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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/0002-W/02

Zahlungen einer GesmbH an eine Schweizer AG als verdeckte Gewinnausschüttung an den Alleingesellschafter der GesmbH

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0002-W/02vom 15.10.2004Teil 1 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Christian Lenneis und die weiteren Mitglieder Hofrat Franz Pischinger, Dr. Peter Zacherl und Johann Holper im Beisein der Schriftführerin Ingrid Pavlik am 29. September 2004 über die Berufungen des FE gegen die Bescheide des Finanzamtes für den 3. und 11. Bezirk, vertreten durch Hofrat Dr. Josef Harbich, betreffend Wiederaufnahme der Einkommensteuerverfahren gem. § 303 Abs. 4 Bundesabgabenordnung (BAO) für 1982 bis 1987 und Einkommensteuer 1982 bis 1987, entschieden: Die Berufungen werden als unbegründet abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert. Rechtsbelehrung Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein. Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Entscheidungsgründe Das Stammkapital der SFT stand bis 12/1983 im Besitz der IE, der Gattin des Geschäftsführers FE. Darnach verfügte die W über 100 % der Anteile der Gesellschaft. Alleiniger Gesellschafter der W war FE , der somit mittelbar - also im Wege der W - alleiniger Gesellschafter der SFT war. Bei der SFT fand eine den Zeitraum 1982 bis 1987 umfassende Buch- und Betriebsprüfung statt, wobei der ursprüngliche Prüfungs- und Nachschauauftrag vom 16. Jänner 1990, der den Prüfungszeitraum 1985 bis 1987 umfasste, mit Prüfungsauftrag vom 16. November 1990 auf den Zeitraum 1982 bis 1984 ausgedehnt wurde. Die Rechtsgrundlage des ursprünglichen Prüfungs- und Nachschauauftrages (§ 147 Abs. 1 und § 144 Abs. 1 BAO) wurde dabei auf § 99 Abs. 2 FinStrG geändert. Im Zuge dieser Buch- und Betriebsprüfung wurden u. a. die an die Gattin des Geschäftsführers der Gesellschaft IE in den Jahren 1984 bis 1987 gezahlten Bezüge insoweit als verdeckte Gewinnausschüttungen behandelt, als diese die Bezüge des Prokuristen RM überstiegen. Dies deshalb, weil IE als Einzelprokuristin die gleiche Funktion wie RM im Unternehmen innehatte und auf Grund des vergleichbaren tatsächlichen Wirkungsbereiches der beiden Prokuristen eine Höherdotierung der IE wirtschaftlich nicht begründet war. Die Großbetriebsprüfung Wien Körperschaften (GBPWK) stellte für die Jahre 1982 bis 1987 u. a. auch verdeckte Gewinnausschüttungen der SFT im Hinblick auf die Geschäftsbeziehungen zur PP, Schweiz an FE in Höhe von 590.625 S, 8,310.374 S, 8,272.219 S, 9,521.340 S, 8,527.034 S und 6,302.695 S fest, wobei zum maßgeblichen Sachverhalt dem Betriebsprüfungsbericht (BPB) auch Folgendes zu entnehmen ist: BPB Niederschrift über die Schlussbesprechung (NS-SB Seite 12) "...Im Jahr 1982 trat lt. Aussage von Hrn. FE ... die Fa. PPE (Schweiz) mit einer Informationsschrift betreffend ein Fenstersystem für die Althaussanierung an die Fa. SFT heran. In der Folge bestätigte die Fa. PPE ... den ihr ... erteilten Auftrag zur Entwicklung eines Profilsystems für die Althaussanierung in Wien, die Einräumung eines exklusiven Vertriebsrechtes an die Fa. SFT für den Bereich Wien und Umgebung sowie die Übernahme eines Werkzeugfertigungskostenanteiles von 35 %. Die verbleibenden 65 % der Werkzeugfertigungskosten seien von der Fa. SFT zu übernehmen, wobei dafür ein Pauschalpreis von öS 7,993.700. -vereinbart wurde. Von der Fa. SFT wurde die Zahlungskondition "24 Monatsraten à öS 352.600. -"... gewählt". Dem BPB ist weiters zu entnehmen, dass die PP (vormals PPE) der SFT Kosten für Systementwicklung sowie Werkzeugkostenanteile und den Restkaufpreis für Extrusionswerkzeuge in Rechnung stellte, wobei in den Jahren 1982, 1983, 1984, 1985 und 1989 Aktivierungen in Höhe von insgesamt öS 16,832.720,81 als Anschaffungskosten erfolgten. Weiters seien gemäß dem Angebot vom 29. Oktober 1982 bzw. der Auftragsbestätigung vom 15. August 1984 der SFT seitens der PP in den Jahren 1984 bis 1988 Aufwendungen für Instandhaltung, Wartung und Versicherung in Rechnung gestellt worden. Infolge Nichteinhaltens der Zahlungsverpflichtungen sei die geprüfte Gesellschaft in den Jahren 1984 bis 1989 mit Zinsen belastet worden, weshalb die Kostenbelastung der SFT außer den Werkzeugkosten in den Jahren 1984 bis 1989 insgesamt öS 6,462.605,20 betragen habe. Die Kosten für Instandhaltung, Versicherung, Zinsen und Bankgarantie im Prüfungszeitraum hätten insgesamt 5,227.772 S betragen (NS-SB, Seiten 13 und 14). Zum Profilsystem für Althaussanierung ist dem BPB vor allem zu entnehmen, dass die erforderlichen Werkzeuge für die Profilherstellung durch die österreichischen Firmen AZ, P und BA, M erfolgten. Im BPB ist weiters festgehalten, dass lt. Aussage des AZ die Geschäftsbeziehungen seines Unternehmens zur SFT von Herrn FE "entriert" worden seien, an weiterführenden konkreten Gesprächen hätten FE, RM (Prokurist der SFT), Herr SCH (Produktionsleiter der SFT) und Herr E (Präsident des Verwaltungsrates der PP) teilgenommen (NS-SB. Seite 15). Der Prokurist der Fa. BA, Herr KR habe angegeben, dass im Zuge der Verhandlungen über die Werkzeugproduktion FE und weitere Mitarbeiter der SFT sowie Herr E (PP) teilgenommen hätten. Zufolge eines Aktenvermerks der Fa. BA sei der Auftrag am 4. Dezember 1982 durch FE und Herrn RM vorerst mündlich erteilt worden. Die schriftliche Auftragserteilung sei mit Schreiben der PPE erfolgt (NS-SB Seite 16). Dem BPB ist weiters zu entnehmen, dass die jeweilige Fakturierung an die PP erfolgt sei, wobei die Rechnungssummen 2,303.265 S und 626.280 S betragen hätten (NS-SB Seite 17). Die fakturierten Werkzeuge wurden nach den erforderlichen Probeläufen (bei der Fa. ACC) in die Schweiz exportiert und hiernach wieder für die SFT importiert. Im BPB (NS-SB Seite 18) ist festgehalten, dass die Geschäftsbeziehungen zwischen der ACC, die PVC - Fensterprofile herstelle, und der SFT durch den Geschäftsführer der erstgenannten Gesellschaft HH hergestellt wurden. Gespräche habe er mit FE und Herrn RM (SFT) geführt, wobei seitens der Gesellschaftsvertreter Interesse an einem eigenen Profilsystem sowie an einem Gebietsschutz für den Wiener Raum bekundet worden sei. Die Verhandlungen zwischen der ACC und der SFT seien aber daran gescheitert, dass die ACC nicht in der Lage gewesen sei, die erforderlichen Werkzeuge zu finanzieren. Im September 1982 sei unvermutet die PPE auf den Plan getreten, die mit der ACC einen Vertrag betreffend die Lohnfertigung von Fensterprofilen unter Beistellung der für die Ausformung erforderlichen Werkzeuge durch PP abgeschlossen habe (vgl. NS-SB Seite 18). Der Werkzeugeinsatz sei dergestalt abgewickelt worden, dass die von PP angekauften Werkzeuge von den Herstellern in die Schweiz exportiert worden seien. Die PP habe die entsprechende Fakturierung vorgenommen und die Werkzeuge nach Österreich an die SFT exportiert. Die ACC habe die Werkzeuge in Verwendung genommen und damit im Auftrag der PP Fensterprofile für die SFT hergestellt. Dabei habe sich ACC verpflichtet die von PP zur Verfügung gestellten Werkzeuge auf ihre Kosten zu pflegen und zu warten sowie für die Feuerversicherung zu sorgen. Die für das Althaussanierungssystem zusätzlich erforderlichen Werkzeuge zur Herstellung von Rahmenverkleidungen, Leistenstockverkleidungen und Winkelprofilen seien von der Z gemäß Vereinbarung mit der PP auf ihre Kosten angeschafft worden, wobei PP einen Teil der Werkzeugkosten für zwei komplette Werkzeugsätze übernommen habe. In der Folge sei im Hinblick auf diese Werkzeugkostenanteile ein Betrag von 250.000 S in Rechnung gestellt worden (NS-SB Seite 19). Die Werkzeugherstellung für das seit 1984 angewendete Profilsystem Verbundfenster erfolgte durch die Firmen ZE, P und AC, wobei die Bestellung an die Fa. ZE durch die PP erfolgte. Hinsichtlich der AC ist im BPB festgehalten, dass lt. Aktenvermerk der Gesellschaft vom 25. Juli 1984 im Zuge eines Besuchs der Herren FE und H (ACC) die Bestellung von zwei Profilwerkzeugen in Aussicht gestellt wurde (Verbundfenster - Rahmen und Kämpfer). Die Finanzierung solle über die Schweiz erfolgen, an die PP sei beabsichtigt ein neues Angebot zu erstellen (NS-SB Seite 20). Die entsprechenden Aufträge und Fakturierungen seien durch die PP erfolgt (ZE: 750.000 S; AC: 861.200 S). Die Werkzeuglieferungen erfolgten im Wege der Ausfuhr an die PP (Schweiz), die die Werkzeuge an die SFT in Wien erneut veräußerte, wobei die im Zuge der Einfuhr entrichtete Einfuhrumsatzsteuer in Höhe von 646.948 S seitens der SFT als Warenempfänger als Vorsteuer in Anspruch genommen wurde. Im BPB wird dazu bemerkt, dass die Zollrechnung der PP mit 18. November 1985 datiert ist, die der SFT gelegten Rechnungen aber am 27. November 1984 ausgestellt wurden. Die für die Profilerzeugung erworbenen Werkzeuge seien von der ACC in Verwendung genommen worden, die damit im Auftrag der PP Fensterprofile für die SFT erzeugte (NS-SB Seite 22). Die für 1982 zwischen der PP und der AC getroffene Vereinbarung betreffend die Wartung und Versicherung der Werkzeuge sei auch für den ab 1984 verwendeten Werkzeugsatz gültig gewesen. Dem BPB ist auch zu entnehmen, dass am 5. November 1992 zwischen der PP und der ACC die Vorlage von Profilzeichnungen betreffend die "PP-Profile" vereinbart worden und deren Abzeichnung durch die PP vereinbart worden sei. Die Profilzeichnungen seien ausschließlich durch Herrn H (Geschäftsführer der ACC) nach Vorgaben der SFT erfolgt. Die endgültige Profilzeichnung, die von ACC intern als "System SFT" bezeichnet worden sei, sei entgegen der vorgenannten Vereinbarung von FE abgezeichnet worden (30. November 1982). Im BPB ist weiters festgehalten, dass im Zuge der Abklärung des Profildesigns FE im Namen der PP aufgetreten sei. Die gewünschten Anforderungen für das neue Profilsystem seien durch die SFT gestellt worden, das Know - how für die Konstruktion des Profils stamme von der ACC. Die von Z vorgelegten Konstruktionszeichnungen der Sonderprofile seien gleichfalls von dieser entwickelt und von FE abgezeichnet worden (NS-SB Seite 23). In der besagten Vereinbarung (5. November 1982) zwischen der PP und der AC sei weiters festgehalten worden, dass die mit den Düsen von PP produzierten Profile ohne Zustimmung von PP an keine anderen in- und ausländischen Abnehmer geliefert werden dürfen (Gebietsschutz im Raum von Wien und 30 km im Umkreis). Weiters war vereinbart worden, dass ACC auf Wunsch von PP an Kunden von PP direkt zu liefern habe. Soweit der Verkaufserlös höher sein sollte, als der zwischen ACC und PP vereinbarte Preis, habe PP Anspruch auf die volle Differenz als Provision. Lt. Herrn H von der ACC sei die Provisionshöhe einerseits vom Umsatz aus Lieferungen an die SFT (20 %), andererseits von Lieferungen an Dritte (15 % vom Umsatz) abhängig. Die an SFT verrechneten Preise seien von der PP vorgegeben (Nettopreis zuzüglich 20 % Aufschlag = Verkaufspreis an SFT). In der Vereinbarung vom 19. Dezember 1982 zwischen der Z und der PP sei festgehalten worden, dass Z auf Wunsch von der PP an Kunden der PP direkt zu liefern habe. Sollte dabei der als Verkaufserlös erzielte Preis höher sein als der in dieser Vereinbarung genannte, stehe der PP die volle Differenz als Provision zu. Im BPB ist weiters angeführt (NS-SB Seite 24), dass die PP der Z mit Schreiben vom 21. März 1983 die Verkaufspreise für Lieferungen an die SFT bekannt gegeben habe. Auf Grund der der GBPWK vorgelegte Preislisten seien Provisionszahlungen in Höhe von 25 % ersichtlich (Fixverkaufspreis von Z an PP+ 25 % = Verkaufspreis von Z an SFT). Lt. BPB hätten sich jene Provisionszahlungen der ACC und der Z, die in den Jahren 1983 bis 1987 geleistet worden wären auf 9,465.044 S und 8,962.916 S belaufen (NS-SB Seite 25). Dem BPB ist auch zu entnehmen, dass die PP der SFT 1982 und 1985 1,400.000 S und 900.000 S für Entwicklungskosten (Althaussanierung bzw. Verbundfenster) in Rechnung gestellt habe. Der gesamte der GBPWK vorgelegte Schriftverkehr zwischen der SFT und der PP sowie sämtliche Eingangsrechnungen hätten keinen Hinweis dahingehend enthalten, auf welche Bankkonten die maßgeblichen Beträge zu überweisen seien. FE habe dazu ausgeführt, dass die jeweilige Bankkontonummer durch Herrn RM telefonisch in Erfahrung gebracht worden sei. Weiters sei durch die Prüferin festgestellt worden, dass die Zahlungen der SFT an die PP großteils durch die Aufnahme von Krediten bzw. die Ausschöpfung von Kontokorrentkrediten geleistet wurden (z. B. Darlehensaufnahme bei der XX Kto. Nr. 424.056.10: 4. Dezember 1985 : 4,000.000 S; Zahlung an PP am 10. Dezember 1985: 4,000.000 S). Eine durch die GBPWK (NS-SB Seite 28) erfolgte Gegenüberstellung der Anschaffungskosten der PP für die Profilwerkzeuge und der entsprechenden an die SFT weiterverrechneten Werkzeuganteile ergebe für die Jahre 1982 bis 1985 Anschaffungskosten in Höhe von insgesamt 4,790.745 S, denen weiterverrechnete Werkzeuganteile in Höhe von 14,396.710 S gegenüberstünden. Die der PP seitens der österreichischen Werkzeugproduzenten in Rechnung gestellten Beträge seien somit mit einem Aufschlag von rund 200 % an die SFT weiterfakturiert worden. Im Zuge der Abtretung von 76 % der Geschäftsanteile des FE an der W (Alleingesellschafterin der SFT) im Jahre 1989 an die SCHR seien mit Rechnung vom 30. Juni 1989 die noch im Eigentum der PP befindlichen Werkzeuge um S 2,786.010,81 an die SFT verkauft worden. Unter Berücksichtigung dieses zusätzlichen Kaufpreises ergebe sich ein Gesamtkaufpreis für die Werkzeuge in Höhe von S 17,182.720,81, was einem Aufschlag von rund 259 % entspreche. Im Pkt. 4 des maßgeblichen Abtretungsvertrages vom 11. August 1989 habe sich die Käuferin unter Verzicht auf jede Gewährleistungs- und Irrtumseinrede verpflichtet die Lieferverbindlichkeiten der SFT an die PP per 31. Juli 1989 in Höhe von S 4,506.769,20 an die PP zur Auszahlung zu bringen. Weiters sei vereinbart worden, dass die Schrom den bei der XY aushaftenden Kredit der SFT in Höhe von 4,404.621,99 S längstens bis zur Unterfertigung dieses Kaufvertrages auszahlen werde, sodass insoweit FE aus seiner persönlichen Haftung gegenüber dem Kreditinstitut entlassen sei. Die Fa. SFT habe sich weiters verpflichtet den Rahmenvertrag mit der PP über die Lieferung von Werkzeugen vorzeitig zur Auflösung zu bringen, wobei auch vereinbart worden sei, dass Schrom die mit der PP vereinbarten Kosten für Werkzeuge und Vertragsstorno in Höhe von S 2,786.010,81 bis längstens 13. Oktober 1989 an die PP zur Auszahlung zu bringen habe. Die gegenüber der PP aushaftenden Lieferverbindlichkeiten in Höhe von 4,506.769,20 S seien von der SCHR per 30.9.1989 mittels Banküberweisung beglichen worden. Die Bezahlung des Restkaufpreises der Werkzeuge über 2,786.010,81 S sei jedoch entgegen der im Abtretungsvertrag getroffenen Vereinbarung bis dato nicht durchgeführt worden. Seitens der PP sei die Bezahlung dieser Verbindlichkeit bis zum Tätigwerden der GBPWK nicht urgiert worden. Entgegen der bisherigen Vorgangsweise seien seitens der Schweizer Gesellschaft keine Zinsen in Rechnung gestellt und von der Verrechnung eines Wartungskostenpauschales für die Werkzeuge Abstand genommen worden (SB-NS Seite 30). Zur rechtlichen Würdigung des Sachverhaltes ist dem BPB u.a. Folgendes zu entnehmen: "Lt. Aussage von Hrn. FE (vgl. NS-SB Seite 31) erfolgte die Kontaktaufnahme durch die PPE im Jahr 1982 durch Zusendung einer Informationsschrift betreffend ein Altbausanierungs-Fensterprofilsystem. Eine derartige Informationsschrift wurde trotz Ersuchens nicht vorgelegt. Von der Bp wurde festgestellt, dass die in späterer Folge von der PP zur Werkzeugherstellung bzw. Profillieferung beauftragten Firmen (Fa. ZE, Fa. ACC, Fa. BA, Fa. AC) bereits vor diesem Zeitpunkt durch Vertreter der Fa. SFT (FE) kontaktiert wurden. So gab unter anderem HH von der Fa. ACC der Bp gegenüber als Zeuge an, dass Hr. FE und Hr. RM als erste Kontaktpersonen auftraten, die ihr Interesse an einem eigenen Profilsystem sowie an einem Gebietsschutz für den Wiener Raum bekundeten". Den weiteren Ausführungen in der NS-SB (Seite 32) ist zu entnehmen, dass auch AZ angegeben habe, die Geschäftsbeziehungen seien von Hrn. FE entriert worden. Zudem hätte die Einsicht in die Geschäftsunterlagen der Fa. BA ergeben, dass der Auftrag zur Werkzeugherstellung vorerst mündlich durch die Herren FE und RM erteilt worden sei. Schließlich sei bei der Fa. AC erhoben worden, dass vorerst Hr. FE die Bestellung von zwei Profilwerkzeugen in Aussicht gestellt habe, wobei nur die Finanzierung über die Schweiz erfolgen sollte. Auch bei weiteren Verhandlungen mit den Werkzeugherstellern seien die Vertreter der Fa. SFT teilweise gemeinsam mit Hrn. E (Verwaltungsratspräsident der Fa. PP), teilweise aber auch als Vertreter der Fa. PP aufgetreten (siehe auch Schreiben der PP an die Teilnehmer der Besprechung vom 19.10.1983, in dem Hr. FE explizit als Vertreter der PP bezeichnet wird; NS-SB Seite 32). Hinsichtlich des Finanzierungsaspekts sei seitens des FE (NS-SB Seite 33) angegeben worden, die SFT sei 1982 nicht in der Lage gewesen, die zur Finanzierung der Werkzeuge erforderlichen Geldmittel über Bankkredite aufzubringen. Der Einkauf der Profile über die Fa. PP sei jedenfalls preisgünstiger gewesen. Dieser Aussage sei aber der Umstand entgegenzuhalten, dass die von österreichischen Erzeugern der PP in den Jahren 1983 bis 1985 gelieferten Werkzeuge mit einem Gesamtwert von 4,790.745 S in den Jahren 1983 bis 1989 als Werkzeugkostenanteile bzw. Werkzeug-Restkaufpreis (ohne Systementwicklungskosten) in Höhe von insgesamt 14,882.720 S an die SFT weiterfakturiert wurden. Von einer günstigen Finanzierung könne demnach nicht gesprochen werden, entsprechen diese Mehrkosten in Höhe von 10,081.975 S einem Aufschlag von 211 %, den in Kauf zu nehmen eine Firma mit vergleichbaren Liquiditätsproblemen wohl nicht bereit gewesen wäre. Zudem sei zu beachten, dass die SFT einen seitens der XY eingeräumten Kontokorrentkredit mit einem Kreditrahmen von 1,250.000 S in der Zeit zwischen Mai 1981 und März 1983 freiwillig auf 123.000 S reduziert und 1984 mit Kreditvertrag neu geordnet habe, wobei ein Kreditrahmen von 200.000 S festgelegt worden sei. Das seitens der Gesellschaft ins Treffen geführte Argument des Scheiterns der Finanzierungsmöglichkeit der 1982 und 1983 angeschafften Werkzeuge bzw. Systementwicklungskosten über österreichische Banken erscheine daher - soweit es die XY betreffe -nicht glaubwürdig (NS-SB Seite 34). Seitens der GBPWK sei auch festgestellt worden, dass das Know-how und die Vorgaben für die Ausarbeitung der Profile von der SFT stammten, das Know-how für die Fertigung der Profile seitens der Fa. ACC bzw. Fa. Z beigestellt wurde und jenes für die Werkzeugproduktion vom jeweiligen Werkzeughersteller beigebracht worden sei. Es sei daher nicht nachzuvollziehen, dass die PP, die an der Entwicklung der Profile bzw. Werkzeuge nicht mitgewirkt habe, der SFT 1982 Profilentwicklungskosten in Höhe von 1,400.000 S und im Jahr 1985 solche in Höhe von 900.000 S in Rechnung gestellt habe. In der Vorschlussbesprechung vom 9. Oktober 1990 sei der GBPWK durch FE und der steuerlichen Vertretung erklärt worden, hinsichtlich dieser Kosten könne ein Nachweis einer entsprechenden Leistung der Profilplatz AG nicht erbracht werden. Zudem entspreche der 1982 verrechnete Betrag von 1,400.000 S exakt dem Auftragswert der bei der Fa BA bestellten Werkzeuge (NS-SB Seite 35). Dem BPB ist auch zu entnehmen, dass der geprüften Gesellschaft seitens der PP in den Jahren 1984 bis 1988 insgesamt 4,235.915 S für laufende Wartung, Instandhaltung und Versicherung in Rechnung gestellt worden seien, wiewohl hiefür die Firmen ACC und Z Sorge zu tragen gehabt hatten. Seitens der SFT seien in den Jahren 1982 - 1984 folgende Zahlungen in die Schweiz erfolgt: | 1982 | 1,000.000 S | 1983 | 2,164.600 S | | 3,164.600 S | 1984 | 2,118.000 S | | 5,282.600 S Im selben Zeitraum habe die PP den österreichischen Werkzeugherstellern bis 31. Dezember 1983 2,679.000 S und bis 31. Dezember 1984 (kumuliert) 3,179.545 S bezahlt. Es sei damit erkennbar, dass bereits Ende 1983 die Zahlungen der SFT 99,5 % der von den österreichischen Werkzeugherstellern bis 31. Dezember 1984 der PP fakturierten Beträge erreicht haben. Die Zwischenschaltung der PP aus Gründen der Finanzierung sei daher nicht notwendig gewesen (NS-SB Seiten 36 und 37). Zudem habe die Familie ER im fraglichen Zeitraum (1981 bis 1983) Grundstücke zum Gesamtkaufpreis in Höhe von 4,657.583 S erworben, dem grundbücherliche Belastungen in Höhe von 2,601.696 S gegenüberstünden. FE sei daher in der Lage gewesen den Banken zumindest teilweise die Grundstücke zur Besicherung von Krediten anzubieten. Die Gesellschaft habe auch FE über das Verrechnungskonto Darlehen gewährt, wiewohl sie nach ihren Angaben in den Jahren 1981 bis 1983 nicht in der Lage gewesen sein soll die Werkzeuge über inländische Kreditgeber zu finanzieren. Die in den Bilanzen per 31. Dezember 1982, 1983 und 1984 ausgewiesenen Forderung an FE hätte 235.040 S, 948.565 S und 527.568 S betragen (NS-SB Seite 38). Zur der in der Vorschlussbesprechung vom 13. November 1990 seitens der Gesellschaft getroffenen Aussage, die Aufnahme von Geschäftsbeziehungen mit der PP sei günstiger gewesen als der fortlaufende Bezug vom KÖ - Profilen für das Althaussystem, wurde bemerkt, dass direkte Geschäftsbeziehungen der Gesellschaft zu den Werkzeugherstellern bzw. den oberösterreichischen Profillieferanten jedenfalls kostengünstiger gewesen wären als die Zwischenschaltung der schweizerischen Gesellschaft. Dies deshalb, weil die überhöhten Werkzeugkostenanteile, die Bezahlung von Systementwicklungskosten, Wartungs-, Versicherung- und Instandhaltungskosten für Werkzeuge an die PP sowie Zinsenbelastungen durch die schweizerische Gesellschaft und Provisionszahlungen an dieselbe zu einer wesentlich höheren Kostenbelastung geführt hätten. Berücksichtige man weiters, dass der SFT, die ausschließlich für die Designgestaltung und Entwicklung der Profile verantwortlich war, die Werkzeugkosten der FE bekannt gewesen sind, erscheine es unverständlich, dass an die an der Profilentwicklung nicht beteiligte Schweizer Gesellschaft Provisionen für Profillieferungen gezahlt wurden. Da die Provisionszahlungen der Profilhersteller an die PP in die Preiskalkulation für die Profile Eingang gefunden haben, gingen diese Provisionszahlungen zu Lasten der SFT. Der dadurch entstandene Mehraufwand der SFT habe sich in den Jahren 1983 --1987 auf insgesamt 18,427.961 S belaufen (NS-SB Seite 43). Ungewöhnlich erscheine auch, dass die Preisverhandlungen nicht zwischen dem Hersteller der Profile und der SFT erfolgten, sondern die an die SFT zu fakturierenden Preise von der PP ausgehandelt worden seien. Die Zwischenschaltung der Schweizer Gesellschaft habe im Ergebnis zu den um die Provisionen erhöhten Einkaufspreisen der SFT geführt. Seitens der Bp sei schließlich erhoben worden, dass nach erfolgter Abtretung der Geschäftsanteile des FE an die SCHR direkte Preisverhandlungen zwischen Herrn Schrom und den Firmen Z und ACC geführt wurden, die in der Folge trotz geringerer Mengenabnahme eine Senkung der Einkaufspreise ergeben hätten, was erklärbarerweise auf den Wegfall der in die Schweiz bezahlten Provisionen zurückzuführen sei (NS-SB Seite 43). Der NS-SB ist weiters zu entnehmen, dass die Stelligmachung des Herrn E als Zeuge vor der österreichischen Abgabenbehörde angeboten und seitens der Prüfungsbehörde als Beweismittel auch gefordert wurde. Daher sei auch die für 13. November 1990 anberaumte Schlussbesprechung bis spätestens Ende Jänner 1991 vertagt worden. Da Herr E aber nicht als Zeuge erschienen sei, sei die Schlussbesprechung am 21. Februar 1991 abgehalten worden. Herr E habe zur Frage der Kanzlei Dynama, welche Gründe für die gewählte Vorgangsweise, die Werkzeuge im Eigentum der PP zu belassen, maßgeblich gewesen seien, angegeben, diese Vorgangsweise sei aus Finanzierungsgründen gewählt worden. Die SFT sei nämlich nicht in der Lage gewesen, direkt in Oberösterreich bei den Werkzeugherstellern die Lieferungen der Werkzeuge zu finanzieren, weshalb der Verbleib der Werkzeuge im Eigentum der PP eine Risikominimierung bedeutet habe (NS-SB Seite 44). Trotz der Betonung der Eigentümerposition seien diese Wirtschaftsgüter in den vorgelegten Bilanzen der PP nicht ausgewiesen worden. Dies sei aber lt. Auffassung der GBPWK schon deshalb erforderlich gewesen, weil gem. § 665 des Schweizer Obligationenrechts dauernd dem Betrieb dienende Anlagen höchstens zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten unter Abzug der den Umständen angemessenen Abschreibungen in die Bilanz eingestellt werden können. Derartige Anlagegüter seien daher grundsätzlich als aktivierungspflichtige Wirtschaftsgüter zu behandeln, wobei die Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzüglich einer angemessenen Abschreibung die Obergrenze für die Bewertung darstellten. Weiters ist im BPB festgehalten, dass sich der Vergleich der bei den österreichischen Gesellschaften entstandenen Aufwendungen mit den entsprechenden Erträgen bei der PP auf Grund deren Gewinn- und Verlustrechnung für die Jahre 1985 bis 1987 wie folgt darstelle: | 1985 | 1986 | 1987 | Aufwendungen öst. Gesellschaften (S 47 d. NS-SB) | 6,402.010 S | 5,608.652 S | 4,274.923 S | Ertrag bei PP | 0 | 459.416 S | 629.546 S Die Abweichungen in der Bilanzierung von Verbindlichkeiten der SFT gegenüber der PP bzw. den korrespondierenden Forderungsansätzen bei der schweizerischen Gesellschaft ergebe folgende Differenzen: | Verbindlichkeiten der SFT: | Forderungen der PP: | 31. Dezember 1985: | 5,861.704 S | | 0 | 31. Dezember 1986: | 5,777.704 S | | 0 | 31. Dezember 1987: | 3,870.405 S | | 0 (NS-SB Seiten 47 und 48). Verdeckte Gewinnausschüttungen (auch betreffend die Gehälter der IE, die Zinsenverrechnung an die PP, die Privatnutzung des Firmen PKWs durch IE und die Telefonkosten des FE) seien daher wie folgt zu berücksichtigen: | 1982: | 472.500,00 | Kapitalertragsteuer | 118.125,00 | 1983: | 6.648.299,00 | Kapitalertragsteuer | 1.662.075,00 | 1984: | 6.637.771,00 | Kapitalertragsteuer | 1.634.448,00 | 1985: | 7.795.404,00 | Kapitalertragsteuer | 1.916.441,00 | 1986: | 6.961.639,00 | Kapitalertragsteuer | 1.710.807,00 | 1987: | 5.254.442,00 | Kapitalertragsteuer | 1.268.519,00 Die SFTV wurde seitens der GBPWK einer die Jahre 1985 bis 1987 umfassenden abgabenbehördlichen Prüfung unterzogen, wobei unter Hinweis auf die bei der SFT festgestellten Gewinnausschüttungen verdeckte Gewinnausschüttungen insoweit als gegeben erachtet wurden, als aufwandswirksam verbuchte Absetzungen für Abnutzung und vorzeitige Abschreibungen des Anlagekontos "Patente" erfolgt waren. | Verdeckte Gewinnausschüttung 1985: | 147.499,00 | Verdeckte Gewinnausschüttung 1986: | 45.000,00 | Verdeckte Gewinnausschüttung 1987: | 45.000,00 | Kapitalertragsteuer 1985: | 36.875,00 | Kapitalertragsteuer 1986: | 11.250,00 | Kapitalertragsteuer 1987: | 11.250,00 (BPB betreffend die SFTV vom 3. Juni 1991, Seite 20). Begründend wurde darauf hingewiesen, dass im Hinblick auf die steuerrechtliche Würdigung der Systementwicklungskosten bei der SFT die im Prüfungszeitraum aufwandswirksam verbuchten Absetzungen für Abnutzung und die vorzeitige Abschreibung des Anlagekontos "Patente" als verdeckte Gewinnausschüttung an den indirekt beteiligten Gesellschafter - Geschäftsführer FE - behandelt worden seien (NS-SB betreffend die SFTV vom 21. Februar 1991, Pkt. 17). Das Finanzamt für den 3. und 11. Bezirk führte bei FE eine u.a. auch die Jahre 1985 bis 1987 umfassende abgabenbehördliche Prüfung durch, bei der die oben dargestellten verdeckten Gewinnausschüttungen der SFT und der SFTV bei den Einkünften aus Kapitalvermögen Berücksichtigung fanden. Das Finanzamt für den 3. und 11. Bezirk erließ am 10. Jänner 1992 Wiederaufnahmebescheide gem. § 303 Abs. 4 BAO hinsichtlich der Einkommensteuer für die Jahre 1985, 1986 und 1987 und im wiederaufgenommenen Verfahren die Einkommensteuerbescheide 1985, 1986 und 1987, wobei die Ergebnisse der bei FE durchgeführten Betriebsprüfung, die wiederum die bei der SFT und der SFTV festgestellten verdeckten Gewinnausschüttungen in Ansatz brachte, Berücksichtigung fanden (9,896.219 S, 8,728.696 S u. 6,579.211 S). Das Finanzamt für den 3. und 11. Bezirk in Wien erließ am 12. Mai 1992 Wiederaufnahmebescheide gem. § 303 Abs. 4 BAO hinsichtlich der Einkommensteuer für die Jahre 1982, 1983 und 1984 und im wiederaufgenommenen Verfahren die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1982, 1983 und 1984, bei der die seitens der GBPWK bei der SFT festgestellten verdeckten Gewinnausschüttungen steuerlich als Einkünfte aus Kapitalvermögen in Ansatz gebracht wurden (590.625 S, 8,310.374 S und 8,272.219 S). FE erhob am 10. Februar 1992 gegen die Wiederaufnahmebescheide betreffend Einkommensteuer für die Jahre 1985, 1986 und 1987 sowie die im wiederaufgenommenen Verfahren erlassenen Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1985, 1986 und 1987 das Rechtsmittel der Berufung wobei der Ansatz folgender verdeckter Gewinnausschüttungen der SFTV und der SFT, die lt. Auffassung des Finanzamtes dem Bw. zugekommen waren, bekämpft wurden: | SFTV | 1985 | 1986 | 1987 | Entwicklungskosten f. Profilsysteme: | 147.499,00 | 45.000,00 | 45.000,00 | Kapitalertragsteuer | 36.875,00 | 11.250,00 | 11.250,00 | SFT | | | | Überhöhte Bezüge IE | 129.640,00 | 118.412,00 | 180.366,00 | PP | 7.617.072,00 | 6.821.627,00 | 5.042.156,00 | Kapitalertragsteuer | 1.904.268,00 | 1.705.407,00 | 1.260.539,00 Der Bw. wendet vorerst ein, dass die Begründung der angefochtenen Bescheide lediglich darauf hinweise, dass die Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 303 Abs. 4 BAO auf Grund der Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung, die der darüber aufgenommenen Niederschrift bzw. dem Prüfungsbericht zu entnehmen seien und woraus sich auch die Begründung für die Abweichungen von den bisherigen Bescheiden ergebe, erfolgt sei. Damit werde aber der Begründungspflicht nicht nachgekommen, denn es werde dadurch nicht erklärt, warum die Behörde den Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung gefolgt ist, nicht jedoch den vom Abgabepflichtigen vorgebrachten Argumenten. Die Wiederaufnahme des Verfahrens beziehe sich vermutlich bzw. offensichtlich auf eine beim Einzelunternehmen des Bw. durchgeführte Betriebsprüfung, die die Ergebnisse einer durch die GBPWK durchgeführten Betriebsprüfung bei der SFT ungeprüft übernommen habe. Den Bescheiden seien aber keine Feststellungen zu entnehmen, ob tatsächlich nur der Bw von der Tätigkeit der GesmbH profitiert habe bzw. ob ihm die angeblichen verdeckten Gewinnausschüttungen zugeflossen seien. Die ungeprüfte Übernahme von Feststellungen der GBPWK durch die BPA des Finanzamtes für den 3. Bezirk gehe auch daraus hervor, dass als überhöht angesehene Gehaltszahlungen an IE dem Bw. zugerechnet worden seien, wiewohl von einem entsprechenden Zufluss nicht gesprochen werden könne. Zudem sei im Einkommensteuerveranlagungsverfahren des Bw. eine Überprüfung dahingehend, ob die in Rede stehenden verdeckten Gewinnausschüttungen beim Bw. zu Vereinnahmungen geführt hätten, völlig unterblieben. Zudem wurde darauf hingewiesen, dass die Erweiterung des Prüfungsauftrages auf Basis des § 99 Abs. 2 Finanzstrafgesetz (FinStrG) deshalb als rechtswidrig beurteilt werden müsse, weil ein Finanzstrafverfahren nicht eingeleitet worden sei. Somit seien aber auch die Ergebnisse der Betriebsprüfung rechtswidrig und hätten im ggstl. Abgabenverfahren nicht verwertet werden dürfen. Zudem habe die Behörde Verfahrensvorschriften deshalb verletzt, weil der Antrag auf Einsichtnahme in die Anzeige des K. DI mit Bescheid vom 10. Oktober 1990 abgewiesen worden sei. Bei Gewährung der Akteneinsicht wäre es jedoch dem BW..... möglich gewesen auf die in der Anzeige angesprochenen Umstände Bezug zu nehmen, was anders lautende Bescheide möglich gemacht hätte. Die Behauptung in der Begründung des Bescheides vom 10. Oktober 1990, im Zuge der Betriebsprüfung seien aus der Anzeige keinerlei abgabenrechtliche Konsequenzen gezogen worden, sei deshalb unzutreffend, weil allein auf Grund dieser Anzeige die in der konkreten Betriebsprüfung behaupteten Abgabenhinterziehungen erst näher überprüft worden seien und die Ausdehnung der Betriebsprüfung gem. § 99 FinStrG einzig und allein auf Grund dieser Anzeige erfolgte . Die Kenntnis dieser Anzeige hätte aber dem Bw. die Möglichkeit eröffnet, darin enthaltene Vorwürfe leichter zu entkräften, während die Nichtkenntnis des Inhalts dieser Anzeige Rechte des Einschreiters beeinträchtigt und ihn insbesondere im Verfahren benachteiligt habe. Darüber hinaus werde die GBPWK als nicht existent angesehen, weshalb im Verfahren eine unzuständige Behörde eingeschritten und damit das Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt worden sei. Die GBPWK sei nämlich keinesfalls im Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz genannt, sondern lediglich erlassmäßig durch das Bundesministerium für Finanzen (BMfF) als Abgabenbehörde eingerichtet worden. Somit könne mangels gesetzlicher Deckung die GBPWK nicht als selbstständige Abgabenbehörde angesehen werden, wiewohl sie im Verfahren als solche sehr wohl eingeschritten sei, wie etwa durch die Erlassung von Verfügungen, die Zustellung von Ladungen, die Durchführung von Verhandlungen sowie die Erstellung des Betriebsprüfungsberichtes. Das gesamte Betriebsprüfungsverfahren sei daher nichtig und bedinge damit auch die Nichtigkeit jener Bescheide, die sich auf dieses von einer nichtexistenten Behörde durchgeführte Betriebsprüfungsverfahren stützen. Bezugnehmend auf die materiellrechtliche Frage des Vorliegens der durch die GBPWK festgestellten verdeckten Gewinnausschüttungen wurde vorerst darauf hingewiesen, dass die SFT in den Jahren ab 1976 bis weit hinein in die 80er Jahre auf Grund der Insolvenz des damaligen Gesellschafters und Geschäftsführers FE sowie der mangelnden Kapitalausstattung nur sehr beschränkt kreditwürdig war, sodass die einzige Lösung darin erblickt wurde, die Finanzierung über die PP vorzunehmen. Bezüglich des Gesichtspunktes "Geschäftsanbahnung" wurde vorerst bemerkt, dass die Informationsschrift, die die GBPWK vergeblich urgiert habe, verloren gegangen sein dürfte, da sie trotz erfolgter Recherche nicht mehr aufgefunden werden konnte. Sie sei aber auch infolge des engen geschäftlichen Kontakts zwischen der PP und der SFT nicht mehr benötigt worden, was ihr Nichtmehrvorliegen begründe. Auch Messeprospekte und ähnliches Reklamematerial würden üblicherweise keine 10 Jahre aufbewahrt. Die SFT habe Interesse an einem eigenen Profilsystem sowie an einem Gebietsschutz für den Wiener Raum gehabt, um sich von der Konkurrenz abzuheben, sei aber wirtschaftlich weder in der Lage gewesen, diese Kosten aus dem Eigenkapital zu tragen noch durch Finanzierung über österreichische Kreditinstitute aufzubringen. Da auch Lieferantenkredite im Zeitraum 1979 bis 1983 nur in geringem Ausmaß möglich gewesen seien, eine Finanzierung über den damaligen Profilfabrikanten KÖ trotz monatelanger Gespräche nicht herbeigeführt werden konnte, sei als einzige Alternative ein Finanzierungsversuch im Ausland übrig geblieben, der letztlich zum Erfolg geführt habe. Die PP habe die von der SFT gewünschten Profilwerkzeuge angekauft und sie dann der die Profile herstellenden Fa. ACC zur Verfügung gestellt. Es sei davon auszugehen, dass es sich hierbei um einen dem Leasinggeschäft vergleichbaren Vorgang gehandelt habe. Dabei habe der, der die mit den Werkzeugen hergestellten Profile verwende, größtes Interesse an der Qualität der erzeugten Produkte, weshalb es erforderlich sei Details zu besprechen und für die richtige Herstellung Sorge zu tragen. Herr E von der PP, der hauptsächlich als Financier in Erscheinung getreten sei, sei naturgemäß daran interessiert gewesen, dass mit den Werkzeugen qualitativ gute Profile erzeugt werden können, da nur über gute Verkaufszahlen das Finanzierungsgeschäft durch den Rückfluss von Geldmitteln gesichert werden konnte. Dieser Sachverhalt entkräfte auch den Einwand der GBPWK, die PP sei erst nach erfolgter persönlicher Kontaktaufnahme durch Vertreter der SFT auf den Plan getreten, sei es doch bei Leasinggeschäften durchaus üblich, dass erst der Wunsch nach der Sache und erst dann die Finanzierung erfolge. Beim Finanzierungsleasing bleibe auch die Leasingfirma Eigentümer der vom Leasingnehmer benötigten und genau definierten Sache. Hinsichtlich des Finanzierungsaspekts wurde vorgebracht, dass der größte Teil der Branche Profile von der Fa. KÖ beziehe, weshalb für die SFT zur Unterscheidung von Mitkonkurrenten eigene, bessere Profile notwendig gewesen seien. Die schließlich hergestellten und der Konkurrenz überlegenen Profile ließen deutliche Umsatzzuwächse und damit höhere Gewinne erwarten. Da eine langfristige Finanzierung im Inland nicht zu erreichen war, musste, um den Weiterbestand des Unternehmens nicht zu gefährden, die Finanzierungsvariante über die Schweiz gewählt werden. Aus der Sicht der PP sollte für ein ausländisches Unternehmen ein Produkt finanziert werden, das auch in der Schweiz einsetzbar wäre, da dort der Altbestand an Häusern sehr groß sei und die Schweizer Fensterpreise deutlich über dem vergleichbaren österreichischen Niveau lägen. Der Minimierung des Risikos diene der Umstand, dass die Werkzeuge im Eigentum der PP verblieben. Durch die Förderung von Wohnungen in Wien seien Gewinn- und Umsatzsteigerungen erwartet worden, die auch den Zufluss von Rückzahlungen sicherstellen hätten können. Neben den Kosten für die in Auftrag gegebenen Profilwerkzeuge seien auch Kosten für die Gründung einer eigenen Gesellschaft, für Telefonate, für den Schriftverkehr, für Dienstreisen nach Österreich, für die Arbeitskraft des Herrn E, für ein eigenes Büro sowie für Steuern entstanden. Von kaufmännischer Seite sei Kapitalverzinsung, eine Risikoprämie und ein entsprechender Gewinn nach Abzug der Steuern gewünscht worden. Der Bw. trat schließlich der Auffassung der GBPWK, wonach die dem Betrieb dienenden Anlagen (z.B. Maschinen, Werkzeuge) höchstens zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten unter Abzug der den Umständen angemessenen Abschreibungen zu aktivieren seien, mit dem Argument entgegen, das für die PP maßgebliche Obligationenrecht stelle lediglich Höchstbewertungsvorschriften auf, weshalb es im Rahmen dieser gesetzlich eingeräumten Bilanzierungsfreiheit liege, ein abnutzbares Anlagevermögen nicht zu bilanzieren. Der Bw. widersprach auch der Auffassung der GBPWK, wonach das Know-how und die Vorgaben von der SFT stammten. Die Vorgaben, wie das Produkt aussehen sollte, seien eher mit einem "Profil-Styling" vergleichbar und stammten von der SFT, die ja die Anforderungen zur Erlangung von Wohnbauförderungsmittel durch die Gemeinde Wien kannte, aber über ein die technische Fertigung betreffendes Know-how nicht verfügte. Die Zahlungen an Systementwicklungskosten in Höhe von 1,4 Mio S entsprächen eben der damals schwachen Stellung der SFT. Der Umstand, dass in den Zeiträumen von 1984 bis 1988 bzw. 1982 bis 1989 durch die PP Belastungen erfolgten und 1985 ein Darlehen seitens der XY gewährt wurde, zeige einerseits das durch die neuen Profile verbesserte Ergebnis und die gegenüber den Banken erhöhte Kreditwürdigkeit. Eine andere Finanzierungsmöglichkeit sei - entgegen der Auffassung der GBPWK - nicht gegeben gewesen. Das Bankdarlehen habe zur Gänze dem Abbau der Verbindlichkeiten gegenüber der PP gedient, weil die PP nach Schweizer Bestimmungen den Lieferantenkredit nicht so lange gewähren durfte. Der Bw. bemerkte zur erfolgten Verrechnung von Zinsen, dass für den mit 7 % anstatt 6 % verrechneten Zinssatz das gestiegene Zinsniveau verantwortlich gewesen sei. Hinsichtlich der Frage der Besicherungen wurde in der Berufungsschrift darauf hingewiesen, dass sich der Umstand nicht präsentierter Wechsel und vager Besicherungen für aushaftende Forderungen und die schleppende Einhaltung der Zahlungsverpflichtungen aus der wechselseitigen Abhängigkeit der beiden Gesellschaften zueinander erkläre. Gerichtliche Klagen hätten nur kurzfristig Erfolge für die PP bringen können, aber die Liquidität der SFT durch zusätzliche Kosten weiter verschlechtert. Die PP sei aber an einem ungestörten Geschäftsbetrieb interessiert gewesen, habe sie doch gleichzeitig Provisionen von der Fa. ACC erhalten, was Einnahmen und Liquidität trotz zeitweiliger durch die SFT verschuldeter Zahlungsstockungen gesichert habe. Zum Ausmaß der seitens der SFT geleisteten Provisionen wurde bemerkt, es sei geschäftsüblich umsatzabhängige Lizenzgebühren, die hier Provisionen genannt würden, für den Gebrauch von Werkzeugen zu verrechnen. Zudem sei der Bezug dieser Profile, trotz der Werkzeugkostenanteile und Provisionen noch immer günstiger gewesen als der Bezug von Profilen der Fa. KÖ. Die Verringerung der Einkaufspreise nach der erfolgten Abtretung der Geschäftsanteile des BW..... an die SCHR sei schließlich darauf zurückzuführen, dass die SFT und die SCHR verschiedene Profile verwendet hätten, in der Folge aber eine rationelle Fertigung nur durch ein Profilsystem erfolgen konnte. Die Fa. ACC als Extrudeur der Profile habe sich aber durch den Zusammenschluss von SCHR und SFT eine Verdoppelung des Umsatzes erwartet, wodurch niedrigere Selbstkostenpreise, und bedingt durch die größeren Liefereinheiten, niedrigere Transportkosten errechnet werden konnten. Schließlich wies der Bw. hinsichtlich der Geschäftsbeziehungen zur PP nach Abtretung der Geschäftsanteile darauf hin, dass es den im Geschäftsleben herrschenden Usancen nicht widerspreche, wenn, wie im konkreten Fall, ein wesentlicher Geschäftspartner, der über die Profilwerkzeuge die starke Stellung der SFT am Wiener Platz ermöglicht hat, in einen Rahmenvertrag einbezogen wird (Rahmenvertrag vom 11. August 1989), dies umso mehr deshalb, als der Bw. auch weiterhin als Gesellschafter (Minderheitsgesellschafter) der SFT fungiert habe. Schließlich wurde beantragt Rev. Franz Weinkum, Hofrat Mag. Walter Felder, Oberrat Mag. Homa, Oberkommissär Dr. Wolfgang Bartalos, Oberkommissärin Claudia Metz und Rev. Josef Mitterhauser zum Beweis dafür einzuvernehmen, dass im Zuge der Betriebsprüfung beim Bw. die Ergebnisse der Betriebsprüfung bei der SFT, im Rahmen welcher verdeckte Gewinnausschüttungen an den Bw. festgestellt worden waren, ungeprüft übernommen worden seien. Der Bw. erhob am 1. Juni 1992 gegen die Wiederaufnahmebescheide betreffend Einkommensteuer 1982, 1983 und 1984 und die im wiederaufgenommenen Verfahren erlassenen Einkommensteuerbescheide für 1982, 1983 und 1984 das Rechtsmittel der Berufung, wobei begründend jene Einwendungen vorgebracht wurden, die bereits Gegenstand der Berufung vom 10. Februar 1992 betreffend die Wiederaufnahme- und Einkommensteuerverfahren für die Jahre 1985 bis 1987 waren. Die Berufungsbehörde teilte der Bw. unter Bezugnahme auf deren Antrag, E als Entlastungszeugen anzuschreiben und um Stellungnahme zu ersuchen, mit Schreiben vom 8. Februar 2002 mit, dass ein diesbezügliches Tätigwerden der inländischen Abgabenbehörde deshalb nicht möglich sei, weil die Schweiz Zustellungen auf ihrem Hoheitsgebiet nur dann dulde, wenn es sich um die Aufforderung einen inländischen Zustellungsbevollmächtigten namhaft zu machen, handle. Zudem bestehe mit der Schweiz nur der "kleine Auskunftsverkehr", d.h. Auskünfte können nur dann eingeholt werden, wenn sie zur Durchführung des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Österreich und der Schweiz erforderlich sind. Der ggstl. Berufungsfall sei aber allein nach inländischen Recht zu lösen. Für die Frage des Vorliegens eines verdeckten Gewinnausschüttung wäre aber bedeutsam, ob ein Zufluss an FE vorgelegen ist, was jedenfalls dann widerlegbar wäre, wenn Besteuerungsnachweise der PP hinsichtlich dieser in den Jahren 1982 bis 1987 erfolgten Zuflüsse vorlägen. Wiewohl ein entsprechendes Tätigwerden der inländischen Abgabenbehörden zur Erlangung derartiger Besteuerungsnachweise nicht erfolgen könne, bleibe es FE unbenommen, zur Untermauerung seines Berufungsvorbringens E in der ggstl. Angelegenheit zu kontaktieren und auf diese Weise die Vorlage von Steuererklärungen, Jahresabschlüssen und Steuerbescheiden der PP zu bewirken. Der UFSW ersuchte den ehemaligen Mitarbeiter der KÖ, KH mit Schreiben vom 1. Dezember 2003 zu folgenden Fragen Stellung zu beziehen: "Der Berufung der SFT ist zu entnehmen, dass diese Firma wirtschaftlich nicht in der Lage war die Kosten für ein eigenes Profilsystem sowie für einen Gebietsschutz für den Wiener Raum zu tragen. Dabei wurde insbesondere ausgeführt, dass auch trotz monatelanger Gespräche, diese müssten 1983 stattgefunden haben, mit dem damaligen Profilfabrikanten KÖ ein Profilsystem nicht finanziert werden konnte. Geben Sie bitte an, ob derartige monatelange Gespräche mit dem Ziel, eine derartige Finanzierung zu erreichen, tatsächlich stattgefunden haben, wobei angegeben werden möge, aus welchen Gründen eine Finanzierung unter der Teilnahme der KÖ (Annahme: Rückzahlung aus künftigen Erträgen) nicht zu Stande kam. In diesem Zusammenhang möge auch auf die ungefähre Höhe eines derartigen Finanzierungsaufwandes ... eingegangen und angegeben werden, ob die Unmöglichkeit eine derartige Finanzierung zu erreichen, Grund für den Abbruch der Gespräche gewesen ist oder der Umstand, dass seitens der KÖ ein Gebietsschutz für den Wiener Raum nicht zugesagt werden konnte". KH teilte der Berufungsbehörde mittels Fax vom 5. Jänner 2004 zu den vorstehenden Fragen Folgendes mit: "Die Firma SFT ist damals - im Zeitraum 1982/1983 an die Fa KÖ herangetreten, mit dem Ersuchen, einige Hauptprofile z.B. einen Fensterrahmen und einen Fensterflügel exklusiv für den Wiener Raum zu erhalten. Diese Profile hätten kompatibel sein müssen zu dem bestehenden KÖ - Profilsystem zur Herstellung von Fenstern und Türen, welches die Fa. SFT bereits seit 1980 verarbeitet hat. Über die Bereitschaft, für die Kosten dieser Werkzeuge aufzukommen, zB in der Weise, dass über die laufenden Bezüge die Kosten abgetragen werden, wurde meines Wissens auch gesprochen. Die ungefähre Kostenhöhe für ein Hauptprofilwerkzeug lag damals bei ca. € 75.000 - 100.000 je nach Schwierigkeitsgrad. Der Grund für den Abbruch der Gespräche war jedoch einzig der Umstand, dass die Fa. KÖ aus marktpolitischen Gründen nicht bereits gewesen ist, der Fa. SFT bestimmte Profile exklusiv für den Wiener Raum zu liefern". Der UFSW ersuchte FE mit Schreiben vom 5. Dezember 2003 nachstehende Fragen zu beantworten und die im Schreiben genannten Unterlagen vorzulegen: "1. In Ihren Berufungen ... geben Sie an, die SFT hätte Interesse an einem eigenen Profilsystem sowie an einem Gebietsschutz für den Wiener Raum gehabt; diese Verhandlungen seien aber an den Finanzierungskosten gescheitert. Geben Sie bitte an mit wem derartige Verhandlungen geführt wurden (Name, genaue Anschrift), wobei Nachweise über derartige Gespräche (Niederschriften, Aktennotizen, Besprechungsprotokolle ...) vorgelegt werden mögen. Weiters wird ersucht betragsmäßig zu konkretisieren, von welchem Finanzierungsvolumen, das schlussendlich im Inland nicht finanzierbar war, bei den Verhandlungen ausgegangen wurde. In diesem Zusammenhang wird auf die Aussage des seinerzeitigen Prokuristen der KÖ KH (Niederschrift 30.10.1990) hingewiesen, der u.a. Folgendes ausführte: "...Dieses Altbausystem wurde von der Firma KÖ verwirklicht, ca. Ende 1982 wurden die durch KÖ, BRD gebauten Werkzeuge angeschafft und ca. im Laufe des Jahres 1983 wurden die Profile dem Markt zur Verfügung gestellt. Für dieses Altbausystem wurde nur ein neues Werkzeug für den Flügel benötigt mit Kosten von rund S 300.000 - S 350.000, die übrigen benötigten Werkzeuge wurden mit geringeren Kosten adaptiert. Das neue Profil wurde im Preisgefüge der übrigen Profile verkauft und brachte keine Teuerungen. Der Anteil der Werkzeugkosten in der Kalkulation beträgt rd. 2-5% des Verkaufspreises...". Es wird ersucht mitzuteilen, weshalb bei diesen durchaus bestreitbaren Kosten nicht dieses Altbausystem gewählt wurde sondern die Finanzierung im Wege einer Schweizer Gesellschaft. In diesem Zusammenhang möge angegeben werden, wie hoch im Rahmen der schlussendlich gewählten Finanzierung der Anteil der Werkzeugkosten am Verkaufspreis gewesen ist, wobei anzugeben wäre, wie sich der jeweilige Prozentsatz ermittelt. 2. Zum Finanzierungsaspekt wurde in den Berufungen angegeben (Seiten 15 und 17), dass durch die Verbesserung der Profile, die der Konkurrenz überlegen gewesen seien, mit deutlichen Umsatzzuwächsen und höheren Gewinnen gerechnet werden konnte. Es wird ersucht darzustellen, welche jährlichen Umsatzzuwächse konkret erwartet wurden und in welchem Ausmaß höhere Gewinne, bezogen auf die jeweiligen Jahre (also z. B.: 1983, 1984, 1985) erwartet werden konnte. Diese Angaben mögen durch Vorlage kalkulatorischer Unterlagen bzw. Prognosen untermauert werden, wobei insbesondere anzugeben wäre, in welchem Ausmaß bei den Gewinnprognosen die Werkzeugkosten (weiterverrechnete Werkzeuganteile) Berücksichtigung gefunden haben. Sie führen in den Berufungen (Seiten 16 und 18) aus, dass das bankinterne Rating offenbar so schwach gewesen sei, dass eine Kreditgewährung für die Herstellung von Profilwerkzeugen, selbst zu einem höheren Zinssatz, abgelehnt wurde. Diese

Normen und Schlagworte

verdeckte GewinnausschüttungZahlungAngemessenheitAnschaffungskostenKostenZwischenschaltungausländische GesellschaftGesellschafterVerrechnungspreis

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
Geschäftszahl
RV/0002-W/02
Stammnummer
12324
Gültig
15.10.2004 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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