Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2783-W/06
begünstigte Besteuerung nicht entnommener Gewinne gem. § 11a EStG bei Einkünften aus Gewerbebetrieb
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2783-W/06vom 21.01.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Wolfgang Alber, 1010 Wien, Kärntner Straße 13-15, vom
9. Oktober 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes Baden Mödling vom
14. September 2006 betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2004 und
2005 sowie Festsetzung von Vorauszahlungen an Einkommensteuer für die Jahre
2006 und 2007 entschieden:
Die
Berufungen werden als unbegründet abgewiesen. Die angefochtenen
Bescheide bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
A)
Die Einkommensteuererklärung für das Jahr
2004 (OZ 20 ff./2004) wurde seitens der
Berufungswerberin (= Bw.) am 5. Mai 2006 erstellt. In dieser
Erklärung wird eine bezugsauszahlende Stelle angeführt. Als
Einkünfte aus Gewerbebetrieb werden € 80.245,31 erklärt, an
Kapitalerträgen aus ausländischen Kapitalanlagen, die mit dem
besonderen Steuersatz von 25% zu besteuern sind, € 23,02 und auf
darauf entfallende anzurechnende ausländische Quellensteuer 1,67. Bei den
Tarifbegünstigungen werden gemäß
§ 11 a mit dem
Hälftesteuersatz zu versteuernde Gewinne mit € 90.000,00
angegeben (KZ 793). Unter der KZ 440 (unter Progressionsvorbehalt steuerbefreite
Auslandseinkünfte) werden € 909,21 erklärt, an
Sonderausgaben werden Steuerberatungskosten in Höhe von € 187,98
geltend gemacht.
In den Beilagen
zur Einkommensteuererklärung für 2004 (OZ 9 f./2004) werden die
Einkünfte aus Gewerbebetrieb wie folgt aufgegliedert:
- Fa.L, 8010
Graz: € - 21.984,28; - A.KG., 1070 Wien:
€ 10.629,32; - T.KEG., 1010 Wien:
€ 91.600,27. - Summe: € 80.245,31.
B)
Der Einkommensteuererstbescheid für das Jahr 2004 wurde am
14. September 2006 erstellt. Darin werden die Einkünfte aus
Gewerbebetrieb erklärungsgemäß mit € 80.245,31
veranlagt und die Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit unter
Berücksichtigung des Pauschbetrages für Werbungskosten
(€ 132,00) mit € 15.611,36. Daraus ergibt sich ein
Gesamtbetrag der Einkünfte von € 95.856,67; unter Abzug der
Steuerberatungskosten errechnet sich ein Einkommen von € 95.668,69.
Die Bemessungsgrundlage für den Durchschnittsteuersatz ergibt sich unter
Berücksichtigung der steuerbefreiten Auslandseinkünfte in Höhe
von € 96.577,90. Der Durchschnittsteuersatz für 2004 beträgt
41,10%, der halbe Durchschnittsteuersatz beträgt somit 20,55%. Dieser halbe
Durchschnittsteuersatz wurde auf die erklärten und veranlagten
Einkünfte aus Gewerbebetrieb angewendet, woraus sich ein Steuerbetrag von
€ 16.490,41 ergab. Der volle Durchschnittsteuersatz wurde auf die
Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit abzüglich der
Steuerberatungskosten angewendet und ergab einen Steuerbetrag von
€ 6.339,01. Die festgesetzte Einkommensteuer betrug
€ 20.715,95, die Abgabennachforderung € 18.472,34.
C)
Ebenfalls am 14. September 2006 wurde der
Vorauszahlungsbescheid für die
Einkommensteuer für das Jahr 2006
erstellt. Die Höhe der Vorauszahlungen wurde mit € 22.580,38
festgesetzt. In der Begründung dieses Bescheides wird ausgeführt, dass
die für die Festsetzung der Vorauszahlungen maßgebliche Veranlagung
das Jahr 2004 betreffe. Gemäß
§ 45 Abs. 1 EStG 1988
sei daher die maßgebliche Steuerschuld in Höhe von
€ 20.715,95 um 9,00% erhöht worden.
D)
Mit Schreiben vom 9. Oktober 2006 (OZ 30 f./2004) wurde seitens der Bw.
u. a. gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2004 sowie den
Vorauszahlungsbescheid für 2006
Berufung erhoben. Begründend wird
ausgeführt:
Abweichend von
der eingereichten Erklärung seien die gemäß
§ 37
Abs. 1 EStG zum Hälftesteuersatz zu versteuernden Gewinne aus einer
Beteiligung an der T.KEG (Finanzamt 1/23, Steuernummer XXX) in Höhe von
€ 89.914,93 nur mit einem Teilbetrag von € 80.245,31
angesetzt und der Differenzbetrag zum vollen Steuersatz versteuert worden. Dies
entspreche nicht den Bestimmungen des § 11 a EStG, in welchen
ausdrücklich von "begünstigungsfähigen Gewinnen" und nicht von
"Einkünften" gesprochen werde. Es sei daher bei Vorliegen eines ansonsten
positiven Einkommens der gesamte begünstigte (nicht entnommene) Gewinn aus
einem Betrieb zum halben Steuersatz zu versteuern. Es werde daher der Antrag
gestellt, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass vom sich
ergebenden Gesamteinkommen in Höhe von € 95.668,69 lediglich
€ 5.753,76 mit dem vollen Steuersatz sowie € 89.914,93 mit
dem halben Steuersatz gemäß
§ 37 Abs. 1 EStG
versteuert würden. Hieraus ergebe sich ein Steuerabfall in Höhe von
€ 2.004,00. Schließlich werde der Antrag gestellt, die
Einkommensteuervorauszahlungen für 2006 und Folgejahre auf Basis des
aufgrund dieser Berufung zu berichtigenden Einkommensteuerbescheides für
2004 anzupassen.
E)
Mit Berufungsvorentscheidung vom
16. Oktober 2006 (OZ 35/2004) wurde die Berufung gegen den
Einkommensteuerbescheid für 2004 als unbegründet abgewiesen. Zur
Begründung wurde ausgeführt:
Dem
Hälftesteuersatz unterlägen im Rahmen des steuersubjektbezogenen
Höchstbetrages nur jene nach § 11 a EStG 1988
begünstigungsfähigen Einkünfte, die nach Vornahme des
horizontalen Verlustausgleiches verblieben (siehe auch EStRl RZ 154) und nach
Vornahme des vertikalen Verlustausgleiches (siehe EStRl RZ 7367) bzw. eines
Verlustabzuges im Einkommen gedeckt seien (siehe EStRl 3860 g). Aus diesem Grund
könnten nur die nach Vornahme des horizontalen Verlustausgleiches
verbleibenden € 80.245,31 des durch den Eigenkapitalanstieg gedeckten
Gewinnes betreffend der Beteiligung an der T.KEG mit dem Hälftesteuersatz
versteuert werden.
F)
Mit Schreiben vom 17. November 2006 (OZ 40 f./2004) wurde seitens der Bw.
der Vorlageantrag gestellt und Folgendes
ausgeführt:
In der
Begründung der abweisenden Berufungsvorentscheidung werde ausgeführt,
dass im Rahmen des steuersubjektbezogenen Höchstbetrages nur jene nach
§ 11 a EStG begünstigungsfähigen Einkünfte dem
Hälftesteuersatz unterlägen, die nach Vornahme eines horizontalen
Verlustausgleiches verblieben. Diese Auslegung möge ihre Gültigkeit
haben, wenn es um die im § 37 Abs. 1 EStG angeführten
Einkunftsteile gehe, da hier immer nur von begünstigungsfähigen
"Einkünften" gesprochen werde und diese ergäben sich eben erst nach
Vornahme eines horizontalen Verlustausgleiches. Es werde in diesem Zusammenhang
auf Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, Tz 6 zu § 37,
verwiesen, wonach erst aus der Bezugnahme der Tatbestände des
§ 37 jeweils auf Einkünfte zu schließen sei, dass das
jeweilige Ergebnis aus einer der Einkunftsarten der ermäßigten
Besteuerung unterliege.
Ganz anders
gelagert sei der Fall bei der Begünstigung gemäß
§ 11
a EStG. Im gesamten Gesetzestext komme hier nicht einmal das Wort
"Einkünfte" vor. Es werde hier ausschließlich auf einzelbetriebliche
Gewinne abgestellt, die - mangels Entnahme - zu einem Eigenkapitalanstieg des
betreffenden Betriebes führten. Wenn der Gesetzgeber gewollt hätte,
dass diese begünstigungsfähigen Gewinne mit Verlusten aus anderen
Gewerbebetrieben gegenzurechnen wären, so hätte er dies entweder im
§ 11 a EStG zum Ausdruck gebracht oder diese Steuerbegünstigung
durch Aufnahme in die Aufzählung unter § 37 Abs. 1 EStG zu
einer solchen für "Einkünfte" gemacht. Da beides nicht der Fall sei,
beziehe sich die gegenständliche Steuerbegünstigung daher auf (nicht
entnommene) Gewinne aus einzelnen Gewerbebetrieben, die - im Rahmen des
steuersubjektbezogenen Höchstbetrages - mit dem Hälftesteuersatz
insoweit zu versteuern seien, als ein positives Gesamteinkommen vorliege. Eine
andere Auslegung würde den mit der Steuerbegünstigung gewollten Effekt
der Eigenkapitalstärkung von Gewerbebetrieben ad absurdum führen.
Darüber hinaus sei auch hier eine eklatante Ungleichbehandlung
verschiedener Steuerpflichtiger zu erblicken, die ihre positiven Einkommensteile
nicht aus Gewerbebetrieben bezögen.
G)
Die Einkommensteuererklärung für das Jahr
2005 (OZ 6 ff./2005) wurde seitens der
Bw. am 29. Mai 2007 erstellt. In dieser Erklärung wird eine
bezugsauszahlende Stelle angeführt. Als Einkünfte aus Gewerbebetrieb
werden € 82.096,70 erklärt, an Kapitalerträgen aus
ausländischen Kapitalanlagen, die mit dem besonderen Steuersatz von 25% zu
besteuern sind, € 21,20. An Substanzgewinnen aus ausländischen
Investmentfonds ohne KESt-Abzug (KZ 409) werden € 616,00 erklärt.
Bei den Tarifbegünstigungen werden gemäß
§ 11 a mit
dem Hälftesteuersatz zu versteuernde nicht entnommene Gewinne mit
€ 90.000,00 angegeben (KZ 793). Unter der KZ 440 (unter
Progressionsvorbehalt steuerbefreite Auslandseinkünfte) werden
€ 1.001,16 erklärt, an Sonderausgaben werden
Steuerberatungskosten in Höhe von € 157,08 geltend
gemacht.
In der Beilage
zur Einkommensteuererklärung für 2005 (OZ 14 f./2005) werden die
Einkünfte aus Gewerbebetrieb wie folgt aufgegliedert:
- Fa.L, 8010
Graz: € -2.655,95; - A.KG., 1070 Wien:
€ 9.623,27; - T.KEG., 1010 Wien:
€ 90.129,38; - K.KEG., 1020 Wien: € -
15.000,00; - Summe: € 82.096,70.
H)
Der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2005 wurde am 27. Juni 2007
erstellt. Darin werden die Einkünfte aus Gewerbebetrieb
erklärungsgemäß mit € 82.096,70 veranlagt und die
Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit unter Berücksichtigung
des Pauschbetrages (€ 132,00) mit € 15.980,48. Daraus ergibt
sich ein Gesamtbetrag der Einkünfte von € 98.077,18; unter Abzug
der Steuerberatungskosten errechnet sich ein Einkommen von
€ 97.920,10. Der Durchschnittsteuersatz für 2005 beträgt
41,14%, der halbe Durchschnittsteuersatz beträgt somit 20,57%. Dieser halbe
Durchschnittsteuersatz wurde auf die erklärten und veranlagten
Einkünfte aus Gewerbebetrieb angewendet, woraus sich ein Steuerbetrag von
€ 16.887,29 ergab. Der volle Durchschnittsteuersatz wurde auf die
Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit abzüglich der
Steuerberatungskosten angewendet, woraus sich ein Steuerbetrag von
€ 6.509,75 ergab. Die festgesetzte Einkommensteuer betrug
€ 21.631,88, die Abgabennachforderung € 19.489,65.
I)
Ebenfalls am 27. Juni 2007 wurde der
Vorauszahlungsbescheid für die
Einkommensteuer für das Jahr 2007
erstellt. Die Höhe der Vorauszahlungen wurde mit € 23.578,74
festgesetzt. In der Begründung dieses Bescheides wird ausgeführt, dass
die für die Festsetzung der Vorauszahlungen maßgebliche Veranlagung
das Jahr 2005 betreffe. Gemäß
§ 45 Abs. 1 EStG 1988
sei daher die maßgebliche Steuerschuld in Höhe von
€ 21.631,88 um 9,00% erhöht worden.
J)
Mit Schreiben vom 4. Juli 2007 (OZ 27/2005) wurde seitens der Bw.
u. a. gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2005 sowie den
Vorauszahlungsbescheid für 2007
Berufung erhoben. Begründend wird
ausgeführt:
In dem
angefochtenen Einkommensteuerbescheid werde - wie auch (in jenem für) 2004
- der Hälftesteuersatz für die gemäß
§ 11 a
begünstigungsfähigen Einkünfte nur nach Vornahme eines
horizontalen Verlustausgleiches angewendet. Wie bereits in der Berufung vom
9. Oktober 2006 gegen den Einkommensteuerbescheid (für) 2004
ausgeführt, finde diese Vorgangsweise in der gesetzlichen Regelung des
§ 11 a wie auch im sonstigen Einkommensteuerrecht keine Deckung. Es
werde auf die ausführliche Begründung im Vorlageantrag vom
17. November 2006 zur Einkommensteuerveranlagung (für) 2004 verwiesen
und der Antrag gestellt, den angefochtenen Einkommensteuerbescheid (für)
2005 dahingehend abzuändern, dass vom sich ergebenden Gesamteinkommen in
Höhe von € 97.920,10 lediglich € 7.920,10 mit dem
vollen Steuersatz sowie € 90.000,00 mit dem halben Steuersatz
gemäß
§ 37 Abs. 1 EStG 1988 versteuert werden. Hieraus
ergebe sich ein Steuerabfall in Höhe von € 1.600,00.
Schließlich werde auch der Antrag gestellt, die
Einkommensteuervorauszahlungen für 2007 und Folgejahre auf Basis des
aufgrund dieser Berufung zu berichtigenden Einkommensteuerbescheides (für)
2005 anzupassen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig sind
die gemäß
§ 11 a EStG 1988 begünstigungsfähigen
Gewinne für die Jahre 2004 und 2005 sowie die Höhe der
Einkommensteuervorauszahlungen für die Jahre 2006 und 2007. Nicht strittig
ist die Höhe des in beiden Jahren nicht entnommenen Gewinnes.
I)
Der Sachverhalt ist dadurch bestimmt, dass die Bw. neben ihren Einkünften
aus nichtselbstständiger Arbeit auch Einkünfte aus Gewerbebetrieb
bezieht, und zwar aus den unter den Abschnitten A) und G) angeführten
Unternehmensbeteiligungen. Hinsichtlich der Einkünfte aus der T.KEG. hat
das für dieses Unternehmen zuständige Finanzamt sowohl hinsichtlich
des Jahres 2004 als auch des Jahres 2005 schriftlich mitgeteilt, dass in den
Einkünften aus Gewerbebetrieb Halbsatzeinkünfte in Höhe von
€ 89.914,93 (2004) und € 90.000,00 (2005) enthalten sind (OZ
19/2004 = Tangente vom 11. September 2006; OZ 2/2005).
II)
einkommensteuerliche Beurteilung:
a)
Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2004 und 2005:
§ 11
a Abs. 1 erster Satz EStG 1988 in der für die Streitjahre geltenden
Fassung bestimmt, dass natürliche Personen, die den Gewinn aus Land- und
Forstwirtschaft oder aus Gewerbebetrieb durch Betriebsvermögensvergleich
ermitteln, den Gewinn, ausgenommen Übergangsgewinne (§ 4 Abs.10)
und Veräußerungsgewinne (§ 24), bis zu dem in einem
Wirtschaftsjahr eingetretenen Anstieg des Eigenkapitals, höchstens jedoch
€ 100.000,00, mit dem ermäßigten Steuersatz nach
§ 37 Abs. 1 versteuern können (begünstigte
Besteuerung).
§ 11
a Abs. 2 leg. cit. normiert, dass bei Gesellschaften, bei denen die
Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind und die ihren Gewinn durch
Betriebsvermögensvergleich ermitteln, können nur die Gesellschafter
die begünstigte Besteuerung im Sinne des Abs. 1 in Anspruch nehmen.
Der Betrag von € 100.000,00 (Abs. 1) ist bei den Mitunternehmern
mit einem der Gewinnbeteiligung entsprechenden Teilbetrag anzusetzen. ...
.
§ 37
Abs. 1 EStG 1988 räumt ein, dass sich der Steuersatz für
- Einkünfte auf Grund von Beteiligungen (Abs. 4), -
außerordentliche Einkünfte (Abs. 5), - Einkünfte aus
besonderen Waldnutzungen (Abs. 6) ..., - Einkünfte aus der
Verwertung patentrechtlich geschützter Erfindungen
(§ 38) auf die Hälfte des auf das gesamte Einkommen
entfallenden Durchschnittsteuersatzes ermäßigt.
Zunächst
ist festzuhalten, dass § 11 a EStG 1988 anordnet, die nicht
entnommenen Gewinne mit dem begünstigten Steuersatz des § 37
Abs. 1 zu versteuern. Da aber § 37 eine bloße
Tarifbestimmung ist, vor deren Anwendung erst die Bemessungsgrundlage ermittelt
werden muss, kommt der ermäßigte Steuersatz nur insoweit zur
Anwendung, als die positiven Einkünfte die Verluste aus der betreffenden
Einkunftsart im selben Veranlagungszeitraum überstiegen haben (vgl. VwGH
vom 27. März 1985, 84/13/0005). Im Fall des Bw. bedeutet dies, dass
insbesondere die Verluste der Fa.L (2004 und 2005) sowie der K.KEG (2005) die
positiven Einkünfte aus der Einkunftsart "Gewerbetrieb" gemindert haben.
Demgemäß können die unter die Tarifbestimmung des § 37
Abs. 1 EStG 1988 fallenden Einkünfte nicht höher sein als die
insgesamt aus der betreffenden Einkunftsart erzielten Einkünfte (vgl. VwGH
vom 19. März 1986, 84/13/0105). Daran ändert auch nichts, dass in
§ 11 a EStG 1988 mit dem Begriff "Gewinn" eine Größe
angesprochen wird, die sich häufig nur als Teil der in einer Einkunftsart
als Saldo enthaltener Gewinn darstellt.
Insoweit
seitens der Bw. im Vorlageantrag vom 17. November 2006 auf die Tz 6 zu
§ 37 in Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, EStG 1988,
verwiesen wird, ist zu erwidern, dass unter dieser Textziffer steht, dass aus
der Bezugnahme der Tatbestände des § 37 jeweils auf
Einkünfte zu schließen ist, dass erst das jeweilige Ergebnis aus
einer der Einkunftsarten der
ermäßigten Besteuerung unterliegen kann. Dies bedeutet, dass die
gegenständlichen Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus der Beteiligung an
der T.KEG in einem ersten Schritt mit Verlusten im Rahmen der konkreten
Einkunftsquelle, in der sie anfallen, und in einem zweiten Schritt mit Verlusten
in der betreffenden Einkunftsart auszugleichen sind. Erst das verbleibende
(Rest-)Ergebnis unterliegt dem ermäßigten Steuersatz.
Unter
Berücksichtigung dieser Kommentarmeinung vertritt der unabhängige
Finanzsenat unter Bezugnahme auf Doralt die Ansicht, dass dem
Hälftesteuersatz im Rahmen des steuersubjektbezogenen Höchstbetrages
nur jene nach § 11 a EStG 1988 begünstigungsfähigen
Einkünfte unterliegen, die nach Vornahme des horizontalen
Verlustausgleiches verbleiben und nach Vornahme des vertikalen
Verlustausgleiches bzw. eines Verlustabzuges im Einkommen gedeckt sind
(vgl. Doralt, EStG, 9. Aufl., Kommentar, Bd. I, Tz 38 zu
§ 11a).
Da
gemäß
§ 11 a Abs. 2 EStG 1988 bei Gesellschaften, bei
denen die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind, nur die
Gesellschafter die begünstigte Besteuerung im Sinne des Abs. 1 in
Anspruch nehmen können, kann bei mehreren Beteiligungen an
Mitunternehmerschaften eine Eigenkapitalstärkung des betreffenden
Gesellschafters nur im Rahmen des nach einem horizontalen und vertikalen
Verlustausgleiches verbleibenden Restbetrages erfolgen.
Soweit der Bw.
laut seinen Ausführungen im Vorlageantrag in dieser Vorgangsweise den
Gleichbehandlungsgrundsatz mit Steuerpflichtigen, die ihre positiven
Einkommensteile nicht aus Gewerbebetrieben beziehen, verletzt erblickt, ist
darauf hinzuweisen, dass die Überprüfung von Gesetzen auf ihre
Verfassungsmäßigkeit nicht den Verwaltungsbehörden und somit
auch nicht dem unabhängigen Finanzsenat (§ 1 Abs. 1 UFSG)
obliegt, sondern unter Bedachtnahme auf Art. 144 Abs. 1 B-VG dem
Verfassungsgerichtshof. Der unabhängige Finanzsenat hat die geltenden
gesetzlichen Bestimmungen unabhängig von deren Verfassungskonformität
anzuwenden.
Die Berufung
ist in diesem Punkt als unbegründet abzuweisen.
b)
Einkommensteuervorauszahlungen für die Jahre 2006 und 2007:
§ 45
Abs. 1 EStG 1988 in der für die Streitjahre geltenden Fassung
bestimmt, dass der Steuerpflichtige auf die Einkommensteuer einschließlich
jener gemäß
§ 37 Abs. 8 Vorauszahlungen zu entrichten
hat. Für Lohnsteuerpflichtige sind Vorauszahlungen nur in den Fällen
des § 41 Abs. 1 Z 1 und 2 festzusetzen. Die Vorauszahlung
für ein Kalenderjahr wird wie folgt berechnet: -
Einkommensteuerschuld für das letztveranlagte Kalenderjahr abzüglich
der einbehaltenen Beträge im Sinne des § 46 Abs. 1 Z 2
. - Der so ermittelte Betrag wird, wenn die Vorauszahlung erstmals
für das dem Veranlagungszeitraum folgende Kalenderjahr wirkt, um 4%, wenn
sie erstmals für ein späteres Kalenderjahr wirkt, um weitere 5%
für jedes weitere Jahr erhöht. ... .
Unter diesem
Berufungspunkt ist davon auszugehen, dass die festgesetzte Einkommensteuer in
Höhe von € 20.715,95 [siehe Abschnitt B) für 2004] und
€ 21.631,88 [siehe Abschnitt H) für 2005] rechtsrichtig ermittelt
worden ist. Da die Bw. außerdem lohnsteuerpflichtig ist, ist darauf
hinzuweisen, dass in ihrem Fall der Tatbestand des § 41 Abs. 1 Z
1 EStG 1988 erfüllt ist, d. h. die Bw. hat noch andere Einkünfte
bezogen, deren Gesamtbetrag € 730,00 übersteigt. Da die
Vorauszahlungen jeweils nicht das folgende Kalenderjahr betrafen, sondern
jeweils für ein späteres Kalenderjahr wirkten, waren die
Vorauszahlungen für die Jahre 2006 und 2007 jeweils um 9% zu
erhöhen.
Die Berufung
ist in diesem Punkt als unbegründet abzuweisen.
Damit war
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 21.
Jänner 2008
Normen und Schlagworte
- § 11a Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 11a Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 37 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 45 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2783-W/06
- Stammnummer
- 32595
- Gültig
- 21.01.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF