Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0208-L/03
Dienstgeberbeitragspflicht eines an einer Kapitalgesellschaft wesentlich Beteiligten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0208-L/03vom 27.06.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Stb., vom
18. September 2002 gegen den Bescheid des Finanzamtes x vom 12. August
2002 betreffend Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfen und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für den Zeitraum
Jänner 1998 bis Dezember 2001 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt hat mit Haftungs- und Abgabenbescheid vom
12. August 2002 den Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfe in Höhe von 3.261,41 € und den Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag in Höhe von 333,50 € für den Zeitraum
Jänner 1998 bis Dezember 2001 nachgefordert. Gem. § 41
Abs. 2 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 in der seit 1.1.1994 geltenden
Fassung würden als Dienstnehmer auch Personen gelten, die an
Kapitalgesellschaften wesentlich beteiligt seien und Einkünfte iSd.
§ 22 Z 2 Teilstrich 2 des Einkommensteuergesetztes 1988
beziehen. In die Beitragsgrundlage des Dienstgeberbeitrages zum Ausgleichsfonds
für Familienbeihilfen und des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag seien daher
auch Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art iSd. § 22
Z 2 EStG 1988 einzubeziehen, die an Personen gewährt würden, die
an Kapitalgesellschaften wesentlich beteiligt seien. Nach der
Rechtsprechung des VwGH (z.B. Erkenntnis vom 23.4.2001, Zl. 2001/14/0052
bzw. 2001/14/0054, auch Erkenntnis vom 18.7.2001, Zl. 2001/13/0081)
würden Einkünfte iSd. § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG
von einem wesentlich Beteiligten Gesellschafter Geschäftsführer dann
erzielt, wenn aufgrund der vorliegenden Verhältnisse feststehe
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a)
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dass ein Gesellschafter Geschäftsführer zur
Folge kontinuierlicher und über einen längeren Zeitraum andauernden
Erfüllung der Aufgaben der Geschäftsführung in den Organismus des
Betriebes der Gesellschaft eingegliedert sei,
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b)
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einen Gesellschafter Geschäftsführer weder das
Wagnis ins Gewicht fallender Einnahmensschwankungen, noch ein Wagnis bei
Schwankungen von ins Gewicht fallender nicht überwälzbarer Ausgaben
treffe,
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c)
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und dass der Geschäftsführer eine laufende, wenn
auch nicht notwendige monatliche Entlohnung erhalte.
Im gegenständlichen Fall würden diese Merkmale
auf die Tätigkeit der Gesellschafter-Geschäftsführerin zutreffen.
Eine Eingliederung in den Betrieb sei durch die kontinuierliche und über
einen längeren Zeitraum andauernde Erfüllung der Aufgaben der
Geschäftsführung gegeben. Die Geschäftsführerin sei seit
Gründung der GmbH im Juli 1997 wesentlich beteiligt (zu 75 %) und
übe seither auch die Geschäftsführerfunktion aus. Ebenso sei im
gegenständlichen Fall eine regelmäßige Entlohnung der
Geschäftsführerin gegeben, da laufende Akontozahlungen an die
Geschäftsführerin geleistet würden. Die
Geschäftsführerbezüge würden im Zuge der Bilanzerstellung
nach den vereinbarten Berechnungsgrundlagen im Geschäftsführervertrag
berechnet und dem Konto sonstige Rückstellungen (richtigerweise sonstige
Verbindlichkeiten) angelastet. Da die Geschäftsführerin wesentlich
beteiligte Gesellschafterin (75 %) der GmbH sei, die die
Geschäftsführerbezüge schulde, sei der Zufluss von
Geschäftsführerbezügen grundsätzlich anzunehmen, sobald die
Forderung fällig sei, vorausgesetzt, dass die GmbH nicht
zahlungsunfähig sei. Diese Sicht gebiete der beherrschende Einfluss des
Mehrheitsgesellschafters der GmbH (z.B. VwGH vom 29.7.1997, 95/14/0014,
Böst 1998, S 161 ff). Die Geschäftsführerbezüge der
wesentlich beteiligten Gesellschafterin seien daher mit Fälligkeit der
Forderung, das sei nach Ablauf des entsprechenden Wirtschaftsjahres, als
zugeflossen zu behandeln, da die Gesellschaft nicht zahlungsunfähig sei.
Daran ändere auch der Umstand nichts, dass mangels Vorliegen eines
Gesellschafter Verrechnungskontos diese rückständigen
Geschäftsführerbezüge rückgestellt worden seien, da
richtigerweise der Ansatz einer Verbindlichkeit hätte erfolgen müssen
und trotzdem von einem Zufluss im Zeitpunkt der Fälligkeit der Bezüge
auszugehen sei. Im gegenständlichen Fall sei durch die jährliche
Abrechnung der Geschäftsführungsvergütung und Leistung von
laufenden Akontozahlungen das Merkmal der laufenden regelmäßigen
Entlohnung als gegeben anzunehmen. Weiters sei aufgrund des vorliegenden
Sachverhaltes kein Unternehmerwagnis der Geschäftsführerin gegeben,
weil ins Gewicht fallende Einnahmensschwankungen nicht vorliegen würden
bzw. auch keine Wagnisse gegeben seien, die sich auch Schwankungen nicht
überwälzbarer Ausgaben ergeben könnten. Nach der Rechtsprechung
des VwGH (z.B. Erkenntnis vom 19.12.2001, Zl. 2001/13/0086 u. a.
Erkenntnisse) komme für die Frage, ob das im § 22 Z 2
Teilstrich 2 EStG 1988 geforderte Tatbestandsmerkmal "sonst alle Merkmale
eines Dienstverhältnisses" zur Beurteilung des Gesamtbildes gegeben sei,
dem Vorliegen bzw. Fehlen des Unternehmerwagnisses in diesem Zusammenhang
wesentliche Bedeutung zu. Unternehmerwagnis liege dabei vor, wenn der Erfolg der
Tätigkeit des Abgabepflichtigen weitgehend von der persönlichen
Tüchtigkeit, vom Fleiß, von der persönlichen Geschicklichkeit,
sowie von den Zufälligkeiten des Wirtschaftslebens abhänge und der
Abgabepflichtige für die mit seiner Tätigkeit verbundenen Aufwendungen
selbst aufkommen müsse. Dabei komme es auf die tatsächlichen
Verhältnisse an, im Vordergrund stehe, ob den Abgabepflichtigen
tatsächlich das Wagnis ins Gewicht fallender Einnahmensschwankungen treffe.
Solche Einnahmensschwankungen könnten aber nur dann zu einem relevanten
Unternehmerrisiko führen, wenn die vereinbarte Regelung tatsächlich zu
so starken Schwankungen der Jahresbezüge bzw. zu einem gelegentlichen
Ausfall der Jahresbezüge führe, dass ein Wagnis wie einen Unternehmer
eigentümlich gegeben wäre. Nicht jede geringfügige Schwankung bei
den Geschäftsführerbezügen führe aber zum Vorliegen eines
Unternehmerwagnisses, sondern nur solche Einnahmensschwankungen, die erheblich
seien und in der Regel eine mögliche Kürzung der
Geschäftsführerbezüge um mehr als die Hälfte zur Folge
hätten bzw. einen gänzlichen Ausfall der Bezüge zur Folge haben
könnten. Es sei für die Frage des Vorliegens eines
Unternehmerwagnisses aber auch zu überprüfen, ob einem
Geschäftsführer im Hinblick auf die Gewinnentwicklung der Gesellschaft
ein solches Wagnis überhaupt treffen könne bzw. nur ein geringes
Wagnis vorliege, wenn von der Gesellschaft annähernd gleiche Ergebnisse
erwirtschaftet würden. Kein Unternehmerwagnis liege hingegen vor, wenn im
Hinblick auf die Gewinnentwicklung kein oder nur ein geringes Wagnis vorliege
(z.B. VwGH vom 21.12.1999, Zl. 99/14/0055). Aufgrund der Regelungen im
Gesellschaftsvertrag vom 15.12.1997 (als Werkvertrag bezeichnet) sei für
das Rumpfwirtschaftsjahr 1998 eine Vergütung (Honorar) vereinbart worden,
die ausgehend von der Betriebsleistung abzüglich Materialaufwand, Aufwand
für bezogene Leistungen und abzüglich Personalaufwand mit 15 %
dieser Bemessungsgrundlage errechnet worden sei. Für die Wirtschaftsjahre
ab 1999 sei eine Vergütung in Höhe von 50 % des Cashflow aus dem
Ergebnis vereinbart worden [Bemessungsgrundlage:
Jahresüberschuss/Fehlbetrag +/- Verlust/Ertrag, Abgang Anlagevermögen
-Zuschreibungen zum Anlagevermögen + Abschreibungen
(planmäßig/außerplanmäßig) +/- Erhöhung/Senkung
langfristiger Rückstellungen]. Folgende
Geschäftsführungsvergütungen seien in den nachstehenden
Wirtschaftsjahren als Aufwand verrechnet worden:
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1998
|
44.000,00
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ATS
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1999
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556.586,00
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ATS (Berechnung 50 % des Cashflow aus dem
Ergebnis)
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2000
|
517.480,00
|
ATS
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2001
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396.700,00
|
ATS
Für die Frage, ob die Gesellschafter
Geschäftsführerin ein Unternehmerrisiko treffe, komme es in erster
Linie auf die tatsächlichen Ergebnisse an und nicht auf allfällige
vertragliche Vereinbarungen. Abgesehen vom Wirtschaftsjahr 1998, das infolge
Vorliegens eines Rumpfwirtschaftsjahres und Vorliegens einer abweichenden
Regelung der Vergütung für Vergleichszwecke nicht unbedingt geeignet
erscheine, seien in den Folgejahren Geschäftsführerbezüge
gewährt worden, die im Hinblick auf die Ertragsentwicklung keinen
wesentlichen Schwankungen unterworfen gewesen seien. Ausgehend vom
Wirtschaftsjahr 1999 ergebe sich im Jahre 2000 eine Minderung der
Geschäftsführerbezüge um ca. 10 % gegenüber 1999 bzw.
eine weitere Minderung von 2000 gegenüber 2001 um ca. 20 % der
Bezüge. Diese Schwankung bzw. Minderung der Bezüge im
Prüfungszeitraum könne noch nicht als starke bzw. erhebliche
Schwankung iSd. Rechtsprechung angesehen werden, was ein relevantes
Unternehmerrisiko begründen würde. Aufgrund der bisher
vorliegenden Gewinnentwicklung bei der Gesellschaft sei kein wesentliches Wagnis
der Geschäftsführerin gegeben, da diese keine gravierenden (ins
Gewicht fallenden) Einnahmensschwankungen getroffen hätten. Auch auf der
Ausgabenseite sei für die Geschäftsführerin kein Wagnis von ins
Gewicht fallenden nicht überwälzbaren Ausgaben gegeben. Die von einem
Gesellschafter-Geschäftsführer von seinen Bezügen zu zahlenden
Sozialversicherungsbeiträge würden in bestimmter Relation zu den
Einnahmen stehen und würden daher kein Wagnis darstellen (VwGH vom
29.5.2001, ZL. 2001/14/0077). Auch aus der Tragung von Diäten
(Reisekosten) ergebe sich kein hohes Wagnis, da solche Aufwendungen in
annähernd gleicher Höhe in allen Jahren anfallen würden und sich
daher auch keine gravierenden Schwankungen bei nicht überwälzbaren
Ausgaben ergeben würden. Mangels Vorliegen eines relevanten
Unternehmerrisikos seien daher die Bezüge der
Gesellschafter-Geschäftsführerin in die Beitragsgrundlage des
Dienstgeberbeitrages zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen bzw. in die
Beitragsgrundlage für den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag einzubeziehen
gewesen. Einbezogen worden seien die Beträge, die als Aufwand für das
jeweilige Wirtschaftsjahr verrechnet worden seien, da diese mit Ablauf des
Wirtschaftsjahres aufgrund der gesellschaftsrechtlichen Stellung der
Gesellschafter-Geschäftsführerin als zugeflossen gelten würden.
Dagegen wurde eine Berufung eingebracht. Mittlerweile habe
sich die Rechtsprechung des VwGH dahingehend gefestigt, dass hinsichtlich der
Beurteilung der DB- und DZ-Pflicht der Bezüge eines mehrheitlich
beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführers vorwiegend auf das
Unternehmerwagnis abzustimmen sei. Das Unternehmerwagnis werde in der
Betriebswirtschaftslehre wie folgt definiert: (Lechner/Ecker/Schauer
"Einführung in die allgemeine Betriebswirtschaftslehre"). Die
kalkulatorischen Wagnisse würden einen die realen Gegebenheiten
wiedergebenden Durchschnitt der Schadensfälle einer Zahl als
repräsentativ betrachteter Jahre darstellen. Kalkulatorisches Wagnis sei,
was statistisch erfassbar wäre, d.h. messbar und berechenbar sei. Das seien
in erster Linie Einzelwagnisse, wie Anlagenwagnisse, Beständewagnisse,
Gewährleistungswagnisse, Entwicklungswagnisse und Debitorenwagnisse. Zum
kalkulatorischen Wagnis zähle nicht das im Gewinnzuschlag abzugeltende
allgemeine Unternehmerwagnis (immanente unternehmerische Restrisiko), das nicht
messbar sei und auf die allgemeine Gefährdung der betrieblichen
Tätigkeit zurückgehe. In einzelnen betriebswirtschaftlichen
Abhandlungen werde versucht, prozentuelle Durchschnittssätze für das
allgemeine Unternehmerwagnis festzulegen (z.B. 1 % vom Umsatz). Diese
Annahmen seien fragwürdig und würden auf den Charakter des allgemeinen
Unternehmerwagnisses keine Rücksicht nehmen. Nach der Rechtsprechung des
VwGH liege ein Unternehmerwagnis dann vor, wenn der Erfolg der Tätigkeit
des Abgabepflichtigen weitgehend von der persönlichen Tüchtigkeit, vom
Fleiß, von der persönlichen Geschicklichkeit, sowie von den
Zufälligkeiten des Wirtschaftslebens abhänge und der Abgabepflichtige
für die mit seiner Tätigkeit verbundenen Aufwendungen selbst aufkommen
müsse. Im Vordergrund dieses Merkmales stehe, ob den Steuerpflichtigen
tatsächlich das Wagnis ins Gewicht fallender Einnahmensschwankungen treffe.
Dabei könne von solchen Schwankungen der Vergütungen auf ein Risiko
des Geschäftsführers aber nur dann geschlossen werden, wenn ein
Zusammenhang zwischen diesen Schwankungen und wirtschaftlichen Parametern
(insbesondere dem wirtschaftlichen Erfolg) der Gesellschaft bestehe. Dieser
Zusammenhang müsse durch feststehende und nach außen dokumentierte
Vereinbarungen zwischen Gesellschaft und Gesellschafter von vornherein
festgelegt sein. Weiters sei für das Vorliegen eines Unternehmerwagnisses
auch zu überprüfen, ob den Geschäftsführer im Hinblick auf
die Gewinnentwicklung der Gesellschaft ein solches Wagnis überhaupt treffen
könne bzw. nur ein geringes Wagnis vorliege, wenn von der Gesellschaft
annähernd gleiche Ergebnisse erwirtschaftet würden (VwGH vom
21.12.1999, Zl. 99/14/0255). Im gegenständlichen Fall sei im
Geschäftsführervertrag (Werkvertrag) vom 15.12.1997 für das
Rumpfwirtschaftsjahr 1997/1998 eine Vergütung vereinbart worden, die
ausgehend von der Betriebsleistung abzüglich Materialaufwand, Aufwand
für bezogene Leistungen und abzüglich Personalaufwand mit 15 %
dieser Bemessungsgrundlage errechnet worden sei. In diesem Vertrag sei weiters
für das Wirtschaftsjahr 1998/1999 eine Vergütung in Höhe von
50 % des Cashflow aus dem Ergebnis vereinbart worden (Bemessungsgrundlage:
Jahresüberschuss/Fehlbetrag +/- Verlust/Ertragsabgang Anlagevermögen -
Zuschreibungen zum Anlagevermögen + Abschreibungen
Plan/außerplanmäßig +/- Erhöhung/Senkung langfristiger
Rückstellungen). In weiterer Folge seien die Werkverträge jeweils
befristet für ein Wirtschaftsjahr abgeschlossen worden. In diesen
Folgeverträgen sei eine Geschäftsführervergütung in
Höhe von 50 % des Cash-Flows aus dem Ergebnis vereinbart worden.
Weiters sei mit diesen Geschäftsführerverträgen auch die
jederzeitige Abberufungsmöglichkeit der Geschäftsführerin
geregelt worden. Die einzelnen Werkverträge seien am 25.2.1999 für das
Wirtschaftsjahr 1999/2000, am 14.2.2000 für das Wirtschaftsjahr 2000/2001,
am 25.2.2001 für das Wirtschaftsjahr 2001/2002 und am 20.2.2002 für
das Wirtschaftsjahr 2002/2003 abgeschlossen worden. Derartige
Kettenverträge seien aus arbeitsrechtlicher Sicht nicht erlaubt und
würden daher besonders die Tatsache, dass kein Dienstverhältnis
vorliege, unterstreichen. Das Vertragsverhältnis sei nicht auf Dauer
ausgelegt. Durch einerseits die Befristung auf ein Wirtschaftsjahr und
andererseits zusätzlich die jederzeitige Abberufungsmöglichkeit werde
auf die Geschäftsführerin ein allgemeines Unternehmerwagnis, das nicht
messbar sei und auf die allgemeine Gefährdung ihrer betrieblichen
Tätigkeit zurückgehe, dokumentiert. Im schlimmsten Fall müsse sie
daher mit einem vollkommenen Ausfall ihrer Einnahmen rechnen. Aus diesen nach
außen hin und von vornherein festgelegten Vereinbarungen sei klar
ersichtlich, dass die Höhe der Geschäftsführervergütungen
unmittelbar mit dem wirtschaftlichen Erfolg der Gesellschaft verknüpft
seien. In der Bescheidbegründung werde angeführt, dass die
Geschäftsführerin aufgrund der vorliegenden Gewinnentwicklung bei der
Gesellschaft kein wesentliches Wagnis bzw. keine gravierenden (ins Gewicht
fallenden) Einnahmensschwankungen getroffen hätten. Als erheblich im Sinne
der Rechtsprechung würden dabei solche Einnahmensschwankungen betrachtet,
die in der Regel eine mögliche Kürzung der
Geschäftsführerbezüge um mehr als die Hälfte zur Folge
hätten bzw. einen gänzlichen Ausfall der Bezüge zur Folge haben
könnten. Die Finanzbehörde interpretiere das VwGH-Erkenntnis vom
21.12.1999 Zl. 99/14/0255 dahingehend, dass ein unternehmerisches Wagnis
nur vorliege, wenn Einnahmensschwankungen in einer Höhe gegeben wären,
die eine Kürzung der Geschäftsführerbezüge um mehr als
50 % zur Folge hätten. Diese Interpretation entspreche nicht den im
zitierten Erkenntnis tatsächlich getroffenen Feststellungen. Eine Aussage,
wann bzw. gegebenenfalls ab welcher Höhe der Schwankungen der Einnahmen ein
unternehmerisches Wagnis vorliege, sei in dem Erkenntnis überhaupt nicht
getroffen worden. Festgestellt sei im Erkenntnis geworden, dass sich die
Behörde mit dem konkreten Vorbringen des Beschwerdeführers über
das Vorliegen eines Unternehmerwagnisses aufgrund von Einnahmensschwankungen
hätte auseinandersetzen müssen und sie hätte feststellen
müssen, ob das vorgebrachte Wagnis den Unternehmer tatsächlich
getroffen hätte oder ob in Wahrheit kein oder nur ein geringes Wagnis
vorgelegen wäre. Sie hätte sich bei der Frage des Unternehmerwagnisses
nicht darauf beschränken dürfen auszuführen, dass dem
Geschäftsführer ein erfolgsunabhängiges Mindesthonorar und Ersatz
der Fahrt und Reisespesen gebühre. Sie hätte sich gegebenenfalls damit
auseinandersetzen müssen, ob im Verhältnis zu einem Mindestfixbezug
und im Verhältnis zum Ausmaß von überwälzbaren Reise- und
Fahrtspesen ein solches Unternehmerwagnis vorgelegen wäre, welches bei der
nach § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 gebotenen Betrachtung
des Gesamtbildes der Verhältnisse den Ausschlag gegen ein
Dienstverhältnis erbracht hätte. Der dem Erkenntnis zugrunde liegende
Bescheid sei deshalb in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben
worden. Erkenntnisentscheidend sei in dem Erkenntnis nicht das Bestehen eines
Unternehmerwagnisses wegen Reduktion von Geschäftsführerbezügen
um mehr als 50 % gewesen, sondern die mangelnde Feststellung der
Behörde über das Vorliegen eines Unternehmerwagnisses im vom
Beschwerdeführer vorgebrachten Ausmaß einerseits oder dem
Nichtvorliegen eines Wagnisses bzw. Vorliegen eines geringen Wagnisses
andererseits. In der Bescheidbegründung sei auf die tatsächliche
Gewinnentwicklung der Gesellschaft nicht näher eingegangen worden. In der
Folge führt die Berufungswerberin die Veränderungen der Ergebnisse der
Gesellschaft zahlenmäßig an. Die Geschäftsführerbezüge
würden in den Jahren 1997, 1998 bis 2000, 2001 zwischen 44.000,00 ATS
im Jahr 1997 98.000,00 ATS und 556.586,00 ATS im Jahr 1998
99.000,00 ATS schwanken. Für ein Rumpfwirtschaftsjahr am Beginn einer
betrieblichen Tätigkeit könnten nicht dieselben Maßstäbe
angesetzt werden, als für ein Normalwirtschaftsjahr, da zu viele Faktoren
noch unbekannt und nicht messbar seien. Aus diesem Grunde sei für das
Rumpfwirtschaftsjahr auch eine Sonderregelung getroffen worden, die das
Unternehmerrisiko im besonderen Maße dokumentiere. Die Aussage in der
Bescheidbegründung, dass diese Sonderregelung für Vergleichszwecke
nicht geeignet erscheine, entbehre daher jeder Grundlage. Somit würden sich
im Wirtschaftsjahr 1997/1998 auf 1998/1999 eine Erhöhung der Bezüge um
1.164,97 %, vom Wirtschaftsjahr 1998/1999 auf 1999/2000 eine Minderung der
Bezüge um 7,03 % und vom Wirtschaftsjahr 1999/2000 auf 2000/2001 eine
weitere Minderung der Bezüge um 23,24 % ergeben, d.h. im Jahr
1998/1999 habe die Geschäftsführerin einen um 40,3 % höheren
Bezug erhalten als im Jahr 2000/2001 und einen um 1.164,97 % höheren
Bezug als im Jahr 1997/1998. Allein aus dieser Tatsache sei erkennbar, dass die
Geschäftsführerin ein erhebliches unternehmerisches Risiko trage und
davon, dass die Geschäftsführerin kein oder nur ein geringeres Wagnis
trage, könne daher überhaupt keine Rede sein. Schwankungen eines
Bezuges in einem derartigen Ausmaß seien mit den Elementen eines
Dienstverhältnisses überhaupt nicht in Einklang zu bringen. Es sei
ganz offenkundig, dass die Geschäftsführerin hier nicht im Sinne eines
Dienstnehmers, sondern unternehmerisch tätig sei.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 20. Februar 2003
wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Nach der Rechtsprechung des
VwGH würden Einkünfte iSd. § 22 Z 2 Teilstrich 2
EStG 1988 von einem wesentlich Beteiligten Gesellschafter
Geschäftsführer dann erzielt, wenn aufgrund der vorliegenden
Verhältnisse feststehe,
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a)
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dass ein Gesellschafter-Geschäftsführer zur
Folge kontinuierlicher und über einen längeren Zeitraum andauernden
Erfüllung der Aufgaben der Geschäftsführung in den Organismus des
Betriebes der Gesellschaft eingegliedert sei;
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b)
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einen Gesellschafter-Geschäftsführer weder das
Wagnis ins Gewicht fallender Einnahmensschwankungen, noch ein Wagnis bei
Schwankungen von ins Gewicht fallender nicht überwälzbarer Ausgaben
treffe;
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c)
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und dass der Geschäftsführer eine laufende, wenn
auch nicht notwendige monatliche Entlohnung erhalte.
Im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 1.3.2001,
G 109/00, werde unter Zitierung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes
darauf hingewiesen, dass verschiedene Merkmale eines Dienstverhältnisses,
die im Zusammenhang mit einer weisungsgebundenen Tätigkeit Indizien
für ein Dienstverhältnis seien, im Falle der - auf die
gesellschaftsrechtliche Beziehung zurückzuführenden -
Weisungsungebundenheit ihre Unterscheidungskraft verlieren würden und daher
für die Lösung der Frage, ob nach dem Gesamtbild der Verhältnisse
die sonstigen Merkmale eines Dienstverhältnisses im Vordergrund stehen
würden, nicht brauchbar seien. Zu den Merkmalen, die in diesem Sinn vor dem
Hintergrund der Weisungsungebundenheit ihre Indizwirkung zur Bestimmung des
durch eine Mehrzahl von Merkmalen gekennzeichneten Typusbegriffes des
steuerlichen Dienstverhältnisses verlieren würden, würden vor
allem folgende gehören: fixe Arbeitszeit, fixer Arbeitsort,
arbeitsrechtliche und sozialversicherungsrechtliche Einstufung der
Tätigkeit, Anwendbarkeit typischer arbeitsrechtlicher Vorschriften wie
Arbeits- und Urlaubsregelung, Entgeltsfortzahlung im Krankheitsfall oder
Kündigungsschutz sowie die Heranziehung von Hilfskräften im Form der
Delegierung von bestimmten Arbeiten (z. B. Erkenntnis vom 17.10.2001,
Zl. 2001/13/0197 u. a. Erkenntnisse). Insgesamt stelle somit das im
§ 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 für wesentlich
beteiligte Gesellschafter normierte Vorliegen der sonstigen Merkmale eines
Dienstverhältnisses - abgesehen vom hinzu zu denkenden Merkmal der
Weisungsgebundenheit - vor allem auf die Kriterien der Eingliederung in
den geschäftlichen Organismus der Kapitalgesellschaft und das Fehlen des
Unternehmerwagnisses ab. Von Bedeutung sei noch das Merkmal der laufenden (wenn
auch nicht notwendigen monatlichen) Entlohnung. Ausgehend von diesen Kriterien
sei bei Anwendung des § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 zu
beurteilen, ob nach dem Gesamtbild der Verhältnisse die für ein
Dienstverhältnis sprechenden Kriterien im Vordergrund stehen würden.
Die Eingliederung in den geschäftlichen Organismus der Kapitalgesellschaft
sei gegeben, wenn der Steuerpflichtige auf Dauer einen Teil des rechtlichen bzw.
wirtschaftlichen Organismus bilde und seine Tätigkeit im Interesse dieses
Organismus ausüben müsse. Die kontinuierliche und über einen
längeren Zeitraum andauernde Erfüllung der Aufgaben der
Geschäftsführung spreche für diese Eingliederung. Die
Geschäftsführerin sei seit Gründung der GmbH im Juni 1997 am
Stammkapital wesentlich beteiligt (zu 75 %) und übe seither die
Geschäftsführerfunktion aus. Ebenso sei im gegenständlichen Fall
das Merkmal der laufenden regelmäßigen Entlohnung der
Geschäftsführerin gegeben. Es würden laufend Akontozahlungen
geleistet bzw. werde der Restbetrag der nach Vorliegen des Jahresabschlusses
errechneten Gesamtjahresvergütung im Zuge der Bilanzerstellung auf dem
Konto sonstige Verbindlichkeiten gebucht. Da die Geschäftsführerin am
Stammkapital wesentlich beteiligt sei, seien die Bezüge daher mit
Fälligkeit, dass sei mit Ablauf des entsprechenden Wirtschaftsjahres, als
zugeflossen zu behandeln. Diese Sicht gebiete der beherrschende Einfluss des
Mehrheitsgesellschafters der GmbH. Durch die jährliche Abrechnung der
Geschäftsführungsvergütung verbunden mit der Leistung von
laufenden Akontozahlungen sei das Merkmal der laufenden regelmäßigen
Entlohnung als gegeben anzunehmen. Strittig sei im gegenständlichen Fall,
ob die Gesellschafter Geschäftsführerin tatsächlich ein ins
Gewicht fallendes Unternehmerwagnis treffe. Nach der Rechtsprechung des
VwGH (Erkenntnis vom 19.2.2002, Zl. 2001/14/0173 u.a. Erkenntnisse) liege
ein Unternehmerwagnis vor, wenn der Erfolg der Tätigkeit des
Steuerpflichtigen weitgehend von der persönlichen Tüchtigkeit, vom
Fleiß, von der persönlichen Geschicklichkeit, sowie von den
Zufälligkeiten des Wirtschaftslebens abhänge und der Steuerpflichtige
für die mit seiner Tätigkeit verbundenen Aufwendungen selbst aufkommen
müsse. Ein Unternehmerrisiko sei daher dann gegeben, wenn dieser im Rahmen
seiner Tätigkeit sowohl die Einnahmen, als auch die Ausgabenseite
maßgeblich beeinflussen und solcherart den finanziellen Erfolg seiner
Tätigkeit weitgehend selbst gestalten könne. Dabei komme es auf die
tatsächlichen Verhältnisse an. Im Vordergrund dieses Merkmales stehe,
ob den Steuerpflichtigen tatsächlich das Wagnis ins Gewicht fallender
Einnahmensschwankungen treffe. In die Überlegungen einzubeziehen seien aber
auch Wagnisse, die sich aus Schwankungen bei nicht überwälzbaren
Ausgaben ergeben würden. Im gegenständlichen Fall sei für
das Rumpfwirtschaftsjahr 1997/1998 (Betriebsgründung Ende Juli 1997,
Bilanzstichtag 28.2.1998) eine Vergütung vereinbart worden, die -
ausgehend von der Betriebsleistung abzüglich Materialaufwand, Aufwand
für bezogene Leistungen und abzüglich Personalaufwand - mit
15 % dieser Bemessungsgrundlage errechnet worden sei. Die
Geschäftsführervergütung für dieses Rumpfwirtschaftsjahr
1997/1998 sei nach obiger Berechnungsmethode mit 44.000,00 ATS ermittelt
worden. Für die Wirtschaftsjahre ab 1999 (umfasse Zeitraum 1.3.1998 bis
28.2.1999) bis 2001 sei laut den jährlich abgeschlossenen
Geschäftsführerverträgen, die als Werkverträge bezeichnet
worden seien, eine Vergütung für die Geschäftsführerin in
Höhe von 50 % des Cashflow aus dem Ergebnis vereinbart worden:
[Bemessungsgrundlage: Jahresüberschuss/Fehlbetrag +/- Verlust/Ertrag,
Abgang Anlagevermögen -Zuschreibungen zum Anlagevermögen +
Abschreibungen (planmäßig/außerplanmäßig) +/-
Erhöhung/Senkung langfristiger Rückstellungen]. Die auf Basis dieser
Vereinbarungen berechnete Geschäftsführervergütung habe im
Wirtschaftsjahr 1999 556.586,00 ATS, im Wirtschaftsjahr 2000
517.480,00 ATS und im Wirtschaftsjahr 2001 396.700,00 ATS betragen. Es
sei daher zu überprüfen, ob es durch diese im
Geschäftsführervertrag getroffenen Regelungen bezüglich
Entlohnung der Geschäftsführerin tatsächlich zu so starken
Schwankungen der Bezüge kommen könne, die ein Unternehmerwagnis
begründen würden. Wie schon vorhin ausgeführt, sei
gegenständliche GmbH Ende Juli 1997 neu gegründet worden und für
das erste Wirtschaftsjahr (23.7.1997 bis 28.2.1998) eine abweichende Ermittlung
der Höhe der Geschäftsführervergütung gewählt
worden. Nach Ansicht des Finanzamtes könne die für dieses
Wirtschaftsjahr 1998 gewährte Geschäftsführervergütung nicht
in den Vergleich mit den gewährten Vergütungen der folgenden
Wirtschaftsjahre einbezogen werden zur Feststellung, ob erhebliche Schwankungen
bei den Jahresbezügen gegeben seien, da dieses Wirtschaftsjahr 1998 nicht
ein volles Kalenderjahr umfasse und außerdem in den Folgejahren eine
gänzlich geänderte Berechnungsmethode der
Geschäftsführervergütung zugrunde gelegt worden sei. Wie selbst
in der Berufung ausgeführt werde, könnten für ein
Rumpfwirtschaftsjahr am Beginn einer betrieblichen Tätigkeit nicht die
selben Maßstäbe angelegt werden als für ein
Normalwirtschaftsjahr, da zu viele Faktoren noch unbekannt und nicht messbar
seien, weshalb für das Rumpfwirtschaftsjahr eine Sonderregelung bei der
Berechnung der Geschäftsführervergütung getroffen worden sei.
Diese Ausführungen der Berufungswerberin in der Berufung würden nicht
gegen die Ansicht des Finanzamtes sprechen, dass der Zeitraum des ersten
Wirtschaftsjahres nicht in die vergleichende Betrachtung der Entwicklung der
Geschäftsführerbezüge einzubeziehen sei, sondern würden die
Ansicht des Finanzamtes bestätigen, dass dieser Zeitraum des
Wirtschaftsjahres 1997/1998 sowohl vom Betriebsergebnis her, als auch von der
Höhe der gewährten Geschäftsführervergütung nicht mit
den nachfolgenden Wirtschaftsjahren vergleichbar sei. Bei Anwendung der ab dem
Wirtschaftsjahr 1999 geltenden Regelungen bezüglich der Entlohnung der
Geschäftsführerin bereits im Eröffnungsjahr 1998 wäre der
Geschäftsführerin gar keine Vergütung zugestanden. Dieser Umstand
solle offenbar durch diese abweichende Vereinbarung, die nur für das
Wirtschaftsjahr 199//1998 Geltung gehabt habe, vermieden werden. Bei Vergleich
der in den nachfolgenden Wirtschaftsjahren 1999 bis 2001 gewährten
Geschäftsführervergütungen (unter außer Acht lassen der
gewährten Vergütungen im Rumpfwirtschaftsjahr der Eröffnung des
Gewerbebetriebes) seien die Geschäftsführerbezüge keinen starken
Schwankungen unterworfen worden. So ergebe sich vom Wirtschaftsjahr 1998/1999
auf das Wirtschaftsjahr 1999/2000 eine Minderung der Bezüge um 7,03 %
bzw. vom Wirtschaftsjahr 1999/2000 auf das Wirtschaftsjahr 2000/2001 eine
weitere Minderung der Geschäftsführerbezüge um 23,24 %.
Diese Minderungen - ausgehend vom Wirtschaftsjahr 1998/1999 -
würden jedoch keine erheblichen Schwankungen darstellen, die ein
Unternehmerwagnis auf der Einnahmenseite begründen könnten. Es sei
zutreffend, dass im gegenständlichen Fall die Entlohnung vom
wirtschaftlichen Erfolg abhängig sei. Eine solche vom Erfolg des
Unternehmens abhängige Entlohnung führe aber nur dann zu einem
relevanten Unternehmerrisiko, wenn es tatsächlich zu starken Schwankungen
der Jahresbezüge und gelegentlichem Ausfall der Bezüge mit
tatsächlicher Rückzahlung von gewährten Akontozahlungen komme
(VwGH vom 25.9.2001, Zl. 2001/14/0066). In der Berufung werde weiter
vorgebracht, dass vom Finanzamt das Erkenntnis des VwGH vom 21.12.1999
Zl. 1999/14/0255 dahingehend interpretiert worden wäre, dass
gravierende Einnahmensschwankungen nur bei einer Kürzung der
Geschäftsführerbezüge um mehr als 50 % gegeben wären.
Dieser Einwand sei nicht zutreffend, da in der Begründung des Bescheides
nur darauf hingewiesen worden sei, dass nicht jede geringfügige Schwankung
bei den Geschäftsführerbezügen zum Vorliegen eines
Unternehmerwagnisses führe, sondern nur solche Schwankungen, die erheblich
seien, wobei der VwGH in dem o.a. Erkenntnis vom 21.12.1999 in seiner
Entscheidung darauf verwiesen habe, dass bei einer Reduzierung des Bezuges auf
deutlich weniger als die Hälfte eines wesentlich Beteiligten ein
Unternehmerrisiko tatsächlich treffen könne. Auch sei nach den
Aussagen des VwGH in diesem Erkenntnis vom 21.12.1999 zu prüfen, ob im
Hinblick auf die Gewinnentwicklung der Gesellschaft kein bzw. nur ein geringes
Wagnis im Zusammenhang mit einer erfolgsabhängigen Entlohnungsregelung
eines wesentlich Beteiligten Gesellschafter Geschäftsführers vorliege.
Mittlerweile habe der VwGH in dem ergangen Erkenntnis vom 22.5.2002, Zl.
2001/15/0193 zur Frage der erfolgsabhängigen Entlohnung eines
Gesellschafter Geschäftsführers und damit zur Frage des Vorliegens
eines allfälligen Wagnisses auf der Einnahmenseite ausgesprochen, dass
Schwankungen der Bezüge eines Gesellschafter Geschäftsführers in
der Höhe zwischen 1,8 Mil. ATS und 1,1 Mil. ATS nur
moderate Schwankungen darstellen würden, die kein ins Gewicht fallendes
Unternehmerrisiko begründen würden. Unter Berücksichtigung dieser
Gesichtspunkte der neueren Rechtsprechung würden im gegenständlichen
Fall die Schwankungen der Höhe der Bezüge der Gesellschafterin in den
Wirtschaftsjahren 1999 bis 2001 (zwischen 556.000,00 ATS und
396.000,00 ATS) kein ins Gewicht fallendes Unternehmerrisiko auf der
Einnahmenseite darstellen. Die Gesellschafter-Geschäftsführerin treffe
aber auch kein bedeutendes Wagnis, das sich aus Schwankungen bei nicht
überwälzbaren Ausgaben ergeben würde. Nach den Vereinbarungen im
Geschäftsführervertrag habe sich die Gesellschaft verpflichtet, der
Geschäftsführerin die bei der Verwirklichung der ihr übertragenen
Aufgaben erwachsenden Auslagen zu ersetzen. Lediglich Aufwendungen für
Telefon und Büro in der eigenen Wohnung, Fachliteratur für den
Eigenbedarf, Kosten der Berufsfortbildung, Kosten der Pflichtversicherung, sowie
Kfz-Kosten von Privat-Pkw, der Einsatz für betriebliche Fahrten und
Diäten im Zusammenhang mit beruflichen Reisen habe die
Geschäftsführerin selbst zu tragen. Die von der
Geschäftsführerin von ihren Bezügen zu bezahlenden
Sozialversicherungsbeiträge, würden in bestimmter Relation zu den
Einnahmen stehen und kein relevantes Unternehmerrisiko darstellen.
Allfällig übrige lt. Gesellschaftsvertrag von der
Geschäftsführerin zu tragende Ausgaben seien nur in geringem Umfang in
den Jahren 1999 bis 2001 angefallen, sodass auch kein Wagnis auf der
Ausgabenseite mangels erheblicher Schwankungen von nicht überwälzbaren
Ausgaben gegeben sei. Keine entscheidende Bedeutung komme im gegebenen
Zusammenhang auch der Frage zu, ob der zu beurteilende
Geschäftsführervertrag als Werkvertrag einzustufen sei. Die
zivilrechtliche Qualifizierung des Leistungsverhältnisses zwischen der
Gesellschaft und dem Geschäftsführer sei irrrelevant für die
gegenständlich zu beurteilende Frage. Aufgrund des vorliegenden zu
beurteilenden Sachverhalts weise die Tätigkeit der wesentlich beteiligten
Gesellschafter Geschäftsführerin somit - unter
Außerachtlassung der Weisungsgebundenheit - die Merkmale eines
Dienstverhältnisses auf, sodass die von der Gesellschaft bezogenen
Vergütungen in die Beitragsgrundlage des Dienstgeberbeitrages zum
Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und des Zuschlages zum
Dienstgeberbeitrag einzubeziehen seien.
Der Vorlageantrag wird im Wesentlichen damit
begründet, dass sich die Geschäftsführerbezüge - wie
in der Bescheidbegründung angeführt - zwischen
ATS 556.000,00 für das Wirtschaftsjahr 1998/1999 und
ATS 396.000,00 für das Wirtschaftsjahr 2000/2001 bewegt hätten.
In der Zwischenzeit sei auch der Rechnungsabschluss 2001/2002 fertiggestellt.
Für das Wirtschaftsjahr 2001/2002 werde darin der
Geschäftsführerbezug mit € 21.325,00 ermittelt. Stelle man
nun den Geschäftsführerbezug für das Wirtschaftsjahr 1998/1999
dem Geschäftsführerbezug für das Wirtschaftsjahr 2001/2002
gegenüber, ergebe sich daraus eine Reduktion in Höhe von 47,3%. In
keiner Weise gehe die Abgabenbehörde 1. Instanz auf die
Ausführungen in der Berufung ein, die sich intensiv mit der Dauer des
Vertragsverhältnisses und dem damit verbundenen Unternehmerrisiko
auseinandersetzen würden.
Weiters wird der Antrag auf Abhaltung einer mündlichen
Verhandlung gestellt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 41 Abs. 1
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 haben den Dienstgeberbeitrag alle
Dienstgeber zu leisten, die im Bundesgebiet Dienstnehmer
beschäftigen.
Nach § 41 Abs. 2 FLAG 1967 in der seit
1.1.1994 geltenden Fassung sind Dienstnehmer Personen, die in einem
Dienstverhältnis im Sinne des § 47 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes
1988 stehen, sowie an Kapitalgesellschaften beteiligte Personen im Sinne des
§ 22 Z 2 des Einkommensteuergesetzes 1988.
Gemäß
§ 41 Abs. 3 FLAG 1967 in
der seit 1.1.1994 geltenden Fassung ist der Beitrag des Dienstgebers von der
Summe der Arbeitslöhne zu berechnen, die jeweils in einem Kalendermonat an
die im Abs. 1 genannten Dienstnehmer gewährt worden sind,
gleichgültig, ob die Arbeitslöhne beim Empfänger der
Einkommensteuer unterliegen oder nicht (Beitragsgrundlage). Arbeitslöhne
sind Bezüge gemäß
§ 25 Abs. 1 Z 1
lit. a und b des Einkommensteuergesetzes 1988 sowie Gehälter und
sonstige Vergütungen jeder Art im Sinne des § 22 Z 2
des Einkommensteuergesetzes 1988.
Die Bestimmung des § 41 FLAG 1967 definiert also
die beitragspflichtigen Bezüge und soll gleichzeitig eine klare Abgrenzung
von den beitragsfreien Bezügen gewährleisten. Auf Grund des
eindeutigen Gesetzeswortlautes ist bei den beitragspflichtigen Bezügen von
zwei Gruppen von Bezügen auszugehen:
1. Arbeitslöhne, die an Dienstnehmer iSd.
§ 47 Abs. 2 EStG 1988 gewährt werden.
2.
Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art iSd.
§ 22 Z 2 EStG 1988, die an Personen gewährt werden, die
an Kapitalgesellschaften wesentlich beteiligt sind.
Der Verfassungsgerichtshof hat die Behandlung von
Beschwerden, die sich gegen die Einbeziehung der Gehälter und sonstigen
Vergütungen jeder Art im Sinne des § 22 Z 2 EStG 1988
in die Bemessungsgrundlage des Dienstgeberbeitrages zum Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfen richteten, abgelehnt (vgl. VfGH vom 9. Juni 1998,
B 286/98 und vom 24. Juni 1998, B 998/98 und B 999/98) und
weiters auch die Anfechtungsanträge des Verwaltungsgerichtshofes mit den
Erkenntnissen vom 1. März 2001, G 109/00, und vom
7. März 2001, G 110/00, abgewiesen.
Im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes v.
1. März 2001, G 109/00, wurde unter Zitierung der Judikatur des
Verwaltungsgerichtshofes darauf hingewiesen, dass verschiedene Merkmale eines
Dienstverhältnisses, die im Zusammenhang mit einer weisungsgebundenen
Tätigkeit Indizien für ein Dienstverhältnis sind, im Fall der -
auf die gesellschaftsrechtliche Beziehung zurückzuführenden -
Weisungsungebundenheit ihre Unterscheidungskraft verlieren und daher für
die Lösung der Frage, ob nach dem Gesamtbild der Verhältnisse die
sonstigen Merkmale eines Dienstverhältnisses im Vordergrund stehen, nicht
brauchbar sind. Zu den Merkmalen, die in diesem Sinn vor dem Hintergrund der
Weisungsungebundenheit ihre Indizwirkung zur Bestimmung des durch eine Mehrzahl
von Merkmalen gekennzeichneten Typusbegriffes des steuerlichen
Dienstverhältnisses verlieren, gehören vor allem
Folgende:
fixe Arbeitszeit, fixer Arbeitsort, arbeitsrechtliche und
sozialversicherungsrechtliche Einstufung der Tätigkeit, Anwendbarkeit
typischer arbeitsrechtlicher Vorschriften wie Arbeits- Urlaubsregelung,
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder Kündigungsschutz sowie die
Heranziehung von Hilfskräften in Form der Delegierung von bestimmten
Arbeiten.
In dem dieser Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes
unmittelbar nachfolgenden Erkenntnis vom 23.4.2001, Zl. 2001/14/0054, sowie in
zahlreichen späteren Judikaten hat der Verwaltungsgerichtshof festgestellt,
dass das in § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 für
wesentlich beteiligte Gesellschafter normierte Vorliegen "sonst alle Merkmale
eines Dienstverhältnisses" vor allem auf folgende Kriterien
abstellt: - die Eingliederung in den geschäftlichen Organismus der
Kapitalgesellschaft, - das Fehlen eines Unternehmerrisikos sowie -
eine laufende, wenn auch nicht notwendig monatliche Entlohnung.
Schließlich ist der Verwaltungsgerichtshof in seinem
Erkenntnis vom 10.11.2004, Zl. 2003/13/0018, in einem nach § 13
Abs. 1 Z 1 VwGG gebildeten Senat von dieser Rechtsprechung
insoweit abgegangen, dass er die Feststellung, ob "sonst alle Merkmale eines
Dienstverhältnisses" vorliegen, nur mehr auf die gesetzliche Definition
eines steuerrechtlichen Dienstverhältnisses in § 47 Abs. 2
EStG 1988 stützt. Da in dieser Legaldefinition das steuerrechtliche
Dienstverhältnis lediglich durch zwei Merkmale, nämlich die
Weisungsgebundenheit einerseits und die Eingliederung in den geschäftlichen
Organismus des Betriebes andererseits umschrieben ist, kommt es nach
Ausklammerung der Weisungsgebundenheit nur mehr darauf an, ob diese
Eingliederung in den geschäftlichen Organismus gegeben ist. Im Falle der
klar erkennbaren Eingliederung des Gesellschafters in den Organismus des
Betriebes der Gesellschaft sind dann alle weiteren Merkmale, die vor dem
Hintergrund einer weisungsgebundenen Tätigkeit Indizien für ein
Dienstverhältnis wären, für das Vorliegen des Tatbestandes nach
§ 22 Z. 2 Teilstrich 2 EStG 1988 ebenso ohne Bedeutung
wie die zivilrechtliche Gestaltung der Leistungsbeziehung zwischen Gesellschaft
und tätigem Gesellschafter.
Die Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des
Arbeitgebers ist gegeben, wenn der Steuerpflichtige auf Dauer einen Teil des
rechtlichen bzw. wirtschaftlichen Organismus bildet und seine Tätigkeit im
Interesse dieses Organismus ausüben muss. Die kontinuierliche und über
einen längeren Zeitraum andauernde Erfüllung der Aufgaben der
Geschäftsführung spricht für diese Eingliederung (vgl. die
Erkenntnisse des VwGH vom 21.12.1999, 99/14/0255, vom 27.1.2000, 98/15/0200, und
vom 26.4.2000, 99/14/0339). Im gegebenen Fall übt die
Geschäftsführerin der Berufungswerberin ihre
Geschäftsführungstätigkeit unstrittig seit vielen Jahren aus.
Somit kann auch vom Vorliegen des Merkmales der Eingliederung in den
betrieblichen Organismus der Gesellschaft der wesentlich Beteiligten ausgegangen
werden. Das von der Berufungswerberin als Argument angeführte
Unternehmerrisiko geht mangels rechtlicher Relevanz der vorgetragenen
Sachverhalte ins Leere.
Auf Grund dieser Feststellungen weist die Tätigkeit
der wesentlich beteiligten Geschäftsführerin somit - unter
Außerachtlassung der Weisungsgebundenheit - die Merkmale eines
Dienstverhältnisses auf, sodass die von der Gesellschaft bezogenen
Vergütungen als Einkünfte im Sinne des § 22 Z 2
Teilstrich 2 EStG 1988 in die Beitragsgrundlage zum Dienstgeberbeitrag und
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag einzubeziehen sind.
Der Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung
wurde mit Schreiben vom 27.6.2005 zurückgezogen.
Aus den angeführten Gründen war daher wie im
Spruch zu entscheiden.
Linz, am 27.
Juni 2005
Normen und Schlagworte
- § 41 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 22 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0208-L/03
- Stammnummer
- 16559
- Gültig
- 27.06.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF