Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0325-F/03
1) Bewertung der Privatnutzung eines arbeitgebereigenen Kraftfahrzeuges bei einem wesentlich Beteiligten. 2) Zurechnung von Einkünften aus einem Spekulationsgeschäft an den wirtschaftlichen Eigentümer.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0325-F/03vom 09.06.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Ist einem wesentlich Beteiligten im Sinne des § 22 Z 2 EStG 1988 ein betriebliches Fahrzeug zur privaten Nutzung überlassen, so ist der Sachbezugswert nicht anhand der Verordnung über die bundeseinheitliche Bewertung bestimmter Sachbezüge, BGBl. Nr. 642/1992, zu bemessen. Die entsprechenden Betriebseinnahmen sind vielmehr bei Fehlen von Aufzeichnungen nach den allgemeinen Grundsätzen des § 184 BAO zu schätzen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des VK, vertreten durch Peter
Müller, Steuerberater, 6850 Dornbirn, Nägelesgarten 10, vom
3. April 2003 gegen die Bescheide des Finanzamtes Feldkirch vom
3. März 2003 betreffend Einkommensteuer für den Zeitraum 1997
bis 2001 entschieden:
Den Berufungen
wird teilweise Folge gegeben.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind den am Ende der
folgenden Entscheidungsgründe als Beilage angeschlossenen
Berechnungsblättern zu entnehmen, die einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches bilden.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber war bis
31.12.1995 als Verkaufsleiter bei der WG in D beschäftigt. Von 1.1.1996 bis
30.6.1997 arbeitete er bei der in Liechtenstein angesiedelten D-AG-I und ab
1.7.1997 bei der ebenfalls liechtensteinischen D-AG, die später in K-AG
umbenannt wurde. Er erklärte für die Streitjahre 1997 bis 2001
insgesamt Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als
Grenzgänger. Die Einkommensteuerfestsetzung für die Jahre 1997 bis
2000 erfolgte erklärungsgemäß.
Im Zusammenhang mit einer bei
der WG durchgeführten Betriebsprüfung wurde die Anregung an das
Finanzamt weitergeleitet, die Grenzgängereinkünfte des
Berufungswerbers unter dem Gesichtspunkt seines Beteiligungsausmaßes an
der D-AG bzw. an der K-AG sowie etwaige Gewinnausschüttungen der genannten
Gesellschaft(en) zu überprüfen. Im Übrigen wurde auf einen von
der WG geleasten Mercedes E 280 Avantgarde (Mercedes 1) hingewiesen, der dem
Berufungswerber möglicherweise für Privatfahrten überlassen
worden war. Das betreffende Fahrzeug sei in der Folge gekauft und verkauft
worden, wobei der Berufungswerber als Käufer/Verkäufer aufgetreten
sei. Überprüfenswert sei, ob diesbezüglich ein Spekulationsgewinn
vorliege.
Ein Ergänzungsersuchen des
Finanzamtes beantwortete der Berufungswerber wie folgt: Sein
Beteiligungsverhältnis an der D-AG bzw. K-AG habe 55% betragen und sich
später noch um 23% erhöht. Ausschüttungen in den Streitjahren
seien nur an den liechtensteinischen Staatsbürger WS erfolgt.
Geschäftsabschlüsse (Bilanzen, Gewinn- und Verlustrechnungen samt
Detail) der liechtensteinischen Gesellschaft(en) könnten wegen des
Staatsschutzgesetzes nicht vorgelegt werden. Privatfahrten des Berufungswerbers
seien von diesem in Höhe von 0,82 SFr pro Kilometer an den Arbeitgeber
vergütet worden. Der Mercedes 1 sei zur Restwertzahlung von 25.000 S an die
Leasinggesellschaft + 97.800 S an die WG (= Leasingnehmerin) durch die K-AG
erworben und in der Folge um 400.000 S an MS verkauft worden. Die
Restwertzahlung an die Leasinggesellschaft sowie der Verkauf an MS seien vom
Berufungswerber abgewickelt worden.
Der Berufungswerber räumte
ein, von Anfang an mehrheitlich beteiligt gewesen zu sein, weshalb eine nach dem
Gesamtbild selbständige Tätigkeit vorliege und nicht weiter von einer
begünstigten Besteuerung sonstiger Bezüge gemäß
§ 67
EStG 1988 ausgegangen werden könne.
In der Folge ergingen
Wiederaufnahmebescheide und neue Sachbescheide für die Jahre 1997 bis 2000
sowie ein Erstbescheid für 2001. Die Wiederaufnahmen wurden mit dem
Neuhervorkommen des mehr als 50%igen Beteiligungsverhältnisses an der D-AG
bzw. der K-AG begründet. Insofern lägen Einkünfte
gemäß
§ 2 Abs. 2 EStG 1988 vor, für welche § 67 EStG
1988 nicht anwendbar sei.
In den Sachbescheiden setzte
das Finanzamt im Weiteren in Anlehnung an die Sachbezugsverordnung BGBl.
1992/642 zu § 15 Abs. 2 EStG 1988 für die Privatnutzung des
Firmenfahrzeuges einen monatlichen geldwerten Vorteil von 7.000 S an.
Bezüglich des Mercedes 1 müsse von einem Spekulationsgeschäft
ausgegangen werden: Dieser sei am 28.9.1999 um 25.000 S seitens des
Berufungswerbers von der Leasinggesellschaft erworben und am 1.10.1999 um
400.000 S an MS weiterveräußert worden. Der Spekulationsgewinn
betrage daher 375.000 S.
In den daraufhin gegen die
Sachbescheide eingebrachten Berufungen führte der Berufungswerber aus: Der
Ansatz des Sachbezugswertes sei nicht
zutreffend, weil seine Einkünfte, wie sich nunmehr herausgestellt habe, als
solche aus selbständiger Arbeit einzustufen seien. Für diese gelte
aber die Sachbezugsverordnung BGBl 1992/642 zu § 15 EStG 1988 nicht. Aus
der Selbständigenstellung resultiere auch, dass die Fahrten vom Wohnort zur
Arbeitsstätte nicht als Privatfahrten zu werten seien. Erstmals sei dem
Berufungswerber übrigens im Oktober 1999 ein Firmenfahrzeug zur
Verfügung gestellt worden. Er habe auch ein Fahrtenbuch vorgelegt, aus dem
betriebliche und privat gefahrene Kilometer ersichtlich seien. Die jeweils pro
Privatkilometer geleisteten Vergütungen von 0,82 SFr bzw. umgerechnet 7 S,
könnten seitens der K-AG bestätigt werden. Im Hinblick auf den
Spekulationsgewinn brachte der
Berufungswerber vor, dass der Mercedes 1 durch die K-AG von der WG erworben
worden sei. Somit sei die K-AG Eigentümerin des Fahrzeuges gewesen.
Unbestritten sei, dass der Berufungswerber den Weiterverkauf an MS abgewickelt
habe. Die 400.000 S Verkaufserlös seien ihm von der K-AG als Darlehen
gewährt worden. Dieses sei am 1.4.2003 vom Berufungswerber
zurückbezahlt worden.
Nach einem weiteren
Schriftwechsel zwischen Finanzamt und steuerlichem Vertreter des
Berufungswerbers ergingen abweisende Berufungsvorentscheidungen für die
Jahre 1997 bis 1999 sowie im Zuge der Berufungsvorentscheidung abgeänderte
Bescheide für die Jahre 2000 und 2001. Das Finanzamt vertrat die Meinung,
es bestünden im Falle eines fehlenden Nachweises (die eingereichten
Aufzeichnungen ab Oktober 1999 waren einerseits als mangelhaft, andererseits als
nicht glaubwürdig beurteilt worden) keine Bedenken, auch bei
selbständig tätigen Steuerpflichtigen die Werte des § 4 der
Sachbezugsverordnung in Ansatz zu bringen. Die Abänderungen ergaben sich
insofern, als die laut Angaben des Berufungswerbers geleisteten Ersätze pro
Privatkilometer im Sinne oben genannter Aufzeichnungen für 2000 in
Höhe von umgerechnet 6.991,31 S und für 2001 von umgerechnet 6.502 S
in Abzug gebracht wurden.
Der Berufungswerber brachte in
der Folge einen Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde II. Instanz ein. Zum Thema
Sachbezug legte er dar, der
diesbezügliche Ansatz sei verfehlt, weil dem Berufungswerber oder seiner
Lebensgefährtin TD seit jeher ein Privatfahrzeug zur Verfügung
gestanden sei, konkret heiße dies, seit 1993 bis heute, also auch die
Streitjahre umfassend. Die Fahrten vom Wohnort zum Arbeitsplatz und zurück
seien, dies nochmals, betrieblich. Aufgrund der Außendiensttätigkeit
des Berufungswerbers führe dieser im betrieblichen Fahrzeug ständig
Muster, Prospekte und Vorführmaterialien mit, was einer privaten Nutzung
hindernd entgegenstehe. Der Umstand, dass es sich bei dem betrieblichen Fahrzeug
um einen Mercedes handle, stelle ebenfalls kein Argument dar: Auch privat seien
er und/oder seine Lebensgefährtin nämlich stets Halter von PKW´s
der Marke Mercedes gewesen. Im Hinblick auf den
Spekulationsgewinn wiederholte er sein
bisheriges Vorbringen. Er betonte, der Zahlungsfluss betreffend Darlehen sei
lückenlos nachgewiesen worden (dies hatte das Finanzamt in seiner
Berufungsvorentscheidung in Abrede gestellt) und wies diesbezüglich auf die
Rechnung für den Verkauf des Mercedes 1 um 400.000 S und auf den
Überweisungsbeleg vom 1.4.2003 betreffend die Rückzahlung an die K-AG
hin. Der Betrag stamme nicht aus einem Sparbuchvermögen, sondern der
Berufungswerber sei insofern eine "private Schuld eingegangen".
Der UFS richtete folgendes
Ergänzungsersuchen an den steuerlichen Vertreter des
Berufungswerbers:
1)
Sachbezug:
Aus der Aktenlage geht
hervor, dass dem Berufungswerber zwischen Juni 1996 und September 1999 das
Fahrzeug Mercedes E 280 Avantgarde mit dem Kennzeichen
M1 (=Mercedes 1) seitens der
K-AG zur Verfügung gestellt wurde.
Nach Verkauf des Mercedes 1 Ende September 1999 wurde das Fahrzeug Mercedes E
320 SL, M2, angeschafft (=Mercedes 2)
und dem Berufungswerber zum Gebrauch überlassen. Strittig ist der Umfang
der privaten Nutzung der genannten Fahrzeuge.
Im Vorlageantrag wird
erwähnt, dass dem Berufungswerber neben dem dienstgebereigenen Fahrzeug
auch "schon immer" ein Privatfahrzeug zur Verfügung gestanden wäre,
das entweder auf ihn oder seine Lebensgefährtin
TD zugelassen gewesen sei.
Welche Fahrzeuge
waren diese und von wann bis wann waren sie innerhalb des fraglichen Zeitraums
jeweils auf den Berufungswerber bzw. seine Lebensgefährtin zugelassen?
Präzisieren Sie insofern auch die
Haltedauer und Zulassung betreffend Mercedes 190 D,
M3(=Mercedes 3), für den der
Berufungswerber laut Beleg 1997 eine Versicherungsprämie einbezahlte, sowie
für den ab 25.4.2001 benutzten Mercedes Benz ML 320 (=Mercedes 4). Ist/war
Mercedes 4 ein auf den Berufungswerber oder seine Lebensgefährtin
zugelassenes Privatfahrzeug, oder ein Firmenfahrzeug?
2)
Spekulationsgewinn:
Nach den im Akt
aufliegenden Zahlungsbelegen hat der Berufungswerber 25.000 S für den
Erwerb des Mercedes 1 an die DL bezahlt
und diesen in der Folge um 400.000 S an die
MS GmbH verkauft.
Wie ist die Zahlung
des Berufungswerbers in Höhe von 25.000 S zu erklären, wenn
tatsächlich, wie Sie in Ihrem Vorlageantrag erläutern, die
WG Käuferin des
Fahrzeuges war? Warum hat die
WG in der Folge auf
einen ansehnlichen Veräußerungserlös verzichtet (400.000 S),
indem sie das Fahrzeug um nur 97.800,36 S an die
K-AG verkaufte? Bei
dem vorgelegten Darlehensvertrag fällt auf, dass die Unterschriften von
Darlehensgeber (K-AG
) und Darlehensnehmer
offenbar ident, nämlich jeweils die des Berufungswerbers, sind. Bitte
nehmen Sie hiezu Stellung. Was meinen Sie damit, wenn Sie vorbringen, der
Berufungswerber sei für die Rückzahlung der 400.000 S an die
K-AG eine "private
Schuld" eingegangen? Gibt es hierüber einen Nachweis?
Sie
werden - ungeachtet der genannten Hinderungsgründe - nochmals
gebeten, eine
Bilanz
der K-AG für 1999 vorzulegen.
Reichen Sie überdies
Anlageverzeichnisse
für die Streitjahre ein.
In Beantwortung dieses
Schreibens führte der steuerliche Vertreter aus, der Mercedes 1 sei seitens
der WG der K-AG zur Verfügung gestellt worden, weil diese aufgrund einer
Vereinbarung bestimmte Kunden der WG betreut hatte. Für Privatfahrten sei
dieser PKW weder durch den Berufungswerber, noch durch andere Personen
herangezogen worden. Privatfahrzeuge des Berufungswerbers bzw. seiner
Lebensgefährtin seien von 19.4.1993 bis 25.4.1997 obiger "Mercedes 3",
zugelassen auf den Berufungswerber, von 9.4.1997 bis 30.3.2001 ein weiterer,
bisher nicht aufscheinender Mercedes ("Mercedes 5"), zugelassen auf TD und von
29.3.2001 bis 6.8.2003 obiger "Mercedes 4", zugelassen ebenfalls auf TD gewesen.
Als Nachweis legte er Bestätigungen der KFZ-Versicherungen über die
entsprechenden Versicherungszeiträume vor und stellte, falls erforderlich,
Bestätigungen der Bezirkshauptmannschaft hinsichtlich Anmeldung und
Behaltedauer in Aussicht.
Zum Thema "Spekulationsgewinn"
erläuterte der steuerliche Vertreter, die Entrichtung der Restwertzahlung
von 25.000 S durch den Berufungswerber für seine Arbeitgebergesellschaft an
die Leasinggesellschaft sei Teil einer zwischen der WG und K-AG getroffenen
Vereinbarung. Als weiterer Teil des Geschäftes sei durch die K-AG eine
Summe von 97.800 S an die WG bezahlt worden. Warum die WG auf einen ansehnlichen
Veräußerungserlös verzichtet habe, sei so zu erklären, dass
durch den Verkauf des Mercedes 1 an die K-AG noch nicht verrechnete
Betreuungsleistungen, welche diese gegenüber G -Kunden erbracht
hatte, abgegolten werden sollten. Offene Provisionen, Betreuungsleistungen und
Kosten seien auf diese Weise einer "finalen Verrechnung " zugeführt worden.
Leider existierten hiezu keine schriftlichen Nachweise. Gegen die Annahme eines
Spekulationsgewinnes spreche, dass der Berufungswerber niemals Eigentümer
des Mercedes 1 gewesen sei. Der Leasingrestwert von 25.000 S sei von ihm
für die Käuferin K-AG entrichtet worden, der Verkaufserlös von
400.000 S sei von ihm ebenfalls für diese in Empfang genommen worden und
ihm in der Folge als Darlehen zur Verfügung gestellt worden. Die
entsprechenden Verbuchungen seien über das Verrechnungs- bzw.
Darlehenskonto des Berufungswerbers bei der K-AG erfolgt. Er legte
diesbezüglich ein "Beilageblatt zur Steuererklärung für
juristische Personen" an die liechtensteinische Steuerverwaltung vor, welches
unter der Überschrift "Wie wurden die Aktiv- und Passivdarlehen des
Firmeninhabers verzinst" als Darlehensbetrag per 31.12.1999 einen Betrag von
38.901,73 SFr, einen Zinssatz von 3% und einen Zinsbetrag von SFr 282,40
auswies. Am 1.4.2003 habe der Berufungswerber einen Betrag von 29.070 € an
die K-AG zurückbezahlt. Der Betrag stamme aus dem "Privatvermögen" des
Berufungswerbers.
Der steuerliche Vertreter
betonte weiters, der Verkaufserlös aus der Veräußerung des
Mercedes 1 sei von der Betriebsprüfung bei der WG der Besteuerung
unterzogen worden. Insofern liege eine
Doppelbesteuerung vor.
Zur
Unterschriftenidentität brachte er vor, der Berufungswerber sei als
Mehrheitsgesellschafter und Geschäftsführer der K-AG
naturgemäß für diese zeichnungsberechtigt.
Beigelegt wurde die
Steuererklärung für das Jahr 1999 an die liechtensteinische
Steuerverwaltung. Als Beiblätter waren dieser angschlossen ein Papier "I.
Steuerpflichtiger Ertrag", "II. Steuerpflichtiges Kapital", eine
"Couponsteuererklärung" sowie eine Aufstellung von "Daten für die
Steuerverwaltung und Wirtschaftsstatistik".
Nach Kontaktaufnahme seitens
des unabhängigen Finanzsenates mit beiden Parteien, teilte der steuerliche
Vertreter per E-Mail mit, bezüglich des Sachbezuges könne einem Ansatz
in halber Höhe gemäß
§ 4 Abs. 2 der Sachbezugsverordnung
BGBl 1992/642 zugestimmt werden, da möglicherweise der eine oder andere
privat gefahrene Kilometer doch nicht direkt verrechnet worden sei.
Seitens der Abgabenbehörde
wurde nachdrücklich in Abrede gestellt, dass der Verkaufserlös
für den Mercedes 1 bei der WG der Besteuerung untezogen worden sei. Dies
habe die sofortige, persönliche Rücksprache mit dem betreffenden
Betriebsprüfer ergeben.
Der steuerliche Vertreter, dem
dies in der Folge zur Stellungnahme mitgeteilt wurde, widersprach dem nicht
weiter, legte aber (per E-Mail) dar, dass ein Spekulationsgewinn maximal mit
einem Ansatz von 69.336 S denkbar sei:
|
Veräußerungserlös
|
400.000,00
|
Zahlung K-AG
|
-
97.800,36
|
Direktzahlung an die
Leasingges.
|
-
25.000,00
|
Darlehen laut Beilageblatt zur
Steuererklärung SFr 38.901,73 x 8,50
|
-
330.664,00
|
denkbarer
Spekulationsgewinn
|
69.336,00
Über
die Berufung wurde erwogen:
Sachbezug:
Nicht weiter strittig ist, dass
die Tätigkeit des Berufungswerbers ab 1.7.1997 aufgrund seines die 25%
überschreitenden Beteiligungsausmaßes an der D-AG bzw. der K-AG als
selbständige gemäß
§ 22 Z 2, 2. Teilstrich EStG 1988
einzustufen ist.
Gemäß
§ 15 Abs.
1 EStG 1988 liegen Einnahmen vor, wenn dem Steuerpflichtigen Geld oder geldwerte
Vorteile im Rahmen der Einkunftsarten des § 2 Abs. 3 Z 4 bis 7 EStG 1988
zufließen.
Es ist dem Berufungswerber
insoweit nicht entgegenzutreten, als er argumentiert, die Verordnung des
Bundesministeriums für Finanzen BGBl. 1992/642, die in näherer
Ausführung des § 15 Abs. 2 EStG 1988 bestimmte geldwerte Vorteile
bewertet, beziehe sich auf außerbetriebliche Einkünfte, sei also
für seinen Fall nicht heranzuziehen. Er ist aus einkommensteuerlicher Sicht
nicht als Arbeitnehmer nach § 47 Abs. 1 EStG 1988 anzusehen, weshalb
für die Ermittlung allfälliger geldwerter Vorteile als
Betriebseinnahmen die in Rede stehenden Vorschriften der Sachbezugsverordnung
nicht anwendbar sind (VwGH 31.3.2005, 2002/15/0029-6).
Unbestrittenerweise hat aber
auch ein wesentlich Beteiligter im Sinne des § 22 Z 2, 2. Teilstrich EStG
1988 die private Nutzung eines betrieblichen PKW als Betriebseinnahme einer
Besteuerung zuzuführen. Fehlen detaillierte und aussagekräftige
Aufzeichnungen über private bzw. betriebliche Fahrten, so ist der
Privatanteil nach den allgemeinen Grundsätzen des § 184 BAO zu
schätzen.
Der Berufungswerber hat im Zuge
der durchgeführten Ermittlungen dargetan, dass ihm bzw. seiner
Lebensgefährtin über den gesamten Streitzeitraum hinweg lückenlos
ein Privatfahrzeug, jeweils des Typs Mercedes, zur Verfügung stand.
Insofern kann die Vermutung des Finanzamtes, mangels Privatfahrzeuges müsse
von einer umfassenden Nutzung des Betriebsfahrzeuges für den privaten
Gebrauch ausgegangen werden, als unzutreffend erachtet werden. Überdies
gelten Aufwendungen von Steuerpflichtigen mit den Einkunftsarten
gemäß
§§ 21 - 23 EStG 1988 für Fahrten zwischen
Wohnort und Tätigkeitsort als betriebliche. Dem gegenüber steht jedoch
der Umstand, dass im Streitfall ein Fahrtenbuch nicht geführt wurde und die
eingereichten Aufzeichnungen nicht hinlänglich aussagekräftig
sind.
Der im erstinstanzlichen
Verfahren unter Stützung auf § 4 Abs. 1 obiger Verordnung
gewählte Sachbezugsansatz von 84.000 S jährlich (= 7.000 S monatlich)
wird - ganz abgesehen von deren mangels Arbeitnehmereigenschaft wie
dargelegt zu verneinenden Anwendbarkeit - vom unabhängigen Finanzsenat in
Anbetracht des durch nachträgliche Erhebungen vervollständigten
Sachverhaltes als überhöht betrachtet.
Die auch vom steuerlichen
Vertreter letztlich nicht bestrittene Privatnutzung wird - mit dessen
Zustimmung per E-Mail wie oben zitiert - daher mit 3.500 S monatlich
geschätzt. Einer Berücksichtigung der für 2000 in Höhe von
umgerechnet 6.991,31 S und für 2001 von umgerechnet 6.502 S geltend
gemachten Kostenbeiträge ist, wie bereits in den Berufungsvorentscheidungen
praktiziert, nichts entgegenzusetzen.
Spekulationsgewinn:
Spekulationsgeschäfte sind
gemäß
§ 30 Abs. 1 EStG solche, bei denen zwischen Anschaffung
und Veräußerung ein bestimmter Zeitraum nicht überschritten
wird. Die aus ihnen erfließenden Einkünfte stellen "Sonstige
Einkünfte" gemäß
§ 29 Z 2 EStG 1988 dar. Die
Spekulationsfrist beträgt bei "anderen Wirtschaftsgütern" - hier
nimmt das Gesetz eine Abgrenzung speziell gegenüber Grundstücken und
Rechten betreffend Grundstücke vor - gemäß Abs. 1 Z 1 lit
b leg. cit. ein Jahr. Als "andere
Wirtschaftsgüter" nennt das Gesetz ausdrücklich nur Wertpapiere,
jedoch kommen auch alle anderen unkörperlichen und körperlichen
Wirtschaftsgüter - wie etwa ein Fahrzeug - in Betracht. Die
schuldrechtlichen Rechtsgeschäfte der Anschaffung und
Veräußerung müssen grundsätzlich auf die Übertragung
des Eigentums an einem Wirtschaftsgut gerichtet sein - es genügt aber
auch der entgeltliche Erwerb des wirtschaftlichen Eigentums.
Im Streitfall wurde wiederholt
eingewendet, der Berufungswerber sei niemals Eigentümer des erworbenen und
veräußerten Mercedes 1 gewesen. Es steht jedoch
außer Streit, dass der Erwerber MS
Eigentümer des Fahrzeuges geworden ist. Verfolgt man laut Aktenlage Schritt
für Schritt das Kauf- bzw. Verkaufsgeschäft und deren Umfeld, so
stößt man auf folgende Dokumente:
1)
28.9.1999: Einverständniserklärung der WG an die
Leasinggesellschaft, der Leasinggegenstand Mercedes 1 könne um 25.000 S an
den Berufungswerber (Privatadresse L) fakturiert werden,
2)
28.9.1999: Rechnung der Leasinggesellschaft an den Berufungswerber
(Privatadresse L), für "Anlagenverkauf" Mercedes 1, 25.000 S in Rechnung
gestellt,
3)
Zahlschein (Datum nicht erkennbar), der die Entrichtung von 25.000 S
durch den Berufungswerber (andere Ler Adresse) an die Leasinggesellschaft
belegt,
4)
28.9.1999: Rechnung der Leasinggesellschaft an die WG, für "Diff.
aus Anlagenverkauf" Mercedes 1 über 160.900 S und Zahlschein betreffend
Entrichtung dieses Betrages,
5)
4.10.1999: Rechnung der WG an die K-AG, Artikelbezeichnung "Mercedes Benz
E 280, Bj. 1996" (=Mercedes 1), über 97.800,36 S (es liegt ebenfalls im Akt
auf das in allen Punkten, einschließlich Rechnungsnummer, idente Papier,
jedoch mit der Artikelbezeichnung "Arbeitsvorbereitung KW 39/99 bis KW
43/99"),
6)
1.10.1999: Gutschrift von MS an den Berufungswerber, Privatadresse L,
betreffend "PKW gebraucht", Mercedes 1, 400.000 S,
7)
30.9.1999: Verrechnungsscheck von MS an den Berufungswerber,
Privatadresse Lustenau, über 400.000 S mit dem Stempelaufdruck "Gebucht 8.
Okt. 1999",
8)
23.9.1999: Rechnung von MS an K-AG, E, betreffend die Lieferung eines
Mercedes Benz, E 320, V 6, Avantgarde, um 638.000 S,
9)
8.10.1999: Rechnung von MS an K-AG, E , betreffend die Lieferung eines
Mercedes Benz, A 160, Elegance, um 226.000 S,
10)
1.10.1999: Darlehensvertrag zwischen der K-AG (=Darlehensgeber) und dem
Berufungswerber (=Darlehensnehmer) über 375.000 S (=Gesamterlös aus
dem Verkauf des Mercedes 1, dh 400.000 S minus 25.000 S, die vom Berufungswerber
für den Darlehensgeber geleistet wurden); für den Darlehensgeber hat,
ebenso wie als Darlehensnehmer, der Berufungswerber unterschrieben,
11)
1.4.2003: Zahlschein, der die Zahlung des Berufungswerbers von 29.070
€ (=400.011 S) an die K-AG belegt (ohne Kontonummer/Bankleitzahl des
Auftraggebers/der Bank des Auftraggebers),
12)
Steuererklärung der K-AG für das Jahr 1999 an die
liechtensteinische Steuerverwaltung, aufgegliedert in I.Steuerpflichtiger
Ertrag, II. Steuerpflichtiges Kapital, Couponsteuererklärung, Daten
für die Steuerveranlagung und Wirtschaftsstatistik,
13)
Beilageblatt zur Steuererklärung für juristische Personen, das
ein Darlehen an eine nicht namentlich umschriebene Person in Höhe von
38.901,73 SFr ausweist (= 328.719,62 S bei Umrechnung mit Kurs 8,45), undatiert,
Unterschrift für die K-AG durch den
Berufungswerber.
Sollte
auch der Berufungswerber niemals Eigentümer des Fahrzeuges Mercedes 1
gewesen sein, hat er doch - bei Abwägung aller Sachverhaltselemente
- wie ein solcher über dieses verfügt. Er hat für das
Fahrzeug, dass von der WG geleast worden war, 25.000 S als (anteilige)
Restwertzahlung entrichtet (siehe Dokumente 1)
bis 3)). Innerhalb von wenigen
Tagen erfolgte der Weiterverkauf an MS (siehe Dokumente
6) und
7)). Nach den genannten Unterlagen trat
der Berufungswerber jeweils im eigenen Namen und für eigene Rechnung auf.
Er übte mit der Veräußerung eine positive Befugnis aus, die
Ausdruck des zivilrechtlichen Eigentums ist. Als (zumindest) wirtschaftlichem
Eigentümer und somit Zurechnungssubjekt durften ihm daher die
Einkünfte aus der Einkunftsquelle zugerechnet werden.
Im Vergleich zu dem den
Mercedes 1 betreffenden An- und Verkaufsgeschäft, wurden die zeitnah
gelagerten Erwerbe zweier anderer Mercedes-Fahrzeuge (Dokumente
8) und
9)) ausdrücklich zwischen MS und
der K-AG abgewickelt.
Die Rechnung über
97.800,36 S, Dokument 5), die von der WG
an die K-AG gerichtet wurde, vermag nicht Beweis zu machen, dass
tatsächlich letztere Käuferin des Mercedes 1 war. Die zwischen den
beiden Firmen schwebende Verbindlichkeit, die Grundlage des Dokumentes ist, ist
vielmehr, wenn man auf die widersprüchliche Artikelbezeichnung Bedacht
nimmt, nicht eindeutig definierbar. Im Übrigen hat der Berufungswerber
trotz wiederholter Anforderung weder im erst-, noch im zweitinstanzlichen
Verfahren Bilanzen und Anlagenverzeichnisse der K-AG vorgelegt, aus denen sich
ein Zu- und Abgang eines Wirtschaftsgutes hätte ersehen lassen. Die
eingereichte Steuererklärung für das Jahr 1999 (Dokument
12)) vermag diesbezüglich keinerlei
Aufschluss zu geben. Sie weist außer den Rubriken "Reingewinn",
"einbezahltes Kapital", "Gewinnvortrag aus dem Vorjahr", "Gewinn des laufenden
Geschäftsjahres"und "Verwendung des Reinertrages" keinerlei Eintragungen
auf. Die Couponsteuererklärung hat mit dem Streitsachverhalt nichts zu tun.
Das statistische Blatt, das zusammengefasst eine Reihe von Aufwands- und
Ertragspositionen ohne Detailangaben auflistet, beinhaltet kein
Anlagenverzeichnis. Wenn der Berufungswerber im erstinstanzlichen Verfahren
vorgebracht hat, Buchhaltungsunterlagen aufgrund des Staatsschutzgesetzes nicht
vorlegen zu können, vermag er damit nicht zu überzeugen: hat er doch
als von Gründung der K-AG an wesentlich Beteiligter (anfangs 55%, die auf
nahezu 100% anwuchsen lt. Aktenlage), eine derart beherrschende Stellung
innegehabt, dass es in seinem Gutdünken gelegen wäre, die
entsprechenden Papiere vorzulegen und ist für den unabhängigen
Finanzsenat nicht erkennbar, inwieweit er damit einen Tatbestand des
liechtensteinischen Staatsschutzgesetzes vom 14. März 1949 verwirklicht
haben könnte. Nicht nur die enge Verflechtung von zwischen dem
Berufungswerber, der WG und der K-AG (siehe diesbezüglich auch Dokumente
4) und
5)) bestehenden wirtschaftlichen
Beziehungen, sondern gerade auch der im Ausland wurzelnden Sachverhalt,
hätte eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Berufungswerbers erfordert.
Nicht
bestritten wird, dass der Berufungswerber den Verkaufserlös in
Höhe von 400.000 S vereinnahmte und über ihn verfügte. Laut
Dokument 10) wurde ihm dieser,
abzüglich der für die K-AG bezahlten 25.000 S, von letzterer als
Darlehen gewährt und am 1.4.2003 (Dokument
11), Zahlschein) zurückbezahlt.
Auch Dokument 13) wurde zum Nachweis der
Darlehensgewährung eingereicht. Es fällt auf, dass zwischen den 3
Dokumenten keine betragliche Übereinstimmung besteht: Dokument
10) umschreibt den Darlehensbetrag mit
375.000 S, Dokument 11) weist als
Zahlungsbetrag 29.070 € aus, das sind 400.011,93 S, Dokument
13) schließlich, zeigt 38.901,73
SFr auf, was bei dem für 1999 heranzuziehenden Umrechnungskurs von 8,45 S
einen Betrag von 328.719,62 S ergibt.
Hiezu ist vorauzuschicken, dass
Dokument 13) in seiner Beliebigkeit,
ohne Namensnennung und Datum schon a priori nicht geeignet ist, einen Nachweis
mittels bilanzieller Darlehenserfassung zu ersetzen, dies ganz unabhängig
von der betragsmäßigen Ungereimtheit. Auch die Unterschrift für
die K-AG, es ist die des Berufungswerbers, befremdet im gegebenen Zusammenhang.
Ebenso weist Dokument 10) sowohl auf
Darlehensgeber-, als auch auf Darlehensnehmerseite jeweils die Unterschrift des
Berufungswerbers auf. Die Erklärung des steuerlichen Vertreters, der
über Vorhalt hiezu mitteilte, der Berufungswerber zeichne als
Mehrheitsgesellschafter und Geschäftsführer naturgemäß
(auch) für die K-AG vermag kaum zu befriedigen. Ohne näher auf zivil-,
handels- und gesellschaftsrechtlichen Bestimmungen eingehen zu wollen, die
für Fälle von Interessenkollisionen etwa die Bestellung eines
Kollisionskurators oder eine besondere Beurkundung unter Hinzuziehung von Zeugen
oder eines Notars vorsehen, weist der unabhängige Finanzsenat darauf hin,
dass die angesprochenen Papiere nicht überzeugen. Dokument
10) entspricht keineswegs den
erhöhten Anforderungen, die im allgemeinen Gläubigerschutzinteresse an
eine Beweissicherung zu legen sind (vgl. etwa Koppensteiner, GmbH-Gesetz
Kommentar, 2. Auflage, Orac, Wien, 1999, RZ 23a zu § 18).
Insofern ist der Nachweis, dass
der Verkaufserlös für den Mercedes 1 als Darlehen hingegeben wurde,
nicht geglückt. Auch im zweitinstanzlichen Verfahren wurde nicht
präzise aufgeklärt, woher der Rückzahlungsbetrag von 29.070
€ laut Zahschein Dokument 11)
stammt. Die "private Schuld", die der Berufungswerber diesbezüglich
eingegangen sei, wurde nicht durch Belege dokumentiert. Vor dem bisher
geschilderten Hintergrund erübrigt sich ein weiteres Eingehen auf das
zahlenmäßige Auseinanderklaffen der Dokumente
10),
11) und
13).
Zusammenfassend wird
festgehalten, dass der Berufungswerber das Wirtschaftsgut Mercedes 1 angeschafft
und binnen weniger Tage veräußert hat. Er war zumindest
wirtschaftlicher Eigentümer indem er Befugnisse ausübte, die Ausdruck
des zivilrechtlichen Eigentums sind. Nicht strittig sind der Eigentumserwerb
durch den Käufer, sowie die Verfügung über den Verkaufserlös
durch den Berufungswerber. Der Beweis, dass der Verkaufserlös letzerem als
Darlehen hingegeben und zurückbezahlt wurde, ist, wie ausgeführt,
nicht gelungen.
Die Einkünfte aus
Spekulationsgeschäften ermitteln sich gemäß
§ 30 Abs. 4
EStG 1988 aus dem Unterschiedsbetrag zwischen dem
Veräußerungserlös einerseits und den Anschaffungs- und
Werbungskosten andererseits.Der Veräußerungserlös betrug 400.000
S. Der Berufungswerber bezahlte an die Leasinggesellschaft 25.000
S.
Zu den weiteren Abzugsposten wie vom steuerlichen Vertreter
vorgeschlagen:
Der von der K-AG an die WG entrichtete, im Übrigen,
wie ausgeführt, nicht eindeutig zuordenbare Betrag von 97.800,36 S
(Dokument 5)) mindert nicht den
Veräußerungserlös. Es entspricht dem Grundgedanken des § 30
EStG 1988, die tatsächliche Bereicherung zu erfassen: die Bereicherung des
Berufungswerbers wird jedoch durch die genannte, zwischen mit den Partnern des
Veräußerungsgeschäftes nicht identen Personen
durchgeführte, Transaktion nicht berührt. Der Abzug des Darlehens in
einer dem Dokument 13) entsprechenden
Höhe kommt nicht in Betracht, da dieses nicht anerkannt wurde. Es bleibt
daher bei einem Ansatz des Spekulationsgewinnes in Höhe von 375.000
S.
Der Berufung war somit nur
teilweise Folge zu geben.
Beilage:
5 Berechnungsblätter für die Jahre 1997 bis 2001
Feldkirch,
am 9. Juni 2005
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 1 Bewertung bestimmter Sachbezüge für 1992 und ab 1993, BGBl. Nr. 642/1992
- § 15 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 30 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 29 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Privatnutzung eines arbeitgebereigenen Kraftfahrzeugeswesentlich BeteiligterArbeitnehmerSachbezugswertSchätzungSpekulationsgewinnwirtschaftliches EigentumZurechnung von Einkünften
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0325-F/03
- Stammnummer
- 16339
- Gültig
- 09.06.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF