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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSI RV/0203-I/06

Behandlung von "Genussrechtskapital" als Eigen- oder Fremdkapital; Scheingeschäft im Hinblick auf ein auf die Beteiligungsertragsbefreiung des § 10 Abs. 1 Z 3 KStG aufbauendes Steuersparmodell

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0203-I/06vom 14.12.2009Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

C2) Aufgrund des Anbotes vom 17. März 1995 erwarb die GM. weitere 140 Holding Genussrecht-Scheine zum Nominale von 100.000 S, Tranche IV, somit Nominale 14,000.000 S, die mit 31. März 1995 durch die Bank abgerechnet wurden. Bei einem Kurs von 103.033,33 S/Stück (dieser erfasste angefallene Stückzinsen von 424.666,67 S) wurde der Kurswert mit 14,424.666,67 S errechnet, zuzüglich der BuSt von 21.637,33 S ergab sich ein Kaufpreis von 14,446.304 S. Die Laufzeit war bis zum 31. März 1996 vereinbart, die fixen Zinsen mit 4,35 % netto. Zum 31. Dezember 1995 wurde das Genussrecht "Bank-J" auf dem Konto 289000 mit dem Wert von 28,000.000 S ausgewiesen. Dem Erwerb dieser 140 Holding Genussrecht-Scheine lag das folgende, an die Bank gerichtete Annahmeschreiben der GM. vom 30. März 1995 zugrunde: "Wir beziehen uns auf Ihren Besuch vom 28. März 1995 mit Herrn F in unserem Hause und dürfen um nachstehend angeführte Veranlagung ersuchen. | Veranlagung J-Genussrecht gem. Ihrem Anbot vom 17. März 1995 | ÖS | 14,000.000,00 | Stückzinsen | ÖS | 424.666,67 | BuSt | ÖS | 21.637,33 | ergibt zusammen | ÖS | 14,446.304,00 Laufzeit: 31. März 1996 Zinsen: 4,35 netto" Die Holding Genussrechte wurden - nach dem vorstehenden Muster - mehrmals verlängert, wobei für die kurzen Laufzeiten jeweils fixe Zinssätze vereinbart wurden. So wird zB auf die Prolongation des am 30. Juni 1994 erworbenen, bereits um ein Jahr zu einem Nettozinssatz von 4,6 % verlängerten und sodann am 29. Dezember 1995 auslaufenden Holding Genussrechtes in Höhe von 14,000.000 S verwiesen, das auf weitere zwei Jahre bis zum 31. Dezember 1997 zu einem Nettozinssatz von 3,3 % prolongiert wurde. Diesbezüglich richtete die GM. an die Bank am 27. Dezember 1995 folgendes Annahmeschreiben: "Wir beziehen uns auf Ihr Anbot vom 21.12.1995 und erteilen Ihnen hiermit den Auftrag, das am 29.12.1995 auslaufende Genussrecht in Höhe von S 14,000.000,00 auf weitere zwei Jahre, zum 31.12.1997, zu prolongieren. Der Nettozinssatz beträgt 3,300 %. Wir ersuchen, die Durchführung noch am 29. Dezember 1995 zu veranlassen und uns unser heutiges Schreiben sowie die KöSt-Steuerfreiheit des Zinsertrages schriftlich zu bestätigen." Das am 31. März 1995 mit einer Laufzeit bis zum 31. März 1996 erworbene Holding Genussrecht in Höhe von 14,000.000 S wurde ebenfalls prolongiert, wobei für die weiteren zwei Jahre ein Nettozinssatz von 3,05 % vereinbart wurde. C3) Die Ausschüttungen aus den Holding Genussrechten betrugen jährlich 6 % (vgl. nochmals das Schreiben der Bank vom 17. Juni 1994), ab dem Jahr 1998 nur mehr 4,1 % (vgl. das Schreiben der Bank vom 14. Oktober 1998). Die Differenz zwischen der vollen Ausschüttung und der zugesagten Verzinsung wurde vereinbarungsgemäß über den Kurs des Genussrechtes bei Rücklösung ausgeglichen, dh. der über der vereinbarten Rendite liegende Anteil der Ausschüttung wurde beim Rückkauf in den Kurs eingerechnet. Mit 1. Oktober 1997 wurde das am 31. März 1995 erworbene Holding Genussrecht in Höhe von 14,000.000 S rückgelöst. Dazu teilte die Bank mit Schreiben vom 10. Oktober 1997 der GM. Folgendes mit: "Wie vereinbart überreichen wir Ihnen in der Anlage die Dividendenaufstellung zu dem oa. Genussrecht über 14 Mio. Schilling sowie die sich aus An- und Rückkaufskurs für Sie ergebende Rendite. Wir weisen in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Ausschüttung für 1997 in Höhe von 840.000 S (Anm.: 6 % von 14 Mio. Schilling) noch nicht erfolgt ist und Ihnen daher noch zugehen wird." Die auch den Prüfern vorgelegte "Entwicklung Ihrer Genussrechtsbeteiligung ATS 14 Mio. vom 31.3.1995 bis 1.10.1997" zeigt folgendes Bild: | "Beteiligungsbetrag | ATS | 14,000.000,00 | Dividende 1995: | ATS | 840.000,00 | Dividende 1996: | ATS | 840.000,00 | Dividende 1997 (noch offen): | ATS | 840.000,00 | ergibt Dividenden gesamt: | | 2,520.000,00 | abzüglich bereits bezahlte Zinsen (Anm.: gutzuschreibende Stückzinsen anlässlich des Erwerbs): | ATS | 424.666,67 | ergibt | ATS | 2,095.333,33 | Die Ihnen zugesagte Verzinsung ergibt folgende Beträge: | 4,65 % für ATS 14 Mio. 31.3.1995 - 31.3.1996 (366 Tage) = | ATS | 661.850,00 | 3,05 % für ATS 14 Mio. 31.3.1996 - 31.3.1997 (365 Tage) = | ATS | 432.930,56 | 3,05 % für ATS 14 Mio. 31.3.1997 - 1.10.1997 (184 Tage) = | ATS | 218.244,44 | ergibt zugesagte Verzinsung gesamt | ATS | 1,313.025,00 | abzüglich geleisteter Dividenden | ATS | 2,095.333,33 | ergibt zu verrechnende Differenz | ATS | 782.308,33 | Kapital | ATS | 14,000.000,00 | abzüglich zu verrechnender Differenz | ATS | 782.308,33 | ergibt Rücklösungsbetrag | ATS | 13,217.691,67 | abzüglich Börsenumsatzsteuer | ATS | 19.827,67 | ergibt Auszahlungsbetrag zum 1.10. | ATS | 13,197.864,00" C4) Mit 31. Dezember 1997 wurde auch das am 30. Juni 1994 erworbene und mehrmals verlängerte Holding Genussrecht in Höhe von 14,000.000 S rückgelöst. Auch dazu wurde den Prüfern eine "Entwicklung Ihrer Genussrechtsbeteiligung ATS 14 Mio. vom 30.12.1994 bis 31.12.1997" vorgelegt, die folgendes Bild zeigt: | "Beteiligungsbetrag | ATS | 14,000.000,00 | Dividende 1995: | ATS | 840.000,00 | Dividende 1996: | ATS | 840.000,00 | Dividende 1997: | ATS | 840.000,00 | ergibt Dividenden gesamt: | | 2,520.000,00 | abzüglich bereits bezahlte Zinsen (Anm.: gutzuschreibende Stückzinsen anlässlich des Erwerbs): | ATS | 637.000,00 | ergibt | ATS | 1,883.000,00 | Die Ihnen zugesagte Verzinsung ergibt folgende Beträge: | 4,60 % für ATS 14 Mio. 30.12.1994 - 29.12.1995 (364 Tage) = | ATS | 651.155,56 | 3,30 % für ATS 14 Mio. 29.12.1995 - 31.12.1997 (733 Tage) = | ATS | 940.683,33 | ergibt zugesagte Verzinsung gesamt | ATS | 1,591.838,89 | abzüglich geleisteter Dividenden | ATS | 1,883.000,00 | ergibt zu verrechnende Differenz | ATS | 291.161,11 | Kapital | ATS | 14,000.000,00 | abzüglich zu verrechnender Differenz | ATS | 291.161,11 | ergibt Rücklösungsbetrag | ATS | 13,708.838,89 | abzüglich Börsenumsatzsteuer | ATS | 20.563,89 | ergibt Auszahlungsbetrag zum 31.12.1997 | ATS | 13,688.275,00" C5) Die Ausschüttungen aus den Holding Genussrechten wurden auf dem Konto 801000 ("Erträge aus Beteiligungen") verbucht. Solcherart wurden für die beiden Holding Genussrechte Beteiligungserträge von 1,680.000 S (6 % von 28 Mio. Schilling) erfasst, die im Hinblick auf § 10 Abs. 1 Z 3 KStG 1988 steuerfrei behandelt wurden. Die jährlichen Auszahlungsbeträge unterlagen der Kapitalertragsteuer von 25 %, die von der Holding einbehalten und an das Finanzamt abgeführt wurde. Die Kapitalertragsteuer wurde anlässlich der Veranlagung zur Körperschaftsteuer angerechnet. Die mit 1. Oktober 1997 und 31. Dezember 1997 anlässlich der Rücklösungen der Holding Genussrechte entstandenen "Kursverluste" von 782.308,33 S und 291.161,11 S (als Differenz zwischen der vollen Ausschüttung und der zugesagten Verzinsung) wurden auf dem Konto 844000 ("Kursdifferenzen") als Aufwandsbuchung erfasst. C6) Bereits am 16. Oktober 1997 legte die Bank ein neues Anbot zum Erwerb von Genussrechten. Aufgrund dieses Anbotes erwarb die GM. wiederum 140 Holding Genussrecht-Scheine zum Nominale von 100.000 S, Tranche IV, somit Nominale 14,000.000 S, die mit 17. Oktober 1997 durch die Bank abgerechnet wurden. Bei einem Kurs von 100.266,66 S/Stück (dieser erfasste angefallene Stückzinsen von 37.333,33 S) wurde der Kurswert mit 14,037.333,33 S errechnet, zuzüglich der BuSt von 21.056,67 S ergab sich ein Kaufpreis von 14,058.390 S. Die Laufzeit war bis zum 30. Oktober 1999 geplant, die fixen Zinsen wurden mit 3,8 % netto vereinbart. Ferner wurde der Berufungswerberin die Möglichkeit eines vorzeitigen Rückkaufes des Genussrechtes zum 30. Oktober 1998 eingeräumt, wobei sich dann die zugesagte Verzinsung von 3,8 % auf 3,6 % netto reduzierte. Zum 31. Dezember 1997 wurde das Genussrecht "Bank-J" auf dem Konto 289000 mit dem Wert von 14,000.000 S ausgewiesen. Dieser Genussrechtserwerb wurde von der Bank gegenüber der Berufungswerberin mit Schreiben vom 16. Oktober 1997 wie folgt bestätigt: "Gerne bestätigen wir Ihnen die bereits telefonisch getroffene Vereinbarung über den Ankauf von ATS 14 Mio. Bank-Holding-Genussrechten. Ankaufstermin ist der 16.10.1997, geplanter Rückkaufstermin der 30.10.1999. Die mit Ihnen für diesen Zeitraum vereinbarte Mindestrendite vor BuSt beträgt 3,8 % p.a. jährlich dekursiv. Wir räumen Ihnen ferner die Möglichkeit eines vorzeitigen Rückkaufes des Genussrechtes zum 30.10.1998 ein, wobei sich dann die zugesagte Verzinsung von 3,8 % auf 3,6 % reduziert." Auch dem Erwerb dieser 140 Holding Genussrecht-Scheine lag ein an die Bank gerichtetes Annahmeschreiben der GM. vom 17. Oktober 1997 mit folgendem Inhalt zugrunde: "Wir beziehen uns auf das heute geführte Telefongespräch mit unserem Herrn T und dürfen um nachstehend angeführte Veranlagung ersuchen: | Banken-Holding Genussrecht gem. Ihrem Anbot vom 16. Oktober 1997 | ÖS | 14,000.000,00 | Stückzinsen | ÖS | 37.333,33 | BuSt | ÖS | 21.056,67 | ergibt zusammen | ÖS | 14,058.390,00 Laufzeit: 30. Oktober 1999 Zinsen: 3,8 % netto Option: Vorzeitiger Rückkauf zum 30. Oktober 1998 möglich, wobei sich dann die Verzinsung auf 3,6 % netto reduziert." Die Laufzeit dieses Genussrechtes wurde offensichtlich um ein weiteres Jahr verlängert. Mangels Unterlagen kann der Zinssatz für dieses Verlängerungsjahr allerdings nicht mehr ermittelt werden. Mit 12. Oktober 2000 wurde auch dieses Holding Genussrecht in Höhe von 14,000.000 S rückgelöst. Eine "Entwicklung Ihrer Genussrechtsbeteiligung" konnte dazu - trotz Aufforderung durch den Unabhängigen Finanzsenat - nicht vorgelegt werden (vgl. das Schreiben der steuerlichen Vertreterin vom 14. August 2009), weshalb die für die dreijährige Laufzeit tatsächlich zugeflossenen Zinsen nicht festgestellt werden können. Auch der Rücklösungsbetrag und damit die im Jahr 2000 offensichtlich entstandenen "Kursverluste" (als Differenz zwischen der vollen Ausschüttung und der zugesagten Verzinsung) können mangels Bekanntgabe entsprechender Beträge bzw. Vorlage entsprechender Unterlagen nicht ermittelt werden. C7) Nach dem Muster der bisherigen Erwerbe legte die Bank am 22. Jänner 1998 ein neues Anbot zum Erwerb von Genussrechten, mit dem wiederum eindeutig eine festverzinsliche Veranlagung erzielt werden sollte: "Gerne geben wir Ihnen im Folgenden einen Vergleich zwischen einer Veranlagung über ATS-Festgeld oder Holding Genussrechte gem. § 174 Aktiengesetz: | | ATS-Festgeld | Holding | | bis 31.1.1999 | bis 31.1.2000 | bis 31.1.1999 | bis 31.1.2000 | Zinsen | 3,75 | 3,86 | 3,25 | 3,40 | KöSt | 1,28 | 1,31 | 0 | 0 | BuSt | 0 | 0 | 0,15 | 0,08 | | 2,47 | 2,55 | 3,10 | 3,32 | | | Ihr Vorteil: | 0,63 | 0,77 Da die Ausschüttung aus dem Holding Genussrecht 6 % beträgt, wird die Differenz zwischen der vollen Ausschüttung und der Ihnen zugesagten Verzinsung über den Kurs Ihres Genussrechtes bei Rücklösung wie bisher ausgeglichen." Mit Telefax vom 2. Februar 1998 wurde der Berufungswerberin zu diesem Anbot Folgendes mitgeteilt: "In Abänderung unseres Schreibens vom 22.01.1998 können wir für Ihre Veranlagung über das Holding Modell keine Ausschüttung von 6 % garantieren. Der über der vereinbarten Rendite liegende Anteil der Ausschüttung wird beim Rückkauf wie bisher in den Kurs eingerechnet. Daher sind bei der jetzigen Veranlagung von ATS 14 Mio. keine Stückzinsen von Ihrer Seite zu bezahlen, sondern nur die Börsenumsatzsteuer von 0,15 %, das sind ATS 21.000,--. Wir benötigen daher ATS 14,021.000,-- am ATS-Ordinario." Aufgrund dieses Anbotes erwarb die GM. 140 Holding Genussrecht-Scheine zum Nominale von 100.000 S, Tranche IV, somit Nominale 14,000.000 S, die mit 3. Februar 1998 durch die Bank abgerechnet wurden. Bei einem Kurs von 100.000 S/Stück (Stückzinsen sind nicht angefallen) wurde der Kurswert mit 14,000.000 S errechnet, zuzüglich der BuSt von 21.000 S ergab sich ein Kaufpreis von 14,021.000 S. Die Laufzeit war bis zum 31. Jänner 2000 geplant, die fixen Zinsen wurden mit 3,4 % netto vereinbart. Zum 31. Dezember 1998 wurde das Genussrecht "Bank-J" auf dem Konto 289000 wiederum mit dem Wert von 28,000.000 S ausgewiesen. Das an die Bank gerichtete Annahmeschreiben der GM. vom 2. Februar 1998 zum Erwerb dieser 140 Holding Genussrecht-Scheine hat folgenden Inhalt: "Wir beziehen uns auf das heute geführte Telefongespräch mit unserem Herrn T und dürfen um nachstehend angeführte Veranlagung ersuchen: | Banken-Holding Genussrecht gem. Ihrem Anbot vom 22. Jänner 1998 | ÖS | 14,000.000,00 | BuSt | ÖS | 21.000,00 | ergibt zusammen | ÖS | 14,021.000,00 Laufzeit: 31. Jänner 2000 Zinsen: 3,4 % netto" Die Laufzeit dieses Genussrechtes wurde offensichtlich mehrmals verlängert. Mangels Unterlagen kann der Zinssatz für die Verlängerungsjahre allerdings nicht mehr ermittelt werden. Mit 30. Oktober 2002 wurde auch dieses Holding Genussrecht in Höhe von 14,000.000 S rückgelöst. Eine "Entwicklung Ihrer Genussrechtsbeteiligung" konnte dazu - trotz Aufforderung durch den Unabhängigen Finanzsenat - nicht vorgelegt werden (vgl. das Schreiben der steuerlichen Vertreterin vom 14. August 2009), weshalb die für die Laufzeit tatsächlich zugeflossenen Zinsen nicht festgestellt werden können. Der Rücklösungsbetrag belief sich auf 14,386.073,31 S, woraus sich (als Differenz zum Nominale) ein "Kursgewinn" von 386.073,31 S ergab. Die zugesagte Verzinsung musste demnach - auf die gesamte Laufzeit des Genussrechtes bezogen - höher gewesen sein als die vorab erfolgten Ausschüttungen. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die Ausschüttungen aus den Holding Genussrechten lediglich in den ersten Jahren jährlich 6 % betrugen und bereits im Jahr 1998 auf 4,1 % vermindert wurden (vgl. das Schreiben der Bank vom 14. Oktober 1998). Dem vorgelegten Konto 801000 ("Erträge aus Beteiligungen") kann zudem entnommen werden, dass die Ausschüttungen in den Folgejahren wie folgt ausbezahlt wurden: 3,1 % (im Jahr 1999), 3,4 % (im Jahr 2000), 4,025 % (im Jahr 2001), 3,25 % (im Jahr 2002) und 2,75 % (im Jahr 2003). C8) Nach dem Muster der bisherigen Erwerbe wurden von der GM. noch weitere Holding Genussrecht-Scheine erworben. So erwarb sie am 2. November 1999 60 Genussrecht-Scheine zum Nominale von 100.000 S, somit Nominale 6,000.000 S, am 17. Dezember 1999 180 Genussrecht-Scheine zum Nominale von 100.000 S, somit Nominale 18,000.000 S, und letztmalig am 30. Oktober 2002 137 Genussrecht-Scheine zum Nominale von 100.000 S, somit Nominale 13,700.000 S (= 995.617,83 €). Zum 31. Dezember 1999 wurde das Genussrecht "Bank-J" auf dem Konto 289000 mit dem Wert von 52,000.000 S, zum 31. Dezember 2000 und 31. Dezember 2001 jeweils mit dem Wert von 38,000.000 S ausgewiesen. Mit Schreiben des Unabhängigen Finanzsenates vom 18. Juni 2009 wurde die Berufungswerberin ersucht, diese Erwerbe von Holding Genussrechten entsprechend zu dokumentieren (durch Vorlage von Anboten, Abrechnungen, Kontoauszügen, Schriftverkehr mit der Bank, gegebenenfalls Verlängerungsoptionen). Mangels Unterlagen können jedoch die ursprünglich geplanten Laufzeiten und die mit der Bank vereinbarten fixen Zinssätze dieser Veranlagungen nicht mehr ermittelt werden (vgl. das Schreiben des steuerlichen Vertreters vom 14. August 2009). Mit 30. Oktober 2002 wurden die im Jahr 1999 erworbenen Holding Genussrechte in Höhe von 6,000.000 S und 18,000.000 S rückgelöst. Zum 31. Dezember 2002 wurde das Genussrecht "Bank-J" auf dem Konto 289000 daher mit dem Wert von 13,700.000 S (995.617,83 €) ausgewiesen. Am 31. Oktober 2003, somit nach bloß einjähriger Laufzeit, erfolgte auch die Rücklösung des Holding Genussrechtes in Höhe von 13,700.000 S. Zum 31. Dezember 2003 befanden sich keine Holding Genussrechte mehr im Betriebsvermögen der GM. Die Rücklösungsbeträge hinsichtlich der drei genannten Genussrechte beliefen sich auf 6,110.944,96 S, 18,068.244,96 S und 13,721.600,39 S, woraus sich (als Differenz zum Nominale) "Kursgewinne" von 110.944,96 S, 68.244,96 S und 21.600,39 S ergaben. Eine "Entwicklung Ihrer Genussrechtsbeteiligung" konnte dazu - trotz Aufforderung durch den Unabhängigen Finanzsenat - nicht vorgelegt werden (vgl. das Schreiben der steuerlichen Vertreterin vom 14. August 2009), weshalb die für die Laufzeiten tatsächlich zugeflossenen Zinsen nicht festgestellt werden können. Die "Kursgewinne" aus den am 30. Oktober 2002 und 31. Oktober 2003 erfolgten Rücklösungen wurden auf dem Konto 844150 ("Kursgewinne aus Beteiligungen § 10 KStG") erfolgswirksam erfasst. D) Gemäß § 21 Abs. 1 BAO ist für die Beurteilung abgabenrechtlicher Fragen in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend. Gemäß § 22 Abs. 1 BAO kann die Abgabepflicht durch Missbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes nicht umgangen oder gemindert werden. Liegt ein Missbrauch (Abs. 1) vor, so sind die Abgaben gemäß Abs. 2 so zu erheben, wie sie bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu erheben wären. Gemäß § 23 Abs. 1 BAO sind Scheingeschäfte und andere Scheinhandlungen für die Erhebung von Abgaben ohne Bedeutung. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft für die Abgabenerhebung maßgebend. Ein Scheingeschäft (iSd § 916 ABGB) liegt vor, wenn sich die Parteien dahingehend geeinigt haben, dass das offen geschlossene Geschäft nicht oder nicht so gelten soll, wie die Erklärungen lauten, wenn also die Parteien einverständlich nur den äußeren Schein des Abschlusses eines Rechtsgeschäftes mit bestimmtem Inhalt hervorriefen, dagegen die mit dem betreffenden Rechtsgeschäft verbundenen Rechtsfolgen nicht oder nicht so wie vertraglich vereinbart eintreten lassen wollen. Zum Wesen eines Scheingeschäftes gehört auch, dass die Parteien übereinkommen, den äußeren Schein des Abschlusses von Rechtsgeschäften zu wahren (VwGH 19.1.2005, 2000/13/0162, 2000/13/0165). Gemäß § 167 Abs. 2 BAO hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung bedeutet, dass alle Beweismittel grundsätzlich gleichwertig sind und es keine Beweisregeln gibt. Nach ständiger Rechtsprechung genügt es, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (zB VwGH 25.4.1996, 95/16/0244; VwGH 19.2.2002, 98/14/0213; VwGH 9.9.2004, 99/15/0250). E) In freier Beweiswürdigung gelangt der Unabhängige Finanzsenat zur Überzeugung, dass das offen gelegte "J Modell" (vgl. die "Bedingungen" einschließlich deren Modifizierung durch die Bank lt. vorgelegtem Prospekt) letztlich nur zum Schein abgeschlossen und von der GM. somit keine Genussrechte iSd § 174 AktG erworben wurden. Dies aus folgenden Gründen: E1) Der vorstehende Sachverhalt macht deutlich, dass mit den Holding Genussrechten - entgegen den "Bedingungen" für "Das J Modell" - ein Anteil am Jahresgewinn der Gesellschaft nicht verbunden war. Gemäß Pkt. 2. der "Bedingungen" hätte dem Genussrecht-Schein-Inhaber jährlich ein Anteil am handelsrechtlichen Jahresgewinn der Gesellschaft im Verhältnis zwischen dem Nennwert seiner Genussrechte zum gesamten bilanziellen Eigenkapital der Gesellschaft bezahlt werden müssen. Aufgrund dieser Bestimmung hätten der Berufungswerberin folgende Gewinnanteile zufließen müssen: | | 30.9.1996 | 30.9.1997 | 30.9.1998 | | S | S | S | Nennwert der Genussrechte | 28,000.000,-- | 28,000.000,-- | 28,000.000,-- | Bilanzielles Eigenkapital der Gesellschaft |   2,042.415.132,-- |   1,977.663.102,-- |   2,005.074.063,-- | Anteil | 1,370925996 % | 1,415812428 % | 1,396457144 % | Handelsrechtlicher Jahresgewinn | 116,036.122,-- | 50,807.970,-- | 78,868.461,-- | Gewinnanteil der Berufungswerberin | 1,590.769,-- | 719.346,-- | 1,101.364,-- | Rendite | 5,68 % | 2,57 % | 3,93 % Anstelle der Gewinnanteile gemäß Pkt. 2. der "Bedingungen" für "Das J Modell" erhielt die GM. - zunächst - Ausschüttungen in einer von vornherein fixierten und zugesicherten Höhe. Die steuerfrei belassenen Ausschüttungen aus den Holding Genussrechten betrugen jährlich 6 % bzw. (ab dem Jahr 1998) 4,1 %. Die Differenz zwischen der vollen Ausschüttung und der zugesagten festen Verzinsung lt. Anboten wurde sodann vereinbarungsgemäß über den Kurs des Genussrechtes bei Rücklösung ausgeglichen, dh. der über der vereinbarten Rendite liegende Anteil der Ausschüttung wurde beim - nach Ende der Laufzeit vorgesehenen - Rückkauf in den Kurs eingerechnet. Diese Vorgangsweise war der Berufungswerberin bereits beim Erwerb der Holding Genussrechte bekannt. Wenn die Berufungswerberin in der Berufung vom 19. Oktober 2001 die Ansicht vertrat, dass eine Mindestverzinsung oder eine Begrenzung der Verzinsung im Hinblick auf § 8 Abs. 3 Z 1 KStG 1988 nicht schädlich wäre, dann geht dieser Einwand ins Leere. Die erforderliche Gewinnabhängigkeit der Vermögensrechte liegt - wie bereits dargestellt - zwar auch vor, wenn es sich um eine Mindestverzinsung mit zusätzlichem Gewinnanteil oder eine Gewinnbeteiligung mit Zusatzverzinsung oder um eine Gewinnbeteiligung mit Mindest- und Höchstgrenzen handelt. Es ist daher - von der Zinskomponente abgesehen - in diesen Fällen immer auch eine Gewinnkomponente erforderlich, die aber gerade im Streitfall nicht gegeben ist. Im Übrigen ist beachtenswert, dass ein klarer Zusammenhang zwischen den als Dividendenleistung "getarnten" Auszahlungen und dem Gewinn der begebenden Gesellschaft offenbar fehlt. E2) Mit dem Holding Genussrecht war auch keine Beteiligung am Liquidationsgewinn der Gesellschaft verbunden. Gemäß Pkt. 7.3. der "Bedingungen" für "Das J Modell" hätte den Genussrecht-Schein-Inhabern auch eine anteilsmäßige Beteiligung am Unternehmenswert sowie am Liquidationsgewinn der Gesellschaft gewährt werden sollen. Eine anteilsmäßige Beteiligung am Vermögen der Holding in Form der stillen Reserven wurde der Berufungswerberin jedoch anlässlich der Rücklösung der Genussrechte nicht eingeräumt (vgl. die mit 1. Oktober 1997 und 31. Dezember 1997 erfolgten Rücklösungen der Holding Genussrechte und die dazu ermittelten Auszahlungsbeträge lt. "Entwicklung Ihrer Genussrechtsbeteiligung"). Anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung am 10. Dezember 2004 argumentierte die steuerliche Vertreterin damit, dass sich die Bank bei der Preisbildung offenbar an einer Marktverzinsung orientiert habe, nämlich an einer Verzinsung, die über der Verzinsung anderer Anlagen gelegen sei. Damit sei in der Preisbildung offenbar indirekt auch eine Liquidationsbeteiligung berücksichtigt worden. Diese Argumentation kann seitens des Unabhängigen Finanzsenates nicht nachvollzogen werden und findet in den vorgelegten Unterlagen auch keine Deckung. Die der GM. zugesagte Verzinsung orientierte sich - wie bereits dargelegt - ausschließlich an einer herkömmlichen Festgeldveranlagung, wobei die zugesagte Verzinsung (vor Steuern) sogar unter der Verzinsung anderer Anlagen lag. (Die etwas höhere Rendite war erst im Hinblick auf die erwartete Steuerfreiheit der Kapitalerträge zu erzielen.) Die anlässlich der Rücklösungen der Genussrechte erstellte "Entwicklung Ihrer Genussrechtsbeteiligung" enthält keinen Hinweis darauf, dass der GM. auch eine anteilsmäßige Beteiligung am Vermögen der Holding eingeräumt worden wäre; stille Reserven wurden nicht ermittelt. Dass zu den Stichtagen 1. Oktober 1997 und 31. Dezember 1997 anlässlich der beiden Rücklösungen der Holding Genussrechte ein Anteil der Berufungswerberin am Unternehmenswert sowie am Liquidationsgewinn der Gesellschaft (vgl. Pkt. 7.3. der "Bedingungen" für "Das J Modell") konkret ermittelt worden wäre, hat auch die Berufungswerberin nicht behauptet. F) In freier Beweiswürdigung geht der Unabhängige Finanzsenat weiters davon aus, dass die GM. - losgelöst von dem lediglich zum Schein vorgeschobenen "J Modell" - eine Veranlagung ihrer liquiden Mittel zu fixen Zinsen bei einer bestimmten Laufzeit erreichen wollte, wie sie sich aus den ihr unterbreiteten (und von ihr auch angenommenen) Anboten der Bank ergeben hat. Solcherart erhielt die GM. für ihre kurzfristigen (ein- bis dreijährigen) Veranlagungen eine feste Verzinsung, die im Vorhinein mit einem bestimmten Zinssatz für die Laufzeit der Veranlagung fixiert wurde. Aus den auch den Prüfern vorgelegten verschiedenen Anboten der Bank ergibt sich, dass von vornherein nur eine festverzinsliche Veranlagung vereinbart war und in diesem Sinne auch durchgezogen wurde. Somit wurde eine Festgeldveranlagung bei der Bank angestrebt und auch durchgeführt. Der Einwand der steuerlichen Vertreterin anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung am 17. November 2009, wonach die Rolle der Bank lediglich darin bestanden habe, einen Sekundärmarkt zu schaffen und bezüglich des An- und Rückkaufs der Genussrechte Angebote zu erstellen, wird widerlegt durch die vorliegenden Unterlagen, wie sie unter Punkt C) dieser Berufungsentscheidung ausführlich dargestellt wurden. Demnach unterbreitete die Bank der Berufungswerberin nicht nur Veranlagungsofferte, die auf eine kurzfristige festverzinsliche Veranlagung liquider Mittel gerichtet waren; diese wurden von der Berufungswerberin auch so angenommen. In diesem Zusammenhang wird insbesondere auf die Schreiben der Berufungswerberin vom 30. März 1995, 17. Oktober 1997 und 2. Februar 1998 ("dürfen um nachstehend angeführte Veranlagung ersuchen"), weiters vom 27. Dezember 1995 ("erteilen Ihnen hiermit den Auftrag") sowie auf das Schreiben der Bank vom 16. Oktober 1997 ("bestätigen wir Ihnen die bereits telefonisch getroffene Vereinbarung über den Ankauf") verwiesen. Aus diesen Schreiben ergibt sich eindeutig, dass die Berufungswerberin von vornherein nur an einer kurzfristigen Veranlagung ihrer liquiden Mittel zu einem fixen Zinssatz mit Rücklösung der Wertpapiere nach Ablauf der genannten Frist interessiert war. Die Bedingungen für die kurzfristigen Veranlagungen standen bereits zu Beginn eindeutig fest. So war der GM. bereits zu Veranlagungsbeginn bekannt, welche Laufzeit und welcher Zinssatz den Veranlagungen zugrunde gelegt wurde, mit welchem Kapitalertrag sie daher rechnen konnte. Auch war der Berufungswerberin von vornherein bekannt, dass sich bei der Rücklösung nach Ende der Laufzeit ein - im Verhältnis zum Nominale des hingegebenen Kapitals - niedrigerer bzw. höherer Rücklösungsbetrag ergeben wird, weil der über bzw. unter der vereinbarten Rendite liegende Anteil der vorab erfolgten Ausschüttungen vereinbarungsgemäß in den Kurs eingerechnet wurde. Damit wurden aber von der Bank im Zeitpunkt der Rücklösung auch keine entsprechenden (weiteren) Angebote (die Rücklösung betreffend) erstellt. Dass die GM. einzig daran interessiert war, ihre liquiden Mittel mit einem festen Zinssatz und einer möglichst hohen Rendite zu veranlagen, ergibt sich konkret aus den bereits angesprochenen Schreiben (Anboten) der Bank vom 17. Juni 1994 und 22. Jänner 1998, in denen dezidiert ein "Vergleich zwischen der herkömmlichen DEM-Festgeldveranlagung und dem steuerfreien Genussrecht" bzw. ein "Vergleich zwischen einer Veranlagung über ATS-Festgeld oder Holding Genussrechte" gezogen wurde. In diesem Zusammenhang wird auch auf das anlässlich der Betriebsprüfung vorgelegte Schreiben der Bank vom 9. September 1999 folgenden Inhalts verwiesen: "Wie vereinbart, übermitteln wir Ihnen im Folgenden mehrere Alternativen für eine Veranlagung auf 1 bis 3 Jahre. Aufgrund der nach wie vor erfreulichen Ertragslage des Unternehmens erscheint die bereits jahrelang bewährte Veranlagung über Holding nach wie vor besonders geeignet für Ihren Veranlagungsbedarf. Wir erlauben uns daher, Ihnen nochmals die grundsätzlichen Eckdaten dieser Veranlagungsmöglichkeit vor Augen zu führen und stellen für Sie eine Vergleichsrechnung zwischen Festgeldveranlagung und Holding an. ... Der folgende Vergleich zwischen einer Veranlagung über ATS-Festgeld oder Holding Genussrechte gem. § 174 Aktiengesetz zeigt, dass die Veranlagung über unser Holding Modell vorteilhafter ist. Die Mindesttranchen für dieses Modell betragen ATS 10 Mio. Die verwendeten Zinssätze gelten per 8.9.1999 und sind rein indikativ. | Laufzeit 1 Jahr | ATS-Festgeld | Holding | Zinsen | 3,10 | 2,94 | KöSt | 1,05 | 0 | BuSt | 0 | 0,30 | Rendite nach Steuern | 2,05 | 2,64 | Ihr Vorteil nach Steuern | | 0,59 | | | | Laufzeit von 2 Jahren | ATS-Festgeld | Holding | Zinsen | 3,67 | 3,55 | KöSt | 1,25 | 0 | BuSt | 0 | 0,15 | Rendite nach Steuern | 2,42 | 3,40 | Ihr Vorteil nach Steuern | | 0,98 | | | | Laufzeit von 3 Jahren | ATS-Festgeld | Holding | Zinsen | 4,11 | 3,82 | KöSt | 1,40 | 0 | BuSt | 0 | 0,10 | Rendite nach Steuern | 2,71 | 3,72 | Ihr Vorteil nach Steuern | | 1,01" Alternativ wurde im Schreiben vom 9. September 1999 die Möglichkeit einer Veranlagung über einen Investmentfonds (Rentenfonds) angeboten, der zum 1. August 1999 sein Vermögen zu 97,62 % in inländische Anleihen in EUR und ATS und zu 2,38 % in Barvermögen veranlagt hatte. Und weiter nach Darstellung der aktuellen Daten dieses Rentenfonds: "Somit erscheint im Vergleich das Holding Genussrecht derzeit als etwas attraktivere Variante, zumal Ihnen hierbei die Verzinsung fix zugesagt wurde." Mit Schreiben an den Unabhängigen Finanzsenat vom 14. August 2009 hat die Berufungswerberin selbst zu erkennen gegeben, dass sie an einer langfristigen Veranlagung ihrer liquiden Mittel keinerlei Interesse hatte. Die GM. habe sich gegen Ende der 1990er Jahre dazu entschlossen, die beiden Standorte M und V zusammenzulegen und ein völlig neues Werk in N zu errichten. Im Jahr 2000 sei die Liegenschaft für den Neubau erworben worden, dieser sei wenige Jahre später umgesetzt worden. Es sei stets klar gewesen, dass die vorhandene Liquidität und auch allfällige Veranlagungen für dieses Projekt eingesetzt werden sollten und darüber hinaus noch eine Fremdfinanzierung erforderlich sein würde. Es sei daher keine langfristige Veranlagung der liquiden Mittel geplant gewesen. G) Bei der Rücklösung des veranlagten Kapitals wurden die jährlichen Ausschüttungen über den Rücklösungskurs auf den lt. Anboten der Bank tatsächlich vereinbarten Zinssatz berichtigt. In der Differenz zwischen der vollen Ausschüttung und der zugesagten niedrigeren Fixverzinsung erblickt der Unabhängige Finanzsenat eine Vorauszahlung auf den Rücklösungsbetrag. Im Zuge der Rücklösung wurden diese Vorauszahlungen auf den Rücklösungsbetrag (= "Nominale") angerechnet, das zurückzuzahlende "Nominale" wurde jeweils um diese Differenz verringert. In seinem aufhebenden Erkenntnis vom 29. März 2006, Zl. 2005/14/0018, stellte auch der Verwaltungsgerichtshof die Vermutung an, dass es sich bei der angesprochenen Differenz um eine Zuzahlung zum Rückkaufspreis handeln könnte, da dieser ansonsten unter dem Nominale der Genussrechte liegen würde. Diese Ansicht stützt die Auffassung, dass die Rücklösung der Holding Genussrechte nach einer bestimmten Zeit von den Beteiligten vorausgesetzt bzw. vereinbart wurde und die Differenzbeträge also bereits Vorauszahlungen auf den Rücklösungsbetrag darstellten. Anders wären die zusätzlichen Zahlungen der Holding an die Berufungswerberin nicht erklärbar (vgl. auch Haslehner, "VwGH zur Abgrenzung sozietärer gegenüber obligationsartigen Genussrechten", in taxlex 2006, 592 ff). H) "Das J Modell" (vgl. die "Bedingungen" lt. vorgelegtem Prospekt) wurde lediglich zum Schein vorgeschoben, um den Erwerbern der Holding Genussrechte steuerliche Vorteile zu verschaffen. Durch die Gestaltung des Holding Genussrechtes als aktienähnliches Genussrecht sollten den Zeichnern Kapitalerträge ("Dividenden") zufließen, die im Hinblick auf § 10 Abs. 1 Z 3 KStG 1988 steuerfrei behandelt wurden. Die - vorab gewährten - Ausschüttungen aus den Holding Genussrechten betrugen jährlich 6 % bzw. (ab dem Jahr 1998) 4,1 % und überstiegen damit den Zinssatz, der den Zeichnern im Rahmen der festverzinslichen Veranlagung lt. Anboten der Bank letztlich zugesagt wurde. Die von den jährlichen Auszahlungsbeträgen einbehaltene und abgeführte Kapitalertragsteuer von 25 % wurde anlässlich der Veranlagung zur Körperschaftsteuer angerechnet. Damit wurden im Rahmen der Körperschaftsteuerveranlagungen weit höhere Kapitalerträge steuerfrei belassen als die Berufungswerberin bei ihrer Kapitalveranlagung an fixer Verzinsung überhaupt lukrieren konnte. Über die auf § 10 Abs. 1 Z 3 KStG 1988 gestützte, jedoch zu Unrecht in Anspruch genommene Steuerfreiheit der Kapitalerträge hinaus wurden die anlässlich der Rücklösungen der Holding Genussrechte entstandenen "Kursverluste", die sich als Differenz zwischen der steuerfrei belassenen vollen Ausschüttung und der tatsächlich zugesagten niedrigeren Fixverzinsung ergaben, im Zeitpunkt der Rücklösung zudem als Betriebsausgaben ("Kursdifferenzen") geltend gemacht. Der steuerliche Vorteil der Berufungswerberin in Bezug auf "Das J Modell" war somit weitaus größer als der wirtschaftliche, zumal sich die zugesagte Verzinsung lt. Anboten der Bank ausschließlich an einer herkömmlichen Festgeldveranlagung orientierte, bei der die Verzinsung (vor Steuern) - wie bereits dargelegt - sogar unter der Verzinsung anderer Anlagen lag und die etwas höhere Rendite erst im Hinblick auf die erwartete Steuerfreiheit der Kapitalerträge zu erzielen war. Der festgestellte Sachverhalt deutet nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates auf eine steuerliche Gestaltung hin, die es dem Genussrecht-Schein-Inhaber ermöglichen sollte, die Ausschüttungen aus dem Genussrecht steuerfrei zu lukrieren und zugleich "Kursverluste" aus den Genussscheinen steuerlich zu verwerten. Der anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung am 10. Dezember 2004 von der steuerlichen Vertreterin erhobene Einwand, dass auch die Holding bei den Ausschüttungen von gemäß § 8 Abs. 3 Z 1 KStG 1988 steuerlich unbeachtlichen Einkommensverwendungen ausgegangen sei und der Körperschaftsteuerbefreiung der Beteiligungserträge beim Genussrecht-Schein-Inhaber demnach die volle Besteuerung beim Emittenten gegenüber stehe, geht ins Leere. Die Frage der steuerlichen Behandlung der Ausschüttungen bei der Holding betrifft ein anderes Verfahren und kann für den Streitfall auf sich beruhen. Nun mag es (jedenfalls bei Außerachtlassung der "Kursverluste" der Berufungswerberin aus der Rücklösung der Genussrechte) bei einem einheitlichen Körperschaftsteuersatz nicht von vornherein einsichtig erscheinen, dass eine Einkommensverwendung, die bei der Holding nicht gewinnmindernd und bei der Berufungswerberin nicht steuerpflichtig ist, zu einer anderen Gesamtsteuerbelastung führt als eine abzugsfähige und steuerpflichtige Zinszahlung. "Das J Modell" war aber dazu angelegt, auch der Holding als Emittentin der Genussrechte weitergehende steuerliche Vorteile zu verschaffen. Eine Betrachtung der steuerlichen Vorteilhaftigkeit des "J Modells" insgesamt zeigt dabei folgendes Ergebnis: Zunächst ist festzuhalten, dass es sich bei der GM. um eine sowohl der Holding als auch der Bank fremd gegenüberstehende Gesellschaft handelt. Bei der Holding handelt es sich um eine 100%ige Enkelgesellschaft der Bank. Insoweit ist es auch nachvollziehbar und verständlich, dass beim "J Modell" innerhalb des Bankenkonzerns mehrere Gesellschaften beteiligt waren und die Genussrechte (zum Schein) von der einen Konzerngesellschaft begeben und nicht von dieser, sondern von einer anderen Konzerngesellschaft rückgelöst wurden. Die Bank vermittelte ihren Kunden, die wie die GM. Körperschaften sind, Genussrecht-Scheine der zum Bankkonzern gehörenden Holding. Diese Genussrechte wurden nach außen im Hinblick auf § 10 Abs. 1 Z 3 KStG 1988 als aktienähnliche Genussrechte gestaltet. Die Holding veranlagte die Gelder der Genussscheinzeichner über eine J-Gesellschaft (Steueroase) in dritten Staaten, konkret hielt sie 100 % der Anteile der F-Ltd. mit dem Sitz in J. Von dieser J-Gesellschaft bezog sie Dividenden steuerfrei nach § 10 Abs. 2 KStG 1988 (internationales Schachtelprivileg). Bei der F-Ltd., J, handelt es sich um eine Sitzgesellschaft, die über keinerlei Geschäfts- oder Büroräume verfügt und auch kein Personal beschäftigt. Diese Gesellschaft fungiert ausnahmslos als Kreditgeber an verbundene Unternehmen und Personen. So ist der Bilanz der F-Ltd., J, für das Jahr 1996 zu entnehmen, dass an die U-BV, Niederlande, Kredite im Gesamtausmaß von 1,815.500.000 S gewährt wurden, wobei überwiegend mündelsichere Wertpapiere und Investmentzertifikate refinanziert wurden. Bei der U-BV, Niederlande, handelt es sich um eine 100%ige Tochtergesellschaft der U-GmbH., Österreich. Diese wiederum ist die 100%ige Muttergesellschaft der Holding und selbst 100%ige Tochtergesellschaft der Bank. Mit der bei der Kreditvergabe erfolgten Zwischenschaltung der F-Ltd., J, wurden die steuerpflichtigen Zinserträge aus der Kreditgewährung in eine ausländische Tochtergesellschaft der Holding, somit in eine Steueroase, verlagert. Die Zinserträge aus der Kreditvergabe sind bei der F-Ltd., J, steuerlich unbelastet geblieben, ihre Ausschüttungen an die Holding sind als unter die internationale Beteiligungsertragsbefreiung des § 10 KStG 1988 fallend ebenfalls steuerfrei belassen worden. Die Zinserträge der F-Ltd., J, aus dem Darlehen sind somit steuerfrei an die Holding ausgeschüttet worden. Damit profitierte in steuerlicher Hinsicht - neben den Genussrecht-Schein-Inhabern - vor allem auch die Holding vom vorliegenden "J-Modell". Mit dem "J-Modell" sollte der gesamte Zinsertrag über Ausschüttungen ohne Steuerbelastung nach Österreich rück- und dort an die Genussrecht-Schein-Inhaber weitergeschüttet werden. Nur am Rande sei erwähnt, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 1. Oktober 2008, Zl. 2006/13/0036, die Ansicht vertrat, dass ein Zwischenschalten einer Tochtergesellschaft, etwa auf den Kanalinseln, zur Gewährung von Darlehen innerhalb eines Konzerns, ohne dass von dieser Gesellschaft insoweit eine wirtschaftliche Funktion erfüllt wird, unangemessen ist (vgl. auch VwGH 18.10.2006, 2003/13/0031). Dabei erfüllt nicht schon die Gesellschaftsgründung an sich den Tatbestand des Missbrauchs gemäß § 22 Abs. 1 BAO, sondern erst die hinzutretende wirtschaftlich unangemessene Umleitung von Geldern (VwGH 29.11.2006, 2003/13/0026). Die Qualifizierung der Ausschüttungen der F-Ltd., J, an die Holding, die aus dem Zinsgewinn für den von der F-Ltd., J, der U-BV, Niederlande, gewährten Kredit getragen wurden, als steuerpflichtig erweist sich daher nicht als rechtswidrig, weil der angemessene Weg im Sinn des § 22 Abs. 2 BAO gewesen wäre, dass die Holding selbst aus den von ihr unter dem Titel des Genusskapitals aufgenommenen Mitteln der U-BV, Niederlande, ein Darlehen oder einen Kredit gewährt und daraus (steuerpflichtig) Zinsen erzielt hätte. I) Steuerliche Auswirkungen: Die von der GM. in den Streitjahren geltend gemachte Beteiligungsertragsbefreiung des § 10 Abs. 1 Z 3 KStG 1988 steht nicht zu. Die anlässlich der abgabenbehördlichen Prüfung (vgl. Tz 41 des Bp-Berichtes vom 17. Juli 2001, ABNr. abc) solcherart steuerpflichtig gestellten Kapitalerträge ("Dividenden") sind jedoch aus den Gewinn- und Verlustrechnungen auszuscheiden und - dem Grundsatz der Gewinnrealisierung entsprechend - erfolgswirksam durch jene Kapitalerträge zu ersetzen, die der GM. tatsächlich im Rahmen der festverzinslichen Veranlagung lt. Anboten der Bank letztlich zugesagt wurden. Für die beiden im Jahr 1997 erfolgten Rücklösungen der Holding Genussrechte kann die zugesagte Verzinsung gemäß der vorgelegten "Entwicklung Ihrer Genussrechtsbeteiligung" wie folgt ermittelt werden: Entwicklung der Genussrechtsbeteiligung von 14 Millionen Schilling vom 30. Dezember 1994 bis 31. Dezember 1997: | 4,60 % für ATS 14 Mio. 30.12.1994 - 29.12.1995 (364 Tage) = | ATS | 651.155,56 | 3,30 % für ATS 14 Mio. 29.12.1995 - 31.12.1997 (733 Tage) = | ATS | 940.683,33 | ergibt zugesagte Verzinsung gesamt | ATS | 1,591.838,89 | ATS 651.155,56 (364 Tage) | davon 1 Tag im Jahr 1994 = | ATS | 1.788,89 | | davon 363 Tage im Jahr 1995 = | ATS | 649.366,67 | ATS 940.683,33 (733 Tage) | davon 2 Tage im Jahr 1995 = | ATS | 2.566,67 | | davon 366 Tage im Jahr 1996 = | ATS | 469.700,00 | | davon 365 Tage im Jahr 1997 = | ATS | 468.416,66 Entwicklung der Genussrechtsbeteiligung von 14 Millionen Schilling vom 31. März 1995 bis 1. Oktober 1997: | 4,65 % für ATS 14 Mio. 31.3.1995 - 31.3.1996 (366 Tage) = | ATS | 661.850,00 | 3,05 % für ATS 14 Mio. 31.3.1996 - 31.3.1997 (365 Tage) = | ATS | 432.930,56 | 3,05 % für ATS 14 Mio. 31.3.1997 - 1.10.1997 (184 Tage) = | ATS | 218.244,44 | ergibt zugesagte Verzinsung gesamt | ATS | 1,313.025,00 | ATS 661.850,00 (366 Tage) | davon 275 Tage im Jahr 1995 = | ATS | 497.291,67 | | davon 91 Tage im Jahr 1996 = | ATS | 164.558,33 | ATS 432.930,56 (365 Tage) | davon 275 Tage im Jahr 1996 = | ATS | 326.180,56 | | davon 90 Tage im Jahr 1997 = | ATS | 106.750,00 | ATS 218.244,44 (184 Tage) | davon 184 Tage im Jahr 1997 = | ATS | 218.244,44 Die mit 1. Oktober 1997 und 31. Dezember 1997 anlässlich der Rücklösungen der Holding Genussrechte entstandenen "Kursverluste" von 782.308,33 S und 291.161,11 S (als Differenz zwischen der vollen Ausschüttung und der tatsächlich zugesagten niedrigeren Fixverzinsung) wurden auf dem Konto 844000 ("Kursdifferenzen") als Aufwandsbuchung erfasst. Diese Ansätze sind rückgängig zu machen. Im Hinblick auf die ab dem Jahr 1998 gehaltenen Holding Genussrechte geht der Unabhängige Finanzsenat von folgenden Überlegungen aus: Im Zuge der Rücklösungen dieser Genussrechte in den Jahren 2000, 2002 und 2003 wurden offensichtlich keine Unterlagen erstellt, aus denen die Entwicklung der Genussrechtsbeteiligungen ersichtlich wäre. Solche Unterlagen wurden jedenfalls - trotz Aufforderung durch den Unabhängigen Finanzsenat - nicht vorgelegt (vgl. das Schreiben der steuerlichen Vertreterin vom 14. August 2009), weshalb die für die Laufzeiten dieser Veranlagungen tatsächlich zugeflossenen Zinsen nicht festgestellt werden können. Für die im Streitjahr 2000 erfolgte Rücklösung können zudem auch der Rücklösungsbetrag und damit die in diesem Jahr offensichtlich entstandenen "Kursverluste" nicht mehr ermittelt werden. Eine periodengerechte Abgrenzung der erzielten Kapitalerträge ist daher nicht möglich. Der Unabhängige Finanzsenat hält es daher für sachgerecht, die angefochtenen Körperschaftsteuerbescheide der Jahre 1998 bis 2000 in diesem Punkt nicht zu ändern (somit Steuerpflicht der vorab ausbezahlten "Dividenden" lt. Tz 41 des Bp-Berichtes vom 17. Juli 2001, ABNr. abc, und Erfolgswirksamkeit der im Zuge der Rücklösungen entstandenen "Kursverluste" bzw. "Kursgewinne" lt. eingereichten Gewinn- und Verlustrechnungen). Dies umso mehr, als die Kapitalerträge - bezogen auf die gesamte Laufzeit der Veranlagungen - im Ergebnis (somit ohne Periodenabgrenzung) ohnehin in der richtigen Höhe ertragswirksam erfasst wurden. Festzuhalten ist auch, dass die der Berufungswerberin vorab gewährten Ausschüttungen aus den Holding Genussrechten lediglich in den ersten Jahren jährlich 6 % des Nominales betrugen und bereits im Jahr 1998 auf 4,1 % vermindert wurden. In den Folgejahren verminderten sich die jährlichen Ausschüttungen weiter auf 3,1 % (im Jahr 1999), 3,4 % (im Jahr 2000), 4,025 % (im Jahr 2001), 3,25 % (im Jahr 2002) und 2,75 % (im Jahr 2003) und näherten sich demnach den tatsächlich zugeflossenen Zinsen an. 4) Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen: Für die Berufungsjahre 1995 bis 1998 ergeben sich folgende berichtigte Ergebnisse: | | 1995 | 1996 | 1997 | 1998 | | S | S | S | S | Einkünfte aus Gewerbebetrieb lt. Bp | 13,797.035,-- | 16,382.631,-- | 24,424.125,-- | 10,619.760,-- | "Dividenden" Holding Genussrechte lt. BE | -1,145.200,-- | -1,680.000,-- | -1,642.667,-- | | Verzinsung Holding Genussrechte lt. BE | 1,149.225,01 | 960.438,89 | 793.411,10 | | "Kursverluste" Holding Genussrechte lt. BE | | | 1,073.469,44 | | Außerbücherliche Berichtigungen (Tz 39) lt. Bp | | -971.263,-- | -309.571,-- | 1,505.697,-- | Außerbücherliche Berichtigungen (Tz 39) lt. BE | | 768.463,-- | 211.971,-- | -1,552.097,-- | Rückstellung Umweltkosten Nachbarn (Tz 31) lt. Bp | | | | -2,500.000,-- | Rückstellung Umweltkosten Nachbarn (Tz 31) lt. BE | | | | 0,-- | Einkünfte aus Gewerbebetrieb lt. BE | 13,801.060,01 | 15,460.269,89 | 24,550.738,54 | 8,073.360,-- Für die Jahre 1999 und 2000 wurden während des Berufungsverfahrens berichtigte Körperschaftsteuererklärungen eingereicht, die mit dieser Berufungsentscheidung berücksichtigt werden. | | 1999 | 2000 | | S | € | Einkünfte aus Gewerbebetrieb lt. berichtigter KSt-Erklärung | 2,202.678,-- | 315.423,03 | Beteiligungserträge gem. § 10 Abs. 1 und 2 KStG lt. berichtigter KSt-Erklärung | 1,020.160,-- | 153.194,33 | Beteiligungserträge gem. § 10 Abs. 1 und 2 KStG lt. BE | -152.160,-- | 0,-- | Einkünfte aus Gewerbebetrieb lt. BE | 3,070.678,-- | 468.617,36 Die Berechnung der Körperschaftsteuer für die Jahre 1995 bis 2000 (in Schilling) ist den beiliegenden Berechnungsblättern zu entnehmen, die insoweit Bestandteil dieser Berufungsentscheidung sind. Die Umrechnung in Euro erfolgte mit dem in der EG-Verordnung 2866/98, ABl. L 359, festgelegten Kurs von 1 € = 13,7603 S. 5) Körperschaftsteuervorauszahlungen für das Jahr 2002 und Folgejahre: Die Vorauszahlungsverpflichtung bei der Körperschaftsteuer ergibt sich aus § 45 EStG 1988. Diese Bestimmung gilt nach § 24 Abs. 3 KStG 1988 als Regelung zur "Entrichtung der Steuer" auch für den Bereich der Körperschaftsteuer. Gemäß § 45 Abs. 1 EStG 1988 hat der Steuerpflichtige auf die Einkommensteuer Vorauszahlungen zu entrichten. Für Lohnsteuerpflichtige sind Vorauszahlungen nur in den Fällen des § 41 Abs. 1 Z 1 und 2 leg.cit. festzusetzen. Die Vorauszahlung für ein Kalenderjahr wird wie folgt berechnet: • Einkommensteuerschuld für das letztveranlagte Kalenderjahr abzüglich der einbehaltenen Beträge im Sinne des § 46 Abs. 1 Z 2 EStG 1988. • Der so ermittelte Betrag wird, wenn die Vorauszahlung erstmals für das dem Veranlagungszeitraum folgende Kalenderjahr wirkt, um 4 %, wenn sie erstmals für ein späteres Kalenderjahr wirkt, um weitere 5 % für jedes weitere Jahr erhöht. Auf der Grundlage der angeführten gesetzlichen Bestimmungen erließ das Finanzamt am 20. September 2002 den angefochtenen Bescheid betreffend Körperschaftsteuervorauszahlungen für das Jahr 2002 und Folgejahre, mit dem die Vorauszahlungen mit 117.306,08 € festgesetzt wurden. Die für die Festsetzung der Vorauszahlungen maßgebliche Veranlagung betraf das Jahr 2000, konkret den angefochtenen Bescheid vom 20. September 2002 betreffend Körperschaftsteuer für das Jahr 2000. Gegen die festgesetzte Höhe der Vorauszahlungsbeträge wurden von der Berufungswerberin keine gesonderten Einwände erhoben. Da der angefochtene Bescheid betreffend Körperschaftsteuer für das Jahr 2000 durch die vorliegende Berufungsentscheidung (infolge Einreichung einer berichtigten Körperschaftsteuererklärung) abgeändert wird, ergibt sich auch eine Änderung des angefochtenen Vorauszahlungsbescheides. Die Körperschaftsteuervorauszahlungen für das Jahr 2002 und Folgejahre werden mit 112.687,14 € festgesetzt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Beilage: 6 Berechnungsblätter Innsbruck, am 14. Dezember 2009

Normen und Schlagworte

SubstanzgenussrechteBeteiligungsertragsbefreiungBeteiligung am LiquidationsgewinnMindestverzinsungobligationenähnliche GenussrechteScheingeschäftfestverzinsliche Veranlagung

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
Geschäftszahl
RV/0203-I/06
Stammnummer
44289
Gültig
14.12.2009 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF