…dass die für die Festsetzung maßgebliche Veranlagung das Jahr 2002 betreffe und nach § 45 Abs. 1 EStG 1988 die maßgebliche Abgabenschuld (Einkommensteuer für das Jahr 2002 in Höhe von € 2.327,28 auf Grund des Einkommensteuerbescheides vom selben Tag) um 9% erhöht worden sei…
…an, die für die Festsetzung der Vorauszahlungen maßgebliche Veranlagung betreffe das Jahr 2004, gemäß § 45 Abs. 1 EStG 1988 sei daher die maßgebliche Abgabenschuld in Höhe von € 4.822,48 um 4% erhöht worden. Dagegen erhob der Berufungswerber (Bw.) die Berufung vom 26. Juli…
…betreffend Körperschaftsteuervorauszahlungen für das Jahr 2002 und Folgejahre, mit dem die Vorauszahlungen mit 117.306,08 € festgesetzt wurden. Die für die Festsetzung der Vorauszahlungen maßgebliche Veranlagung betraf das Jahr 2000, konkret den angefochtenen Bescheid vom 20. September 2002 betreffend Körperschaftsteuer für das Jahr 2000…
…Festsetzung von Einkommensteuervorauszahlungen für 2002 im gegenständlichen Fall dem Grunde nach zu Recht, so bleibt noch zu prüfen, ob die Vorauszahlungen in der richtigen Höhe vorgeschrieben wurden: Die für die Festsetzung der Vorauszahlungen für 2002 maßgebliche Veranlagung war jene des Jahres 2001; gemäß § 45 Abs…
…256,59 € fest. Begründend führte es - offensichtlich programmgesteuert - sinngemäß Folgendes aus: Die für die Vorauszahlungen maßgebliche Veranlagung betreffe das Jahr 2006. Gemäß § 45 Abs. 1 EStG sei die maßgebliche Abgabenschuld um 4 % erhöht worden. In der gegen den Bescheid eingebrachten Berufung brachte der Berufungswerber…
…00 festgesetzt. Entscheidungsgründe Mit Bescheid vom 5. Oktober 2011 setzte das Finanzamt (FA) die Vorauszahlungen an Körperschaftsteuer für 2012 unter Bezugnahme auf die maßgebliche Veranlagung des Jahres 2010 mit € 2.045,00 fest. In der Berufung vom 9. November 2011 brachte die Berufungswerberin (Bw.)…
…Begründend wurde ausgeführt, dass die für die Festsetzung der Vorauszahlung maßgebliche Veranlagung das Jahr 2008 betreffe. Gemäß § 45 Abs. 1 EStG 1988 werde daher die maßgebliche Abgabenschuld in Höhe von 1.695, 36 Euro um 4,00% erhöht. In seiner gegen diesen Vorauszahlungsbescheid gerichteten Berufung…
…als die für deren Festsetzung maßgebliche Veranlagung (Einkommensteuer 2005) abgeändert wird. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert und die Höhe der für das Jahr 2007 zu entrichtenden Vorauszahlungen an Einkommensteuer mit € 16.957,13 festgesetzt. Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind dem Ende…
…26 € fest. Begründend wurde ausgeführt, dass die für die Festsetzung der Vorauszahlungen maßgebliche Veranlagung das Jahr 2006 betreffe. Gem. § 45 Abs. 1 EStG 1988 sei daher die maßgebliche Abgabenschuld iHv. 1.066,30 € um 9 % erhöht worden. Dagegen erhob der Bw. mit Schreiben…
…dass die für die Festsetzung der Vorauszahlungen maßgebliche Veranlagung das Jahr 2003 betreffe. Gemäß § 24 Abs. 3 KStG 1988 iVm § 45 Abs. 1 EStG 1988 sei daher die maßgebliche Abgabenschuld in Höhe von € 156.212,73 um 9% erhöht worden. In der Berufung wird…
…Dieser Bescheid weist folgende Begründung auf: "Die für die Festsetzung der Vorauszahlungen maßgebliche Veranlagung betrifft das Jahr 2012. Gemäß § 45 Abs. 1 EStG 1988 wurde daher die maßgebliche Abgabenschuld in Höhe von 316,00 € um 4,00% erhöht." Da die Einkommensteuer für das Jahr…
…Folgejahre fest und führte hiezu aus, dass die für die Festsetzung der Vorauszahlungen maßgebliche Veranlagung das Jahr 2005 sei und dass gem. § 45 Abs. 1 EStG 1988 die maßgebliche Abgabenschuld um 14 % erhöht wurde. In der Berufung vom 24. Dezember 2007 gegen den Bescheid betreffend…
…dass die für die Festsetzung der Vorauszahlungen maßgebliche Veranlagung das Jahr 2006 betreffe; gemäß § 45 Abs. 1 EStG 1988 sei daher die maßgebliche Abgabenschuld in Höhe von € 32.685 um 9 % erhöht worden. Mit der Berufung gegen die oben genannten Einkommensteuerbescheide und den Vorauszahlungsbescheid…
…mit dem Hinweis auf die Niederschrift bzw. den Prüfbericht begründet. Weiters wurde am 28. September 2006 die Vorauszahlung an Einkommensteuer für das Jahr 2007 festgesetzt. Da die für die Festsetzung der Vorauszahlung maßgebliche Veranlagung das Jahr 2004 betrifft, wurde gem. § 45 abs.1 EStG die…
…wird ausgeführt, dass die für die Festsetzung der Vorauszahlungen maßgebliche Veranlagung das Jahr 2004 betreffe. Gemäß § 45 Abs. 1 EStG 1988 sei daher die maßgebliche Steuerschuld in Höhe von € 20.715,95 um 9,00% erhöht worden. D) Mit Schreiben vom 9. Oktober 2006…
…Bescheides wurde ausgeführt, dass die für die Festsetzung der Vorauszahlungen maßgebliche Veranlagung das Jahr 2006 betreffe. Gemäß § 45 Abs. 1 EStG 1988 sei daher die maßgebliche Abgabenschuld in Höhe von € 17.819,31 um 4% erhöht worden. D) Mit Telefax vom 17. Oktober 2007…
…wurden dabei mit folgender Begründung mit 867.400 S festgesetzt: "Die für die Festsetzung der Vorauszahlungen maßgebliche Veranlagung betrifft das Jahr 1999. Gemäß § 45 Abs. 1 EStG 1988 wurde daher die maßgebliche Abgabenschuld in Höhe von 663.150 S um 9,00 % erhöht. Der nach …
…wurden dabei mit folgender Begründung mit 813.100 S festgesetzt: "Die für die Festsetzung der Vorauszahlungen maßgebliche Veranlagung betrifft das Jahr 1999. Gemäß § 45 Abs. 1 EStG 1988 wurde daher die maßgebliche Abgabenschuld in Höhe von 621.700 S um 9,00 % erhöht. Der nach …
…Jahr 2002, in welchem die Einkommensteuer für das Jahr 2002 und Folgejahre mit 528,23 € festgesetzt wurden. In der Begründung führte die Abgabenbehörde aus, die für die Festsetzung der Vorauszahlungen maßgebliche Veranlagung betreffe das Jahr 2001. Die Bw. erhob mit Schreiben vom 19. November…
…Einkommensteuer festgesetzt. Begründend wurde darauf hingewiesen, dass die für die Festsetzung maßgebliche Veranlagung das Jahr 2000 betreffe. Gemäß § 45 Abs. 1 EStG 1988 sei die maßgebliche Abgabenschuld in Höhe von ATS 55.904,-- um 4% erhöht worden. Der Bw. erhob sowohl gegen die angesprochenen Bescheide…