Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0731-L/04
einvernehmliche Vertragsänderung; Gegenleistung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0731-L/04vom 31.03.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Wird ein Übergabsvertrag auf den Todesfall einvernehmlich aufgehoben und in einen Übergabsvertrag unter Lebenden "umgewandelt", unterliegen die im ersten Vertrag vereinbarten Leistungen, sofern diese im zweiten Vertrag ebenfalls vereinbart werden, neuerlich der Grunderwerbsteuer; eine Anrechnung im Sinne des § 1 Abs. 4 GrEStG findet nicht statt.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom 1. März 2004 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr vom 30. Jänner
2004 betreffend Grunderwerbsteuer entschieden:
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Der Bescheid hat zu lauten:
Gemäß
§ 7 Z 1 GrEStG 1987 wird die Grunderwerbsteuer
mit 2 % von der Gegenleistung in Höhe von 29.331,00 €
festgesetzt mit 586,60 €. Das Mehrbegehren wird
abgewiesen.
Die
Fälligkeit des mit dieser Entscheidung festgesetzten Mehrbetrages der
Abgaben ist aus der Buchungsmitteilung zu ersehen.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber schloss am 16.12.1983 mit Frau E.J.
einen Übergabsvertrag, dessen Punkt Erstens lautet: Mit
Übergabsvertrag auf den Todesfall vom 5.4.1995, GZ 520 des
öffentlichen Notars Dr. S. in S., hat Frau E.J. ihre Liegenschaft EZ
... auf den Todesfall an ihren Neffen und Adoptivsohn, W.J.
übergeben. Dieser Übergabsvertrag auf den Todesfall wurde beim
Finanzamt ... zu Erfassungsnummer .... zur Gebührenbemessung
angezeigt. Die Vertragsparteien sind nunmehr übereingekommen, diese
Übergabe auf den Todesfall in eine Übergabe unter Lebenden
umzuwandeln. Aus diesem Grund wird daher der Übergabsvertrag auf den
Todesfall vom 5.4.1995 durch den gegenständlichen Vertrag abgeändert
bzw. aufgehoben.
Nach dem nunmehrigen Übergabsvertrag wurde die
Liegenschaft um den Übergabspreis von 14.331,00 € und gewisse der
Übergeberin zustehende lebenslängliche Rechte, welche mit
jährlich 3.000,00 € bewertet wurden, übertragen. Die
Begleichung des Übergabspreises erfolgt vereinbarungsgemäß
dadurch, dass der Berufungswerber gemäß Punkt Zweitens des
Übergabsvertrages auf den Todesfall vom 5.4.1995 Kreditverbindlichkeiten
der Übergeberin in Höhe von 165.000,00 ATS (das sind
11.991,00 €) beglichen hat, weshalb der Übergabspreis mit diesem
Teilbetrag beglichen ist. Zur Begleichung des Restbetrages von
2.340,00 €
übernimmt der Berufungswerber eine mit diesem Betrag
bei einem Kreditinstitut aushaftende Verbindlichkeit der
Übergeberin. Mit dem angefochtenen Bescheid setzte das Finanzamt die
Grunderwerbsteuer mit 2 % von der Gegenleistung in Höhe von
17.340,00 € (das ist die Summe aus dem Übergabspreis in Höhe
von 2.340,00 € und dem Kapitalwert der Rechte) fest. Gleichzeitig
wurde vom unentgeltlich übertragenen Vermögen Schenkungssteuer
vorgeschrieben; dieser Bescheid blieb unangefochten.
In der Berufung wird eingewendet: Bei der
Steuervorschreibung aus dem Jahr 1995 wurden 3,5 % Grunderwerbsteuer von
der damaligen Gegenleistung in Höhe von 165.000,00 ATS vorgeschrieben;
da der Übergabsvertrag auf den Todesfall damals noch vom Eintritt der
Bedingung des Ablebens der Übergeberin abhängig gewesen sei, erfolgte
die Vorschreibung vorläufig. Der Berufungswerber wurde mit
Adoptionsvertrag vom 5.11.2003 von der Übergeberin an Kindes Statt
angenommen. Mit dem Übergabsvertrag vom 16.12.2003 wurde der
Übergabsvertrag vom 5.4.1995 in eine Übergabe unter Lebenden
umgewandelt. Auf Grund der Adoption sei die Steuer nunmehr mit dem
begünstigten Satz von 2 % festzusetzen. Anstelle der nunmehr zur
Vorschreibung gelangenden Steuer wurde der Übergabspreis um die damalige
Gegenleistung verringert, was zu einer steuerlichen Differenz von
179,87 € führte: Die Grunderwerbsteuer wäre daher wie folgt
zu ermitteln: Gegenleistungen gem. § 5 GrEStG:
|
a) Übergabspreis
|
14.331,00 €
|
b)
Wohnungsrecht kapitalisiert
|
15.000,00 €
|
sohin
gesamt
|
29.331,00 €
|
Grunderwerbsteuer
gem. § 7 Z 1 GrEStG, 2% der Gegenleistung
|
586,62 €
|
abzüglich
bereits zur Vorschreibung gelangenden Steuer
|
419,69 €
|
noch zu
zahlende Grunderwerbsteuer
|
166,93 €
|
die Differenz
zum Vorschreibungsbetrag lt. angefochtenem Bescheid von
|
346,80 €
|
betrage daher
|
179,87 €
Im Ergebnis entspreche die obige Differenz genau dem
Unterschied aus den beiden Steuersätzen (3,5 % bzw. 2 %) der
"damaligen" vorläufigen Gegenleistung von 165.000,00 ATS. Durch die
"Verminderung" der Bemessungsgrundlage um die anteilige Gegenleistung in
Höhe von 11.991,00 € wurde jedoch der damalige Steuersatz von
3,5 % auf diesen Teil der Bemessungsgrundlage angewendet. Dies sei nicht
richtig, weil nunmehr infolge der zwischenzeitigen Adoption der Steuersatz von
2 % anzuwenden sei. Das Finanzamt wies die Berufung als
unbegründet ab. Im Antrag gemäß
§ 276 BAO wird
eingewendet: Der Übergabsvertrag auf den Todesfall vom 5.4.1995 sei
ein vom Eintritt der Bedingung des Ablebens der Übergeber abhängiges
Rechtsgeschäft, sodass unabhängig davon, dass vom Übernehmer
bereits zu Lebzeiten der Übergeberin Leistungen erbracht worden sind, die
Steuerschuld erst mit dem Eintritt der Bedingung eintrete. Die Bedingung
sei bis zum Zeitpunkt des Abschlusses des Übergabsvertrages vom 16.12.2003,
mit dem die Vertragsparteien übereingekommen sind, die Übergabe auf
den Todesfall in eine Übergabe unter Lebenden umzuwandeln, nicht
eingetreten, sodass die Steuerschuld für den Übergabsvertrag auf den
Todesfall mangels Bedingungseintrittes nicht eingetreten sei. An deren Stelle
trat die Steuerschuld für den Übergabsvertrag vom 16.12.2003. Der
Besteuerung dieses Vertrages seien die Verhältnisse zum Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses zugrundezulegen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG
unterliegen der Grunderwerbsteuer ein Kaufvertrag oder ein anderes
Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übereignung begründet. Der
Tatbestand ist dabei durch den Abschluss eines Rechtsgeschäftes
erfüllt, welches den Anspruch auf Übereignung
begründet. Dies hat zur Folge, dass jedes diesem Gesetz
unterliegende Rechtsgeschäft, mag es auch über ein einziges
Grundstück geschlossen worden sein, im Hinblick auf die steuerlichen
Auswirkungen für sich zu beurteilen ist. Ein Eigentümer kann
über seine Liegenschaft, solange er im Grundbuch eingetragen ist, auch
mehrmals verfügen und an verschiedene Personen veräußern.
Inwieweit er dadurch mit dem Strafgesetz in Widerspruch gerät oder nach den
Grundsätzen des bürgerlichen Rechtes schadenersatzpflichtig wird, ist
für die Beurteilung, ob solche mehrere Verträge der Grunderwerbsteuer
unterliegen, an sich nicht von rechtlicher Bedeutung. Denn die Pflicht zur
Entrichtung der Abgabe knüpft an den Rechtsvorgang schlechthin an, und zwar
unabhängig davon, ob das steuerpflichtige Verpflichtungsgeschäft
(§ 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG) in der Folge auch erfüllt wird
oder nicht. Für die Bemessung der Grunderwerbsteuer ist es somit auch
gleichgültig, ob ein steuerpflichtiges Verpflichtungsgeschäft, mit
dessen Erfüllung die Erfüllung eines späteren
Verpflichtungsgeschäftes unvereinbar wäre, zwischen den Parteien des
früheren Geschäftes rückgängig gemacht wird oder nicht (VwGH
v. 15.1.1963, Zl. 305/62). Für den vorliegenden Fall bedeutet
dies, dass die im Übergabsvertrag vom 16.12.2003 vereinbarte Gegenleistung
(vgl. oben) der Besteuerung zugrundezulegen ist. Gegenleistung im Sinne
des § 5 GreStG ist die Summe dessen, was der Erwerber eines
Grundstückes an wirtschaftlichen Werten dagegen zu leisten verspricht, dass
er das Grundstück erhält, das heißt, jede denkbare Leistung, die
für den Erwerb des Grundstückes vereinbart wird und diese Leistung im
unmittelbaren Zusammenhang mit dem Grundstückserwerb steht. Beim
gegebenen Sachverhalt bestehen keine Zweifel, dass die durch Übernahme von
Kreditverbindlichkeiten vereinbarte Begleichung des Übergabspreises in
Höhe von 14.331,00 € erfolgte; daher ist dieser Betrag der
Besteuerung zugrundezulegen. Nicht maßgeblich ist, dass übernommene
Verbindlichkeiten bereits in einer gewissen Höhe beglichen waren, weil der
unmittelbare Zusammenhang mit dem Grundstückserwerb nicht abgesprochen
werden kann.
Was die im Berufungsverfahren beantragte "Anrechnung" der
für den Vertrag vom 5.4.1995 bereits vorgeschriebenen und entrichteten
Grunderwerbsteuer betrifft, ist diesem Vorbringen zu entgegenen, dass eine
Anrechnung nur unter den Voraussetzungen des § 1 Abs. 4,
3. Satz GreStG zulässig ist. Über die Richtigkeit dieser
Festsetzung ist nicht in diesem Verfahren abzusprechen. Die
Grunderwerbsteuer ist daher wie folgt zu bemessen:
|
übernommene Verbindlichkeiten
|
14.331,00 €
|
Wohnungsrecht
(Kapitalwert)
|
15.000,00 €
|
Gesamtgegenleistung
|
29.331,00 €
|
davon 2 %
Grunderwerbsteuer
|
586,60 €
Über die Berufung ist somit spruchgemäß zu
entscheiden.
Linz, am 31.
März 2005
Normen und Schlagworte
- § 5 Abs. 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0731-L/04
- Stammnummer
- 15093
- Gültig
- 31.03.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF