Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0080-I/04
Zurückweisung einer verspätet eingebrachten Berufung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0080-I/04vom 03.05.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Landeck Reutte betreffend Zurückweisung einer
Berufung
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 4. September 2002 erlies das
Finanzamt einen Vorauszahlungsbescheid für das Jahr 2002, in welchem die
Einkommensteuer für das Jahr 2002 und Folgejahre mit 528,23 €
festgesetzt wurden. In der Begründung führte die Abgabenbehörde
aus, die für die Festsetzung der Vorauszahlungen maßgebliche
Veranlagung betreffe das Jahr 2001. Die Bw. erhob mit Schreiben vom
19. November 2002, beim Postamt 1196 Wien aufgegeben per Einschreiben am
25. November 2002, beim Finanzamt eingelangt am 26. November 2002,
Berufung gegen ua. obigen Bescheid und begründete diesen damit, sie habe
mit ihrer gegen den Einkommensteuerbescheid 2001 gerichteten Berufung vom
26. September 2002 auch gegen die Grundlage der Bemessung für den
gegenständlichen Einkommensteuervorauszahlungsbescheid 2002 und Folgejahre
berufen. Seit Jahresbeginn 2002 bis zum heutigen Tag habe sie keine zu
versteuernden Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit erhalten
und beziehe zur Zeit ausschließlich Einkünfte aus
nichtselbstständiger Tätigkeit, weshalb um Festsetzung der
Einkommensteuervorauszahlungen für 2002 mit 0,00 € ersucht
werde.
Das Finanzamt wies mit Bescheid vom 4. Februar 2003
die obige Berufung gegen den Vorauszahlungsbescheid gemäß
§ 273 Abs. 1 BAO zurück. In der Begründung führte
die Abgabenbehörde aus, die Berufungsfrist sei gemäß
§ 245 bzw. § 276 BAO bereits am 4. Oktober 2002
abgelaufen. Im Berufungsschreiben gegen den Einkommensteuerbescheid für das
Jahr 2001 (vom 26. September 2002) sei hinsichtlich der Abänderung des
Einkommensteuervorauszahlungsbescheides 2002 kein Rechtsmittel eingebracht
worden. Da dem Berufungsbegehren gegen den Einkommensteuerbescheid 2001 nicht
vollinhaltlich entsprochen bzw. eine Verböserung (Nachforderung)
begründet worden wäre, bestehe die Höhe der
Einkommensteuervorauszahlung für das Jahr 2002 zu Recht.
Die Bw. erhob mit Schreiben vom 1. März 2003,
beim Finanzamt eingelangt am 4. März 2003, fristgerecht Berufung gegen
den Zurückweisungsbescheid und gab hierin an, aus der beiliegenden
Einkommensteuererklärung für das Jahr 2002 sei ersichtlich, dass sie
im Jahr 2002 keine zuveranlagenden Einkünfte aus selbstständiger
Tätigkeit bezogen habe. Es werde daher die ersatzlose Aufhebung der
Einkommensteuervorauszahlung für das Jahr 2002 beantragt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die Abgabenbehörde hat gemäß
§ 273 Abs. 1 lit. b BAO eine Berufung durch Bescheid
zurückzuweisen, wenn die Berufung nicht fristgerecht eingebracht wurde. Die
Berufungsfrist gegen einen Bescheid beträgt nach § 245
Abs. 1 BAO einen Monat.
Wird der Lauf einer Frist durch eine behördliche
Erledigung ausgelöst, so ist für den Beginn der Frist der Tag
maßgebend, an dem die Erledigung bekanntgegeben worden ist
(§ 109 BAO). Die Bekanntgabe von schriftlichen Erledigungen erfolgt
nach § 97 Abs. 1 lit a BAO durch Zustellung. Der für
den Beginn einer Berufungsfrist maßgebende Tag ist somit der Tag, an dem
das fristauslösende Ereignis, das heißt die Zustellung des Bescheides
an den Abgabepflichtigen, eintritt (Ritz, BAO, Kommentar², Tz. 4f zu
§ 108, 232, 1999).
Gemäß
§ 2 a Abs. 2 in Verbindung
mit § 26 Abs. 2 Zustellgesetz, BGBl.Nr. 1982/200 IdF BGBl I
2001/137, gilt die Zustellung (ohne Zustellnachweis) mit dem dritten Werktag ab
der Übergabe des Schriftstückes an die Organe der Post bzw. Gemeinde
oder den behördlichen Zusteller bewirkt. Wird die Zustellung bestritten
oder behauptet, sie sei erst an einem späteren Tag erfolgt, so obliegt es
der Behörde, die Tatsache und den Tag der Zustellung
nachzuweisen.
Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden
nach § 108 Abs. 2 BAO mit Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche
oder des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem für den
Beginn der Frist maßgebenden Tag entspricht. Die "Zahl"
entspricht dem Monatsdatum, weshalb die einen Monat betragende Berufungsfrist
bei einer Zustellung des Bescheides am 28. Februar am 28. März
endet (Ritz, BAO, Kommentar², Tz. 4f zu § 108, 232, 1999). Nach
§ 108 Abs. 4 BAO werden die Tage des Postlaufes in die Frist
nicht eingerechnet. Der Tag der Postaufgabe wird hierbei grundsätzlich
durch den Poststempel nachgewiesen (Ritz, BAO, Kommentar², Tz. 9, 15 zu
§ 108, 233, 1999).
Die Bw. hat keinerlei Vorbringen über den Zeitpunkt
der Zustellung des Einkommensteuer-Vorauszahlungsbescheides getätigt. Da
von ihr weder eingewendet wurde, sie haben diesen Bescheid nicht spätestens
am dritten Werktag nach der Postaufgabe erhalten bzw. zugestellt bekommen, noch
aus der Aktenlage ein den Zeitraum von drei Tagen überschreitender Postlauf
ersichtlich oder wahrscheinlich ist, gilt der Vorauszahlungsbescheid mit
Ausfertigungsdatum 4. September 2002 auf Grund der Bestimmung des
§ 2 a Abs. 2 in Verbindung mit § 26 Abs. 2
Zustellgesetz am 9. September 2002 als zugestellt.
Gemäß obiger Ausführungen begann im
vorliegenden Fall die Berufungsfrist mit der Zustellung des Bescheides am
9. September 2002 zu laufen und endete nach Ablauf eines Monates am
9. Oktober 2002. Die Berufung, datiert mit 19. November 2002, wurde
nachweislich per Einschreiben erst am 25. November 2002, sohin erheblich
nach Ablauf der gegenständlichen Berufungsfrist, zur Post gegeben (vgl.
Poststempel) und ist sohin nicht fristgerecht eingebracht. Die Berufung wurde
daher vom Finanzamt zu Recht wegen mangelnder Rechtzeitigkeit als
unzulässig zurückgewiesen.
Abschließend wird hierzu bemerkt, dass die Bw. selbst
in ihrem Vorlageantrag vom 1. März 2003 den Feststellungen der
Abgabenbehörde in der Berufungsvorentscheidung vom 4. Februar 2003,
die Berufung sei nach Ablauf der Berufungsfrist erhoben worden, nicht
widersprochen hat.
Die Ausführungen der Bw., aus der beiliegenden
Einkommensteuererklärung für das Jahr 2002 sei ersichtlich, dass sie
im Jahr 2002 keine zu veranlagenden Einkünfte aus selbstständiger
Tätigkeit bezogen habe, können dem Begehren der Bw. zu keinem Erfolg
verhelfen, zumal diese auch bei einer Qualifizierung des Berufungsschreibens als
Antrag auf Herabsetzung der Einkommensteuervorauszahlungen gemäß
§ 45 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 3 EStG 1988, BGBl
1993/253, verspätet getätigt wurden. Im Kalenderjahr 2002 konnte ein
Antrag auf eine Abänderung der Vorauszahlungen lediglich bis zum
31. Oktober 2002 gestellt werden, sodass das Finanzamt gemäß
§ 45 Abs. 3 EStG 1988 nicht mehr befugt gewesen wäre, einen
entsprechenden Bescheid zu erlassen. Ergänzend wird hierzu festgehalten,
dass die Berufung gegen den dem strittigen Bescheid zugrundeliegendem
Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2001 vom 26. September 2002 keine
Ausführungen enthält, welche in irgendeiner Weise als Begehren
über eine Herabsetzung der Einkommensteuervorauszahlungen betreffend der
Jahre 2002f angesehen werden könnten.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Innsbruck,
3. Mai 2004
Normen und Schlagworte
- § 273 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 26 Abs. 2 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0080-I/04
- Stammnummer
- 9622
- Gültig
- 03.05.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF