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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7103626/2023

Abweisung eines Antrages auf Herabsetzung der KöSt-Vorauszahlungen mangels Glaubhaftmachung der voraussichtlichen Höhe der Besteuerungsgrundlagen

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7103626/2023vom 06.11.2023
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***1*** in der Beschwerdesache ***2***, vertreten durch ***3***, über die Beschwerde vom 16.6.2023 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 8.5.2023, betreffend Körperschaftsteuervorauszahlungen für das Jahr 2023 zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 Abs. 1 BAO als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Die beschwerdeführende Gesellschaft (Bf.) ist eine auf dem Sektor des Immobilienhandels tätige GmbH. Mit "Vorauszahlungsbescheid 2023" vom 8.5.2023 setzte die belangte Behörde die Vorauszahlungen an Körperschaftsteuer für 2023 und Folgejahre in der Höhe von 57.000 Euro fest. Begründend wurde ausgeführt, dass die für die Festsetzung der Vorauszahlungen maßgebliche Veranlagung das Jahr 2020 betrifft und die maßgebliche Abgabenschuld gemäß § 4 Abs. 3 KStG 1988 iVm § 45 Abs. 1 EStG in der Höhe von 50.000 Euro um 14% erhöht wurde. Mit Eingabe vom 14.5.2023 brachte die Bf. einen Antrag auf Herabsetzung der Körperschaftsteuervorauszahlungen für das Jahr 2023 ein. In der Folge teilte die belangte Behörde der Bf. mit Ergänzungsersuchen vom 15.5.2023 mit, dass ein Antrag auf Herabsetzung der Körperschaftsteuervorauszahlungen die voraussichtliche Höhe der Besteuerungsgrundlagen für das laufende Jahr - durch zB. die Vorlage einer Zwischenbilanz, einer Aufstellung über die Umsatzentwicklung oder den Nachweis von Forderungsausfällen - glaubhaft zu machen habe, weswegen um Bekanntgabe des voraussichtlichen Einkommens für das Jahr 2023 unter Vorlage einer Prognoserechnung ersucht werde. Gegen den Bescheid betreffend Körperschaftsteuervorauszahlungen für das Jahr 2023 richtet sich die elektronisch eingebrachte Beschwerde vom 16.6.2023, in welcher aufgrund des Umstandes, dass die Gesellschaft im Jahr 2023 lediglich einen Gewinn von höchstens 10.000 Euro erzielen werde, eine entsprechende Herabsetzung der Vorauszahlungen auf Basis eines Gewinns von 5.000 bis 10.000 Euro beantragt wurde. In Beantwortung des Ergänzungsersuchens vom 15.5.2023 teilte die Bf. mit Eingabe vom 23.6.2023 mit, dass eine Prognoserechnung nicht möglich sei. Es sei jedoch abzuschätzen, dass sämtliche Erträgnisse der beschwerdeführenden Gesellschaft in die Substanz reinvestiert würden. Die Gesellschaft besitze Liegenschaften, welche überwiegend zu Wohnzwecken vermietet würden. Diese bedürften der ständigen Instandhaltung sowie der regelmäßigen Verbesserung. Aus diesem Grund könne angenommen werden, dass ein Gewinn von 5.000 bis 10.000 Euro übrigbleiben werde. Aufgrund der fehlenden Prognoserechnung wies die belangte Behörde die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom 29.6.2023 ab. Mit Eingabe vom 7.8.2023 beantragte die Bf. die Entscheidung über ihre Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht und teilte erneut mit, dass eine konkrete und detaillierte Einschätzung des voraussichtlichen Einkommens (Planungsrechnung) nicht möglich sei. Möglich sei lediglich eine grobe Schätzung dahingehend, als der Gesamtjahresumsatz etwa 400.000 Euro (Vorschreibungen an Mieter inklusive Betriebskosten) betragen werde, wovon fixe Ausgaben (Betriebskosten, Wartungsverträge, laufende Instandhaltungen) in der Höhe von etwa 200.000 Euro, Abschreibungen über ein Jahr (durch bereits in Vorjahren getätigte Ausgaben) in der Höhe von etwa 100.000 Euro sowie weitere 100.000 Euro für Instandhaltungen und Verbesserungen in Abzug zu bringen seien. Mit Ergänzungsersuchen vom 1.9.2023 forderte die belangte Behörde die Bf. neuerlich auf, die geschätzten Beträge durch Vorlage geeigneter Unterlagen (zB. Saldenlisten) zu plausibilisieren. Nach bewilligter Fristverlängerung teilte die Bf. mit Eingabe vom 18.10.2023 mit, dass sie sich mit Vermietung und Verpachtung beschäftige und dazu derzeit 11 Liegenschaften bzw. Anteile an solchen besitze. Die Einnahmen für das Jahr 2023 würden etwa 275.000 Euro, die Ausgaben etwa 188.000 Euro betragen. In dem sich daraus ergebenden Überschuss in der Höhe von 87.000 Euro seien weder Mietausfälle noch Instandsetzungsarbeiten berücksichtigt. Bereits durch die AfA in der Höhe von 110.000 Euro sei kein steuerlicher Überschuss vorhanden, potenzielle Überschüsse des Jahres würden für Instandhaltungs- und Verbesserungsarbeiten ausgegeben werden. Mit Eingabe vom 30.9.2023 stellte die Bf. einen weiteren Antrag auf Herabsetzung der Körperschaftsteuervorauszahlungen für das Jahr 2023. Am 31. Oktober 2023 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Feststellungen Die Bf. stellte einen Antrag auf Herabsetzung der Körperschaftsteuervorauszahlungen für das Jahr 2023. Mit Ergänzungsersuchen vom 15.5.2023 sowie vom 1.9.2023 ersuchte die belangte Behörde um Glaubhaftmachung der voraussichtlichen Höhe der Besteuerungsgrundlagen für das laufende Jahr unter Vorlage einer Prognoserechnung. Die Bf. teilte mit, dass eine konkrete Einschätzung des voraussichtlichen Einkommens nicht möglich sei und die seitens der belangten Behörde abverlangte Prognoserechnung nicht vorgelegt werden könne. Der Gewinn wurde mit höchstens 5.000 bis 10.000 Euro geschätzt. Geeignete Unterlagen (zB. Saldenlisten), welche diese Angaben belegen würden, wurden nicht vorgelegt. 2. Beweiswürdigung Die obigen Sachverhaltsfeststellungen sind allesamt aktenkundig. Dagegen sprechende Umstände wurden nicht vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich. Vor diesem Hintergrund durfte das Bundesfinanzgericht die obigen Sachverhaltsfeststellungen gemäß § 167 Abs. 2 BAO als erwiesen annehmen. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung) Die gesetzliche Grundlage für die Festsetzung von Körperschaftsteuervorauszahlungen findet sich in § 24 Abs. 3 KStG 1988 iVm. § 45 EStG 1988. Bei der Berechnung der Vorauszahlungen wird grundsätzlich von der Körperschaftsteuerschuld für das letztveranlagte Kalenderjahr ausgegangen, wobei diese um bestimmte Prozentpunkte erhöht wird. Gemäß § 45 Abs. 4 EStG 1988 kann die belangte Behörde die Vorauszahlung jener Steuer anpassen, dh. somit erhöhen oder vermindern, die sich für das laufende Kalenderjahr voraussichtlich ergeben wird. Stellt der Steuerpflichtige einen Antrag auf Herabsetzung der Vorauszahlungen, muss er die voraussichtliche Höhe der Besteuerungsgrundlagen für das laufende Jahr glaubhaft machen (vgl. Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, § 45, Tz 4; VwGH 20.10.2016, Ro 2014/13/0007 mwN). Die belangte Behörde hat daher zu Recht die Glaubhaftmachung der voraussichtlichen Höhe der Besteuerungsgrundlagen für das laufende Jahr anhand einer Prognoserechnung oder Saldenliste gefordert. Da die Bf. solche Unterlagen entgegen dem ausdrücklichen Verlange der belangten Behörde auch im Beschwerdeverfahren nicht vorgelegt bzw. bekannt gegeben hat, hat sie die von ihr behauptete voraussichtliche Höhe der Besteuerungsgrundlagen für das laufende Jahr nicht glaubhaft gemacht. Es war daher wie im Spruch zu entscheiden. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da im gegenständlichen Verfahren die entscheidungsrelevanten Rechtsfragen bereits ausreichend durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt sind, und die Entscheidung von dieser Rechtsprechung nicht abweicht, ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Wien, am 6. November 2023

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7103626/2023
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.7103626.2023
Stammnummer
142587
Gültig
06.11.2023 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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