Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1776-W/06
Einkommensteuervorauszahlung und Erlassung des Jahresbescheides
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1776-W/06vom 18.08.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die zwischenzeitliche Erlassung des Einkommensteuerbescheides für das Jahr 1 und die Neufestsetzung der Vorauszahlungen ab dem Jahr 2 führen nicht zu einer Zurückweisung der Berufung gegen die Festsetzung der Einkommensteuervorauszahlungen für das Jahr 1.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 26. Juli 2005 gegen den
Bescheid des FA vom 5. Juli 2006 betreffend Einkommensteuervorauszahlungen
2005 und Folgejahre entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 5. Juli 2005 (Akt 2005
Seite 3) setzte das zuständige Finanzamt (FA) die
Einkommensteuervorauszahlungen für 2005 und Folgejahre mit
€ 5.015,37 fest. Als Begründung gab das FA an, die für die
Festsetzung der Vorauszahlungen maßgebliche Veranlagung betreffe das Jahr
2004, gemäß
§ 45 Abs. 1 EStG 1988 sei daher die
maßgebliche Abgabenschuld in Höhe von € 4.822,48 um 4%
erhöht worden.
Dagegen erhob der Berufungswerber (Bw.) die Berufung vom
26. Juli 2005 (AS 4) mit der Begründung, seine ASVG-Pension
im Jahr 2005 habe sich um netto € 24,08 oder 1,6% per Monat erhöht, es
müsste sich die von der Regierung und vom Finanzminister so sehr gepriesene
Steuerreform auswirken und dennoch erhöhe das FA die
Einkommensteuervorauszahlung des Bw. um 38.95% von bisher € 1.109,00 auf
€ 1.541,00. In diesem Zusammenhang verweise der Bw. auf seine
anhängigen Berufungen vom 12. und 15. Juli 2005 und erwarte die
geschätzte Rückäußerung des FAes.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 8. August 2005
(AS 5) wies das FA die Berufung mit der Begründung ab, in Hinblick auf
eine abweisende Berufungsvorentscheidung betreffend die Einkommensteuer
bestünden die festgesetzten Vorauszahlungen zu Recht und es werde auf die
Bestimmungen des § 45 Abs. 1 EStG 1988 verwiesen.
Dagegen erhob der Bw. den Antrag auf Entscheidung durch die
Abgabenbehörde II. Instanz vom 18. August 2005 (AS 6f)
und brachte vor, bei der Abweisung seien folgende Fakten unberücksichtigt
geblieben: Szenario: Der Bw. bekämpfe die abweisende
Berufungsvorentscheidung betreffend die Einkommensteuer ("EKSt") der Vorjahre
wegen der Beurteilung seiner vermieteten Vorsorgewohnung seitens des FAes als
Betätigung mit Annahme einer Liebhaberei mit allen dem Bw. zur
Verfügung stehenden Rechtsmitteln mit Unterstützung der
Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft E GmbH und wenn es
sein müsse bis zur Anrufung des zuständigen Volksanwaltes und bekomme
letztendlich Recht, dann sei die festgesetzte Vorauszahlung zu hoch. Worst-case
Szenario: Der Bw. bekomme wider Erwarten in dieser leidigen Sache nicht Recht
und müsse die vom FA geforderte USt samt Säumniszuschlägen in
Höhe von € 24.725,21 nachzahlen, dann bleibe dem Bw. nichts
anderes übrig, als sich von seiner Vorsorgewohnung zu trennen, um seine
Schulden an das FA zu bezahlen, die das Barvermögen des Bw.
beträchtlich übersteigen würden. In diesem Falle werde das vom
Bw. prognostizierte einkommensteuerpflichtige Ergebnis 2005 nicht erreicht
werden, womit die festgesetzte Vorauszahlung ebenfalls zu hoch sei. Um aber die
unerledigte Angelegenheit nicht noch mehr zu komplizieren, werde der Bw. die vom
FA festgesetzte Vorauszahlung in Höhe von € 1.541,00 fristgerecht
entrichten, ersuche aber um entsprechende Herabsetzung der
Einkommensteuervorauszahlung per 15. November 2005, wobei der Bw. aber
bereits jetzt die Verzinsung der zu erwartenden Gutschrift geltend
mache.
Mit Berufungsentscheidung vom 1. August 2006 wies
der UFS eine Berufung des Bw. betreffend Einkommensteuer und Umsatzsteuer
für die Jahre 1998 bis 2004 ab.
Bereits zuvor erließ das FA am
4. April 2006 (AS 29ff) einen Einkommensteuerbescheid für
das Jahr 2005, in dem die erklärten Einkünfte des Bw. aus Vermietung
und Verpachtung € 530,64 nicht angesetzt wurden, derentwegen der Bw.
für die Veranlagung der Jahre 1998 bis 2004 die von ihm angesprochene
Berufung erhoben hat. Obwohl das FA bei der Einkommensteuerveranlagung 2005 zu
Gunsten das Bw. die genannten Einkünfte nicht ansetzte, erwiesen sich die
nunmehr angefochtenen Vorauszahlungen als zu niedrig.
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Einkommensteuer
2005:
|
€
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Einkommensteuer
lt. Berechnung
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14.135,41
|
anrechenbare
Lohnsteuer
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-9.072,11
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Festsetzung
lt. Bescheid
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5.063,30
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Bisher
vorgeschrieben Vorauszahlungen
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5.015,37
|
Nachforderung
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47,93
Der Einkommensteuerbescheid 2005 ist rechtskräftig.
Auf Grund des Einkommensteuerbescheides 2005 setzte das FA ebenfalls mit
Bescheid vom 4. April 2006 die Vorauszahlungen an Einkommensteuer
für 2006 und Folgejahre mit € 5.129,12 fest. Dieser Bescheid
wurde vom Bw. nicht angefochten.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die zwischenzeitliche Erlassung des
Einkommensteuerbescheides für das Jahr 2005 und die Neufestsetzung der
Vorauszahlungen ab dem Jahr 2006 und Folgejahre führen nicht zu einer
Zurückweisung der Berufung gegen die Festsetzung der
Einkommensteuervorauszahlungen für das Jahr 2005 und Folgejahre (Ritz, BAO,
3. Auflage, § 273 Tz 15 unter Hinweis auf VwGH 29.7.1997,
95/14/0117).
Dennoch ist die Berufung in der Sache
abzuweisen:
Gemäß
§ 45 Abs. 1 EStG 1988 hat
ein Steuerpflichtiger auf die Einkommensteuer Vorauszahlungen zu
entrichten.
Dies gilt auch für den Bw., der als
Lohnsteuerpflichtiger iSd § 41 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 im
Kalenderjahr gleichzeitig zwei lohnsteuerpflichtige Einkünfte bezieht, die
beim Lohnsteuerabzug gesondert versteuert werden, nämlich aus
nichtselbständiger Arbeit von der Pensionsversicherungsanstalt und von der
X GmbH.
Gemäß
§ 45 Abs. 1 EStG 1988
berechnet sich die Vorauszahlung an Einkommensteuer für ein Jahr an der
Einkommensteuerschuld für das letztveranlagte Kalenderjahr, erhöht um
4%, wenn die Vorauszahlung erstmals für das auf den Veranlagungszeitraum
folgende Kalenderjahr wirkt.
Im vorliegenden Fall erweist sich die erstmalige
Festsetzung einer Einkommensteuervorauszahlung für 2005 und Folgejahre
durch den Bescheid vom 5. Juli 2005 auf Grundlage der
Einkommensteuerveranlagung für das Jahr 2004 mit Bescheid vom selben Datum
als richtig:
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€
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Einkommensteuerschuld
lt. E-Bescheid 2004 v. 5.7.2005
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4.822,48
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Erhöhung
um 4% = Vorauszahlungsbetrag für 2005
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5.015,37
Der Bw. zeigt mit seinem Vorbringen keine Rechtswidrigkeit
auf.
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung wurden bei
der Berechnung der Einkommensteuervorauszahlungen nicht zu Grunde gelegt, eine
Veräußerung der Wohnung ist daher irrelevant. Aus dem
rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid 2005 ergibt sich keine Gutschrift,
die Vorauszahlungen für die Jahre 2006 und folgende wurden mit einem neuen
Bescheid auf Grundlage der Veranlagung für das Jahr 2005 neu
festgesetzt.
Wien, am 18.
August 2006
Normen und Schlagworte
- § 45 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 41 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1776-W/06
- Stammnummer
- 23705
- Gültig
- 18.08.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF