Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0412-W/05
1. Steuerpflichtige sonstige Leistung oder Vermittlung einer unecht steuerbefreiten Katalogleistung 2. Rechnungsberichtigung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0412-W/05vom 26.06.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Stellt eine Gesellschaft ihren Gesellschafter-Geschäftsführer einem anderen Unternehmen zur Ausübung einer Vorstandfunktion gegen Entgelt zur Verfügung, so liegt eine steuerpflichtige sonstige Leistung iSd §3a Abs. 1 UStG 1994 vor.
Ein aus dieser Tätigkeit resultierendes Zusatzhonorar ist auch dann als steuerpflichtig zu beurteilen, wenn dieses Honorar bei der Rechnungsempfängerin einem unecht steuerbefreiten Umsatz aus dem Verkauf von Gesellschaftsanteilen zuordenbar ist.
Eine für die Bw. in diesem Zusammenhang steuerbefreite Vermittlungsleistung / Katalogleistung wäre nur dann gegeben, wenn die Vermittlung im Außenverhältnis eindeutig ersichtlich und offengelegt wäre. Unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des EuGH liegt eine Vermittlungsleistung nur dann vor, wenn die Leistung iS eines fremden Dritten d.h. ohne Eigeninteresse des vorgeblichen Vermittlers erfolgt.
Da diese Kriterien nicht erfüllt sind, liegt eine steuerpflichtige sonstige Leistung vor und bleibt für eine Rechnungsberichtigung iSd § 11 Abs. 12 UStG 1994 kein Raum.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Dkfm. Herbert F.
Maier, 1015 Wien, Walfischgasse 5/7, vom 7. Februar 2005 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23 vom 2. Februar 2005 betreffend
Umsatzsteuer 2003 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Die Höhe
der Abgabe beträgt: Euro 188.705,46
Die Fälligkeit des mit
dieser Entscheidung festgesetzten Abgaben ist aus der Buchungsmitteilung zu
ersehen.
Entscheidungsgründe
Die Bw. wurde im Jahr 1979 gegründet. Der
Unternehmensgegenstand umfasst die Durchführung von Treuhandgeschäften
und die treuhändige Verwaltung von Vermögen aller Art unter Ausschluss
jeder Tätigkeit, die aufgrund der WTBO den Wirtschaftstreuhändern
vorbehalten ist; die Vermittlung von Krediten und Darlehen aller Art; die
Beratung in Finanzierungsangelegenheiten insbesondere bei Investitionsvorhaben;
die Beteiligung an wirtschaftlichen Unternehmungen aller Art u.a.
Streitpunkt ist, wie in der Folge im Detail dargelegt wird,
die Berichtigung einer Honorarrechnung durch die Bw. gem. § 11 Abs. 12 UStG
1994 in Verbindung mit der, nach Ansicht der Bw., Vermittlung von unecht
steuerbefreiten Umsätzen gem. § 6 Abs. 1 Z 8 lit g UStG
1994.
Als selbständiger Geschäftsführer der Bw.
war von Beginn an Dr.G. eingesetzt. Die Gesellschaftsanteile befanden sich bis
2005 zu 83,3% in dessen Besitz (Eintragung der Änderung im Firmenbuch am
13.10.2005).
Die Bw. stellte der E.AG ihren Geschäftsführer,
Dr.G., "zum Zwecke der Ausübung
dessen Funktion als ein nach den aktienrechtlichen Vorschriften bestelltes
Mitglied des Vorstandes" entgeltlich zur Verfügung. In den
seitens der Bw. dazu beispielhaft vorgelegten Honorarnoten aus dem Jahr 1997
wird auf einen Vertrag vom 21. Jänner 1995 verwiesen. Dem
Ersuchen der Betriebsprüfung (Bp) diesen Vertrag vorzulegen, konnte die Bw.
nicht Rechnung tragen, da dieser, wie sie in ihren Schreiben an die Bp vom 11.
Dezember 2003 und 5. Jänner 2004 angibt, nicht mehr auffindbar gewesen
sei.
Mit der der Abgabenbehörde erster Instanz
vorliegenden, zwischen Dr.G. persönlich und der E.AG geschlossenen,
"Vereinbarung" vom
27. März 1997 wurde Dr.G. zum Mitglied des Vorstandes und als
solches zum Vorsitzenden des Vorstandes der E.AG bestellt. Vorerst
erfolgte die Bestellung mit Beschluss des Aufsichtsrats vom 26. November 1996
mit Wirkung vom 2. Dezember 1996 bis 31. Dezember 1998. Die
Verlängerung der Vertragsdauer bis 31. Dezember 1999 wurde am 7.
und 9. Dezember 1998 unterfertigt.
Die Vereinbarung regelt u. a. die Details zum Bruttobezug
des Dr.G., der zuzüglich Mehrwertsteuer jeweils in Teilbeträgen
ausbezahlt werden sollte. Weiters ist darin festgelegt, dass mit diesem Bezug
auch Leistungen des Vorstandmitgliedes abgegolten sind, welche über die
für die Angestellten der Gesellschaft geltende Normalarbeitszeit hinaus
erbracht werden. Auch sind in diesem Betrag alle Büroleistungen der Bw.
inkludiert. (Anmerkung: Dr.G. nutzte ein Büro bei der Bw. und nicht bei
seiner Vertragspartnerin der E.AG.) Spesen und Barauslagen werden gesondert in
Rechnung gestellt. Zusätzlich zum laufenden Bezug war eine definierte
prozentuelle Erfolgsbeteiligung auf Basis der operativen Erfolgsverbesserung
- ohne Einbeziehung von u.a. im Finanzergebnis verrechneten Aufwendungen
aus Sanierungsmaßnahmen oder von Einmalerträgen (z. B. aus dem
Verkauf von nicht betriebsnotwendigem Anlagevermögen, Verkauf von
Unternehmensanteilen) - vereinbart.
Mit einem an die Abgabenbehörde erster Instanz
gerichteten Schreiben vom 29. September 2003 legte die Bw. eine Kopie
der Umsatzsteuervoranmeldung (UVA) für den Monat August 2003, in der eine
Berichtigung gem. § 11 Abs. 12 UStG 1994 iHv Euro 47.593,44
(ATS 654.900,00) enthalten war, vor. Weiters lag eine Kopie der
umsatzsteuerlich berichtigten Honorarnote No. 360a/03 vom
31. August 2003 an die Rechtsnachfolgerin der E.AG zur
ursprünglichen Honorarnote No. 148/98 vom 23. Juli 1998
bei. Die Bw. gab dazu an: Mit der ursprünglichen Honorarnote vom
23. Juli 1998 habe die Bw. an die vormalige E.AG ein
Pauschalzusatzhonorar iHv ATS 3.274.504,00 zuzüglich 20% Umsatzsteuer
verrechnet. In der Anlage zur Honorarrechnung befinde sich ein Arbeitspapier vom
9. Juli 1998 auf dem die Ermittlung der Erfolgsbeteiligung für das Jahr
1997 dargestellt sei. Die zugrunde liegende Leistung wird darin wie folgt
beschrieben: "Die einmalige
Erfolgsprämie M.-Verkauf an
F. beträgt laut Gutachten des
Wirtschaftsprüfers ATS 6.786.756,00 und wird bezüglich des Anteils von
Herrn Dr.G. bzw. der Bw. um einen
Einmalbetrag von ATS 1.250.000,00 geschmälert." Die
Bw., die ihren Geschäftsführer, Dr.G., der E.AG entgeltlich zur
Verfügung stellte, habe somit über eine in der Person von Dr.G.
erbrachte Sonderleistung mittels separater Rechnung nach Maßgabe der am 9.
Juli 1998 mit dem Aufsichtsrat der E.AG getroffenen Vereinbarung abgerechnet.
Die Sonderleistung habe die erfolgreiche Veräußerung der
Geschäftsanteile der E.AG an der M. mit dem Sitz in Deutschland durch E.AG
als Alleingesellschafterin und Verkäuferin an einen Dritten (F.) als
Käuferin betroffen.
Im Rahmen einer im Jahr 2003 bei der Nachfolgegesellschaft
der Rechnungsempfängerin durchgeführten Betriebsprüfung (Bp) sei
der Vorsteuerabzug hinsichtlich der in der genannten Honorarnote der Bw. vom
23. Juli 1998 ausgewiesenen Umsatzsteuer iHv ATS 654.900,00 für
die genannte sonstige Leistung (Sonderleistung) versagt worden. Die Bw.
verwies auf die in den UStR 2000, Rz 1735, genannte
Berichtigungsmöglichkeit der Rechnung. Die Berichtigung stehe im Ermessen
des Unternehmers und sei zeitlich an keine Frist gebunden. Die Wirkungen treten
erst ex nunc auf. Nach EuGH 13.12.1989, Rs C-324/87 "Genius
Holding" haben die Mitgliedstaaten zur Wahrung des zentralen Grundsatzes
der Neutralität der Mehrwertsteuer zu gewährleisten, dass jede zu
Unrecht in Rechnung gestellte Steuer berichtigt werden könne, wenn der
Aussteller seinen guten Glauben nachweise. Die Judikatur des VwGH habe diesen
Überlegungen schon zum UStG insoweit Rechnung getragen (vgl.
Ruppe, UStG 1994, 2. Aufl. Rz 122 zu
§ 11, 912). Im gegenständlichen Fall bestehe demzufolge
grundsätzlich die Möglichkeit einer Berichtigung der Honorarnote der
Bw. unter der Voraussetzung, dass die dieser Rechnung zugrunde liegende sonstige
Leistung (Sonderleistung) nicht der Umsatzsteuerpflicht unterliege. Unter
die Steuerbefreiung des § 6 Abs. 1 Z 8 lit g UStG 1994 falle die
entgeltliche Übertragung von Anteilen an Kapitalgesellschaften. Die
Befreiung erfasse auch die Vermittlung der Umsätze von Anteilen. Was unter
dem Begriff der Vermittlung in diesem Zusammenhang zu verstehen sei, führe
der EuGH in seinem Urteil vom 13.12.2002 (C-235/00) näher aus. Darunter sei
"eine Tätigkeit (erfasst), die von
einer Mittelsperson ausgeübt wird, die nicht den Platz einer Partei eines
Vertrages über das Finanzprodukt einnimmt und deren Tätigkeit sich von
typischen vertraglichen Leistungen unterscheidet, die von den Parteien solcher
Verträge erbracht werden. Zweck der Vermittlung ist es, das Erforderliche
zu tun, damit zwei Parteien einen Vertrag schliessen, ohne dass der Vermittler
ein Eigeninteresse am Inhalt des Vertrages hat."
Parteien des Vertrages über die Abtretung der
Geschäftsanteile seien die E.AG als Verkäuferin einerseits und die F.
als Käuferin andererseits gewesen. Die Verhandlungen über diesen
Abtretungsvertrag seien seitens der E.AG von deren Vorstandsmitgliedern
geführt worden. Zu diesen habe Dr.G., der von der Bw. zum Zwecke der
Ausübung dieser Funktion entgeltlich zur Verfügung gestellt worden
sei, gezählt. Die Aufgabe des Dr.G. habe in diesem Fall darin bestanden, im
Namen der E.AG auf den Abschluss des Abtretungsvertrages hinzuwirken und dessen
Konditionen auszuhandeln. Die entsprechende Dienstleistung, die der
gegenständlichen Honorarote zugrunde gelegen sei, wurde in der Person des
Dr.G. von der Bw. als Mittelsperson erbracht, die darüber mittels der
separaten Rechnung mit der E.AG als Leistungsempfängerin dieser sonstigen
Leistung eigenständig abgerechnet habe. Die Bw. kam im Schreiben vom
29. September 2003 zum Schluss, dass die in Rede stehende Umsatzsteuer
iHv ATS 654.900,00 in der Rechnung der Bw. vom 23. Juli 1998 zu
Unrecht ausgewiesen worden sei, sodass aus diesem Grund eine
Rechnungsberichtigung vorzunehmen sei.
Beginnend im November 2003 fand bei der Bw. eine
UVA-Prüfung für den Zeitraum 07/2003 - 09/2003 statt. Der o. a.
Sachverhalt war Prüfungsgegenstand. Vor Abschluss der
Prüfungshandlungen wurden der Bw. die "vorläufigen
Feststellungen" mittels Fax vom 17. Dezember 2003 zur Kenntnis
gebracht. Die Bp hielt darin u. a. fest, dass es angesichts der gegenüber
der E.AG vertraglich festgelegten Pflichten des Vorstandes Dr.G. nicht
nachvollziebar sei, dass er als unbeteiligter Dritter, d.h. als bloßer
Vermittler, gehandelt habe. Dazu führte die Bw. in ihrer
Stellungnahme vom 5. Jänner 2004 aus. Dr.G.
"handelte als Vertreter der
E.AG und erbrachte im Rahmen dieser
Funktion eine konkret bestimmte sonstige Leistung an die von ihm vertretene
Gesellschaft, die von dieser auf der Grundlage der Zusatzvereinbarung gesondert
vergütet wurde. Das Interesse der vertretenen Gesellschaft und das
Interesse des Vertreters, für dessen Vertretungs- und Mittlertätigkeit
im Zusammenhang mit diesem konkreten Geschäftsfall ein
erfolgsabhängiges Entgelt vereinbart wurde, decken sich
naturgemäß insoweit, als ein höherer Verkaufspreis ein
höheres erfolgsabhängiges Sonderentgelt
begründet." In der Folge anerkannte die Bp die in der
UVA 8/2003 aufgrund der Honorarnote No. 360a/03 vom 31. August 2003
durchgeführte Rechnungsberichtigung nicht. In der Niederschrift vom
4. Februar 2004 hielt die Bp fest, dass die von der Bw. 1998 erbrachte
sonstige Leistung an die E.AG eine steuerbare Leistung darstelle und (zum
Normalsteuersatz) steuerpflichtig sei. Eine Berichtigung der dafür
geschuldeten Umsatzsteuer sei daher unzulässig.
Die Festsetzung der Umsatzsteuer für den Monat August
2003 erfolgte seitens der Abgabenbehörde erster Instanz mit Bescheid vom
16. April 2004 ohne Berücksichtigung der beantragten
Berichtigung.
Die Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2003 wurde
am 31. Jänner 2005 elektronisch eingebracht. Die
Abgabenbehörde erster Instanz setzte mit
Bescheid vom 2. Februar 2005
die Umsatzsteuer für das Jahr 2003 ohne Anerkennung der
Rechnungsberichtigung fest. In der Begründung wurde auf das Ergebnis der
UVA-Prüfung verwiesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die
gegenständliche, rechtzeitig eingebrachte,
Berufung vom 7. Februar
2005.
Als Begründung verwies die Bw. auf die
Ausführungen in der gegen den Festsetzungsbescheid vom
16. April 2004 erhobenen Berufung vom 5. Juli 2004 sowie auf ihr
Ergänzungsschreiben vom 19. August 2004 zur Stellungnahme der Bp
vom 21. Juli 2004 die der gegenständlichen Berufung beigelegt
waren.
Die Bw. legte den Sachverhalt wie im o.a. Schreiben vom 29.
September 2003 dar. Ergänzend führte sie aus, dass nach hM die
Vermittlungstätigkeit als eine selbständige Leistung des Vermittlers
anzusehen sei. Die vermittelte Leistung sei dem Vermittler umsatzsteuerlich
nicht zuzuordnen und stelle eine sonstige Leistung unter den allgemeinen
Bedingungen dar. Sie stehe außerhalb des Einheitlichkeitsprinzips. Die
Leistungen der Bw. zerfielen daher in eine umsatzsteuerpflichtige Gestellung
eines Vorstandsmitgliedes und in eine unecht steuerbefreite
Vermittlungsprovision für die Vermittlung der Veräußerung eines
Geschäftsanteiles an einer Kapitalgesellschaft. Ein enger wirtschaftlicher
Zusammenhang und damit die Einheitlichkeit der Leistung werde nicht
begründet, da auch ein Dritter (Makler, Agent) die Vertragsverhandlungen
hätte führen können. Die Führung von Verkaufsverhandlungen
sei nicht dem Vorstand vorbehalten. Daran ändere auch der Umstand nichts,
dass der Beteiligungskaufvertrag vom körperschaftsrechtlichen Organ
(Vorstand) der E.AG abgeschlossen worden sei. Die Ansicht der Bp, dass in diesem
Fall eine einheitliche Leistung vorliege, könne nicht geteilt
werden. Die Bw. beantragte daher diese Sonderleistung
(Vermittlungsprovision gem. § 6 Abs. 1 Z 8 lit. g UStG 1994) steuerfrei zu
behandeln und die Rechnungsberichtigung gem. § 11 Abs. 12 UStG 1994
erklärungsgemäß zu berücksichtigen.
In der Stellungnahme vom 21. Juli 2004
führte die Bp u.a. aus. Die Bw. stelle der E.AG ihren
Geschäftsführer Dr.G. als Vorstand zur Verfügung. Dies ergebe
sich u.a. aus der Textierung der Honorarnoten der Bw. (vom 6. Februar 1997, Nr.
007/97 und vom 1. September 1997, Nr. 047/97) an die E.AG in denen
"für die Tätigkeit unseres Dr.G. als
Vorstandsvorsitzender" Entgelt zuzüglich Umsatzsteuer in Rechnung
gestellt wurde. Den darin angeführten Vertrag vom
21. Jänner 1995 habe die Bw. (mangels Auffindbarkeit) nicht
vorlegen können. Die Bp führte weiters die Bestimmungen der zwischen
Dr.G. und E.AG geschlossenen Vereinbarung vom 27. März 1997 über die
Vorstandstätigkeit, den vereinbarten Bezug und die Erfolgsbeteiligung sowie
deren Berechnung an. Mit Rechnung vom 23. März 1998 habe die Bw. der
E.AG ein Pauschalzusatzhonorar (Erfolgsbeteiligung für das Jahr 1997) iHv
ATS 3.274.504,00 zuzüglich Umsatzsteuer verrechnet. Dabei habe es sich um
die Abrechnung einer einmaligen Erfolgsprämie für die Tätigkeit
des Vorstandes Dr.G. gehandelt. Anlass für die Prämie sei der
durchgeführte Verkauf der Anteile an der M. GmbH gewesen. Die Bp
hielt zur Berichtigung der Honorarnote fest, dass der Argumentation der Bw.,
dass es sich bei dem Pauschalzusatzhonorar um ein gesondertes Entgelt für
eine Vermittlungsleistung handle, nicht gefolgt werden könne. Die Bw. habe
Dr.G. der E.AG als Vorstand zur Verfügung gestellt und habe damit eine
einheitliche steuerpflichtige sonstige Leistung erbracht, die auch aufgrund
eines einheitlichen Vertrages entlohnt worden sei. Der Auffassung der Bw., dass
Dr.G. beim Verkauf der Gesellschaftsanteile sowohl als Organ (Vorstand) der E.AG
als auch als Vermittler (d.h. als ein keiner der Vertragsparteien zuzurechnender
Beteiligter) aufgetreten sei, könne nicht gefolgt werden. Es sei nicht
nachvollziehbar, dass jemand als Vertreter einer Vertragspartei den Vertrag zwar
schließen und unterschreiben, trotzdem aber als außerhalb des
Leistungsaustausches stehender Dritter das Geschäft der Partei, die er
ohnehin schon zivilrechtlich vertrete, auch vermitteln können soll. Woraus
die Bw. ableite, dass gerade Vermittlungsleistungen außerhalb des
Einheitlichkeitsprinzips stehen sollten sei nicht erkennbar. Die Rechtsmeinung
der Bw. würde nämlich konsequenter Weise bedeuten, dass z.B. ein
Geschäftsführungsorgan einer Kapitalgesellschaft bei jedem für
die Gesellschaft abgeschlossenen Geschäft kurzfristig eine als
Vermittlungsleistung gesondert zu behandelnde sonstige Leistung erbringen
würde, um nach diesem umsatzsteuerlichen Intermezzo wieder zum
Geschäftsführer zu werden. Die Bw. verkenne, dass Dr.G. nicht als
Vermittler zwischen den Vertragsparteien sondern als Organ (Vorstand) der E.AG
tätig geworden sei. In der Darstellung des Sachverhalts führe die Bw.
genau diesen Umstand an, nämlich die Betrauung des Dr.G. mit den
Angelegenheiten der E.AG. Festzuhalten sei überdies, dass angesichts der
unter Punkt 2 der Vereinbarung vom 27. bzw. 28. März 1997 festgelegten
Agenden des Dr.G. als Vorstand der E.AG (Vertretung der und Zeichnung für
die Gesellschaft, Führung des Unternehmens, Verweis auf das Aktiengesetz,
Veräußerung von Vermögensgegenständen etc.) die Sichtweise,
er habe bei einem wichtigen von ihm selbst abgeschlossenen Geschäft der
E.AG als unbeteiligter Dritter, also als bloßer Vermittler gehandelt,
verfehlt sei. Richtigerweise führe die Bw. dann aus, dass "auch ein
Dritter (Makler, Agent) die Verhandlungen hätte führen
können". Dies sei aber nicht der Fall gewesen. Es sei daher von einer
einheitlichen steuerpflichtigen sonstigen Leistung der Bw. an die E.AG
auszugehen. Das Pauschalzusatzhonorar sei daher mit dem Normalsteuersatz zu
erfassen.
Zu diesen Ausführungen nahm die Bw. mit Schreiben vom
19. August 2004 Stellung. Die Bw. betonte, dass es sich bei der in Rede
stehenden Verrechnung um eine Sonderleistung der Bw. an die E.AG gehandelt habe.
Die Leistung beträfe ausschließlich die Vermittlung der
Veräußerung der Geschäftsanteile der E.AG an der in Deutschland
ansässigen M. GmbH durch die Bw.. Die Bw., die Dr.G. der E.AG entgeltlich
als Vorstand zur Verfügung stelle, habe somit über eine in der Person
des Dr.G. erbrachte Sonderleistung mittels separater Rechnung
abgerechnet.
Der Argumentation der Bp, dass die Bw. Dr.G. der E.AG als
Vorstand zur Verfügung stelle und damit eine einheitliche steuerpflichtige
sonstige Leistung erbracht habe, die auch aufgrund eines einheitlichen Vertrages
entlohnt werde, könne aus mehreren Gründen nicht gefolgt werden.
Einerseits verkenne die Bp, dass Dr.G. neben seiner Vorstandstätigkeit
entsprechend § 79 AktG auch anderen Tätigkeiten nachgehen könne,
sofern diese vom Aufsichtsrat genehmigt werden. Dementsprechend sei Dr.G. auch
befugt, Rechtsgeschäfte mit der von ihm vertretenen AG abzuschließen,
insoweit die Genehmigung des Aufsichtsrats vorliege und die AG durch den
Aufsichtrat vertreten werde. Folglich sei es nicht richtig, dass im Falle von
Leistungen des Vorstandes immer von einer einheitlichen Leistung auszugehen sei.
Weiters ergebe sich aus dem Vertrag, dass nicht nur die Leistungen des Dr.G. als
Vorstandsmitglied abgerechnet werden, sondern auch etwaige Büroleistungen
womit nicht einfach von einer einheitlichen Leistung ausgegangen werden
könne. Darüberhinaus sei im Fall, dass die Bw. Dr.G. als Vorstand zur
Verfügung stelle, nicht von einer Personalgestellung im Sinne des § 3a
Abs. 10 Z 8 auszugehen, sondern es liege eine Weiterverrechnung einer vom
Einzelunternehmer Dr.G. an die Bw. erbrachte Leistung vor.
Dr.G. sei mehrheitlich beteiligter
Gesellschafter-Geschäftsführer der Bw. und zähle daher nicht zum
Personal. Für seine Leistungen als Geschäftsführer stelle er der
Bw. Rechnungen. Die Bw. habe keinen Einfluss auf die für die
Vorstandstätigkeit abgerechnete Leistung, sondern verrechne diese lediglich
weiter. Es könne daher nicht von einer verrechneten Arbeitsleistung
gesprochen werden, die ohne Zweifel dem Prinzip der Einheitlichkeit
unterliege. Zusätzlich ergebe sich daraus, dass die Bw. im Bezug auf
die E.AG als unabhängige Dritte zu sehen sei. Damit könne die Bw.
dieser gegenüber grundsätzlich als Vermittler auftreten. Die Bp
verkenne in diesem Fall, dass sehr wohl von einer selbständigen
Vermittlungsleistung auszugehen sei. Die Vermittlungsleistung werde durch die
Bw. als unbeteiligte Dritte erbracht, womit eine selbständige
Vermittlungsleistung vorliege, auch wenn diese durch Dr.G. als Person in
Wahrnehmung seiner Pflichten als Geschäftsführer der Bw. erbracht
worden sei. Weiters entspräche die Vorgangsweise der Bp auch nicht dem vom
EuGH betonten zentralen Grundsatz der Neutralität der Umsatzsteuer im
Unternehmensbereich. Die vertretene umsatzsteuerliche Behandlung führe zu
einer Umsatzsteuer auf Seiten der Bw., die bei der E.AG vom Vorsteuerabzug
aufgrund § 12 Abs. 3 UStG 1994 ausgeschlossen sei. Dies widerspräche
eindeutig dem genannten Grundsatz. Hätte ein "eindeutiger"
Dritter die Verhandlungen geführt, wäre der Forderung dieses
Grundsatzes genüge getan. Die Tatsache allein, dass Dr.G. einerseits von
der Bw. als Vorstand für die E.AG gestellt werde und andererseits sonstige
Leistungen als Geschäftsführer der Bw. an die E.AG erbringe,
könne nicht die unterschiedliche Behandlung der Umsatzsteuer auf der
Unternehmensebene rechtfertigen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Lieferungen und sonstige Leistungen, die ein Unternehmer im
Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt, unterliegen
gem.
§ 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 der
Umsatzsteuer. Sonstige Leistungen gem.
§ 3a Abs. 1 leg cit sind
Leistungen, die nicht in einer Lieferung bestehen. Gem.
Abs. 5 bestimmt sich der Ort der
sonstigen Leistung nach Maßgabe und in der Reihenfolge der folgenden
Absätze. Gem. Abs. 9 lit a
werden die in Abs. 10 bezeichneten
sonstigen Leistungen, wenn der Empfänger Unternehmer ist, dort
ausgeführt, wo der Unternehmer sein Unternehmen betreibt. Gem.
Abs. 10 gehören zu den sonstigen
Leistungen iSd Abs. 9 u.a.: gem. Z
7 - die sonstigen Leistungen der in § 6 Abs. 1 Z 8 lit. a bis
h und Z 9 lit. c (Finanz- und Versicherungsumsätze) bezeichneten
Art; gem. Z 8 - die
Gestellung von Personal; gem. Z
11 - die Vermittlung der in Abs. 10 bezeichneten
Leistungen. Von den unter § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 fallenden
Umsätzen sind die Umsätze und die Vermittlung von Anteilen an
Gesellschaften und anderen Vereinigungen gem.
§ 6 Abs. 1 Z 8 lit. g leg cit
unecht steuerfrei.
Hat ein Unternehmer in einer Rechnung für eine
Lieferung oder sonstige Leistung einen Steuerbetrag, den er für den Umsatz
nicht schuldet, gesondert ausgewiesen, so schuldet er gem.
§ 11 Abs. 12 UStG 1994 diesen
Betrag aufgrund der Rechnung, wenn er sie nicht gegenüber dem Abnehmer der
Lieferung oder dem Empfänger der sonstigen Leistung entsprechend
berichtigt. Im Fall der Berichtigung gilt § 16 Abs. 1 leg cit
sinngemäß.
Die Bw. gibt sowohl im Zuge der Betriebsprüfung als
auch im Berufungsverfahren an, dass sie ihren
Gesellschafter-Geschäftsführer, Dr.G., der E.AG
"zum Zwecke der Ausübung dessen
Funktion als ein nach den aktienrechtlichen Vorschriften bestelltes Mitglied des
Vorstandes" entgeltlich zur Verfügung stellt. Aus zwei
beispielhaft vorgelegten Honorarnoten aus Februar bzw. September 1997 ist die
monatliche Abrechnung der Tätigkeit als Vorstandsvorsitzender
zuzüglich 20% Umsatzsteuer ersichtlich. Es wird darin auf einen Vertrag vom
21. Jänner 1995 Bezug genommen. Dem Ersuchen der Bp diesen
Vertrag vorzulegen, konnte die Bw. nicht Rechnung tragen, da dieser, wie sie in
ihren Schreiben an die Bp vom 11. Dezember 2003 und 5. Jänner 2004 angibt,
nicht mehr auffindbar gewesen sei.
Zum Nachweis ihrer Angaben legte die Bw. jedoch
Vereinbarungen vom 27./28. März 1997 sowie 7./9. Dezember
1998 zwischen der E.AG und Dr.G. bei, wodurch Dr.G. mit Beschluss des
Aufsichtsrates vom 26. November 1996 mit Wirkung vom 2. Dezember 1996
bis 31. Dezember 1998 bzw. bis 31. Dezember 1999 zum
Vorstandsvorsitzenden bestellt wurde. In diesen Vereinbarungen sind u. a.
Details zum Bruttobezug des Vorstandes (z.B. Punkt 4. der Vereinbarung vom
27./28.3.1997) für die jeweiligen Zeiträume sowie zur Berechnung und
Bemessung einer Erfolgsbeteiligung enthalten. Die Bemessung der
Erfolgsbeteiligung ist demnach prozentuell von der operativen
Ergebnisverbesserung des jeweiligen Geschäftsjahres mit Ausnahme von z. B.
Einmalerträgen (Verkauf von nicht betriebsnotwendigem Anlagevermögen,
Verkauf von Unternehmensteilen) abhängig. Die Bestellung zum
Vorstandsmitglied bzw. Vorstandsvorsitzenden findet ihren Niederschlag in den
Eintragungen im Firmenbuch zur E.AG. Daraus ist weiters ersichtlich, dass Dr.G.
die Funktion als Vorstandsvorsitzender bereits seit 12. Dezember 1994
sowie die Einzelvertretungsbefugnis ab 8. Juli 1997 inne
hatte.
Hinsichtlich der Tätigkeit des
"Vorstandsmitgliedes" ist in der Vereinbarung festgehalten, dass ihm
im Rahmen des Gesamtvorstandes unter eigener Verantwortung die Führung der
Holding und der Tochtergesellschaften obliegt. Grundlagen dafür sind das
Aktiengesetz, die Satzung der Gesellschaft, die verbindlichen Beschlüsse
des Aufsichtsrates, die Geschäftsordnung für den Vorstand und die
gegenständliche Vereinbarung. Die mit den beiden o. a. Honorarnoten
verrechneten Honorare für die Vorstandstätigkeit entsprechen den
Vereinbarungen.
Am 23. Juli 1998 stellte die Bw. eine Honorarnote, No.
138/98, mit folgendem Text an die
E.AG. "In der Anlage befindet
sich die Kopie eines Arbeitspapiers, auf dem die Ermittlung der
Erfolgsbeteiligung für das Jahr 1997 dargestellt ist. Diese wurde vom
Aufsichtsrat genehmigt und es wird daher nachstehende Gewinnbeteiligung für
das Jahr 1997 in Rechnung gestellt:
Pauschalzusatzhonor von
ATS 3.274.504,00
zuzüglich
20% Umsatzsteuer iHv ATS 654.900,00 ........".
Dem genannten Arbeitspapier, einem Aktenvermerk, ist zu
entnehmen, dass in der Besprechung vom 9. Juli 1998 zwischen dem
Aufsichtsratsvorsitzenden (Dr.S.), dem Aufsichtsratsvorsitzenden-Stellvertreter
(Mag.Sp) und dem Vorstand (Dr.G.) der E.AG eine Vereinbarung über die
Vorstandserfolgsbeteiligung 1997 sowie über eine einmalige
Erfolgsprämie betreffend die Herren Dr.G. und Mag.S. getroffen
wurde.
Der die Erfolgsprämie betreffende Text lautet
"Die einmalige Erfolgsprämie
"M. - Verkauf" an
F. beträgt laut Gutachten des
Wirtschaftsprüfers ATS 6.786.756,00 und wird bezüglich des Anteils von
Dr.G. bzw. der Bw. um einen
Einmalbetrag von ATS 1.250.000,00 geschmälert. Demzufolge ergibt sich
ein Betrag von ATS 5.536.756,00 der sich wie folgt
aufteilt:
|
Mag.S.
|
|
ATS
2.262.252,00
|
Dr.G.
|
ATS
4,524.504,00
ATS
1.250.000,00
|
ATS
3.274.504,00
ATS
5.536.756,00
Aus einem weiteren, der Behörde vorliegenden,
Schreiben der E.AG an Mag.Sp vom 26. März 1997 betreffend der
Vorstandsverträge Dr.G. und Mag.S. geht hervor, wie der Verkauf der
M.-Anteile an F. verhandelt wurde und was als Bemessungsgrundlage für die
Ermittlung der Erfolgsbeteiligung gelten sollte.
Im Zuge einer im Jahr 2003 bei der Rechtsnachfolgerin der
Rechnungsempfängerin, der E.AG, durchgeführten Bp wurde die
Feststellung getroffen, dass die durch die Bw. mit o. a. Honorarnote in Rechnung
gestellte Leistung mit den gem.
§ 6 Abs. 1 Z 8 lit. g UStG 1994
steuerfreien Umsätzen aus dem Anteilsverkauf in Verbindung steht, sodass
gem. § 12 Abs. 3 die verrechnete Umsatzsteuer vom Vorsteuerabzug
ausgeschlossen ist. Der Abzug der Vorsteuer iHv ATS 654.900,00 wurde daher
bei der Rechnungsempfängerin durch die Bp versagt. Gem. Aktenlage wurde
gegen diese Feststellung kein Rechtsmittel ergriffen.
Jedoch richtete die Bw. im Gegenzug am
31. August 2003, mit Beleg Nr. 360a/03, an die SHG, die
Rechtsnachfolgerin der früheren Rechnungsempfängerin, eine
"Berichtigung der Honorarnote vom 23. Juli 1998 ......" und
verrechnete damit das Pauschalhonorar ohne Umsatzsteuer. Der Text dieser
Berichtigungsnote lautet (bis auf den Hinweis auf die früher ausgewiesene
Umsatzsteuer) gleich wie die ursprüngliche Honorarnote aus 1998 und
verweist somit wieder auf das Arbeitspapier vom
9. Juli 1998. Die Bw. meldete die Berichtigung der Umsatzsteuer
iHv ATS 654.900,-- (Euro 47.593,44) mit der Umsatzsteuervoranmeldung (UVA)
für das Monat August 2003.
Sowohl im Schreiben vom 29. September 2003 an die
Abgabenbehörde erster Instanz als auch in der Berufungsschrift verwies die
Bw. auf die grundsätzlich gem. § 11 Abs. 12 UStG 1994 bestehende
Berichtigungsmöglichkeit der Rechnung sowie auf den in der zum Thema
ergangenen Judikatur des EuGH betonten Grundsatz der Neutralität der
Umsatzsteuer im Unternehmensbereich. Demnach hätten die Mitgliedstaaten zu
gewährleisten, dass jede zu Unrecht in Rechnung gestellte Steuer berichtigt
werden kann, wenn der Aussteller seinen guten Glauben nachweist. Nach
Ansicht der Bw. sei Voraussetzung für die Rechnungsberichtigung im
speziellen Fall, dass die der ursprünglichen Honorarnote zugrunde liegende
Leistung nicht der Umsatzsteuerpflicht unterliege. Dies sei insofern gegeben,
als eine durch die Person Dr.G. erbrachte Sonderleistung, nämlich eine
Vermittlungsleistung, vorläge.
In den weiteren Verfahren vor der Abgabenbehörde
erster Instanz (UVA-Prüfung sowie Veranlagung der Umsatzsteuer für das
Jahr 2003) wurde die Rechnungsberichtigung nicht anerkannt, da die Behörde
der Argumentation der Bw., dass die zugrunde liegende Leistung eine gesondert zu
beurteilende Vermittlung einer unecht steuerbefreiten Katalogleistung iSd
§ 3a Abs. 10 Z 11 UStG 1994 darstelle, nicht
gefolgt ist.
Strittig ist somit, ob die verrechnete sonstige Leistung
eine gesondert zu beurteilende Vermittlungsleistung iSd Umsatzsteuerrechtes
darstellt, somit die Bestimmung des
§ 3a Abs. 10 Z 11 iVm Z 7 UStG 1994 zum
Tragen kommt und die Rechnungsberichtigung gem. § 11 Abs. 12 iVm § 16
Abs. 1 UStG 1994 zu Recht erfolgt ist.
Im Berufungsverfahren argumentiert die Bw. im
Ergänzungsschreiben vom 19. August 2004 hinsichtlich der gerechtfertigten
Berichtigung der Umsatzsteuer in Verbindung mit dem verrechneten Pauschalhonorar
gleich wie in den vorangegangenen erstinstanzlichen Verfahren. Die dem - im Jahr
1998 - verrechneten Pauschalzusatzhonorar zugrunde liegende Leistung habe Dr.G.
nicht in seiner Funktion als Vorstand der E.AG erbracht, sondern als Vertreter,
d. h. als Geschäftsführer, der Bw. Die Bw. habe im speziellen Fall als
Mittelsperson, d.h. als unbeteiligte Dritte, durch ihn eine selbständige
Vermittlungsleistung im Zusammenhang mit dem Verkauf der Anteile der M.
erbracht.
Dazu wird durch den Unabhängigen Finanzsenat
grundsätzlich festgehalten. Eine Vermittlungsleistung im umsatzsteuerlichen
Sinn liegt dann vor, wenn ein Unternehmer durch Herstellung unmittelbarer
Rechtsbeziehungen zwischen einem Leistenden und einem Leistungsempfänger
einen Leistungsaustausch zwischen diesen Personen herbeiführt, wobei der
Vermittler im fremden Namen und auf fremde Rechnung tätig wird. Dem
Außenverhältnis kommt dabei entscheidende Bedeutung zu (vgl. VwGH
31.1.2001, 97/13/0066, 0067 sowie 31.7.2002, 98/13/0223). Nach der
Rechtsprechung des EuGH (13.12.2002, C-235/00) ist unter dem Begriff der
Vermittlung eine Tätigkeit erfasst, die von einer Mittelsperson
ausgeübt wird, die nicht den Platz einer Partei eines Vertrages über
das Finanzprodukt einnimmt und deren Tätigkeit sich von typischen
vertraglichen Leistungen unterscheidet, die von den Parteien solcher
Verträge erbracht werden. Zweck der Vermittlung ist es, das Erforderliche
zu tun, damit zwei Parteien einen Vertrag schliessen, ohne dass der Vermittler
ein Eigeninteresse am Inhalt des Vertrages hat.
Unstrittig ist, dass die E.AG ihre Geschäftsanteile an
der M. GmbH, mit Sitz in Deutschland, an F., ebenfalls mit Sitz in Deutschland
verkauft hat. Parteien des Vertrages über die Abtretung der
Geschäftsanteile waren die E.AG als Verkäuferin sowie F. als
Käuferin. Fest steht damit auch, dass die E.AG aus diesem Verkauf unecht
steuerbefreite Umsätze gem.
§ 6 Abs. 1 Z 8 lit. g UStG 1994
erzielt hat und damit in Zusammenhang stehende Vorsteuerbeträge gem. §
12 Abs. 3 leg cit grundsätzlich vom Abzug auszuschließen
sind.
Wie die Bw. in den an die Behörde gerichteten
Schreiben angibt, wurden die Verhandlungen seitens der E.AG durch deren
Vorstandsmitglieder, somit auch durch Dr.G., geführt. Die Bw. betont dabei,
dass sie Dr.G. der E.AG zum Zweck der Ausübung der Funktion als
Vorstandsmitglied entgeltlich zur Verfügung gestellt hat und führte in
den Schreiben vom 29.9.2003 und 5.1.2004 weiter aus, dass dessen Aufgabe in
diesem Fall (dem Anteilsverkauf) darin bestanden hat, im Namen der E.AG auf den
Abschluss des Abtretungsvertrages hinzuwirken und dessen Konditionen
auszuhandeln. Er handelte als Vertreter der E.AG und erbrachte im Rahmen dieser
Funktion eine konkret bestimmte sonstige Leistung an die von ihm vertretene
Gesellschaft, die von dieser auf der Grundlage der Zusatzvereinbarung gesondert
vergütet wurde. Das Interesse der vertretenen Gesellschaft und das
Interesse des Vertreters, für dessen Vertretungs- und Mittlertätigkeit
im Zusammenhang mit diesem konkreten Geschäftsfall ein
erfolgsabhängiges Entgelt vereinbart wurde, decken sich
naturgemäß insoweit, als ein höherer Verkaufspreis ein
höheres erfolgsabhängiges Sonderentgelt begründet. Mit
diesen Angaben, stellt die Bw. selbst dar, für wen und in welcher Funktion
Dr.G. tätig geworden ist. Nämlich, dass er als Vorstandsmitglied und
somit Vertreter der E.AG aufgetreten ist.
Die später im Berufungsverfahren vorgebrachten
Argumente, dass Dr.G. im speziellen Fall des in Rede stehenden Anteilsverkaufs
gegenüber der Verkäuferin, der E.AG, und der Käuferin, F., als
Vertreter der Bw. und nicht als Vorstand der E.AG aufgetreten sei und eine
eigens zu beurteilende Vermittlungsleistung erbracht habe, stehen im Widerspruch
zu den vorangegangenen Angaben der Bw. und werden durch die vorliegenden
Unterlagen nicht untermauert.
Sowohl in der ursprünglichen als auch in der
berichtigten Honorarnote wird im Text von Vorstandserfolgsbeteiligung,
einmaliger Erfolgsprämie, Gewinnbeteiligung und
Pauschal"zusatz"honorar gesprochen. Von einem
"Zusatz"honorar ist üblicherweise nur dann auszugehen, wenn
bereits Honorare verrechnet werden. Davon ist im Fall der Bw. durch die
bestehende Verrechnung der monatlichen Honorare aus der Gestellung ihres
Geschäftsführers an die E.AG auszugehen. Auch im Schreiben des
Dr.G. vom 26. März 1997 an Mag.Sp
(Aufsichtsratsvorsitzenden-Stellvertreter der E.AG) wo es um die Ausfertigung
der Vorstandsverträge von Mag.S. und Dr.G. geht, wird von einem F. -
Anhang gesprochen, was auf einen Anhang zu den Vorstandsverträgen, nicht
aber auf einen Anhang zu eventuellen, davon unabhängigen,
Vermittlungsverträgen oder -leistungen schliessen
lässt.
Die Bw. gibt selbst an, dass die Aufgabe des
Vorstandsmitgliedes Dr.G. darin bestand auf den Abschluss des
Abtretungsvertrages hinzuwirken und die Konditionen auszuhandeln. In den
vorgelegten Unterlagen finden sich keine Nachweise dazu, dass Dr.G. nach
außen gegenüber den späteren Vertragsparteien offensichtlich und
eindeutig für die Bw. aufgetreten ist und im Sinne der behaupteten
Vermittlungsleistung zur Herstellung der Rechtsbeziehungen zwischen der E.AG und
der F. tätig geworden ist.
Nach der Judikatur des EuGH wird eine
Vermittlungstätigkeit von einer Mittelsperson erbracht, die nicht den Platz
einer Partei eines Vertrages über das Vertragsprodukt einnimmt, deren
Tätigkeit sich von den typischen vertraglichen Leistungen unterscheidet und
die kein Eigeninteresse am Inhalt des Vertrages hat. Diese Kritierien
werden durch Dr.G. insofern nicht erfüllt, als er nicht als fremder Dritter
tätig wird, sondern in seiner Funktion als Vorstandsmitglied die
Vertragspartei vertritt und damit weiters auch sein Eigeninteresse am
Vertragsinhalt gegeben ist.
Zusammenfassend wird festgestellt, dass die mit Honorarnote
vom 23. Juli 1998 verrechnete Leistung weder aus umsatzsteuerlicher Sicht noch
unter Berücksichtigung der Judikatur des EuGH als eine von der Funktion als
Vorstandsmitglied gesonderte Vermittlungsleistung zu beurteilen
ist.
Wie sich aus dem Sachverhalt ergibt, wurde Dr.G. auch im
Zuge des Anteilsverkaufs in seiner Funktion als Vorstandsmitglied bzw.
Vorstandsvorsitzender tätig. Die Vergütung resultiert daraus, dass die
Bw. ihren Geschäftsführer in der Person des Dr.G. der E.AG entgeltlich
für die Vorstandstätigkeit zur Verfügung stellt. Aus der in der
Vereinbarung vom 27./28. März 2003 dargelegten Berechnung der
Erfolgsbeteiligung an der operativen Ergebnisverbesserung sowie deren
Bemessungsgrundlage geht zwar hervor, dass in diese Erfolgsbeteiligung
Einmalerträge, wie z.B. aus dem Verkauf von Anlagevermögen,
Unternehmensteilen, nicht einfließen. Die Verrechnung einer einmaligen
Erfolgsprämie bzw. eines Pauschalzusatzhonorars wie dies mit der
berufungsgegenständlichen Honorarnote erfolgt ist, wird damit jedoch nicht
ausgeschlossen.
Die erzielten Umsätze beruhen auf einer sonstigen
Leistung der Bw. an die E.AG und unterliegen bei der Bw. gem.
§ 3a Abs. 1 UStG 1994 der Umsatzsteuer. Für eine
Berichtigung gem. § 11 Abs. 12 UStG 1994 verbleibt im gegenständlichen
Fall kein Raum.
Die Tatsache, dass das in Rede stehende gesondert
verrechnete Pauschalzusatzhonorar bei der Rechnungsempfängerin konkret dem
unecht steuerbefreiten Umsatz aus dem Anteilsverkauf zuordenbar ist, führt
bei dieser gem. § 12 Abs. 3 UStG 1994 zum Versagen des
Vorsteuerabzuges.
Dieser Umstand kann jedoch bei der Bw. zu keiner
Rechnungsberichtigung iSd § 11 Abs. 12 UStG 1994 führen. Eine
Rechnungsberichtigung wäre dann gerechtfertigt, wenn eine nach dem UStG
nicht geschuldete Steuer gesondert ausgewiesen worden ist. Die Umsatzsteuer
wurde seitens der Bw. aber aufgrund ihrer gegenüber der E.AG erbrachten
steuerpflichtigen sonstigen Leistung ausgewiesen und somit nicht zu Unrecht in
Rechnung gestellt.
Die seitens der Bw. behauptete Vermittlung einer
steuerfreien Katalogleistung iSd § 3a Abs. 10 Z 11 UStG 1994 liegt
nicht vor. Es ist somit keine Versteuerung einer steuerfreien Leistung erfolgt.
Der Bw. steht daher die Möglichkeit der Rechnungsberichtigung nicht
zu.
Die Entscheidung über die Berufung war daher
spruchgemäß zu treffen.
Wien, am 26.
Juni 2006
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 3a Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 6 Abs. 1 Z 8 lit. g UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 3a Abs. 10 Z 11 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 11 Abs. 12 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
sonstige LeistungKatalogleistungVermittlungRechnungsberichtigungVermittlungstätigkeitPersonalgestellung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0412-W/05
- Stammnummer
- 22937
- Gültig
- 26.06.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF