RIS AI

Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/0381-W/02

Liebhaberei bei Vermietung von drei Ferienwohnungen auf einem Seegrundstück

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0381-W/02vom 25.05.2004Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

der Einnahmen über die Werbungskosten erwarten lässt. Bei der Beurteilung der objektiven Ertragsfähigkeit handelt es sich um eine vorausschauende prognostizierende Beurteilung, wobei das subjektive Streben nach einem Gesamtgewinn bzw. Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten nur subsidiär maßgeblich ist (vgl. VwGH 3.7.1996, 93/13/0171). Für den Bereich der Vermietung von Ferienwohnungen oder Appartements hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass ein absehbarer Zeitraum, innerhalb dessen ein wirtschaftlicher Gesamterfolg erwirtschaftet werden muss, mit rund 20 Jahren anzunehmen ist (vgl. VwGH 24.2.2000, 97/15/0166; 5.6.2003, 99/15/0129; vom 23.11.2000, 95/15/0177, und vom 27.4.2000, 99/15/0012). Der für das Einkommensteuerrecht entwickelte Begriff der Liebhaberei hat dabei auch im Umsatzsteuerrecht grundsätzlich Bedeutung (vgl. VwGH vom 24.4.2002, Zl 96/13/0191). Für die Beurteilung, ob Liebhaberei im umsatzsteuerlichen Sinne vorliegt, steht im Bereich des Umsatzsteuerrechts kein längerer Beobachtungszeitraum zur Verfügung. Die Entscheidung, ob Liebhaberei vorliegt, muss daher im Rahmen einer Sofortbeurteilung getroffen werden (vgl. VwGH 19.10.1987, 86/15/0105). Ebenso ist ein Beobachtungszeitraum entbehrlich, wenn nach den besonderen Umständen des einzelnen Falles die Erzielung eines Gesamtüberschusses der Einnahmen über die Werbungskosten in einem absehbaren Zeitraum von vornherein aussichtslos erscheint (vgl. VwGH 21.3.1996, 94/15/0085). Zur Widerlegung der Liebhabereivermutung müsste bei der Vermietung von Ferienwohnungen oder Appartements anhand einer konkreten Rentabilitätsrechnung nachgewiesen bzw. glaubhaft gemacht werden, dass die Vermietung der Ferienwohnungen oder Fremdenzimmer objektiv ertragsfähig ist. Heranzuziehen wäre dabei die Steigerung der Einnahmen sowie das Abnehmen der Werbungskosten (zB geringer werdende Fremdmittelzinsen etc.) (vgl. Kohler, a.a.O., SWK 1991, A I S. 106). Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass sich nach der Verkehrsauffassung das auf dem Seegrundstück in S., S-Straße 1xxx befindliche Sommerhauses mit den 3 Wohneinheiten A, B und C auf Grund dessen baulicher Ausgestaltung mit nur einer Küche im Erdgeschoss sowie dessen Vermietung an O.G., H.K. und H.M. in einem besonderen Maße für die Nutzung im Rahmen der Lebensführung eignet. Aus der Anschaffung dieses Sommerhauses mitsamt dessen Um- und Ausbau erwuchsen der Bw. Aufwendungen in Höhe von S 7,236.000,--, wenn diese fremdfinanzierten Aufwendungen in Höhe von S 6,700.000,-- - ohne Berücksichtigung von Zinseszinsen - mit 8% p.a. verzinst werden. In weiterer Folge wurden nach der Aktenlage die in diesem Ferienhaus befindlichen Wohneinheiten A, B und C in den Jahren 1996 bis 1999 nur an H.K., O.G. und H.M. vermietet, wofür durchschnittlich S 106.023,-- an Mieteinnahmen pro Jahr vereinnahmt wurden. Der mit 2. April 2004 datierte Fragenvorhalt des unabhängigen Finanzsenates, insbesondere zu dem Zweck, welche Mieterlöse von der Bw. in den Jahren 2000 bis 2004 vereinnahmt wurden und an welche Personen ab 1997 das Sommerhaus in S. 1xx vermietet wurde, wurde von der Bw. mit der Begründung nicht beantwortet, dass seitens der Bw. alles Wesentliche bereits vorgebracht und gesagt und dem nichts hinzuzufügen sei. Bei dem vorliegenden, zur Gänze fremdfinanzierten Ankauf des auf dem Seegrundstück in S., S-Straße 1xx um S 4,500.000,-- mitsamt dessen fremdfinanzierten Zu- und Umbau um S 2,200.000,-- wird somit bereits ohne Berücksichtigung von Zinseszinseffekten eine Amortisationsdauer von 68,25 Jahren erreicht, wenn diese Aufwendungen mit 8% p.a. verzinst und durchschnittlich jährliche Mieteinnahmen in Höhe von S 106.023,-- vereinnahmt werden. Im Hinblick auf die zur Vermietung von Ferienwohnungen und Appartements ergangene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegt hinsichtlich der Vermietung dieses Sommerhauses in S., S-Straße 1xx an den O.G., H.K. und H.M. demnach Liebhaberei vor. Die Annahme einer Liebhaberei erhärtet sich weiters durch den Umstand, dass zufolge der mit 3. Dezember 1997 abgegebenen Gegenäußerung die Bw. aus Gründen der Exklusivität gar nicht interessiert sei, dass jeder Interessierte eine Wohneinheit mieten könne. Vielmehr würden die auf dem Seegrundstück befindlichen Ferienwohnungen nur an einen eingeschränkten Personenkreis, nämlich an persönlich bekannte Personen der Bw. vermietet. Die für das Jahr 1996 beantragten Vorsteuern in Höhe von S 458.663,62 sind demnach nicht abzugsfähig. Die gesondert in Rechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer in Höhe von S 10.363,64 wird daher gemäß § 11 Abs 14 UStG geschuldet. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. Wien, 25. Mai 2004  

Dieses Dokument enthält 6 Grafiken, die hier noch nicht angezeigt werden — siehe Original.

Normen und Schlagworte

LiebhabereiFerienwohnungenVermietungBeobachtungszeitraum

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0381-W/02
Stammnummer
10118
Gültig
25.05.2004 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF