Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0472-G/07
Schätzung, Sicherheitszuschlag, keine Grundaufzeichnung, Bescheidaufhebung, Bescheidbegründung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0472-G/07vom 17.03.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch HN, vom
30. November 2006 gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 6/7/15
betreffend
1.) Umsatzsteuer und
Einkommensteuer für 2003 vom 28. September 2006 ,
2.) Aufhebungsbescheide
Einkommen- und Umsatzsteuer 2004 vom 28. September 2006 ,
3.) Umsatzsteuer und
Einkommensteuer für 2004 vom 28. September 2006 sowie
4.) Festsetzung der
Vorauszahlung an Einkommensteuer 2007 vom 28. September 2006 und
5.)
Festsetzung der Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für den Zeitraum 1 -
11/2005 und 1 - 3/2006 vom 27. September 2006
entschieden:
1.) Die Berufung
betreffend
-
Einkommensteuer 2003 - Umsatzsteuer 2003 - Festsetzung der
Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für den Zeitraum
1 - 11/2005 und
1 - 3/2006
wird als
unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
2.) Der Berufung betreffend die
Aufhebungsbescheide Einkommen- und Umsatzsteuer 2004 wird Folge gegeben.
Die angefochtenen Bescheide
werden ersatzlos aufgehoben.
Die am
28.9.2006 erlassenen Einkommensteuer- und Umsatzsteuerbescheide für das
Jahr 2004 scheiden aus dem Rechtsbestand aus.
3.) Die
Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2004 und gegen den
Umsatzsteuerbescheid 2004 wird gem. § 279 Abs.1 iVm § 273 Abs.1 lit.
a) BAO als unzulässig (geworden) zurückgewiesen.
4.) Der
Berufung gegen den Vorauszahlungsbescheid für Einkommensteuer 2007 wird
Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Vorauszahlung für Einkommensteuer 2007 wird antragsgemäß mit
600,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Einkommen- und Umsatzsteuer der Jahre 2003 und 2004
wurden dem Berufungswerber (Bw.) gegenüber erklärungsgemäß
veranlagt. Im Zuge einer den Zeitraum 2003 bis März 2006 umfassenden
abgabenbehördlichen Prüfung des Unternehmens des Berufungswerbers,
einem Marktstand am "M", wurden folgende Feststellungen getroffen und im Bericht
vom 26.9.2006 über diese Prüfung bzw. in der Niederschrift über
die Schlussbesprechung angeführt:
1.) Das Kassabuch werde nur rein rechnerisch geführt
und weise im gesamten Prüfungszeitraum unrealistisch hohe Stände
auf.
2.) Es habe für den gesamten Prüfungszeitraum
keinerlei Grundaufzeichnungen zur Losungserfassung vorgelegt werden.
3.) Die Trennung der Entgelte erfolge im Nachhinein nach
dem Warenkauf. Dafür gebe es keine Genehmigung.
4.) Die gelegten Ausgangsrechnungen seien nicht nummeriert.
Die Durchschreibeblöcke für die Ausgangsrechnungen seien im gesamten
Prüfungszeitraum weggeworfen worden. Eine Feststellung der
Vollständigkeit der Ausgangsrechnungen sei somit unmöglich.
5.) Im gesamten Prüfungszeitraum würden
Mehrfachlosungen auftreten.
6.) Von Seiten des Magistrates lägen im
Prüfungszeitraum eine Verurteilung bezüglich zweier illegal
beschäftigter Ausländer vor (Tatzeitpunkt 18.3.2004).
7.) Bei einer Hausdurchsuchung beim Lieferanten Fa. AD GmbH
seien Schwarzeinkäufe des geprüften Unternehmens im Zeitraum 2003 und
2004 in beträchtlicher Höhe festgestellt worden.
Aufgrund dieser formellen und materiellen Mängel sei
die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen im Wege der Schätzung gem. §
184 BAO derart erfolgt, dass hinsichtlich der Umsatzsteuer den erklärten
Erlösen im gesamten Prüfungszeitraum ein Sicherheitszuschlag von 20%
hinzugerechnet wurde. Die Aufteilung zwischen 10% igen und 20% igen Erlösen
sei adäquat zu den erklärten Erlösen erfolgt. Vorsteuern
könnten aufgrund fehlender Belege nicht anerkannt werden. Für
den Zeitraum 12/2005 sei keine UVA abgegeben worden, die Festsetzung erfolge im
Zuge der Schätzung. Da eine Festsetzung über zwölf Monate nicht
möglich sei, werde die Feststellung zur Gänze im Zeitraum 1 - 11/2005
festgesetzt.
Bei der Ermittlung der Einkommensteuer sei ein fiktiver
Aufwand in Höhe von 70% der Umsatzsteuererhöhung zugestanden worden,
somit seien 30% der Umsatzerhöhung als Gewinn hinzugeschätzt
worden.
Diesen Feststellungen der Betriebsprüfung folgend
verfügte das Finanzamt am 28. September 2006 für das Jahr 2003
unter Hinweis auf den Prüfbericht bzw. die Niederschrift über die
Schlussbesprechung die Wiederaufnahme der Verfahren gem. § 303 Abs. 4 BAO
hinsichtlich der Einkommen- und der Umsatzsteuer und erließ neue
Sachbescheide.
Mit selbem Datum ergingen Aufhebungsbescheide gem. §
299 BAO betreffend die Einkommen- und Umsatzsteuer des Jahres 2004 sowie neue
Sachbescheide. Die Aufhebung wurde mit der Anführung des Gesetzeswortlautes
des § 299 Abs. 1 BAO begründet. In der Begründung der
Sachbescheide weist das Finanzamt darauf hin, dass die Wiederaufnahme der
Verfahren nach § 303 Abs. 4 BAO aufgrund der Feststellungen der
Betriebsprüfung erfolgte, diese seien der darüber aufgenommenen
Niederschrift bzw. dem Prüfbericht zu entnehmen. Daraus sei auch die
Begründung für die Abweichungen zu ersehen.
Die Festsetzungsbescheide von Umsatzsteuer für 1 -
11/2005 und 1 - 3/2006 vom 27. September 2006 wurden ebenso mit dem Hinweis
auf die Niederschrift bzw. den Prüfbericht begründet.
Weiters wurde am 28. September 2006 die Vorauszahlung an
Einkommensteuer für das Jahr 2007 festgesetzt. Da die für die
Festsetzung der Vorauszahlung maßgebliche Veranlagung das Jahr 2004
betrifft, wurde gem. § 45 abs.1 EStG die Abgabenschuld um 14%
erhöht.
Nach verlängerter Rechtsmittelfrist wurde mit
Schriftsatz vom 30. November 2006 gegen die Bescheide betreffend Umsatzsteuer
für 2003 und 2004 sowie die Festsetzungsbescheide für 1 - 11/2005 und
1 - 3/2006, gegen die Einkommensteuerbescheide 2003 und 2004 und Vorauszahlung
für 2007 und auch gegen die Aufhebungsbescheide der Einkommensteuer und
Umsatzsteuer für das Jahr 2004 das Rechtsmittel der Berufung
erhoben.
In der Begründung wurde dazu ausgeführt:
Am 26.09.2006 habe eine Schlussbesprechung, anlässlich
einer abgabenbehördlichen Prüfung des Berufungswerbers, stattgefunden.
Sämtliche aufgetretenen Unklarheiten seien durch den Berufungswerber und
seinen Steuerberater eingehend erläutert und gänzlich widerlegt
worden. In der Niederschrift schienen diese Erläuterungen nicht auf. Da der
Steuerprüfer keiner Widerlegung bzw. keinem Gegenargument habe folgen
wollen, und bereits die von ihm vorbereitete Neubemessung der Umsatzsteuer und
Einkommensteuer für 2003 und 2004 vorlegte, sei dieser Abschlussbericht
weder vom Berufungswerber noch vom Steuerberater gegengezeichnet worden.
Festgehalten werde, dass die Niederschrift die einzige
Grundlage für die Vorgehensweise der Erstinstanz nach § 184 BAO sowie
damit zusammenhängend der Neuberechnung der Umsatzsteuer und
Einkommenssteuer 2003 und 2004 und deren Neufestsetzung in den angefochtenen
Bescheiden darstelle. Die Niederschrift sei jedoch unvollständig, da keine
den Berufungswerber entlastenden Vorbringen und Rechtfertigungen zu den
einzelnen Feststellungen aufgenommen worden seien und daher mit einem formellen
Mangel belastet sei.
Festgehalten werde, dass sich der Steuerprüfer VB P
dem Berufungswerber - mit türkischstämmiger Abstammung - sehr
abweisend bzw. teilweise auch diskriminierend entgegengestellt habe.
Der Berufungswerber habe zu den in der Niederschrift vom
26.09.2006 getroffenen Feststellungen bereits am 26.09.2006 folgendes
vorgebracht, wobei diese Ausführungen nicht in der Niederschrift
festgehalten worden seien und daher auch zum Gegenstand dieser Berufung erhoben
werden:
Das Kassabuch werde nicht nur rein rechnerisch
geführt, sondern habe der Berufungswerber irrtümlicherweise
täglich seinen Gesamtkassastand aufgezeichnet ohne jedoch die einzelnen
Ausgaben und Einnahmen zu verzeichnen. Er sei irrtümlicherweise davon
ausgegangen, dass es ausreiche, die Einnahmen und Ausgaben aufgrund der
Eingangs- und Ausgangsbelege, welche dem Finanzamt im Zuge der Prüfung
vorgelegt worden seien, zu belegen. Diesbezüglich sei der Berufungswerber
auch von seinem Steuerberater bzw. Buchhalter nicht auf die unrichtige
Führung des Kassabuches hingewiesen worden.
- Richtig sei, dass keine Grundaufzeichnungen zur
Losungserfassung vorgelegt werden konnten. Es werde diesbezüglich auf obige
Ausführungen verwiesen.
- Richtig sei, dass der Berufungswerber keine Genehmigung
für die im Nachhinein vorgelegten Wareneinkaufsrechnungen eingeholt habe,
weil derselbe gar nicht gewusst habe, dass er eine solche benötige bzw. sei
er auch von seinem Steuerberater nicht auf die erforderliche Genehmigung durch
das Finanzamt hingewiesen worden.
- Richtig sei, dass die Ausgangsrechnungen nicht nummeriert
seien, jedoch sei diese Vorgehensweise im Prüfungszeitraum 2003 - 2005
nicht ausdrücklich gesetzlich normiert gewesen. Sämtliche
Ausgangsrechnungen seien richtig ausgestellt und korrekt versteuert worden. Der
Berufungswerber habe die Durchschreibeblöcke irrtümlicherweise - da er
davon ausgegangen sei, dass ein Original der Ausgangsrechnungen für seine
Buchhaltung ausreichend sei - weggeworfen.
Festgehalten werde, dass die Ausgangsrechnungen
vollständig seien.
Unrichtig sei, dass im gesamten Prüfungszeitraum
Mehrfachlosungen auftreten würden. Was genau der Steuerprüfer mit
dieser Feststellung gemeint habe, sei nicht klar. Diese Feststellung sei
unzureichend begründet und unrichtig.
Für die Beurteilung der steuerlichen Angelegenheiten
sowie Festsetzung der Einkommens- und Umsatzsteuer sei es irrelevant, ob im
Prüfungszeitraum eine Verurteilung des Magistrates wegen illegaler
Beschäftigung von Ausländer vorliege. Am 18.3.2004 um 19 Uhr, somit
nach Geschäftsschluss, sei der Berufungswerber von seinem Cousin, Herrn
Kisacik Duran, in Begleitung eines Bekannten (dem Berufungswerber unbekannter
bulgarischer Staatsbürger), an seinem Marktstand besucht worden.
Plötzlich seien zwei Herrschaften vom Magistrat gekommen, hätten den
Berufungswerber aufgefordert zurückzutreten, nichts mehr anzugreifen und
hätten den Bulgaren festgenommen. Der in Österreich lebender Cousin
habe eine gültige Arbeitserlaubnis und sei selbst bei einem anderen
Unternehmen in ungekündigter Stellung beschäftigt. Vielmehr werde
darauf hingewiesen, dass der Berufungswerber mangels ausreichender
Deutschkenntnisse kein Rechtsmittel gegen den darauf folgenden Bescheid des
Magistrates eingebracht habe, sondern einfach die Strafe bezahlt habe. Der
Berufungswerber habe keinesfalls illegale Ausländer
beschäftigt.
Die Feststellung, dass im Zuge einer Hausdurchsuchung bei
einem Lieferanten des Berufungswerbers - AD GmbH - Schwarzeinkäufe des
Berufungswerbers im Zeitraum 2003 bis 2004 in beträchtlicher Höhe
festgestellt worden seien, sei unrichtig. Der Berufungswerber habe nie
Schwarzeinkäufe bei AD GmbH getätigt. Vielmehr habe derselbe bei
Übernahme des Unternehmens von seinem Bruder wenig liquide Mittel gehabt
und sämtliche Waren auf Lieferschein gekauft und immer erst durch die
Erlöse der Wiederverkäufe bezahlt. Der Bw. habe nach Bezahlung
sämtlicher Waren auf Aufforderungen sämtliche in seinem Besitz
befindliche Lieferscheine an den Aussteller ausgehändigt. Es sei
unverständlich, warum Herr D den Berufungswerber im Zuge der Befragungen
namhaft gemacht habe. Angenommen werde, dass derselbe, ebenfalls der deutschen
Sprache nicht mächtig, die Fragen der Behördenorgane gar nicht
verstanden und sämtliche Kunden namhaft gemacht habe.
Sämtliche Barzahlungsbelege an die AD GmbH seien in
der Buchhaltung des Berufungswerbers enthalten.
Da die Feststellungen des Steuerprüfers unrichtig und
unzureichend begründet seien, sei die Ermittlung der Besteuerungsgrundlage
im Wege der Schätzung gemäß
§ 184 BAO, nämlich
Auferlegung eines Sicherheitszuschlages von 20% auf die erklärten
Erlöse im gesamten Prüfungszeitraum, zu Unrecht erfolgt. Insbesondere
werde dies deutlich durch die Feststellung des Steuerprüfers, dass das
Kassabuch unrealistisch hohe Stände aufzeige. Weiters sei die in der
Niederschrift angeführte Begründung für die Vorgehensweise nach
§ 184 BAO unvollständig bzw. unzureichend. Es handle sich um eine
Scheinbegründung, weil sie keine konkreten Gründe für diesen
entscheidungswesentlichen Ausspruch enthalte und nicht durch konkrete
Verfahrensergebnisse gestützt werde. Es lägen nur lapidare und
willkürliche Annahmen des VB P vor. Die Feststellungen würden sich
somit auf dem Niveau einer unstatthaften Vermutung zu Lasten des
Berufungswerbers bewegen. Die Scheinbegründung reiche für die
getroffene Feststellung - Vorliegen von formellen und materiellen Mängeln -
nicht aus, da die Erstinstanz konkrete Gründe für seine Feststellungen
anzuführen habe. Diese Feststellung sei entscheidungswesentlich, da davon
die Beurteilung der Vorgehensweise nach § 184 BAO abhänge.
Festgehalten werde, dass kein einziger - oben genau
zitierter - Bescheid eine ausführliche bzw. auf den Sachverhalt basierende
Begründung enthalte.
Im gesamten Prüfungszeitraum seien die
Steuererklärungen dem Finanzamt korrekt gemeldet worden.
Die aufgrund der fristgerechten Steuermeldungen erlassenen
Bescheide seien richtig und sei die daraus resultierende Steuerschuld bereits
geleistet worden.
Festgehalten werde, dass dem Berufungswerber kein
Prüfungsbericht über die erfolgte abgabenbehördliche Prüfung
zugestellt wurde. Die Aufhebung der Einkommenssteuerbescheide 2003 und 2004
sowie der Umsatzsteuerbescheide 2003 und 2004 gemäß
§ 299 BAO
als auch die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 303 Abs 4
BAO, bezugnehmend auf die jeweiligen bezeichneten Bescheide, seien zu unrecht
erfolgt.
Die für die Festsetzung der Vorauszahlungen
maßgebliche Veranlagung betreffe das Jahr 2004. Aufgrund der
Ausführungen in den Berufungsgründen werde eine Herabsetzung der
Vorauszahlungen für 2007 auf € 600,-- beantragt. Gemäß
§ 45 Abs 1 EStG 1988 sei die maßgebliche (ursprüngliche)
Abgabenschuld von € 542,57 um mindestens 14% erhöht worden.
Bezugnehmend auf die Festsetzung der Umsatzsteuer
01-11/2005 und 01-03/2006 werde vorgebracht, dass keinerlei Feststellungen
diesbezüglich im abgabenbehördlichen Prüfungsverfahren,
insbesondere in der Niederschrift, getroffen worden seien.
Da es dem Berufungswerber aufgrund seiner derzeitigen
finanziellen Situation sowie bestehenden laufenden Zahlungen, insbesondere
Unterhaltsverpflichtungen für seine Ehefrau und Kinder nicht möglich
erscheine, sämtliche festgesetzten Steuerbeträge mittels einmaliger
Zahlung zu erledigen, werde bis zur endgültigen Erledigung der Berufung
eine Aussetzung der Einhebung gemäß
§ 212 a BAO
beantragt.
Der Betriebsprüfer gab, mit dieser Berufung
konfrontiert, folgende Stellungnahme dazu ab:
Bei der Schlussbesprechung am 26.9.2006 sei, so wie im
gesamten Prüfungsverfahren, kein einziges plausibles Argument vorgebracht
worden, welches die gravierenden Feststellungen der Betriebsprüfung
entkräftet hätte und auch keinerlei Gegenbeweis vorgelegt worden.
Keine einzige der Feststellungen sei widerlegt worden. Die Niederschrift sei
vorbereitet gewesen und falls es von Seiten des geprüften Unternehmens
Beweise oder Aufklärungen bezüglich der gemachten Feststellungen
gegeben hätte, wäre selbstverständlich die Niederschrift
geändert oder ein neuer Schlussbesprechungstermin anberaumt worden.
Die BP gewann den Eindruck, dass der Bw., der nur gebrochen
deutsch spreche, deshalb nicht unterschrieben habe, weil er nicht verstanden
habe, worum es hierbei gehe. Sein Dolmetsch Herr R habe immer wieder betont,
dass er nur zum Übersetzen hier sei und habe ebenfalls die Unterschrift
verweigert. Der Steuerberater, Herr Mag. B habe die Unterschrift unter die
Niederschrift nicht mit der Begründung verweigert, dass sie nicht
ordnungsgemäß zustande gekommen sei, sondern weil das
Schätzungsergebnis wohl den finanziellen Ruin des Pflichtigen bedeuten
könnte (eine nicht berufstätige Ehefrau und vier Kinder).
Die hier vorgebrachten Argumente des Berufungswerbers seien
schlichtweg unwahr.
Wie schon zuvor angeführt seien die getroffenen
Feststellungen weder im Prüfungsverfahren noch bei der Schlussbesprechung
entkräftet worden.
Der Prüfer verwehre sich auf das Entschiedenste gegen
die Anschuldigung, er habe sich dem Bw. gegenüber abweisend bzw. teilweise
auch diskriminierend verhalten. Diese Behauptung entbehrte jeder Grundlage. Er
habe den Bw. im Prüfungsverfahren zweimal getroffen. Einmal bei der
Betriebsbesichtigung zusammen mit dessen Buchhalterin, FW und einmal bei der
Schlussbesprechung zusammen mit dem Steuerberater, Herrn Mag. B.
Die vorgebrachten Ausführungen seien vom
Berufungswerber in keinster Weise bei der Schlussbesprechung vorgebracht worden,
dies sei schlichtweg die Unwahrheit. Der Bw. habe bei der Schlussbesprechung
kaum ein Wort gesagt und schien die vorgebrachten Feststellungen kaum oder gar
nicht zu verstanden zu haben.
Die Buchhalterin des Pflichtigen, FW habe angegeben, dass
sie das Kassabuch nur rein rechnerisch führe. Das Kassabuch werde von ihr
nicht tagfertig sondern einmal im Monat anhand der vorgelegten Belege des
Pflichtigen erstellt. Dieser Mangel sei im Prüfungsverfahren zu keiner Zeit
widerlegt worden, bzw. sei er nicht widerlegbar gewesen.
Lt. Aussage des Pflichtigen seien die Grundaufzeichnungen
zur Losungserfassung weggeworfen worden. Dieser Mangel sei im
Prüfungsverfahren zu keiner Zeit widerlegt worden, bzw. sei er nicht
widerlegbar gewesen.
Die Feststellung habe nicht "keine Genehmigung für im
Nachhinein vorgelegte Wareneingangsrechnungen" gelautet sondern "Trennung der
Entgelte im Nachhinein nach dem Wareneinkauf ohne Genehmigung". Dieser Mangel
sei im Prüfungsverfahren zu keiner Zeit widerlegt worden, bzw. sei er nicht
widerlegbar gewesen.
Nach den Rechnungslegungsvorschriften müsse ab dem
1.1.2003 eine Rechnung im Sinne des § 11 (1) UStG 1994 eine fortlaufende
Nummer enthalten, welche zur Identifizierung der Rechnung einmalig vergeben
werde. Bei den Durchschreibeblöcken handle es sich um Grundaufzeichnungen,
welche zwingend aufzuheben seien. Dieser Mangel sei im Prüfungsverfahren zu
keiner Zeit widerlegt worden, bzw. sei er nicht widerlegbar gewesen.
Es wäre wichtig gewesen, mit dem steuerlichen
Vertreter Kontakt aufzunehmen. Dieser habe ein Fax (27Seiten) erhalten, in
welchem unter anderem die Mahrfachlosungen zur Gänze angeführt und
ausgewertet worden seien. Mehrfachlosungen seien grundsätzlich
Tageslosungen, welche in einem gewissen Zeitraum (hier Kalenderjahr =
Veranlagungszeitraum) gehäuft auftreten würden. Jeder Mensch, der sich
- aus welchem Grund auch immer - Zahlen innerhalb bestimmter Grenzwerte
ausdenken müsse, neige naturgemäß dazu, bei zeitversetztem
Wiederholen dieses Vorganges bestimmte Ziffernkombinationen häufiger,
andere gar nicht zu kreieren, auch wenn er bewusst bestrebt sei, möglichst
verschiedene Kombinationen zu schaffen. Das sei durch die subjektive
Prägung des Menschen bedingt. Dieser Mangel sei im Prüfungsverfahren
zu keiner Zeit aufgeklärt oder widerlegt worden.
Zur Anzeige des Magistrates Wien wurde ausgeführt,
dass auch hier keinerlei Rücksprache mit dem steuerlichen Vertreter
gehalten worden sei, denn diesem sei der Strafantrag und das Straferkenntnis
bez. dieses Vorfalles (5Seiten) gefaxt worden. Die dort angeführten Daten
würden extrem von dem hier dargestellten Sachverhalt abweichen.
Der Sachverhalt It. Strafantrag wurde wie folgt
dargestellt:
Am
18.03.2004 gegen 18:46 Uhr, im Zuge einer Sonderaktion des Fremdenpolizeilichen
Büros und der Sicherheitswache wurden der Lebensmittelhandel des Bw. einer
Kontrolle nach den Bestimmungen des AuslBG
unterzogen.
Hierbei wurde der
türkische Staatsbürger Hr. KD
vom Kontrollorgan FK beim
Ausräumen der Fleischtheke beobachtet. Herr
K räumte das Fleisch aus der Theke
in Plastikkästen. Hr. KD
füllte ein Personenblatt aus und gab an, seit fünf Tagen für drei
Stunden pro Tag als Hilfskraft für Herrn
BA zu arbeiten. Als Entlohnung soll
Herr K 800,-Euro pro Monat erhalten.
Bekleidet war Herr K mit einem
blutverschmutzten weißen
Mantel.
Vom Kontrollorgan Hrn.
Z wurde die bulgarisch
Staatsbürgerin Fr. HS beim
Reinigen des Fleischwolfes angetroffen. Sie füllte ein Personenblatt aus
und gab an, bereits seit 3 Monaten für zwei Stunden pro Tag für Herrn
A zu arbeiten. Für ihre
Reinigungsarbeit erhält Frau H
50,-- Euro pro Tag.
Aufgrund
fehlender Legitimation wurde Fr. H von
der Sicherheitswache in das Wachzimmer
W
überstellt. Hr.
AB, Inhaber der Einzelfirma, kam
mehrere Minuten später zur Amtshandlung hinzu. Hr.
AB bestritt die Beschäftigung der
beiden Ausländer nicht und fügte hinzu, dass Fr.
H von einem Kunden empfohlen
wurde.
Aufgrund dieses
Strafantrages (Herr AB blieb der
Verhandlung ohne Angabe von Gründen fern) wurde Hr.
AB zu einer Geldstrafe von zweimal
1.900,-- Euro zuzüglich den Kosten des Strafverfahrens 380,-- Euro, also in
Summe Euro 4.180,-- verurteilt.
Im Gegensatz zur Aussage des Berufungswerbers sei es sehr
wohl steuerlich relevant, ob jemand nicht gemeldete (illegale)
Arbeitskräfte beschäftige, denn woher stamme wohl das Geld, mit
welchem diese bezahlt werden bzw. wo sind die Erlöse, welche von diesen
erwirtschaftet werden. Dieser Mangel sei im Prüfungsverfahren zu keiner
Zeit aufgeklärt oder widerlegt worden.
Auch zu den festgestellten Schwarzeinkäufen
dürfte nicht Rücksprache mit dem steuerlichen Vertreter gehalten
worden sein. Der Bw. sei im Prüfungszeitraum Kunde der Firma AD GmbH
gewesen. Bei einer Hausdurchsuchung am 20.1.2005 seien bei eben dieser Belege
bzw. EDV-Daten beschlagnahmt worden, welche Verkäufe an die Firma des Bw.
auswiesen, welche nicht in der Buchhaltung derselben (Schwarzeinkäufe)
aufgenommen worden seien. Zusätzlich seien auch vier Rechnungen des
offiziellen Einkaufes nicht verbucht worden. Die dazugehörigen Belege (12
Seiten) seien dem Steuerberater gefaxt worden. Dieser Mangel sei im
Prüfungsverfahren zu keiner Zeit aufgeklärt oder widerlegt
worden.
Die gemachten Angaben zu den unrealistisch hohen
Kassaständen des Berufungswerbers entbehren jeder Grundlage. Die
unrealistisch hohen Kassastände (des nur rein rechnerisch geführten
Kassabuches) seien ein weiteres lndiez dafür, dass die Aufzeichnungen nicht
stimmten. Warum solle jemand, der Zahlungsschwierigkeiten habe, bis zu rund
22.535,13 Euro in der Kasse liegen haben? Auch dieser Mangel sei im
Prüfungsverfahren zu keiner Zeit aufgeklärt worden.
Bei den weiteren Vorbringen handle es sich um
unsubstantielle Vorwürfe und persönliche Angriffe gegenüber dem
Prüfer, welche in keinster Weise geeignet seien, die getroffenen
Feststellungen zu entkräften.
Der Prüfungsbericht sei dem steuerlichen Vertreter und
Zustellbevollmächtigten Herrn Mag. BW am 2.10.2006 ordnungsgemäß
zugestellt und die Übernahme mittels Rückschein (RsB) quittiert
worden. Auch aus diesem Vorwurf sei zu erkennen, wie unsubstantiell und aus der
Luft gegriffen die Anbringen des Berufungswerber seien.
Die Feststellungen würden, wie aus der Niederschrift
und dem Bericht ersichtlich, auch den Umsatzsteuernachschauzeitraum 1 - 11/2005
und 1 - 3/2006 betreffen.
Im Gesamten verbleibe der BP nur zu sagen, dass es sich bei
dieser Berufung nur um eine Anhäufung von unsubstantiellen Vorwürfen
handle. Die Berufung sei gespickt mit Halbwahrheiten und Unwahrheiten, welche in
persönlichen Angriffen gegen den Prüfer gipfeln würden. Es sei in
dieser Berufung kein einziges Argument, kein Beleg oder ein Beweis vorgebracht
worden, welche geeignet wären, die gemachten Feststellungen zu
entkräften oder aufzuklären.
Der Stellungnahme der Betriebsprüfung vom 4.12.2006
entgegnete der Bw.:
Der Betriebsprüfer verweise in seiner Stellungnahme
lapidar darauf, dass "bei der Schlussbesprechung am 26.9.2006 sowie im gesamten
Prüfungsverfahren kein einziges plausibles Argument vorgebracht wurde,
welches die gravierenden Feststellungen der Betriebsprüfung entkräftet
hätten und wurde auch kein Gegenbeweis vorgelegt".
Da der BP somit nicht bestreite, dass der Berufungswerber
im Zuge der Betriebsprüfung Bestreitungsvorbringen erstattet hätte und
zum Beweis dessen auch Beweise geführt hätte, und insbesondere nicht
genau anführe welches Vorbringen und welche Beweise seiner Ansicht nach
nicht ausreichend zur Entkräftung seiner getroffenen Feststellungen gewesen
seien, vielmehr nur festhalte, dass demselben diese angeblich nicht plausibel
erschienen seien, erübrige sich ein weiteres Eingehen darauf und werde auf
das gesamte diesbezügliche Berufungsvorbringen verwiesen und dieses
aufrecht gehalten.
Festgehalten werde, dass der BP verpflichtet gewesen
wäre, das offenbar doch diesbezüglich erstattete Vorbringen bzw. die
angebotenen Beweis des Berufungswerbers auch schriftlich im Zuge der
Schlussbesprechung zur Betriebsprüfung festzuhalten, um diese einer
nachträglichen Überprüfung zugänglich zu machen.
Festgehalten werde, dass der Bw. sowohl während der
gesamten Betriebsprüfungsdauer seine Ausführungen wiederholt
vorgebracht habe, als auch bei der Schlussbesprechung am 26.9.2006 nochmals
darauf verwiesen habe. Weder habe der BP darauf Rücksicht nehmen wollen,
noch habe dieser sein Vorbringen in das Schlussbesprechungsprotokoll
aufgenommen. Er möchte anmerken, dass er persönlich aufgrund seiner
mangelhaften Deutschkenntnisse nur grob verstanden hätte, welche
Feststellungen der BP im Zuge der Schlussbesprechung getroffen habe. Nachdem
jedoch sein Bekannter Herr R ihm diese Ausführungen übersetzt habe,
hätte er sehr wohl wieder mit Unterstützung durch Herrn R
sämtliche Widersprüche in den Feststellungen erläutert und
widerlegt.
Richtig sei, dass die Buchhalterin FW das Kassabuch einmal
im Monat anhand seiner vorgelegten Belege rechnerisch führe. Er habe nicht
behauptet, sie würde das Kassabuch täglich führen. Vielmehr habe
er täglich die Losungen und den Kassastand verzeichnet und nach Ablauf des
Monats gemeinsam mit seinen Belegen an die Buchhaltung weitergegeben. Wie
bereits dem BP während der Betriebsprüfung mitgeteilt worden sei,
seien leider die Grundaufzeichnungen zur Losungserfassung im Zuge seines Umzuges
abhanden gekommen.
Nach Rücksprache mit seinem Steuerberater halte er
fest, dass der BP am 27.9.2006 und somit nach der Schlussprüfung am
26.9.2006 ein 27 seitiges Fax an seinen steuerlichen Vertreter ohne
Begleitschreiben oder sonstiges Vorbringen geschickt habe.
Bezugnehmend auf die angeführten Mehrfachlosungen
werde ausgeführt, dass im Prüfungszeitraum 2003 bis 2005 (drei Jahre!)
vereinzelte Mehrfachlosungen aufgetreten seien und sicherlich keine Häufung
vorliege. Bestritten werde das Vorbringen, er hätte sich Losungen einfach
ausgedacht und bestimmte Zahlenkombinationen wiederholt angeführt. Vielmehr
handle es sich hierbei um zufälliges Auftreten von Mehrfachlosungen.
Aufgrund eines akustischen Übertragungsfehlers sei die
Begleitung seines Cousins Herrn K in der Berufung irrtümlicherweise als
Bulgare bezeichnet worden; richtigerweise handle es sich hierbei um eine
Bulgarin. Ob und welche Aussagen Herr K und seine Begleitung den
Magistratsbeamten gegenüber am 18.3 .2004 angegeben hätten, entziehe
sich seiner Kenntnis, jedoch gehe er davon aus, dass es sich hierbei nur um
Schutzbehauptungen handelte. Er halte sein diesbezügliches Vorbringen
aufrecht und verweise auf seine Ausführungen in der Berufung.
Der Vollständigkeit halber werde darauf verwiesen,
dass bei mehr als 200 geprüften Lieferscheinen und Rechnungen der Fa. AD
GmbH irrtümlicher- und unverständlicherweise 4 bar bezahlte Rechnungen
nicht in die Buchhaltung aufgenommen worden seien und es sich hierbei
keinesfalls um "Schwarzlieferungen" handeln würde, sondern um ein
unerklärliches Versehen.
Im Übrigen werde das diesbezügliches Vorbringen
aufrechterhalten und auf die Ausführungen in der Berufung verwiesen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1.)
Bescheide betreffend Einkommen- und Umsatzsteuer 2003 vom
28.9.2006
sowie
Festsetzung der Umsatzsteuer 1 - 11/2005 und 1 - 3/2006 vom
27.9.2006
Die Bundesabgabenordnung manifestiert im § 184 die
"Schätzung der Grundlagen für die Abgabenerhebung". Absatz 1 legt
fest, dass die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung
zu schätzen hat, soweit sie diese nicht ermitteln oder berechnen kann.
Damit wird klargestellt, dass einerseits eine Schätzung von
Besteuerungsgrundlagen nur dann greifen kann, wenn die Unmöglichkeit der
Ermittlung oder Berechnung vorliegt und andererseits ein Gesetzesauftrag zur
Schätzung gegeben ist, wenn der Abgabepflichtige seinen Pflichten nicht
nachkommt. Die Behörde hat dabei alle Umstände zu
berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.
§ 184 Abs. 3 BAO bestimmt, dass die
Abgabenbehörde die Besteuerungsgrundlagen zu schätzen hat, wenn der
Abgabepflichtige Bücher und Aufzeichnungen, die er nach den
Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt oder wenn die Bücher
oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche Mängel aufweisen,
die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher und Aufzeichnungen
in Zweifel zu ziehen. Nur Bücher oder Aufzeichnungen, die eine
zuverlässige Ermittlung des tatsächlichen Umsatzes und Gewinnes
ermöglichen, sind geeignet, der Abgabenerhebung zu Grunde gelegt zu werden
(vgl. VwGH vom 20.7.2002, 2002/14/0003; VwGH vom 28.11.2001, 96/13/0210).
Werden Bücher und Aufzeichnungen zwar vorgelegt, aber
sind sachlich unrichtig oder weisen formelle Mängel auf, sodass die
sachliche Richtigkeit in Zweifel gezogen werden kann, ist eine
Schätzungsverpflichtung abzuleiten.
Werden Bücher oder Aufzeichnungen mangelhaft
geführt, so kann angenommen werden, dass auch noch weitere Vorgänge
nicht aufgezeichnet wurden, als jene, bei denen nachgewiesen wurde, dass
Vorgänge nicht verbucht wurden.
Wird keine formal ordnungsmäßige
Buchführung vorgelegt, bedarf es keiner Feststellung einer
Kalkulationsdifferenz, um die nach § 184 BAO vorgesehene Schätzung der
Grundlagen für die Abgabenerhebung auszulösen.
In § 131 Abs. 1 Z 1 bis 6 BAO sind die Vorschriften
normiert, wie die Bücher und Aufzeichnungen zu führen sind. Diese
Verpflichtung dient dazu, um die Besteuerungsgrundlagen ermitteln zu
können.
Bücher und Aufzeichnungen, die den Vorschriften des
§ 131 BAO entsprechen, haben die Vermutung ordnungsmäßiger
Führung für sich und sind der Erhebung der Abgaben zugrunde zu legen,
wenn sie nicht ein begründeter Anlass gegeben ist, ihre sachliche
Richtigkeit in Zweifel zu ziehen (VwGH 30.9.1998, 97/13/0033).
Bereits formelle Buchführungsmängel, die einen
Zweifel an der sachlichen Richtigkeit der Bücher hervorrufen,
begründen die Schätzungsbefugnis der Behörde. Eines Nachweises,
dass die Aufzeichnungen tatsächlich unrichtig sind, bedarf es nicht (vgl.
Doralt, EStG-Kommentar, § 4 Tz 16; VwGH vom 11.1.2.1990, 89/14/0109; VwGH
vom 30.11.1999, 94/14/0173). Dem Abgabepflichtigen steht allerdings die
Möglichkeit offen, die sachliche Richtigkeit seiner formell mangelhaften
oder unrichtigen Aufzeichnungen zu beweisen und damit der ansonsten bestehenden
Schätzungsberechtigung entgegenzuwirken (vgl. VwGH vom 11.1.2.1990,
89/14/0109).
Die Schätzungsberechtigung ist ebenso nicht davon
abhängig, ob formelle Mängel der Bücher oder Aufzeichnungen auf
ein Verschulden eines Steuerpflichtigen zurückzuführen sind (VwGH vom
30.9.1998, 97/13/0033).
Berechtigen formelle und materielle Mängel zur
Schätzung der Besteuerungsgrundlagen, dann steht die Wahl der
Schätzungsmethode der Abgabenbehörde grundsätzlich frei (vgl.
Ritz, Kommentar zur BAO, Tz 12 zu §184 und die dort zitierte Judikatur).
Die Anwendung der Schätzung mithilfe eines Sicherheitszuschlages
gehört zu den Elementen der Schätzung, denn es kann - ohne gegen die
Denkgesetze zu verstoßen - angenommen werden, dass bei mangelhaften
Aufzeichnungen nicht nur die festgestellten Mängel, sondern auch noch
weitere Mängel gleicher Art vorgefallen sind (VwGH vom 11.12.1990,
89/14/0109).
Sachliche Unrichtigkeit ist gegeben, wenn nicht alle
Geschäftsvorfälle (einschließlich der Entnahmen und Einlagen)
vollständig und richtig aufgezeichnet wurden. Formelle Mängel sind
insbesondere Verstöße gegen § 131 BAO (Quantschnigg/Schuch, ESt
- Handbuch, § 4 Tz 6).
Aufgabe des Sicherheitszuschlages ist es, das Risiko von
Unvollständigkeiten von Büchern und Aufzeichnungen auszugleichen. Dies
setzt eine "verbleibende Unsicherheit" voraus. Diese ist - wie bereits
dargestellt - schon aufgrund der Unsicherheit hinsichtlich der
Grundaufzeichnungen, die im Zeitpunkt der Betriebsprüfung nicht vorhanden
bzw. vorgelegt werden konnten, gegeben.
Gibt jemand Anlass zur Schätzung, so muss er im
Übrigen auch ein damit verbundene allfällige Ungenauigkeit, die jeder
Schätzung immanent ist, tragen (vgl. Doralt, EStG-Kommentar, § 4 Tz
16/1, VwGH vom 16.2.2000, 95/15/0050).
Der Einnahmen-Ausgabenrechner benötigt nur dann ein
Kassabuch, wenn er die Betriebseinnahmen eines Tages nicht einzeln erfasst,
sondern durch Rückrechnung aus End- und Anfangsbestand ermittelt. Diesfalls
hat er täglich den End- und Anfangsbestand, die Barausgänge und die
nicht erfolgswirksamen Bareingänge zu erfassen (so genanntes Kassabuch mit
Bestandsfeststellung) (Ritz, BAO-Kommentar², Tz. 13 zu § 131).
Angesichts der Tatsache, dass Aufzeichnungen bezüglich
Ermittlung der Tageslosungen nicht beigebracht wurden, die der Bp vorgelegten
Aufstellungen pro Tag einen Losungsbetrag aufweisen, deren Berechnung jedoch
nicht ersichtlich ist, weshalb die darüber angelegten Aufzeichnungen (z.B.
"Kassaberichte") jedenfalls als Grundaufzeichnungen zu beurteilen und damit
aufbewahrungspflichtig waren, ist schon aus diesem Grund die
Nichtordnungsmäßigkeit der Buchführung gegeben. Die Eintragung
der ermittelten Tageslosung ohne Aufzeichnung des täglichen Kassaanfangs-
und endbestandes berechtigt die Behörde zur Schätzung der
Besteuerungsgrundlagen (VwGH 20.10.1999, 93/13/0063; 18.7.2001, 98/13/0061;
31.3.1998, 93/13/0035; 30.9.1998, 97/13/0033;2.7.2002, 2002/14/0003; 21.5.1997,
96/14/0086).
Im gegenständlichen Fall wurde festgestellt, dass die
Grundaufzeichnungen für die Ermittlung der Tageslosungen nicht aufbewahrt
bzw. weggeworfen wurden. Die Feststellungen, dass für den gesamten
Prüfungszeitraum keine Grundaufzeichnungen bezüglich Ermittlung der
Tageslosungen beigebracht wurden, blieben nicht nur unbestritten, sondern wurden
wiederholt eingestanden. Die von der Bp festgestellten formellen Mängel
wurden vom Bw. sowohl in der Berufung als auch in der Gegenäußerung
zur Stellungnahme des Prüfers nicht in Abrede gestellt, jedoch eingewendet,
dass die Nichtaufbewahrung der Grundaufzeichnungen auf Unwissenheit, mangelnde
Sprachkenntnisse und fehlende Aufklärung durch den Steuerberater
zurückzuführen sei.
Weiters wurden im März 2004 durch den Magistrat Wien
zwei Personen beim Ausräumen der Fleischtheke bzw. Reinigen des
Fleischwolfes angetroffen, die beide angaben, für den Bw. gegen Entgelt
tätig zu sein. Der Bw. blieb dem folgenden Verwaltungsverfahren fern und
beglich die ihm auferlegte Geldstrafe. Dagegen bringt der Bw. nunmehr vor, dass
es sich damals nicht um zwei seiner Arbeitnehmer gehandelt habe, sondern um
einen Besuchs seines Cousins und dessen Begleitung. Abgesehen davon, dass diese
Behauptung jeglicher Grundlage entbehrt, denn warum soll ein "Besuch" angeben,
über einen längeren Zeitraum hindurch vom Bw. entlohnt zu werden,
bleibt der Bw. jede Erklärung schuldig, warum der Besuch mit
blutverschmierter Bekleidung angetroffen wurde.
Auch wurde der von der Bp aufgegriffene Umstand, wonach
anlässlich einer Hausdurchsuchung bei einem Lieferanten
Schwarzeinkäufe des Bw. hervorgekommen sind, in der Berufung in Abrede
gestellt. In der Replik zur Stellungnahme der Bp wurde dann doch zugegeben, dass
insgesamt 4 bar bezahlte Rechnungen irrtümlicher- und
unverständlicherweise nicht in die Buchhaltung aufgenommen wurden
Weiters wurden vom Prüfer bei der
Überprüfung der Losungen des Prüfungszeitraumes verschiedene
Mehrfachlosungen vorgefunden, welche auf erfundene Losungen hindeuten (vgl.
Huber, Die neue Prüfungstechnik in der Betriebsprüfung, 132),
festgestellt. Der Bw. argumentierte, dass es sich dabei um reine
Zufälligkeiten handelt. Da jedoch, wie bereits dargelegt, die
grundlegendsten Aufzeichnung fehlen, hat der Bw. die Zurechnung eines
Sicherheitszuschlages zu tragen, denn es widerspricht keinesfalls den
Denkgesetzten, ausgehend von den oben festgestellten Mängeln, von
Erlösverkürzungen auszugehen.
Auf Grund des Fehlens bzw. der Vernichtung von
Grundaufzeichnungen konnte somit nicht überprüft werden, ob
sämtliche Erlöse erfasst wurden. Dieser formelle Mangel in Verbindung
mit der Feststellung der illegalen Beschäftigung von zwei Ausländern,
nicht wie in der Berufung angegeben der Beschäftigung illegaler
Ausländer, ist unter Verweis auf die nachfolgenden Ausführungen
geeignet die sachliche Richtigkeit der geführten Bücher in Zweifel zu
ziehen. Im Hinblick auf die summe der dargestellten Mängel lag somit -
entgegen der vom Bw. vertretenen Auffassung - die Schätzungsbefugnis dem
Grunde nach vor. Die Nichtaufbewahrung bzw. Vernichtung von Grundaufzeichnungen
lässt zudem nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
grundsätzlich auf höhere Leistungen bzw. Erträge schließen.
Nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes ist eine Schätzung mit Hilfe eines
Sicherheitszuschlages eine Methode, die der korrigierenden Ergänzung der
Besteuerungsgrundlagen, von denen anzunehmen ist, dass sie zu niedrig
ausgewiesen wurden, dient. In Fällen, in denen nähere Anhaltspunkte
für eine gebotene Schätzung nicht zu gewinnen sind, kann die
griffweise Zuschätzung von Sicherheitszuschlägen in Betracht kommen.
Sicherheitszuschläge können sich - je nach Lage des Falles - an
verschiedenen Größen, beispielsweise an den Gesamteinnahmen, an den
Einnahmenverkürzungen oder auch an den Umsätzen orientieren (VwGH
18.2.1999, 96/15/0050).
Nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates haben die
oben angeführten Umstände ein Ausmaß, welches nur im Weg einer
Schätzung durch Sicherheitszuschlag ein dem Ziel einer möglichst
richtigen Abgabenerhebung nahe kommendes Ergebnis ermöglichten. Die
Nichtvorlage von Grundaufzeichnungen bezüglich der Ermittlung bzw. der
Berechnung der Tageslosungen lässt in Verbindung mit den übrigen
Verfehlungen die Anwendung eines Sicherheitszuschlages von 20 Prozent der
erklärten Umsätze gerechtfertigt erscheinen, um die auf Grund der
festgestellten Mängel vermuteten Ergebnisminderungen abzudecken.
Hinsichtlich der Ermittlung der Einkommensteuer ist die
Vorgangsweise der Bp durch den UFS, wonach ein fiktiver Aufwand von 70% der
Zuschätzung zugestanden wird, nicht zu beanstanden.
Zusammenfassend lässt sich zu diesem Punkt
festhalten:
a.) Im gegenständlichen Fall wurden - unbestritten -
Grundaufzeichnungen über die Tageslosungen nicht aufbewahrt. Es liegen
daher schwere Buchhaltungs- bzw. Aufzeichnungsmängel vor, die zur
Schätzung berechtigen. In diesem Zusammenhang ist auch das über das
Maß von Zufälligkeiten hinausgehende Auftreten von Mehrfachlosungen
erklärbar.
b.) Die Beschäftigung von nicht
ordnungsgemäß angemeldeten Dienstnehmern ist aktenkundig und konnte
durch den Bw. nicht widerlegt werden.
c.) Letztlich wurde die Nichterfassung von zumindest 4
Eingangsrechnungen eingestanden. Diese Mängel haben ein Ausmaß
erreicht, dass die Aufzeichnungen nicht mehr als glaubwürdig bezeichnet
werden können. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass auch noch weitere
Vorgänge nicht verbucht wurden.
d.) Wie den vorliegenden Unterlagen zu entnehmen ist, hat
die BP einen fiktiven Aufwand, trotz Fehlens von Eingangsrechnungen, als
Betriebsausgaben anerkannt.
e). Die Höhe der Gesamtzuschätzung in Form eines
Sicherheitszuschlages ist nicht als überhöht, sondern als moderat zu
bezeichnen. Dieser Zuschlag bemisst sich - abgestellt auf die einzelnen Jahre -
mit 20% und bleibt damit weit unter den für mangelhaft geführte
Aufzeichnungen möglichen Zuschlägen (s zB ÖStZ 1992/234 mit bis
zu 300% Sicherheitszuschlag). Der Unabhängige Finanzsenat schließt
sich bezüglich dieser Zuschätzungen den von der Bp gewählten
Beträgen an.
2.)
Bescheide gem. § 299 BAO hinsichtlich der Einkommensteuer
und
Umsatzsteuer 2004
vom 28.9.2006
Mit Datum 24.2.2006 erließ das Finanzamt
erklärungsgemäße Veranlagungsbescheide für die Einkommen-
und Umsatzsteuer 2004. Auf Grund der oben zu 1.) wiedergegebenen Gründe
waren aus Sicht des Finanzamtes diese Bescheide abzuändern. Das Finanzamt
verfügte mit Bescheiden vom 28.9.2006 die Aufhebung der Erstbescheide und
erließ mit selbem Datum neue Sachbescheide.
In der dagegen eingebrachten Berufung wurden sowohl die
Aufhebungs- als auch die Sachbescheide bekämpft.
Dazu führt der unabhängige Finanzsenat
aus:
Die Abgabenbehörde erster Instanz kann
gemäß
§ 299 Abs. 1 BAO idF des
Abgaben-Rechtsmittel-Reformgesetzes (AbgRmRefG, BGBl I 97/2002) auf Antrag der
Partei oder von Amts wegen einen Bescheid der Abgabenbehörde erster Instanz
aufheben, wenn der Spruch des Bescheides sich als nicht richtig erweist.
Mit dem aufhebenden Bescheid ist der den aufgehobenen
Bescheid ersetzende Bescheid zu verbinden (§ 299 Abs. 2 BAO). Durch die
Aufhebung des aufhebenden Bescheides tritt das Verfahren in die Lage
zurück, in der es sich vor der Aufhebung befunden hat (§ 299 Abs. 3
BAO).
§ 299 BAO gestattet Aufhebungen nur, wenn der Bescheid
sich als nicht richtig erweist. Der Inhalt eines Bescheides ist nicht richtig,
wenn der Spruch des Bescheides nicht dem Gesetz entspricht (vgl. Ritz³,
a.a.O., Tz 9 und 10 zu § 299 BAO).
Bescheide haben nach § 93 Abs. 3 lit. a BAO ua. eine
Begründung zu enthalten, sofern sie von Amts wegen oder auf Grund eines
Parteienanbringens erlassen wurden, welchem nicht vollinhaltlich stattgegeben
wurde. Erst die Begründung macht den Bescheid für den
Abgabepflichtigen nachvollziehbar und kontrollierbar. Die
Bescheidbegründung ist für einen effizienten Rechtsschutz des
Abgabepflichtigen von grundlegender Bedeutung. Der Abgabepflichtige soll nicht
rätseln müssen, warum ihm eine Abgabe vorgeschrieben wird (vgl.
Ritz³, a.a.O., Tz 10 zu § 93 BAO). In der Bescheidbegründung von
Aufhebungsbescheiden müssen dementsprechend der Aufhebungsgrund bzw. die
Aufhebungsgründe enthalten sein (vgl. zB VwGH 2.7.1998, 98/16/0105). Die
Begründung hat weiters die Gründe für die Ermessensübung
eingehend darzustellen (vgl. VwGH 29.9.1993, 92/13/0102).
Die strittigen Aufhebungsbescheide begründete das
Finanzamt wie folgt:
"Gemäß
§ 299 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde erster Instanz auf Antrag der
Partei oder von Amts wegen einen Bescheid der Abgabenbehörde erster Instanz
aufheben, wenn der Spruch des Bescheides sich als nicht richtig erweist".
Die gegenständliche "Begründung" der
Aufhebungsbescheide erfüllt das Erfordernis einer ausreichenden
Begründung zweifellos nicht, zumal darin die Aufhebung in keiner Weise
entsprechend konkret begründet wurde, sondern lediglich eine
wortwörtliche Wiedergabe jener gesetzlichen Bestimmung, welche die
Zulässigkeit einer amtswegigen Aufhebung an sich normiert, enthalten war.
Da aus den angefochtenen Aufhebungsbescheiden somit nicht nachvollziehbar war,
auf welche konkreten Sachverhalts- bzw. Tatbestandselemente die
Abgabenbehörde die streitgegenständlichen Aufhebungen nach § 299
BAO stützte, erfolgten die Aufhebungen ohne hinreichende Begründung
durch das Finanzamt (vgl. dazu auch UFS 7.6.2006, RV/0815-W/06; UFS 10.10.2006,
RV/0557-I/06; UFS 4.6.2007, RV/0005-I/05; UFS 13.8.2007, RV/0060-F/06; UFS
30.1.2008, RV/1275-L/06).
Im Übrigen fehlte im konkreten Fall auch die
Darstellung der Überlegungen zur Ermessensausübung (ein solcher
Begründungsmangel gilt nicht als wesentlich und führt für sich
allein nicht zur Bescheidaufhebung; vgl. Stoll, BAO, Kommentar, Seite 2944).
Da das Finanzamt in den in Rede stehenden
Aufhebungsbescheiden 2004 keinen konkreten Aufhebungsgrund anführte, waren
diese Bescheide mit einem wesentlichen Begründungsmangel behaftet, sodass
sich das diesbezügliche Berufungsbegehren als berechtigt herausstellt und
war der Berufung betreffend Aufhebung hinsichtlich Einkommensteuer und
Umsatzsteuer für das Jahr 2004 stattzugeben und hatte die ersatzlose
Aufhebung dieser bekämpften Aufhebungsbescheide zu erfolgen. Dadurch treten
die Verfahren hinsichtlich Einkommensteuer und Umsatzsteuer des Jahres 2004 in
die Lage zurück, in der es sich vor ihrer Aufhebung befunden hat. Die mit
diesen Aufhebungsbescheiden verbundenen Sachbescheide für das Jahr 2004
(datiert mit 28. September 2006) scheiden damit ex lege aus dem Rechtsbestand
aus; der Einkommensteuerbescheid und der Umsatzsteuerbescheid 2004 vom 24.
Februar 2006 leben wieder auf.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die
streitgegenständlichen Aufhebungsbescheide keine (faktischen)
Begründungsausführungen enthalten, auf Grund welcher Umstände und
Tatbestandselemente das Finanzamt das Vorliegen der Voraussetzung des § 299
BAO für gegeben erachtet. Die gegenständlichen Bescheide können
somit keiner Überprüfung unterzogen werden, ob ein allfällig von
der Abgabenbehörde herangezogener Aufhebungstatbestand bzw. ein die
Aufhebung rechtfertigender Sachverhalt im konkreten Fall die Aufhebung nach
§ 299 BAO rechtfertigt oder ob die Bescheidaufhebungen rechtswidrig
vorgenommen wurde.
3)
Sachbescheide betreffend Einkommensteuer
und
Umsatzsteuer 2004
vom 28. September 2006:
Da der Einkommensteuerbescheid und der Umsatzsteuerbescheid
2004 gemäß
§ 299 Abs. 2 BAO zwingend mit dem Aufhebungsbescheid
verbunden sind, scheiden die Sachbescheide mit der Aufhebung der aufhebenden
Bescheide aus dem Rechtsbestand aus. Die Verfahren treten dadurch in die Lage
zurück, in der sie sich vor der Bescheidaufhebung befunden haben; dh der
ursprüngliche Einkommensteuerbescheid und der ursprüngliche
Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2004 vom 24. Februar 2006 leben wieder
auf.
Gemäß
§ 273 Abs. 1 lit. a BAO hat die
Abgabenbehörde eine Berufung durch Bescheid zurückzuweisen, wenn die
Berufung nicht zulässig ist.
Nicht zulässig ist eine Berufung ua. bei Beseitigung
des angefochtenen Bescheides aus dem Rechtsbestand (vgl. Ritz, BAO³, §
273 Tz 2 und 6).
Wie bereits erwähnt, tritt durch die Aufhebung des
aufhebenden Bescheides das Verfahren gemäß
§ 299 Abs. 3 BAO in
die Lage zurück, in der es sich vor der Aufhebung befunden hat.
Das bedeutet für den vorliegenden Fall, dass mit den
Aufhebungsbescheiden ex lege auch die mit ihnen verbundenen Sachbescheide aus
dem Rechtsbestand ausscheiden (vgl. Ritz, BAO³, § 299 Tz 62). Die
Berufung gegen die aus dem Rechtsbestand ausgeschiedenen Einkommensteuerbescheid
und Umsatzsteuerbescheid ist daher als unzulässig (geworden)
zurückzuweisen.
4.)
Vorauszahlungsbescheid an Einkommensteuer
2007
vom 28. September
2006
In der Begründung dieses angefochtenen Bescheides
wurde dargelegt, dass die für die Festsetzung der Vorauszahlungen
maßgebliche Veranlagung das Jahr 2004 betreffe. Gem. § 45 Abs.1
EStG 1988 sei daher die maßgebliche Abgabenschuld in Höhe von
3.535,62 € um 14 % auf 4.030,60 € erhöht worden.
Im Rechtsmittel begehrte der Bw. unter Hinweis auf die
Berufungsbegründung die Herabsetzung der Vorauszahlung auf einen Betrag von
600,- €. Der Bw. ermittelte diesen Betrag ausgehend vom ursprünglichen
Erstbescheid hinsichtlich der Einkommensteuer 2004 vom 24. Februar 2006 mit
einem Abgabenbetrag von 542,57 €, der um mindestens 14 % erhöht wurde.
Dabei wird aber völlig übersehen, dass der Steuerbetrag eine
"Gutschrift" darstellt, der einer Erhöhung nach § 45 EStG nicht
zugänglich ist.
Dennoch deutet der UFS dieses Vorbringen als Antrag auf
Herabsetzung der Vorauszahlung für die Einkommensteuer 2007, dem aus
verwaltungsökonomischen Gründen im vollen Umfang entsprochen wird,
obwohl nicht sämtliche notwendigen Daten zur Ermittlung der
voraussichtlichen Steuerschuld vorgelegt wurden. Offensichtlich wurden
zwischenzeitig die entsprechenden Abgabenerklärungen eingereicht, sodass
die Rechtswirkung dieses Vorauszahlungsbescheides auf Grund der zu erwartenden
Jahresveranlagung von untergeordneter Bedeutung sein wird.
Graz, am 17.
März 2009
Normen und Schlagworte
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 299 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 131 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 45 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0472-G/07
- Stammnummer
- 39855
- Gültig
- 17.03.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF