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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/0002-W/02

Zahlungen einer GesmbH an eine Schweizer AG als verdeckte Gewinnausschüttung an den Alleingesellschafter der GesmbH

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0002-W/02vom 15.10.2004Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

begründbar, warum bei Direktlieferung der Profile an die SFT eine Schweizer Gesellschaft zwischengeschaltet wurde, die im Bereich der Profilentwicklung - und erzeugung nicht tätig geworden ist, dessen ungeachtet aber Provisionen vereinnahmt hat (vgl. Aussage der IB vom 15. Mai 1990: "Die Profilzeichnungen wurden von Z gemacht, unter Anleitung der Profilplast. Die Abzeichnung erfolgte durch die SFT"). Auch die Profillieferungen der ACC erfolgten direkt an die SFT, weshalb ein fremder Dritter bei vergleichbaren wirtschaftlichen Vorgängen nicht bereit gewesen wäre eine Zwischenschaltung einer ausländischen Gesellschaft, die entsprechende Provisionen in Rechnung stellt, zuzulassen. Dies vor allem deshalb, weil die Finanzierung der in Rede stehenden Profilwerkzeuge im Inland möglich gewesen wäre (siehe obenstehende Ausführungen zum "Finanzierungsaspekt"). Der Umstand, dass bei den diesbezüglichen Vertragsverhandlungen FE teilweise persönlich teilgenommen hat, jedenfalls aber von den getroffenen Vereinbarungen wissen musste, erscheint aus den nachstehenden Aussagen hinlänglich ableitbar: Aussage der IB, Geschäftsführerin der Z vom 22. Mai 1990: "Nach Recherchen über Lieferzeit der Maschine (Extruder) der Werkzeuge und des Materials erfolgten persönliche Verhandlungen mit PP und SFT (gemeinsam)". Aussage des HH, Geschäftsführer der ACC vom 14. Mai 1990: "Kontaktaufnahme erfolgte durch den GF Hrn. H, die Kontaktpersonen waren Hr. Ing. ER und Hr. R. MA ... Hr. Ing. ER trat im Zuge der Abklärung des Profildesigns im Namen der Fa. PP auf ...". In diesen Provisionszahlungen, die der Bw. auf Grund seiner engen Einbindung in die Vertragsverhandlungen kennen musste, sind aber wirtschaftlich nicht begründbare und nur durch Vorteilszuwendungen an FE erklärbare Zahlungen zu erblicken, die in die Preiskalkulation für die Profile Eingang gefunden und das Betriebsergebnis der SFT, der diese Preise verrechnet wurden, geschmälert haben. Zur Frage des Vorliegens verdeckter Gewinnausschüttungen Unter verdeckten Gewinnausschüttungen werden alle nicht ohne weiteres als Ausschüttung erkennbaren Vorteile (Zuwendungen) an die an einer Körperschaft unmittelbar oder mittelbar beteiligten Personen angesehen, die zu einer Gewinnminderung der Körperschaft führen und dritten, der Körperschaft fremd gegenüberstehenden Personen nicht gewährt werden (vgl. VwGH vom 23. Oktober 1997, 96/15/0117; 17. Februar 1988, 86/13/0174; 20. September 1983, 82/14/0273, 0274, 0283; Wiesner, Verdeckte Gewinnausschüttungen im Steuerrecht, SWK 1984, A I S. 167). Die Zuwendung an den Anteilsinhaber kann aber auch darin gelegen sein, dass eine dem Anteilsinhaber nahe stehende Person begünstigt wird. Eine verdeckte Ausschüttung ist daher auch anzunehmen, wenn Dritte auf Grund ihres Naheverhältnisses zum Anteilsinhaber eine in der Anteilsinhaberschaft wurzelnde Zuwendung erhalten (vgl. Bauer/Quantschnigg/Schellmann/Werilly, Die Körperschaftsteuer, KStG 1988, § 8 Tz 42, S. 40). Für das Vorliegen einer verdeckten Gewinnausschüttung reicht es auch, wenn objektive Gesichtspunkte vorliegen, die auf eine subjektive Vorteilsgewährungsabsicht schließen lassen (vgl. VwGH vom 6. Februar 1990, 89/14/0034). Diese Absicht ist schlüssig aus den Umständen des betreffenden Falles abzuleiten, wenn sich der Gesellschafter einen Vorteil zuwendet und die Bw. sich in der Folge einverstanden erklärt, in dem sie nichts unternimmt, um den erkannten Vorteil rückgängig zu machen (vgl. VwGH vom 10. Dezember 1985, 85/14/0080). Im vorliegenden Fall stellen die seitens der Bp (NS-SB Seite 52) als verdeckte Gewinnausschüttungen behandelten Beträge (Afa Systementwicklungskosten, Afa Werkzeugkostenanteile, Zinsen, Instandhaltung, Wartung und Versicherung, Bankgarantie, Provisionen ACC und Z) Einkommensminderungen der SFT dar, die, wie oben dargetan wurde, wirtschaftlich unbegründet sind und die ein unbeteiligter Dritter bzw. ein handelsrechtliche Sorgfalt übender ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter nicht hingenommen hätte; dies umso mehr, als FE bzw. die SFT die maßgeblichen Vertragsgestaltungen selbst entscheidend mitbestimmten, die jeweiligen Vereinbarungen kannten und doch für sie erkennbar nachteilige Abmachungen getroffen haben sollen. Dies ist schon deshalb verwunderlich, weil unter Teilnahme des Bw. bzw. der SFT erfolgte Vertragsverhandlungen erfolgt waren, aber keinerlei Versuch unternommen wurde, selbst mit den jeweiligen Vertragspartnern (Werkzeugherstellern) vergleichbare Vereinbarungen zu erreichen. Gründe, weshalb dies der SFT nicht möglich gewesen sein sollte, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Das Argument der fehlenden Möglichkeit Kredite von inländischen Banken zu erhalten, ist aber, wie die obenstehenden Ausführungen klarstellen, nicht erhärtbar, wobei noch darauf hinzuweisen ist, dass trotz Aufforderung die behaupteten Versuche, Kreditvereinbarungen mit österreichischen Banken zu erreichen, weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht werden konnten. Bei dieser Sachlage war aber in freier Beweiswürdigung davon auszugehen, dass die ins Treffen geführten und zu erheblichen Einkommensminderungen der SFT führenden Vereinbarungen nicht durch die behaupteten wirtschaftlichen Vorgänge begründet waren, sondern durch die Absicht dem Geschäftsführer und mittelbaren Alleingesellschafter der SFT FE (mittelbar im Wege der W) Vorteile zuzuwenden. Die dabei erfolgte Zwischenschaltung der PP konnte seitens des FE in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der SFT aber schon deshalb bewerkstelligt werden, weil zwischen ihm und der PP ein weitestgehend von Willensübereinstimmung geprägtes Verhältnis bestand, das nicht mit einem Vertragsverhältnis verglichen werden kann, wie es zwischen fremden Dritten regelmäßig darstellt. Auf die diesbezügliche in Begründungsteil "Geschäftsanbahnung" enthaltenen Ausführungen wird verwiesen. Aus den oben dargelegten Umständen (objektives Tatbild, vgl. Wiesner-Schneider-Spanbauer-Kohler, KStG 1988, § 8 , Anm. 16) ist aber zwingend auf die subjektive Vorteilsgewährungsabsicht zu schließen, wobei die SFT in der Person ihres Geschäftsführers FE von der Tatsache der Einkommensverwendung Kenntnis hatte und diese Einkommensverwendung nicht nur in Kauf nahm sondern - dies geht aus dem vorliegenden Sachverhalt schlüssig hervor - auch beabsichtigte (Wiesner-Schneider-Spanbauer-Kohler, § 8, Anm. 17). Die Beurteilung der strittigen Aufwandspositionen der SFT als verdeckte Gewinnausschüttungen entspricht daher dem vorliegenden Sachverhalt und der Rechtslage. Zu den Berufungseinwendungen betreffend die Gehaltszahlungen an IE ist schließlich darauf hinzuweisen, dass für das Vorliegen einer verdeckten Gewinnausschüttung nicht maßgeblich ist, ob der Gesellschafter der ausschüttenden Gesellschaft unmittelbar Vorteilsbezieher ist oder nicht. Empfangen Nichtgesellschafter unmittelbar Vorteile von einer Körperschaft, die nur durch die Eigentümereigenschaft einer anderen Person begründbar und verursacht sind (dem Eigentümer nahestehende Personen), ist gleichermaßen der Ausschüttungstatbestand erfüllt. In diesem Fall ist der Eigentümer als Empfänger der verdeckten Ausschüttung zu erfassen, die Weitergabe des Vorteils an den unbeteiligten Dritten ist eine ertragssteuerlich unbeachtliche Einkommensverwendung. Eine Nahebeziehung zum Eigentümer kann sich aus familiären, verwandtschaftlichen, freundschaftlichen, geschäftlichen oder gesellschaftsrechtlichen Gründen ergeben (Wiesner-Schneider-Spanbauer-Kohler, § 8 , Anm. 15). Die Berufungseinwendung, ein Zufluss an IE, der noch dazu ordnungsgemäß dem Lohnsteuerabzug unterzogen worden sei, könne FE keinesfalls zugerechnet werden, kommt somit Berechtigung nicht zu. Beweisanträge Den in den Berufungen gestellten Anträgen Rev. Franz Weinkum, Hofrat Mag. Walter Felder, Oberrat Mag. Homa, Oberkommissär Dr. Wolfgang Bartalos, Oberkommissärin Claudia Metz und Rev. Josef Mitterhauser zum Beweis dafür einzuvernehmen, dass im Zuge der Betriebsprüfung beim Bw. die Ergebnisse der Betriebsprüfung bei der SFT, im Rahmen welcher verdeckte Gewinnausschüttungen an den Bw. festgestellt wurden, ungeprüft übernommen worden sind, wird nicht gefolgt. Dies deshalb, weil es im Hinblick auf den im Abgabenverfahren herrschenden Grundsatz der Unbeschränktheit der Beweismittel und des grundsätzlichen Fehlens von Beweisverwertungsverboten (vgl. auch § 166 BAO) unbeachtlich ist, ob sich das Finanzamt auf in anderen Verfahren gewonnene Prüfungsergebnisse, die ungeprüft übernommen werden, stützt. Der vorliegende Antrag ist daher als unerheblich im Sinne des § 183 Abs. 3 BAO zu beurteilen. Der Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens war aber schon deshalb abzulehnen, weil im Antrag das konkrete Beweisthema, somit die Tatsachen und Punkte, die durch das Beweismittel geklärt werden sollen, nicht genannt wird. In der Aussage, "zu diesem Beweisthema" werde die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt, ist aber schon deshalb unzureichend, weil diese Textpassage Pkt. III des an den UFSW gerichteten Schreibens vom 15. September 2004 abschließt, das die Notwendigkeit der Einführung und Zweckmäßigkeit eigener Profilsysteme zum Inhalt hat und demnach ein für das vorliegende Berufungsverfahren maßgebliches Beweisthema nicht nennt. Sollte sich der Beweisantrag aber auf die vom Bw. ins Treffen geführten Preisvergleiche (Preisvergleich KÖ: ST - Kunststoffprofile) beziehen, so könnte er schon deshalb für das Berufungsverfahren keine Aussagekraft entfalten, weil hier unterschiedliche Werkzeugtypen verglichen werden - KÖ erzeugt keine im Rahmen der "Altbausanierung" in Wien benötigten Profilwerkzeuge - und damit die maßgebliche Frage, ob die konkreten der SFT angelasteten Kosten angemessen waren, nicht beantwortet werden kann. Derartige Preisvergleiche sind im vorliegenden Fall aber gar nicht vonnöten, weil die konkreten auf die tatsächlich zum Einsatz gekommenen Profilwerkzeuge bezogenen Anschaffungskosten der PP bekannt sind und lediglich zu beurteilen war, ob die sodann weiterverrechneten Kosten wirtschaftlich begründet werden können. Der konkrete Beweisantrag war daher - abgesehen vom Mangel der Nennung des Beweisthemas - als für das Berufungsverfahren unerheblich abzulehnen. Im Übrigen wird darauf verwiesen, dass die im vorgenannten Kostenvergleich genannten Ziffern weder durch entsprechende Preisangebote, Preisofferte u.ä. untermauert wurden, weshalb diese betragsmäßigen Angaben weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht wurden. Zudem sind auch die von FE im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung genannten Angaben, wonach die PP nach Ablauf von 5 Jahren Werkzeuge neuerlich zur Verfügung hätte stellen müssen, aus den vorliegenden Vertragsunterlagen gleichermaßen nicht ableitbar, wie jene Kosten die für Werkzeugabstimmung- und -einfahren behauptet wurden. Die übrigen im Zuge der Berufungsverhandlung genannten Risken der PP sind aber Risken, wie sie jeder Unternehmer in Kauf zu nehmen hat und vermögen die Ansicht des Bw., die der SFT weiterverrechneten Kosten seien angemessen gewesen, nicht zu stützen. Wien, 15. Oktober 2004 Der Vorsitzende:  

Normen und Schlagworte

verdeckte GewinnausschüttungZahlungAngemessenheitAnschaffungskostenKostenZwischenschaltungausländische GesellschaftGesellschafterVerrechnungspreis

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
Geschäftszahl
RV/0002-W/02
Stammnummer
12324
Gültig
15.10.2004 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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