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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/0002-W/02

Zahlungen einer GesmbH an eine Schweizer AG als verdeckte Gewinnausschüttung an den Alleingesellschafter der GesmbH

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0002-W/02vom 15.10.2004Teil 2 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Angaben wird ersucht durch Vorlage entsprechender Unterlagen zu untermauern (Schriftverkehr mit Banken, Niederschriften, Aktenvermerke, Gesprächsprotokolle ...) und auch Namen und Anschrift jener Personen anzugeben, mit denen die diesbezüglichen Gespräche geführt wurden. Die Ablehnung der Kreditgewährung, sollte sie schriftlich erfolgt sein, wäre vorzulegen. Bezüglich einer allfälligen Befragung jener noch bekannt zu gebenden Personen, die diese Gespräche auf Seiten der Banken geführt haben, mögen diese von ihrer beruflichen Geheimhaltungspflicht entbunden werden. Dieser Umstand sollte dann der ho. Berufungsbehörde unter Vorlage der entsprechenden Einverständniserklärung zur Kenntnis gebracht werden. Sie führen in der Berufung auch weiters an, die seitens der Betriebsprüfung behauptete andere Finanzierbarkeit sei trotz großer Anstrengungen nicht möglich gewesen. Diesbezüglich wird um Klarstellung dahingehend ersucht, welche "Finanzierbarkeit" hierbei gemeint war und welcher Art die Anstrengungen gewesen sind, die schließlich kein Ergebnis brachten. In diesem Zusammenhang wird ersucht die jeweiligen Gesprächspartner mit Namen und Anschrift zu nennen und Unterlagen vorzulegen, aus denen der Inhalt dieser Gespräche nachvollzogen werden kann (Niederschriften, Aktenvermerke, Gesprächsprotokolle uä.). Soweit eine Befragung der genannten Gesprächspartner wegen beruflicher Geheimhaltungspflichten nicht möglich sein sollte, wird ersucht die jeweiligen Personen von diesen Verpflichtungen ausdrücklich und schriftlich zu entbinden. Um diesbezügliche Mitteilung und Übermittlung der entsprechenden Einverständniserklärung wird diesfalls ersucht. 3. Bezüglich der Verrechnung der Zinsen (vgl. NS-SB, Pkt. 17 e, B 3) fällt auf, dass trotz der Auftragsbestätigung vom 25.11.1982, wonach "eventuelle Verzugszinsen zum jeweiligen Jahresende abgerechnet werden", Zinsverrechnungen aber erst ab 1984 erfolgt sind. Um Angabe der Gründe, weshalb es in der Zeit vor 1984 nicht zur Verrechnung von Zinsen gekommen ist, wird ersucht. Zudem gibt es hinsichtlich der tatsächlich verrechneten Zinsen (1984: 7 %; 1985: 7 %; 1986-1989: 8,5 %) nur in einem Fall eine Vereinbarung, wobei noch hinzukommt, dass bei der Zinsenberechnung in zwei Fällen geleistete Zahlungen nicht berücksichtigt wurden. In diesem Zusammenhang vermutet die Betriebsprüfung, dass eine Kontrolle der in Rechnung gestellten Zinsen (basierend auf den Zinsabrechnungen der FE) bzw. eine Abstimmung der Salden durch die SFT nicht ernsthaft vorgenommen worden sei. Es wird ersucht hiezu Stellung zu beziehen und dabei insbesondere auf jene Feststellungen der Betriebsprüfung einzugehen, die im Pkt. 17 e, B 3 lit. a bis c der NS-SB festgehalten wurden. 4. Sie führen in der Berufung weiters aus, dass die Einkaufspreise trotz eigener Werkzeugkostenanteile und der bezahlten Provisionen weit günstiger gewesen seien, als die vorher von KÖ bezogenen Profile. Um nähere Begründung dieser Auffassung sowie um Vorlage von Daten, die diese Meinung nachvollziehbar machen, wird ersucht. Diese Auffassung stützende Feststellungen der "BP 1984" sind gleichermaßen nicht aktenkundig wie Ihr Antrag vom 26. September 1990. Um Vorlage entsprechender Unterlagen, sollten solche bei Ihnen aufliegen, wird ersucht. Gleichermaßen möge die Behauptung (Seite 23 unten/Seite 24 oben bzw. Seite 25), auch ein Konkurrenzvergleich ergebe günstigere Profileinstandspreise als jene von Konkurrenzunternehmen, näher begründet werden, wobei entsprechendes Zahlenmaterial, auf das sich diese Behauptung stützte, vorgelegt werden möge". FE bezog zu diesen Anfragen mit Schreiben vom 15. September 2004 Stellung, wobei er zu dem von KH genannten "Werkzeugpreis - Anteil" von ca. 350.000 ATS bemerkte, dass sich dieser Preis auf ein sehr schmales Flügelwerkzeug bezogen habe, für den Bau der gewünschten Fenster aber mehrere andere Profile (Werkzeuge) benötigt worden seien. Der genannte Werkzeugkostenanteil habe Teilkosten dargestellt, sei aber kein Verkaufspreis gewesen. SFT habe dieses Werkzeug von KÖ nicht kaufen können, es sei auch nie zum Kauf offeriert worden und wäre auch nie in den Besitz der SFT übergegangen. Jedenfalls sei KÖ nicht bereit gewesen für SFT eigene Werkzeuge zu fertigen. Zudem habe das von KH angesprochene Profil AIIIS eine derart schlechte Statik gehabt, dass damit nur sehr schmale Fenster gebaut werden hätten können und diese nicht mit einem handelsüblichen Beschlag. Zudem habe KÖ seine Liefermöglichkeit auf weiße Fenster eingeschränkt. Mittelbraune Fensterprofile für mittelbraune Fenster, wie sie in alten Wiener Häusern vorkommen, sei KÖ nicht bereit gewesen zu liefern. Später habe ACC mittelbraune Fensterprofile, Verkleidungen und Sprossen für SFT produziert. Die durch SFT oder ACC eingeholten Offerte für Werkzeuge der Fa. D betreffend ein Fensterflügelwerkzeug, einen Aufsteckflügel, einen Fensterrahmen und ein Kämpferprofil hätten sich auf insgesamt 3,161.028 S belaufen, wobei eine Bankgarantie über den vollen Betrag erwartet worden sei. Bezüglich der Notwendigkeit der Einführung und Zweckmäßigkeit eigener Profilsysteme wurde in der besagten Anfragenbeantwortung eingehend auf die technischen Gründe und Vorgaben der MA 19 und MA 7 eingegangen, wobei der Antrag gestellt wurde zu diesem Beweisthema ein Sachverständigengutachten eines allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen aus dem Fach Herstellung und Montage von Kunststofffenstern einzuholen. Der Anfragenbeantwortung sind zudem die aus der Sicht des Bw. maßgeblichen verkaufspsychologischen und markttechnischen Gründe und Darlegungen über die Machbarkeit und Erwartung des Firmenerfolges zu entnehmen. Dabei wurde u.a. ausgeführt, dass KÖ nicht bereit gewesen sei, mehrere Profilwerkzeuge bzw. Profile, wie diese von den für die "Altbausanierung" zuständigen Wiener Magistratsabteilungen gefordert worden seien, zu entwickeln und kurzfristig auf den Wiener Markt zu bringen. Da die SFT ausschließlich am Wiener Markt tätig gewesen sei, sei die Verfügbarkeit über ein komplettes Altbau - Profilsystem eine Frage des Überlebens am Wiener Markt gewesen. Die von KH für ein Flügelprofil genannten Preise seien keine Verkaufspreise gewesen. Dabei habe es sich um von der KÖ - hauseigenen Werkzeugproduktion Kalkulationsgrößen gehandelt, wobei an einen Verkauf nicht gedacht war. Ein Kauf sei nicht möglich gewesen, eine Exklusivität auch nicht. KÖ habe ausschließlich Werkzeuge für die eigene Produktion hergestellt, der genannte Preis sei daher auch nicht der Preis an einen Dritten gewesen. KÖ sei auch nie bereit gewesen, der SFT Exklusivität einzuräumen. SFT sei während der gesamten Zusammenarbeit mit KÖ ständig mit vielen "KÖ - Partnern" im Preiswettbewerb gestanden, da diese auf Grund geringer eigener Werbe- und Vertriebskosten die SFT mit Rabatten leicht unterbieten hätten können. Die SFT habe daher das Ziel verfolgt ein besseres Produkt als die Konkurrenz (etwa 50 KÖ - Kunden) auf den Markt zu bringen, um sich hier von der Konkurrenz zu unterscheiden, wobei sich die Investitionen durch die etwas angehobene Preise amortisieren sollten. Ein Preisvergleich zwischen den früher bezogenen KÖ - Profilen und den späteren SFT - Profilen habe gezeigt, dass der nunmehrige Einkaufsvorteil der SFT im Durchschnitt je nach Berechnungslage 52,08 % und 56,72 % betragen habe. Dem Schreiben war eine als "Preisvergleich KÖ: ST - Kunststoffprofile 1983" bezeichnete Aufstellung, Vergleichspreise beinhaltend, beigegeben. Im Zuge der mündlichen Berufungsverhandlung führte FE u.a. aus, er habe bereits in den 60er Jahren einen Handel mit Autoersatzteilen und Baubedarf begonnen, auf Grund der in den 70iger Jahren einsetzenden wirtschaftlichen Krise in dieser Branche sei er aber in Schwierigkeiten geraten und habe 1974 den Ausgleich anmelden müssen. Dieser sei 1976 erfüllt worden. Nachteilig sei es gewesen, dass dieser Ausgleich in sämtlichen Bonitätsauskünften aufschien und ihm bei Kreditverhandlungen mit Banken naturgemäß geschadet habe. 1976 habe er die Branche gewechselt und sich auf den Vertrieb von Aluminium- und Holzfenster verlegt. Gegen Ende der 70iger Jahre sei es auch hier zu Schwierigkeiten gekommen, insbesondere deshalb, weil nunmehr Kunststoff als neues Werkmaterial in den Vordergrund getreten sei. Führend sei damals die Fa. KÖ in Deutschland gewesen, die den Markt beherrscht habe. Anfang der 80iger Jahre habe sich ein neues Betätigungsfeld geöffnet, und zwar im Bereich der Althaus- bzw. Altbausanierung. Die Gemeinde Wien habe damals äußerst günstige Förderungen zur Verfügung gestellt, wobei Kredite dergestalt gestützt worden seien, dass die mit Krediten finanzierten Altbausanierungen nur zu 60 % innerhalb von 10 Jahren zurückgezahlt werden mussten. Er habe erkannt, dass hierin Zukunftsperspektiven gelegen seien, wobei allerdings die MA 19 und 25 in Aussicht gestellt hätten, weitere Förderungen an bestimmte Auflagen, nämlich an die spezielle Gestaltung der Profile zu knüpfen. KÖ sei allerdings nicht imstande gewesen die entsprechenden Profile herzustellen, weshalb nach einem anderen Anbieter gesucht werden musste. Er sei dabei auf die Fa. PP in der Schweiz gestoßen, die ebenfalls auf Altbausanierung spezialisiert gewesen sei, deren Profile aber nicht in Österreich einsetzbar gewesen seien. FE führte weiters aus, die gewählte Finanzierungsform erscheine nachträglich betrachtet ungünstig, doch müsse beachtet werden, dass er keine Möglichkeit gehabt habe von den Banken entsprechende Kredite zu erhalten. Es seien nämlich nicht nur die Werkzeuge zu finanzieren sondern auch damit im Zusammenhang stehende Kosten zu bestreiten gewesen, wie z.B. für EDV-Anlagen, für die Vergrößerung der Fensterproduktion, für den Vertrieb, den Fuhrpark und für Marketingkosten. FE legte sodann dem Senat Prospektmaterial vor, aus dem sich nach seiner Auffassung einerseits ergebe, dass die angebotenen Profile keineswegs vergleichbar mit den von KÖ entwickelten Produkten gewesen seien und andererseits die Expansion der SFT mit einer großen Anzahl von Filialen und einer Erweiterung des Fuhrparks hervorgehe. Die Tatsache, dass die Geschäftsabwicklung über die PP günstig gewesen sei, ergebe sich aus folgenden Umständen: 1. Die Lebensdauer eines Werkzeuges zur Profilherstellung betrage 5 Jahre. Nach Ablauf dieser Zeit hätte die Profilplast die Werkzeuge neuerlich zur Verfügung stellen müssen. 2. Die Fa. PP habe das volle Risiko für das Funktionieren des Systems getragen. Wenn also beispielsweise die MA 19 der Meinung gewesen wäre, dass die Bedingungen nicht erfüllt sind, wäre dies auf Kosten der PP gegangen. 3. Die Fa. PP habe überdies die Kosten für Werkzeugabstimmung- und einfahren aus eigenem getragen; dies Kosten hätten etwa bei einem Profilpreis von 4 sfr/kg 80.000 sfr betragen. 4. Ferner habe die Profilplast auch das Risiko getragen, dass beispielsweise das Geschäft mit Altbausanierungen einbricht. FE gab sodann über Befragen des Amtsbeauftragten an, die Fa. PP selbst habe über kein technisches Know-how in der Fensterproduktion verfügt. Die Vorgänge seien so abgelaufen, dass dem österreichischen Werkzeughersteller und der PP bekannt gegeben worden sei, welche Art von Profilen für die Fenster benötigt werde. Zudem stehe fest, dass die PP existent gewesen sei und sich vor allem mit der Hausverwaltung beschäftigt habe. Der steuerliche Vertreter Dr. Schilling legte in der Folge eine Bestätigung des Verwaltungsrats und Alleinaktionärs der PP E vom 20. September 2004 vor, aus dem sich ergebe, dass alle aus Österreich eingegangenen Zahlungen ordnungsgemäß in den Büchern der Profilplast verbucht und in der Schweiz versteuert worden seien. Dieser Bestätigung sei auch ein Schreiben des MUE vom 21. September 2004 beigegeben, in dem der Inhalt dieser Bestätigung bekräftigt werde. FE stellte sodann über Befragen des Amtsbeauftragten fest, dass der nicht mehr existente Prospekt der Fa. PP Informationen betreffend das einfache Wechseln von Fenstern und deren Montage beinhaltet habe. Zielgruppe seien Hauseigentümer sowie Wohnungseigentümer und Mieter gewesen. FE gab schließlich über Befragen des Senatsmitglieds Dr. Zacherl betreffend die Möglichkeit einer Kreditbesicherung durch Privatliegenschaften an, dass diese Werte nicht exorbitant hoch und auch mit Krediten belastet gewesen seien. Zudem stelle jemand nicht gerne einer Bank Vermögenswerte sicherungshalber zur Verfügung. Zudem sei ohnehin ein Blankowechsel zu unterschreiben gewesen. Der Senat hat erwogen: Behauptete Begründungsmängel der angefochtenen Bescheide Gem. § 93 Abs. 3 lit a BAO hat ein Bescheid u.a. auch eine Begründung zu enthalten, wenn er von Amts wegen erlassen wird. Der Bw. bemängelt vorerst, die Begründung der angefochtenen Bescheide beschränke sich stereotyp auf den Hinweis, dass die Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 303 Abs. 4 BAO auf Grund der Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung erfolgt sei. Die Wiederaufnahme der Verfahren basiere auf den Ergebnissen einer beim Einschreiter erfolgten Betriebsprüfung, die wiederum die Ergebnisse einer durch die GBPWK durchgeführten Betriebsprüfung bei der SFT ungeprüft übernehme. Damit entziehe sich aber die Begründung der angefochtenen Bescheide einer logisch nachvollziehbaren Überprüfung, weshalb diese Bescheide wegen Unüberprüfbarkeit mangels Begründung nichtig seien und aufgehoben werden müssten. Dem ist zu entgegnen, dass es nicht unzulässig und damit auch nicht rechtswidrig ist, wenn in der Begründung eines Bescheides auf jene eines anderen Bescheides verwiesen wird (vgl. VwGH vom 14. September 1992, 91/15/44). Gleichermaßen ist auch ein Verweis auf einen Betriebsprüfungsbericht und auf Äußerungen der Prüfungsorgane im Verwaltungsverfahren zulässig, wenn dieser Bericht den Anforderungen an die Begründung eines Bescheides vollinhaltlich genügt (vgl. VwGH vom 28.5.1997, 94/13/0200; 27.5.1998, 95/13/0282, 0283). Im vorliegenden Fall wird nun in den maßgeblichen Bescheidbegründungen auf die Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung, die darüber aufgenommene Niederschrift und den jeweiligen Prüfungsbericht (1985 bis 1987) verwiesen, wodurch die darin festgehaltenen Sachverhaltsfeststellungen und rechtlichen Erwägungen (vgl. etwa NS-SB betreffend die bei der SFT durchgeführte Buch- und Betriebsprüfung) Inhalt der angefochtenen Bescheide wurden, weshalb die Behauptung in der Berufungsschrift, diese Bescheide seien begründungslos, nicht zutrifft. Gleichermaßen ist auch die Begründung der die Jahre 1982 bis 1984 betreffenden Bescheide, die auf Feststellungen über verdeckte Gewinnausschüttungen der SFT verweist, als Verweis auf die oben genannte Betriebsprüfung, die darüber aufgenommene Niederschrift und den Prüfungsbericht zu werten, weshalb die diesbezügliche Verfahrensrüge des Bw. der hinlänglichen Begründung entbehrt. Zudem werden diesbezügliche allenfalls gegebene Begründungsmängel der besagten Bescheide durch die hier vorliegende Berufungsentscheidung beseitigt, da durch eine fehlerfrei begründete Sachentscheidung der Abgabenbehörde zweiter Instanz der Begründungsmangel der Abgabenbehörde erster Instanz beseitigt wird. Dies deshalb, weil, wie aus § 289 Abs. 2 BAO zu folgern ist, die Rechtsmittelentscheidung an die Stelle des Bescheides der Abgabenbehörde erster Instanz tritt (vgl. auch: VwGH vom 2.10.1953, 826/51 und 27.4.1955, 2651/53). Nichtigkeit der angefochtenen Bescheide, wie der Bw. vermeint, wäre aber selbst dann nicht gegeben, wenn, was hier nicht der Fall ist, begründungslose Bescheide vorlägen, da allein der Spruch entscheidend für die rechtliche Existenz des Bescheides ist. Das Fehlen einer Begründung bedeutet wohl eine dem Bescheid anzulastende Verletzung von Verfahrensvorschriften, doch nicht dessen Unwirksamkeit im Sinne eines "Nichtbescheides" (vgl. Stoll, BAO Kommentar, § 93, Seite 972). Behaupteter Mangel der nicht erfolgten Einleitung eines Finanzstrafverfahrens Der Bw. vertritt in der Berufungsschrift weiters die Auffassung, dass die Erweiterung des Prüfungsauftrages gem. § 99 Abs. 2 FinStrG ohne Einleitung eines Finanzstrafverfahrens rechtswidrig sei, was auch die Rechtswidrigkeit ihrer Ergebnisse bedinge, weshalb diese im ggstl. Abgabenverfahren nicht verwertet werden dürften. Gem. § 99 Abs. 2 FinStrG ist die Finanzstrafbehörde auch befugt, zur Klärung des Sachverhaltes Nachschauen und Prüfungen im Sinne der Abgaben- oder Monopolvorschriften vornehmen zu lassen. Die einschränkenden Bestimmungen des § 148 Abs. 3 und 5 BAO gelten für solche Prüfungen nicht. Gem. § 148 Abs. 1 BAO haben sich die von der Abgabenbehörde mit der Vornahme von Buch- und Betriebsprüfungen beauftragten Organe zu Beginn der Amtshandlung unaufgefordert über ihre Person auszuweisen und den Auftrag der Abgabenbehörde auf Vornahme der Prüfung (Prüfungsauftrag) vorzuweisen. § 148 Abs. 3 BAO bestimmt, dass für einen Zeitraum, für den eine Buch- und Betriebsprüfung bereits vorgenommen worden ist, ein neuerlicher Prüfungsauftrag ohne Zustimmung des Abgabepflichtigen nur erteilt werden darf a) zur Prüfung von Abgabenarten, die in einem früheren Prüfungsauftrag nicht enthalten waren; b) zur Prüfung, ob die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens (§ 303) gegeben sind; c) im Rechtsmittelverfahren durch die Rechtsmittelbehörde, jedoch nur zur Prüfung der Begründung des Rechtsmittels (§ 250 Abs. 1 lit. d) oder neuer Tatsachen oder Beweise. Der Rechtsauffassung des Bw. ist vorerst entgegenzuhalten, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes einer Prüfung nach § 99 Abs. 2 FinStrG die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens nicht vorangehen muss (vgl. Leitner, Finanzstrafrecht, S 377; VwGH vom 20. 4.1995, 92/16/0104). Dies deswegen, weil die Finanzstrafbehörde zur Durchführung von Vorerhebungen (Prüfung nach § 99 Abs. 2 FinStrG) schon berechtigt ist, wenn sie vom Verdacht einer strafbaren Handlung Kenntnis erhält, zur Einleitung eines Finanzstrafverfahrens aber erst, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen ein begründeter Tatverdacht gegen eine Person vorliegt. Weiters weil der VwGH die Rechtsmeinung vertritt, dass schon mit der Durchführung von Vorerhebungen ein Finanzstrafverfahren anhängig ist (vgl. VwGH vom 17.2.1983, 81/16/0187). Klarstellend wird auch festgehalten, dass lediglich eine ohne Zustimmung des Abgabepflichtigen durchgeführte Wiederholungsprüfung an die im § 148 Abs. 3 BAO vorgesehenen Voraussetzungen geknüpft ist. Eine Ausdehnung der Prüfung auf andere Zeiträume bedarf jedoch weder der Zustimmung des Abgabepflichtigen noch der Einleitung eines Finanzstrafverfahrens, verlangt doch § 148 Abs. 1 BAO lediglich, dass dem Abgabepflichtigen ein Prüfungsauftrag (für eine erstmalige Prüfung) vorgewiesen wird. Gleiches gilt aber entsprechend für die Ausdehnung einer solchen Prüfung, weshalb eine Zustimmung des Abgabepflichtigen hiezu nicht erforderlich ist (vgl. VwGH vom 20.4.2004, 2003/13/0165). Im Übrigen ist auch darauf zu verweisen, dass eine nach § 99 Abs. 2 FinStrG durchgeführte Prüfung in dieser Norm nur ihren Veranlassungsgrund, nicht aber ihre verfahrensrechtliche Grundlage hat. Diese findet sich unverändert in den Bestimmungen der BAO und in den einschlägigen Abgabenvorschriften, woran auch der Umstand nichts ändert, dass die gesondert vorzunehmende finanzstrafrechtliche Beurteilung ermittelter Sachverhalte den Beschränkungen des § 98 Abs. 3 und 4 leg. cit. unterliegt (VwGH vom 26.5.1993, 90/13/0155). Prüfungen der Art des Abs. 2 sind Buch- bzw. Betriebsprüfungen iSd § 148 BAO mit der Einschränkung, dass die Abs. 3 und 5 dieser Rechtsvorschrift für diese Prüfungen nicht gelten. Die den Abgabenbehörden gem. §§ 114 f BAO zukommenden Obliegenheiten zur Erforschung der für die Abgabenbemessung wesentlichen Umstände fallen auch nicht dadurch weg, dass gegen den Abgabepflichtigen ein Finanzstrafverfahren anhängig ist (vgl. auch: Dorazil-Harbich, Finanzstrafgesetz, 2. Band, § 99, Seite 332/6). Der Berufungsbehauptung, die "Ausdehnung der Betriebsprüfung gem. § 99 Abs. 2 FinStrG" sei ohne Einleitung eines Finanzstrafverfahrens rechtswidrig, entbehrt somit der hinlänglichen rechtlichen Begründung. Zur Verweigerung der Akteneinsicht in die Anzeige des K. DI Der Bw. behauptet weiters, der Bescheid vom 10. Oktober 1990, mit dem Akteneinsicht hinsichtlich der Anzeige des K. DI verweigert wurde, verletze Verfahrensgrundsätze, bei deren Beachtung die Behörde zu einem anders lautenden Bescheid hätte kommen können. Gem. § 90 Abs. 1 BAO hat die Abgabenbehörde den Parteien die Einsicht und Abschriftnahme der Akten oder Aktenteile zu gestatten, deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer abgabenrechtlichen Interessen oder zur Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten erforderlich ist. Gem. § 90 Abs. 2 BAO sind Beratungsprotokolle, Amtsvorträge, Erledigungsentwürfe und sonstige Schriftstücke (Mitteilungen anderer Behörden, Meldungen, Berichte und dergleichen), deren Einsichtnahme eine Schädigung berechtigter Interessen dritter Personen herbeiführen würde, von der Akteneinsicht ausgenommen. In der Begründung des Abweisungsbescheides führt das Finanzamt aus, der Antrag auf Akteneinsicht sei u.a. deshalb abgewiesen worden, weil die Betriebsprüfung aus der Anzeige des K. DI keine Konsequenzen gezogen habe und die Kenntnis der Anzeige der Durchsetzung finanzstrafrechtlicher oder abgabenrechtlicher Interessen nicht dienen könne. Dieser Bescheidbegründung ist nach Maßgabe des hier vorliegenden Sachverhaltes schon deshalb beizupflichten, weil die ggstl. Berufungen verdeckte Gewinnausschüttungen der SFTV und der SFT an FE betreffen, die neben den als überhöht beurteilten Bezügen der IE Zahlungen der genannten Gesellschaften im Wege der PP betreffen, Sachverhalte also, die in keinerlei Zusammenhang mit der Anzeige des K. DI stehen. Demnach war die Kenntnis dieser Anzeige zur Geltendmachung der abgabenrechtlichen Interessen des Bw. in den ggstl. Berufungsverfahren nicht erforderlich, weshalb eine Verpflichtung der Abgabenbehörde auf Gewährung der Akteneinsicht nicht bestand. Damit ist auch der Einwand, bei Kenntnis dieser Anzeigen hätten die darin enthaltenen Vorwürfe "leichter stichhaltig" entkräftet werden können, unbeachtlich , da die angefochtenen Bescheide die in der Anzeige des K. DI enthaltenen Angaben unberücksichtigt gelassen haben und demnach eine Entkräftung solcher "Vorwürfe" am Gegenstand der Berufungsverfahren vorbeigegangen wäre. Somit wären auch bei Kenntnis dieser Anzeige im Spruch anders lautende Bescheide nicht möglich gewesen, weshalb die behauptete Verletzung von Verfahrensvorschriften nicht vorliegt. Ob aber die genannte Anzeige Anlass dafür gewesen ist, dass eine Betriebsprüfung anberaumt wurde, ist aus den Verwaltungsakten nicht ersichtlich und für das vorliegende Berufungsverfahren auch unbeachtlich, da hier allein zu beurteilen ist, ob die angefochtenen Bescheide rechtskonform erlassen wurden, also die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 303 Abs. 4 BAO vorliegen und die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen in Übereinstimmung mit den zu beachtenden gesetzlichen Normen erfolgt ist. Abgaben- bzw. Dienststellenqualität der Großbetriebsprüfung Wien Körperschaften Bezüglich des Einwandes des Bw., die keine Abgabenbehörde darstellende Großbetriebsprüfung Wien Körperschaften sei als selbstständige Behörde eingeschritten, weshalb das gesamte Betriebsprüfungsverfahren nichtig sei und nicht Gegenstand von Abgabenbescheiden sein könne, wird Folgendes festgehalten: Gem. § 49 Abs. 1 BAO sind Abgabenbehörden die mit der Erhebung der im § 1 bezeichneten öffentlichen Abgaben und Beiträge betrauten Behörden der Abgabenverwaltung des Bundes (§ 52). Gem. § 52 BAO sind unbeschadet anderer gesetzlicher Anordnungen für die sachliche Zuständigkeit und für den Amtsbereich der Abgabenbehörden des Bundes die Vorschriften des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes maßgeblich. Dem Bw. ist vorerst zuzustimmen, dass der Großbetriebsprüfung Wien Körperschaften der Status einer Abgabenbehörde nicht zukommt. Im Zuge der Neuorganisation (ab 1.9.1990) wurden die seinerzeitigen Großbetriebsprüfungsabteilungen aus den "Sitzfinanzämtern" ausgegliedert. Sie sind nunmehr (organisationstechnisch) selbstständige Dienststellen, nicht auch selbstständige Behörden im abgabenverfahrensrechtlichen Sinn (vgl. Stoll, BAO Kommentar, § 147, Seite 1627) und dürfen bei der Abgabenerhebung stets nur namens des jeweils zuständigen Finanzamtes tätig werden. Die Großbetriebsprüfung ist "bloßer Hilfsapparat" (VfGH 12.10.1993, V 63/93). Dem wurde aber im vorliegenden Fall entsprochen, ist doch die Großbetriebsprüfung Wien regelmäßig nur namens des Finanzamtes für Körperschaften aufgetreten, wobei insbesondere darauf hinzuweisen ist, dass nur die Bescheide der Rechtskraft fähig sind und es keinem Zweifel unterliegen kann, dass jene Bescheide, die die Feststellungen der Großbetriebsprüfung Wien Körperschaften berücksichtigen, vom zuständigen Finanzamt erlassen wurden und demnach vom Tätigwerden einer unzuständigen Behörde nicht gesprochen werden kann. Zudem ist das österreichische Abgabenverfahren vom Grundsatz der Unbeschränktheit der Beweismittel getragen, kommt doch gem. § 166 als Beweismittel im Abgabenverfahren alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach der Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist. Die Berufungsbehauptung, das gesamte Betriebsprüfungsverfahren sei nichtig und könne nicht Grundlage von Abgabenbescheiden sein, negiert somit die eindeutige Gesetzeslage und entfaltet daher für das vorliegende Berufungsverfahren keine Relevanz. Verdeckte Gewinnausschüttungen hinsichtlich der behaupteten Geschäftsbeziehungen zur PP Gem. § 8 Abs. 1 Körperschaftsteuergesetz (KStG) 1966 bestimmt sich das, was als Einkommen gilt und wie das Einkommen zu ermitteln ist, nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes und dieses Bundesgesetzes. Hierbei sind auch verdeckte Gewinnausschüttungen zu berücksichtigen. Zur Frage des Vorliegens verdeckter Gewinnausschüttungen ist vorerst Folgendes auszuführen: Geschäftsanbahnung FE hat zu der unter dem Berufungspunkt "1.Geschäftsanbahnung" genannten Informationsschrift im Zuge der Aussage vom 23. März 1990 dargelegt, dass die Geschäftsbeziehung der SFT und der PP durch Zusendung eines Prospekts der PP eröffnet wurde. Darin seien Anregungen zur Herstellung von Fenstern im Altbaubereich (Montage auf altem Fensterstock) enthalten gewesen. Der Einwand des Bw., das Nichtauffinden dieser Informationsschrift sei nicht außergewöhnlich, da auch Messeprojekte und ähnliches Reklamematerial üblicherweise keine 10 Jahre aufbewahrt würden, ist aber schon deshalb nicht zu teilen, weil diese Informationsschrift den Kontakt der beiden Gesellschaften zueinander eröffnet hat und Anregungen technischer Art enthalten haben soll, deren Aufbewahrung naturgemäß im Interesse der SFT gewesen sein musste. Bemerkt wird, dass die PP, zumindest was die formale Gestaltung betraf, als Geldgeberin in Erscheinung trat, während im Verfahren Hinweise darauf, dass auch ein Tätigwerden bzw. eine einschlägige Kompetenz im Bereich der Erzeugung von Kunststofffenstern vorlag, nicht erkennbar waren. Die Existenz eines solchen Prospekts hätte jedenfalls als Indiz dafür gelten können, dass ein eigenständiges Tätigwerden der PP hinsichtlich der hier zu prüfenden Geschäftsbeziehungen vorgelegen ist. Dafür spricht im Übrigen nicht einmal die im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung geäußerte Aussage des FE, worin dieser zum nicht mehr existenten Prospekt der PP bemerkte, dieser habe Informationen hinsichtlich des einfachen Wechsels von Fenstern und deren Montage betroffen. Die PP selbst habe kein technisches Know-how in der Fensterproduktion besessen. Zu Frage der Geschäftsbeziehungen- und Abläufe werden folgende Aussagen von an den Geschäftsabwicklungen beteiligten Personen als Beweismittel herangezogen: JO, Gebietsverkaufsleiter bei der Fa. AC, Aussage vom 22. Mai 1990: "Geschäftsbeziehungen zur Fa. SFT haben nie bestanden. Es sind jedoch im Zusammenhang mit einem Auftrag mit der Fa. PP Vertreter der Fa. ST aufgetreten. ... Die Anbahnung dieses Auftrages erfolgte durch Hrn. FE (mit seinem Sohn) von der Fa. SFT durch persönliche Vorsprache in den Büroräumen der Fa. AC....". IB, Geschäftsführerin der Z, Aussage vom 15. Mai 1990: "... Die Geschäftsbeziehungen zur Fa. PP wurden von Hrn. E persönlich entriert..... Bei weiteren Gesprächen (bezüglich Umsatzgarantie) war auch Hr. FE anwesend. Die Profilzeichnungen wurden von der Fa. Z GmbH gemacht, unter Anleitung der PP. Die Abzeichnung erfolgte durch die ST .....". KR, Prokurist der Fa. BA, Aussage vom 21. Mai 1990: "... Wer die Geschäftsbeziehungen entrierte, kann Herr K. nicht mehr konkret sagen; fest steht, dass sowohl von der Fa. ST als auch von der Fa. PP Vertreter des Öfteren in M anwesend waren! Adolf ZE, Werkzeugmacher, Aussage vom 15. Mai 1990: "Die Geschäftsbeziehungen wurden von Hrn. ER entriert, wobei in der Folge in Anwesenheit von Hrn. SCH, Hrn. RM sowie Hrn. E und Hrn. ER konkrete Gespräche hinsichtlich Werkzeugbau bei den Firmen ZE, ACC und BA geführt wurden...... die Firma PP übernahm nur die Finanzierung der Werkzeuge. Bei den Preisverhandlungen waren Hr. ER, Hr. RM, Hr. SCH und Hr. E anwesend (Hr. E war nur einmal bei der Fa. ZE)...". HH, Geschäftsführer der Fa. ACC, Aussage vom 14. Mai 1990: "Kontaktaufnahme erfolgte durch den GF Hrn. H, die Kontaktpersonen waren Hr. FE und Hr. RM, die an einem eigenen Profilsystem interessiert waren, ebenso wie an einem Gebietsschutz für den Wiener Raum....... Bei einem persönlichen Gespräch mit Hr. E konnte dieser bei Hrn. H nicht den Eindruck eines Fensterspezialisten erwecken. Die endgültige Profilzeichnung wurde von Hrn. H erstellt, welche von der Fa. ST abgezeichnet wurde.... Das Profil trägt die Bezeichnung SFT....". Schreiben der PP vom 24. Oktober 1983: "... An die Teilnehmer der Besprechung vom 19. Oktober 1983 Hrn. KR/BA, Hrn. H/ACC , Hrn. ER, als Vertreter der PP, Zürich ....". Karl SCH, technischer Angestellter, Aussage vom 23. April 1990 als Zeuge: "... Ja einmal etwa 81, 82 war ich bei Gesprächen in OÖ bei Firma BA und ZE dabei! ..... Wer ist an wen herangetreten? Damals (81, 82) sicherlich die Fa. ST an die Werkzeugproduzenten BA und ZE.... Ich war bei einem Gespräch mit Ing. ER, Hrn. RM bei den vorgenannten Firmen zwecks grundsätzlichen Verhandlungen dabei. ... ". Aus diesen Aussagen ist unschwer zu entnehmen, dass die Initiative Geschäftsbeziehungen einzugehen überwiegend bei der SFT bzw. FE lag und insbesondere die Entscheidungen nicht vom formellen Eigentümer der Werkzeuge der PP getroffen wurden, sondern von FE (Genehmigung von Profilzeichnungen) und zwar auch dann, wenn vertraglich vereinbart war, dass die vom Vertragspartner vorgelegten Profilzeichnungen von der PP abzuzeichnen seien (vgl. Vereinbarung vom 5. November 1982 zwischen der Accord und der Profilplast). Aus diversen Abnahmeprotokollen ist übrigens ersichtlich, dass nach erfolgtem Kauf die Prüfung der Werkzeuge durch die SFT erfolgte, dieser Entscheidungsbildungsprozess somit nicht durch die vertraglich als Eigentümerin fungierende PP getroffen wurde. Für eine Willensübereinstimmung der SFT bzw. des FE und der PP und ein Handeln der PP im Sinne der Intentionen des FE spricht auch der Umstand, dass FE als Vertreter der PP aufgetreten ist. Dieser Umstand wird auch durch das Schreiben der PP vom 24. Oktober 1983, unterfertigt von E, untermauert, der u.a. "Hrn. ER als Vertreter der FE, Zürich" bezeichnet. Das Naheverhältnis zwischen FE und dem Alleineigentümer der PP E wird aber auch dadurch untermauert, dass FE Mitglied des Verwaltungsrats der von E 1987 bzw. 1998 gegründeten (vgl. Aussage des FE vom 23. März 1990) Fensterhandelsfirma MO AG war, die lt. Aussage des FE vom 4. Mai 1990 im Besitz des E stand, was gem. Art. 707 des Schweizer Obligationenrechts zwingend Aktienbesitz des FE an dieser Gesellschaft voraussetzte. Zudem nahm ein Mitarbeiter der SFT, Herr DI, die Agenden eines Vertriebsleiters dieses Schweizer Unternehmens wahr, wobei eine teilweise Übernahme der Lohnkosten durch die SFT vereinbart war. Der seitens des Bw. für diese Tatumstände gegebene Erklärung, ähnliche Vorgangsweisen seien auch bei österreichischen Leasinggeschäften üblich, könnte aber nur dann gefolgt werden, wenn entsprechende Leasingverträge vorlägen, was umso mehr deshalb erforderlich wäre, weil der Bw. Finanzierungsleasing ins Treffen führt, also eine Vertragsbeziehung, die ohne Vorliegen schriftlicher Vereinbarungen weder behauptet noch beurteilt werden kann. Derartige Verträge sind im finanzbehördlichen Verfahren aber weder zu Tage getreten noch ist seitens des Bw. deren Existenz behauptet worden. Finanzierungsaspekt Was nun die Feststellungen der Bp zum Finanzierungsaspekt betrifft, so ist vorerst festzuhalten, dass die SFT bzw. der Bw. in die Verhandlungen mit den Werkzeugherstellern ZE, BA, AC und Z weitestgehend eingebunden waren und deshalb als erwiesen angenommen werden muss, dass jene Werkzeugpreise, die der PP schließlich in Rechnung gestellt wurden, bekannt gewesen sind. Dies mag an folgenden im Steuerakt des Bw. aufliegenden Unterlagen dokumentiert werden: Aussage der IB, Geschäftsführerin der Z vom 22. Mai 1990: "Nach Recherchen über Lieferzeit der Maschine (Extruder), der Werkzeuge und des Materials erfolgten persönliche Verhandlungen mit PP und ST". Besuchsbericht Nr. 449 der AC vom 25. Juli 1984: "Fa. ACC - Hr. H Fa. ST - Hr. FE Betr. Profilwerkzeuge Bei AC sollen 2 Profilwerkzeuge bestellt werden ... Ein neues Angebot soll erstellt werden...Überlegung welcher Preisnachlass bei 4 Stk. Werkzeugen gegeben werden kann ..." Aussage des Adolf ZE vom 15. Mai 1990: "Bei den Preisverhandlungen waren Hr. ER, Hr. MA, Hr. SCH und Hr. E anwesend.... ". Schreiben der PP vom 24. Oktober 1983 an die Teilnehmer der Besprechung vom 19. Oktober 1983 ...... Hrn. ER als Vertreter der PP Zürich... Als Vertreter der PP erhielt Herr ER am 20. Oktober 1983 von Herrn KR ein Telefonat gemäß welchem BA folgende Vorschläge ...". Waren nun aber diese Preise bekannt bzw. wurden diese von FE bzw. der SFT vereinbart bzw. mitvereinbart, so wäre kein wirtschaftlich denkender Unternehmer bereit gewesen für Werkzeuge der vorliegenden Art, die an die PP um 4,790.745 S veräußert wurden, für sogenannte "Werkzeuganteile" 12,096.710 S zu bezahlen, noch dazu, wo diese Kosten nicht einmal Eigentum an den Werkzeugen vermittelten. Gleiches gilt auch für die Systementwicklungskosten, die der SFT in Höhe von 1,400.000 S und 900.000 S in Rechnung gestellt wurden, wiewohl die entsprechenden Leistungen durch die SFT, die ACC und die Z sowie die Werkzeugproduzenten erbracht worden waren, vergleichbare Leistungen der PP aber nie offenkundig geworden sind. Dem entspricht auch der im BPB (NS-SB, B 2 b, Seite 35) genannte und bislang unwidersprochen gebliebene Umstand, dass im Zuge der Vorschlussbesprechung vom 9. Oktober 1990 erklärt worden war, für diese Kosten könne der Nachweis einer entsprechenden Leistung der PP nicht erbracht werden. Die seitens des Bw. für die behauptete Angemessenheit diese Kosten ins Treffen geführten Preisvergleiche, basierend auf Preisangaben von KÖ und eines deutschen Anbieters, lassen aber den Umstand außer Acht, dass die tatsächlich zum Einsatz gekommenen Werkzeuge zum Preis von 4,790.745 S an die PP veräußert wurden (Eigentumserwerb) und nicht erkennbar ist, weshalb die SFT derartige Konditionen nicht erhalten hätte können. Versuche des Bw. bzw. der SFT Eigentum an den Werkzeugen durch Vereinbarungen mit den in Rede stehenden Werkzeugherstellern zu erreichen, sind aber im Verfahren nicht bekannt geworden und auch nicht behauptet worden. Zudem können auf bestimmte Preislisten abstellende Verkaufspreise nichts über den Wert von Werkzeugen aussagen, die nach Angaben des Käufers und nach Durchführung von Probeläufen durch diesen hergestellt wurden und naturgemäß mit einem Marktpreis nicht übereinstimmen können, der solche Besonderheiten nicht berücksichtigt. Einer am konkreten Preis der konkret zum Einsatz gekommenen Werkzeuge orientierten Betrachtungsweise ist daher der Vorzug zu geben. Die Einholung eines Gutachtens ist aber schon deshalb für die hier zu treffende Beurteilung nicht zielführend, weil eine Beurteilung von Kaufvorgängen nach etwa 20 Jahren nicht mehr möglich und schon deshalb nicht angebracht ist, weil konkrete eigentumsvermittelnde Kaufpreise aktenkundig sind (die der PP in Rechnung gestellten Beträge), an denen sich die die Beurteilung, ob eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegt und bejahendenfalls in welchem Ausmaß, orientieren kann. Der Bw. führt unter dem Berufungspunkt "Finanzierungsaspekt" aus, die SFT sei durch den Ausgleich 1974, der 1976 erfüllt wurde, kapitalmäßig zu schwach gewesen, um die Werkzeuge aus eigener Kraft zu finanzieren. Die Banken hätten sich aber gescheut, auf Grund banküblicher Bonitätsanforderungen Kapital zur Finanzierung des Umlaufvermögens vorzustrecken. Das bankinterne Rating sei offenbar so schwach gewesen, dass auch der üblicherweise höhere Zinssatz für geringere Bonität nicht mehr zur Anwendung gekommen und eine Kreditgewährung für die Herstellung von Profilwerkzeugen abgelehnt worden sei. Zu diesen Einwendungen ist vorerst zu bemerken, dass der Einschreiter mit ho. Schreiben vom 5. Dezember 2003 ersucht wurde, die Behauptung, die Banken hätten eine Kreditgewährung für die Herstellung von Profilwerkzeugen selbst zu einem höheren Zinssatz abgelehnt, durch Vorlage entsprechender Unterlagen zu untermauern (Schriftverkehr mit Banken, Niederschriften, Aktenvermerke, Gesprächsprotokolle ...); diesem Ersuchen ist der Bw. aber bislang nicht nachgekommen. Gleichermaßen ließ der Bw. das Ersuchen der Berufungsbehörde unbeantwortet, die Behauptung, die seitens der BP angesprochene "andere Finanzierbarkeit" sei trotz großer Anstrengungen nicht möglich gewesen, zu erläutern und darzulegen, welche "andere Finanzierbarkeit" hierbei gemeint gewesen sei und welcher Art die Anstrengungen gewesen seien, die schließlich kein Ergebnis gebracht hätten. Im Übrigen konnte die Berufungsbehauptung, die Finanzierung der Profilwerkzeuge über österreichische Banken sei nicht möglich gewesen, auch nicht durch Aussagen jener Bankbediensteten erhärtet werden, deren Befragung über Antrag des Bw. vorgenommen wurde. Dies darf aus folgenden Auszügen der niederschriftlich festgehaltenen Aussagen der Befragten dokumentiert werden: Niederschrift vom 29. Oktober 1990 über die Zeugenaussage des Rudolf ST (Zentrale der XZ: "... Entsprechend der von mir erhobenen Unterlagen wurde der Betriebsmittelkredit Kto. Nr. 089-0281 ab Kreditvertrag 16.12.1976 gewährt und das Konto wurde geschlossen durch Rückzahlung im Februar 1990......Im Kreditvertrag vom 4.7.1978 war eine Forderungszession vorgesehen, die jedoch bei der Verlängerung vom 13.5.1981 nicht mehr als erforderlich schien und die Bürgschaften als ausreichend erachtet wurden. Meiner Erinnerung nach war bekannt, dass die Familie ER privat über größeren Realitätsbesitz verfügt. Die freiwillige Reduzierung der Kreditlinie ab 29.5.81 erfolgte jeweils auf Antrag der Gesellschaft. ... Laut dem Prüfbericht der XY vom 1.8.1986 ist u.a. auch ab 1982 eine positive Entwicklung ersichtlich (u.a. war ab 1981 erstmals ein positiver Cash-flow zu verzeichnen)....... Mit dem Gewerbestrukturverbesserungskredit Kto. Nr. 442-02687 wurden Investitionen bei der Fa. HA mit ... rd. S 1,6 Mio bezahlt. .....Mit Kreditvertrag vom 11.11.1985 Kto. Nr. 424-05610 wurde ein Investitionskredit von S 4 Mio gewährt, der durch eine unwiderrufliche Zahlungsgarantie der Bank L AG, Schweiz abgesichert ist..". Niederschrift vom 29. Oktober 1990 über die Zeugenaussage des Dkfm. Günter WA (Zentrale der XZ): "..Meiner Erinnerung nach haben Finanzierungen für Betriebsmittel und Investitionen bestanden. ....im Wesentlichen weiß ich, dass die eingeräumten Finanzierungslinien den notwendigen Liquiditätsbedarf nicht immer deckten und dass häufig um Überziehungen angesucht wurde, die kurzfristig zu entscheiden waren. Diese wurden mehrheitlich stattgegeben, da es sich nur um sehr kurzfristige Überziehungen handelte. Über die Besicherung der damals gewährten Kredite ist mir im Detail nichts in Erinnerung, es mussten jedoch entweder Bonität und/oder Sicherheiten gegeben gewesen sein...... Es würde jedoch banküblichen Gepflogenheiten entsprechen, dass bei der Bonitätsbeurteilung berücksichtigt wurde, dass hier Produkte hergestellt wurden, die einer öffentlichen Förderung zugänglich waren...". Niederschrift vom 12. November 1990 über die Zeugenaussage des Hans STI (XU Donauzentrum) "In den ersten Jahren ab 1979 waren die Bilanzen nicht so, dass man dem Unternehmen Kredite hätte geben können. Meines Wissens nach ist in den 10 Jahren meiner Tätigkeit nur einmal ein Strukturverbesserungskredit für Maschinenankäufe gewährt worden. Gelegentlich gab es auch Betriebsmittelkredite........ Frühestens Mitte 1980 wurden dann auch Kredite gewährt". Auf die Frage "Falls sie kreditwürdig war (gemeint war die SFT) in welcher Höhe war sie dies?" antwortete der Befragte: "Es war sicher ein höherer Betrag als 1 Mio S". Gegen die Berufungsbehauptung, die Finanzierung der Profilwerkzeuge sei über inländische Banken nicht möglich gewesen, spricht insbesondere auch der Umstand, dass der von der XZ eingeräumte Kreditrahmen von S 1,250.000 in der Zeit zwischen Mai 1981 und März 1983 seitens der SFT freiwillig auf 123.000 S reduziert und 1984 mit Kreditvertrag vom 23. März 1984 neu geordnet wurde, wobei ein Kreditrahmen von 200,000 S festgelegt worden ist. Zudem ist auch zu erwähnen, dass hinsichtlich eines von der XZ gewährten Investitionskredites über 4,000.000 S, die Schweizer Bankgesellschaft L AG, Filiale WI eine unwiderrufliche Zahlungsgarantie über diese Summe abgegeben hat, wobei die SFT diese Zahlungsverpflichtung der Bank L AG von sich aus angeboten hat, was gleichfalls dafür spricht, dass es der SFT zu diesem Zeitpunkt möglich gewesen sein musste die Fremdfinanzierung der Profilwerkzeuge bei Kreditunternehmungen zu erreichen. Dies nicht zuletzt auch deshalb, weil mit deutlichen Umsatzzuwächsen und damit auch höheren Gewinnen gerechnet werden konnte (vgl. Berufungen vom 10. Februar 1992 und 1. Juni 1992, Seiten 15 unten und Seite 19 oben). Von einer Bonität des Unternehmens konnte aber allein schon deshalb ausgegangen werden, weil die SFT Produkte herstellte, die einer öffentlichen Förderung zugänglich waren (vgl. auch die oben genannte Zeugenaussage des Dkfm. Günter WA). Zudem fällt auf, dass die Familie E in den Jahren 1981 bis 1983 vier Grundstücke zu einem Gesamtkaufpreis von 4,657.583 S erworben hat, weshalb trotz grundbücherlichen Belastungen von 2,601.696 S die Möglichkeit bestanden hätte, diese Grundstücke zur Besicherung von Krediten den Banken anzubieten. Darüber hinaus wurden seitens der SFT dem Bw. Darlehen gewährt (Forderungen an Ing. ER per 31.12.1982, 31.12.1983, 31.12.1984: 235.040 S; 948.565 S; 527.568 S), die durch Inanspruchnahme von Krediten der SFT aufgebracht wurden, was die Berufungsbehauptung, Kredite seien damals bei österreichischen Banken nicht erreichbar gewesen, widerlegt. Der im BPB enthaltene Hinweis (NS-SB, S 36), wonach bereits die bis Ende 1983 geleisteten Zahlungen der SFT an die PP 99,5 % der bis 31. Dezember 1984 an diese Schweizer Gesellschaft fakturierten Beträge der österreichischen Werkzeughersteller ausmachten, spricht gleichfalls dafür, dass eine Finanzierung über die PP aus wirtschaftlichen Gründen nicht erforderlich war und jedenfalls über österreichische Banken bewerkstelligt hätte werden können. Steuerliche Behandlung der Werkzeuge und der Zahlungen bei der PP Was nun die Ausführungen des Bw. zur Bewertung von dem Betrieb dienenden Anlagen nach dem Schweizer Obligationenrecht betrifft, so wird die Auffassung der BP geteilt, dass § 665 des Gesetzes eine Obergrenze des jeweiligen Bilanzansatzes normiert, dieser Regelung aber nicht der Sinn beigemessen werden kann, dass es Ausfluss der Bilanzierungsfreiheit ist, abnutzbares Anlagevermögen nicht zu bilanzieren. Berücksichtigt man weiters, dass der Restkaufpreis der behauptetermaßen im Besitz der PP gestandenen Extrusionswerkzeuge im Zuge der 1989 erfolgten Vertragsverhandlungen mit der SCHR mit 2,786.010,81 S angesetzt und zum 13. Oktober 1989 fällig gestellt wurde und die ursprünglichen Anschaffungskosten 4,790.745 S betrugen, so kann eine von der Bilanzierung derartiger Wirtschaftsgüter absehende Bilanzierungsfreiheit wohl nicht mit Regelungen des Schweizer Obligationenrechts begründet werden. Vielmehr lässt dieser Umstand den Schluss zu, dass diese Werkzeuge nicht im wirtschaftlichen Eigentum der PP sondern jenem der SFT gestanden sind, wobei die Fakturierungen der Profilplast, soweit sie die als angemessen zu sehenden Preise der österreichischen Werkzeughersteller überstiegen ("Werkzeugkostenanteile" (vgl. NS-SB, Seite 52) keine Ausgaben der SFT darstellten, sondern Vorteilszuwendungen dieser Gesellschaft an FE, die formal als Zahlungen der SFT an die PP deklariert wurden. Im Übrigen konnten Besteuerungsnachweise der PP, aus denen die Versteuerung der strittigen vom Finanzamt als verdeckte Gewinnausschüttungen behandelten Beträge ersichtlich ist, nicht erbracht werden (vgl. NS-SB, Seite 44), wiewohl der Bw. dazu ersucht wurde (vgl. ho. Schreiben vom 8. Februar 2002). Hierin ist gleichermaßen ein Indiz dafür zu erblicken, dass die seitens der SFT bezahlten Beträge nicht Einnahmen der PP darstellten, sondern FE zugute kamen. Systementwicklungskosten Wenn in den ggstl. Berufungen weiters dargetan wird, die SFT hätte über kein technisches Know-how verfügt sondern nur vorgegeben, wie das Produkt aussehen sollte, was eher mit einem "Profil-Styling" vergleichbar sei, so ist hiermit für die Argumentation des Bw. schon deshalb nichts gewonnen, weil jedenfalls ein entsprechendes Tätigwerden der PP nicht erfolgte. Demnach bestand auch kein wirtschaftlicher Grund, Zahlungen für Systementwicklungskosten in Höhe von 1,4 Mio S und 900.000 S zu leisten, weshalb auch ein fremder Dritter derartige Leistungen nicht erbracht hätte. Entsprechende Leistungen wurden nämlich, abgesehen vom Tätigwerden der SFT hinsichtlich der Fertigung der Profile von ACC und hinsichtlich der Werkzeugherstellung von den jeweiligen Werkzeugmachern erbracht (vgl. Aussage des Geschäftsführers der ACC HH vom 14. Mai 1990). Wartungs- Versicherungs- und Instandhaltungskosten Diese an die PP geleisteten Zahlungen betrafen Leistungen, die seitens der ACC getragen wurden, während Nachweise dafür, dass diesen Kosten Leistungen der PP gegenüberstanden, nicht erbracht wurden. Die diesbezüglichen Feststellungen der Bp (NS-SB Seite 39) waren aber nicht Gegenstand der Berufungsausführungen. Bankgarantie Die der SFT durch die PP angelasteten Kosten in Höhe von 84.000 S betreffen eine unwiderrufliche Zahlungsgarantie der Schweizer Bankgesellschaft Bank L AG, Filiale WI, deren wirtschaftliche Begründung schon deshalb nicht gegeben ist, weil die SFT von sich aus die unwiderrufliche Zahlungsverpflichtung der Bank L angeboten hat. Auf dieses Umstand wurde in den Berufungsausführungen gleichfalls nicht eingegangen. Zinsenverrechnung Der Bw. wendet hinsichtlich der Feststellungen der BP zur "Zinsenverrechnung" lediglich ein, für den mit 7 % statt 6 % verrechneten Zinssatz sei das gestiegene Zinsniveau verantwortlich gewesen. Auf die Feststellungen der BP, dass bei Finanzierungsgeschäften übliche Zinsvereinbarungen fehlten und auch die Zinsverrechnung wiederholt unrichtig war, ohne beeinsprucht worden zu sein, wurde in der Berufungsschrift aber nicht eingegangen. Dies obwohl die BP hieraus den durchaus nachvollziehbaren Schluss gezogen hatte (vgl. NS-SB, Seite 41), eine Kontrolle der in Rechnung gestellten Zinsen (basierend auf den Zinsabrechnungen der PP) bzw. eine Abstimmung der Salden seitens der SFT sei nicht ernsthaft vorgenommen worden. Dieses Verhalten entspreche weder kaufmännischer Sorgfalt noch den im Wirtschaftsleben zwischen fremden Dritten herrschenden Gepflogenheiten. Besicherungen Die Einwendungen des Einschreiters bezüglich der "Besicherungen", die im Wesentlichen im Hinweis bestehen, die PP sei an einem ungestörtem Geschäftsbetrieb interessiert gewesen, sind aber, da diese Zielsetzung wohl alle Wirtschaftstreibenden verfolgen, nicht geeignet die entsprechenden Feststellungen der Bp (vgl. NS-SB, Seite 42) zu entkräften. Dies betrifft sowohl einen der PP übersandten Blankowechsel der SFT, der der SFT aber trotz wiederholten Zahlungsverzugs nie präsentiert wurde als auch einen weiteren Blankowechsel hinsichtlich der Forderungen an die SFT, der in Anbetracht der finanziellen Situation des FE eine ernsthafte Sicherheit nicht bieten konnte. Der Behauptung der BP, diese Vorgangsweisen seien mit einer wirtschaftlichen Gestion unter fremden Dritten nicht vereinbar, wurde aber im Rahmen der Einwendungen in der Berufungsschrift nicht entgegengetreten. Provisionen Die Berufungseinwendungen hinsichtlich des Berufungspunktes "Provisionen" erschöpfen sich schließlich im Hinweis, es sei geschäftsüblich für den Gebrauch von Werkzeugen umsatzabhängige Lizenzgebühren (Provisonen) zu verrechnen, setzen sich aber mit den diesbezüglichen Feststellungen der Bp (vgl. NS-SB, Seite 43) nicht auseinander. Der Aussage der Geschäftsführerin der Z, IB, vom 15. Mai 1990 ist jedenfalls zu entnehmen, dass die maßgeblichen Werkzeuge in ihrem Besitz gestanden sind und der Verkauf der Profile exklusiv an die SFT erfolgte. Für die Verrechnung von Provisionen für die Benützung von Profilwerkzeugen bestand daher - die Werkzeuge standen gar nicht im Eigentum der PP-, weder ein rechtlicher noch ein wirtschaftlicher Grund. Gleichermaßen ist auch nicht wirtschaftlich

Normen und Schlagworte

verdeckte GewinnausschüttungZahlungAngemessenheitAnschaffungskostenKostenZwischenschaltungausländische GesellschaftGesellschafterVerrechnungspreis

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
Geschäftszahl
RV/0002-W/02
Stammnummer
12324
Gültig
15.10.2004 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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