Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0002-W/02
Zahlungen einer GesmbH an eine Schweizer AG als verdeckte Gewinnausschüttung an den Alleingesellschafter der GesmbH
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0002-W/02vom 15.10.2004Teil 2 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Angaben wird ersucht durch Vorlage entsprechender Unterlagen zu untermauern
(Schriftverkehr mit Banken, Niederschriften, Aktenvermerke,
Gesprächsprotokolle ...) und auch Namen und Anschrift jener Personen
anzugeben, mit denen die diesbezüglichen Gespräche geführt
wurden. Die Ablehnung der Kreditgewährung, sollte sie schriftlich erfolgt
sein, wäre vorzulegen. Bezüglich einer allfälligen Befragung
jener noch bekannt zu gebenden Personen, die diese Gespräche auf Seiten der
Banken geführt haben, mögen diese von ihrer beruflichen
Geheimhaltungspflicht entbunden werden. Dieser Umstand sollte dann der ho.
Berufungsbehörde unter Vorlage der entsprechenden
Einverständniserklärung zur Kenntnis gebracht werden.
Sie führen in der Berufung
auch weiters an, die seitens der Betriebsprüfung behauptete andere
Finanzierbarkeit sei trotz großer Anstrengungen nicht möglich
gewesen. Diesbezüglich wird um Klarstellung dahingehend ersucht, welche
"Finanzierbarkeit" hierbei gemeint war und welcher Art die
Anstrengungen gewesen sind, die schließlich kein Ergebnis brachten. In
diesem Zusammenhang wird ersucht die jeweiligen Gesprächspartner mit Namen
und Anschrift zu nennen und Unterlagen vorzulegen, aus denen der Inhalt dieser
Gespräche nachvollzogen werden kann (Niederschriften, Aktenvermerke,
Gesprächsprotokolle uä.). Soweit eine Befragung der genannten
Gesprächspartner wegen beruflicher Geheimhaltungspflichten nicht
möglich sein sollte, wird ersucht die jeweiligen Personen von diesen
Verpflichtungen ausdrücklich und schriftlich zu entbinden. Um
diesbezügliche Mitteilung und Übermittlung der entsprechenden
Einverständniserklärung wird diesfalls ersucht.
3.
Bezüglich der Verrechnung
der Zinsen (vgl. NS-SB, Pkt. 17 e, B 3) fällt auf, dass trotz der
Auftragsbestätigung vom 25.11.1982, wonach "eventuelle Verzugszinsen
zum jeweiligen Jahresende abgerechnet werden", Zinsverrechnungen aber erst
ab 1984 erfolgt sind. Um Angabe der Gründe, weshalb es in der Zeit vor 1984
nicht zur Verrechnung von Zinsen gekommen ist, wird ersucht.
Zudem gibt es hinsichtlich der
tatsächlich verrechneten Zinsen (1984: 7 %; 1985: 7 %; 1986-1989: 8,5 %)
nur in einem Fall eine Vereinbarung, wobei noch hinzukommt, dass bei der
Zinsenberechnung in zwei Fällen geleistete Zahlungen nicht
berücksichtigt wurden. In diesem Zusammenhang vermutet die
Betriebsprüfung, dass eine Kontrolle der in Rechnung gestellten Zinsen
(basierend auf den Zinsabrechnungen der FE) bzw. eine Abstimmung der Salden
durch die SFT nicht ernsthaft vorgenommen worden sei. Es wird ersucht hiezu
Stellung zu beziehen und dabei insbesondere auf jene Feststellungen der
Betriebsprüfung einzugehen, die im Pkt. 17 e, B 3 lit. a bis c der NS-SB
festgehalten wurden.
4.
Sie führen in der Berufung
weiters aus, dass die Einkaufspreise trotz eigener Werkzeugkostenanteile und der
bezahlten Provisionen weit günstiger gewesen seien, als die vorher von
KÖ bezogenen Profile. Um nähere Begründung dieser Auffassung
sowie um Vorlage von Daten, die diese Meinung nachvollziehbar machen, wird
ersucht. Diese Auffassung stützende Feststellungen der "BP
1984" sind gleichermaßen nicht aktenkundig wie Ihr Antrag vom 26.
September 1990. Um Vorlage entsprechender Unterlagen, sollten solche bei Ihnen
aufliegen, wird ersucht. Gleichermaßen möge die Behauptung (Seite 23
unten/Seite 24 oben bzw. Seite 25), auch ein Konkurrenzvergleich ergebe
günstigere Profileinstandspreise als jene von Konkurrenzunternehmen,
näher begründet werden, wobei entsprechendes Zahlenmaterial, auf das
sich diese Behauptung stützte, vorgelegt werden möge".
FE bezog zu diesen Anfragen mit
Schreiben vom 15. September 2004 Stellung, wobei er zu dem von KH genannten
"Werkzeugpreis - Anteil" von ca. 350.000 ATS bemerkte, dass sich dieser
Preis auf ein sehr schmales Flügelwerkzeug bezogen habe, für den Bau
der gewünschten Fenster aber mehrere andere Profile (Werkzeuge)
benötigt worden seien. Der genannte Werkzeugkostenanteil habe Teilkosten
dargestellt, sei aber kein Verkaufspreis gewesen. SFT habe dieses Werkzeug von
KÖ nicht kaufen können, es sei auch nie zum Kauf offeriert worden und
wäre auch nie in den Besitz der SFT übergegangen.
Jedenfalls sei KÖ nicht
bereit gewesen für SFT eigene Werkzeuge zu fertigen. Zudem habe das von KH
angesprochene Profil AIIIS eine derart schlechte Statik gehabt, dass damit nur
sehr schmale Fenster gebaut werden hätten können und diese nicht mit
einem handelsüblichen Beschlag. Zudem habe KÖ seine
Liefermöglichkeit auf weiße Fenster eingeschränkt. Mittelbraune
Fensterprofile für mittelbraune Fenster, wie sie in alten Wiener
Häusern vorkommen, sei KÖ nicht bereit gewesen zu liefern. Später
habe ACC mittelbraune Fensterprofile, Verkleidungen und Sprossen für SFT
produziert.
Die durch SFT oder ACC
eingeholten Offerte für Werkzeuge der Fa. D betreffend ein
Fensterflügelwerkzeug, einen Aufsteckflügel, einen Fensterrahmen und
ein Kämpferprofil hätten sich auf insgesamt 3,161.028 S belaufen,
wobei eine Bankgarantie über den vollen Betrag erwartet worden
sei.
Bezüglich der
Notwendigkeit der Einführung und Zweckmäßigkeit eigener
Profilsysteme wurde in der besagten Anfragenbeantwortung eingehend auf die
technischen Gründe und Vorgaben der MA 19 und MA 7 eingegangen, wobei der
Antrag gestellt wurde zu diesem Beweisthema ein Sachverständigengutachten
eines allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen
aus dem Fach Herstellung und Montage von Kunststofffenstern einzuholen.
Der Anfragenbeantwortung sind
zudem die aus der Sicht des Bw. maßgeblichen verkaufspsychologischen und
markttechnischen Gründe und Darlegungen über die Machbarkeit und
Erwartung des Firmenerfolges zu entnehmen. Dabei wurde u.a. ausgeführt,
dass KÖ nicht bereit gewesen sei, mehrere Profilwerkzeuge bzw. Profile, wie
diese von den für die "Altbausanierung" zuständigen Wiener
Magistratsabteilungen gefordert worden seien, zu entwickeln und kurzfristig auf
den Wiener Markt zu bringen. Da die SFT ausschließlich am Wiener Markt
tätig gewesen sei, sei die Verfügbarkeit über ein komplettes
Altbau - Profilsystem eine Frage des Überlebens am Wiener Markt
gewesen. Die von KH für ein Flügelprofil genannten Preise seien keine
Verkaufspreise gewesen. Dabei habe es sich um von der KÖ -
hauseigenen Werkzeugproduktion Kalkulationsgrößen gehandelt, wobei an
einen Verkauf nicht gedacht war. Ein Kauf sei nicht möglich gewesen, eine
Exklusivität auch nicht. KÖ habe ausschließlich Werkzeuge
für die eigene Produktion hergestellt, der genannte Preis sei daher auch
nicht der Preis an einen Dritten gewesen. KÖ sei auch nie bereit gewesen,
der SFT Exklusivität einzuräumen.
SFT sei während der
gesamten Zusammenarbeit mit KÖ ständig mit vielen "KÖ -
Partnern" im Preiswettbewerb gestanden, da diese auf Grund geringer eigener
Werbe- und Vertriebskosten die SFT mit Rabatten leicht unterbieten hätten
können. Die SFT habe daher das Ziel verfolgt ein besseres Produkt als die
Konkurrenz (etwa 50 KÖ - Kunden) auf den Markt zu bringen, um sich hier von
der Konkurrenz zu unterscheiden, wobei sich die Investitionen durch die etwas
angehobene Preise amortisieren sollten.
Ein Preisvergleich zwischen den
früher bezogenen KÖ - Profilen und den späteren SFT -
Profilen habe gezeigt, dass der nunmehrige Einkaufsvorteil der SFT im
Durchschnitt je nach Berechnungslage 52,08 % und 56,72 % betragen habe. Dem
Schreiben war eine als "Preisvergleich KÖ: ST - Kunststoffprofile
1983" bezeichnete Aufstellung, Vergleichspreise beinhaltend,
beigegeben.
Im Zuge der mündlichen
Berufungsverhandlung führte FE u.a. aus, er habe bereits in den 60er Jahren
einen Handel mit Autoersatzteilen und Baubedarf begonnen, auf Grund der in den
70iger Jahren einsetzenden wirtschaftlichen Krise in dieser Branche sei er aber
in Schwierigkeiten geraten und habe 1974 den Ausgleich anmelden müssen.
Dieser sei 1976 erfüllt worden. Nachteilig sei es gewesen, dass dieser
Ausgleich in sämtlichen Bonitätsauskünften aufschien und ihm bei
Kreditverhandlungen mit Banken naturgemäß geschadet
habe.
1976 habe er die Branche
gewechselt und sich auf den Vertrieb von Aluminium- und Holzfenster verlegt.
Gegen Ende der 70iger Jahre sei es auch hier zu Schwierigkeiten gekommen,
insbesondere deshalb, weil nunmehr Kunststoff als neues Werkmaterial in den
Vordergrund getreten sei. Führend sei damals die Fa. KÖ in Deutschland
gewesen, die den Markt beherrscht habe. Anfang der 80iger Jahre habe sich ein
neues Betätigungsfeld geöffnet, und zwar im Bereich der Althaus- bzw.
Altbausanierung. Die Gemeinde Wien habe damals äußerst günstige
Förderungen zur Verfügung gestellt, wobei Kredite dergestalt
gestützt worden seien, dass die mit Krediten finanzierten Altbausanierungen
nur zu 60 % innerhalb von 10 Jahren zurückgezahlt werden
mussten.
Er habe erkannt, dass hierin
Zukunftsperspektiven gelegen seien, wobei allerdings die MA 19 und 25 in
Aussicht gestellt hätten, weitere Förderungen an bestimmte Auflagen,
nämlich an die spezielle Gestaltung der Profile zu knüpfen. KÖ
sei allerdings nicht imstande gewesen die entsprechenden Profile herzustellen,
weshalb nach einem anderen Anbieter gesucht werden musste. Er sei dabei auf die
Fa. PP in der Schweiz gestoßen, die ebenfalls auf Altbausanierung
spezialisiert gewesen sei, deren Profile aber nicht in Österreich
einsetzbar gewesen seien.
FE führte weiters aus, die
gewählte Finanzierungsform erscheine nachträglich betrachtet
ungünstig, doch müsse beachtet werden, dass er keine Möglichkeit
gehabt habe von den Banken entsprechende Kredite zu erhalten. Es seien
nämlich nicht nur die Werkzeuge zu finanzieren sondern auch damit im
Zusammenhang stehende Kosten zu bestreiten gewesen, wie z.B. für
EDV-Anlagen, für die Vergrößerung der Fensterproduktion,
für den Vertrieb, den Fuhrpark und für Marketingkosten.
FE legte sodann dem Senat
Prospektmaterial vor, aus dem sich nach seiner Auffassung einerseits ergebe,
dass die angebotenen Profile keineswegs vergleichbar mit den von KÖ
entwickelten Produkten gewesen seien und andererseits die Expansion der SFT mit
einer großen Anzahl von Filialen und einer Erweiterung des Fuhrparks
hervorgehe.
Die Tatsache, dass die
Geschäftsabwicklung über die PP günstig gewesen sei, ergebe sich
aus folgenden Umständen:
1. Die Lebensdauer eines
Werkzeuges zur Profilherstellung betrage 5 Jahre. Nach Ablauf dieser Zeit
hätte die Profilplast die Werkzeuge neuerlich zur Verfügung stellen
müssen.
2. Die Fa. PP habe das volle
Risiko für das Funktionieren des Systems getragen. Wenn also beispielsweise
die MA 19 der Meinung gewesen wäre, dass die Bedingungen nicht erfüllt
sind, wäre dies auf Kosten der PP gegangen.
3. Die Fa. PP habe
überdies die Kosten für Werkzeugabstimmung- und einfahren aus eigenem
getragen; dies Kosten hätten etwa bei einem Profilpreis von 4 sfr/kg 80.000
sfr betragen.
4. Ferner habe die Profilplast
auch das Risiko getragen, dass beispielsweise das Geschäft mit
Altbausanierungen einbricht.
FE gab sodann über
Befragen des Amtsbeauftragten an, die Fa. PP selbst habe über kein
technisches Know-how in der Fensterproduktion verfügt. Die Vorgänge
seien so abgelaufen, dass dem österreichischen Werkzeughersteller und der
PP bekannt gegeben worden sei, welche Art von Profilen für die Fenster
benötigt werde. Zudem stehe fest, dass die PP existent gewesen sei und sich
vor allem mit der Hausverwaltung beschäftigt habe.
Der steuerliche Vertreter Dr.
Schilling legte in der Folge eine Bestätigung des Verwaltungsrats und
Alleinaktionärs der PP E vom 20. September 2004 vor, aus dem sich ergebe,
dass alle aus Österreich eingegangenen Zahlungen ordnungsgemäß
in den Büchern der Profilplast verbucht und in der Schweiz versteuert
worden seien. Dieser Bestätigung sei auch ein Schreiben des MUE vom 21.
September 2004 beigegeben, in dem der Inhalt dieser Bestätigung
bekräftigt werde.
FE stellte sodann über
Befragen des Amtsbeauftragten fest, dass der nicht mehr existente Prospekt der
Fa. PP Informationen betreffend das einfache Wechseln von Fenstern und deren
Montage beinhaltet habe. Zielgruppe seien Hauseigentümer sowie
Wohnungseigentümer und Mieter gewesen.
FE gab schließlich
über Befragen des Senatsmitglieds Dr. Zacherl betreffend die
Möglichkeit einer Kreditbesicherung durch Privatliegenschaften an, dass
diese Werte nicht exorbitant hoch und auch mit Krediten belastet gewesen seien.
Zudem stelle jemand nicht gerne einer Bank Vermögenswerte sicherungshalber
zur Verfügung. Zudem sei ohnehin ein Blankowechsel zu unterschreiben
gewesen.
Der
Senat hat erwogen:
Behauptete
Begründungsmängel der angefochtenen Bescheide
Gem. § 93 Abs. 3 lit a BAO
hat ein Bescheid u.a. auch eine Begründung zu enthalten, wenn er von Amts
wegen erlassen wird.
Der Bw. bemängelt vorerst,
die Begründung der angefochtenen Bescheide beschränke sich stereotyp
auf den Hinweis, dass die Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 303 Abs. 4
BAO auf Grund der Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung
erfolgt sei. Die Wiederaufnahme der Verfahren basiere auf den Ergebnissen einer
beim Einschreiter erfolgten Betriebsprüfung, die wiederum die Ergebnisse
einer durch die GBPWK durchgeführten Betriebsprüfung bei der SFT
ungeprüft übernehme. Damit entziehe sich aber die Begründung der
angefochtenen Bescheide einer logisch nachvollziehbaren Überprüfung,
weshalb diese Bescheide wegen Unüberprüfbarkeit mangels
Begründung nichtig seien und aufgehoben werden müssten.
Dem ist zu entgegnen, dass es nicht unzulässig und
damit auch nicht rechtswidrig ist, wenn in der Begründung eines Bescheides
auf jene eines anderen Bescheides verwiesen wird (vgl. VwGH vom 14. September
1992, 91/15/44). Gleichermaßen ist auch ein Verweis auf einen
Betriebsprüfungsbericht und auf Äußerungen der
Prüfungsorgane im Verwaltungsverfahren zulässig, wenn dieser Bericht
den Anforderungen an die Begründung eines Bescheides vollinhaltlich
genügt (vgl. VwGH vom 28.5.1997, 94/13/0200; 27.5.1998, 95/13/0282, 0283).
Im vorliegenden Fall wird nun in den maßgeblichen
Bescheidbegründungen auf die Feststellungen der abgabenbehördlichen
Prüfung, die darüber aufgenommene Niederschrift und den jeweiligen
Prüfungsbericht (1985 bis 1987) verwiesen, wodurch die darin festgehaltenen
Sachverhaltsfeststellungen und rechtlichen Erwägungen (vgl. etwa NS-SB
betreffend die bei der SFT durchgeführte Buch- und Betriebsprüfung)
Inhalt der angefochtenen Bescheide wurden, weshalb die Behauptung in der
Berufungsschrift, diese Bescheide seien begründungslos, nicht zutrifft.
Gleichermaßen ist auch die Begründung der die Jahre 1982 bis 1984
betreffenden Bescheide, die auf Feststellungen über verdeckte
Gewinnausschüttungen der SFT verweist, als Verweis auf die oben genannte
Betriebsprüfung, die darüber aufgenommene Niederschrift und den
Prüfungsbericht zu werten, weshalb die diesbezügliche
Verfahrensrüge des Bw. der hinlänglichen Begründung
entbehrt.
Zudem werden diesbezügliche allenfalls gegebene
Begründungsmängel der besagten Bescheide durch die hier vorliegende
Berufungsentscheidung beseitigt, da durch eine fehlerfrei begründete
Sachentscheidung der Abgabenbehörde zweiter Instanz der
Begründungsmangel der Abgabenbehörde erster Instanz beseitigt wird.
Dies deshalb, weil, wie aus § 289 Abs. 2 BAO zu folgern ist, die
Rechtsmittelentscheidung an die Stelle des Bescheides der Abgabenbehörde
erster Instanz tritt (vgl. auch: VwGH vom 2.10.1953, 826/51 und 27.4.1955,
2651/53).
Nichtigkeit der angefochtenen Bescheide, wie der Bw.
vermeint, wäre aber selbst dann nicht gegeben, wenn, was hier nicht der
Fall ist, begründungslose Bescheide vorlägen, da allein der Spruch
entscheidend für die rechtliche Existenz des Bescheides ist. Das Fehlen
einer Begründung bedeutet wohl eine dem Bescheid anzulastende Verletzung
von Verfahrensvorschriften, doch nicht dessen Unwirksamkeit im Sinne eines
"Nichtbescheides" (vgl. Stoll, BAO Kommentar, § 93, Seite
972).
Behaupteter
Mangel der nicht erfolgten Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens
Der Bw. vertritt in der Berufungsschrift weiters die
Auffassung, dass die Erweiterung des Prüfungsauftrages gem. § 99 Abs.
2 FinStrG ohne Einleitung eines Finanzstrafverfahrens rechtswidrig sei, was auch
die Rechtswidrigkeit ihrer Ergebnisse bedinge, weshalb diese im ggstl.
Abgabenverfahren nicht verwertet werden dürften.
Gem. § 99 Abs. 2 FinStrG ist die
Finanzstrafbehörde auch befugt, zur Klärung des Sachverhaltes
Nachschauen und Prüfungen im Sinne der Abgaben- oder Monopolvorschriften
vornehmen zu lassen. Die einschränkenden Bestimmungen des § 148 Abs. 3
und 5 BAO gelten für solche Prüfungen nicht.
Gem. § 148 Abs. 1 BAO haben sich die von der
Abgabenbehörde mit der Vornahme von Buch- und Betriebsprüfungen
beauftragten Organe zu Beginn der Amtshandlung unaufgefordert über ihre
Person auszuweisen und den Auftrag der Abgabenbehörde auf Vornahme der
Prüfung (Prüfungsauftrag) vorzuweisen.
§ 148 Abs. 3 BAO bestimmt, dass für einen
Zeitraum, für den eine Buch- und Betriebsprüfung bereits vorgenommen
worden ist, ein neuerlicher Prüfungsauftrag ohne Zustimmung des
Abgabepflichtigen nur erteilt werden darf
a) zur Prüfung von Abgabenarten, die in einem
früheren Prüfungsauftrag nicht enthalten waren;
b) zur Prüfung, ob die Voraussetzungen für eine
Wiederaufnahme des Verfahrens (§ 303) gegeben sind;
c) im Rechtsmittelverfahren durch die
Rechtsmittelbehörde, jedoch nur zur Prüfung der Begründung des
Rechtsmittels (§ 250 Abs. 1 lit. d) oder neuer Tatsachen oder
Beweise.
Der Rechtsauffassung des Bw. ist
vorerst entgegenzuhalten, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes
einer Prüfung nach § 99 Abs. 2 FinStrG die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens nicht vorangehen muss (vgl. Leitner, Finanzstrafrecht, S
377; VwGH vom 20. 4.1995, 92/16/0104). Dies deswegen, weil die
Finanzstrafbehörde zur Durchführung von Vorerhebungen (Prüfung
nach § 99 Abs. 2 FinStrG) schon berechtigt ist, wenn sie vom Verdacht einer
strafbaren Handlung Kenntnis erhält, zur Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens aber erst, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen ein
begründeter Tatverdacht gegen eine Person vorliegt. Weiters weil der VwGH
die Rechtsmeinung vertritt, dass schon mit der Durchführung von
Vorerhebungen ein Finanzstrafverfahren anhängig ist (vgl. VwGH vom
17.2.1983, 81/16/0187).
Klarstellend wird auch festgehalten, dass lediglich eine
ohne Zustimmung des Abgabepflichtigen durchgeführte
Wiederholungsprüfung an die im § 148 Abs. 3 BAO vorgesehenen
Voraussetzungen geknüpft ist. Eine Ausdehnung der Prüfung auf andere
Zeiträume bedarf jedoch weder der Zustimmung des Abgabepflichtigen noch der
Einleitung eines Finanzstrafverfahrens, verlangt doch § 148 Abs. 1 BAO
lediglich, dass dem Abgabepflichtigen ein Prüfungsauftrag (für eine
erstmalige Prüfung) vorgewiesen wird. Gleiches gilt aber entsprechend
für die Ausdehnung einer solchen Prüfung, weshalb eine Zustimmung des
Abgabepflichtigen hiezu nicht erforderlich ist (vgl. VwGH vom 20.4.2004,
2003/13/0165).
Im Übrigen ist auch darauf zu verweisen, dass eine
nach § 99 Abs. 2 FinStrG durchgeführte Prüfung in dieser Norm nur
ihren Veranlassungsgrund, nicht aber ihre verfahrensrechtliche Grundlage hat.
Diese findet sich unverändert in den Bestimmungen der BAO und in den
einschlägigen Abgabenvorschriften, woran auch der Umstand nichts
ändert, dass die gesondert vorzunehmende finanzstrafrechtliche Beurteilung
ermittelter Sachverhalte den Beschränkungen des § 98 Abs. 3 und 4 leg.
cit. unterliegt (VwGH vom 26.5.1993, 90/13/0155). Prüfungen der Art des
Abs. 2 sind Buch- bzw. Betriebsprüfungen iSd § 148 BAO mit der
Einschränkung, dass die Abs. 3 und 5 dieser Rechtsvorschrift für diese
Prüfungen nicht gelten. Die den Abgabenbehörden gem. §§ 114
f BAO zukommenden Obliegenheiten zur Erforschung der für die
Abgabenbemessung wesentlichen Umstände fallen auch nicht dadurch weg, dass
gegen den Abgabepflichtigen ein Finanzstrafverfahren anhängig ist (vgl.
auch: Dorazil-Harbich, Finanzstrafgesetz, 2. Band, § 99, Seite
332/6).
Der Berufungsbehauptung, die "Ausdehnung der
Betriebsprüfung gem. § 99 Abs. 2 FinStrG" sei ohne Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens rechtswidrig, entbehrt somit der hinlänglichen
rechtlichen Begründung.
Zur
Verweigerung der Akteneinsicht in die Anzeige des K. DI
Der Bw. behauptet weiters, der Bescheid vom 10. Oktober
1990, mit dem Akteneinsicht hinsichtlich der Anzeige des K. DI verweigert wurde,
verletze Verfahrensgrundsätze, bei deren Beachtung die Behörde zu
einem anders lautenden Bescheid hätte kommen können.
Gem. § 90 Abs. 1 BAO hat die Abgabenbehörde den
Parteien die Einsicht und Abschriftnahme der Akten oder Aktenteile zu gestatten,
deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer abgabenrechtlichen
Interessen oder zur Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten erforderlich
ist.
Gem. § 90 Abs. 2 BAO sind Beratungsprotokolle,
Amtsvorträge, Erledigungsentwürfe und sonstige Schriftstücke
(Mitteilungen anderer Behörden, Meldungen, Berichte und dergleichen), deren
Einsichtnahme eine Schädigung berechtigter Interessen dritter Personen
herbeiführen würde, von der Akteneinsicht ausgenommen.
In der Begründung des Abweisungsbescheides führt
das Finanzamt aus, der Antrag auf Akteneinsicht sei u.a. deshalb abgewiesen
worden, weil die Betriebsprüfung aus der Anzeige des K. DI keine
Konsequenzen gezogen habe und die Kenntnis der Anzeige der Durchsetzung
finanzstrafrechtlicher oder abgabenrechtlicher Interessen nicht dienen
könne. Dieser Bescheidbegründung ist nach Maßgabe des hier
vorliegenden Sachverhaltes schon deshalb beizupflichten, weil die ggstl.
Berufungen verdeckte Gewinnausschüttungen der SFTV und der SFT an FE
betreffen, die neben den als überhöht beurteilten Bezügen der IE
Zahlungen der genannten Gesellschaften im Wege der PP betreffen, Sachverhalte
also, die in keinerlei Zusammenhang mit der Anzeige des K. DI stehen. Demnach
war die Kenntnis dieser Anzeige zur Geltendmachung der abgabenrechtlichen
Interessen des Bw. in den ggstl. Berufungsverfahren nicht erforderlich, weshalb
eine Verpflichtung der Abgabenbehörde auf Gewährung der Akteneinsicht
nicht bestand.
Damit ist auch der Einwand, bei
Kenntnis dieser Anzeigen hätten die darin enthaltenen Vorwürfe
"leichter stichhaltig" entkräftet werden können, unbeachtlich , da die
angefochtenen Bescheide die in der Anzeige des K. DI enthaltenen Angaben
unberücksichtigt gelassen haben und demnach eine Entkräftung solcher
"Vorwürfe" am Gegenstand der Berufungsverfahren vorbeigegangen wäre.
Somit wären auch bei Kenntnis dieser Anzeige im Spruch anders lautende
Bescheide nicht möglich gewesen, weshalb die behauptete Verletzung von
Verfahrensvorschriften nicht vorliegt.
Ob aber die genannte Anzeige Anlass dafür gewesen ist,
dass eine Betriebsprüfung anberaumt wurde, ist aus den Verwaltungsakten
nicht ersichtlich und für das vorliegende Berufungsverfahren auch
unbeachtlich, da hier allein zu beurteilen ist, ob die angefochtenen Bescheide
rechtskonform erlassen wurden, also die Voraussetzungen für eine
Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 303 Abs. 4 BAO vorliegen und die
Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen in Übereinstimmung mit den zu
beachtenden gesetzlichen Normen erfolgt ist.
Abgaben-
bzw. Dienststellenqualität der Großbetriebsprüfung Wien
Körperschaften
Bezüglich des Einwandes des Bw., die keine
Abgabenbehörde darstellende Großbetriebsprüfung Wien
Körperschaften sei als selbstständige Behörde eingeschritten,
weshalb das gesamte Betriebsprüfungsverfahren nichtig sei und nicht
Gegenstand von Abgabenbescheiden sein könne, wird Folgendes
festgehalten:
Gem. § 49 Abs. 1 BAO sind Abgabenbehörden die mit
der Erhebung der im § 1 bezeichneten öffentlichen Abgaben und
Beiträge betrauten Behörden der Abgabenverwaltung des Bundes (§
52).
Gem. § 52 BAO sind unbeschadet anderer gesetzlicher
Anordnungen für die sachliche Zuständigkeit und für den
Amtsbereich der Abgabenbehörden des Bundes die Vorschriften des
Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes maßgeblich.
Dem Bw. ist vorerst zuzustimmen, dass der
Großbetriebsprüfung Wien Körperschaften der Status einer
Abgabenbehörde nicht zukommt.
Im Zuge der Neuorganisation (ab 1.9.1990) wurden die
seinerzeitigen Großbetriebsprüfungsabteilungen aus den
"Sitzfinanzämtern" ausgegliedert. Sie sind nunmehr (organisationstechnisch)
selbstständige Dienststellen, nicht auch selbstständige Behörden
im abgabenverfahrensrechtlichen Sinn (vgl. Stoll, BAO Kommentar, § 147,
Seite 1627) und dürfen bei der Abgabenerhebung stets nur namens des jeweils
zuständigen Finanzamtes tätig werden. Die
Großbetriebsprüfung ist "bloßer Hilfsapparat" (VfGH 12.10.1993,
V 63/93).
Dem wurde aber im vorliegenden Fall entsprochen, ist doch
die Großbetriebsprüfung Wien regelmäßig nur namens des
Finanzamtes für Körperschaften aufgetreten, wobei insbesondere darauf
hinzuweisen ist, dass nur die Bescheide der Rechtskraft fähig sind und es
keinem Zweifel unterliegen kann, dass jene Bescheide, die die Feststellungen der
Großbetriebsprüfung Wien Körperschaften berücksichtigen,
vom zuständigen Finanzamt erlassen wurden und demnach vom Tätigwerden
einer unzuständigen Behörde nicht gesprochen werden kann.
Zudem ist das österreichische Abgabenverfahren vom
Grundsatz der Unbeschränktheit der Beweismittel getragen, kommt doch gem.
§ 166 als Beweismittel im Abgabenverfahren alles in Betracht, was zur
Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach der Lage des
einzelnen Falles zweckdienlich ist. Die Berufungsbehauptung, das gesamte
Betriebsprüfungsverfahren sei nichtig und könne nicht Grundlage von
Abgabenbescheiden sein, negiert somit die eindeutige Gesetzeslage und entfaltet
daher für das vorliegende Berufungsverfahren keine Relevanz.
Verdeckte
Gewinnausschüttungen hinsichtlich der behaupteten Geschäftsbeziehungen
zur PP
Gem. § 8 Abs. 1 Körperschaftsteuergesetz (KStG)
1966 bestimmt sich das, was als Einkommen gilt und wie das Einkommen zu
ermitteln ist, nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes und dieses
Bundesgesetzes. Hierbei sind auch verdeckte Gewinnausschüttungen zu
berücksichtigen.
Zur Frage des Vorliegens verdeckter
Gewinnausschüttungen ist vorerst Folgendes auszuführen:
Geschäftsanbahnung
FE hat zu der unter dem Berufungspunkt
"1.Geschäftsanbahnung" genannten Informationsschrift im Zuge der Aussage
vom 23. März 1990 dargelegt, dass die Geschäftsbeziehung der SFT und
der PP durch Zusendung eines Prospekts der PP eröffnet wurde. Darin seien
Anregungen zur Herstellung von Fenstern im Altbaubereich (Montage auf altem
Fensterstock) enthalten gewesen.
Der Einwand des Bw., das Nichtauffinden dieser
Informationsschrift sei nicht außergewöhnlich, da auch Messeprojekte
und ähnliches Reklamematerial üblicherweise keine 10 Jahre aufbewahrt
würden, ist aber schon deshalb nicht zu teilen, weil diese
Informationsschrift den Kontakt der beiden Gesellschaften zueinander
eröffnet hat und Anregungen technischer Art enthalten haben soll, deren
Aufbewahrung naturgemäß im Interesse der SFT gewesen sein musste.
Bemerkt wird, dass die PP, zumindest was die formale
Gestaltung betraf, als Geldgeberin in Erscheinung trat, während im
Verfahren Hinweise darauf, dass auch ein Tätigwerden bzw. eine
einschlägige Kompetenz im Bereich der Erzeugung von Kunststofffenstern
vorlag, nicht erkennbar waren. Die Existenz eines solchen Prospekts hätte
jedenfalls als Indiz dafür gelten können, dass ein eigenständiges
Tätigwerden der PP hinsichtlich der hier zu prüfenden
Geschäftsbeziehungen vorgelegen ist.
Dafür spricht im Übrigen nicht einmal die im
Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung geäußerte Aussage des
FE, worin dieser zum nicht mehr existenten Prospekt der PP bemerkte, dieser habe
Informationen hinsichtlich des einfachen Wechsels von Fenstern und deren Montage
betroffen. Die PP selbst habe kein technisches Know-how in der Fensterproduktion
besessen.
Zu Frage der Geschäftsbeziehungen- und Abläufe
werden folgende Aussagen von an den Geschäftsabwicklungen beteiligten
Personen als Beweismittel herangezogen:
JO, Gebietsverkaufsleiter bei der Fa. AC, Aussage vom 22.
Mai 1990:
"Geschäftsbeziehungen zur Fa. SFT haben nie bestanden.
Es sind jedoch im Zusammenhang mit einem Auftrag mit der Fa. PP Vertreter der
Fa. ST aufgetreten. ... Die Anbahnung dieses Auftrages erfolgte durch Hrn. FE
(mit seinem Sohn) von der Fa. SFT durch persönliche Vorsprache in den
Büroräumen der Fa. AC....".
IB, Geschäftsführerin der Z, Aussage vom 15. Mai
1990:
"... Die Geschäftsbeziehungen zur Fa. PP wurden von
Hrn. E persönlich entriert..... Bei weiteren Gesprächen
(bezüglich Umsatzgarantie) war auch Hr. FE anwesend. Die Profilzeichnungen
wurden von der Fa. Z GmbH gemacht, unter Anleitung der PP. Die Abzeichnung
erfolgte durch die ST .....".
KR, Prokurist der Fa. BA, Aussage vom 21. Mai
1990:
"... Wer die Geschäftsbeziehungen entrierte, kann Herr
K. nicht mehr konkret sagen; fest steht, dass sowohl von der Fa. ST als auch von
der Fa. PP Vertreter des Öfteren in M anwesend waren!
Adolf ZE, Werkzeugmacher, Aussage vom 15. Mai
1990:
"Die Geschäftsbeziehungen wurden von Hrn. ER entriert,
wobei in der Folge in Anwesenheit von Hrn. SCH, Hrn. RM sowie Hrn. E und Hrn. ER
konkrete Gespräche hinsichtlich Werkzeugbau bei den Firmen ZE, ACC und BA
geführt wurden...... die Firma PP übernahm nur die Finanzierung der
Werkzeuge. Bei den Preisverhandlungen waren Hr. ER, Hr. RM, Hr. SCH und Hr. E
anwesend (Hr. E war nur einmal bei der Fa. ZE)...".
HH, Geschäftsführer der Fa. ACC, Aussage vom 14.
Mai 1990:
"Kontaktaufnahme erfolgte durch den GF Hrn. H, die
Kontaktpersonen waren Hr. FE und Hr. RM, die an einem eigenen Profilsystem
interessiert waren, ebenso wie an einem Gebietsschutz für den Wiener
Raum....... Bei einem persönlichen Gespräch mit Hr. E konnte dieser
bei Hrn. H nicht den Eindruck eines Fensterspezialisten erwecken. Die
endgültige Profilzeichnung wurde von Hrn. H erstellt, welche von der Fa. ST
abgezeichnet wurde.... Das Profil trägt die Bezeichnung
SFT....".
Schreiben der PP vom 24. Oktober 1983:
"... An die Teilnehmer der Besprechung vom 19. Oktober 1983
Hrn. KR/BA, Hrn. H/ACC , Hrn. ER, als Vertreter der PP, Zürich
....".
Karl SCH, technischer Angestellter, Aussage vom 23. April
1990 als Zeuge:
"... Ja einmal etwa 81, 82 war ich bei Gesprächen in
OÖ bei Firma BA und ZE dabei! ..... Wer ist an wen herangetreten? Damals
(81, 82) sicherlich die Fa. ST an die Werkzeugproduzenten BA und ZE.... Ich war
bei einem Gespräch mit Ing. ER, Hrn. RM bei den vorgenannten Firmen zwecks
grundsätzlichen Verhandlungen dabei. ... ".
Aus diesen Aussagen ist unschwer zu entnehmen, dass die
Initiative Geschäftsbeziehungen einzugehen überwiegend bei der SFT
bzw. FE lag und insbesondere die Entscheidungen nicht vom formellen
Eigentümer der Werkzeuge der PP getroffen wurden, sondern von FE
(Genehmigung von Profilzeichnungen) und zwar auch dann, wenn vertraglich
vereinbart war, dass die vom Vertragspartner vorgelegten Profilzeichnungen von
der PP abzuzeichnen seien (vgl. Vereinbarung vom 5. November 1982 zwischen der
Accord und der Profilplast). Aus diversen Abnahmeprotokollen ist übrigens
ersichtlich, dass nach erfolgtem Kauf die Prüfung der Werkzeuge durch die
SFT erfolgte, dieser Entscheidungsbildungsprozess somit nicht durch die
vertraglich als Eigentümerin fungierende PP getroffen wurde.
Für eine Willensübereinstimmung der SFT bzw. des
FE und der PP und ein Handeln der PP im Sinne der Intentionen des FE spricht
auch der Umstand, dass FE als Vertreter der PP aufgetreten ist. Dieser Umstand
wird auch durch das Schreiben der PP vom 24. Oktober 1983, unterfertigt von E,
untermauert, der u.a. "Hrn. ER als Vertreter der FE, Zürich"
bezeichnet.
Das Naheverhältnis zwischen FE und dem
Alleineigentümer der PP E wird aber auch dadurch untermauert, dass FE
Mitglied des Verwaltungsrats der von E 1987 bzw. 1998 gegründeten (vgl.
Aussage des FE vom 23. März 1990) Fensterhandelsfirma MO AG war, die lt.
Aussage des FE vom 4. Mai 1990 im Besitz des E stand, was gem. Art. 707 des
Schweizer Obligationenrechts zwingend Aktienbesitz des FE an dieser Gesellschaft
voraussetzte. Zudem nahm ein Mitarbeiter der SFT, Herr DI, die Agenden eines
Vertriebsleiters dieses Schweizer Unternehmens wahr, wobei eine teilweise
Übernahme der Lohnkosten durch die SFT vereinbart war.
Der seitens des Bw. für diese Tatumstände
gegebene Erklärung, ähnliche Vorgangsweisen seien auch bei
österreichischen Leasinggeschäften üblich, könnte aber nur
dann gefolgt werden, wenn entsprechende Leasingverträge vorlägen, was
umso mehr deshalb erforderlich wäre, weil der Bw. Finanzierungsleasing ins
Treffen führt, also eine Vertragsbeziehung, die ohne Vorliegen
schriftlicher Vereinbarungen weder behauptet noch beurteilt werden kann.
Derartige Verträge sind im finanzbehördlichen Verfahren aber weder zu
Tage getreten noch ist seitens des Bw. deren Existenz behauptet
worden.
Finanzierungsaspekt
Was nun die Feststellungen der Bp zum Finanzierungsaspekt
betrifft, so ist vorerst festzuhalten, dass die SFT bzw. der Bw. in die
Verhandlungen mit den Werkzeugherstellern ZE, BA, AC und Z weitestgehend
eingebunden waren und deshalb als erwiesen angenommen werden muss, dass jene
Werkzeugpreise, die der PP schließlich in Rechnung gestellt wurden,
bekannt gewesen sind. Dies mag an folgenden im Steuerakt des Bw. aufliegenden
Unterlagen dokumentiert werden:
Aussage der IB, Geschäftsführerin der Z vom 22.
Mai 1990:
"Nach Recherchen über Lieferzeit der Maschine
(Extruder), der Werkzeuge und des Materials erfolgten persönliche
Verhandlungen mit PP und ST".
Besuchsbericht Nr. 449 der AC vom 25. Juli
1984:
"Fa. ACC - Hr. H
Fa. ST - Hr. FE
Betr. Profilwerkzeuge
Bei AC sollen 2 Profilwerkzeuge bestellt werden
... Ein neues Angebot soll erstellt werden...Überlegung welcher
Preisnachlass bei 4 Stk. Werkzeugen gegeben werden kann ..."
Aussage des Adolf ZE vom 15. Mai 1990:
"Bei den Preisverhandlungen waren Hr. ER, Hr. MA, Hr. SCH
und Hr. E anwesend.... ".
Schreiben der PP vom 24. Oktober 1983 an die Teilnehmer der
Besprechung vom 19. Oktober 1983 ...... Hrn. ER als Vertreter der PP
Zürich...
Als Vertreter der PP erhielt Herr ER am 20. Oktober 1983
von Herrn KR ein Telefonat gemäß welchem BA folgende Vorschläge
...".
Waren nun aber diese Preise bekannt bzw. wurden diese von
FE bzw. der SFT vereinbart bzw. mitvereinbart, so wäre kein wirtschaftlich
denkender Unternehmer bereit gewesen für Werkzeuge der vorliegenden Art,
die an die PP um 4,790.745 S veräußert wurden, für sogenannte
"Werkzeuganteile" 12,096.710 S zu bezahlen, noch dazu, wo diese Kosten nicht
einmal Eigentum an den Werkzeugen vermittelten.
Gleiches gilt auch für die Systementwicklungskosten,
die der SFT in Höhe von 1,400.000 S und 900.000 S in Rechnung gestellt
wurden, wiewohl die entsprechenden Leistungen durch die SFT, die ACC und die Z
sowie die Werkzeugproduzenten erbracht worden waren, vergleichbare Leistungen
der PP aber nie offenkundig geworden sind. Dem entspricht auch der im BPB
(NS-SB, B 2 b, Seite 35) genannte und bislang unwidersprochen gebliebene
Umstand, dass im Zuge der Vorschlussbesprechung vom 9. Oktober 1990 erklärt
worden war, für diese Kosten könne der Nachweis einer entsprechenden
Leistung der PP nicht erbracht werden.
Die seitens des Bw. für die behauptete Angemessenheit
diese Kosten ins Treffen geführten Preisvergleiche, basierend auf
Preisangaben von KÖ und eines deutschen Anbieters, lassen aber den Umstand
außer Acht, dass die tatsächlich zum Einsatz gekommenen Werkzeuge zum
Preis von 4,790.745 S an die PP veräußert wurden (Eigentumserwerb)
und nicht erkennbar ist, weshalb die SFT derartige Konditionen nicht erhalten
hätte können. Versuche des Bw. bzw. der SFT Eigentum an den Werkzeugen
durch Vereinbarungen mit den in Rede stehenden Werkzeugherstellern zu erreichen,
sind aber im Verfahren nicht bekannt geworden und auch nicht behauptet worden.
Zudem können auf bestimmte Preislisten abstellende
Verkaufspreise nichts über den Wert von Werkzeugen aussagen, die nach
Angaben des Käufers und nach Durchführung von Probeläufen durch
diesen hergestellt wurden und naturgemäß mit einem Marktpreis nicht
übereinstimmen können, der solche Besonderheiten nicht
berücksichtigt. Einer am konkreten Preis der konkret zum Einsatz gekommenen
Werkzeuge orientierten Betrachtungsweise ist daher der Vorzug zu geben. Die
Einholung eines Gutachtens ist aber schon deshalb für die hier zu treffende
Beurteilung nicht zielführend, weil eine Beurteilung von Kaufvorgängen
nach etwa 20 Jahren nicht mehr möglich und schon deshalb nicht angebracht
ist, weil konkrete eigentumsvermittelnde Kaufpreise aktenkundig sind (die der PP
in Rechnung gestellten Beträge), an denen sich die die Beurteilung, ob eine
verdeckte Gewinnausschüttung vorliegt und bejahendenfalls in welchem
Ausmaß, orientieren kann.
Der Bw. führt unter dem Berufungspunkt
"Finanzierungsaspekt" aus, die SFT sei durch den Ausgleich 1974, der 1976
erfüllt wurde, kapitalmäßig zu schwach gewesen, um die Werkzeuge
aus eigener Kraft zu finanzieren. Die Banken hätten sich aber gescheut, auf
Grund banküblicher Bonitätsanforderungen Kapital zur Finanzierung des
Umlaufvermögens vorzustrecken. Das bankinterne Rating sei offenbar so
schwach gewesen, dass auch der üblicherweise höhere Zinssatz für
geringere Bonität nicht mehr zur Anwendung gekommen und eine
Kreditgewährung für die Herstellung von Profilwerkzeugen abgelehnt
worden sei.
Zu diesen Einwendungen ist vorerst zu bemerken, dass der
Einschreiter mit ho. Schreiben vom 5. Dezember 2003 ersucht wurde, die
Behauptung, die Banken hätten eine Kreditgewährung für die
Herstellung von Profilwerkzeugen selbst zu einem höheren Zinssatz
abgelehnt, durch Vorlage entsprechender Unterlagen zu untermauern
(Schriftverkehr mit Banken, Niederschriften, Aktenvermerke,
Gesprächsprotokolle ...); diesem Ersuchen ist der Bw. aber bislang nicht
nachgekommen.
Gleichermaßen ließ der Bw. das Ersuchen der
Berufungsbehörde unbeantwortet, die Behauptung, die seitens der BP
angesprochene "andere Finanzierbarkeit" sei trotz großer Anstrengungen
nicht möglich gewesen, zu erläutern und darzulegen, welche "andere
Finanzierbarkeit" hierbei gemeint gewesen sei und welcher Art die Anstrengungen
gewesen seien, die schließlich kein Ergebnis gebracht
hätten.
Im Übrigen konnte die Berufungsbehauptung, die
Finanzierung der Profilwerkzeuge über österreichische Banken sei nicht
möglich gewesen, auch nicht durch Aussagen jener Bankbediensteten
erhärtet werden, deren Befragung über Antrag des Bw. vorgenommen
wurde. Dies darf aus folgenden Auszügen der niederschriftlich
festgehaltenen Aussagen der Befragten dokumentiert werden:
Niederschrift vom 29. Oktober 1990 über die
Zeugenaussage des Rudolf ST (Zentrale der XZ:
"... Entsprechend der von mir erhobenen Unterlagen wurde
der Betriebsmittelkredit Kto. Nr. 089-0281 ab Kreditvertrag 16.12.1976
gewährt und das Konto wurde geschlossen durch Rückzahlung im Februar
1990......Im Kreditvertrag vom 4.7.1978 war eine Forderungszession vorgesehen,
die jedoch bei der Verlängerung vom 13.5.1981 nicht mehr als erforderlich
schien und die Bürgschaften als ausreichend erachtet wurden. Meiner
Erinnerung nach war bekannt, dass die Familie ER privat über
größeren Realitätsbesitz verfügt. Die freiwillige
Reduzierung der Kreditlinie ab 29.5.81 erfolgte jeweils auf Antrag der
Gesellschaft. ... Laut dem Prüfbericht der XY vom 1.8.1986 ist u.a. auch ab
1982 eine positive Entwicklung ersichtlich (u.a. war ab 1981 erstmals ein
positiver Cash-flow zu verzeichnen)....... Mit dem
Gewerbestrukturverbesserungskredit Kto. Nr. 442-02687 wurden Investitionen bei
der Fa. HA mit ... rd. S 1,6 Mio bezahlt. .....Mit Kreditvertrag vom 11.11.1985
Kto. Nr. 424-05610 wurde ein Investitionskredit von S 4 Mio gewährt, der
durch eine unwiderrufliche Zahlungsgarantie der Bank L AG, Schweiz abgesichert
ist..".
Niederschrift vom 29. Oktober 1990 über die
Zeugenaussage des Dkfm. Günter WA (Zentrale der XZ):
"..Meiner Erinnerung nach haben Finanzierungen für
Betriebsmittel und Investitionen bestanden. ....im Wesentlichen weiß ich,
dass die eingeräumten Finanzierungslinien den notwendigen
Liquiditätsbedarf nicht immer deckten und dass häufig um
Überziehungen angesucht wurde, die kurzfristig zu entscheiden waren. Diese
wurden mehrheitlich stattgegeben, da es sich nur um sehr kurzfristige
Überziehungen handelte. Über die Besicherung der damals gewährten
Kredite ist mir im Detail nichts in Erinnerung, es mussten jedoch entweder
Bonität und/oder Sicherheiten gegeben gewesen sein...... Es würde
jedoch banküblichen Gepflogenheiten entsprechen, dass bei der
Bonitätsbeurteilung berücksichtigt wurde, dass hier Produkte
hergestellt wurden, die einer öffentlichen Förderung zugänglich
waren...".
Niederschrift vom 12. November 1990 über die
Zeugenaussage des Hans STI (XU Donauzentrum)
"In den ersten Jahren ab 1979 waren die Bilanzen nicht so,
dass man dem Unternehmen Kredite hätte geben können. Meines Wissens
nach ist in den 10 Jahren meiner Tätigkeit nur einmal ein
Strukturverbesserungskredit für Maschinenankäufe gewährt worden.
Gelegentlich gab es auch Betriebsmittelkredite........ Frühestens Mitte
1980 wurden dann auch Kredite gewährt".
Auf die Frage "Falls sie kreditwürdig war
(gemeint war die SFT) in welcher
Höhe war sie dies?" antwortete der Befragte: "Es war sicher ein
höherer Betrag als 1 Mio S".
Gegen die Berufungsbehauptung, die Finanzierung der
Profilwerkzeuge sei über inländische Banken nicht möglich
gewesen, spricht insbesondere auch der Umstand, dass der von der XZ
eingeräumte Kreditrahmen von S 1,250.000 in der Zeit zwischen Mai 1981 und
März 1983 seitens der SFT freiwillig auf 123.000 S reduziert und 1984 mit
Kreditvertrag vom 23. März 1984 neu geordnet wurde, wobei ein Kreditrahmen
von 200,000 S festgelegt worden ist.
Zudem ist auch zu erwähnen, dass hinsichtlich eines
von der XZ gewährten Investitionskredites über 4,000.000 S, die
Schweizer Bankgesellschaft L AG, Filiale WI eine unwiderrufliche
Zahlungsgarantie über diese Summe abgegeben hat, wobei die SFT diese
Zahlungsverpflichtung der Bank L AG von sich aus angeboten hat, was gleichfalls
dafür spricht, dass es der SFT zu diesem Zeitpunkt möglich gewesen
sein musste die Fremdfinanzierung der Profilwerkzeuge bei Kreditunternehmungen
zu erreichen. Dies nicht zuletzt auch deshalb, weil mit deutlichen
Umsatzzuwächsen und damit auch höheren Gewinnen gerechnet werden
konnte (vgl. Berufungen vom 10. Februar 1992 und 1. Juni 1992, Seiten 15 unten
und Seite 19 oben). Von einer Bonität des Unternehmens konnte aber allein
schon deshalb ausgegangen werden, weil die SFT Produkte herstellte, die einer
öffentlichen Förderung zugänglich waren (vgl. auch die oben
genannte Zeugenaussage des Dkfm. Günter WA).
Zudem fällt auf, dass die Familie E in den Jahren 1981
bis 1983 vier Grundstücke zu einem Gesamtkaufpreis von 4,657.583 S erworben
hat, weshalb trotz grundbücherlichen Belastungen von 2,601.696 S die
Möglichkeit bestanden hätte, diese Grundstücke zur Besicherung
von Krediten den Banken anzubieten.
Darüber hinaus wurden seitens der SFT dem Bw. Darlehen
gewährt (Forderungen an Ing. ER per 31.12.1982, 31.12.1983, 31.12.1984:
235.040 S; 948.565 S; 527.568 S), die durch Inanspruchnahme von Krediten der SFT
aufgebracht wurden, was die Berufungsbehauptung, Kredite seien damals bei
österreichischen Banken nicht erreichbar gewesen, widerlegt.
Der im BPB enthaltene Hinweis (NS-SB, S 36), wonach bereits
die bis Ende 1983 geleisteten Zahlungen der SFT an die PP 99,5 % der bis 31.
Dezember 1984 an diese Schweizer Gesellschaft fakturierten Beträge der
österreichischen Werkzeughersteller ausmachten, spricht gleichfalls
dafür, dass eine Finanzierung über die PP aus wirtschaftlichen
Gründen nicht erforderlich war und jedenfalls über
österreichische Banken bewerkstelligt hätte werden
können.
Steuerliche
Behandlung der Werkzeuge und der Zahlungen bei der PP
Was nun die Ausführungen des Bw. zur Bewertung von dem
Betrieb dienenden Anlagen nach dem Schweizer Obligationenrecht betrifft, so wird
die Auffassung der BP geteilt, dass § 665 des Gesetzes eine Obergrenze des
jeweiligen Bilanzansatzes normiert, dieser Regelung aber nicht der Sinn
beigemessen werden kann, dass es Ausfluss der Bilanzierungsfreiheit ist,
abnutzbares Anlagevermögen nicht zu bilanzieren. Berücksichtigt man
weiters, dass der Restkaufpreis der behauptetermaßen im Besitz der PP
gestandenen Extrusionswerkzeuge im Zuge der 1989 erfolgten Vertragsverhandlungen
mit der SCHR mit 2,786.010,81 S angesetzt und zum 13. Oktober 1989 fällig
gestellt wurde und die ursprünglichen Anschaffungskosten 4,790.745 S
betrugen, so kann eine von der Bilanzierung derartiger Wirtschaftsgüter
absehende Bilanzierungsfreiheit wohl nicht mit Regelungen des Schweizer
Obligationenrechts begründet werden. Vielmehr lässt dieser Umstand den
Schluss zu, dass diese Werkzeuge nicht im wirtschaftlichen Eigentum der PP
sondern jenem der SFT gestanden sind, wobei die Fakturierungen der Profilplast,
soweit sie die als angemessen zu sehenden Preise der österreichischen
Werkzeughersteller überstiegen ("Werkzeugkostenanteile" (vgl.
NS-SB, Seite 52) keine Ausgaben der SFT darstellten, sondern Vorteilszuwendungen
dieser Gesellschaft an FE, die formal als Zahlungen der SFT an die PP deklariert
wurden.
Im Übrigen konnten Besteuerungsnachweise der PP, aus
denen die Versteuerung der strittigen vom Finanzamt als verdeckte
Gewinnausschüttungen behandelten Beträge ersichtlich ist, nicht
erbracht werden (vgl. NS-SB, Seite 44), wiewohl der Bw. dazu ersucht wurde (vgl.
ho. Schreiben vom 8. Februar 2002). Hierin ist gleichermaßen ein Indiz
dafür zu erblicken, dass die seitens der SFT bezahlten Beträge nicht
Einnahmen der PP darstellten, sondern FE zugute kamen.
Systementwicklungskosten
Wenn in den ggstl. Berufungen weiters dargetan wird, die
SFT hätte über kein technisches Know-how verfügt sondern nur
vorgegeben, wie das Produkt aussehen sollte, was eher mit einem
"Profil-Styling" vergleichbar sei, so ist hiermit für die
Argumentation des Bw. schon deshalb nichts gewonnen, weil jedenfalls ein
entsprechendes Tätigwerden der PP nicht erfolgte. Demnach bestand auch kein
wirtschaftlicher Grund, Zahlungen für Systementwicklungskosten in Höhe
von 1,4 Mio S und 900.000 S zu leisten, weshalb auch ein fremder Dritter
derartige Leistungen nicht erbracht hätte. Entsprechende Leistungen wurden
nämlich, abgesehen vom Tätigwerden der SFT hinsichtlich der Fertigung
der Profile von ACC und hinsichtlich der Werkzeugherstellung von den jeweiligen
Werkzeugmachern erbracht (vgl. Aussage des Geschäftsführers der ACC HH
vom 14. Mai 1990).
Wartungs-
Versicherungs- und Instandhaltungskosten
Diese an die PP geleisteten Zahlungen betrafen Leistungen,
die seitens der ACC getragen wurden, während Nachweise dafür, dass
diesen Kosten Leistungen der PP gegenüberstanden, nicht erbracht wurden.
Die diesbezüglichen Feststellungen der Bp (NS-SB Seite 39) waren aber nicht
Gegenstand der Berufungsausführungen.
Bankgarantie
Die der SFT durch die PP angelasteten Kosten in Höhe
von 84.000 S betreffen eine unwiderrufliche Zahlungsgarantie der Schweizer
Bankgesellschaft Bank L AG, Filiale WI, deren wirtschaftliche Begründung
schon deshalb nicht gegeben ist, weil die SFT von sich aus die unwiderrufliche
Zahlungsverpflichtung der Bank L angeboten hat. Auf dieses Umstand wurde in den
Berufungsausführungen gleichfalls nicht eingegangen.
Zinsenverrechnung
Der Bw. wendet hinsichtlich der Feststellungen der BP zur
"Zinsenverrechnung" lediglich ein, für den mit 7 % statt 6 %
verrechneten Zinssatz sei das gestiegene Zinsniveau verantwortlich gewesen. Auf
die Feststellungen der BP, dass bei Finanzierungsgeschäften übliche
Zinsvereinbarungen fehlten und auch die Zinsverrechnung wiederholt unrichtig
war, ohne beeinsprucht worden zu sein, wurde in der Berufungsschrift aber nicht
eingegangen. Dies obwohl die BP hieraus den durchaus nachvollziehbaren Schluss
gezogen hatte (vgl. NS-SB, Seite 41), eine Kontrolle der in Rechnung gestellten
Zinsen (basierend auf den Zinsabrechnungen der PP) bzw. eine Abstimmung der
Salden seitens der SFT sei nicht ernsthaft vorgenommen worden. Dieses Verhalten
entspreche weder kaufmännischer Sorgfalt noch den im Wirtschaftsleben
zwischen fremden Dritten herrschenden Gepflogenheiten.
Besicherungen
Die Einwendungen des Einschreiters bezüglich der
"Besicherungen", die im Wesentlichen im Hinweis bestehen, die PP sei
an einem ungestörtem Geschäftsbetrieb interessiert gewesen, sind aber,
da diese Zielsetzung wohl alle Wirtschaftstreibenden verfolgen, nicht geeignet
die entsprechenden Feststellungen der Bp (vgl. NS-SB, Seite 42) zu
entkräften. Dies betrifft sowohl einen der PP übersandten
Blankowechsel der SFT, der der SFT aber trotz wiederholten Zahlungsverzugs nie
präsentiert wurde als auch einen weiteren Blankowechsel hinsichtlich der
Forderungen an die SFT, der in Anbetracht der finanziellen Situation des FE eine
ernsthafte Sicherheit nicht bieten konnte. Der Behauptung der BP, diese
Vorgangsweisen seien mit einer wirtschaftlichen Gestion unter fremden Dritten
nicht vereinbar, wurde aber im Rahmen der Einwendungen in der Berufungsschrift
nicht entgegengetreten.
Provisionen
Die Berufungseinwendungen hinsichtlich des Berufungspunktes
"Provisionen" erschöpfen sich schließlich im Hinweis, es sei
geschäftsüblich für den Gebrauch von Werkzeugen
umsatzabhängige Lizenzgebühren (Provisonen) zu verrechnen, setzen sich
aber mit den diesbezüglichen Feststellungen der Bp (vgl. NS-SB, Seite 43)
nicht auseinander.
Der Aussage der Geschäftsführerin der Z, IB, vom
15. Mai 1990 ist jedenfalls zu entnehmen, dass die maßgeblichen Werkzeuge
in ihrem Besitz gestanden sind und der Verkauf der Profile exklusiv an die SFT
erfolgte. Für die Verrechnung von Provisionen für die Benützung
von Profilwerkzeugen bestand daher - die Werkzeuge standen gar nicht im Eigentum
der PP-, weder ein rechtlicher noch ein wirtschaftlicher Grund.
Gleichermaßen ist auch nicht wirtschaftlich
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 1 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
verdeckte GewinnausschüttungZahlungAngemessenheitAnschaffungskostenKostenZwischenschaltungausländische GesellschaftGesellschafterVerrechnungspreis
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0002-W/02
- Stammnummer
- 12324
- Gültig
- 15.10.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF