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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7103375/2022

Anpassung einer Einkommensteuervorauszahlung iZm einem Optionsgeschäft (fortgesetztes Verfahren)

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7103375/2022vom 29.12.2022
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch ***13***, ***14***, über die Beschwerde vom 14. November 2013 gegen den Bescheid des Finanzamtes Baden Mödling vom 25. September 2013 betreffend Einkommensteuervorauszahlungen 2013 zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Mit Bescheid vom 10.12.2012 wurde die Einkommensteuervorauszahlung gegenüber der Beschwerdeführerin für das Jahr 2013 mit einem Betrag von € 29.197,00 festgesetzt. In der Begründung führte das Finanzamt aus, die für die Festsetzung der Vorauszahlungen maßgebliche Veranlagung betreffe das Jahr 2011. Gemäß § 45 Abs. 1 EStG 1988 werde daher die maßgebliche Abgabenschuld in Höhe von 26.787,00 um 9,00 % erhöht. Mit Bescheid vom 25.9.2013 erfolgte eine Festsetzung der Einkommensteuervorauszahlung für das Jahr 2013 gegenüber der Beschwerdeführerin in der Höhe von € 129.197,00. In der Begründung führte das Finanzamt aus, die Festsetzung erfolge aufgrund der Feststellung der abgabenbehördlichen Prüfung, die der darüber aufgenommenen Niederschrift bzw. dem Prüfungsbericht zu entnehmen seien. In der Niederschrift über die Schlussbesprechung am 25.9.2013 ging die belangte Behörde von der entgeltlichen Einräumung eines Optionsrechtes auf den Kauf eines Grundstückes gegen die Zahlung eines Betrages von 200.000,00 Euro als Stillhalterprämie an die Beschwerdeführerin als Optionsgeberin aus, die für sich nach § 30 Abs. 1 Z 2 EStG idF vor BBG 2011 steuerpflichtig wäre. Der besondere Steuersatz von 25% könne gemäß § 124b Z 184 EStG könne allerdings im Beschwerdefall nicht zur Anwendung gelangen, da es sich bei der Option um ein nicht verbrieftes Derivat iSd § 27a Abs. 2 Z 7 EStG handle. Somit wären die Einkünfte zum Regelsteuersatz zu erfassen. Als Zuflusszeitpunkt gelte gemäß Rz 6176 EStR (idF Wartungserlass 2013) der Zeitpunkt des wirtschaftlichen Erfolges aus dem Geschäft, im konkreten Fall also der Zeitpunkt des Verfalls der Option (20.01.2013), und die Versteuerung der Einkünfte aus Spekulationsgeschäften gemäß § 30 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 sei im Rahmen der Veranlagung 2013 zu erfassen. Mit Schreiben vom 14.11.2013 (innerhalb der bis 25.11.2013 verlängerten Berufungsfrist) bekämpfte die Beschwerdeführerin diesen Bescheid und führte im Wesentlichen aus, dass die Einräumung der Option sei unentgeltlich erfolgt und bei der Zahlung von 200.000,00 Euro durch den Optionsnehmer handle es sich um nicht steuerbaren Schadenersatz. Für den Fall, dass die belangte Behörde der Berufung nicht vollinhaltlich stattgeben könnte, verzichte die Beschwerdeführerin auf die Herausgabe einer Berufungsvorentscheidung und stellte den Antrag, die Berufung dem unabhängigen Finanzsenat (UFS) vorzulegen. Die belangte Behörde legte die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht mit Schreiben vom 22.1.2014 zur Entscheidung vor und beantragte Abweisung. Mit Bescheid vom 17.9.2018 wurde die Einkommensteuer 2013 veranlagt. Mit Beschluss vom 12.3.2021 teilte das Bundesfinanzgericht den Parteien seine - vorläufige - rechtliche Beurteilung zur Beschwerdesache, nämlich im Wesentlichen, dass der bereits im Jahr 2011 erfolgte Zufluss der beschwerdegegenständlichen Zahlungen vor dem Hintergrund der anzuwendenden Rechtslage einer Besteuerung im Jahr 2013 und in der Folge somit auch einer Berücksichtigung bei der Einkommensteuervorauszahlung 2013 entgegensteht, mit. Beide Verfahrensparteien gaben zu genannten Beschluss eine Stellungnahme ab, mit der sie ihre bereits bisher vertretene Position zum Beschwerdefall bekräftigten. Mit Erkenntnis vom 27.7.2021, RV/7100525/2014, gab das Bundesfinanzgericht der Beschwerde statt, hob den bekämpften Bescheid ersatzlos auf und erklärte eine Revision als unzulässig. Mit Schreiben vom 3.9.2021 erhob die belangte Behörde gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 27.7.2021 außerordentliche Revision. Mit Erkenntnis vom 20.10.2022, Ra 2022/13/0017, erklärte der Verwaltungsgerichtshof die Revision vom 3.9.2021 als zulässig sowie begründet und hob die Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes vom 27.7.2021 als rechtswidrig auf. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Die belangte Behörde qualifizierte die iZm mit einem Optionsvertrag im Jahr 2011 geleisteten Zahlungen im Gesamtbetrag von 200.00,00 Euro als im Jahr 2013 zu erfassende steuerpflichtige Einkünfte aus einem Spekulationsgeschäft. Die Beschwerdeführerin stellte dies in Abrede und sah in den genannten Zahlungen nicht steuerbaren Schadenersatz. Im beschwerdegegenständlichen Verfahren hat das Bundesfinanzgericht zu klären, ob die Anpassung Einkommensteuervorauszahlung 2013 zu Recht erfolgt ist. Dafür ist entscheidend, ob die beschwerdegegenständlichen Zahlungen tatsächlich geeignet sind, bei der Beschwerdeführerin im Jahr 2013 zu steuerpflichtigen Einkünften zu führen und somit eine Erhöhung der Vorauszahlungen zu rechtfertigen Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die mit dem Vorlagebericht von der belangten Behörde und im Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht von den Parteien vorgelegten Unterlagen, insbesondere den beschwerdegegenständlichen Einkommensteuervorauszahlungsbescheid vom 25.9.2013, die Beschwerde vom 14.11.2013, den Vorlagebericht vom 14.11.2013, den (ersten) Optionsvertrag vom 17.6.2011, den Nachtrag zum (ersten) Optionsvertrag vom 2.9.2011, den (zweiten) Optionsvertrag vom 28.10.2011, den Bericht über das Ergebnis der Außenprüfung bei der Beschwerdeführerin vom 26.9.2021, die Niederschrift über die Schlussbesprechung am 25.9.2021, die Kontoauszüge der ***1*** ***2*** GmbH vom 31.8.2011 und vom 31.10.2011, die Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 8.4.2021 sowie den Arbeitsbogen zur Außenprüfung bei der Beschwerdeführerin.Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin der Liegenschaft ***7***, Grundbuch ***9*** ***10***, ***11*** (siehe auch unten: "Optionsgegenstand"). Diese Liegenschaft wurde im beschwerdegegenständlichen Zeitraum an Landwirte verpachtet (Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung iSd § 28 EStG 1988). Zwischen der Beschwerdeführerin und der ***1*** ***2*** GmbH wurde ein (erster) "Optionsvertrag zum Abschluss eines Kaufvertrages" vom 17.6.2011 hinsichtlich des oben genannten Grundstücks abgeschlossen, der im Wesentlichen wie folgt lautet: "Optionsgegenstand Der Optionsgeber räumt dem Optionsnehmer unentgeltlich das Recht ein, aus der sub. 1 näher definierten Liegenschaft die Grundstücke ***3*** (***6***), ***4*** (***6***) und ***5*** (***6***) inliegend der ***7*** im unverbürgten Katasterausmaß von ***8***°m2, Grundbuch ***9*** ***10***, ***11*** zu kaufen. Kaufpreis a) Der Kaufpreis beträgt EUR 54,61 (Euro vierundfünfzig einundsechzig Cent) pro Quadratmeter, sohin gesamt EUR ***12*** … b) Das Recht zur Ausübung der Option erlischt grundsätzlich am 31.08.2011, außer der Optionsnehmer erlegt bis zum 31.08.2011 … ein Angeld in der Höhe von EUR 50.000,00 (in Worten Euro fünfzigtausend), diesfalls erlischt das Recht zur Ausübung der Option am 30.09.2011. Für den Fall, dass die Option bis 30.09.2011 angenommen wird, wird das Angeld in der Höhe von EUR 50.000,00 auf den vereinbarten Kaufpreis angerechnet, ansonsten verfällt das Angeld zugunsten des Optionsgebers. Abtretungen Dem Optionsnehmer steht es frei, alle ihm aus dieser Option zustehenden Rechte, auch anteilig, jederzeit an jede dritte, natürliche oder juristische Person, abzutreten so dass diese an Stelle der bisherigen Optionsnehmerin im gleichem Umfang sämtliche dieser aus der Option zustehenden Rechte ausüben kann und somit der in der Folge abgeschlossene Kaufvertrag primär, direkt und unmittelbar zwischen Optionsgeber und neuer Optionsnehmerin zu Stande kommt. Optionsausübung Die Optionsausübung erfolgt durch Gegenzeichnung des in der Folge wiedergegebenen Kaufvertrages durch den Optionsnehmer. Üben der alte oder neue Optionsnehmer das ihm/ihnen eingeräumte Recht aus, so kommt der in der Folge wiedergegebene Kaufvertrag zustande und ist der Optionsgeber verpflichtet, binnen 30 Tagen die zur grundbücherlichen Durchführung erforderlichen Unterschriften in öffentlich beglaubigter Form zu leisten. Die Überweisung des "Angelds" von 50.000,00 Euro durch die ***1*** ***2*** GmbH auf das Konto der Beschwerdeführerin erfolgte am 31.8.2011. Die Beschwerdeführerin erlangte volle Verfügungsmacht über die an sie gezahlten Beträge. In einem "Nachtrag zum Optionsvertrag" (von der Optionsgeberin am 2.9.2013 unterzeichnet) wurde - in Abänderung des Punktes Voraussetzungen für die Optionsausübung lit b) - festgehalten, dass das Recht zur Ausübung der Option grundsätzlich am 31.08.2011 erloschen solle, außer der Optionsnehmer erlegt bis zum 31.08.2011 … "ein Angeld in der Höhe von EUR 50.000,00, diesfalls erlischt das Recht zur Ausübung der Option am 31.10.2011. Für den Fall. dass die Option bis 31.10.2011 angenommen wird, wird das Angeld in der Höhe von EUR 50.000,00 auf den vereinbarten Kaufpreis angerechnet, ansonsten verfällt das Angeld zugunsten des Optionsgebers." In der Folge wurde zwischen der Beschwerdeführerin und der ***1*** ***2*** GmbH hinsichtlich der beschwerdegegenständlichen Liegenschaft ein weiterer (zweiter) "Optionsvertrag zum Abschluss eines Kaufvertrages" mit Datum 28.10.2011 geschlossen, dessen Inhalt - mit Ausnahme des Optionsentgeltes und der Optionsfrist - im Wesentlichen dem des ersten Optionsvertrages entsprach. Für den Beschwerdefall maßgeblich sind folgende Passagen: "Optionsgegenstand Der Optionsgeber räumt dem Optionsnehmer unentgeltlich das Recht ein, aus der sub. 1 näher definierten Liegenschaft die Grundstücke ***3*** (***6***). ***4*** (***6***) und ***5*** (***6***) inliegend der ***7*** Im unverbürgten Katasterausmaß von ***8*** m2, Grundbuch ***9*** ***10***, ***11*** zu kaufen. … b) Das Recht zur Ausübung der Option erlischt am 20.01.2013. sofern der Optionsnehmer ein Angeld in der Höhe von gesamt EUR 200.000.- ( … ) an den Optionsgeber bis 31.10.2011 bezahlt …. Festgehalten wird, dass ein Teilbetrag in der Höhe von EUR 50.000,-- ,(Euro fünfzigtausend) bereits an den Optionsgeber bezahlt wurde, der hiermit den Erhalt bestätigt, sodass der Optionsnehmer einen weiteren Teilbetrag in der Höhe von EUR 150.000,- ( … ) zu erlegen hat. Für den Fall, dass die Option bis 20.01.2013 angenommen wird, wird das Angeld in der Höhe von EUR 200.000,- ( … ) auf den vereinbarten Kaufpreis angerechnet, ansonsten verfällt des Angeld zugunsten des Optionsgebers". Die Überweisung des weiteren "Angelds" von 150.000,00 Euro durch die ***1*** ***2*** GmbH auf das Konto der Beschwerdeführerin erfolgte am 31.10.2011. Die Beschwerdeführerin erlegte volle Verfügungsmacht über die an sie gezahlten Beträge. Die ***1*** ***2*** GmbH machte von ihrem Optionsrecht bis zum Ablauf der Optionsfrist am 20.1.2013 keinen Gebrauch. 2. Beweiswürdigung Die Feststellungen zum Inhalt der Verträge zwischen der Beschwerdeführerin und der ***1*** ***2*** GmbH ergeben sich aus dem (ersten) Optionsvertrag vom 17.6.2011, dem Nachtrag zum (ersten) Optionsvertrag vom 2.9.2011, dem (zweiten) Optionsvertrag vom 28.10.2011. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung) Gemäß § 45 Abs 1 EStG 1988 hat der Steuerpflichtige auf die Einkommensteuer nach dem allgemeinen Steuertarif und nach einem besonderen Steuersatz gemäß § 27a leg. cit. Vorauszahlungen zu entrichten. Gemäß § 45 Abs 4 EStG 1988 kann das Finanzamt die Vorauszahlung der Steuer anpassen, die sich für das laufende Kalenderjahr voraussichtlich ergeben wird. Somit ist es in das - unter Beachtung des § 20 BAO zu übende - Ermessen der Behörde gestellt, die Vorauszahlung abweichend von der sich aus § 45 Abs. 1 EStG 1988 ergebenden Höhe mit dem Betrag festzusetzen, der der voraussichtlichen Jahressteuer entspricht (VwGH 24.5.2007, 2005/15/0037 mwN). Die Einkommensteuer-Vorauszahlung für ein bestimmtes Kalenderjahr ist eine Abgabenschuld, die von der Jahres-Einkommensteuerschuld zu unterscheiden ist, sodass es im Verfahren betreffend Festsetzung von Einkommensteuer-Vorauszahlungen einerseits und in jenem betreffend Festsetzung von Jahres-Einkommensteuer andererseits nicht um dieselbe Sache geht (VwGH 29.7.1997, 95/14/0117). Somit bewirkt das Ergehen des Einkommensteuer-Jahresbescheides auch keine Beseitigung des Einkommensteuer-Vorauszahlungsbescheides (BFG 16.12.2014, RV/6100491/2014). Gegen Vorauszahlungsbescheide gerichtete Bescheidbeschwerden werden durch Erlassung des Jahresbescheides weder gegenstandslos noch unzulässig (Ritz/Koran, BAO7, § 253 Rz 5 und § 260 Rz 18). Somit war vom Bundesfinanzgericht über die Beschwerde inhaltlich zu entscheiden. Bei den verfahrensgegenständlichen Zahlungen handelt es sich bei der Beschwerdeführerin um Einkünfte im Sinne des § 15 EStG 1988 und nicht im "Schadenersatz": Die Beschwerdeführerin räumte der ***1*** ***2*** GmbH zuletzt mit einer als "Optionsvertrag" bezeichneten Vereinbarung vom 28.10.2011 das Recht ein, eine im Eigentum der Beschwerdeführerin befindliche Liegenschaft bis zum 20.1.2013 zu einem bestimmten Preis anzukaufen, wobei für das Weiterbestehen der Berechtigung der ***1*** ***2*** GmbH ein "Angeld" bis zum 31. Oktober 2011 (bei sonstigem Erlöschen der Berechtigung) zu zahlen war. Für den Fall der Ausübung der Option, sollte das "Angeld" auf den Kaufpreis angerechnet werden, ansonsten sollte das "Angeld" zugunsten der Beschwerdeführerin "verfallen". Eine Option ist ein Vertrag, durch den eine Partei das Recht erhält, ein inhaltlich vorausbestimmtes Schuldverhältnis in Geltung zu setzen, somit das Gestaltungsrecht, durch einseitige Erklärung das schon inhaltlich festgelegte Schuldverhältnis in Geltung zu setzen (VwGH 20.10.2022, Ra 2022/13/0017, mHa VwGH 20.10.2010, 2007/13/0059 sowie VwGH 24.10.2019, Ro 2019/15/0177). Ein Angeld iSd § 908 ABGB stellt ein Beweis- und Sicherungsmittel eines verbindlichen Vertrags dar, das bei Vertragsschluss gegeben wird. Im Beschwerdefall liegt kein Angeld vor, weil die Zahlung nicht nach (Kauf)Vertragsschluss erfolgte, somit nicht der Erfüllungssicherung diente, und ein schriftlicher Vertragsabschluss erfolgte, sodass die Zahlung somit auch nicht der Beweissicherung diente (vgl. VwGH 20.10.2022, Ra 2022/13/0017, mwN). Ein Kaufvertrag kam im Beschwerdefall gar nicht zustande. Für das Entgelt ("Angeld"), dass von der ***1*** ***2*** GmbH zu leisten war, erwarb diese lediglich die Berechtigung, nicht aber die Verpflichtung, zum Ankauf der Liegenschaft, sodass in diesem Zusammenhang auch der behauptete Schadenersatzanspruch ausscheidet. Bei den verfahrensgegenständlichen Zahlungen handelt es sich somit - auch in wirtschaftlicher Betrachtungsweise (Zahlung gegen Einräumung eines Gestaltungsrechts) - um ein Optionsentgelt und nicht um ein Angeld im Sinne des § 908 AGBG. § 30 Abs 1 Z 2 EStG 1988 idF BGBl. I Nr. 111/2010 erfasste als Einkünfte aus Spekulationsgeschäften: "Termingeschäfte einschließlich Differenzgeschäfte, weiters innerhalb von einem Jahr abgewickelte Optionsgeschäfte einschließlich geschriebene Optionen und Swaphandelsgeschäfte". Mit dem Begriff der "geschriebenen Option" wurde die Funktion des Stillhalters, also jener Person, die das Optionsrecht vertraglich einräumt, angesprochen (VwGH 20.10.2022, Ra 2022/13/0017, mwN). § 124b Z 184 EStG 1988 idF BGBl. Nr. I 111/2010 lautete: "§ 20 Abs. 2, § 98 Abs. 1, § 99 Abs. 1 und § 100 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, treten mit 1. April 2012 in Kraft. § 29 Z 2, § 30 und § 37 in der Fassung vor dem Budgetbegleitgesetz 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, sind - bei Anteilen an Körperschaften und Anteilscheinen an Investmentfonds im Sinne des Investmentfondsgesetzes und an Immobilienfonds im Sinne des Immobilien-Investmentfondsgesetzes letztmalig auf vor dem 1. April 2012 verwirklichte Besteuerungstatbestände anzuwenden; dabei verlängert sich die Spekulationsfrist für nach dem 31. Dezember 2010 und vor dem 1. April 2011 entgeltlich erworbene Anteile an Körperschaften und Anteilscheine an Investmentfonds und Immobilienfonds bis 31. März 2012. - bei anderen vor dem 1. April 2012 entgeltlich erworbenen Wirtschaftsgütern und Derivaten im Sinne des § 27 Abs. 3 und 4 weiter anzuwenden; dabei gilt bei nach dem 30. September 2011 und vor dem 1. April 2012 entgeltlich erworbenen Wirtschaftsgütern und Derivaten im Sinne des § 27 Abs. 3 und 4 jede Veräußerung oder sonstige Abwicklung (beispielsweise Glattstellung oder Differenzausgleich) als Spekulationsgeschäft im Sinne des § 30 Abs. 1 in der Fassung vor dem Budgetbegleitgesetz 2011, BGBl. I Nr. 111/2010. Auf die Veräußerung oder sonstige Abwicklung nach dem 31. März 2012 ist bereits der besondere Steuersatz gemäß § 27a Abs. 1 und 2 anzuwenden." § 124b Z 185 EStG 1988 idF BGBl. Nr. I 111/2010 lautete: "Die §§ 27, 27a, 93, 94, 95, 96 und 97 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010 treten mit 1. April 2012 nach Maßgabe der folgenden Regelungen in Kraft, soweit sich nicht aus Z 193 anderes ergibt: a) § 27 Abs. 3 und 4 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010 sind ab 1. April 2012 erstmals anzuwenden auf - Beteiligungen, die am 31. März 2012 die Voraussetzungen des § 31 erfüllen; bei vor dem 1. Jänner 2011 erworbenen Beteiligungen, an denen der Steuerpflichtige zum 31. März 2012 mit weniger als einem Prozent beteiligt ist, gilt dies nur dann, wenn die Beteiligungen innerhalb der Frist gemäß § 31 Abs. 1 oder innerhalb einer durch das Umgründungssteuergesetz verlängerten Frist veräußert wird; - Anteile an Körperschaften, die nach dem 31. Dezember 2010 entgeltlich erworben worden sind; - Anteilscheine an Investmentfonds im Sinne des Investmentfondsgesetzes und an Immobilienfonds im Sinne des Immobilien-Investmentfondsgesetzes, die nach dem 31. Dezember 2010 entgeltlich erworben worden sind; - alle anderen Wirtschaftsgüter und Derivate im Sinne des § 27 Abs. 3 und 4, die nach dem 31. März 2012 entgeltlich erworben worden sind; dies umfasst auch Kapitalanlagen im Sinne der Z 85. …" Soweit die zitierten Übergangsbestimmungen auf den "entgeltlichen Erwerb" eines Wirtschaftsgutes oder Derivats (zB einer Option) Bezug nehmen, sind diese betreffend die Beschwerdeführerin - mangels des entgeltlichen Erwerbs eines Wirtschaftsguts oder Derivats -nicht anwendbar (die Beschwerdeführerin räumte vielmehr selbst der der ***1*** ***2*** GmbH gegen Entgelt ein Gestaltungsrecht ein). Nach VwGH 20.10.2022, Ra 2022/13/0017, ist "betreffend die Abgrenzung der Anwendbarkeit der Regelungen (Spekulationstatbestand nach § 30 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 idF vor dem BBG 2011; oder Besteuerung nach § 27 Abs. 4 und § 27a Abs. 3 Z 3 EStG 1988 idF BBG 2011) bei einem Stillhalter auf das Datum des Abschlusses der Derivatposition abzustellen ist (ebenso Marschner, SWK 2011, S 752 ff) Dass der Abschluss der Derivatposition nach dem 30. September 2011 und vor dem 1. April 2012 erfolgte (nämlich am 28. Oktober 2011), ist im Revisionsverfahren nicht strittig. Damit gilt jede "Veräußerung oder sonstige Abwicklung (beispielsweise Glattstellung oder Differenzausgleich)" als Spekulationsgeschäft im Sinne des § 30 Abs. 1 EStG 1988 in der Fassung vor dem BBG 2011." Der Verfall einer Option ist diesbezüglich als "(sonstige) Abwicklung" der Option anzusehen (VwGH 20.10.2022, Ra 2022/13/0017, mwN). Zur zeitlichen Erfassung von verfallenen Optionsprämien wird in VwGH 20.10.2022, Ra 2022/13/0017 ausgeführt: "Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfolgt bei der Ermittlung der Einkünfte aus Spekulationsgeschäften eine Annäherung an die Regelung im betrieblichen Bereich. Mit § 30 Abs. 4 EStG 1988 (idF vor dem BBG 2011, insoweit durch dieses aber nicht verändert) wurde das Abflussprinzip des § 19 Abs. 2 EStG 1988 durchbrochen; alle Aufwendungen, die dem Steuerpflichtigen aus der Anschaffung des Spekulationsobjektes und seiner Erhaltung bis zur Veräußerung erwachsen, waren in einer Art Vermögensvergleich dem Veräußerungserlös gegenüberzustellen und solcherart der Überschuss bzw. Verlust aus dem Spekulationsobjekt zu ermitteln. Hiezu wurde auch ausgesprochen, dass das Zu- und Abflussprinzip nur ausgabenseitig modifiziert worden sei; das Erzielen des Veräußerungserlöses orientiere sich nach Zuflusskriterien (vgl. VwGH 25.4.2018, Ra 2016/13/0012). Dies betraf allerdings Spekulationsgeschäfte im Sinne des damaligen § 30 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, also "Veräußerungsgeschäfte". Bei den hier zu behandelnden Optionsgeschäften ist Steuertatbestand aber nicht die "Veräußerung" (innerhalb bestimmter Fristen ab Anschaffung), sondern die "Abwicklung" (innerhalb bestimmter Fristen). Dieser Tatbestand ist sohin mit der Abwicklung erfüllt und unterliegt erst in diesem Zeitpunkt der Besteuerung (vgl. Biegler/Wöber, SWK 2003, S 702 ff). Bei diesen Optionsgeschäften hat daher die Ermittlung des Überschusses oder Verlustes (erst) zu diesem Zeitpunkt zu erfolgen. Betreffend diese Spekulationsgeschäfte (Optionsgeschäfte) wird sohin das Zu- und Abflussprinzip auch einnahmenseitig modifiziert. Entgegen der Ansicht des Bundesfinanzgerichts sind damit die Einnahmen aus diesem Spekulationsgeschäft erst im Jahr der Abwicklung (Verfall der Option), also im Jahr 2013 zu berücksichtigen." Die Erfassung der Einkünfte erfolgte daher zu Recht im Jahr 2013. Somit war spruchgemäß zu entscheiden. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da das Bundesfinanzgericht in seiner Entscheidung dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.10.2022, Ra 2022/13/0017, folgt, ist eine Revision nicht zulässig. Wien, am 29. Dezember 2022

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7103375/2022
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.7103375.2022
Stammnummer
139612
Gültig
29.12.2022 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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