Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0381-W/02
Liebhaberei bei Vermietung von drei Ferienwohnungen auf einem Seegrundstück
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0381-W/02vom 25.05.2004Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
der Einnahmen über die Werbungskosten erwarten lässt. Bei der
Beurteilung der objektiven Ertragsfähigkeit handelt es sich um eine
vorausschauende prognostizierende Beurteilung, wobei das subjektive Streben nach
einem Gesamtgewinn bzw. Gesamtüberschuss der Einnahmen über die
Werbungskosten nur subsidiär maßgeblich ist (vgl. VwGH 3.7.1996,
93/13/0171).
Für den Bereich der
Vermietung von Ferienwohnungen oder Appartements hat der Verwaltungsgerichtshof
ausgesprochen, dass ein absehbarer Zeitraum, innerhalb dessen ein
wirtschaftlicher Gesamterfolg erwirtschaftet werden muss, mit rund 20 Jahren
anzunehmen ist (vgl. VwGH 24.2.2000, 97/15/0166; 5.6.2003, 99/15/0129; vom
23.11.2000, 95/15/0177, und vom 27.4.2000, 99/15/0012).
Der für das
Einkommensteuerrecht entwickelte Begriff der Liebhaberei hat dabei auch im
Umsatzsteuerrecht grundsätzlich Bedeutung (vgl. VwGH vom 24.4.2002, Zl
96/13/0191). Für die Beurteilung, ob Liebhaberei im umsatzsteuerlichen
Sinne vorliegt, steht im Bereich des Umsatzsteuerrechts kein längerer
Beobachtungszeitraum zur Verfügung. Die Entscheidung, ob Liebhaberei
vorliegt, muss daher im Rahmen einer Sofortbeurteilung getroffen werden (vgl.
VwGH 19.10.1987, 86/15/0105).
Ebenso ist ein
Beobachtungszeitraum entbehrlich, wenn nach den besonderen Umständen des
einzelnen Falles die Erzielung eines Gesamtüberschusses der Einnahmen
über die Werbungskosten in einem absehbaren Zeitraum von vornherein
aussichtslos erscheint (vgl. VwGH 21.3.1996, 94/15/0085).
Zur Widerlegung der
Liebhabereivermutung müsste bei der Vermietung von Ferienwohnungen oder
Appartements anhand einer konkreten Rentabilitätsrechnung nachgewiesen bzw.
glaubhaft gemacht werden, dass die Vermietung der Ferienwohnungen oder
Fremdenzimmer objektiv ertragsfähig ist. Heranzuziehen wäre dabei die
Steigerung der Einnahmen sowie das Abnehmen der Werbungskosten (zB geringer
werdende Fremdmittelzinsen etc.) (vgl. Kohler, a.a.O., SWK 1991, A I
S. 106).
Im vorliegenden Fall ist davon
auszugehen, dass sich nach der Verkehrsauffassung das auf dem Seegrundstück
in S., S-Straße 1xxx befindliche Sommerhauses mit den 3 Wohneinheiten A, B
und C auf Grund dessen baulicher Ausgestaltung mit nur einer Küche im
Erdgeschoss sowie dessen Vermietung an O.G., H.K. und H.M. in einem besonderen
Maße für die Nutzung im Rahmen der Lebensführung
eignet.
Aus der Anschaffung dieses
Sommerhauses mitsamt dessen Um- und Ausbau erwuchsen der Bw. Aufwendungen in
Höhe von S 7,236.000,--, wenn diese fremdfinanzierten Aufwendungen in
Höhe von S 6,700.000,-- - ohne Berücksichtigung von
Zinseszinsen - mit 8% p.a. verzinst werden.
In weiterer Folge wurden nach
der Aktenlage die in diesem Ferienhaus befindlichen Wohneinheiten A, B und C in
den Jahren 1996 bis 1999 nur an H.K., O.G. und H.M. vermietet, wofür
durchschnittlich S 106.023,-- an Mieteinnahmen pro Jahr vereinnahmt
wurden.
Der mit 2. April 2004 datierte
Fragenvorhalt des unabhängigen Finanzsenates, insbesondere zu dem Zweck,
welche Mieterlöse von der Bw. in den Jahren 2000 bis 2004 vereinnahmt
wurden und an welche Personen ab 1997 das Sommerhaus in S. 1xx vermietet wurde,
wurde von der Bw. mit der Begründung nicht beantwortet, dass seitens der
Bw. alles Wesentliche bereits vorgebracht und gesagt und dem nichts
hinzuzufügen sei.
Bei dem vorliegenden, zur
Gänze fremdfinanzierten Ankauf des auf dem Seegrundstück in S.,
S-Straße 1xx um S 4,500.000,-- mitsamt dessen fremdfinanzierten Zu-
und Umbau um S 2,200.000,-- wird somit bereits ohne Berücksichtigung
von Zinseszinseffekten eine Amortisationsdauer von 68,25 Jahren erreicht, wenn
diese Aufwendungen mit 8% p.a. verzinst und durchschnittlich jährliche
Mieteinnahmen in Höhe von S 106.023,-- vereinnahmt
werden.
Im Hinblick auf die zur
Vermietung von Ferienwohnungen und Appartements ergangene Judikatur des
Verwaltungsgerichtshofes liegt hinsichtlich der Vermietung dieses Sommerhauses
in S., S-Straße 1xx an den O.G., H.K. und H.M. demnach Liebhaberei vor.
Die Annahme einer Liebhaberei erhärtet sich weiters durch den Umstand, dass
zufolge der mit 3. Dezember 1997 abgegebenen Gegenäußerung die Bw.
aus Gründen der Exklusivität gar nicht interessiert sei, dass jeder
Interessierte eine Wohneinheit mieten könne. Vielmehr würden die auf
dem Seegrundstück befindlichen Ferienwohnungen nur an einen
eingeschränkten Personenkreis, nämlich an persönlich bekannte
Personen der Bw. vermietet.
Die für das Jahr 1996 beantragten Vorsteuern in
Höhe von S 458.663,62 sind demnach nicht abzugsfähig. Die
gesondert in Rechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer in Höhe von
S 10.363,64 wird daher gemäß
§ 11 Abs 14 UStG
geschuldet.
Es war somit spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien,
25. Mai 2004
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Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 5 Z 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 1 Abs. 2 Z 1 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0381-W/02
- Stammnummer
- 10118
- Gültig
- 25.05.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF