…dass die für die Festsetzung maßgebliche Veranlagung das Jahr 2002 betreffe und nach § 45 Abs. 1 EStG 1988 die maßgebliche Abgabenschuld (Einkommensteuer für das Jahr 2002 in Höhe von € 2.327,28 auf Grund des Einkommensteuerbescheides vom selben Tag) um 9% erhöht worden sei…
…Abs. 1 EStG 1988 wurde daher die maßgebliche Abgabenschuld in Höhe von 2.906,00 € um 9,00 % erhöht.“ Mit Schreiben vom 15. März 2018 (Eingangsstempel 16. März 2018) erhob die Bf. gegen die drei vorgenannten Bescheide Beschwerde unter Beantragung der Veranlagung bzw. Festsetzung…
…steht außer Zweifel. Klärungsbedürftig bleibt nur der maßgebliche Veranlagungszeitraum: Nach Überzeugung des Bundesfinanzgerichts folgt die bisherige Auslegung durch den Unabhängigen Finanzsenat (siehe oben) der verfassungskonformen Intention des Gesetzgebers, da der Zweck der Dreijahresverteilung nicht nur in der Glättung und damit Ermäßigung der Progression zu suchen…
…an, die für die Festsetzung der Vorauszahlungen maßgebliche Veranlagung betreffe das Jahr 2004, gemäß § 45 Abs. 1 EStG 1988 sei daher die maßgebliche Abgabenschuld in Höhe von € 4.822,48 um 4% erhöht worden. Dagegen erhob der Berufungswerber (Bw.) die Berufung vom 26. Juli…
…betreffend Körperschaftsteuervorauszahlungen für das Jahr 2002 und Folgejahre, mit dem die Vorauszahlungen mit 117.306,08 € festgesetzt wurden. Die für die Festsetzung der Vorauszahlungen maßgebliche Veranlagung betraf das Jahr 2000, konkret den angefochtenen Bescheid vom 20. September 2002 betreffend Körperschaftsteuer für das Jahr 2000…
…Festsetzung von Einkommensteuervorauszahlungen für 2002 im gegenständlichen Fall dem Grunde nach zu Recht, so bleibt noch zu prüfen, ob die Vorauszahlungen in der richtigen Höhe vorgeschrieben wurden: Die für die Festsetzung der Vorauszahlungen für 2002 maßgebliche Veranlagung war jene des Jahres 2001; gemäß § 45 Abs…
…256,59 € fest. Begründend führte es - offensichtlich programmgesteuert - sinngemäß Folgendes aus: Die für die Vorauszahlungen maßgebliche Veranlagung betreffe das Jahr 2006. Gemäß § 45 Abs. 1 EStG sei die maßgebliche Abgabenschuld um 4 % erhöht worden. In der gegen den Bescheid eingebrachten Berufung brachte der Berufungswerber…
…Bf. bzw. ein Verzicht auf die Veranlagungspflicht und auf die Einkommensteuervorauszahlungspflicht ist gesetzlich nicht vorgesehen, solange zwei aufrechte Dienstverhältnisse für Lohnsteuerpflichtige bestehen und damit die Regelung tatbestandsmäßig erfüllt ist. Die für die Festsetzung der Vorauszahlungen und Folgejahre maßgebliche Veranlagung war jene des Jahres 2024; gemäß …
…1.097,00 € festgesetzt wurden. Begründend wurde ausgeführt: Die für die Festsetzung der Vorauszahlungen maßgebliche Veranlagung betrifft das Jahr 2012.Gemäß § 45 Abs. 1 EStG 1988 wurde daher die maßgebliche Abgabenschuld in Höhe von 1.007,00 € um 9,00 % erhöht. Beschwerde Am…
…und führte begründend aus, dass die für die Festsetzung der Vorauszahlungen maßgebliche Veranlagung das Jahr 2025 betreffe und gemäß § 45 Abs. 1 EStG 1988 daher die maßgebliche Abgabenschuld in Höhe von 4.042,00 € um 4,00 % erhöht worden wäre. 3. Beschwerde 8.5…
…5.187,00 € festgesetzt. Begründet wurde wie folgt: Die für die Festsetzung der Vorauszahlungen maßgebliche Veranlagung betreffe das Jahr 2021. Gemäß § 45 Abs. 1 EStG 1988 sei daher die maßgebliche Abgabenschuld in Höhe von 4.759,00 € um 9,00 % erhöht worden. Mit…
…belangte Behörde die Vorauszahlungen an Körperschaftsteuer für 2023 und Folgejahre in der Höhe von 57.000 Euro fest. Begründend wurde ausgeführt, dass die für die Festsetzung der Vorauszahlungen maßgebliche Veranlagung das Jahr 2020 betrifft und die maßgebliche Abgabenschuld gemäß § 4 Abs. 3 KStG 1988 iVm …
…die für die Festsetzung der Vorauszahlungen maßgebliche Veranlagung betreffe das Jahr 2011. Gemäß § 45 Abs. 1 EStG 1988 werde daher die maßgebliche Abgabenschuld in Höhe von 26.787,00 um 9,00 % erhöht. Mit Bescheid vom 25.9.2013 erfolgte eine Festsetzung der Einkommensteuervorauszahlung für…
…die für die Festsetzung der Vorauszahlungen maßgebliche Veranlagung betreffe das Jahr 2011. Gemäß § 45 Abs. 1 EStG 1988 werde daher die maßgebliche Abgabenschuld in Höhe von 26.787,00 um 9,00 % erhöht. Mit Bescheid vom 25.9.2013 erfolgte eine Festsetzung der Einkommensteuervorauszahlung für…
…105,00 festgesetzt wurden. Die Begründung lautete wie folgt: "Die für die Festsetzung der Vorauszahlung maßgebliche Veranlagung betrifft das Jahr 2019. Gemäß § 45 Abs 1 EStG 1988 wurde daher die maßgebliche Abgabenschuld in Höhe von € 1.014,00 um 9 % erhöht." Mit Schreiben vom…
…€ 2.386,38 festgesetzt wurden. Die Begründung lautete: "Die für die Festsetzung der Vorauszahlungen maßgebliche Veranlagung betrifft das jahr 2010. Gemäß § 45 abs. 1 EStG wurde daher die maßgebliche Abgabenschuld oin Höhe von € 2.294,60 um 4,00% erhöht." Mit Schreiben vom…
…auf die einbehaltene Lohnsteuer dem Grunde nach zutrifft, steht außer Zweifel. Klärungsbedürftig bleibt nur der maßgebliche Veranlagungszeitraum: Nach Überzeugung des erkennenden Gerichts folgt die bisherige Auslegung durch den Unabhängigen Finanzsenat (s. o.) der verfassungskonformen Intention des Gesetzgebers, weil der Zweck der Dreijahresverteilung nicht nur in…
…00 -3.074,06 825,94 | 3. Berechnung der Einkommensteuervorauszahlung 2015: Die für die Festsetzung der Vorauszahlungen maßgebliche Veranlagung betrifft das Jahr 2013. Gem. § 45 Abs. 1 EStG 1988 war die maßgebliche Abgabenschuld i.H.v. 4.387 € um 9 % auf somit 4…
…Als Begründung führte es an: "Die für die Festsetzung der Vorauszahlungen maßgebliche Veranlagung betrifft das Jahr 2012. Gemäß §§ 24 Abs 3 KStG 1988 iVm 45 Abs 1 EStG 1988 wurde daher die maßgebliche Abgabenschuld in Höhe von 1.513.048,00 € um 9,00 …
…der Vorauszahlungsbescheid 2014 vom 13.08.2014 für die Festsetzung der Vorauszahlungen an Körperschaftsteuer die Veranlagung 2013 als Basis herangezogen habe. Gemäß §§ 24 Abs 3 KStG iVm 45 Abs 1 EStG sei die maßgebliche Abgabenschuld in Höhe von 208.079 € um 4 % erhöht worden…