Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0355-W/03
Vorliegen von Pflichtveranlagungstatbeständen, Rechtmäßigkeit der Festsetzung von Einkommensteuervorauszahlungen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0355-W/03vom 21.05.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen die
Bescheide des Finanzamtes Mistelbach betreffend Einkommensteuer für das
Jahr 2001, Einkommensteuer-Vorauszahlung für das Jahr 2002
entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Die
angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw. ist Arbeiter. Im Jahr
2001 bezog er Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit von der X-GmbH
in Höhe von 17.957,89 € (247.106,00 S) sowie von der Y-AG in
Höhe von 3.204,22 € (44.091,00 S; Kennzahl 245 der
jeweiligen Lohnzettel); von der Z-Versicherung wurden für das
angeführte Jahr dem Finanzamt keine Einkünfte gemeldet. Weiters
erzielte der Bw. im Jahr 2001 Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von
1.962,97 € (27.011,00 S).
Da der Bw. somit im
Kalenderjahr gleichzeitig zwei lohnsteuerpflichtige Einkünfte, die beim
Lohnsteuerabzug gesondert versteuert worden waren, bezogen hatte und
außerdem im Einkommen noch andere Einkünfte (diesfalls Einkünfte
aus Gewerbebetrieb) von mehr als 726,73 € (10.000,00 S) enthalten
waren, nahm das Finanzamt eine Pflichtveranlagung gemäß
§ 41 Abs. 1 EStG 1988,
BGBl. Nr. 400/1988, vor; der diesbezügliche
Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2001 vom 7. August 2002
setzte die Einkommensteuer mit 1.660,28 € (22.845,95 S) fest;
aufgrund der Anrechnung der geleisteten Vorauszahlungen in Höhe von
414,24 € (5.700,07 S) ergab sich eine Abgabennachforderung von
1.246,04 € (17.145,88 S).
Mit Bescheid vom selben Tag
wurden die Einkommensteuervorauszahlungen für das Jahr 2002 mit
1.726,69 € (23.759,77 S) neu festgesetzt; dieser Bescheid
enthält folgende Begründung:
"Die für die Festsetzung der Vorauszahlungen
maßgebliche Veranlagung betrifft das Jahr 2001. Gemäß
§ 45 Abs. 1 EStG 1988 wurde daher die
maßgebliche Abgabenschuld in Höhe von 1.660,28 € um 4,00%
erhöht."
Gegen die oben angeführten
Bescheide erhob der Bw. am 5. September 2002 Berufung mit der
Begründung, im Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2001 sei nur die
einbehaltene Lohnsteuer berücksichtigt worden und nicht auch die
Einkommensteuervorauszahlungen, die er in den Jahren 2000, 2001 und 2002
geleistet habe. Außerdem seien die sonstigen Bezüge wie der 13. und
14. Gehalt zwei Mal versteuert worden, und zwar ein Mal "nach der normalen
Lohnsteuertabelle" und dann noch ein Mal mit 6%; dies betreffe sowohl den von
der X-GmbH als auch den von der Y-AG ausbezahlten Lohn.
Mit Berufungsvorentscheidung
vom 5. Dezember 2002 wurde die Berufung gegen den
Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2001 als unbegründet abgewiesen.
Begründend führte das Finanzamt aus:
"Da Ihrem Berufungsbegehren im Bescheid vom
7. August 2002 vollinhaltlich entsprochen wurde, war Ihre Berufung
abzuweisen (auf das Telefongespräch vom 12. September 2002 wird
verwiesen)".
In seinem Vorlageantrag vom
31. Dezember 2002 führte der Bw. aus, in der Begründung der
Berufungsvorentscheidung vom 5. Dezember 2002 stehe, dass seinem
Berufungsbegehren im Einkommensteuerbescheid vom 7. August 2002
vollinhaltlich entsprochen worden sei, daher sei seine Berufung abzuweisen
gewesen. Zuerst werde seinem Berufungsbegehren entsprochen und im nächsten
Satz werde es abgelehnt; das verstehe er nicht.
Im "Bescheid über die
Zahlungserleichterungen" vom 6. Dezember 2002 sei ein Rückstand
von 2.015,61 € (27.735,40 S) zuzüglich 1.726,69 €
(23.759,77 S) angeführt, das ergebe einen Betrag von
3.742,30 € (51.495,17 S). Im Einkommensteuerbescheid vom
7. August 2002 sei die festgesetzte Einkommensteuer mit
1.660,28 € (22.845,95 S) ausgewiesen. Dies habe zur Folge, dass
er rund 150% mehr Steuer zahlen müsse, als er verdient habe. Außerdem
habe er im Jahr 2001 bei der Y-AG 3.125,51 € (43.008,00 S) ohne
Weihnachts- und Urlaubsgeld, das gesondert versteuert werde, verdient; im
Einkommensteuerbescheid seien aber 3.204,22 € (44.091,00 S)
berechnet worden. Diese Differenz sei ihm unklar.
Er teile nochmals mit, dass er
heuer bereits 970,00 € (13.347,49 S) bezahlt habe, die auch noch
nirgends berücksichtigt worden seien. Oder würden Zahlungen nicht mehr
berücksichtigt, wie im Bescheid stehe? Gutschriften seien, unabhängig
vom Anlass ihres Entstehens, in die zu leistenden Raten nicht einzurechnen. Er
ersuche daher nochmals, wie schon in seiner Berufung vom
26. November 2002, seinen Fall vom Finanzminister überprüfen
zu lassen. Es könne nicht sein, dass er rund eineinhalb Mal mehr Steuern
zahle als er verdient habe und dass Zahlungen nicht berücksichtigt
würden.
In den dem unabhängigen
Finanzsenat von der Abgabenbehörde I. Instanz übermittelten Akten
befindet sich die Ablichtung eines an den Bw. adressierten Schreibens der
Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland,
Geschäftsabteilung 2, vom 28. Jänner 2003,
Geschäftszahl O XX0/1-02/03. Dieses Schreiben enthält
auszugsweise folgenden Wortlaut:
"Betrifft:
Einkommensteuer 2001, Vorauszahlungen 2002
Bezug:
Ihr Schreiben vom 26. November 2002 betreffend
Steuervorschreibung
Sehr
geehrter Herr ...!
Ihrem Wunsch entsprechend wurde der Ihnen zugegangene
Einkommensteuerbescheid 2001 durch die Veranlagungsinspektion der
Finanzlandesdirektion eingehend überprüft. Das Veranlagungsverfahren
wurde in jeder Hinsicht gesetzeskonform abgewickelt und die Ergebnisse
entsprechen voll und ganz der jeweiligen Rechtslage. ...
In
Ihrem Fall bringt dies mit sich, dass die von der [Y-AG] ausbezahlten laufenden
Bezüge, von denen bei der monatlichen Gehaltsverrechnung wegen der relativ
geringen Höhe richtigerweise keine Lohnsteuer einzubehalten war, nunmehr im
Zuge der Veranlagung mit 22% ... bzw. 32% ... nachträglich versteuert
werden. Die Summe der nunmehr bescheidmäßig vorgeschriebenen
Einkommensteuer und der von der [X-GmbH] monatlich bereits einbehaltenen
Lohnsteuer entspricht dann genau jenem Betrag, der bei einem Abgabepflichtigen
mit gleich hohen Gesamtbezügen, aber nur einer auszahlenden Stelle von
Vorne herein im Wege des Gehaltsabzuges an Lohnsteuer einbehalten wird.
Die
während des Jahres einbehaltene Lohnsteuer ist auf dem
Einkommensteuerbescheid unter Punkt "Anrechenbare Lohnsteuer" in genau der
Höhe von 42.765,04 S von der Gesamtsteuervorschreibung abgezogen
worden, als sie von der [X-GmbH] einbehalten worden war. Ebenso wurde die Steuer
für die sonstigen Bezüge in der einbehaltenen Höhe angerechnet.
Die geleisteten Vorauszahlungen sind ebenfalls unter "Bisher festgesetzte
Einkommensteuer" angeführt und von der Steuervorschreibung abgezogen.
Um
die Vorschreibung im Zuge der Veranlagung zu verringern, sind während des
Jahres Vorauszahlungen zu entrichten. Nachdem der Einkommensteuerbescheid
für 2001 am 7. August 2002 ergangen ist, erfolgte die Erhöhung
der Vorauszahlungen für das 4. Quartal 2002 entsprechend der
Vorschreibung für 2001. Dadurch ergab sich der Gesamtrückstand auf
Ihrem Konto. Die Vorauszahlungen wurden aufgrund der nunmehr vorgelegten
Unterlagen über das im Jahr 2002 erzielte Einkommen entsprechend angepasst
und herabgesetzt. Für das Jahr 2003 wurden die Vorauszahlungen mit
0,00 € festgesetzt. ..."
Hinsichtlich der Berufung gegen
den Bescheid vom 7. August 2002 betreffend Festsetzung von
Einkommensteuervorauszahlungen für 2002 und Folgejahre wurde mit dem Bw. am
23. Jänner 2003 am Finanzamt eine Niederschrift aufgenommen.
Diese enthält auszugsweise folgenden Wortlaut:
"[Der
Bw.] gibt bekannt, dass die Tätigkeit bei der Firma [W] mit
1. Dezember 2002 beendet wurde und die Einkünfte daraus ca.
800 € betragen. Zusätzlich wurden die nichtselbständigen
Einkünfte der [X-GmbH] und [Y-AG] für das Jahr 2002 weiter bezogen und
derzeit auch noch für das Jahr 2003. Es wird daher ersucht, die
Vorauszahlungen auf Grund dieser Einkünfte festzusetzen. ..."
In weiterer Folge änderte
das Finanzamt den oben angeführten Einkommensteuervorauszahlungsbescheid
mit Berufungsvorentscheidung vom 29. Jänner 2003 dahingehend ab,
dass es die Vorauszahlungen mit 1.180,00 € (16.237,15 S, anstelle
des Betrages von 1.726,69 € (23.759,77 S), siehe oben)
festsetzte.
In seinem gegen diese
Berufungsvorentscheidung eingebrachten Vorlageantrag vom
10. Februar 2003 führte der Bw. aus, der Einkommensteuerbescheid
2001 vom 7. August 2002 habe die Einkommensteuer mit
1.246,04 € (17.145,88 S) fest gesetzt. Er habe im Jahr 2002
bereits ein Mal 400,00 € (5.504,12 S), dann wieder
400,00 € (5.504,12 S) gezahlt; 170,00 €
(2.339,25 S) seien gepfändet worden, und zwei Mal 150,00 €
(2.064,05 S) seien per Bank gezahlt worden; dies ergebe einen gerundeten
Betrag von 1.270,00 € (17.475,58 S), also ungefähr so viel,
wie im Einkommensteuerbescheid von ihm gefordert worden sei. Und jetzt verlange
die Abgabenbehörde laut Berufungsvorentscheidung vom
28. Jänner 2002 [gemeint ist wohl das Datum
29. Jänner 2003] von ihm einen Betrag von insgesamt
3.731,22 € (51.342,71 S), was schon um 200% mehr ergebe als im
Einkommensteuerbescheid vom 7. August 2002.
Er ersuche um Weiterleitung an
den Herrn Finanzminister zur Vorlage und um dessen Stellungnahme. Er betone noch
ein Mal, dass er nicht verstehe, woher diese extreme Steuervorschreibung komme,
obwohl er es schon drei Mal mündlich und schriftlich erklärt habe und
er immer wieder betone, dass er mehr Steuer zahlen solle als er verdient habe.
Außerdem verstehe er nicht, aus welchem Grund er "Einkommensteuer und
Vorauszahlung" leisten solle, wo er nicht selbständig sei und keinen
Betrieb habe. Oder gehe er richtig in der Annahme, dass ein kleiner Arbeiter
finanziell ruiniert werden solle? Wenn er auch diesmal keine Antwort bekomme,
sehe er sich gezwungen, sich persönlich an den Bundespräsidenten zu
wenden und an die Öffentlichkeit, sprich Tageszeitungen, TV, Volksanwalt
usw.
Am 14. März 2003
wurde das Rechtsmittel der Abgabenbehörde II. Instanz zur Entscheidung
vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 41 Abs. 1 Z 1 EStG 1988,
BGBl. Nr. 400/1988 idF BGBl. Nr. 818/1993, ist der
Steuerpflichtige, wenn im Einkommen lohnsteuerpflichtige Einkünfte
enthalten sind, zu veranlagen, wenn er andere Einkünfte bezogen hat, deren
Gesamtbetrag 10.000,00 S übersteigt.
Gemäß
§ 41 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 idF
BGBl. Nr. 201/1996 ist der Steuerpflichtige, wenn im Einkommen
lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten sind, zu veranlagen, wenn im
Kalenderjahr zumindest zeitweise gleichzeitig zwei oder mehrere
lohnsteuerpflichtige Einkünfte, die beim Lohnsteuerabzug gesondert
versteuert wurden, bezogen worden sind.
Nach
§ 45 Abs. 1 EStG 1988 idF
BGBl. Nr. 818/1993 hat der Steuerpflichtige auf die Einkommensteuer
Vorauszahlungen zu entrichten. Für Lohnsteuerpflichtige sind
Vorauszahlungen nur in den Fällen des
§ 41 Abs. 1 Z 1 und 2 EStG 1988 festzusetzen.
Die Vorauszahlung für ein Kalenderjahr wird wie folgt berechnet:
- Einkommensteuerschuld
für das letztveranlagte Kalenderjahr abzüglich der einbehaltenen
Beträge im Sinne des
§ 46 Abs. 1 Z 2 EStG 1988.
- Der so ermittelte Betrag
wird, wenn die Vorauszahlung erstmals für das dem Veranlagungszeitraum
folgende Kalenderjahr wirkt, um 4%, wenn sie erstmals für ein späteres
Kalenderjahr wirkt, um weitere 5% für jedes weitere Jahr erhöht.
Gemäß
§ 45 Abs. 4 1. Satz EStG 1988 idF
BGBl. Nr. 253/1993 kann das Finanzamt die Vorauszahlung der Steuer
anpassen, die sich für das laufende Kalenderjahr voraussichtlich ergeben
wird.
Gemäß
§ 46 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 idF
BGBl. Nr. 600/1996 werden die für den Veranlagungszeitraum
festgesetzten Vorauszahlungen auf die Einkommensteuerschuld angerechnet.
Im gegenständlichen Fall
besteht Streit darüber, ob die mit Bescheid vom 7. August 2002
festgesetzte Einkommensteuer für das Jahr 2001 betragsmäßig
richtig ist. Strittig sind insbesondere die Anrechnung der für das Jahr
2001 geleisteten Vorauszahlungen an Einkommensteuer und die Versteuerung der vom
Bw. erhaltenen sonstigen Bezüge.
Dazu ist fest zu halten, dass
im streitgegenständlichen Fall ein Pflichtveranlagungstatbestand sowohl
nach § 41 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 als auch
nach § 41 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 gegeben
ist: Einerseits nämlich sind im Einkommen des Bw., das dieser im Jahr 2001
bezogen hat, neben lohnsteuerpflichtigen Einkünften noch anderen
Einkünfte (Einkünfte aus Gewerbebetrieb) enthalten, deren Gesamtbetrag
726,73 € (10.000,00 S) übersteigt. Andererseits hat der Bw.
gleichzeitig zwei lohnsteuerpflichtige Einkünfte, die beim Lohnsteuerabzug
gesondert versteuert wurden, bezogen. Aus dem Vorliegen der genannten
Pflichtveranlagungstatbestände folgt auch die Rechtmäßigkeit der
Festsetzung von Vorauszahlungen gemäß
§ 45 Abs. 1 EStG 1988 im gegenständlichen
Fall (siehe dazu unten).
Aufgrund der geringen Höhe
der von der Y-AG ausbezahlten steuerpflichtigen Bezüge von
3.204,22 € (44.091,00 S; Kennzahl 245 des Lohnzettels) wurde von
dieser bei der laufenden Lohnverrechnung keine Lohnsteuer einbehalten, und zwar
weder von den laufenden noch von den sonstigen Bezügen. Die von der X-GmbH
ausbezahlten sonstigen Bezüge wurden von dieser korrekt aus der
Lohnsteuerbemessungsgrundlage ausgeschieden und mit dem festen Steuersatz von 6%
versteuert. Bei der Einkommensteuerveranlagung schließlich, bei der das
Gesamteinkommen des Steuerpflichtigen zur Steuerermittlung herangezogen wird,
wurde die auf die sonstigen Bezüge entfallende Einkommensteuer richtig mit
169,77 € (2.336,04 S) errechnet. Die Ausführungen des Bw.,
die sonstigen Bezüge seien zwei Mal versteuert worden, und zwar ein Mal
"nach der normalen Lohnsteuertabelle" und dann noch ein Mal mit 6%, erweisen
sich somit als unrichtig. (Angemerkt sei, dass im Zuge der Veranlagung für
das Jahr 2001 die während des Jahres einbehaltene Lohnsteuer von
3.107,86 € (42.765,04 S) zur Gänze auf die
Einkommensteuerschuld angerechnet wurde).
Ebenso als unrichtig erweist
sich die Behauptung des Bw., er habe im Jahr 2001 von der Y-AG
3.125,51 € (43.008,00 S) an laufenden Bezügen erhalten,
weisen doch die dem Finanzamt von der Y-AG übermittelte Lohnzetteldaten
einen Betrag von 3.204,22 € (44.091,00 S) an steuerpflichtigen
laufenden Bezügen (Kennzahl 245 des Lohnzettels) aus.
Was schließlich die
Ausführungen des Bw., im angefochtenen Einkommensteuerbescheid für das
Jahr 2001 seien die Einkommensteuervorauszahlungen, die er in den Jahren 2000,
2001 und 2002 geleistet habe, nicht berücksichtigt worden, betrifft, so ist
ihm zu entgegnen, dass die mit Einkommensteuervorauszahlungsbescheid 2001 vom
3. Jänner 2001 festgesetzte Einkommensteuer von
414,24 € bei der Veranlagung rechtsrichtig in Abzug gebracht wurde,
sodass sich eine verringerte Abgabennachforderung von 1.246,04 €
(17.145,88 S) ergab (siehe dazu bereits oben).
Weiters ist im
gegenständlichen Fall die Rechtmäßigkeit der Vorschreibung von
Einkommensteuervorauszahlungen für das Jahr 2002 strittig, und zwar sowohl
dem Grunde als auch der Höhe nach:
In dem gegen die
Berufungsvorentscheidung vom 29. Jänner 2003, mit der die
Vorauszahlungen für 2002 mit einem Betrag von 1.180,00 €
(16.237,15 S) anstelle eines Betrages von 1.726,69 €
(23.759,77 S) fest gesetzt wurden, eingebrachten Vorlageantrag vom
10. Februar 2003 wendet der Bw. ua. ein, er verstehe nicht, aus
welchem Grund er "Einkommensteuer und Vorauszahlung" leisten solle, wo er nicht
selbständig tätig sei und keinen Betrieb habe.
Diesen Ausführungen ist zu
entgegnen, dass in den Pflichtveranlagungsfällen des
§ 41 Abs. 1 Z 1 und 2 EStG 1988, die im
streitgegenständlichen Fall vorliegen (siehe oben), gemäß
§ 45 Abs. 1 EStG 1988 Vorauszahlungen fest zu
setzen sind, zumal der Bw. im Zuge der Niederschrift vom
23. Jänner 2003 selbst angegeben hat, neben den
nichtselbständigen Einkünften von der X-GmbH und der Y-AG noch andere
Einkünfte im Sinne des
§ 41 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 von rund
800,00 € (rund 11.008,24 S) von der Firma W für den Zeitraum
bis 1. Dezember 2002 bezogen zu haben.
Erfolgte sohin die Festsetzung
von Einkommensteuervorauszahlungen für 2002 im gegenständlichen Fall
dem Grunde nach zu Recht, so bleibt noch zu prüfen, ob die Vorauszahlungen
in der richtigen Höhe vorgeschrieben wurden:
Die für die Festsetzung
der Vorauszahlungen für 2002 maßgebliche Veranlagung war jene des
Jahres 2001; gemäß
§ 45 Abs. 1 EStG 1988 wurde die Abgabenschuld des
Jahres 2001 von 1.660,28 € (22.845,95 S) rechtskonform um 4%
erhöht, was den Vorauszahlungsbetrag von 1.726,69 €
(23.759,77 S) ergab.
Schließlich hat das
Finanzamt von der in
§ 45 Abs. 4 1. Satz EStG 1988 normierten
Möglichkeit, die Vorauszahlung der Steuer anzupassen, die sich für das
laufende Kalenderjahr (hier: 2002) voraussichtlich ergeben wird, zu Gunsten des
Bw. Gebrauch gemacht und die Einkommensteuervorauszahlung aufgrund der
niederschriftlichen Angaben des Bw., wonach seine anderen Einkünfte im Jahr
2002 rund 800,00 € (rund 11.008,24 S) betragen, von
1.726,69 € (23.759,77 S) auf 1.180,00 €
(16.237,15 S) herab gesetzt. Letzterer Betrag entspricht der für 2002
im Veranlagungsbescheid voraussichtlich fest zu setzenden Einkommensteuer.
Es war sohin
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
21. Mai 2003
Normen und Schlagworte
- § 41 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 41 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 45 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 45 Abs. 4 erster Satz EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 46 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
LohnsteuerLohnsteuerabzugLohnverrechnunglaufende Bezügesonstige Bezügelohnsteuerpflichtige EinkünfteEinkommensteuerEinkommensteuervorauszahlungVorauszahlungVeranlagungVeranlagungszeitraumEinkünfte aus Gewerbebetriebandere EinkünftePflichtveranlagungPflichtveranlagungstatbestand
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0355-W/03
- Stammnummer
- 4165
- Gültig
- 21.05.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF