Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0002-W/02
Zahlungen einer GesmbH an eine Schweizer AG als verdeckte Gewinnausschüttung an den Alleingesellschafter der GesmbH
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0002-W/02vom 15.10.2004Teil 1 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Christian
Lenneis und die weiteren Mitglieder Hofrat Franz Pischinger, Dr. Peter Zacherl
und Johann Holper im Beisein der Schriftführerin Ingrid Pavlik am 29.
September 2004 über die Berufungen des FE gegen die Bescheide des
Finanzamtes für den 3. und 11. Bezirk, vertreten durch Hofrat Dr. Josef
Harbich, betreffend Wiederaufnahme der Einkommensteuerverfahren gem. § 303
Abs. 4 Bundesabgabenordnung (BAO) für 1982 bis 1987 und Einkommensteuer
1982 bis 1987, entschieden:
Die
Berufungen werden als unbegründet abgewiesen.
Die
angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den
gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben
sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von
den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem
Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Das Stammkapital der SFT stand
bis 12/1983 im Besitz der IE, der Gattin des Geschäftsführers FE.
Darnach verfügte die W über 100 % der Anteile der Gesellschaft.
Alleiniger Gesellschafter der W war FE , der somit mittelbar - also im
Wege der W - alleiniger Gesellschafter der SFT war.
Bei der SFT fand eine den
Zeitraum 1982 bis 1987 umfassende Buch- und Betriebsprüfung statt, wobei
der ursprüngliche Prüfungs- und Nachschauauftrag vom 16. Jänner
1990, der den Prüfungszeitraum 1985 bis 1987 umfasste, mit
Prüfungsauftrag vom 16. November 1990 auf den Zeitraum 1982 bis 1984
ausgedehnt wurde. Die Rechtsgrundlage des ursprünglichen Prüfungs- und
Nachschauauftrages (§ 147 Abs. 1 und § 144 Abs. 1 BAO) wurde dabei auf
§ 99 Abs. 2 FinStrG geändert.
Im Zuge dieser Buch- und
Betriebsprüfung wurden u. a. die an die Gattin des
Geschäftsführers der Gesellschaft IE in den Jahren 1984 bis 1987
gezahlten Bezüge insoweit als verdeckte Gewinnausschüttungen
behandelt, als diese die Bezüge des Prokuristen RM überstiegen. Dies
deshalb, weil IE als Einzelprokuristin die gleiche Funktion wie RM im
Unternehmen innehatte und auf Grund des vergleichbaren tatsächlichen
Wirkungsbereiches der beiden Prokuristen eine Höherdotierung der IE
wirtschaftlich nicht begründet war.
Die
Großbetriebsprüfung Wien Körperschaften (GBPWK) stellte für
die Jahre 1982 bis 1987 u. a. auch verdeckte Gewinnausschüttungen der SFT
im Hinblick auf die Geschäftsbeziehungen zur PP, Schweiz an FE in Höhe
von 590.625 S, 8,310.374 S, 8,272.219 S, 9,521.340 S, 8,527.034 S und 6,302.695
S fest, wobei zum maßgeblichen Sachverhalt dem
Betriebsprüfungsbericht (BPB) auch Folgendes zu entnehmen ist:
BPB Niederschrift über die
Schlussbesprechung (NS-SB Seite 12)
"...Im Jahr 1982 trat lt.
Aussage von Hrn. FE ... die Fa. PPE (Schweiz) mit einer Informationsschrift
betreffend ein Fenstersystem für die Althaussanierung an die Fa. SFT heran.
In der Folge bestätigte die Fa. PPE ... den ihr ... erteilten Auftrag zur
Entwicklung eines Profilsystems für die Althaussanierung in Wien, die
Einräumung eines exklusiven Vertriebsrechtes an die Fa. SFT für den
Bereich Wien und Umgebung sowie die Übernahme eines
Werkzeugfertigungskostenanteiles von 35 %. Die verbleibenden 65 % der
Werkzeugfertigungskosten seien von der Fa. SFT zu übernehmen, wobei
dafür ein Pauschalpreis von öS 7,993.700. -vereinbart wurde. Von
der Fa. SFT wurde die Zahlungskondition "24 Monatsraten à
öS
352.600. -"... gewählt".
Dem BPB ist weiters zu
entnehmen, dass die PP (vormals PPE) der SFT Kosten für Systementwicklung
sowie Werkzeugkostenanteile und den Restkaufpreis für Extrusionswerkzeuge
in Rechnung stellte, wobei in den Jahren 1982, 1983, 1984, 1985 und 1989
Aktivierungen in Höhe von insgesamt öS 16,832.720,81 als
Anschaffungskosten erfolgten. Weiters seien gemäß dem Angebot vom 29.
Oktober 1982 bzw. der Auftragsbestätigung vom 15. August 1984 der SFT
seitens der PP in den Jahren 1984 bis 1988 Aufwendungen für Instandhaltung,
Wartung und Versicherung in Rechnung gestellt worden. Infolge Nichteinhaltens
der Zahlungsverpflichtungen sei die geprüfte Gesellschaft in den Jahren
1984 bis 1989 mit Zinsen belastet worden, weshalb die Kostenbelastung der SFT
außer den Werkzeugkosten in den Jahren 1984 bis 1989 insgesamt öS
6,462.605,20 betragen habe. Die Kosten für Instandhaltung, Versicherung,
Zinsen und Bankgarantie im Prüfungszeitraum hätten insgesamt 5,227.772
S betragen (NS-SB, Seiten 13 und 14).
Zum Profilsystem für
Althaussanierung ist dem BPB vor allem zu entnehmen, dass die erforderlichen
Werkzeuge für die Profilherstellung durch die österreichischen Firmen
AZ, P und BA, M erfolgten. Im BPB ist weiters festgehalten, dass lt. Aussage des
AZ die Geschäftsbeziehungen seines Unternehmens zur SFT von Herrn FE
"entriert" worden seien, an weiterführenden konkreten Gesprächen
hätten FE, RM (Prokurist der SFT), Herr SCH (Produktionsleiter der SFT) und
Herr E (Präsident des Verwaltungsrates der PP) teilgenommen (NS-SB. Seite
15).
Der Prokurist der Fa. BA, Herr
KR habe angegeben, dass im Zuge der Verhandlungen über die
Werkzeugproduktion FE und weitere Mitarbeiter der SFT sowie Herr E (PP)
teilgenommen hätten. Zufolge eines Aktenvermerks der Fa. BA sei der Auftrag
am 4. Dezember 1982 durch FE und Herrn RM vorerst mündlich erteilt worden.
Die schriftliche Auftragserteilung sei mit Schreiben der PPE erfolgt (NS-SB
Seite 16). Dem BPB ist weiters zu entnehmen, dass die jeweilige Fakturierung an
die PP erfolgt sei, wobei die Rechnungssummen 2,303.265 S und 626.280 S betragen
hätten (NS-SB Seite 17).
Die fakturierten Werkzeuge
wurden nach den erforderlichen Probeläufen (bei der Fa. ACC) in die Schweiz
exportiert und hiernach wieder für die SFT importiert.
Im BPB (NS-SB Seite 18) ist
festgehalten, dass die Geschäftsbeziehungen zwischen der ACC, die PVC
- Fensterprofile herstelle, und der SFT durch den
Geschäftsführer der erstgenannten Gesellschaft HH hergestellt wurden.
Gespräche habe er mit FE und Herrn RM (SFT) geführt, wobei seitens der
Gesellschaftsvertreter Interesse an einem eigenen Profilsystem sowie an einem
Gebietsschutz für den Wiener Raum bekundet worden sei. Die Verhandlungen
zwischen der ACC und der SFT seien aber daran gescheitert, dass die ACC nicht in
der Lage gewesen sei, die erforderlichen Werkzeuge zu finanzieren. Im September
1982 sei unvermutet die PPE auf den Plan getreten, die mit der ACC einen Vertrag
betreffend die Lohnfertigung von Fensterprofilen unter Beistellung der für
die Ausformung erforderlichen Werkzeuge durch PP abgeschlossen habe (vgl. NS-SB
Seite 18).
Der Werkzeugeinsatz sei
dergestalt abgewickelt worden, dass die von PP angekauften Werkzeuge von den
Herstellern in die Schweiz exportiert worden seien. Die PP habe die
entsprechende Fakturierung vorgenommen und die Werkzeuge nach Österreich an
die SFT exportiert. Die ACC habe die Werkzeuge in Verwendung genommen und damit
im Auftrag der PP Fensterprofile für die SFT hergestellt. Dabei habe sich
ACC verpflichtet die von PP zur Verfügung gestellten Werkzeuge auf ihre
Kosten zu pflegen und zu warten sowie für die Feuerversicherung zu
sorgen.
Die für das
Althaussanierungssystem zusätzlich erforderlichen Werkzeuge zur Herstellung
von Rahmenverkleidungen, Leistenstockverkleidungen und Winkelprofilen seien von
der Z gemäß Vereinbarung mit der PP auf ihre Kosten angeschafft
worden, wobei PP einen Teil der Werkzeugkosten für zwei komplette
Werkzeugsätze übernommen habe. In der Folge sei im Hinblick auf diese
Werkzeugkostenanteile ein Betrag von 250.000 S in Rechnung gestellt worden
(NS-SB Seite 19).
Die Werkzeugherstellung
für das seit 1984 angewendete Profilsystem Verbundfenster erfolgte durch
die Firmen ZE, P und AC, wobei die Bestellung an die Fa. ZE durch die PP
erfolgte.
Hinsichtlich der AC ist im BPB
festgehalten, dass lt. Aktenvermerk der Gesellschaft vom 25. Juli 1984 im
Zuge eines Besuchs der Herren FE und H (ACC) die Bestellung von zwei
Profilwerkzeugen in Aussicht gestellt wurde (Verbundfenster - Rahmen und
Kämpfer). Die Finanzierung solle über die Schweiz erfolgen, an die PP
sei beabsichtigt ein neues Angebot zu erstellen (NS-SB Seite 20). Die
entsprechenden Aufträge und Fakturierungen seien durch die PP erfolgt (ZE:
750.000 S; AC: 861.200 S).
Die Werkzeuglieferungen
erfolgten im Wege der Ausfuhr an die PP (Schweiz), die die Werkzeuge an die SFT
in Wien erneut veräußerte, wobei die im Zuge der Einfuhr entrichtete
Einfuhrumsatzsteuer in Höhe von 646.948 S seitens der SFT als
Warenempfänger als Vorsteuer in Anspruch genommen wurde. Im BPB wird dazu
bemerkt, dass die Zollrechnung der PP mit 18. November 1985 datiert ist, die der
SFT gelegten Rechnungen aber am 27. November 1984 ausgestellt
wurden.
Die für die
Profilerzeugung erworbenen Werkzeuge seien von der ACC in Verwendung genommen
worden, die damit im Auftrag der PP Fensterprofile für die SFT erzeugte
(NS-SB Seite 22). Die für 1982 zwischen der PP und der AC getroffene
Vereinbarung betreffend die Wartung und Versicherung der Werkzeuge sei auch
für den ab 1984 verwendeten Werkzeugsatz gültig gewesen.
Dem BPB ist auch zu entnehmen,
dass am 5. November 1992 zwischen der PP und der ACC die Vorlage von
Profilzeichnungen betreffend die "PP-Profile" vereinbart worden und deren
Abzeichnung durch die PP vereinbart worden sei. Die Profilzeichnungen seien
ausschließlich durch Herrn H (Geschäftsführer der ACC) nach
Vorgaben der SFT erfolgt. Die endgültige Profilzeichnung, die von ACC
intern als "System SFT" bezeichnet worden sei, sei entgegen der vorgenannten
Vereinbarung von FE abgezeichnet worden (30. November 1982). Im BPB ist weiters
festgehalten, dass im Zuge der Abklärung des Profildesigns FE im Namen der
PP aufgetreten sei. Die gewünschten Anforderungen für das neue
Profilsystem seien durch die SFT gestellt worden, das Know - how für
die Konstruktion des Profils stamme von der ACC. Die von Z vorgelegten
Konstruktionszeichnungen der Sonderprofile seien gleichfalls von dieser
entwickelt und von FE abgezeichnet worden (NS-SB Seite 23).
In der besagten Vereinbarung
(5. November 1982) zwischen der PP und der AC sei weiters festgehalten worden,
dass die mit den Düsen von PP produzierten Profile ohne Zustimmung von PP
an keine anderen in- und ausländischen Abnehmer geliefert werden
dürfen (Gebietsschutz im Raum von Wien und 30 km im Umkreis). Weiters war
vereinbart worden, dass ACC auf Wunsch von PP an Kunden von PP direkt zu liefern
habe. Soweit der Verkaufserlös höher sein sollte, als der zwischen ACC
und PP vereinbarte Preis, habe PP Anspruch auf die volle Differenz als
Provision. Lt. Herrn H von der ACC sei die Provisionshöhe einerseits vom
Umsatz aus Lieferungen an die SFT (20 %), andererseits von Lieferungen an Dritte
(15 % vom Umsatz) abhängig. Die an SFT verrechneten Preise seien von der PP
vorgegeben (Nettopreis zuzüglich 20 % Aufschlag = Verkaufspreis an
SFT).
In der
Vereinbarung vom 19. Dezember 1982 zwischen der Z und der PP sei festgehalten
worden, dass Z auf Wunsch von der PP an Kunden der PP direkt zu liefern habe.
Sollte dabei der als Verkaufserlös erzielte Preis höher sein als der
in dieser Vereinbarung genannte, stehe der PP die volle Differenz als Provision
zu. Im BPB ist weiters angeführt (NS-SB Seite 24), dass die PP der Z mit
Schreiben vom 21. März 1983 die Verkaufspreise für Lieferungen an die
SFT bekannt gegeben habe. Auf Grund der der GBPWK vorgelegte Preislisten seien
Provisionszahlungen in Höhe von 25 % ersichtlich (Fixverkaufspreis von Z an
PP+ 25 % = Verkaufspreis von Z an SFT). Lt. BPB hätten sich jene
Provisionszahlungen der ACC und der Z, die in den Jahren 1983 bis 1987 geleistet
worden wären auf 9,465.044 S und 8,962.916 S belaufen (NS-SB Seite
25).
Dem BPB ist
auch zu entnehmen, dass die PP der SFT 1982 und 1985 1,400.000 S und 900.000 S
für Entwicklungskosten (Althaussanierung bzw. Verbundfenster) in Rechnung
gestellt habe.
Der gesamte
der GBPWK vorgelegte Schriftverkehr zwischen der SFT und der PP sowie
sämtliche Eingangsrechnungen hätten keinen Hinweis dahingehend
enthalten, auf welche Bankkonten die maßgeblichen Beträge zu
überweisen seien. FE habe dazu ausgeführt, dass die jeweilige
Bankkontonummer durch Herrn RM telefonisch in Erfahrung gebracht worden sei.
Weiters sei durch die Prüferin festgestellt worden, dass die Zahlungen der
SFT an die PP großteils durch die Aufnahme von Krediten bzw. die
Ausschöpfung von Kontokorrentkrediten geleistet wurden (z. B.
Darlehensaufnahme bei der XX Kto. Nr. 424.056.10: 4. Dezember 1985 : 4,000.000
S; Zahlung an PP am 10. Dezember 1985: 4,000.000 S). Eine durch die GBPWK (NS-SB
Seite 28) erfolgte Gegenüberstellung der Anschaffungskosten der PP für
die Profilwerkzeuge und der entsprechenden an die SFT weiterverrechneten
Werkzeuganteile ergebe für die Jahre 1982 bis 1985 Anschaffungskosten in
Höhe von insgesamt 4,790.745 S, denen weiterverrechnete Werkzeuganteile in
Höhe von 14,396.710 S gegenüberstünden. Die der PP seitens der
österreichischen Werkzeugproduzenten in Rechnung gestellten Beträge
seien somit mit einem Aufschlag von rund 200 % an die SFT weiterfakturiert
worden.
Im Zuge der
Abtretung von 76 % der Geschäftsanteile des FE an der W
(Alleingesellschafterin der SFT) im Jahre 1989 an die SCHR seien mit Rechnung
vom 30. Juni 1989 die noch im Eigentum der PP befindlichen Werkzeuge um S
2,786.010,81 an die SFT verkauft worden. Unter Berücksichtigung dieses
zusätzlichen Kaufpreises ergebe sich ein Gesamtkaufpreis für die
Werkzeuge in Höhe von S 17,182.720,81, was einem Aufschlag von rund 259 %
entspreche. Im Pkt. 4 des maßgeblichen Abtretungsvertrages vom 11. August
1989 habe sich die Käuferin unter Verzicht auf jede Gewährleistungs-
und Irrtumseinrede verpflichtet die Lieferverbindlichkeiten der SFT an die PP
per 31. Juli 1989 in Höhe von S 4,506.769,20 an die PP zur Auszahlung zu
bringen. Weiters sei vereinbart worden, dass die Schrom den bei der XY
aushaftenden Kredit der SFT in Höhe von 4,404.621,99 S längstens bis
zur Unterfertigung dieses Kaufvertrages auszahlen werde, sodass insoweit FE aus
seiner persönlichen Haftung gegenüber dem Kreditinstitut entlassen
sei. Die Fa. SFT habe sich weiters verpflichtet den Rahmenvertrag mit der PP
über die Lieferung von Werkzeugen vorzeitig zur Auflösung zu bringen,
wobei auch vereinbart worden sei, dass Schrom die mit der PP vereinbarten Kosten
für Werkzeuge und Vertragsstorno in Höhe von S 2,786.010,81 bis
längstens 13. Oktober 1989 an die PP zur Auszahlung zu bringen
habe.
Die
gegenüber der PP aushaftenden Lieferverbindlichkeiten in Höhe von
4,506.769,20 S seien von der SCHR per 30.9.1989 mittels Banküberweisung
beglichen worden. Die Bezahlung des Restkaufpreises der Werkzeuge über
2,786.010,81 S sei jedoch entgegen der im Abtretungsvertrag getroffenen
Vereinbarung bis dato nicht durchgeführt worden. Seitens der PP sei die
Bezahlung dieser Verbindlichkeit bis zum Tätigwerden der GBPWK nicht
urgiert worden. Entgegen der bisherigen Vorgangsweise seien seitens der
Schweizer Gesellschaft keine Zinsen in Rechnung gestellt und von der Verrechnung
eines Wartungskostenpauschales für die Werkzeuge Abstand genommen worden
(SB-NS Seite 30).
Zur
rechtlichen Würdigung des Sachverhaltes ist dem BPB u.a. Folgendes zu
entnehmen:
"Lt. Aussage
von Hrn. FE (vgl. NS-SB Seite 31) erfolgte die Kontaktaufnahme durch die PPE im
Jahr 1982 durch Zusendung einer Informationsschrift betreffend ein
Altbausanierungs-Fensterprofilsystem. Eine derartige Informationsschrift wurde
trotz Ersuchens nicht vorgelegt.
Von der Bp
wurde festgestellt, dass die in späterer Folge von der PP zur
Werkzeugherstellung bzw. Profillieferung beauftragten Firmen (Fa. ZE, Fa. ACC,
Fa. BA, Fa. AC) bereits vor diesem Zeitpunkt durch Vertreter der Fa. SFT (FE)
kontaktiert wurden. So gab unter anderem HH von der Fa. ACC der Bp
gegenüber als Zeuge an, dass Hr. FE und Hr. RM als erste Kontaktpersonen
auftraten, die ihr Interesse an einem eigenen Profilsystem sowie an einem
Gebietsschutz für den Wiener Raum bekundeten".
Den weiteren
Ausführungen in der NS-SB (Seite 32) ist zu entnehmen, dass auch AZ
angegeben habe, die Geschäftsbeziehungen seien von Hrn. FE entriert worden.
Zudem hätte die Einsicht in die Geschäftsunterlagen der Fa. BA
ergeben, dass der Auftrag zur Werkzeugherstellung vorerst mündlich durch
die Herren FE und RM erteilt worden sei. Schließlich sei bei der Fa. AC
erhoben worden, dass vorerst Hr. FE die Bestellung von zwei Profilwerkzeugen in
Aussicht gestellt habe, wobei nur die Finanzierung über die Schweiz
erfolgen sollte.
Auch bei
weiteren Verhandlungen mit den Werkzeugherstellern seien die Vertreter der Fa.
SFT teilweise gemeinsam mit Hrn. E (Verwaltungsratspräsident der Fa. PP),
teilweise aber auch als Vertreter der Fa. PP aufgetreten (siehe auch Schreiben
der PP an die Teilnehmer der Besprechung vom 19.10.1983, in dem Hr. FE explizit
als Vertreter der PP bezeichnet wird; NS-SB Seite 32).
Hinsichtlich
des Finanzierungsaspekts sei seitens des FE (NS-SB Seite 33) angegeben worden,
die SFT sei 1982 nicht in der Lage gewesen, die zur Finanzierung der Werkzeuge
erforderlichen Geldmittel über Bankkredite aufzubringen. Der Einkauf der
Profile über die Fa. PP sei jedenfalls preisgünstiger gewesen.
Dieser Aussage
sei aber der Umstand entgegenzuhalten, dass die von österreichischen
Erzeugern der PP in den Jahren 1983 bis 1985 gelieferten Werkzeuge mit einem
Gesamtwert von 4,790.745 S in den Jahren 1983 bis 1989 als Werkzeugkostenanteile
bzw. Werkzeug-Restkaufpreis (ohne Systementwicklungskosten) in Höhe von
insgesamt 14,882.720 S an die SFT weiterfakturiert wurden. Von einer
günstigen Finanzierung könne demnach nicht gesprochen werden,
entsprechen diese Mehrkosten in Höhe von 10,081.975 S einem Aufschlag von
211 %, den in Kauf zu nehmen eine Firma mit vergleichbaren
Liquiditätsproblemen wohl nicht bereit gewesen wäre.
Zudem
sei zu beachten, dass die SFT einen seitens der XY eingeräumten
Kontokorrentkredit mit einem Kreditrahmen von 1,250.000 S in der Zeit zwischen
Mai 1981 und März 1983 freiwillig auf 123.000 S reduziert und 1984 mit
Kreditvertrag neu geordnet habe, wobei ein Kreditrahmen von 200.000 S festgelegt
worden sei. Das seitens der Gesellschaft ins Treffen geführte Argument des
Scheiterns der Finanzierungsmöglichkeit der 1982 und 1983 angeschafften
Werkzeuge bzw. Systementwicklungskosten über österreichische Banken
erscheine daher - soweit es die XY betreffe -nicht glaubwürdig
(NS-SB Seite 34).
Seitens der
GBPWK sei auch festgestellt worden, dass das Know-how und die Vorgaben für
die Ausarbeitung der Profile von der SFT stammten, das Know-how für die
Fertigung der Profile seitens der Fa. ACC bzw. Fa. Z beigestellt wurde und jenes
für die Werkzeugproduktion vom jeweiligen Werkzeughersteller beigebracht
worden sei. Es sei daher nicht nachzuvollziehen, dass die PP, die an der
Entwicklung der Profile bzw. Werkzeuge nicht mitgewirkt habe, der SFT 1982
Profilentwicklungskosten in Höhe von 1,400.000 S und im Jahr 1985 solche in
Höhe von 900.000 S in Rechnung gestellt habe. In der Vorschlussbesprechung
vom 9. Oktober 1990 sei der GBPWK durch FE und der steuerlichen Vertretung
erklärt worden, hinsichtlich dieser Kosten könne ein Nachweis einer
entsprechenden Leistung der Profilplatz AG nicht erbracht werden. Zudem
entspreche der 1982 verrechnete Betrag von 1,400.000 S exakt dem Auftragswert
der bei der Fa BA bestellten Werkzeuge (NS-SB Seite 35).
Dem BPB ist
auch zu entnehmen, dass der geprüften Gesellschaft seitens der PP in den
Jahren 1984 bis 1988 insgesamt 4,235.915 S für laufende Wartung,
Instandhaltung und Versicherung in Rechnung gestellt worden seien, wiewohl
hiefür die Firmen ACC und Z Sorge zu tragen gehabt hatten.
Seitens der
SFT seien in den Jahren 1982 - 1984 folgende Zahlungen in die Schweiz
erfolgt:
|
1982
|
1,000.000
S
|
1983
|
2,164.600
S
|
|
3,164.600
S
|
1984
|
2,118.000
S
|
|
5,282.600
S
Im selben
Zeitraum habe die PP den österreichischen Werkzeugherstellern bis 31.
Dezember 1983 2,679.000 S und bis 31. Dezember 1984 (kumuliert) 3,179.545 S
bezahlt. Es sei damit erkennbar, dass bereits Ende 1983 die Zahlungen der SFT
99,5 % der von den österreichischen Werkzeugherstellern bis 31. Dezember
1984 der PP fakturierten Beträge erreicht haben. Die Zwischenschaltung der
PP aus Gründen der Finanzierung sei daher nicht notwendig gewesen (NS-SB
Seiten 36 und 37).
Zudem habe die
Familie ER im fraglichen Zeitraum (1981 bis 1983) Grundstücke zum
Gesamtkaufpreis in Höhe von 4,657.583 S erworben, dem grundbücherliche
Belastungen in Höhe von 2,601.696 S gegenüberstünden. FE sei
daher in der Lage gewesen den Banken zumindest teilweise die Grundstücke
zur Besicherung von Krediten anzubieten.
Die
Gesellschaft habe auch FE über das Verrechnungskonto Darlehen gewährt,
wiewohl sie nach ihren Angaben in den Jahren 1981 bis 1983 nicht in der Lage
gewesen sein soll die Werkzeuge über inländische Kreditgeber zu
finanzieren. Die in den Bilanzen per 31. Dezember 1982, 1983 und 1984
ausgewiesenen Forderung an FE hätte 235.040 S, 948.565 S und 527.568 S
betragen (NS-SB Seite 38).
Zur der in der Vorschlussbesprechung vom 13. November 1990
seitens der Gesellschaft getroffenen Aussage, die Aufnahme von
Geschäftsbeziehungen mit der PP sei günstiger gewesen als der
fortlaufende Bezug vom KÖ - Profilen für das Althaussystem,
wurde bemerkt, dass direkte Geschäftsbeziehungen der Gesellschaft zu den
Werkzeugherstellern bzw. den oberösterreichischen Profillieferanten
jedenfalls kostengünstiger gewesen wären als die Zwischenschaltung der
schweizerischen Gesellschaft. Dies deshalb, weil die überhöhten
Werkzeugkostenanteile, die Bezahlung von Systementwicklungskosten, Wartungs-,
Versicherung- und Instandhaltungskosten für Werkzeuge an die PP sowie
Zinsenbelastungen durch die schweizerische Gesellschaft und Provisionszahlungen
an dieselbe zu einer wesentlich höheren Kostenbelastung geführt
hätten.
Berücksichtige man weiters, dass der SFT, die
ausschließlich für die Designgestaltung und Entwicklung der Profile
verantwortlich war, die Werkzeugkosten der FE bekannt gewesen sind, erscheine es
unverständlich, dass an die an der Profilentwicklung nicht beteiligte
Schweizer Gesellschaft Provisionen für Profillieferungen gezahlt wurden. Da
die Provisionszahlungen der Profilhersteller an die PP in die Preiskalkulation
für die Profile Eingang gefunden haben, gingen diese Provisionszahlungen zu
Lasten der SFT. Der dadurch entstandene Mehraufwand der SFT habe sich in den
Jahren 1983 --1987 auf insgesamt 18,427.961 S belaufen (NS-SB Seite 43).
Ungewöhnlich erscheine auch, dass die Preisverhandlungen nicht zwischen dem
Hersteller der Profile und der SFT erfolgten, sondern die an die SFT zu
fakturierenden Preise von der PP ausgehandelt worden seien. Die
Zwischenschaltung der Schweizer Gesellschaft habe im Ergebnis zu den um die
Provisionen erhöhten Einkaufspreisen der SFT geführt.
Seitens der Bp sei schließlich erhoben worden, dass
nach erfolgter Abtretung der Geschäftsanteile des FE an die SCHR direkte
Preisverhandlungen zwischen Herrn Schrom und den Firmen Z und ACC geführt
wurden, die in der Folge trotz geringerer Mengenabnahme eine Senkung der
Einkaufspreise ergeben hätten, was erklärbarerweise auf den Wegfall
der in die Schweiz bezahlten Provisionen zurückzuführen sei (NS-SB
Seite 43).
Der NS-SB ist weiters zu entnehmen, dass die Stelligmachung
des Herrn E als Zeuge vor der österreichischen Abgabenbehörde
angeboten und seitens der Prüfungsbehörde als Beweismittel auch
gefordert wurde. Daher sei auch die für 13. November 1990 anberaumte
Schlussbesprechung bis spätestens Ende Jänner 1991 vertagt worden. Da
Herr E aber nicht als Zeuge erschienen sei, sei die Schlussbesprechung am 21.
Februar 1991 abgehalten worden. Herr E habe zur Frage der Kanzlei Dynama, welche
Gründe für die gewählte Vorgangsweise, die Werkzeuge im Eigentum
der PP zu belassen, maßgeblich gewesen seien, angegeben, diese
Vorgangsweise sei aus Finanzierungsgründen gewählt worden. Die SFT sei
nämlich nicht in der Lage gewesen, direkt in Oberösterreich bei den
Werkzeugherstellern die Lieferungen der Werkzeuge zu finanzieren, weshalb der
Verbleib der Werkzeuge im Eigentum der PP eine Risikominimierung bedeutet habe
(NS-SB Seite 44).
Trotz der Betonung der Eigentümerposition seien diese
Wirtschaftsgüter in den vorgelegten Bilanzen der PP nicht ausgewiesen
worden. Dies sei aber lt. Auffassung der GBPWK schon deshalb erforderlich
gewesen, weil gem. § 665 des Schweizer Obligationenrechts dauernd dem
Betrieb dienende Anlagen höchstens zu den Anschaffungs- oder
Herstellungskosten unter Abzug der den Umständen angemessenen
Abschreibungen in die Bilanz eingestellt werden können. Derartige
Anlagegüter seien daher grundsätzlich als aktivierungspflichtige
Wirtschaftsgüter zu behandeln, wobei die Anschaffungs- oder
Herstellungskosten abzüglich einer angemessenen Abschreibung die Obergrenze
für die Bewertung darstellten.
Weiters
ist im BPB festgehalten, dass sich der Vergleich der bei den
österreichischen Gesellschaften entstandenen Aufwendungen mit den
entsprechenden Erträgen bei der PP auf Grund deren Gewinn- und
Verlustrechnung für die Jahre 1985 bis 1987 wie folgt
darstelle:
|
1985
|
1986
|
1987
|
Aufwendungen öst. Gesellschaften (S 47 d.
NS-SB)
|
6,402.010 S
|
5,608.652 S
|
4,274.923 S
|
Ertrag bei PP
|
0
|
459.416 S
|
629.546 S
Die Abweichungen in der
Bilanzierung von Verbindlichkeiten der SFT gegenüber der PP bzw. den
korrespondierenden Forderungsansätzen bei der schweizerischen Gesellschaft
ergebe folgende Differenzen:
|
Verbindlichkeiten der SFT:
|
Forderungen der PP:
|
31. Dezember 1985:
|
5,861.704 S
|
|
0
|
31. Dezember 1986:
|
5,777.704 S
|
|
0
|
31. Dezember 1987:
|
3,870.405 S
|
|
0
(NS-SB Seiten 47 und 48).
Verdeckte
Gewinnausschüttungen (auch betreffend die Gehälter der IE, die
Zinsenverrechnung an die PP, die Privatnutzung des Firmen PKWs durch IE und die
Telefonkosten des FE) seien daher wie folgt zu
berücksichtigen:
|
1982:
|
472.500,00
|
Kapitalertragsteuer
|
118.125,00
|
1983:
|
6.648.299,00
|
Kapitalertragsteuer
|
1.662.075,00
|
1984:
|
6.637.771,00
|
Kapitalertragsteuer
|
1.634.448,00
|
1985:
|
7.795.404,00
|
Kapitalertragsteuer
|
1.916.441,00
|
1986:
|
6.961.639,00
|
Kapitalertragsteuer
|
1.710.807,00
|
1987:
|
5.254.442,00
|
Kapitalertragsteuer
|
1.268.519,00
Die SFTV wurde seitens
der GBPWK einer die Jahre 1985 bis 1987 umfassenden abgabenbehördlichen
Prüfung unterzogen, wobei unter Hinweis auf die bei der SFT festgestellten
Gewinnausschüttungen verdeckte Gewinnausschüttungen insoweit als
gegeben erachtet wurden, als aufwandswirksam verbuchte Absetzungen für
Abnutzung und vorzeitige Abschreibungen des Anlagekontos "Patente"
erfolgt waren.
|
Verdeckte Gewinnausschüttung
1985:
|
147.499,00
|
Verdeckte Gewinnausschüttung 1986:
|
45.000,00
|
Verdeckte Gewinnausschüttung 1987:
|
45.000,00
|
Kapitalertragsteuer 1985:
|
36.875,00
|
Kapitalertragsteuer 1986:
|
11.250,00
|
Kapitalertragsteuer 1987:
|
11.250,00
(BPB betreffend die SFTV vom 3. Juni 1991, Seite
20).
Begründend wurde darauf
hingewiesen, dass im Hinblick auf die steuerrechtliche Würdigung der
Systementwicklungskosten bei der SFT die im Prüfungszeitraum
aufwandswirksam verbuchten Absetzungen für Abnutzung und die vorzeitige
Abschreibung des Anlagekontos "Patente" als verdeckte Gewinnausschüttung an
den indirekt beteiligten Gesellschafter - Geschäftsführer FE -
behandelt worden seien (NS-SB betreffend die SFTV vom 21. Februar 1991, Pkt.
17).
Das Finanzamt für den 3.
und 11. Bezirk führte bei FE eine u.a. auch die Jahre 1985 bis 1987
umfassende abgabenbehördliche Prüfung durch, bei der die oben
dargestellten verdeckten Gewinnausschüttungen der SFT und der SFTV bei den
Einkünften aus Kapitalvermögen Berücksichtigung
fanden.
Das Finanzamt für den 3.
und 11. Bezirk erließ am 10. Jänner 1992 Wiederaufnahmebescheide gem.
§ 303 Abs. 4 BAO hinsichtlich der Einkommensteuer für die Jahre 1985,
1986 und 1987 und im wiederaufgenommenen Verfahren die Einkommensteuerbescheide
1985, 1986 und 1987, wobei die Ergebnisse der bei FE durchgeführten
Betriebsprüfung, die wiederum die bei der SFT und der SFTV festgestellten
verdeckten Gewinnausschüttungen in Ansatz brachte, Berücksichtigung
fanden (9,896.219 S, 8,728.696 S u. 6,579.211 S).
Das Finanzamt für den 3.
und 11. Bezirk in Wien erließ am 12. Mai 1992 Wiederaufnahmebescheide gem.
§ 303 Abs. 4 BAO hinsichtlich der Einkommensteuer für die Jahre 1982,
1983 und 1984 und im wiederaufgenommenen Verfahren die Einkommensteuerbescheide
für die Jahre 1982, 1983 und 1984, bei der die seitens der GBPWK bei der
SFT festgestellten verdeckten Gewinnausschüttungen steuerlich als
Einkünfte aus Kapitalvermögen in Ansatz gebracht wurden (590.625 S,
8,310.374 S und 8,272.219 S).
FE erhob am 10. Februar 1992
gegen die Wiederaufnahmebescheide betreffend Einkommensteuer für die Jahre
1985, 1986 und 1987 sowie die im wiederaufgenommenen Verfahren erlassenen
Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1985, 1986 und 1987 das Rechtsmittel
der Berufung wobei der Ansatz folgender verdeckter Gewinnausschüttungen der
SFTV und der SFT, die lt. Auffassung des Finanzamtes dem Bw. zugekommen waren,
bekämpft wurden:
|
SFTV
|
1985
|
1986
|
1987
|
Entwicklungskosten f.
Profilsysteme:
|
147.499,00
|
45.000,00
|
45.000,00
|
Kapitalertragsteuer
|
36.875,00
|
11.250,00
|
11.250,00
|
SFT
|
|
|
|
Überhöhte
Bezüge IE
|
129.640,00
|
118.412,00
|
180.366,00
|
PP
|
7.617.072,00
|
6.821.627,00
|
5.042.156,00
|
Kapitalertragsteuer
|
1.904.268,00
|
1.705.407,00
|
1.260.539,00
Der Bw.
wendet vorerst ein, dass die Begründung der angefochtenen Bescheide
lediglich darauf hinweise, dass die Wiederaufnahme des Verfahrens gem. §
303 Abs. 4 BAO auf Grund der Feststellungen der abgabenbehördlichen
Prüfung, die der darüber aufgenommenen Niederschrift bzw. dem
Prüfungsbericht zu entnehmen seien und woraus sich auch die Begründung
für die Abweichungen von den bisherigen Bescheiden ergebe, erfolgt sei.
Damit werde aber der Begründungspflicht nicht nachgekommen, denn es werde
dadurch nicht erklärt, warum die Behörde den Feststellungen der
abgabenbehördlichen Prüfung gefolgt ist, nicht jedoch den vom
Abgabepflichtigen vorgebrachten Argumenten.
Die Wiederaufnahme des
Verfahrens beziehe sich vermutlich bzw. offensichtlich auf eine beim
Einzelunternehmen des Bw. durchgeführte Betriebsprüfung, die die
Ergebnisse einer durch die GBPWK durchgeführten Betriebsprüfung bei
der SFT ungeprüft übernommen habe. Den Bescheiden seien aber keine
Feststellungen zu entnehmen, ob tatsächlich nur der Bw von der
Tätigkeit der GesmbH profitiert habe bzw. ob ihm die angeblichen verdeckten
Gewinnausschüttungen zugeflossen seien. Die ungeprüfte Übernahme
von Feststellungen der GBPWK durch die BPA des Finanzamtes für den 3.
Bezirk gehe auch daraus hervor, dass als überhöht angesehene
Gehaltszahlungen an IE dem Bw. zugerechnet worden seien, wiewohl von einem
entsprechenden Zufluss nicht gesprochen werden könne.
Zudem sei im
Einkommensteuerveranlagungsverfahren des Bw. eine Überprüfung
dahingehend, ob die in Rede stehenden verdeckten Gewinnausschüttungen beim
Bw. zu Vereinnahmungen geführt hätten, völlig
unterblieben.
Zudem wurde darauf hingewiesen,
dass die Erweiterung des Prüfungsauftrages auf Basis des § 99 Abs. 2
Finanzstrafgesetz (FinStrG) deshalb als rechtswidrig beurteilt werden
müsse, weil ein Finanzstrafverfahren nicht eingeleitet worden sei. Somit
seien aber auch die Ergebnisse der Betriebsprüfung rechtswidrig und
hätten im ggstl. Abgabenverfahren nicht verwertet werden
dürfen.
Zudem habe die Behörde
Verfahrensvorschriften deshalb verletzt, weil der Antrag auf Einsichtnahme in
die Anzeige des K. DI mit Bescheid vom 10. Oktober 1990 abgewiesen worden sei.
Bei Gewährung der Akteneinsicht wäre es jedoch dem BW.....
möglich gewesen auf die in der Anzeige angesprochenen Umstände Bezug
zu nehmen, was anders lautende Bescheide möglich gemacht hätte. Die
Behauptung in der Begründung des Bescheides vom 10. Oktober 1990, im Zuge
der Betriebsprüfung seien aus der Anzeige keinerlei abgabenrechtliche
Konsequenzen gezogen worden, sei deshalb unzutreffend, weil allein auf Grund
dieser Anzeige die in der konkreten Betriebsprüfung behaupteten
Abgabenhinterziehungen erst näher überprüft worden seien und die
Ausdehnung der Betriebsprüfung gem. § 99 FinStrG einzig und allein auf
Grund dieser Anzeige erfolgte . Die Kenntnis dieser Anzeige hätte aber dem
Bw. die Möglichkeit eröffnet, darin enthaltene Vorwürfe leichter
zu entkräften, während die Nichtkenntnis des Inhalts dieser Anzeige
Rechte des Einschreiters beeinträchtigt und ihn insbesondere im Verfahren
benachteiligt habe.
Darüber hinaus werde die
GBPWK als nicht existent angesehen, weshalb im Verfahren eine unzuständige
Behörde eingeschritten und damit das Verfahren vor dem gesetzlichen Richter
verletzt worden sei. Die GBPWK sei nämlich keinesfalls im
Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz genannt, sondern lediglich
erlassmäßig durch das Bundesministerium für Finanzen (BMfF) als
Abgabenbehörde eingerichtet worden. Somit könne mangels gesetzlicher
Deckung die GBPWK nicht als selbstständige Abgabenbehörde angesehen
werden, wiewohl sie im Verfahren als solche sehr wohl eingeschritten sei, wie
etwa durch die Erlassung von Verfügungen, die Zustellung von Ladungen, die
Durchführung von Verhandlungen sowie die Erstellung des
Betriebsprüfungsberichtes. Das gesamte Betriebsprüfungsverfahren sei
daher nichtig und bedinge damit auch die Nichtigkeit jener Bescheide, die sich
auf dieses von einer nichtexistenten Behörde durchgeführte
Betriebsprüfungsverfahren stützen.
Bezugnehmend auf die
materiellrechtliche Frage des Vorliegens der durch die GBPWK festgestellten
verdeckten Gewinnausschüttungen wurde vorerst darauf hingewiesen, dass die
SFT in den Jahren ab 1976 bis weit hinein in die 80er Jahre auf Grund der
Insolvenz des damaligen Gesellschafters und Geschäftsführers FE sowie
der mangelnden Kapitalausstattung nur sehr beschränkt kreditwürdig
war, sodass die einzige Lösung darin erblickt wurde, die Finanzierung
über die PP vorzunehmen.
Bezüglich des
Gesichtspunktes "Geschäftsanbahnung" wurde vorerst bemerkt,
dass die Informationsschrift, die die GBPWK vergeblich urgiert habe, verloren
gegangen sein dürfte, da sie trotz erfolgter Recherche nicht mehr
aufgefunden werden konnte. Sie sei aber auch infolge des engen
geschäftlichen Kontakts zwischen der PP und der SFT nicht mehr
benötigt worden, was ihr Nichtmehrvorliegen begründe. Auch
Messeprospekte und ähnliches Reklamematerial würden üblicherweise
keine 10 Jahre aufbewahrt.
Die SFT habe Interesse an einem
eigenen Profilsystem sowie an einem Gebietsschutz für den Wiener Raum
gehabt, um sich von der Konkurrenz abzuheben, sei aber wirtschaftlich weder in
der Lage gewesen, diese Kosten aus dem Eigenkapital zu tragen noch durch
Finanzierung über österreichische Kreditinstitute aufzubringen. Da
auch Lieferantenkredite im Zeitraum 1979 bis 1983 nur in geringem Ausmaß
möglich gewesen seien, eine Finanzierung über den damaligen
Profilfabrikanten KÖ trotz monatelanger Gespräche nicht
herbeigeführt werden konnte, sei als einzige Alternative ein
Finanzierungsversuch im Ausland übrig geblieben, der letztlich zum Erfolg
geführt habe.
Die PP habe die von der SFT
gewünschten Profilwerkzeuge angekauft und sie dann der die Profile
herstellenden Fa. ACC zur Verfügung gestellt. Es sei davon auszugehen, dass
es sich hierbei um einen dem Leasinggeschäft vergleichbaren Vorgang
gehandelt habe. Dabei habe der, der die mit den Werkzeugen hergestellten Profile
verwende, größtes Interesse an der Qualität der erzeugten
Produkte, weshalb es erforderlich sei Details zu besprechen und für die
richtige Herstellung Sorge zu tragen. Herr E von der PP, der hauptsächlich
als Financier in Erscheinung getreten sei, sei naturgemäß daran
interessiert gewesen, dass mit den Werkzeugen qualitativ gute Profile erzeugt
werden können, da nur über gute Verkaufszahlen das
Finanzierungsgeschäft durch den Rückfluss von Geldmitteln gesichert
werden konnte.
Dieser Sachverhalt
entkräfte auch den Einwand der GBPWK, die PP sei erst nach erfolgter
persönlicher Kontaktaufnahme durch Vertreter der SFT auf den Plan getreten,
sei es doch bei Leasinggeschäften durchaus üblich, dass erst der
Wunsch nach der Sache und erst dann die Finanzierung erfolge. Beim
Finanzierungsleasing bleibe auch die Leasingfirma Eigentümer der vom
Leasingnehmer benötigten und genau definierten Sache.
Hinsichtlich des
Finanzierungsaspekts wurde vorgebracht, dass der größte Teil der
Branche Profile von der Fa. KÖ beziehe, weshalb für die SFT zur
Unterscheidung von Mitkonkurrenten eigene, bessere Profile notwendig gewesen
seien. Die schließlich hergestellten und der Konkurrenz überlegenen
Profile ließen deutliche Umsatzzuwächse und damit höhere Gewinne
erwarten. Da eine langfristige Finanzierung im Inland nicht zu erreichen war,
musste, um den Weiterbestand des Unternehmens nicht zu gefährden, die
Finanzierungsvariante über die Schweiz gewählt werden. Aus der Sicht
der PP sollte für ein ausländisches Unternehmen ein Produkt finanziert
werden, das auch in der Schweiz einsetzbar wäre, da dort der Altbestand an
Häusern sehr groß sei und die Schweizer Fensterpreise deutlich
über dem vergleichbaren österreichischen Niveau lägen. Der
Minimierung des Risikos diene der Umstand, dass die Werkzeuge im Eigentum der PP
verblieben. Durch die Förderung von Wohnungen in Wien seien Gewinn- und
Umsatzsteigerungen erwartet worden, die auch den Zufluss von Rückzahlungen
sicherstellen hätten können. Neben den Kosten für die in Auftrag
gegebenen Profilwerkzeuge seien auch Kosten für die Gründung einer
eigenen Gesellschaft, für Telefonate, für den Schriftverkehr, für
Dienstreisen nach Österreich, für die Arbeitskraft des Herrn E,
für ein eigenes Büro sowie für Steuern entstanden. Von
kaufmännischer Seite sei Kapitalverzinsung, eine Risikoprämie und ein
entsprechender Gewinn nach Abzug der Steuern gewünscht worden.
Der Bw. trat schließlich
der Auffassung der GBPWK, wonach die dem Betrieb dienenden Anlagen (z.B.
Maschinen, Werkzeuge) höchstens zu den Anschaffungs- oder
Herstellungskosten unter Abzug der den Umständen angemessenen
Abschreibungen zu aktivieren seien, mit dem Argument entgegen, das für die
PP maßgebliche Obligationenrecht stelle lediglich
Höchstbewertungsvorschriften auf, weshalb es im Rahmen dieser gesetzlich
eingeräumten Bilanzierungsfreiheit liege, ein abnutzbares
Anlagevermögen nicht zu bilanzieren.
Der Bw. widersprach auch der
Auffassung der GBPWK, wonach das Know-how und die Vorgaben von der SFT stammten.
Die Vorgaben, wie das Produkt aussehen sollte, seien eher mit einem
"Profil-Styling" vergleichbar und stammten von der SFT, die ja die
Anforderungen zur Erlangung von Wohnbauförderungsmittel durch die Gemeinde
Wien kannte, aber über ein die technische Fertigung betreffendes Know-how
nicht verfügte. Die Zahlungen an Systementwicklungskosten in Höhe von
1,4 Mio S entsprächen eben der damals schwachen Stellung der SFT. Der
Umstand, dass in den Zeiträumen von 1984 bis 1988 bzw. 1982 bis 1989 durch
die PP Belastungen erfolgten und 1985 ein Darlehen seitens der XY gewährt
wurde, zeige einerseits das durch die neuen Profile verbesserte Ergebnis und
die gegenüber den Banken erhöhte Kreditwürdigkeit. Eine andere
Finanzierungsmöglichkeit sei - entgegen der Auffassung der GBPWK
- nicht gegeben gewesen. Das Bankdarlehen habe zur Gänze dem Abbau
der Verbindlichkeiten gegenüber der PP gedient, weil die PP nach Schweizer
Bestimmungen den Lieferantenkredit nicht so lange gewähren
durfte.
Der Bw. bemerkte zur erfolgten
Verrechnung von Zinsen, dass für den mit 7 % anstatt 6 % verrechneten
Zinssatz das gestiegene Zinsniveau verantwortlich gewesen sei.
Hinsichtlich der Frage der
Besicherungen wurde in der Berufungsschrift darauf hingewiesen, dass sich der
Umstand nicht präsentierter Wechsel und vager Besicherungen für
aushaftende Forderungen und die schleppende Einhaltung der
Zahlungsverpflichtungen aus der wechselseitigen Abhängigkeit der beiden
Gesellschaften zueinander erkläre.
Gerichtliche Klagen hätten
nur kurzfristig Erfolge für die PP bringen können, aber die
Liquidität der SFT durch zusätzliche Kosten weiter verschlechtert. Die
PP sei aber an einem ungestörten Geschäftsbetrieb interessiert
gewesen, habe sie doch gleichzeitig Provisionen von der Fa. ACC erhalten, was
Einnahmen und Liquidität trotz zeitweiliger durch die SFT verschuldeter
Zahlungsstockungen gesichert habe.
Zum Ausmaß der seitens
der SFT geleisteten Provisionen wurde bemerkt, es sei geschäftsüblich
umsatzabhängige Lizenzgebühren, die hier Provisionen genannt
würden, für den Gebrauch von Werkzeugen zu verrechnen. Zudem sei der
Bezug dieser Profile, trotz der Werkzeugkostenanteile und Provisionen noch immer
günstiger gewesen als der Bezug von Profilen der Fa. KÖ.
Die Verringerung der
Einkaufspreise nach der erfolgten Abtretung der Geschäftsanteile des
BW..... an die SCHR sei schließlich darauf zurückzuführen, dass
die SFT und die SCHR verschiedene Profile verwendet hätten, in der Folge
aber eine rationelle Fertigung nur durch ein Profilsystem erfolgen konnte. Die
Fa. ACC als Extrudeur der Profile habe sich aber durch den Zusammenschluss von
SCHR und SFT eine Verdoppelung des Umsatzes erwartet, wodurch niedrigere
Selbstkostenpreise, und bedingt durch die größeren Liefereinheiten,
niedrigere Transportkosten errechnet werden konnten.
Schließlich wies der Bw.
hinsichtlich der Geschäftsbeziehungen zur PP nach Abtretung der
Geschäftsanteile darauf hin, dass es den im Geschäftsleben
herrschenden Usancen nicht widerspreche, wenn, wie im konkreten Fall, ein
wesentlicher Geschäftspartner, der über die Profilwerkzeuge die starke
Stellung der SFT am Wiener Platz ermöglicht hat, in einen Rahmenvertrag
einbezogen wird (Rahmenvertrag vom 11. August 1989), dies umso mehr deshalb, als
der Bw. auch weiterhin als Gesellschafter (Minderheitsgesellschafter) der SFT
fungiert habe.
Schließlich wurde
beantragt Rev. Franz Weinkum, Hofrat Mag. Walter Felder, Oberrat Mag. Homa,
Oberkommissär Dr. Wolfgang Bartalos, Oberkommissärin Claudia Metz und
Rev. Josef Mitterhauser zum Beweis dafür einzuvernehmen, dass im Zuge der
Betriebsprüfung beim Bw. die Ergebnisse der Betriebsprüfung bei der
SFT, im Rahmen welcher verdeckte Gewinnausschüttungen an den Bw.
festgestellt worden waren, ungeprüft übernommen worden
seien.
Der Bw. erhob am 1. Juni 1992
gegen die Wiederaufnahmebescheide betreffend Einkommensteuer 1982, 1983 und 1984
und die im wiederaufgenommenen Verfahren erlassenen Einkommensteuerbescheide
für 1982, 1983 und 1984 das Rechtsmittel der Berufung, wobei
begründend jene Einwendungen vorgebracht wurden, die bereits Gegenstand der
Berufung vom 10. Februar 1992 betreffend die Wiederaufnahme- und
Einkommensteuerverfahren für die Jahre 1985 bis 1987 waren.
Die Berufungsbehörde
teilte der Bw. unter Bezugnahme auf deren Antrag, E als Entlastungszeugen
anzuschreiben und um Stellungnahme zu ersuchen, mit Schreiben vom 8. Februar
2002 mit, dass ein diesbezügliches Tätigwerden der inländischen
Abgabenbehörde deshalb nicht möglich sei, weil die Schweiz
Zustellungen auf ihrem Hoheitsgebiet nur dann dulde, wenn es sich um die
Aufforderung einen inländischen Zustellungsbevollmächtigten namhaft zu
machen, handle. Zudem bestehe mit der Schweiz nur der "kleine Auskunftsverkehr",
d.h. Auskünfte können nur dann eingeholt werden, wenn sie zur
Durchführung des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Österreich und
der Schweiz erforderlich sind. Der ggstl. Berufungsfall sei aber allein nach
inländischen Recht zu lösen. Für die Frage des Vorliegens eines
verdeckten Gewinnausschüttung wäre aber bedeutsam, ob ein Zufluss an
FE vorgelegen ist, was jedenfalls dann widerlegbar wäre, wenn
Besteuerungsnachweise der PP hinsichtlich dieser in den Jahren 1982 bis 1987
erfolgten Zuflüsse vorlägen. Wiewohl ein entsprechendes
Tätigwerden der inländischen Abgabenbehörden zur Erlangung
derartiger Besteuerungsnachweise nicht erfolgen könne, bleibe es FE
unbenommen, zur Untermauerung seines Berufungsvorbringens E in der ggstl.
Angelegenheit zu kontaktieren und auf diese Weise die Vorlage von
Steuererklärungen, Jahresabschlüssen und Steuerbescheiden der PP zu
bewirken.
Der UFSW ersuchte den ehemaligen Mitarbeiter der KÖ,
KH mit Schreiben vom 1. Dezember 2003 zu folgenden Fragen Stellung zu
beziehen:
"Der Berufung der SFT ist zu entnehmen, dass diese Firma
wirtschaftlich nicht in der Lage war die Kosten für ein eigenes
Profilsystem sowie für einen Gebietsschutz für den Wiener Raum zu
tragen. Dabei wurde insbesondere ausgeführt, dass auch trotz monatelanger
Gespräche, diese müssten 1983 stattgefunden haben, mit dem damaligen
Profilfabrikanten KÖ ein Profilsystem nicht finanziert werden
konnte.
Geben Sie bitte an, ob derartige monatelange Gespräche
mit dem Ziel, eine derartige Finanzierung zu erreichen, tatsächlich
stattgefunden haben, wobei angegeben werden möge, aus welchen Gründen
eine Finanzierung unter der Teilnahme der KÖ (Annahme: Rückzahlung aus
künftigen Erträgen) nicht zu Stande kam. In diesem Zusammenhang
möge auch auf die ungefähre Höhe eines derartigen
Finanzierungsaufwandes ... eingegangen und angegeben werden, ob die
Unmöglichkeit eine derartige Finanzierung zu erreichen, Grund für den
Abbruch der Gespräche gewesen ist oder der Umstand, dass seitens der
KÖ ein Gebietsschutz für den Wiener Raum nicht zugesagt werden
konnte".
KH teilte der Berufungsbehörde mittels Fax vom 5.
Jänner 2004 zu den vorstehenden Fragen Folgendes mit:
"Die Firma SFT ist damals - im Zeitraum 1982/1983 an
die Fa KÖ herangetreten, mit dem Ersuchen, einige Hauptprofile z.B. einen
Fensterrahmen und einen Fensterflügel exklusiv für den Wiener Raum zu
erhalten. Diese Profile hätten kompatibel sein müssen zu dem
bestehenden KÖ - Profilsystem zur Herstellung von Fenstern und Türen,
welches die Fa. SFT bereits seit 1980 verarbeitet hat. Über die
Bereitschaft, für die Kosten dieser Werkzeuge aufzukommen, zB in der Weise,
dass über die laufenden Bezüge die Kosten abgetragen werden, wurde
meines Wissens auch gesprochen. Die ungefähre Kostenhöhe für ein
Hauptprofilwerkzeug lag damals bei ca. € 75.000 - 100.000 je nach
Schwierigkeitsgrad. Der Grund für den Abbruch der Gespräche war jedoch
einzig der Umstand, dass die Fa. KÖ aus marktpolitischen Gründen nicht
bereits gewesen ist, der Fa. SFT bestimmte Profile exklusiv für den Wiener
Raum zu liefern".
Der UFSW ersuchte FE mit Schreiben vom 5. Dezember 2003
nachstehende Fragen zu beantworten und die im Schreiben genannten Unterlagen
vorzulegen:
"1.
In Ihren Berufungen ... geben
Sie an, die SFT hätte Interesse an einem eigenen Profilsystem sowie an
einem Gebietsschutz für den Wiener Raum gehabt; diese Verhandlungen seien
aber an den Finanzierungskosten gescheitert. Geben Sie bitte an mit wem
derartige Verhandlungen geführt wurden (Name, genaue Anschrift), wobei
Nachweise über derartige Gespräche (Niederschriften, Aktennotizen,
Besprechungsprotokolle ...) vorgelegt werden mögen. Weiters wird ersucht
betragsmäßig zu konkretisieren, von welchem Finanzierungsvolumen, das
schlussendlich im Inland nicht finanzierbar war, bei den Verhandlungen
ausgegangen wurde.
In diesem Zusammenhang wird auf
die Aussage des seinerzeitigen Prokuristen der KÖ KH (Niederschrift
30.10.1990) hingewiesen, der u.a. Folgendes ausführte:
"...Dieses Altbausystem
wurde von der Firma KÖ verwirklicht, ca. Ende 1982 wurden die durch
KÖ, BRD gebauten Werkzeuge angeschafft und ca. im Laufe des Jahres 1983
wurden die Profile dem Markt zur Verfügung gestellt. Für dieses
Altbausystem wurde nur ein neues Werkzeug für den Flügel benötigt
mit Kosten von rund S 300.000 - S 350.000, die übrigen
benötigten Werkzeuge wurden mit geringeren Kosten adaptiert. Das neue
Profil wurde im Preisgefüge der übrigen Profile verkauft und brachte
keine Teuerungen. Der Anteil der Werkzeugkosten in der Kalkulation beträgt
rd. 2-5% des Verkaufspreises...".
Es wird ersucht mitzuteilen,
weshalb bei diesen durchaus bestreitbaren Kosten nicht dieses Altbausystem
gewählt wurde sondern die Finanzierung im Wege einer Schweizer
Gesellschaft. In diesem Zusammenhang möge angegeben werden, wie hoch im
Rahmen der schlussendlich gewählten Finanzierung der Anteil der
Werkzeugkosten am Verkaufspreis gewesen ist, wobei anzugeben wäre, wie sich
der jeweilige Prozentsatz ermittelt.
2.
Zum Finanzierungsaspekt wurde
in den Berufungen angegeben (Seiten 15 und 17), dass durch die Verbesserung der
Profile, die der Konkurrenz überlegen gewesen seien, mit deutlichen
Umsatzzuwächsen und höheren Gewinnen gerechnet werden konnte. Es wird
ersucht darzustellen, welche jährlichen Umsatzzuwächse konkret
erwartet wurden und in welchem Ausmaß höhere Gewinne, bezogen auf die
jeweiligen Jahre (also z. B.: 1983, 1984, 1985) erwartet werden konnte. Diese
Angaben mögen durch Vorlage kalkulatorischer Unterlagen bzw. Prognosen
untermauert werden, wobei insbesondere anzugeben wäre, in welchem
Ausmaß bei den Gewinnprognosen die Werkzeugkosten (weiterverrechnete
Werkzeuganteile) Berücksichtigung gefunden haben.
Sie führen in den
Berufungen (Seiten 16 und 18) aus, dass das bankinterne Rating offenbar so
schwach gewesen sei, dass eine Kreditgewährung für die Herstellung von
Profilwerkzeugen, selbst zu einem höheren Zinssatz, abgelehnt wurde. Diese
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 1 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
verdeckte GewinnausschüttungZahlungAngemessenheitAnschaffungskostenKostenZwischenschaltungausländische GesellschaftGesellschafterVerrechnungspreis
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0002-W/02
- Stammnummer
- 12324
- Gültig
- 15.10.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF