…geltenden Bestimmungen des § 16 Abs. 2 BewG betreffend die Kapitalisierung lebenslänglicher Nutzungen und Leistungen. Der diesbezüglich ergangene Grunderwerbsteuerbescheid ist in Rechtskraft erwachsen. Es bestünde weder die Möglichkeit die Rechtskraft zu durchbrechen noch wäre es auf Grund der getroffenen Ausführungen überhaupt zulässig, dem Bescheid die nunmehr…
…gegenständlichen Fall stellt sich die Frage, wie (lebenslängliche) Leistungen, die zum Stichtag Todestag bereits erbracht waren, zu bewerten sind. Der § 16 BewG (sowohl nach der alten als auch nach der neuen Gesetzeslage) ist Bewertungsmaßstab für in Zukunft zu erbringende Leistungen. Dieser ist immer in Verbindung…
…gegenständlichen Fall stellt sich die Frage, wie (lebenslängliche) Leistungen, die zum Stichtag Todestag bereits erbracht waren, zu bewerten sind. Der § 16 BewG (sowohl nach der alten als auch nach der neuen Gesetzeslage) ist Bewertungsmaßstab für in Zukunft zu erbringende Leistungen. Dieser ist immer in Verbindung…
…Verpflichtungsgeschäft verwirklicht. Demzufolge waren für die Erhebung der Grunderwerbsteuer alle zum damaligen Zeitpunkt in Geltung stehenden Bestimmungen maßgeblich - insbesondere auch die damals geltenden Bestimmungen des § 16 Abs. 2 BewG betreffend die Kapitalisierung lebenslänglicher Nutzungen und Leistungen. Der diesbezügliche, am 30. Juli 1996 ergangene Grunderwerbsteuerbescheid, ist…
…gegenständlichen Fall stellt sich die Frage, wie (lebenslängliche) Leistungen, die zum Stichtag Todestag bereits erbracht waren, zu bewerten sind. Der § 16 BewG (sowohl nach der alten als auch nach der neuen Gesetzeslage) ist Bewertungsmaßstab für in Zukunft zu erbringende Leistungen. Dieser ist immer in Verbindung…
…gegenständlichen Fall stellt sich die Frage, wie (lebenslängliche) Leistungen, die zum Stichtag Todestag bereits erbracht waren, zu bewerten sind. Der § 16 BewG (sowohl nach der alten als auch nach der neuen Gesetzeslage) ist Bewertungsmaßstab für in Zukunft zu erbringende Leistungen. Dieser ist immer in Verbindung…
…2 des BewG lebenslängliche Nutzungen und Leistungen bei einem Alter von mehr als 75 Jahren mit dem dreifachen Jahreswert zu kapitalisieren sind. Eine Berechnung nach der tatsächlichen Dauer kommt nur in Betracht, wenn im gegenständlichen Fall die Nutzung und Leistung nicht mehr als 2 Jahre…
…2 des BewG lebenslängliche Nutzungen und Leistungen bei einem Alter von mehr als 75 Jahren mit dem dreifachen Jahreswert zu kapitalisieren sind. Eine Berechnung nach der tatsächlichen Dauer kommt nur in Betracht, wenn im gegenständlichen Fall die Nutzung und Leistung nicht mehr als 2 Jahre…
…maßgeblicher - Vertragspunkt III. lautet: "Als Gegenleistung bedingen sich die Übergeber die folgenden angeführten grundbücherlich sicherzustellenden Leistungen aus, zu deren klagloser Erfüllung bzw. Duldung der Übernehmer sich hiermit ausdrücklich verpflichtet: a) Das ausschließliche, höchstpersönliche, lebenslängliche und unentgeltliche Wohnungsrecht an sämtlichen Räumlichkeiten des Hauses N. Hiezu steht…
…Wohnrechtes betrage nur € 3.600,00. Es sei unzutreffend, dass es für den Kapitalwert wiederkehrender Nutzungen und Leistungen nur auf die statistische Erlebenswahrscheinlichkeit ankomme und dass eine Schätzung der Lebenserwartung unter Berücksichtigung von Erkrankungen nicht vorgesehen sei. Das ergebe sich gerade aus § 16 Abs…
…vorstehenden Verbindlichkeit zu irgendeiner Zahlung oder Leistung herangezogen werden sollten. II. Die Übergeber bedingen sich auf deren Lebensdauer und im Falle des Vorablebens eines der Übergeber ungeschmälert für den Überlebenden das lebenslängliche und unentgeltliche Ausgedinge aus, zu dessen Leistung beziehungsweise Duldung sich die Übernehmer für…
…vorstehenden Verbindlichkeit zu irgendeiner Zahlung oder Leistung herangezogen werden sollten. II. Die Übergeber bedingen sich auf deren Lebensdauer und im Falle des Vorablebens eines der Übergeber ungeschmälert für den Überlebenden das lebenslängliche und unentgeltliche Ausgedinge aus, zu dessen Leistung beziehungsweise Duldung sich die Übernehmer für…
…vorstehenden Verbindlichkeit zu irgendeiner Zahlung oder Leistung herangezogen werden sollten. II. Die Übergeber bedingen sich auf deren Lebensdauer und im Falle des Vorablebens eines der Übergeber ungeschmälert für den Überlebenden das lebenslängliche und unentgeltliche Ausgedinge aus, zu dessen Leistung beziehungsweise Duldung sich die Übernehmer für…
…vorstehenden Verbindlichkeit zu irgendeiner Zahlung oder Leistung herangezogen werden sollten. II. Die Übergeber bedingen sich auf deren Lebensdauer und im Falle des Vorablebens eines der Übergeber ungeschmälert für den Überlebenden das lebenslängliche und unentgeltliche Ausgedinge aus, zu dessen Leistung beziehungsweise Duldung sich die Übernehmer für…
…bestehenden Verhältnisse sind für Zwecke der Bewertung heranzuziehen. Wenn aber nach § 16 Abs. 1 BewG mit ihrem Kapitalwert erfasste (lebenslängliche) Renten, wiederkehrende Nutzungen und Leistungen oder Lasten früher wegfallen, als es der unterstellten Lebenserwartung entspricht, dann kann es zu einer nachträglichen - uU. sogar zu einer…
…auf den Todesfall vom 5.4.1995 durch den gegenständlichen Vertrag abgeändert bzw. aufgehoben. Nach dem nunmehrigen Übergabsvertrag wurde die Liegenschaft um den Übergabspreis von 14.331,00 € und gewisse der Übergeberin zustehende lebenslängliche Rechte, welche mit jährlich 3.000,00 € bewertet wurden…
…oder gegen eine für Geld geschätzte Sache auf die Lebensdauer einer gewissen Person eine bestimmte jährliche Entrichtung versprochen wird. § 1284 ABGB verlangt also eine lebenslängliche Rentenzusage gegen Entgelt. Damit wird der notwendige entgeltliche Charakter des Leibrentenvertrages deutlich. Dass dabei der Preis von vornherein nicht feststeht…
…mwH.). Der Wille des Zuwendenden zur Unentgeltlichkeit ist dann gegeben, wenn der Zuwendende in dem Bewusstsein handelt, zu der Vermögenshingabe weder rechtlich verpflichtet zu sein noch dafür eine mit seiner Leistung in einem synallagmatischen, konditionalen oder kausalen Zusammenhang stehende Gegenleistung zu erhalten (vgl. Fellner, Gebühren…
…3, 4a und 6) sowie die Übertragung der angeführten Anteile in das Gesellschaftsvermögen der OEG im Vertrag festgeschrieben. Der Übergeber AndreasN hatte sich an der gesamten Liegenschaft das lebenslängliche, unentgeltliche, bücherlich sicherzustellende Fruchtgenussrecht ausbedungen. Die Eigentumsrechte an der Liegenschaft wurden dem Notariatsakt entsprechend im Grundbuch…
…Gegenleistung wurde ein Abtretungspreis in Höhe von 62.000,00 Euro vereinbart. Die Übernehmerin verpflichtete sich im Gegenzug dem Übergeber das lebenslängliche und unentgeltliche Fruchtgenussrecht mit grundbücherlicher Sicherstellung einzuräumen, sowie diverse sonstige Leistungen zu erbringen. Der dreifache Einheitswert der Liegenschaft beträgt 56.685,00 Euro.…