Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0256-K/02
Bindungswirkung entfalten nur rechtswirksam gewordene Grundlagenbescheide
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0256-K/02vom 25.09.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Ein Bescheid betreffend die einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften gem. § 188 BAO entfaltet für einen Einkommensteuerbescheid nur dann Bindungswirkung, wenn er rechtswirksam erlassen worden ist
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw., vertreten
durch Dr. Siegfried Rack, gegen die Bescheide des Finanzamtes Klagenfurt
betreffend Einkommensteuer für die Jahre 1999 und 2000,
Einkommensteuervorauszahlung für 2001
entschieden: Den
Berufungen wird Folge gegeben.
Die
angefochtenen Bescheide werden aufgehoben.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber war nach
Auffassung des Finanzamtes Klagenfurt im Jahr 1999 an der
Personenvereinigung(-gemeinschaft) I. E. und Mitges. beteiligt. Bezüglich
dieser Personenvereinigung erließ das Finanzamt für das Jahr 1999
einen Bescheid betreffend die einheitliche und gesonderte Feststellung von
Einkünften gem. § 188 BAO, mit denen u. a. dem Bw.
Einkünfte aus Gewerbebetrieb von ATS 51.040,-- zugerechnet
wurden.
Als Folge dieses Bescheides
setzte das Finanzamtes Klagenfurt mit Bescheid vom 13. Juli 2001 die
Einkommensteuer für das Jahr 1999 fest. Das der Besteuerung zu Grunde
gelegte Einkommen wurde ausgehend lediglich von Einkünften aus
nichtselbstständiger Arbeit und den angeführten, einheitlich und
gesondert festgestellten Einkünften aus Gewerbebetrieb und
ermittelt.
Im Jahr 2000 war der Bw. nach
Auffassung des Finanzamtes Klagenfurt an der KEG beteiligt. Bezüglich
dieser KEG erließ das Finanzamt für das Jahr 2000 ebenfalls einen
Bescheid betreffend die einheitliche und gesonderte Feststellung von
Einkünften gem. § 188 BAO, mit denen u. a. dem Bw.
Einkünfte aus Gewerbebetrieb von ATS 133.181,-- zugerechnet
wurden.
Als Folge dieses Bescheides
setzte das Finanzamtes Klagenfurt mit Bescheid vom 13. Juli 2001 die
Einkommensteuer für das Jahr 2000 fest (ATS 55.904,--). Das der
Besteuerung zu Grunde gelegte Einkommen wurde wiederum ausgehend lediglich von
Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit und den angeführten,
einheitlich und gesondert festgestellten Einkünften aus Gewerbebetrieb und
ermittelt.
Für das Jahr 2001 wurden
darüber hinaus Vorauszahlungen an Einkommensteuer festgesetzt.
Begründend wurde darauf hingewiesen, dass die für die Festsetzung
maßgebliche Veranlagung das Jahr 2000 betreffe. Gemäß
§ 45 Abs. 1 EStG 1988 sei die maßgebliche
Abgabenschuld in Höhe von ATS 55.904,-- um 4% erhöht
worden.
Der Bw. erhob sowohl gegen die
angesprochenen Bescheide betreffend die einheitliche und gesonderte Feststellung
von Einkünften als auch gegen die Einkommensteuerbescheide und den
Vorauszahlungsbescheid Berufung.
Die Berufungen des Bw. gegen
die Feststellungsbescheide wurden vom Unabhängigen Finanzsenat -
Außenstelle Klagenfurt - als unzulässig zurückgewiesen, weil die
angesprochenen Bescheide keine Rechtswirksamkeit entfaltet haben. Auf den Inhalt
der diesbezüglich am 24. September 2003 ausgefertigten, an den Bw.
adressierten Bescheide wird verwiesen (GZ. RV/0253-K/02 betreffend I. E. und
Mitges., GZ. RV/0254-K/02 betreffend die KEG).
In der Berufung gegen die
Einkommensteuerbescheide und den Vorauszahlungsbescheid wird ausgeführt,
dass der Bw. niemals an den beiden genannten
Personenvereinigungen (gemeinschaften) beteiligt gewesen sei und ihm daher
auch keinerlei Einkünfte aus den von den
Personenvereinigungen(-gemeinschaften) entfalteten Tätigkeiten zuzurechnen
seien.
Über
die Berufung wurde erwogen:
a.)
Einkommensteuer 1999 und 2000
Nach § 192 BAO
werden in einem Feststellungsbescheid enthaltene Feststellungen, die für
Abgabenbescheide von Bedeutung sind, diesen Bescheiden zu Grunde gelegt.
Gemäß
§ 252 Abs. 1 BAO kann ein Bescheid,
dem Entscheidungen zu Grunde liegen, die in einem Feststellungsbescheid
getroffen worden sind, nicht mit der Begründung angefochten werden, dass
die im Feststellungsbescheid enthaltenen Feststellungen unzutreffend
sind.
Nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (siehe das Erkenntnis vom 27. Juni 1991, Zl.
91/13/0002) kann aber die prozessuale Bindung eines abgeleiteten Bescheides an
einen Grundlagenbescheid nur dann zum Tragen kommen, wenn ein Grundlagenbescheid
überhaupt rechtswirksam erlassen worden ist.
Da im vorliegenden
Berufungsfall die vom Finanzamt den Einkommensteuerbescheiden zu Grunde gelegten
Feststellungsbescheide keine Rechtswirksamkeit entfaltet haben, war der Berufung
Folge zu geben und die angefochtenen Bescheide, weil in Bezug auf den Bw. nach
der Aktenlage weder die Voraussetzungen des
§ 41 Abs. 1 EStG 1988 vorliegen noch vom Bw.
Anträge gemäß
§ 41 Abs. 2 EStG 1988 gestellt worden sind,
aufzuheben.
b.)
Vorauszahlungen an Einkommensteuer für 2001
Gemäß
§ 45 Abs. 1 EStG hat der Steuerpflichtige auf die
Einkommensteuer Vorauszahlungen zu entrichten. Die Vorauszahlung für ein
Kalenderjahr berechnet sich ausgehend von der Einkommensteuerschuld für das
letztveranlagte Kalenderjahr. Nach
§ 45 Abs. 4 EStG 1988 kann das Finanzamt jedoch
die Vorauszahlung der Steuer anpassen, die sich für das laufende
Kalenderjahr voraussichtlich ergibt.
Mittlerweile wurde auch bereits
für das Jahr 2001 ein Einkommensteuerbescheid erlassen. Diesem zufolge
bezog der Bw. im Jahr 2001 kein Vorauszahlungen an Einkommensteuer
auslösendes Einkommen.
Der Berufung war daher Folge zu
geben.
Klagenfurt,
25. September 2003
Normen und Schlagworte
- § 192 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 252 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0256-K/02
- Stammnummer
- 9067
- Gültig
- 25.09.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF