Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7102293/2026
Einkommensteuervorauszahlung
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7102293/2026vom 10.06.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 8. Mai 2026 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 7. Mai 2026 betreffend Einkommensteuervorauszahlungen 2026 und Folgejahre zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
1. Einkommensteuerbescheid 7.5.2026
Mit Bescheid vom 7.5.2026 wurde gegenüber der Beschwerdeführerin die Einkommensteuer für das Jahr 2025 mit einem Betrag von 8.931,23 Euro festgesetzt.
[...]
2. Vorauszahlungsbescheid 7.5.2026
Mit Bescheid vom 7.5.2026 setzte die belangte Behörde gegenüber der Beschwerdeführerin die Einkommensteuervorauszahlungen für das Jahr 2026 mit 4.203,00 Euro fest und führte begründend aus, dass die für die Festsetzung der Vorauszahlungen maßgebliche Veranlagung das Jahr 2025 betreffe und gemäß § 45 Abs. 1 EStG 1988 daher die maßgebliche Abgabenschuld in Höhe von 4.042,00 € um 4,00 % erhöht worden wäre.
3. Beschwerde 8.5.2026
Mit Eingabe vom 8.5.2026 bekämpfte die Beschwerdeführerin den Bescheid vom 7.5.2026 und führte aus: "Eine frage an das Finanzamt, was glauben Sie warum ich Arbeiten gehe? Das ich mir 8.000,00 auf die Seite spare? Ich habe ein en Hauskredit der monatlich 2000,00 Euro verschlingt. Ohne dieser Arbeit müsste ich mein Haus verkaufen, dank unserer tollen Regierung. Ich bitte diese Vorauszahlung zu löschen. Gleichzeitig bitte ich mir für das nächst Jahr keine Vorauszahlungen mehr vorzuschreiben. Diese Vorauszahlungen sind meiner Meinung sowieso unzumutbar, für Menschen die noch zu Ihrer Pension brav arbeiten gehen."
4. Beschwerdevorentscheidung 22.5.2026
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 22.5.2026 wies die belangte Behörde die Beschwerde vom 8.5.2026 als unbegründet ab und führte aus:
"Da Sie seit 15.07.2024 neben Ihren Pensionseinkünfte auch Einkünfte aus der nichtselbständigen Tätigkeit bei der Firma ***2*** beziehen, wurden die Einkommensteuervorauszahlungen für das Jahr 2026 sowie für das Jahr 2027 zu rechtens vorgeschrieben. Ihre eingebrachte Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
Hinweis: Sollte Ihre aktive Tätigkeit in Zukunft eingestellt werden, kann ein Antrag auf Herabsetzung der Einkommensteuervorauszahlungen eingebracht werden."
5. Vorlageantrag 22.5.2026
Mit Eingabe vom 22.5.2026 bekämpfte die Beschwerdeführerin die Beschwerdevorentscheidung vom 22.5.2026 und führte aus:
"Ich erhebe Einspruch gegen diese Ablehnung. Ich habe zwar ein Nebeneinkommen aber dieses ist um unsere monatlichen Kosten zu decken.
[...]
6. Vorlagebericht 28.5.2026
Mit Schreiben vom 28.5.2026 legte die belangte Behörde die Beschwerde vom 8.5.2026 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und führte aus:
"Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin (im Folgenden kurz Bf.) erzielt Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit aus einem Pensionsbezug und gleichzeitig einer aktiven Beschäftigung als Angestellte.
Auf Basis der Einkommensteuerveranlagung 2025 erging am 7.5.2026 ein Vorauszahlungsbescheid für das Jahr 2026. In der fristgerecht eingebrachten Beschwerde vom 8.5.2026 ersucht die Bf. die Vorauszahlung zu löschen und keine Vorauszahlungen mehr vorzuschreiben.
Die Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom 22.5.2026 als unbegründet abgewiesen, weil gleichzeitig mehrere veranlagungspflichtige Einkünfte erzielt werden.
Daraufhin erhob die Bf. am 22.5.2026 erneut Beschwerde. Die Beschwerde vom 22.5.2026 wurde als Vorlageantrag qualifiziert.
Beweismittel:
SV Datenauszug
Stellungnahme:
Vorab gilt es zur als Vorlage gewerteten Beschwerde vom 22.5.2026 festzuhalten, dass Anbringen - insbesondere bei nicht vertretenen Personen - zu Gunsten des Abgabepflichtigen auszulegen sind. Da gegen die Beschwerdevorentscheidung keine Beschwerde möglich ist, sondern nur ein Vorlageantrag gestellt werden kann, wurde die Eingabe vom 22.5.2026 als Vorlageantrag gewertet.
Gemäß 45 Abs 1 EStG 1988 hat der Steuerpflichtige auf die Einkommensteuer nach dem allgemeinen Steuertarif und nach einem besonderen Steuersatz gemäß § 27a Vorauszahlungen zu entrichten. Vorauszahlungen sind auf volle Euro abzurunden. Für Lohnsteuerpflichtige sind Vorauszahlungen nur in den Fällen des § 41 Abs 1 Z 1 und 2 festzusetzen. Die Vorauszahlung für ein Kalenderjahr wird wie folgt berechnet:
- Einkommensteuerschuld für das letztveranlagte Kalenderjahr abzüglich der Beträge im Sinne des § 46 Abs 1 Z 2 und Z 3.
- Der so ermittelte Betrag wird, wenn die Vorauszahlung erstmals für das dem Veranlagungszeitraum folgende Kalenderjahr wirkt, um 4 %, wenn sie erstmals für ein späteres Kalenderjahr wirkt, um weitere 5 % für jedes weitere Jahr erhöht.
Gemäß § 41 Abs 1 Z 1 EStG 1988 ist der Steuerpflichtige zu veranlagen, wenn im Einkommen lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten sind und er andere Einkünfte bezogen hat, deren Gesamtbetrag 730 Euro übersteigt.
Gemäß § 41 Abs 1 Z 2 EStG 1988 ist der Steuerpflichtige zu veranlagen, wenn im Kalenderjahr zumindest zeitweise gleichzeitig zwei oder mehrere lohnsteuerpflichtige Einkünfte, die beim Lohnsteuerabzug gesondert versteuert wurden, bezogen worden sind.
Zweck der Veranlagung ist die gemeinsame Erfassung der Bezüge aus sämtlichen Dienstverhältnissen, da die Anwendung des Einkommensteuergesetztarifs auf die Gesamtbezüge in der Regel eine höhere Einkommensteuerschuld zur Folge hat als bei einem getrennten Lohnsteuerabzug. Die Höhe der festgesetzten Einkommensteuer bzw. der Nachforderung resultiert aus dem folgenden Umstand, nämlich dass im Falle mehrerer Dienstverhältnisse jeder Arbeitgeber so vorzugehen hat, als ob nur dieses Arbeitsverhältnis vorläge (BFG 11.1.2016, RV/7106288/2015).
Mit einer Beschwerde gegen den Vorauszahlungsbescheid kann erfolgreich nur die Fehlerhaftigkeit des Bescheids im Zeitpunkt seiner Erlassung aufgezeigt werden. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sind die Vorauszahlungen mit rückwirkender Wirksamkeit ab der Erlassung des angefochtenen Bescheides (VwGH 30.11.1993, 90/14/0234; BFG 25.9.2015, RV/7103276/2012).
In einem Antrag auf Herabsetzung der Vorauszahlung muss die voraussichtliche Höhe der Besteuerungsgrundlagen für das laufende Jahr durch die Vorlage dazu geeigneter Unterlagen bzw. Berechnungen glaubhaft gemacht werden (VwGH 24.5.2007, 2005/15/0037).
Grundsätzlich rechtfertigen geänderte Einkommenserwartungen entsprechende Änderungen oder Anpassungen der ursprünglichen Vorauszahlungen. Um solche geänderte Einkommenserwartungen auch berücksichtigen zu können, bedarf es eines glaubhaften, substanziellen und konkreten Vorbringens des Antragstellers (BFG vom 23.10.2025, RV/7102409/2025).
Ein Wahlrecht des Bf. bzw. ein Verzicht auf die Veranlagungspflicht und auf die Einkommensteuervorauszahlungspflicht ist gesetzlich nicht vorgesehen, solange zwei aufrechte Dienstverhältnisse für Lohnsteuerpflichtige bestehen und damit die Regelung tatbestandsmäßig erfüllt ist (BFG vom 23.10.2025, RV/7102409/2025).
Aus den oben genannten Gründen erfolgte die Festsetzung der Einkommensteuervorauszahlung für 2026 zurecht. Das Bundesfinanzgericht wird ersucht, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen."
Dem Vorlageantrag angeschlossen war ein Auszug aus den Sozialversicherungsdaten (AJ-WEB Auskunftsverfahren) vom 27.5.2026. Daraus sind vom 1.1.2026 bis 30.4.2026 Bemessungsgrundlagen von 5.345,00 Euro aus der Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Angestellte bei der ***1*** ersichtlich.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Strittig ist die Vorschreibung einer Einkommensteuervorauszahlung für das Jahr 2026 und Folgejahre mit Bescheid vom 7.5.2026.
Die Beschwerdeführerin bezog im Jahr 2025 neben Pensionseinkünften in der Höhe von 31.125,17 Euro auch Einkünfte aus der Tätigkeit als Angestellte bei der ***1*** in der Höhe von 12.955,98 Euro.
Dies führte bei der Veranlagung der Einkommensteuer 2025 zu einer Nachforderung von Einkommensteuer in der Höhe von 4.042,00 Euro.
Die Beschwerdeführerin übt die Angestelltentätigkeit bei ***1*** auch im Jahr 2026 aus.
2. Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den mit dem Vorlagebericht vorgelegten Unterlagen.
In der Beschwerdevorentscheidung hat die belangte Behörde auf die Ausübung der Angestelltentätigkeit als Grund für die Festsetzung einer Vorauszahlung hingewiesen und die Beschwerdeführerin hat im Vorlageantrag diesem Umstand auch nicht widersprochen. Die belangte Behörde hat außerdem einen Auszug aus dem Sozialversicherungsdaten über den Zeitraum 1.1.2026 bis 30.4.2026 vorgelegt, aus dem die Angestelltentätigkeit der Beschwerdeführerin ersichtlich ist.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung/Abänderung/Stattgabe)
Gemäß § 41 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 ist der Steuerpflichtige zu veranlagen, wenn im Kalenderjahr zumindest zeitweise gleichzeitig zwei oder mehrere lohnsteuerpflichtige Einkünfte, die beim Lohnsteuerabzug gesondert versteuert wurden, bezogen worden sind. Diese Voraussetzung liegt im Beschwerdefall vor.
Gemäß § 45 Abs. 1 EStG 1988 hat der Steuerpflichtige auf die Einkommensteuer nach dem allgemeinen Steuertarif und nach einem besonderen Steuersatz gemäß § 27a Vorauszahlungen zu entrichten. Vorauszahlungen sind auf volle Euro abzurunden. Für Lohnsteuerpflichtige sind Vorauszahlungen nur in den Fällen des § 41 Abs. 1 Z 1 und 2 festzusetzen. Die Vorauszahlung für ein Kalenderjahr wird wie folgt berechnet:
Einkommensteuerschuld für das letztveranlagte Kalenderjahr abzüglich der Beträge gemäß § 46 Abs. 1 Z 2 und Z 3.
Der so ermittelte Betrag wird, wenn die Vorauszahlung erstmals für das dem Veranlagungszeitraum folgende Kalenderjahr wirkt, um 4%, wenn sie erstmals für ein späteres Kalenderjahr wirkt, um weitere 5% für jedes weitere Jahr erhöht.
Dieser gesetzlichen Vorgabe hat die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid entsprochen und die Vorauszahlungen auf Basis des letztveranlagten Jahres 2025 bemessen.
Umstände iSd § 45 Abs. 4 EStG 1988, wonach eine Vorschreibung nicht zu erfolgen hätte (zB Einstellung der Tätigkeit) hat die Beschwerdeführerin weder vorgebracht, noch waren solche im Zeitpunkt der Bescheiderlassung nach Aktenlage ersichtlich. Ganz im Gegenteil hat sich die belangte Behörde im Wege einer Abfrage der Sozialversicherungsdaten der Weiterführung der Angestelltentätigkeit durch die Beschwerdeführerin versichert.
Gegenstand eines Rechtsmittelverfahrens gegen einen Vorauszahlungsbescheid sind nach VwGH 30.11.1993, 90/14/0234, die Vorauszahlungen mit (rückwirkender) Wirksamkeit ab der Erlassung des (mit dem betreffenden Rechtsmittel) angefochtenen Bescheides.
In der Berufung gegen einen Vorauszahlungsbescheid können erfolgreich nur solche Einwendungen vorgebracht werden, die die Fehlerhaftigkeit des angefochtenen Vorauszahlungsbescheides im Zeitpunkt seiner Erlassung aufzeigen. Darauf hat die belangte Behörde in der Beschwerdevorentscheidung auf ausdrücklich verwiesen.
Solche Umstände wurden von der Beschwerdeführerin weder vorgebracht, noch sind sie nach der Aktenlage ersichtlich.
Somit war spruchgemäß zu entscheiden.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im Beschwerdefall erfolgte die Entscheidung auf Grundlage der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, sodass eine Revision nicht zulässig ist.
Wien, am 10. Juni 2026
Normen und Schlagworte
- § 41 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 45 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7102293/2026
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.7102293.2026
- Stammnummer
- 151925
- Gültig
- 10.06.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF