Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0323-L/06
Dienstgeberbeitragspflicht betreffend Bezüge eines wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführers, Beitragsgrundlage
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0323-L/06vom 29.09.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der V. vom 16. März 2006 gegen
die Bescheide des Finanzamtes Gmunden Vöcklabruck vom
1. März 2006 betreffend Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds
für Familienbeihilfen und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag sowie
Säumniszuschlag für den Zeitraum 1. Jänner 2002
bis 31. Dezember 2005 entschieden:
Der Berufung wird teilweise
Folge gegeben.
Die Höhe
der in den angefochtenen Bescheiden angeführten Abgaben
beträgt:
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Abgabenart
|
Zeitraum
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Betrag in
Euro
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Lohnsteuer
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2002
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13,49
|
Dienstgeberbeitrag
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2002
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2.460,01
|
Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag
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2002
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213,21
|
Dienstgeberbeitrag
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2003
|
2.132,82
|
Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag
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2003
|
180,10
|
Dienstgeberbeitrag
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2004
|
2.212,05
|
Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag
|
2004
|
186,80
|
Dienstgeberbeitrag
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2005
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2.590,21
|
Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag
|
2005
|
207,22
|
Säumniszuschlag
|
2005
|
51,80
Das als
Beilage angeschlossene Berechnungsblatt bildet einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Anlässlich einer bei der
Berufungswerberin durchgeführten Lohnsteuerprüfung über die Zeit
vom 1. Jänner 2002 bis 31. Dezember 2005 wurde u.a.
festgestellt, dass die dem mehrheitlich beteiligten Geschäftsführer
zugeflossenen Vergütungen (2002: 58.671,43 Euro; 2003:
55.694,99 Euro; 2004: 61.190,00 Euro; 2005: 66.583,33 Euro) nicht
in die Beitragsgrundlage für den Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds
für Familienbeihilfen und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag einbezogen worden
seien.
Auf Grund dieser Feststellung
wurde mit Haftungs- und Abgabenbescheiden vom 1. März 2006 neben
einem Lohnsteuerbetrag in der Höhe von 13,49 Euro für das
Kalenderjahr 2002 der auf die Geschäftsführervergütungen
entfallende Dienstgeberbeitrag (2002: 2.917,19 Euro;
2003: 2.677,92 Euro, 2004: 2.753,55 Euro;
2005: 2.996,24 Euro) und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
(2002: 252,83 Euro; 2003: 226,13 Euro;
2004: 232,52 Euro; 2005: 239,70 Euro) nachgefordert sowie
ein Säumniszuschlag vom Dienstgeberbeitrag (2002: 58,34 Euro;
2003: 53,56 Euro; 2004: 55,07 Euro;
2005: 59,92 Euro) vorgeschrieben.
Dagegen wurde fristgerecht
berufen. Als Verfahrensmangel wurde gerügt, dass die Vorschreibung nicht
begründet worden sei. Inhaltlich wurde im Wesentlichen Folgendes
vorgebracht: Als mehrheitlich beteiligter
Gesellschafter-Geschäftsführer sei Herr Ing. R. Unternehmer und
schulde der GmbH keineswegs seine Arbeitskraft (§ 47 EStG). Da
die Gesellschaft über kein Büro verfüge, sei Herr Ing. R.
organisatorisch nicht eingebunden. Auch wenn die herrschende Rechtsprechung die
Weisungsgebundenheit bzw. deren Nichtvorliegen nicht mehr als Kriterium für
das Vorliegen eines Dienstverhältnisses gem.
§ 22 Zif. 2 Teilstrich 2 EStG 1988 in
Erwägung ziehe, müsse diese Nichtweisungsgebundenheit im gegebenen
Fall nachhaltig für das Nichtvorliegen eines Dienstverhältnisses
betont werden. Dies gelte ebenso für das Fehlen von fixer Arbeitszeit, der
freien Zeiteinteilung, das Fehlen einer Arbeitslosenversicherung, Fehlen von
Urlaubsanspruch und Kündigungsschutz. Durch das Fehlen einer
Büroorganisation bei der Gesellschaft sei eine organisatorische Einbindung
nicht gegeben. Da der Geschäftsführer zur Erfüllung seiner
Managementaufgaben für die Gesellschaft auf eigenes Risiko ein eigenes
Büro installiert habe, sei die Dienstnehmereigenschaft eindeutig nicht
gegeben. Ebenso sei aus dem beiliegenden Berater- und Managementvertrag deutlich
ersichtlich, dass Herr Ing. R. seine Leistungen auf eigenes
wirtschaftliches Risiko erbringe und diese Leistungen durch
Prämienvereinbarungen auch erfolgsorientiert seien. Zur Erfüllung
seiner Aufgaben beschäftige Herr Ing. R. Personal. Dazu seien die
Beratungshonorare entsprechend dargestellt worden. Für diese Mitarbeiter
seien L, DB, DZ und Kommunalsteuer abgeführt worden. Dies würde zu
einer doppelten Besteuerung führen, was nach herrschendem Recht nicht
gestattet sei. Die Bemessungsgrundlage zur Vorschreibung des DB und DZ sei daher
völlig falsch. Dies bedeute Mangelhaftigkeit des Bescheides.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 41 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967
(FLAG 1967) haben den Dienstgeberbeitrag alle Dienstgeber zu leisten, die
im Bundesgebiet Dienstnehmer beschäftigen.
Nach § 41
Abs. 2 FLAG 1967 in der seit 1.1.1994 geltenden Fassung sind
Dienstnehmer alle Personen, die in einem Dienstverhältnis im Sinne des
§ 47 Abs. 2 EStG 1988 stehen, sowie an
Kapitalgesellschaften beteiligte Personen im Sinne des
§ 22 Z 2 EStG 1988.
Abs. 3 des
§ 41 FLAG 1967 bestimmt, dass der Beitrag von der Summe der
Arbeitslöhne zu berechnen ist. Arbeitslöhne sind Bezüge
gemäß
§ 25 Abs. 1 Z 1 lit. a
und b EStG 1988 sowie Gehälter und sonstige Vergütungen
jeder Art im Sinne des § 22 Z 2 EStG 1988.
Gemäß
§ 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 fallen unter die
Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit die Gehälter und
sonstigen Vergütungen jeder Art, die von einer Kapitalgesellschaft an
wesentlich Beteiligte für ihre sonst alle Merkmale eines
Dienstverhältnisses (§ 47 Abs. 2 EStG 1988)
aufweisende Beschäftigung gewährt werden. Eine Person ist dann
wesentlich beteiligt, wenn ihr Anteil am Grund- oder Stammkapital der
Gesellschaft mehr als 25% beträgt. Die Beteiligung durch Vermittlung eines
Treuhänders oder einer Gesellschaft steht einer unmittelbaren Beteiligung
gleich.
Die gesetzliche Grundlage
für die Erhebung eines Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag bildet
§ 122 Abs. 7 und 8 des
Wirtschaftskammergesetzes 1998 (WKG).
Dem Firmenbuch ist zu
entnehmen, dass im Streitzeitraum Herr Ing. R. handelsrechtlicher
Geschäftsführer der Berufungswerberin war. Das Stammkapital der
Berufungswerberin wurde zu 100 Prozent von der R-GmbH. gehalten. Als
Alleingesellschafter des zuletzt genannten Unternehmens war Herr Ing. R.
ausgewiesen. Im gegenständlichen Fall liegt somit eine mittelbare
Beteiligung des Geschäftsführers an der Berufungswerberin über
die R-GmbH vor. Eine Beteiligung durch Vermittlung einer Gesellschaft steht
gemäß
§ 22 Z 2 Teilstrich 2 dritter Satz
EStG 1988 einer unmittelbaren Beteiligung gleich.
Der Verfassungsgerichtshof hat
die Behandlung von Beschwerden, die sich gegen die Einbeziehung der
Gehälter und sonstigen Vergütungen jeder Art im Sinne des
§ 22 Z 2 EStG in den Dienstgeberbeitrag nach dem FLAG
richteten, abgelehnt (vgl. VfGH 9.6.1998, B 286/98 und vom 24.6.1998,
B 998/98 und B 999/98) und weiters auch die Anfechtungsanträge
des Verwaltungsgerichtshofes mit den Erkenntnissen vom 1.3.2001, G 109/00
und vom 7.3.2001, G 110/00 abgewiesen.
Im Erkenntnis des
Verfassungsgerichtshofes vom 1.3.2001, G 109/00, wird unter Zitierung der
Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes darauf hingewiesen, dass verschiedene
Merkmale eines Dienstverhältnisses, die im Zusammenhang mit einer
weisungsgebundenen Tätigkeit Indizien für ein Dienstverhältnis
seien, im Fall der - auf die gesellschaftsrechtliche Beziehung
zurückzuführenden - Weisungsungebundenheit ihre Unterscheidungskraft
verlieren und daher für die Lösung der Frage, ob nach dem Gesamtbild
der Verhältnisse die sonstigen Merkmale eines Dienstverhältnisses im
Vordergrund stehen, nicht brauchbar sind. Zu den Merkmalen, die in diesem Sinn
vor dem Hintergrund der Weisungsungebundenheit ihre Indizwirkung zur Bestimmung
des durch eine Mehrzahl von Merkmalen gekennzeichneten Typusbegriffes des
steuerlichen Dienstverhältnisses verlieren, gehören vor allem
folgende: fixe Arbeitszeit, fixer Arbeitsort, arbeitsrechtliche und
sozialversicherungsrechtliche Einstufung der Tätigkeit, Anwendbarkeit
typischer arbeitsrechtlicher Vorschriften wie Arbeits- und Urlaubsregelung,
Abfertigung, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder Kündigungsschutz,
sowie die Heranziehung von Hilfskräften in Form der Delegierung von
bestimmten Arbeiten (vgl. dazu insbesondere VwGH 23.4.2001, 2001/14/0052,
2001/14/0054, vom 10.5.2001, 2001/15/0061 und vom 17.10.2001,
2001/13/0197).
Die rechtlichen Voraussetzungen
der Erzielung von Einkünften nach § 22 Z 2
Teilstrich 2 EStG 1988 hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis
eines verstärkten Senates vom 10. November 2004, 2003/13/0018,
klargestellt. Danach stützt sich die Feststellung, ob "sonst alle Merkmale
eines Dienstverhältnisses" vorliegen, nur mehr auf die gesetzliche
Definition eines steuerrechtlichen Dienstverhältnisses in § 47
Abs. 2 EStG 1988. Da in dieser Legaldefinition das steuerliche
Dienstverhältnis lediglich durch zwei Merkmale, nämlich die
Weisungsgebundenheit einerseits und die Eingliederung in den geschäftlichen
Organismus des Betriebes andererseits umschrieben ist, kommt es nach
Ausklammerung der Weisungsgebundenheit nur mehr darauf an, ob diese
Eingliederung in den geschäftlichen Organismus gegeben ist. Weiteren
Elementen, wie etwa dem Fehlen eines Unternehmerrisikos oder einer als "laufend"
zu erkennenden Lohnzahlung, kann nur in solchen Fällen Bedeutung zukommen,
in denen eine Eingliederung des für die Gesellschaft tätigen
Gesellschafters in den Organismus des Betriebes nicht klar zu erkennen
wäre. Wie der Verwaltungsgerichtshof in dem angeführten Erkenntnis
unter Hinweis auf seine Vorjudikatur weiter ausgeführt hat, wird von einer
Eingliederung jedoch in aller Regel auszugehen sein, weil dieses Merkmal bereits
durch jede nach außen hin als auf Dauer angelegt erkennbare Tätigkeit
hergestellt wird, mit welcher der Unternehmenszweck der Gesellschaft
verwirklicht wird. Unerheblich ist dabei, ob der Geschäftsführer im
operativen Bereich der Gesellschaft oder im Bereich der
Geschäftsführung tätig ist (vgl. VwGH 15.12.2004,
2003/13/0067).
Wie aus dem vorgelegten
Beratungs- und Managementvertrag vom März 1999 hervorgeht, ist Herr
Ing. R. Geschäftsführer der Berufungswerberin (Punkt 2). Dem
Geschäftsführer und Berater (im Vertrag als Berater bezeichnet)
obliegt die Lenkung und Überwachung der Berufungswerberin im Ganzen;
insbesondere die kaufmännische Leitung. Der Berater hat sich bei seiner
Geschäftsführung immer am Wohl des Unternehmens als oberste Richtlinie
zu orientieren (Punkt 4). Das Entgelt für die Tätigkeiten wird
nach einem jedes Jahr neu festzulegenden Stundensatz verrechnet. Der Berater hat
der Berufungswerberin seine Gewerbeanmeldung und die Finanzamtnummer vorgelegt.
Dies deshalb, da der Berater für die gesamte Verteuerung seiner Entgelte
selbst zu sorgen hat. Ab einem Bilanzgewinn von 200.000,00 S wird noch
zusätzlich eine Gewinnprämie vereinbart. Die Höhe wird nach
Erreichen dieses Gewinnes beschlossen (Punkt 7). Dem Berater sind die für
die Berufungswerberin durchgeführten Geschäftsreisen entstehenden
Auslagen nach den steuerlichen Vorschriften zulässigen Bedingungen und
Sätzen zusätzlich zu den Beratungsrechnungen nach Vorlage zu ersetzen.
Darüber hinausgehende Spesen für die Geschäftsführung, z.B.
Telefon- und Bürokosten, wo immer diese anfallen, Fachliteratur für
den Eigenbedarf, Kosten Berufsfortbildung, Bezahlung von Kräften in
diversen Büros, hat der Berater selbst zu tragen (Punkt 8).
Das Merkmal der Eingliederung
in den Organismus des Betriebes ist daher nach den zitierten Ausführungen
im Beratungs- und Managementvertrag und durch die kontinuierliche und laut
Firmenbuch bereits seit dem Jahr 1998 erfolgte Ausübung der
Geschäftsführungstätigkeit gegeben.
Auf den Umstand, ob der
Gesellschafter-Geschäftsführer ein Unternehmerwagnis getragen hat und
laufend entlohnt wurde oder nicht, kommt es nach den Ausführungen des
verstärkten Senates nicht mehr an (vgl. auch VwGH 23.11.2004,
2004/15/0068).
Auf Grund dieser Feststellungen
weist die Tätigkeit des wesentlich beteiligten Geschäftsführers
somit - unter Außerachtlassung der Weisungsgebundenheit - die Merkmale
eines Dienstverhältnisses auf, sodass die von der Gesellschaft bezogenen
Vergütungen des Geschäftsführers als Einkünfte im Sinne des
§ 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 in die
Beitragsgrundlage zum Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
einzubeziehen sind. Damit ist die Abgabenvorschreibung dem Grunde nach zu Recht
ergangen.
In der Berufung vom
16. März 2006 wurde auch vorgebracht, dass in den angefochtenen
Bescheiden unrichtige Bemessungsgrundlagen herangezogen worden seien. Dies mit
der Begründung, Herr Ing. R. beschäftige zur Erfüllung
seiner Aufgaben Personal. Für diese Mitarbeiter sei bereits L, DB, DZ und
Kommunalsteuer abgeführt worden.
In diesem Punkt ist dem
Berufungsvorbringen Folge zu geben. Die in den angefochtenen Bescheiden
herangezogene Beitragsgrundlage für DB und DZ ist daher um jene den
Mitarbeitern gewährte Arbeitslöhne, für die bereits L, DB und DZ
abgeführt wurden, zu vermindern.
Die Berufungswerberin wurde in
diesem Zusammenhang mit Vorhalt vom 9. Juli 2007 ersucht, das
Berufungsvorbringen zu konkretisieren und die Tätigkeiten der Mitarbeiter
des Geschäftsführers und die dafür gewährten
Vergütungen für die geprüften Kalenderjahre durch Vorlage von
Belegen und Unterlagen nachzuweisen. Da dieser Vorhalt unbeantwortet blieb,
wurde der auf Mitarbeiter entfallende Anteil an Arbeitslöhnen im
gegenständlichen Fall wie folgt ermittelt: Laut Punkt 7 des
oben genannten Beratungs- und Managementvertrages vom März 1999 hat
der Geschäftsführer für die gesamte Versteuerung seiner Entgelte
selbst zu sorgen. Nach der von der Berufungswerberin dem Finanzamt am
20. Februar 2006 vorgelegten Aufstellung entfallen von den in den
jeweiligen Jahren erklärten Einnahmen des Geschäftsführers
auf:
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2002
|
2003
|
2004
|
2005
|
die R-GmbH:
|
57.224,23
€
(49,38%)
|
47.241,68
€
(45,89%)
|
52.203,33
€
(46,04%)
|
60.783,34
€
(47,72%)
|
die Berufungswerberin:
|
58.671,43
€
(50,62%)
|
55.694,99
€
(54,11%)
|
61.190,00
€
(53,96%)
|
66.583,33
€
(52,28%)
In der vom Finanzamt
übermittelten, den Geschäftsführer der Berufungswerberin
betreffenden Darstellung der Gewinn- und Verlustrechnung für die
Jahre 2002 bis 2005 sind ausgabenseitig als Löhne und
Gehälter (6200) folgende Beträge angeführt:
2002: 20.070,80 Euro; 2003: 22.386,38 Euro;
2004: 22.300,28 Euro; 2005: 17.259,00 Euro.
Zur Ermittlung des auf
Mitarbeiter des Geschäftsführers entfallenden Anteils an
Arbeitslöhnen wurden die in den angefochtenen Bescheiden vom
1. März 2006 herangezogenen Bemessungsgrundlagen um jene in der
Gewinn- und Verlustrechnung des Geschäftsführers ausgabenseitig
enthaltenen Gehaltsbeträge vermindert, die anteilig auf die oben
dargestellten Einnahmen des Geschäftsführers von der Berufungswerberin
entfallen. Das sind: 10.159,84 Euro für 2002 (50,62% von
20.070,80 Euro); 12.113,27 Euro für 2003 (54,11% von
22.386,38 Euro); 12.033,23 für 2004 (53,96% von 22.300,28 Euro);
9.023,00 Euro für 2005 (52,28% von 17.259 Euro).
Der Unabhängige
Finanzsenat brachte den Parteien die Sachverhaltsannahmen, die dargestellte
Ermittlung der Bemessungsgrundlagen sowie die sich daraus ergebende
Abgabenberechnung mit Vorhalten vom 9. Juli 2008 und
10. September 2008 zur Kenntnis und gab ihnen Gelegenheit sich dazu zu
äußern. Da diese Vorhalte unbeantwortet blieben, war die
Abgabenberechnung entsprechend obiger Darstellung zu ändern. Daraus
ergab sich auch eine geänderte Berechnung des Säumniszuschlages. Die
Festsetzung jener Säumniszuschläge, die den Betrag von 50,00 Euro
nicht erreichen, hat gem. § 217 Abs. 10 BAO zu
entfallen. Auf die beiliegende Abgabenberechnung wird verwiesen.
Der in der Berufung
gerügte erstinstanzliche Begründungsmangel wurde im
Rechtsmittelverfahren saniert.
Aus den dargelegten
Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Linz, am 29.
September 2008
Normen und Schlagworte
- § 22 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 41 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 41 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 41 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
DienstgeberbeitragZuschlag zum DienstgeberbeitragGesellschafter-Geschäftsführermittelbare BeteiligungBeitragsgrundlage
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0323-L/06
- Stammnummer
- 37072
- Gültig
- 29.09.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF