Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0381-W/02
Liebhaberei bei Vermietung von drei Ferienwohnungen auf einem Seegrundstück
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0381-W/02vom 25.05.2004Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Liebhaberei im steuerlichen Sinne liegt vor, wenn die Vermietung dreier Ferienwohnungen in einem Sommerhaus an einem Seegrundstück auf Grund der gewählten Bewirtschaftungsart die Erzielung eines positiven Gesamtergebnisses innerhalb eines 20 jährigen Beobachtungszeitraumes nicht erwarten lässt (vgl. VwGH 24.2.2000, 97/15/0166).
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
VERAX Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungs GmbH, gegen den Bescheid des
Finanzamtes für Körperschaften betreffend Umsatzsteuer für das
Jahr 1996 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (im
Folgenden mit Bw. bezeichnet) wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 11. April 199x
gegründet und mit 24. April 199x in das Firmenbuch eingetragen. Den
Betriebsgegenstand der Bw. bildet den Kauf und die Verwaltung von
Realitäten.
Gründungsgesellschafter
der Bw. waren die BE-GmbH und Dr. W.. Die BE-GmbH wurde ihrerseits mit
Gesellschaftsvertrag vom 25. März 199x von Dr. W. und der B-Stiftung mit
Sitz in T./Liechtenstein errichtet, wobei Dr. W. gegenüber dem Notar nicht
nur als Gesellschafter in eigenem Namen, sondern auch als ausgewiesener
Machthaber der B-Stiftung mit Sitz in T./Liechtenstein auftrat.
Am Stammkapital der Bw. in
Höhe von S 500.000,-- sind demnach die nachstehend angeführten
Gesellschaften wie folgt beteiligt:
[Grafik]
[Grafik]
[Grafik]
Zum
einzelvertretungsbefugten Geschäftsführer der Bw. ist der Sohn von
O.G., A.G. bestellt.
Mit Kaufvertrag vom 29. April
1996 erwarb die Bw. von O.G. das unter der EZ. 2xx, KG R., Gemeinde N.V.,
erfasste und an der Adresse S-Straße 6x befindliche Grundstück im
Ausmaß von 1.038m2 um einen
Betrag in Höhe S 4,500.000,--, worauf sich im Zeitpunkt des Erwerbes
ein im Umbau befindliches Sommerhaus in teilweise desolatem Zustand befand. Das
Grundstück mitsamt diesem Sommerhaus hatte O.G. seinerzeit mit Kaufvertrag
vom 11. Mai 1978 erworben.
Den Zu- und Umbau dieses
Sommerhauses hatte O.G. zufolge dem mit 18. April 1995 datierten Offert der
Firma E.H. seinerzeit in Auftrag gegeben, um den bestehenden Bau in seiner
Längsachse zu "strecken" und zusätzlich ein Dachgeschoss anstelle des
bisherigen Flachdaches auf den bestehenden Bau aufzusetzen. An beiden
Grundstücksseiten wurde somit im Ausmaß von jeweils 4m bzw. 5,2m
angebaut, um das Dachgeschoß mit 2 Zimmer, Bad und Balkon
auszubauen.
In dem vorstehend bezeichneten
Haus EZ. 2xx, KG R., befinden sich verteilt auf Erdgeschoss, 1. Obergeschoss und
Dachgeschoss die nachstehend angeführten Wohneinheiten und Räume im
Ausmaß zwischen 26 m2 und
83,23m2:
|
Wohneinheit:
|
Lage:
|
Ausstattung:
|
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Erdgeschoss
|
2 Zimmer,
Küche, Waschraum, Diele und Terrasse
|
A
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1.
Obergeschoss
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3 Zimmer, Bad und
Terrasse
|
B
|
1.
Obergeschoss
|
2 Zimmer und Bad
(erst 1998 vermietet)
|
C
|
Dachgeschoss
|
bestehend
aus:
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|
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- Wohnzimmer
(43,86m
2
),
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|
|
- Büroraum
(16,81m
2
),
|
|
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- Diele
(9,54m
2
)
sowie
|
|
|
- Badezimmer und
Balkon
Für den
Zu- und Umbau des Wohnhauses in S. 1xx im Bauzustand "Aussen fertig" wurde der
Bw. mit Rechnung vom 15. Juli 1996 ein Pauschalpreis in Höhe von
S 1,762.350,-- zuzüglich S 352.470,-- (USt) in Rechnung gestellt.
Aus dem Zu- und Umbau dieses Wohnhauses mitsamt Einrichtung erwuchsen der Bw.
Gesamtkosten in Höhe von S 2,200.212,82. In der Folge machte die Bw.
in Zusammenhang mit dem Zu- und Umbau dieses Wohnhauses für das Jahr 1996
Vorsteuern in Höhe von S 458.663,62 geltend.
Mit 27. August 1996 verlegte
O.G. seinen Wohnsitz nach 9xxx N., K-Straße 1xxx. Aus der
Amtsbestätigung des Registeramtes Vaduz zum Gesellschaftsvertrag der Bw.
vom 13. März 1996 geht hervor, dass an dieser Adresse auch K.L., der
Stiftungsrat der an der Bw. mittelbar beteiligten B-Stiftung mit Sitz in
T../Liechtenstein ansässig ist.
Aus der Anschaffung des
Grundstückes EZ. 2xx, KG R., Gemeinde N.V., sowie dem nachfolgenden Zu- und
Umbau des dreigeschossigen Wohnhauses erwuchsen der Bw. die nachstehend
angeführten Kosten:
|
Bezeichnung:
|
Betrag:
|
Grundstückskauf EZ 2xx, S. 1xx:
|
4.500.000,00
|
GrESt betr. Grundstück:
|
157.500,00
|
Einrichtung/Um- und Zubau:
|
2.200.212,82
|
Eintragungsgebühr:
|
45.000,00
|
Marken, Kommissionsgebühren,
etc:
|
7.420,00
|
Anschaffungskosten:
|
6.910.132,82
In
Zusammenhang mit der Anschaffung des Grundstückes in S. 1xx sowie dem
darauf folgenden Zu- und Umbau wurden der Bw. von ihren mittelbar und
unmittelbar beteiligten Gesellschaftern die nachstehend bezeichneten Darlehen
gewährt:
|
Darlehensgeber:
|
Belegdatum:
|
Betrag:
|
Darlehen B-Stiftung
|
06.05.1996
|
2.160.000,00
|
Darlehen BE GmbH
|
07.05.1996
|
500.000,00
|
Darlehen B-Stiftung
|
20.05.1996
|
4.730.000,00
|
Darlehen B-Stiftung
|
26.06.1996
|
1.110.000,00
|
Darlehen B-Stiftung
|
03.07.1996
|
1.000.000,00
|
Darlehen B-Stiftung
|
15.07.1996
|
500.000,00
|
|
SUMME:
|
10.000.000,00
In dem mit
29. April 1996 datierten Kaufvertrag wurde dabei ausdrücklich festgehalten,
dass auf Grund eines nicht näher bezeichneten Mietvertrages eine
Wohneinheit an H.K. vermietet sei. Die in dem Sommerhaus befindlichen
Wohneinheiten A, B und C wurden im Jahre 1996 wie folgt an H.K., Dr. O.G. und
H.M. vermietet:
|
Mieter:
|
Zeitraum/Dauer:
|
Mietentgelt
(brutto):
|
Anzahl
Tage:
|
Netto-Entgelt/Tag:
|
H.K.
|
15.06.1996 -
14.09.1996
|
75.000,00
|
60
|
1.136,36
|
O.G.
|
06.07.1996 -
19.07.1996
|
|
13
|
|
|
03.08.1996 -
16.08.1996
|
24.000,00
|
13
|
839,16
|
H.M.
|
20.07.1996 -
02.08.1996
|
|
13
|
|
H.M.
|
17.08.1996 -
30.08.1996
|
15.000,00
|
13
|
524,47
|
|
Bruttoentgelt:
|
114.000,00
|
|
|
|
Nettoentgelt:
|
103.636,36
|
|
In weiterer
Folge wurde der Bw. für die im Haus S. befindliche Ferienwohnung mit
Bescheid vom 12. November 1996 auf Grund von § 4 Abs. 4 des
Kärntner Orts- und Nächtigungstaxengesetzes für das Jahr 1996
eine pauschalierte Ortstaxe in Höhe von S 2.016,--
vorgeschrieben.
In den nachfolgenden Jahren 1996 bis 1999 wurden zufolge
den eingereichten Bilanzen aus der Vermietung der gegenständlichen
Ferienwohnungen die nachstehenden Mieterlöse erklärt:
|
Jahr:
|
Netto-Entgelt:
|
Brutto-Entgelt:
|
1996
|
103.636,36
|
114.000,00
|
1997
|
117.272,72
|
129.000,00
|
1998
|
117.272,72
|
129.000,00
|
1999
|
85.909,09
|
94.500,00
|
|
SUMME:
|
466.500,00
|
|
MW-Nettoentgelt:
|
106.023,00
Im Zuge einer
Umsatzsteuernachschau für den Zeitraum April bis Dezember 1996 wurde lt. Tz
14.5 des BP-Berichtes festgestellt, dass das Grundstück EZ. 2xx, KG R., S.
1xx, mitsamt dem darauf befindlichen Wohnhaus von der Bw. bloß
treuhändig für O.G. erworben und daher gemäß
§ 24
BAO der Bw. nicht zuzurechnen sei.
Zu dieser Schlussfolgerung
gelangte sei die Betriebsprüfung in Würdigung der Ausgestaltung dieses
Wohnhauses, seiner bisherigen Verwendung sowie der direkten und indirekten
Gesellschaftsverhältnisse beim Käufer gelangt.
Nach Auffassung der
Betriebsprüfung scheine die Ausgestaltung des Dachgeschosses auf die
persönlichen Bedürfnisse des O.G. zugeschnitten zu sein. Dafür
spreche ein repräsentativer Wohnraum mit Balkon und Seeblick, dem auf
gleicher Ebene, getrennt durch eine Diele, ein Büroraum angefügt sei.
Das Fehlen einer Küche im Dachgeschoß bedinge, dass die Küche im
Erdgeschoß benützt werden müsste. Eine Vermietung komme daher
insoweit nicht in Frage, als eine parallele Nutzung eines Geschosses durch O.G.
und andere Mieter auszuschließen sei.
Theoretisch bleibe somit nur
für das Zwischengeschoß eine Nutzbarkeit durch einen Mieter.
Allerdings würden Mieter des Zwischengeschosses keine Küche auf
gleicher Ebene zur Verfügung zu haben. Ein allfälliger Mieter
müsse sich demnach die Küche im Erdgeschoß mit O.G.
teilen.
Nach den Darstellungen auf dem
Einreichplan komme der Bau wohl nur für eine Vermietung als
Appartement, nicht aber als Pension,
Privatzimmer oder Hotel garni in Betracht. Die Mieter wären stets mit O.G.
und/oder seinen Gästen in der im Erdeschoß befindlichen Küche
sowie im Stiegenhaus in Kontakt gekommen, da es nur
eine Treppe gebe. Die gemeinsame
Benutzung von Teilen eines Appartements durch Vermieter und Mieter oder gar eine
Konkurrenz um die Benutzung widerspreche daher jeglicher Erfahrung. Somit
verbleibe nur die begründete Vermutung, dass sich an der privaten Nutzung
des gesamten, jetzt erweiterten Baues durch O.G., auch nach dessen
Veräußerung an die Bw. nichts geändert habe. Der zivilrechtliche
Eigentumsübergang an die Bw. durch deren Eintragung im Grundbuch mache das
Wohnhaus in S. 1xx noch nicht zu einer gewerblich genutzten
Immobilie.
O.G. sei zuletzt etwa 18 Jahre
lang Alleineigentümer des Wohnhauses in S. 1xx gewesen und habe daher einen
in Kärnten ansässigen Bauunternehmer den Auftrag zum Zubau erteilt.
Wenn in weiterer Folge Kücheneinrichtung, Möbel, Bodenbeläge,
Sanitäreinrichtungen, Elektrik etc. in Auftrag gegeben worden seien,
würden somit Interessen der privaten Lebensführung als das tragende
Motiv für die Umgestaltung des Wohnhauses erscheinen.
Mit der Entscheidung über
den Dachbodenausbau und seiner Ausgestaltung sei auch eine Entscheidung
über die übrigen Teile des Zubaues gefallen: diese seien wohl zur
Unterbringung von Gästen, nicht aber zu einer Vermietung
geeignet.
Wenn sich weiters ergebe, dass
O.G., mit 27. August 1996 seinen Wohnsitz nach FL-9xxx N., K-Straße 1xx,
verlegte, wo auch K.L., der Stiftungsrat der 99,6% mittelbar beteiligten
B-Stiftung ansässig sei, müsse davon ausgegangen werden, dass neben
einem räumlichen Naheverhältnis zwischen den liechtensteinschen
Gesellschaften auch ein Naheverhältnis dieser zu O.G. bestehe. O.G. werde
daher als hinter den liechtensteinschen Körperschaften stehend angesehen
werden müssen.
Dies habe zur Folge, dass O.G.
über die B-Stiftung mit Sitz in T./Liechtenstein und deren
Tochtergesellschaft auf die Bw. beherrschenden Einfluss nehmen und damit seine
Stellung als Treugeber noch stärken könne: die Bw. sei ihm nicht nur
kraft des Treueverhältnisses verpflichtet, er sei auch in der Lage,
über Anweisung seine Interessen gesellschaftsrechtlich bei der Bw.
durchzusetzen. Die Eintragung eines Wohnrechtes oder eines
Veräußerungs- und Belastungsverbotes in das Grundbuch zugunsten von
O.G. könne sich daher erübrigen: die Durchsetzung dieser Rechte sei
schon auf der Gesellschafterebene gesichert.
Der enge zeitliche Zusammenhang
zwischen der Gründung der Bw. und deren Muttergesellschaft und dem mit 29.
April 1996 erfolgten Grundstückserwerb bringe weiters deutlich zum
Ausdruck, dass Zweck dieser Gründungen einzig der grundbücherliche
Erwerb des Grundstückes in S. 1xx sowie eines weiteren Grundstückes in
1xxx W., B-Gasse 3x gewesen sei. Auch bei letzterem Erwerbsvorgang sei O.G. der
Veräusserer gewesen.
In diesem Zusammenhang sei nach
Auffassung der Betriebsprüfung zu bemerken, dass jeweils nicht die in
ausländischem Mehrheitsbesitz stehende und früher errichtete BE-GmbH,
sondern die im inländischen Besitz stehende Bw. als Erwerberin der
Grundstücke in Erscheinung getreten sei. Die Einschaltung der Bw. als
Käuferin hatte offensichtlich seinen Grund darin, dass die Erwerbe durch
die BE-GmbH wegen der Bestimmungen zum Ausländergrunderwerb - da in
mehrheitlich ausländischem Besitz stehend - nicht bewilligt worden
wären.
Die für den
Prüfungszeitraum für das Haus in S. 1xx vorgelegten Belege und
Bücher würden zeigen, dass auch Mieterlöse vereinnahmt, mit dem
Satz von 10% versteuert und auf das Bankkonto der Bw. einbezahlt worden seien.
Als zahlende Mieter seien neben O.G. noch H.K. und H.M. genannt worden. Bei
näherer Betrachtung der angegebenen Zeiträume und der Mieterlöse
falle auf, dass sich umgerechnet auf einen Tag höchst unterschiedliche
Beträge wie folgt ergeben würden:
|
Mieter:
|
Dauer:
|
Entgelt/
Tag:
|
O.G.:
|
26
|
839,16
|
H.M.:
|
26
|
524,47
|
H.K.:
|
60
|
1.136,36
Derartige
Differenzen seien nach der Auffassung der Betriebsprüfung nicht
nachvollziehbar, da etwa Zusatzleistungen in Form eines Service oder
Sonderausstattungen nach Art einer Suite nicht ersichtlich seien bzw. nicht der
Realität entsprechen würden: der einzige Raum, der als "Suite" in
Frage käme, das wäre die Dachbodenwohnung, sei wie bereits
ausgeführt, zur Vermietung nicht geeignet.
Ein Vermieter, der dieses
Geschäft ernsthaft betreibe, würde nach allgemeiner Erfahrung für
vergleichbare Mietgegenstände einheitliche Tagessätze in Rechnung
stellen. Plausibel wäre noch, dass bei einer länger dauernden
Vermietung wie bei H.K. ein Abschlag als "Rabatt" zum Tragen käme. Doch
gerade das Gegenteil sei der Fall, wenn auf H.K. das Zweifache des Betrages
entfalle, den H.M. zugerechnet worden sei. So gesehen habe auch O.G. ohne
ersichtlichen Grund zu besonderen Konditionen wohnen können.
Nach Auffassung der BP sei die
Bw. im abgabenrechtlichen Sinne nur dann als wirtschaftliche Eigentümerin
des Grundstückes mitsamt Wohnhaus in S. 1xx anzusehen, wenn keiner der in
§ 24 lit a bis lit e BAO angeführten Tatbestände
zutreffen würde. Zufolge lit. b dieser Vorschrift seien zu treuen
Händen übereignete Wirtschaftsgüter dem Treugeber
zuzurechnen.
Wenn die Betriebsprüfung
in Würdigung der Ausgestaltung des Wohnhauses in S. 1xx, seiner bisherigen
Verwendung sowie der direkten und indirekten Gesellschaftsverhältnisse beim
Käufer zur Auffassung gelangt, dass dieses Wohnhaus von der Bw.
treuhändig für O.G. erworben
worden sei, sei dieses abgabenrechtlich über den Grundbuchstand hinweg
weiterhin O.G. als Treugeber zuzurechnen.
Da sich die Bestimmung des
§ 24 Abs 2 BAO auch auf wirtschaftliche Einheiten im Sinne des
BewG und damit auf Grundvermögen beziehe, müsse dieses Grundstück
- unabhängig von der zivilrechtlichen Zuordnung - unter dem Gesichtspunkt
des wirtschaftlichen Eigentums betrachtet werden. An der Gültigkeit dieser
Treuhandschaft vermag der Umstand nichts zu ändern, dass diese
Treuhandschaft nicht offen gelegt worden sei. Im Übrigen müsse die
Nichtoffenlegung der Treuhandschaft als deren Regelfall betrachtet
werden.
Die Betriebsprüfung komme
zusammenfassend zu dem Schluss, dass die in Rechnung gestellten und auf dem
Bankkonto eingegangenen Beträge nur zum Schein in Rechnung gestellt worden
seien, um nach außen hin ein Mietverhältnis zu demonstrieren, das gar
nicht gewollt gewesen sei.
Diesbezügliche
Erkundigungen beim Meldeamt der Gemeinde N.V. haben zudem ergeben, dass mit
Ausnahme einer kurzzeitigen Meldung für O.G. für die Zeit vom 2. Juli
bis 27. Juli 1996 keinerlei sonstigen Meldungen vorliegen. Eine solche Meldung
liege auf nicht für H.K. vor, zu dem sowohl im Kaufvertrag für S. 1xx,
als auch für die B-Gasse ein Mietverhältnis angeführt sei.
Für die Betriebsprüfung sei dies als weiteres Indiz dafür
heranzuziehen, dass eine Vermietung tatsächlich nicht erfolgt
sei.
Die Bestimmung des
§ 12 Abs 1 Z 1 UStG lasse den Vorsteuerabzug nur zu, wenn
Lieferungen und sonstige Leistungen an den Unternehmer
für sein Unternehmen
ausgeführt worden seien. Da das wirtschaftliche Eigentum am Grundstück
S. 1xx O.G. zuzurechnen sei, können bei der Bw. die mit diesem
Grundstück in Zusammenhang stehenden Vorsteuern in Höhe von
S 458.663,62 nicht abgezogen werden.
Infolge der Zurechnung des
wirtschaftlichen Eigentums am Grundstück S. 1xx an O.G. seien die von der
Bw. in Rechnung gestellten Mieterlöse in Höhe von S 103.636,36
nicht der Bw. zuzurechnen. Dessen ungeachtet schulde die Bw. die Umsatzsteuer
für die von ihr ausgestellten Vermietungsrechnungen in Höhe von
S 10.363,64 gemäß
§ 11 Abs 14 UStG.
Im Zuge der Veranlagung der Bw.
zur Umsatzsteuer 1996 wich das Finanzamt von der eingereichten Erklärung
insoweit ab, als hinsichtlich des Grundstückes in S. 1xx die beantragten
Vorsteuern in Höhe von S 458.663,62 nicht anerkannt und die dem
ermäßigten Steuersatz unterliegenden Entgelte um die erklärten
Mieteinnahmen in Höhe von S 103.636,36 reduziert wurden. Die gesondert
in Rechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer in Höhe von S 10.363,64 wurde
daher gemäß
§ 11 Abs 14 UStG
vorgeschrieben.
Der Gesamtbetrag der
steuerpflichtigen Entgelte wurde daher mit Bescheid vom 4. Juni 1998 mit
S 70.387,86 ermittelt und die zu entrichtende Umsatzsteuer in Höhe von
S 17.662,-- festgesetzt.
Begründend wurde unter
Bezugnahme auf die Eingabe vom 16. Juli 1997 ausgeführt, dass die
Ausgestaltung des Wohnhauses in S. 1xx tatsächlich gegen eine Verwendung
als "Ferienwohnhaus" für gehobene Ansprüche im Hinblick auf
Exklusivität und Qualität des Aufenthaltes spreche. So seien es
klassischerweise Familien, die Interesse an der Anmietung von Appartements bzw.
Ferienwohnungen haben. Diese beabsichtigen jedoch zumeist auch kleinere
Mahlzeiten zuzubereiten und nicht nur das Frühstück. Eine
Gemeinschaftsküche erscheine dafür uninteressant.
Aber auch für Einzelmieter
oder Paare sei eine in einem anderen Stockwerk befindliche
Gemeinschaftsküche höchst unattraktiv. Wer wasche schon gerne morgens
die schmutzigen Kaffeetassen anderer ab etc.
Ebenso unattraktiv sei die
Aufteilung des Wohnbereiches "A", wonach das Bad nur über den Gang
erreichbar sei. Des Weiteren seien auch die anderen Zimmer dieses Bereiches nur
über den Gang oder die Terrasse begehbar.
Der Bereich "B" bestehe laut
Einreichplan aus 2 Zimmern zu je 13,36
m2. Gehe man davon aus, dass dort
tatsächlich ein Bad und WC installiert worden seien, so würden
für Wohn- und Schlafzimmer nur ca. 20
m2
übrig bleiben: Das sei kaum
größer als ein Zimmer in einer
Frühstückspension.
Es sei auch nicht
nachvollziehbar, wie sich im Bereich "C" der von der Bw. genutzte Büroraum
mit einer ungestörten Miete durch andere Mieter als O.G. verbinden
lasse.
Darüber hinaus
müssten potentielle Mieter die Schlüssel in W. abholen, ihre eigene
Bettwäsche mitbringen und ihre Wohnungen mitsamt eventuell genutzter
Gemeinschaftsküche selbst putzen.
Tatsächlich würden
die vorstehend bezeichneten Aspekte dafür sprechen, dass eine Verwendung
dieses Hauses zu Vermietungszwecken
nicht beabsichtigt sei. Vielmehr sei
davon auszugehen, dass diese Räume allenfalls zur Beherbergung privater
Gäste und Verwandter und das Dachgeschoß als repräsentatives
Büro im Dachgeschoß dienen. Dieses Wohnhaus habe bisher der privaten
Benutzung gedient und werde diese Funktion auch nach umfangreichen Aus- und
Zubauten ganz den Charakter eines Privathauses beibehalten.
Der Umstand, dass die Bw. diese
Ferienwohnungen nicht bewerbe, ja "gar nicht interessiert sei, dass jeder
Interessierte eine Wohnung anmieten könne" unterstreiche diese
Sichtweise.
Da es sich bei den bisherigen
Mietern durchwegs um nahe stehende Personen gehandelt habe und
diesbezüglich keine polizeilichen Meldungen vorgelegen seien, seien die
Feststellungen der Betriebsprüfung nur logisch und
nachvollziehbar.
Die Betriebsprüfung sei
daher zu Recht davon ausgegangen, dass die Bw. das Haus in S. 1xx
treuhändig für O.G. erworben habe. Dieses Wohnhaus sei daher
gemäß
§ 24 BAO wirtschaftlich dem Treugeber, O.G.
zuzurechnen.
Im Übrigen könne der
in der Bilanz zum 31. Dezember 1996 vorgenommenen Aufteilung der Bilanzposition
"bebaute Grundstücke" in den Grundwert mit S 7.844.920,-- und
Gebäudewert mit S 2.200.213,-- nicht gefolgt werden, wenn in einer
Prognoserechnung des steuerlichen Vertreters der Grundanteil mit nur
S 2.250.000,-- angesetzt worden sei. Ein weiterer Betrag in Höhe von
S 2.250.000,-- sei im Jahre 1996 für den Zu- und Ausbau investiert
worden.
Weiters würden auch
sämtliche Einrichtungsgegenstände in der Position "Gebäude"
ausgewiesen und mit einem AfA-Satz von 1,5% abgeschrieben.
Der Abschreibungssatz von 1,5%
sei eigentlich nur für die Einkunftsart "Einkünfte aus Vermietung und
Verpachtung" und hier nur bei einer Vermietung zu Wohnzwecken vorgesehen. Bei
einer Vermietung von Ferienwohnungen und Appartements sei üblicherweise
eine kürzere Nutzungsdauer des Gebäudes anzunehmen.
Aus der Bilanz sei daher das
Bestreben erkennbar, die Aufwandspositionen möglichst gering zu halten, um
nicht in den Verdacht der Liebhaberei zu kommen. So werde keine
Rückstellung für die Erstellung des Jahresabschlusses gebildet, gebe
es keine Betriebs-, Strom-, Gas- und sonstigen Energiekosten, keinen
Geschäftsführerbezug, keine Reparaturen, keine Telefon- und
Fahrtspesen. Es gebe nur die Position übrige Aufwendungen mit
S 40.471,14.
Bei einer vollständigen
Erfassung jener Aufwendungen und Erträge, die der Liegenschaft zuzuordnen
seien, falle diese Art der Bewirtschaftung ohnehin unter eine Betätigung
mit Liebhabereivermutung.
Gegen den Umsatzsteuerbescheid
1996 wurde mit Eingabe vom 15. Juni 1998 fristgerecht berufen und eine
erklärungsgemäße Veranlagung beantragt.
In der Begründung wird auf
die Ausführungen in der Berufung vom 16. Juli 1997 sowie in der mit 3.
Dezember 1997 erstatteten Gegenäußerung zur Stellungnahme der
Betriebsprüfung verwiesen.
Zufolge der Eingabe vom 15.
Juni 1998 sei ein Trugschluss zu behaupten, dass auf Grund der Ausgestaltung des
Hauses, seiner bisherigen Verwendung und der Gesellschaftsverhältnisse eine
Treuhandschaft für O.G. vorliege.
Ob Familien klassischerweise
kleine Mahlzeiten zubereiten oder nicht, bleibe ja wohl im Risikobereich des
Unternehmers und entziehe sich der klassifizierenden Betrachtungsweise der
Finanzverwaltung. Auf Grund der Formulierungen müsse der Eindruck gewonnen
werden, dass diese Art der Unternehmereigenschaft von der Finanzverwaltung gerne
als verboten behandelt würde - der Hinweis auf die Reinigung von
schmutzigem Geschirr spreche in diesem Zusammenhang wirklich für
sich.
Wenn ein paar Zeilen
später behauptet werde, dass bisher nur an nahe stehende,
vertrauenswürdige Personen vermietet worden sei, sei aus diesem Grund die
Sorge um des schmutzigen Geschirrs völlig aus der Luft gegriffen.
Außerdem sei zu erwähnen, dass ein an einer bestimmten Umgebung
interessierter Feriengast auch bereit sei, mit einem Frühstückstablett
zwei Stockwerke hinaufzusteigen.
Wenn ein Bad nur über den
Gang erreichbar sei, bedeute dies nur einen geringeren Komfort dieser
Wohneinheit, jedoch noch lange nicht die Unmöglichkeit der Vermietung. Wenn
für Wohn- und Schlafzimmer im Bereich "B" nur
20m2
übrig bleiben, so sei
anzuführen, dass an Österreich-Urlauber oftmals wesentlich kleinere
Zimmer zu wesentlich höheren Preisen vermietet würden.
Dem Umstand, dass im Bereich
der Wohneinheit "C" das Büro der Bw. nur über die gemeinsame Diele
erreichbar sei, werde dadurch begegnet, dass die Verwaltung hauptsächlich
von W. erfolge und die Ungestörtheit jedenfalls gegeben sei.
Bezüglich der
Schlüsselvergabe sei der Geschäftsführer der Bw. bemüht,
für die laufende Saison eine vertrauenswürdige Person zu finden. Der
Umstand, dass Bettwäsche selbst mitzubringen und die Endreinigung der
Wohneinheiten von den Mietern selbst zu besorgen sei, sei für derartige
Wohnungen mehr als üblich. Die durch die Bw. bisher durchwegs selektiv
betriebene Vermietung an nahe stehende Personen sei wohl gesetzlich nicht
untersagt. Der Umstand, dass jemand eine Ferienwohnung für einen bestimmten
Zeitraum anmiete und sich nicht die gesamte Zeit darin aufhalte, sei auch keine
Frage der Meldepflicht.
Der Bilanzansatz gehe davon
aus, dass nur die neuen Adaptierungen das Haus erst richtig kommerziell
verwertbar gemacht haben: der Grundwert beinhalte zur Gänze den Altbestand
des Grundstückes. Dem Umstand, dass 1,5% Absetzung für Abnutzung
geltend gemacht wurden, sei entgegen zu halten, dass von einer Nutzungsdauer von
50 Jahren ausgegangen worden sei, welche im Jahre 1996 zu einer
Halbjahresabschreibung iHv. S 22.002,-- geführt habe. Bei der
Ertragslage des Jahres 1996 wäre auch eine 25-jährige Nutzungsdauer
ohne Verlust verdient worden. Letztlich sei erwähnt, dass mit Verweis auf
die beigelegte Erfolgsrechnung die übrigen betrieblichen Aufwendungen alle
die von der Finanzverwaltung vermissten und nach HGB notwendigen Aufwendungen
enthalten.
Aus der mit 16. Juli 1997
datierten und gegen den Bescheid über die Festsetzung der Umsatzsteuer
für den Zeitraum April bis Dezember 1996 gerichteten Berufung ergibt sich,
dass das Haus in S. 1xx vor seinem Um- und Ausbau wegen seines desolaten
Zustandes praktisch unbenützbar gewesen sei. O.G. unterhalte seit 1988 in
Österreich keinen Wohnsitz mehr und halte sich jeweils nur für kurze
Zeit in Österreich auf. Für O.G. wäre daher nur für kurze
Österreich-Aufenthalte eine Nutzbarmachung dieses Hauses nicht
wirtschaftlich gewesen. Da er darüber hinaus zu Österreich alle
Brücken abgebrochen hatte, habe er sich entschlossen, diese seine
Liegenschaften zu verkaufen.
Wie aus den beiliegenden 3
Planskizzen hervorgehe, handle es sich bei dem Haus in S. 1xx um eine
Raumanordnung, die für Seepensionen geradezu typisch sei. Eine
Gemeinschaftsküche werde von den Gästen maximal zur
Frühstücksbereitung verwendet, da Speisen in der Regel in
Gaststätten eingenommen würden.
Wenn von der
Betriebsprüfung ausgeführt werde, eine parallele Nutzung durch O.G.
und andere Mieter sei auszuschließen, beruhe dies auf der unrichtigen
Unterstellung, dass O.G. die Fremdenzimmer wie jeder andere Gast benutze. Eine
Vermietung als Appartement sei nie behauptet worden.
Auf Grund seiner Ausgestaltung
sei das Gebäude in S. 1xx für die persönliche Nutzung des O.G.,
mit Ausnahme der Nutzung als Feriengast, völlig ungeeignet.
Die unterschiedlichen
Tagespreise würden sich einerseits aus der unterschiedlichen Lage und
Ausstattung der Räume, andererseits aus der variablen Größe der
Einheit "A" von 2 bis 4 Zimmer lt. Skizze ergeben. Der im BP-Bericht errechnete
Tagespreis für H.K. betrage unter Zugrundelegung einer Mietdauer von 91
Tagen demnach S 749,25.
Im Sommer 1997 seien die
Einheiten "A" und "C" von insgesamt 5 Gästen fast ausgebucht. Die Einheit
"B" werde erst 1998 vermietet, da es noch Probleme mit Fußboden und der
Sanitäreinrichtung gebe.
Darüber hinaus sei die
Unterstellung eines direkten und indirekten Gesellschaftsverhältnisses
unrichtig und nicht relevant. Hätte O.G. den Wunsch gehabt, wirtschaftlich
Eigentümer zu bleiben, hätte er schon aus steuerrechtlichen
Gründen die Liegenschaft in S. 1xx nie an eine, wie unrichtig unterstellt
werde, von ihm beherrschte GmbH verkaufen dürfen. In diesem Fall
würden im Veräußerungsfall Wertsteigerungen der Liegenschaft
für alle Zeiten steuerhängig bleiben, zumal bei ihm die
Spekulationsfrist längst überschritten gewesen sei.
Das wesentlichste Merkmal
dafür, dass sich die Bw. wie eine uneingeschränkte Eigentümerin
betrachte, seien die von ihr im Gebäude durchgeführten Investitionen.
Dies wäre für sich allein schon ein Indiz für wirtschaftliches
Eigentum, wenn sie diese Investitionen in der im grundbücherlichen Eigentum
des O.G. befindlichen Liegenschaft durchgeführt hätte. Aus der
Gesamtbetrachtung ergebe wirtschaftlich betrachtet, ein wirtschaftliches
Eigentum des O.G. keinen Sinn.
Wenn auch eine Treuhandschaft
nicht gegeben sei, sei darauf hinzuweisen, dass die Bestimmungen des
§ 24 BAO umsatzsteuerrechtlich nicht einschlägig seien. Die
Bestimmungen des § 24 BAO würden sich nur mit der Zurechnung von
Wirtschaftsgütern, nicht aber mit der Zurechnung von Umsätzen
befassen. Leistungen des Treuhänders seien somit ihm und nicht dem
Treugeber zuzurechnen.
Zufolge der mit 6. November
1997 datierten Stellungnahme der Betriebsprüfung zu der Berufung vom 16.
Juli 1997 gegen den Umsatzsteuerfestsetzungsbescheid habe der
Betriebsprüfer in Anwesenheit von O.G. mit 30. September 1997 besichtigt.
Zu diesem Zeitpunkt sei das Haus bereits unbewohnt, da wie der
Geschäftsführer der Bw. betont habe, die Saison bis spätestens
Mitte September zu Ende sei. Die Besichtigung habe ergeben, dass nur eine
einzige Küche eingerichtet sei und
eine Treppe bestehe.
Zur Nutzung des Dachgeschosses
habe O.G. auf H.K. verwiesen, mit dem ein längerfristiger, nach der
nächsten Saison auslaufender Mietvertrag bestehe. Für das
Mittelgeschoss bestünden derartige Verträge nicht, auch würden
Meldeblätter nach den melderechtlichen Bestimmungen nicht geführt.
Ebenso wenig habe es Meldungen von Mietern bei der Gemeinde N.V. gegeben. Auch
habe der Geschäftsführer hervorgehoben, dass das Haus nicht beworben
werde, da die Gäste vielmehr durch Mundpropaganda auf die
Wohnmöglichkeit aufmerksam würden.
Nach Auffassung der
Betriebsprüfung könne die Raumgröße im 1. Stock mit einer
Fläche von 14 m2 nicht mehr als
typisch angesehen werden, weil es im allgemeinen den Ansprüchen von
Gästen nicht mehr gerecht werde. Bei der Besichtigung dieser Räume
durch den Betriebsprüfer haben diese Räume zwar einen soliden, aber
sehr beengenden Eindruck hinterlassen, da die Betten mitsamt den
Einrichtungsgegenständen nur noch äußerst wenig Platz übrig
ließen.
Auch sei die Ausgestaltung des
Dachgeschosses nicht als typisch anzusehen: was den Räumen im 1. Stock
fehle, sei hier im Übermaß vorhanden: man könne daher von einer
"Suite" sprechen, über die nur eine sehr geringe Zahl von Pensionen
verfügt.
Typisch für eine Pension
müsse hingegen angesehen werden, dass jedes Zimmer über sanitäre
Einrichtungen verfüge - dies umso mehr, als der Um- und Zubau erst
jüngst erfolgt sei. Im Falle des Hauses S. komme nur die Wohneinheit "B"
mit Schlaf-, Wohn- und Badezimmer diesen Anforderungen nahe, doch sei diese
Wohneinheit wegen Problemen mit der Einrichtung des Bades immer noch nicht
benützbar. Tatsächlich benützbar sei im ersten Stock nur ein
einziges Badezimmer, dem drei Zimmer gegenüberstehen. Auch dieser
Sachverhalt der Ausgestaltung des Hauses spreche gegen die Nutzung als Pension
und für die private Nutzung.
Weiters spreche gegen eine
Pension, dass kein Personal zur Bereitung des Frühstücks, zur
Reinigung und allgemein zur Beaufsichtigung und Pflege des Hauses sowie des
Grundstückes verfügbar sei, sodass die Gäste auf sich allein
gestellt seien. Nach Auffassung der Betriebsprüfung wäre es nicht
nötig, für das Haus in S. 1xx kein Personal einzusetzen, da O.G. die
Einrichtung als Pension gar nicht beabsichtigt habe. Das Haus sollte daher
bestenfalls als Appartement Verwendung finden.
Nach Auffassung der Bw. spreche
das gerade das unübliche Nebeneinander von kleinen Räumen und dem
repräsentativen Dachgeschoß für die private Nutzung: O.G. habe
im Dachgeschoß eine Wohnung samt Büroraum und Bad, wenngleich auch
keine Küche zur Verfügung, von der er aus geschäftliche Belange
wahrnehmen könne. Die Räume im ersten Stock könnten von Personen,
die ihren Aufenthalt durchaus länger gestalten mögen, genutzt werden.
Als Pensionsgäste werden diese Personen allerdings nicht angesehen werden
können, da viel nahe liegender sei, dass es sich hierbei um Bekannte,
Freunde, auch Geschäftsfreunde handle, für deren Einladung eine
"Seepension" keineswegs notwendig sei.
Die Besichtigung des Hauses in
S. 1xx habe zu keiner Änderung der ursprünglichen Sichtweise der
Betriebsprüfung geführt.
Eine Anfrage der
Betriebsprüfung, ob hinsichtlich des mit H.K. eingegangenen
Mietverhältnisses ein schriftlicher Mietvertrag vorliege, habe von der
steuerlichen Vertretung der Bw. ebenfalls verneint werden
müssen.
Anhand der Rechnungsausstellung
erscheine der Sachverhalt so, dass im Prüfungszeitraum H.K. das Haus in S.
1xx drei Monate lang bewohnt haben soll. Dies erscheine der Betriebsprüfung
trotz entsprechender Überweisung von Mietentgelten nicht glaubhaft. Die
Betriebsprüfung gehe vielmehr von einem Scheingeschäft aus, das die
Nutzung des Hauses in Form einer Pension demonstrieren solle.
In diesem Zusammenhang sei
darauf zu verweisen, dass es wiederholt Berührungspunkte zwischen O.G. und
H.K. gebe: beim Grundstück B-Gasse 3x sei schon 1991 H.K. als Käufer
gegenüber O.G. aufgetreten und habe ihm 1995 dieses Grundstück 1995
zurückverkauft. H.K. sei Geschäftsführer der M-GmbH, die in der
Geschäftstätigkeit von O.G. nahe stehenden Firmen Entsprechung finde.
Schließlich habe die N-GmbH ihre Geschäftsadresse nach
Ö.-Bahnhof verlegt, wo bereits drei H.K. nahe stehende Firmen ihre Adressen
haben.
Es wäre überdies
höchst erstaunlich, würde sich H.K. drei Monate lang am V-See in
Klausur begeben und von dort aus seinen geschäftlichen Verpflichtungen
nachkommen. Nach Auffassung der Betriebsprüfung habe H.K. dem
Geschäftsführer der Bw., O.G., eine Gefälligkeit erwiesen, um
nach außen hin die Ernsthaftigkeit eines Betriebes einer Pension
vorzugeben.
Ein solches Scheingeschäft
nehme die Betriebsprüfung auch bei H.M. an, die bereits im BP-Bericht
genannt und als Dienstnehmerin der N-GmbH im Einflussbereich des O.G.
stehe.
Den Feststellungen der
Betriebsprüfung müsse daher festgehalten werden, dass überhaupt
nur drei Personen aus der Belegsammlung
der Bw. als Mieter herauslesbar seien: neben O.G. handle es sich dabei um den
freundschaftlich verbundenen Geschäftspartner H.K., sowie der
Dienstnehmerin, einer O.G. nahe stehenden Firma, H.M.. Ein "Markttest" sei damit
als misslungen anzusehen. Die rein privat veranlasste Benutzung erscheine auch
unter Berücksichtigung der Nicht-Werbung sowie der Nicht-Meldung
erhärtet.
Die vorstehend bezeichneten
Umstände haben die Betriebsprüfung veranlasst, bloß ein
Scheingeschäft zwischen den "Mietern" und der Bw. anzunehmen, was auch zu
einer entsprechenden Festsetzung der Umsatzsteuerschuld geführt habe. In
der Zwischenzeit habe die Annahme eines Scheingeschäftes durch die
Betriebsprüfung nicht erschüttert oder widerlegt werden
können.
Zu dem von O.G. ins Treffen
geführten Argument, es bestehe zwischen ihm und der Bw. keine
gesellschaftsrechtliche Verbindung sei anzuführen, dass es sonst
schlichtweg unerfindlich sei, warum eine in Liechtenstein ansässige
Stiftung als Financier für den Kauf eines Seegrundstückes auftreten
sollte, dessen Wert ausschließlich in der Benutzbarkeit des darauf
errichteten Hauses zu Wohnzwecken bestehe und dafür einen Mitteleinsatz von
ca. S 6,800.000,-- tätigen sollte.
Ebenso sei das Argument, O.G.
hätte das Grundstück nicht an eine juristische Person verkaufen
dürfen, da nunmehr alle Wertsteigerungen für immer steuerhängig
bleiben würden, nicht stichhältig: Wertsteigerungen des
Grundstückes hätten nur im Falle steuerlichen Zurechnung an die Bw.
sowie bei dessen Verkauf potentielle ertragsteuerliche Auswirkungen. Im Falle
von Umgründungsvorgängen käme nur die Grunderwerbsteuer zum
Tragen und im Falle der Veräußerung der Anteile an der
Muttergesellschaft der Bw. sei ebenfalls keine ertragssteuerliche Auswirkung im
Inland erkennbar. Daraus sei ersichtlich, dass eine Verfügung über das
Grundstück auch ohne Gewinnverwirklichung möglich sei, ohne dass sich
die wirtschaftlichen Verhältnisse in Form der Einflussnahme des O.G.
ändern müssten, indem in die Umgründung oder in den
Anteilsverkauf wiederum nahe stehende Gesellschaften eingebucht werden
müssten.
Ohne ertragsteuerliche
Auswirkungen könnte somit die zivilrechtliche Zuordnung des
Grundstückes verändert und dennoch der mittelbare Zugriff des O.G.
gewahrt werden. Unter den vorstehenden Gesichtspunkten biete die gewählte
Konstruktion nur Vorteile für O.G.: er sei als Machthaber des
Grundstückes nach außen hin nicht mehr erkennbar und könne zudem
steuerneutral über das Grundstück verfügen, ohne seine
Machthaberstellung aufgeben zu müssen.
Im vorliegenden Fall sprechen
die mit Mitteln der liechtensteinischen Stiftung vorgenommenen Investitionen,
die zunächst nur von O.G. in Auftrag gegeben worden seien, gegen die
bloße Zurechnung auch nur der Investitionen an die Bw..
Zum Zusammenhag zwischen
wirtschaftlichen Eigentum und Umsatzsteuer sei festzuhalten, dass hier kein
Widerspruch zu den Ausführungen Stolls bestehe: im vorliegenden Fall seien
keine Leistungen des Treuhänders in Rede gestanden, sondern es sei die
Berechtigung der Bw. zum Vorsteuerabzug bestritten worden.
Nach Auffassung der
Betriebsprüfung sei ein Vorsteuerabzug gemäß
§ 12
Abs 1 iZm Abs 2 UStG nur zulässig, wenn das Unternehmen
Leistungen für seine unternehmerischen Zwecke beziehe.
Da im Fall des Hauses in S. 1xx
Scheinleistungen der Bw. vorliegen würden, habe die Bw. mit diesem Haus
keine unternehmerischen Zwecke verfolgt und könne daher auch keine
Leistungen zur Ausführung dieser Zwecke empfangen haben. Der Umstand, dass
Professionistenrechnungen und Stromrechnungen der K-AG beglichen worden seien,
könne an der Versagung des Vorsteuerabzuges nichts
ändern.
Zufolge der mit 3. Dezember
1997 abgegebenen Gegenäußerung der Bw. zur Stellungnahme der
Betriebsprüfung sei es mit Bestimmtheit nicht die Aufgabe der
Betriebsprüfung, eine gegebene Raumordnung als typisch oder atypisch
anzusehen. Wenn nun behauptet werde, dass eine Fläche von 14
m2 den Ansprüchen Von
Gästen nicht gerecht werde, stelle sich die Frage, ob sich die BP mit den
Plänen des Hauses überhaupt vertraut gemacht habe und warum die im
Rahmen der Besichtigung gemachten Äußerungen des
Geschäftsführers nicht verarbeitet worden seien.
Halte man sich den Plan des
Seehauses mit den skizzierten Wohneinheiten "A" und "B" im 1. Stock vor Augen,
müsse man sogar als voreingenommener Betrachter feststellen, dass von einem
"äußerst geringen Platzangebot" keineswegs gesprochen werden
könne.
Der Aussage, dass es sich bei
dem Dachgeschoß um eine "Suite" handle, müsse entgegen gehalten
werden, dass sich in jedem Haus zur Beherbergung von Gästen, Zimmer
unterschiedlicher Größe und Kategorie befinden würden. Damit
könne den unterschiedlichen Ansprüchen der Gäste nachgekommen
werden.
Weil aber eine Sachlage nicht
typisch sei, könne die Finanzverwaltung noch lange nicht zum Schluss
kommen, dass es zur Erzielung von Einkünften ungeeignet sei.
Soweit von der
Betriebsprüfung der Begriff "Pension" verwendet werde, sei anzuführen,
dass es sich bei einer Pension um einfach ausgestattete Zimmer handle, die in
Verbindung mit der Verabreichung eines Frühstückes vermietet
würden. Da im vorliegenden Fall weder ein Frühstück serviert oder
andere Dienst- und Betreuungsleistungen erfolgen würden, könne nicht
von einer Pension gesprochen werden. Im Hinblick auf die Ausgestaltung der
Zimmer könne nur von Ferienwohnungen oder Wohneinheiten gesprochen werden.
Die immer wieder mit Pensionen angestellten Vergleiche seien daher völlig
verfehlt.
Wenn wegen noch vorzunehmender
Sanierungsarbeiten noch nicht alle Zimmer benützbar seien, könne man
deswegen noch lange nicht auf eine private Nutzung schließen.
Dem Umstand, dass kein Personal
zur Zubereitung des Frühstückes etc. zur Verfügung stehe,
müsse entgegengehalten werden, dass die Anmietung einer derartigen
Wohneinheit (Ferienwohnung) immer ohne jegliche Betreuung erfolge: der Mieter
habe in einem solchen Fall die Wohnung nach Ende seines Aufenthaltes
gesäubert zu hinterlassen. Der Betriebsprüfung sei wohl auch nicht
bewusst, dass in derartigen Fällen oftmals nicht einmal die Bettwäsche
(oder nur gegen zusätzliches Entgelt) zur Verfügung gestellt
werde.
In Punkt 2 der Stellungnahme
der Betriebsprüfung werde die Behauptung aufgestellt, dass offenbar der
Vater des Geschäftsführers im Dachgeschoss eine Wohnung samt
Büroraum und Bad nutzen könne. Dem könne die Bw. nicht folgen:
Der Umstand, dass sich im Dachgeschoß ein Büro befinde, könne
der Vermutung der Abwicklung von Geschäften durch O.G. nicht zum Durchbruch
verhelfen. Einerseits sei das Büro separiert von der Wohnung und
andererseits brauche die Bw. natürlich ein Büro in diesem
Haus.
Wenn weiters ein Mensch mit dem
Einfluss und gesellschaftlichem Umfeld eines H.K. für 3 Monate eine
Ferienwohnung am V-See miete, bedeute dies noch lange nicht, dass eine
durchgehende Anwesenheit gegeben sei. Auch andere Menschen würden oftmals
für ein ganzes Jahr eine Wohnung mieten und darin nur 2 Wochen zwecks Schi-
oder Badeurlaub verbringen.
Der Umstand, dass auch an H.M.
vermietet worden sei, unterstreiche gerade die Aussage der Bw., dass nur an
persönliche Bekannte vermietet werde. Die Bw. sei gar nicht interessiert,
dass jeder Interessierte eine Wohneinheit mieten könne. Dies gewähre
die Exklusivität und Qualität des Aufenthaltes.
Kenne man die in § 2
UStG beschriebene Definition des Unternehmers, so sei klar, dass die
unternehmerische Eigenschaft auch nicht bei einem eingeschränkten
Kundenkreis in Abrede gestellt werde. Sohin schlage die Erwähnung des
Umstandes des Fehlens von Werbeaktivitäten fehl.
Der Stellungnahme der
Betriebsprüfung sei weiters zu entnehmen, dass die Festsetzung der
Umsatzsteuerschuld kraft Rechnungslegung seitens der Bw. nicht bestritten werde.
Diese gesetzliche Bestimmung zu bestreiten, hieße im konkreten Fall, den
zum Thema Scheingeschäft aufgestellten Hypothesen der Betriebsprüfung
zu folgen.
Der Umstand, dass eine in
Liechtenstein ansässige Stiftung als Financier für den Kauf des
Grundstückes in S. 1xx aufgetreten sei, ändere nichts an der Tatsache,
dass dieser Schritt von einer juristischen Person gesetzt worden
sei.
Des Weiteren sei
entgegenzuhalten, dass eine im Betriebsvermögen befindliche Liegenschaft
niemals ohne Aufdeckung der stillen Reserven verwertet werden könne.
Befände sich das Grundstück im Privatvermögen, wäre es
bekanntlich nach Ablauf der Spekulationsfrist steuerfrei zu
veräußern. Aus diesem Umstand könne kein Vorteil dieser
Konstruktion für O.G. gesehen werden.
Die gegenständliche
Berufung wurde ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung der
Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vorgelegt.
Zufolge der Eingabe vom 19.
Oktober 2001 stehen die Fragen, von wem die liechtensteinische Stiftung
B-Stiftung mit Sitz in T./Liechtenstein gegründet worden sei bzw. wer als
Begünstigter dieser Stiftung anzusehen sei, in keinem Zusammenhang zur
streitgegenständlichen "Vorsteuerfrage". Schließlich könne die
Frage des Verhältnisses zwischen Mutter- und Enkelgesellschaft nicht die
Unternehmereigenschaft der Enkelin tangieren.
Die mittels eines Vorhaltes der
Finanzlandesdirektion vom 16. Oktober 2001 gestellte Frage, ob in der
Wohneinheit B das vorhandene Badzimmer benützbar sei, wurde ebenfalls nicht
beantwortet. In diesem Zusammenhang wird lediglich ausgeführt, dass sich
die Finanzverwaltung bei der mit 30. September 1997 durchgeführten
Besichtigung über die Nutzfläche und Ausstattung der Wohneinheiten A,
B und C ein Bild habe machen können.
Zufolge der Eingabe vom 19.
Oktober 2001 seien - wie bei der Zimmervermietung üblich - anlässlich
der Vermietung von Wohneinheiten im Haus S. 1xx bloß mündliche
Mietverträge abgeschlossen worden.
Hinsichtlich der Mieter sei von
der Bw. keine polizeiliche Meldung erstattet worden, da dies übersehen
worden sei.
Der mit 2. April 2004 datierte
Fragenvorhalt des unabhängigen Finanzsenates, insbesondere zu dem Zweck,
welche Mieterlöse von der Bw. in den Jahren 2000 bis 2004 vereinnahmt
wurden und an welche Personen ab 1997 das Sommerhaus in S. 1xx vermietet wurde,
blieb bis dato unbeantwortet.
Laut telephonischer Auskunft
des steuerlichen Vertreters der Bw. sei nach Auffassung des
Geschäftsführers der Bw. seitens der Bw. bereits alles Wesentliche
vorgebracht und gesagt worden. Dem sei nach Auffassung der Bw. nichts
hinzuzufügen.
In dem mit Vorhalt des
unabhängigen Finanzsenates vom 4. April 2004 wurde der Bw. vorgehalten,
dass sich hinsichtlich des Sommerhauses in S. 1xx bei Anschaffungskosten in
Höhe von S 4,500.000,-- zuzüglich Umbaukosten von
S 2,200.000,-- sowie einer Verzinsung von 8% bereits ohne
Berücksichtigung von Zinseszinseffekten eine Amortisationsdauer von 68,25
Jahren ergebe würde. Unter Berücksichtigung der zur Vermietung von
Ferienwohnungen ergangenen Judikatur wäre demnach von einer Liebhaberei
auszugehen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 12
Abs 1 Z 1 UStG 1994 kann der Unternehmer die von anderen Unternehmern
in einer Rechnung (§ 11) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für
Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen
ausgeführt worden sind, abziehen.
Gemäß
§ 2
Abs 1 leg.cit ist Unternehmer, wer eine gewerbliche oder berufliche
Tätigkeit selbständig ausübt. Das Unternehmen umfasst die gesamte
gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers. Gewerblich oder
beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch
wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt oder eine Personenvereinigung nur
gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird.
Nach § 2 Abs 5
Z 2 UStG 1994 gilt nicht als gewerbliche oder berufliche Tätigkeit
eine Tätigkeit, die auf Dauer gesehen Gewinne oder
Einnahmenüberschüsse nicht erwarten lässt
(Liebhaberei).
Wer gemäß
§ 11 Abs 14 UStG in einer Rechnung einen Steuerbetrag gesondert
ausweist, obwohl er eine Lieferung oder sonstige Leistung nicht ausführt
oder nicht Unternehmer ist, schuldet diesen Betrag.
Gemäß
§ 1 Abs 2
Z 1 der LiebhabereiVO 1993 idF BGBl. 33/1993 ist bei einer Betätigung
Liebhaberei anzunehmen, wenn aus der Bewirtschaftung von Wirtschaftsgütern
Verluste entstehen, die sich nach der Verkehrsauffassung in einem besonderen
Maß für eine Nutzung im Rahmen der Lebensführung eignen (zB
Wirtschaftsgüter, die der Sport - und Freizeitausübung dienen,
Luxuswirtschaftsgüter, Wirtschaftsgüter, die der Befriedigung des
persönlichen Wohnbedürfnisses dienen) und typischerweise einer
besonderen in der Lebensführung begründeten Neigung entsprechen. Die
Annahme von Liebhaberei kann in diesen Fällen nach Maßgabe des §
2 Abs. 4 ausgeschlossen sein. Das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und
2 ist für jede organisatorisch in sich geschlossene und mit einer gewissen
Selbständigkeit ausgestattete Einheit gesondert zu beurteilen.
In § 2 Abs 3 der
LiebhabereiVO 1993 wird jedoch bestimmt, dass § 2 Abs 2 der
Verordnung nicht für Betätigungen im Zusammenhang mit der
entgeltlichen Überlassung von Gebäuden gilt. Das Vorliegen einer
Absicht nach § 1 Abs 1 ist in diesem Fall nach dem
Verhältnis des Zeitraumes, innerhalb dessen ein Gesamtgewinn oder
Gesamtüberschuss geplant ist, zum üblichen Kalkulationszeitraum zu
beurteilen.
Nach § 2 Abs. 4 der
LiebhabereiVO 1993 liegt bei Betätigungen gemäß
§ 1 Abs. 2
Liebhaberei dann nicht vor, wenn die Art der Bewirtschaftung oder der
Tätigkeit in einem überschaubaren Zeitraum einen Gesamtgewinn oder
Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (§ 3)
erwarten lässt. Andernfalls ist das Vorliegen von Liebhaberei ab Beginn
diese Betätigung so lange anzunehmen, als die Art der Bewirtschaftung oder
der Tätigkeit nicht im Sinn des vorstehenden Satzes geändert
wird.
Gemäß
§ 6 der
LiebhabereiVO 1993 kann Liebhaberei im umsatzsteuerlichen Sinn kann nur bei
Betätigungen im Sinne des § 1 Abs. 2, nicht hingegen bei anderen
Betätigungen vorliegen.
Den Gegenstand des vorliegenden
Rechtsstreites bildet die Frage, ob die Vermietung der Wohneinheiten A, B und C
in dem auf dem Seegrundstück befindlichen Sommerhaus in S., S-Straße
1xx in den Unternehmensbereich der Bw. fällt, wenn die Anschaffungskosten
mitsamt Adaptierungs- und Umbaukosten für dieses Sommerhaus
S 6.910.132,82 betragen und auf Grund der Vermietung an O.G., H.K. und H.M.
in den Jahren 1996 bis 1999 Mieteinnahmen in Höhe von durchschnittlich
S 106.022,-- vereinnahmt werden.
Nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes greift die Vermutung der Liebhaberei im Sinne des
§ 1 Abs 2 Z 1 L-VO 1993, wenn sich Wirtschaftsgüter in einem
besonderem Maße für die Nutzung im Rahmen der Lebensführung
eignen und typischerweise einer besonderen in der Lebensführung
begründeten Neigung entsprechen (vgl. VwGH 5.5.1992, Zl 92/14/0027;
21.6.1994, Zl 94/14/0035).
Die Frage, ob sich ein
Wirtschaftsgut im Sinne des § 1 Abs. 2 der L-VO 1993 in einem
besonderen Maße für die private Nutzung eignet bzw. einer privaten
Neigung entspricht, ist abstrakt nach der Verkehrsauffassung und nicht nach den
Verhältnissen des jeweiligen sich Betätigenden zu beurteilen (vgl.
VwGH 24.6.1999, 97/15/0146). Die konkrete subjektive Sicht oder subjektive
Neigung des Steuerpflichtigen ist unbeachtlich (vgl. Kohler, Vermietung von
Fremdenzimmern und Appartements im Lichte der Liebhaberei-Verordnung, SWK 1991,
A I S. 106). Dieser Tatbestand kann somit auch auf Körperschaften
zutreffen (vgl. Abschnitt 14 der Richtlinien zur Liebhabereibeurteilung
1997).
Nach
der ständigen Rechtsprechung des VwGH handelt es sich bei Wohnungen und bei
Einfamilienhäusern um Wirtschaftsgüter, die sich nach der
Verkehrsauffassung in einem besonderen Maß für eine Nutzung im Rahmen
der Lebensführung eignen (vgl. VwGH 5.5.1992, 92/14/0027; vom 21.6.1994,
94/14/0035). Nichts anderes gilt für ein Ferienhaus (vgl. VwGH 18.5.1995,
93/15/0099). Ob ein Ferienhaus tatsächlich im Rahmen der Lebensführung
genutzt wird, ist für die Anwendung des auf die
Eignung
zu diesem Gebrauch abstellenden § 1 Abs 2 der Verordnung nicht
maßgebend (vgl. VwGH vom 18.5.1995, Zl. 93/15/0099).
Die
Vermutung im Sinn des § 1 Abs. 2 kann nur widerlegt werden, wenn die Art
der Bewirtschaftung oder der Tätigkeit einen Gesamtgewinn oder
Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten erwarten
lässt. Andernfalls ist das Vorliegen von Liebhaberei ab Beginn dieser
Betätigung so lange zu vermuten, als die Vermutung nicht durch eine
Änderung der Art der Bewirtschaftung oder der Tätigkeit widerlegt wird
(vgl. § 2 Abs. 4 L-VO).
Beurteilungsmaßstab
für die Liebhabereibeurteilung von Betätigungen, die typischerweise
der Lebensführung zuzurechnen sind, ist die objektive
Ertragsfähigkeit. Eine Betätigung ist objektiv ertragsfähig, wenn
sie in einem absehbaren Zeitraum einen Gesamtgewinn bzw. Gesamtüberschuss
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Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 5 Z 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 1 Abs. 2 Z 1 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0381-W/02
- Stammnummer
- 10118
- Gültig
- 25.05.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF