Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0163-L/08
Festsetzung von Einkommensteuervorauszahlungen bei einem ausschließlich Lohnsteuerpflichtigen.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0163-L/08vom 28.03.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen den Bescheid des
Finanzamtes Braunau Ried Schärding vom 24. Oktober 2007 betreffend die
Festsetzung von Vorauszahlungen an Einkommensteuer für 2008 und Folgejahre
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Bw. ist unselbständig tätig, wobei er im
Berufungszeitraum von zwei Dienstgebern gleichzeitig Bezüge erhalten
hat.
Mit Vorauszahlungsbescheid 2008 vom 24. Oktober 2007 setzte
das Finanzamt die Vorauszahlungen an Einkommensteuer für 2008 und
Folgejahre mit 1.162,26 € fest. Begründend wurde ausgeführt, dass
die für die Festsetzung der Vorauszahlungen maßgebliche Veranlagung
das Jahr 2006 betreffe. Gem. § 45 Abs. 1 EStG 1988 sei daher die
maßgebliche Abgabenschuld iHv. 1.066,30 € um 9 % erhöht
worden.
Dagegen erhob der Bw. mit Schreiben vom 30. Oktober 2007
Berufung und beantragte die Herabsetzung der Vorauszahlungen an Einkommensteuer
auf Null. Die Belastung sei in Verbindung mit der Nachzahlung aufgrund des
Einkommensteuerbescheides 2006 vom 24. Oktober 2007 sowie zusätzlicher
Gründe (minderjährige Kinder, Hausbau, Alleinverdiener,
Kreditrückzahlungen) unzumutbar. Die Beschäftigungssituation im Jahr
2008 werde sich voraussichtlich ändern. Dadurch ergäbe sich ein
unregelmäßiges Einkommen. Der Einkommensteuernachzahlungsbetrag
könne daher erst im Nachhinein festgestellt werden.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 12. November 2007 wurde
die Berufung als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde
ausgeführt, dass gem. § 45 Abs. 1 EStG 1988 bei Vorliegen der
Voraussetzungen des § 41 Abs. 2 Z. 1 und 2 Vorauszahlungen zu entrichten
seien. Die Vorauszahlungen für ein Kalenderjahr würden wie folgt
berechnet werden: Einkommensteuerschuld für das zu veranlagende
Kalenderjahr (2006) abzüglich der einbehaltenen Beträge. Da der Bw. im
Kalenderjahr 2006 steuerpflichtige Bezüge von zwei Arbeitgebern bezogen
habe, diese Dienstverhältnisse auch 2008 bestünden und die Bezüge
bei der Arbeitnehmerveranlagung zur Gänze der Steuerpflicht unterliegen
würden, werde sich für 2008 eine Einkommensteuernachzahlung von
ca. € 1.100,00 ergeben. Der Alleinverdienerabsetzbetrag und die
Kinderzuschläge für 2 Kinder sowie die Aufwendungen zur
Wohnraumschaffung seien bereits in der Berechnung der Vorauszahlungen
berücksichtigt. Eine Herabsetzung der Vorauszahlungen für 2008 sei
daher nicht möglich. Die genaue Abrechnung erfolge bei
Durchführung der Veranlagung 2008.
Der Bw. beantragte mit Schreiben vom 26. November 2007 die
Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Ergänzend
führte der Bw. aus, dass die Annahme, wonach zwei Dienstverhältnisse
wie im Jahr 2006 auch im Jahr 2008 bestünden, keinerlei Grundlage habe,
weil dies zum jetzigen Zeitpunkt im November 2007 nicht vorausgesagt werden
könne. Bereits im Jahr 2007 habe sich die Stundenanzahl bei beiden
Dienstverhältnissen etwas verändert. Dies sei spätestens beim
Lohnsteuerausgleich 2007 ersichtlich und verursache somit eine neue
Berechnungsgrundlage. Das eine Dienstverhältnis betreffe die Anstellung an
der Schule. Da das nächste Schuljahr im September 2008 beginnen werde,
könne sich hier an der Stundenzahl wie dies auch im Jahr 2007 der Fall
gewesen sei, wieder etwas ändern. Das zweite Dienstverhältnis sei die
Anstellung bei der Fa. Z-GmbH.. Bei dieser Anstellung würden sehr
unregelmäßig Auslandsaufenthalte und Dienstreisen, wie auch im Jahr
2007, auftreten. Dies führe zusätzlich zu teilweise groben
Schwankungen in der Einkommenssituation. Es sei daher unmöglich, die
Berechnung der Einkommensteuerschuld, die der zukünftigen Situation
einigermaßen nahe komme, im Vornherein durchzuführen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gem. § 45 Abs. 1 EStG 1988 idgF. hat der
Steuerpflichtige auf die Einkommensteuer einschließlich jener gem. §
37 Abs. 8 Vorauszahlungen zu entrichten. Für Lohnsteuerpflichtige
sind Vorauszahlungen nur in den Fällen des § 41 Abs. 1 Z. 1 und 2
festzusetzen. Die Vorauszahlung für ein Kalenderjahr wird wie folgt
berechnet: - Einkommensteuerschuld für das letztveranlagte
Kalenderjahr abzüglich der einbehaltenen Beträge im Sinne des
§ 46 Abs. 1 Z. 2. - Der so ermittelte Betrag wird, wenn die
Vorauszahlung erstmals für das dem Veranlagungszeitraum folgende
Kalenderjahr wirkt, um 4 %, wenn sie erstmals für ein späteres
Kalenderjahr wirkt, um weitere 5 % für jedes weitere Jahr
erhöht. Scheiden Einkünfte, die der Veranlagung zugrunde gelegt
wurden, für den Vorauszahlungszeitraum infolge gesetzlicher Maßnahmen
aus der Besteuerung aus, so kann die Vorauszahlung pauschal mit einem
entsprechend niedrigerem Betrag festgesetzt werden. Vorauszahlungen, deren
Jahresbetrag "300 €" nicht übersteigen würde, sind mit Null
festzusetzen.
§ 41 Abs. 1 EStG 1988 normiert, dass, wenn im
Einkommen lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten sind, der
Steuerpflichtige zu veranlagen ist, wenn 1. er andere Einkünfte
bezogen hat, deren Gesamtbetrag "730 €" übersteigt, 2. im
Kalenderjahr zumindest zeitweise gleichzeitig zwei oder mehrere
lohnsteuerpflichtige Einkünfte, die beim Lohnsteuerabzug gesondert
versteuert wurden, bezogen worden sind.....
Zweck der Vorschreibung von Vorauszahlungen ist eine
möglichst zeitnahe Steuerentrichtung.
Die Verpflichtung zur Leistung von Vorauszahlungen setzt
eine bescheidmäßige Festsetzung durch das Finanzamt voraus
(Vorauszahlungsbescheid).
Die Einkommensteuervorauszahlung für ein bestimmtes
Kalenderjahr ist eine Abgabenschuld, die von der Jahreseinkommensteuerschuld zu
unterscheiden ist. Der Jahreseinkommensteuerbescheid setzt den
Einkommensteuervorauszahlungsbescheid daher nicht außer Kraft.
Ändern sich die Voraussetzungen, von denen das
Finanzamt bei Festsetzung der Vorauszahlungen ausgegangen ist, dann können
die Vorauszahlungen von Amts wegen oder auf Antrag des Steuerpflichtigen
angepasst werden.
Eine Anpassung der Vorauszahlungen ist geboten, wenn dem
Finanzamt Umstände bekannt geworden sind, die mit entsprechender
Wahrscheinlichkeit eine relevant höhere oder niedrigere
Einkommensteuerabschlusszahlung erwarten lassen (Doralt, Kommentar zum
Einkommensteuergesetz, 4. Auflage, § 45, Rz. 14, unter Verweis auf VwGH
29.7.1997, 95/14/0117).
Nach dem 30. September darf das Finanzamt Bescheide
über die Änderung der Vorauszahlung für das laufende Kalenderjahr
nicht mehr erlassen.
Die genaue Ermittlung der Einkommensteuer erfolgt erst bei
der Durchführung der jeweiligen Veranlagung.
Wie das Finanzamt bereits mit Bescheid ausgesprochen hat,
sind gemäß
§ 45 Abs. 1 EStG 1988 bei Vorliegen der
Voraussetzungen des § 41 Abs. 2 Z. 2, nämlich bei Vorhandensein von
zwei lohnsteuerpflichtigen Einkünften im Kalenderjahr, die gesondert
versteuert wurden, Vorauszahlungen zu entrichten.
Im letztveranlagten Kalenderjahr 2006 wurde eine
Abgabennachforderung iHv. 1.066,30 € festgesetzt, da der Bw. von zwei
Dienstgebern Bezüge erhalten hat, bei denen die Lohnsteuer getrennt
berechnet wurde.
Nach Angaben des Bw. erzielt dieser auch im Jahr 2008
Einkünfte von zwei verschiedenen Dienstgebern, gem. § 41 Abs. 2 Z. 2
EStG 1988 zumindest zeitweise gleichzeitig, die daher getrennt versteuert
werden.
Das Finanzamt hat die Ermittlung der Abgabennachforderung
aus dem Jahr 2006 iHv. 1.066,30 € dem Einkommensteuervorauszahlungsbescheid
2008 zugrunde gelegt und die Vorauszahlungen mit 1.162,26 € angesetzt, d.i.
eine Erhöhung der Abgabennachforderung aus dem Jahr 2006 um 9 %. Die
Vorgangsweise des Finanzamtes findet daher dem Grunde und der Höhe nach in
§ 45 Abs. 1 EStG 1988 Deckung.
Der Alleinverdienerabsetzbetrag und die
Kinderzuschläge für 2 Kinder sowie die Aufwendungen zur
Wohnraumschaffung sind bereits in der Berechnung der Vorauszahlung
berücksichtigt.
Die Argumente des Bw., nämlich eine mögliche
Herabsetzung von Stunden im neuen Schuljahr in dem einen Dienstverhältnis
und eine eventuelle Auslandstätigkeit in dem anderen Dienstverhältnis
sind für eine Anpassung der Einkommensvorauszahlungen zu wenig konkret und
können sowohl zu einer höheren als auch zu einer niedrigeren
Einkommensteuerabschlusszahlung führen.
Zusammenfassend ergibt sich daher, dass eine Herabsetzung
der Einkommensteuervorauszahlungen nicht geboten ist, da der Bw. keine
Gründe vorgebracht hat, wonach sich mit entsprechender Wahrscheinlichkeit
eine relevant niedrigere Einkommensteuerabschlusszahlung für 2008 ergeben
wird.
Die Berufung gegen den Vorauszahlungbescheid 2008 vom 24.
Oktober 2007 war daher als unbegründet abzuweisen.
Linz, am 28.
März 2008
Normen und Schlagworte
- § 45 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 41 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0163-L/08
- Stammnummer
- 33914
- Gültig
- 28.03.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF