…Geschäftsführers entsprechend der Ertragslage der Gesellschaft noch keinen Rückschluss auf eine auf ein Unternehmerwagnis deutende tatsächliche Erfolgsabhängigkeit der Entlohnung eines Geschäftsführers zu (vgl. etwa das Erkenntnis vom 30. Oktober 2003, 2003/15/0089). Dies gilt in gleicher Weise für mehrheitlich an der Gesellschaft beteiligte Gesellschafter…
…wurde gerügt, dass die Vorschreibung nicht begründet worden sei. Inhaltlich wurde im Wesentlichen Folgendes vorgebracht: Als mehrheitlich beteiligter Gesellschafter-Geschäftsführer sei Herr Ing. R. Unternehmer und schulde der GmbH keineswegs seine Arbeitskraft (§ 47 EStG). Da die Gesellschaft über kein Büro verfüge, sei Herr Ing. R…
…Gesellschafter" agieren und Beschlüsse zur Auszahlung seiner ihm vertraglich zustehenden Geschäftsführerbezüge fassen, oder auch darauf verzichten zu können, würde die gesetzlich vorgesehene Beschlussfassung nach § 34 Abs. 1 GmbHG und die Verbindlichkeit von Generalversammlungsbeschlüssen ad absurdum führen. Im Übrigen auch jeder andere Vertrag zwischen mehrheitlich beteiligtem…
…auf Grund seiner beherrschenden Stellung als mehrheitlich beteiligter Gesellschafter-Geschäftsführer wesentlichen Einfluss auf die Geschäfte der GmbH auszuüben. In seiner Funktion als Geschäftsführer war der Bw. sogar verpflichtet, die Gesellschaft nach außen zu vertreten und die Geschäfte des Unternehmens im Rahmen der Geschäftsführung zu leiten…
…EStG, Kommentar, Tz. 160 zu § 2 EStG 1988, und die dort zitierte Judikatur). Nahebeziehungen können auch durch gesellschaftsrechtliche Verflechtungen entstehen, so z. B. bei einer GmbH und ihrem beherrschenden Gesellschafter oder einer GmbH und dem Gesellschafter-Geschäftsführer (vgl. Doralt, EStG, Kommentar, Tz. 159/2 zu…
…8 auszugehen, sondern es liege eine Weiterverrechnung einer vom Einzelunternehmer Dr.G. an die Bw. erbrachte Leistung vor. Dr.G. sei mehrheitlich beteiligter Gesellschafter-Geschäftsführer der Bw. und zähle daher nicht zum Personal. Für seine Leistungen als Geschäftsführer stelle er der Bw. Rechnungen. Die Bw…
…Vermietung im Beschwerdezeitraum im Gesellschafterbeschluss aus dem Jahr 1998. Dieser von nur einem Gesellschafter der Vermieterin getroffene Gesellschafterbeschluss sowie die Gesellschafterbeschlüsse II und III sind eine einseitige Vorgabe von möglichen, teilweise auch rückwirkend festgelegten Vertragsinhalten des Herrn A als mehrheitlich beteiligter Gesellschafter und Geschäftsführer der…
…einer Zusammenarbeit zwischen der ***X3 GmbH*** und der ***X2 GmbH*** gewusst zu haben. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: Sachverhalt Die ***X1 GmbH*** ist laut aktenkundigem Firmenbuchauszug (***FN1***) im Geschäftszweig "Beratungsleistungen" tätig. Als Geschäftsführer und mehrheitlich beteiligter Gesellschafter ist im Firmenbuch Herr ***AB***, geb ***tt.mm.jjjj***…
…33.172 € geirrt habe. Dies sei dem Vorbringen der Beschwerdeführerin entsprechend ebenfalls zu berücksichtigen. Bezüglich des Einwandes, die Einbeziehung der Bezüge der wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer in die Bemessungsgrundlage für den DB, stehe der Grundsatz von Treu und Glauben entgegen, weil eine vorangegangene GPLA…
…ohne dies zu begründen. Blasina komme in seiner Untersuchung zu dem Ergebnis, dass selbst bei mehrheitlich Beteiligten DB-Pflicht nicht gegeben sei, wenn gesellschaftsrechtlich- und angestelltenvertraglich weisungsfreie Beschäftigte keine auf Dauer angelegte Tätigkeit ausüben würden (d.h. keine Eingliederung gegeben sei). Davon sei auf Grund…
…die Weisungsbindung) voraussetzt, so können diese Merkmale bei einem mehrheitlich beteiligten Gesellschafter nicht vorliegen, kann er sich doch nicht in seinen eigenen Willen "eingliedern".) Deshalb ist der mehrheitlich beteiligte Gesellschafter nach Meinung von Heidinger weder vor noch nach dem AbgÄG 1994 kommunalsteuer- bzw. Dienstgeberbeitrag- noch…
…seien weder in FL noch in Österreich steuerflichtig. Aufgrund des Umstandes, dass die Einkünfte eines mehrheitlich beteiligten Gesellschaftergeschäftsführers in Österreich als Einkünfte aus selbständiger Arbeit behandelt würden, in Liechtenstein jedoch als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gelten würden, entstehe eine Konfliktsituation hinsichtlich der Regelungen des DBA…
…beteiligte Gesellschafter, bei denen die Weisungsbindung aufgrund gesellschaftsvertraglicher Sonderbestimmungen fehle. Bei beiden Tatbeständen würde die sich allenfalls ergebende gesellschaftsrechtlich bedingte Weisungsfreiheit ausgeblendet. Nicht auszublenden sei jedoch die Weisungsfreiheit und damit in Zusammenhang stehende Merkmale, die sich aus schuldrechtlichen Vereinbarungen ergebe. Bei nicht mehrheitlich beteiligten Gesellschafter…
…Säumniszuschlag zur Lohnsteuer 2011 i.H.v. € 82,13 festgesetzt. Es handelt sich hierbei um die Lohnsteuer aus den Bezügen (einschließlich Sachbezug aus der Privatnutzung arbeitgebereigener Kraftfahrzeuge) des nicht mehrheitlich (zu 24 %) beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführers der Beschwerdeführerin, ***Gf***. Da dessen Haupt- und Nebenwohnsitz sowie…
…dargestellt, dass der Bf. lediglich bis zum 4. Mai 2011 wesentlich beteiligter Gesellschafter-Geschäftsführer sowohl der ***3*** GmbH als auch der ***9*** GmbH war und in dieser Funktion eine Tätigkeit im Inland ausgeübt hat bzw. diese Tätigkeit im Inland verwertet wurde. Nach dem 4. Mai…
…dargestellt, dass der Bf. lediglich bis zum 4. Mai 2011 wesentlich beteiligter Gesellschafter-Geschäftsführer sowohl der ***2*** GmbH als auch der ***6*** GmbH war und in dieser Funktion eine Tätigkeit im Inland ausgeübt hat bzw. diese Tätigkeit im Inland verwertet wurde. Nach dem 4. Mai…
…vom 13. September 2006 die Bezüge des Gesellschafter-Geschäftsführers, Herrn M., herangezogen. Für diese Entgelte von der I. waren weder Dienstgeberbeitrag noch Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag abzuführen. ad a) Herr M. ist seit Gründung der I. (im Folgenden kurz X. oder Gesellschaft) mehrheitlich beteiligt. Bis 17…
…2001/15/0061). Vom wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer werden Einkünfte iSd § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 erzielt, wenn - bezogen auf die tatsächlich vorzufindenden Verhältnisse - feststeht, - dass der Gesellschafter-Geschäftsführer zufolge kontinuierlich und über einen längeren Zeitraum andauernden Erfüllung der Aufgaben der Geschäftsführung in…
…vom Finanzamt vorgelegten Akten nicht ersichtlich, erscheint aber im Hinblick auf die bereits mehrheitlich nicht geklärten Erwerbe und damit Eigentumsverhältnisse im Zeitpunkt des Verkaufes erforderlich. Im ersten Fall hat der "Verkäufer laut Kaufvertrag" (N) auf Anfrage des Prüfers angegeben, sein Fahrzeug nicht an das Unternehmen…
…des Wirtschaftsjahres aufgrund der gesellschaftsrechtlichen Stellung der Gesellschafter-Geschäftsführerin als zugeflossen gelten würden. Dagegen wurde eine Berufung eingebracht. Mittlerweile habe sich die Rechtsprechung des VwGH dahingehend gefestigt, dass hinsichtlich der Beurteilung der DB- und DZ-Pflicht der Bezüge eines mehrheitlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführers vorwiegend auf…