Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7100715/2013
Anerkennung von "Fremdleistungen" diverser Baufirmen (Subunternehmer).
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7100715/2013vom 26.06.2017Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
| 3.900,00
-1.472,92
2.427,08
| 3.900,00
-2.952,06
947,94
| 3.900,00
-
3.900,00
|
|
2013
|
2014
endg.
|
EVZ 2015
(Basis ESt 2013
4.387 + 9 %)
| Lt. Erkl. E.a.GW
| 12.360,75
| 20.572,59
|
| Lt. Bp (Hinzuschätzung)
(= Nicht anzuerkennende Fremdleist.
minus geschätzter Lohnaufwand 50 %)
| 12.044,35
(= 24.088,69
-12.044,35)
| 33.776,50
(= 67.553,00
-33.776,50)
|
| BFG E.a.GW
minus Gewinnfreibetrag § 10(1) Z 2 EStG
Einkommensteuer neu
(siehe Berechnungsblatt)
EVZ- 2015 neu
|
23.079,44
(12.360,75
+12.044,35
-1.325,66)
4.387,00
|
53.523,15
(20.572,59
+33.776,50
-825,94)
15.797,00
|
4.782,00
(= 4.387 x 1,09)
| Berechnung Gewinnfreibetrag:
minus (bereits lt. Erkl. KZ 9221 berücksichtigt):
= Rest Gewinnfreibetrag
| 3.172,66
(= 24.405,10 x 13 %)
-1.847,00
1.325,66
| 3.900,00
-3.074,06
825,94
|
3. Berechnung der Einkommensteuervorauszahlung 2015:
Die für die Festsetzung der Vorauszahlungen maßgebliche Veranlagung betrifft das Jahr 2013. Gem. § 45 Abs. 1 EStG 1988 war die maßgebliche Abgabenschuld i.H.v. 4.387 € um 9 % auf somit 4.782 € zu erhöhen (siehe auch Tabelle unter Punkt 2).
4. Anspruchszinsen 2011, 2012 und 2013:
Gem. § 205 Abs. 1 BAO sind die Differenzbeträge an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, die sich aus Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen (§ 205 Abs. 3 BAO), nach Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt gewesenen Abgabe ergeben, für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Bescheide zu verzinsen (Anspruchszinsen).
Dies gilt sinngemäß für Differenzbeträge aus
a) Aufhebungen von Abgabenbescheiden,
b) Bescheiden, die aussprechen, dass eine Veranlagung unterbleibt,
c) auf Grund völkerrechtlicher Verträge oder gemäß § 240 Abs. 3 BAO erlassenen Rückzahlungsbescheiden.
Gemäß Abs. 2 leg. cit. betragen die Anspruchszinsen pro Jahr 2% über dem Basiszinssatz. Anspruchszinsen, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen. Anspruchszinsen sind für einen Zeitraum von höchstens 48 Monaten festzusetzen.
Anspruchszinsen sind mit Abgabenbescheid (§ 198 BAO) festzusetzen. Die Bemessungsgrundlage ist die jeweilige Nachforderung oder Gutschrift.
Jede Nachforderung oder Gutschrift löst einen Anspruchszinsenbescheid aus. Dieser Zinsenbescheid ist an die im Spruch des zur Nachforderung oder Gutschrift führenden Bescheides ausgewiesene Nachforderung bzw. Gutschrift gebunden (VwGH 27.2.2008, 2005/13/0039).
§ 252 Abs. 1 und Abs. 2 BAO lauten:
"(1) Liegen einem Bescheid Entscheidungen zugrunde, die in einem Feststellungsbescheid getroffen worden sind, so kann der Bescheid nicht mit der Begründung angefochten werden, dass die im Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind.
(2) Liegen einem Bescheid Entscheidungen zugrunde, die in einem Abgaben-, Mess-, Zerlegungs- oder Zuteilungsbescheid getroffen worden sind, so gilt Abs. 1 sinngemäß."
§ 252 Abs. 2 BAO erfasst Fälle, in denen ein Abgabenbescheid die gesetzlich ausdrücklich vorgesehene Grundlage für einen davon abzuleitenden anderen Abgabenbescheid abgibt. Dazu gehört der Verspätungszuschlag (vgl. Stoll, BAO-Kommentar, 2591), dazu gehören auch die Anspruchszinsen.
Anspruchszinsen sind zur festgesetzten Abgabe (hier: Einkommensteuer) formell akzessorisch. Sie sind insoweit von der festgesetzten Abgabe zu berechnen, als ihre Bemessungsgrundlage von der Höhe der festgesetzten Abgabe abhängt.
In dieser Hinsicht sind Anspruchszinsenbescheide an die Höhe der im Spruch des Einkommen- oder Körperschaftsteuerbescheides ausgewiesenen Nachforderung gebunden.
Die Festsetzung von Anspruchszinsen ist selbständig anfechtbar. Im Hinblick auf die Bindungswirkung kann jedoch eine Anfechtung mit der Begründung, der maßgebende Einkommensteuer-(Körperschaftsteuer-)bescheid sei inhaltlich rechtswidrig, von vornherein nicht zum Erfolg führen.
Erweist sich der genannte Stammabgabenbescheid nachträglich als rechtswidrig und wird er entsprechend abgeändert (oder aufgehoben), so wird diesem Umstand mit einem an den Abänderungsbescheid gebundenen Zinsenbescheid Rechnung getragen (Ritz, BAO5, § 205 Rz 35).
Ändert sich die Bemessungsgrundlage von Anspruchszinsen mit der Höhe der festgesetzten Abgabe, bietet eine verfahrensrechtliche Handhabe zur Anpassung der Anspruchszinsenfestsetzung § 295 Abs. 3 BAO (vgl. VwGH 19.1.2005, 2001/13/0167, zum Verspätungszuschlag).
Es hat von Amts wegen ein weiterer Zinsenbescheid zu ergehen, ohne dass eine Abänderung des ursprünglichen - wirkungslos gewordenen - Zinsenbescheides zu erfolgen hat (vgl. VwGH 28.05.2009, 2006/15/0316).
Im gegenständlichen Fall hat der Bf. gegen die Festsetzung von Anspruchszinsen Beschwerde erhoben, sich in der Begründung jedoch ausschließlich auf die Rechtswidrigkeit der zu Grunde liegenden Einkommensteuerbescheide gestützt. Da der Bf. sonst keinerlei Einwendungen gegen die Bescheide vorgebracht hat, war die Beschwerde insoweit als unbegründet abzuweisen (vgl. VwGH 28.05.2009, 2006/15/0316).
Da die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2011 bis 2013 abgeändert werden, wird die belangte Behörde für diese Jahre neue Anspruchszinsenbescheide zu erlassen haben.
5. Endgültigkeitserklärung betreffend Einkommensteuer 2014:
Da nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes eine zeitlich bedingte Ungewissheit über das Bestehen bzw. den Umfang der Abgabepflicht im gegenständlichen Streitjahr nicht besteht (noch unerledigte Rechtsmittelverfahren der Vorjahre stellen keine Ungewissheit als Voraussetzung für eine vorläufige Abgabenfestsetzung dar), war der Einkommensteuerbescheid 2014 vom 1. April 2016 gem. § 200 Abs. 2 BAO für endgültig zu erklären.
6. Zurücknahme der Beschwerde vom 1. Februar 2013 betreffend Aufhebung gem. § 299 BAO des Einkommensteuerbescheides 2010:
Da der Bf. die Beschwerde vom 1. Februar 2013 betreffend Aufhebung gem. § 299 BAO des Einkommensteuerbescheides 2010 am 31. Mai 2017 niederschriftlich zurückgenommen hat, erklärt das Bundesfinanzgericht diese gem. § 256 Abs. 3 iVm § 272 Abs. 4 BAO als gegenstandslos. Damit tritt dieser Bescheid in formelle Rechtskraft und das diesbezügliche Beschwerdeverfahren ist beendet.
7.1 Zur Zulässigkeit der Revision:
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Diese Voraussetzung liegt im Beschwerdefall nicht vor, da keine Rechtsfrage gegeben ist, sondern der Umstand, dass die in Rede stehenden Leistungen nicht von den von der Bf. vorgeschobenen Subfirmen erbracht wurden, vom Bundesfinanzgericht in freier Beweiswürdigung beurteilt wurde.
7.2 Gegenstandsloserklärung:
Da die Gegenstandsloserklärung der Beschwerde
vom 1. Februar 2013 betreffend Aufhebung gem. § 299 BAO des Einkommensteuerbescheides 2010 infolge Zurücknahme der Beschwerde keine Rechtsfrage darstellt, der grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zukommt, ist die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 26. Juni 2017
Normen und Schlagworte
- § 162 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 205 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 299 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7100715/2013
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2017:RV.7100715.2013
- Stammnummer
- 115743
- Gültig
- 26.06.2017 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF