Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0073-F/08
Anpassung der Vorauszahlungen im Berufungsverfahren
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0073-F/08vom 29.04.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Berufungsbehörde ist nicht an den Veranlagungsbescheid gebunden. Sie kann die Vorauszahlungen auch zu Ungunsten des Berufungswerbers abändern.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des DC, vom 16. August 2007 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Bregenz, vom 7. August 2007 betreffend
Vorauszahlungen an Einkommensteuer für 2007 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit dem angefochtenen Bescheid setzte das Finanzamt die
Vorauszahlungen an Einkommensteuer für 2007 mit 2.256,59 € fest.
Begründend führte es - offensichtlich programmgesteuert -
sinngemäß Folgendes aus: Die für die Vorauszahlungen
maßgebliche Veranlagung betreffe das Jahr 2006. Gemäß
§ 45
Abs. 1 EStG sei die maßgebliche Abgabenschuld um 4 % erhöht
worden.
In der gegen den Bescheid eingebrachten Berufung brachte
der Berufungswerber, in der Folge Bw abgekürzt, unter Hinweis auf das
Berufungsverfahren betreffend Einkommensteuer 2006 vor, auch wenn er nicht von
seiner in Österreich lebenden Gattin getrennt lebe, so habe er doch seit
dem 1.1.2006 seinen Lebensmittelpunkt in der Schweiz. Deshalb werde er in
Österreich keine Vorauszahlungen für die Einkommensteuer
leisten.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die
Berufungsentscheidung vom 7.4.2008, RV/0071-F/08, verwiesen. Dort führte
die Berufungsbehörde unter Hinweis auf Literatur und Judikatur aus, weshalb
sie zur Überzeugung gelangt ist, dass der Bw nach dem Gesamtbild der
Verhältnisse den Lebensmittelpunkt weiterhin in Österreich hat. Zwar
führte die zitierte Berufungsentscheidung (allein wegen der Änderung
des Aufteilungsschlüssels hinsichtlich der steuerpflichtigen spanischen
Einkünfte einerseits und der freizustellenden schweizerischen andererseits)
zu einer Reduktion der Abgabenvorschreibung. Diese Reduktion führt aber in
der gegenständlichen Entscheidung nicht zu einer entsprechenden
Kürzung der Vorauszahlungen, weil sich die Rechtslage ab 2007 zu Ungunsten
des Bw geändert hat (vgl. SWI 10/2006, 469), worauf der Bw im letzten Satz
der Berufungsentscheidung vom 7.4.2008 hingewiesen worden ist. Den
geänderten Verhältnissen wurde unter Bedachtnahme auf §§ 279
Abs. 1, 280, 289 Abs. 2 BAO und § 45 Abs. 4 EStG von der
Berufungsbehörde Rechnung getragen (siehe auch Jakom/Baldauf EStG § 45
Rz 7 und die dort Literatur und Judikatur). Die Ermessensübung wurde vom
Normzweck - die Höhe der Vorauszahlungen soll möglichst zeitnah
erfolgen und der bei der Veranlagung festgesetzten Steuer nahekommen - und
Aspekten der Verwaltungsökonomie (Vermeidung unnötiger Buchungen)
geleitet.
Feldkirch,
am 29. April 2008
Normen und Schlagworte
- § 45 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 280 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 289 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0073-F/08
- Stammnummer
- 34510
- Gültig
- 29.04.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF