Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0204-W/06
Wie sind bei einer Übergabe auf den Todesfall bei der Erhebung der Erbschaftssteuer lebenslängliche Leistungen (z.B. Pflege) zu bewerten, welche bereits erbracht wurden.
geltende FassungSonstiger BescheidRV/0204-W/06vom 24.04.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Frau J.S., R., vertreten durch Herrn
D.B., gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und
Verkehrsteuern Wien vom 6. Juni 2005 betreffend Erbschaftssteuer
entschieden:
Der
angefochtene Bescheid und die Berufungsvorentscheidung werden gemäß
§ 289 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl
Nr. 1961/194 idgF, unter Zurückverweisung der Sache an die
Abgabenbehörde erster Instanz aufgehoben.
Begründung
Am 2. Februar 1990 wurde zwischen Frau J.I. und Frau J.S.,
der Berufungswerberin, ein Übergabsvertrag und Übergabsvertrag auf den
Todesfall errichtet. Hiermit übertrug Frau J.I. die in Punkt I. dieses
Vertrages genannten Grundstücke sofort und auf Ihren Todesfall das in Punkt
II. genannte Grundstück an die Berufungswerberin, wobei sich diese im
Gegenzuge zu den im Punkt III. aufgezählten Leistungen (Pflege und
Betreuung usw.) verpflichtete.
Zu diesem Vertrag wurde der Berufungswerberin nach § 4
Abs. 2 Z. 2 GrEStG vom seinerzeitigen Gesamteinheitswert (der Wohnungswert
betrug zu diesem Zeitpunkt S 0) des landwirtschaftlichen Betriebes in der
Höhe von S 73.000,-- die entsprechende Grunderwerbsteuer
vorgeschrieben, diese von der Berufungswerberin bezahlt und in der Folge die
dazugehörige Unbedenklichkeitsbescheinigung ausgestellt.
Am 22. Jänner 2004 ist Frau J.I. verstorben. Von der
Berufungswerberin wurde zum gesamten Nachlass auf Grund des Gesetzes eine
unbedingte Erbserklärung abgegeben. Mit Einantwortungsurkunde vom
22. September 2004 wurde der Berufungswerberin der Nachlass zur
Gänze eingeantwortet. Zum Todestag betrug der Einheitswert des auf den
Todesfall übergebenen Grundstückes € 11.118,94.
Mit Bescheid vom 6. Juni 2005 setzte das Finanzamt für
Gebühren und Verkehrsteuern in Wien der Berufungswerberin gegenüber
Erbschaftssteuer in der Höhe von € 1.476,43 fest. In die
Berechnung wurde der dreifache Einheitswert des auf den Todesfall
übertragenen Grundstückes in der Höhe von € 33.356,82
einbezogen.
In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung wurde
vorgebracht, dass sich die Berufungswerberin gemäß Punkt III. des
Übergabsvertrages und Übergabsvertrages auf den Todesfall zu
Leistungen sowohl für die sofort übergebenen Grundstücke als auch
für das auf den Todesfall übergebene Grundstück verpflichtet
habe. Für den gegenständlichen Vertrag wurde vom Finanzamt für
Gebühren und Verkehrsteuern in Wien das Grunderwerbsteuerverfahren
durchgeführt und wurde daher auch für die Übergabe auf den
Todesfall bereits die Grunderwerbsteuer vorgeschrieben.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 1 Abs. 1 Z. 1 ErbStG
unterliegen der Steuer nach diesem Bundesgesetz der Erwerb von Todes wegen. Nach
§ 2 Abs.1 Z. 2 ErbStG gilt als Erwerb von Todes wegen der Erwerb durch
Schenkung auf den Todesfall, sowie jeder andere Erwerb, auf den die für
Vermächtnisse geltenden Vorschriften des bürgerlichen Rechtes
Anwendung finden.
Die Steuerschuld entsteht gemäß
§ 12 Abs. 1
Z. 1 ErbStG bei Erwerben von Todes wegen mit dem Tode des Erblassers. Nach
§ 18 ErbStG ist für die Wertermittlung grundsätzlich der
Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld maßgeblich.
Gemäß
§ 19. Abs.1 ErbStG richtet sich die
Bewertung, soweit nicht im Abs. 2 etwas Besonderes vorgeschrieben ist, nach den
Vorschriften des Ersten Teiles des Bewertungsgesetzes (Allgemeine
Bewertungsvorschriften). Absatz 2 (in der seit 1. Jänner 2001 und somit zum
Todestag der Erblasserin geltenden Fassung) legt fest, dass für
inländisches land- und forstwirtschaftliches Vermögen, für
inländisches Grundvermögen und für inländische
Betriebsgrundstücke das Dreifache des Einheitswertes maßgebend ist,
der nach den Vorschriften des Zweiten Teiles des Bewertungsgesetzes (Besondere
Bewertungsvorschriften) auf den dem Entstehen der Steuerschuld unmittelbar
vorausgegangenen Feststellungszeitpunkt festgestellt ist oder festgestellt
wird.
Gemäß
§ 20. Abs. 1 ErbStG gilt als Erwerb,
soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, der gesamte Vermögensanfall an
den Erwerber. Gemäß Abs. 4 sind von dem Erwerbe u.a. die Kosten der
Bestattung des Erblassers einschließlich der Kosten der
landesüblichen kirchlichen und bürgerlichen Leichenfeierlichkeiten
sowie die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten der Regelung des
Nachlasses abzuziehen.
Abs. 8 bestimmt: Ist eine Zuwendung unter einer Auflage
gemacht, die in Geld veranschlagt werden kann, so ist die Zuwendung nur insoweit
steuerpflichtig, als sie den Wert der Leistung des Beschwerten übersteigt,
es sei denn, dass die Leistung dem Zwecke der Zuwendung dient.
Gemäß
§ 1 Abs. 1 Z. 1 GrEStG unterliegen
der Grunderwerbsteuer ein Kaufvertrag oder ein anderes Rechtsgeschäft, das
den Anspruch auf Übereignung begründet. Nach
§ 3 Abs. 1 Z. 2 GrEStG sind der
Grundstückserwerb von Todes wegen und Grundstücksschenkungen unter
Lebenden im Sinne des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes 1955, BGBl. Nr.
141, in der jeweils geltenden Fassung von der Besteuerung ausgenommen.
Schenkungen unter einer Auflage sowie Rechtsgeschäfte unter Lebenden, die
teils entgeltlich und teils unentgeltlich sind, sind nur insoweit von der
Besteuerung ausgenommen, als der Wert des Grundstückes den Wert der Auflage
oder der Gegenleistung übersteigt.
Die Steuer ist gemäß
§ 4 Abs. 1 GrEStG vom
Wert der Gegenleistung zu berechnen. Nach § 8 Abs. 1 GrEStG entsteht
die Steuerschuld, sobald ein nach diesem Bundesgesetz steuerpflichtiger
Erwerbsvorgang verwirklicht ist.
§ 16 Abs. 1 BewG bestimmt, dass sich der Wert von
Renten, wiederkehrenden Nutzungen oder Leistungen sowie dauernden Lasten, die
vom Ableben einer oder mehrerer Personen abhängen, aus der Summe der von
der Erlebenswahrscheinlichkeit abgeleiteten Werte sämtlicher
Rentenzahlungen, der einzelnen wiederkehrenden Nutzungen oder Leistungen, sowie
dauernden Lasten abzüglich der Zwischenzinsen unter Berücksichtigung
von Zinseszinsen (versicherungsmathematische Berechnung) ergibt. Dabei ist der
Zinssatz gemäß
§ 15 Abs. 1 BewG anzuwenden.
Gemäß
§ 17 Abs. 3 BewG ist bei Nutzungen
oder Leistungen, die in ihrem Betrag ungewiss sind oder schwanken, als
Jahreswert der Betrag zu Grunde zu legen, der in Zukunft im Durchschnitt der
Jahre voraussichtlich erzielt werden wird.
Während das Entstehen der Steuerschuld nach den
Vorschriften des ErbStG an das Bereicherungsprinzip anknüpft - also an den
Zeitpunkt, in dem die Bereichung des Erwerbers tatsächlich eintritt -
entsteht die Grunderwerbsteuerschuld bereits mit dem Abschluss des
Verpflichtungsgeschäftes.
Die Abgabenschuld bei den Verkehrsteuern, dazu gehören
u.a. die Erbschaftssteuer und die Grunderwerbsteuer, entsteht nach den
angesprochenen Vorschriften ex lege. Es ist der Zeitpunkt des Entstehens der
Steuerschuld maßgeblich für die Anwendung des Gesetzes überhaupt
(das Feststellen der Steuerklasse, den Bewertungsstichtag und vieles Andere
mehr). Ebenso sind Umfang und Zusammensetzung des Steuergegenstandes im
Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld zu beurteilen.
Nun nimmt die Schenkung auf den Todesfall als besonderes
Geschäft eine Mittelstellung zwischen einem Rechtsgeschäft unter
Lebenden und einem Erwerb von Todes wegen ein. Sie ist gemäß
§
956 ABGB als Vermächtnis aufzufassen, hat jedoch Vertragscharakter und
begründet einen schuldrechtlichen Anspruch des Beschenkten gegen den
Schenker, der erst nach dessen Tod erfüllt werden soll.
Als Vertrag, der im gegenständlichen Fall ein
entgeltliches Rechtsgeschäft enthielt, unterlag der Übergabsvertrag
auf den Todesfall insoweit der Grunderwerbsteuer und es war der Erwerbsvorgang
im Sinne des § 1 Abs. 1 Ziffer 1 GrEStG bereits durch das am 2. Februar
1990 abgeschlossene Verpflichtungsgeschäft verwirklicht. Demzufolge waren
für die Erhebung der Grunderwerbsteuer alle zum damaligen Zeitpunkt in
Geltung stehenden Bestimmungen maßgeblich - insbesondere auch die damals
geltenden Bestimmungen des § 16 Abs. 2 BewG betreffend die
Kapitalisierung lebenslänglicher Nutzungen und Leistungen.
Der diesbezüglich ergangene Grunderwerbsteuerbescheid
ist in Rechtskraft erwachsen. Es bestünde weder die Möglichkeit die
Rechtskraft zu durchbrechen noch wäre es auf Grund der getroffenen
Ausführungen überhaupt zulässig, dem Bescheid die nunmehr
geltenden Bewertungsbestimmungen zu Grunde zu legen, auch besteht keine
Bindungswirkung an den Erbschaftssteuerbescheid.
Der die Auflage übersteigende Teil war auf Grund der
Bestimmung des § 3 Abs. 1 Ziffer 2 GrEStG von
der Grunderwerbsteuerpflicht ausgenommen. Nunmehr bleibt zu klären,
inwieweit aus steuerrechtlicher Sicht eine Bereicherung der Berufungswerberin im
Zeitpunkt des Todes der Erblasserin eingetreten ist.
Die Erblasserin ist am 22. Jänner 2004 verstorben. In
diesem Zeitpunkt entstand die Erbschaftssteuersteuerschuld. Das mit
Übergabsvertrag auf den Todesfall übertragene Grundstück bildet
einen Teil des anlässlich des Todesfalls auf die Berufungswerberin
übergegangenen erblasserischen Vermögens.
Zu diesem Zeitpunkt war aber gemäß
§ 19
Abs. 2 ErbStG in der Fassung BGBl I 2000/142 bereits der dreifache Einheitswert
Grundlage für die Steuererhebung. Mangels Handhabe im Gesetz kann nicht auf
den einfachen Einheitswert zurückgegriffen werden, auch wenn im Zeitpunkt
der Errichtung des Übergabsvertrages auf den Todesfall dieses der
Gesetzeslage entsprochen hat. Die Bewertung des bei einer Schenkung oder auf
Grund eines Erwerbes von Todes wegen erworbenen Vermögens erfolgt
regelmäßig nach dem Wert desselben im Zeitpunkt des Entstehens der
Steuerschuld im Sinne des § 12 ErbStG.
Die Berufungswerberin hatte aber bereits zu Lebzeiten der
Erblasserin gewisse Leistungen zu erbringen. Das Erbschaftssteuergesetz ist
jedoch vom Prinzip der Bereicherung des Erwerbers getragen. Grundsätzlich
bestimmt § 20 ErbStG , dass als steuerpflichtiger Erwerb der gesamte
Vermögensanfall an den Erwerber gilt. Der Absatz 8 des § 20 ErbStG
enthält eine Regelung über den Abzug von den Wert der Zuwendung
belastenden Aufwendungen.
Durch diese Bestimmung wird das Bereicherungsprinzip
besonders deutlich. Der Gesetzgeber will also einen diesem Steuergesetz
unterliegenden Erwerbsvorgang nur insoweit der Besteuerung unterwerfen als eine
tatsächliche Bereicherung im Vermögen des Begünstigten
eingetreten ist.
Im gegenständlichen Fall stellt sich die Frage, wie
lebenslängliche Leistungen (hier Pflege- und Betreuungsleistungen), die zum
Stichtag Todestag bereits erbracht waren, zu bewerten sind. Der § 16 BewG
(sowohl nach der alten Gesetzeslage als auch nach der neuen) ist
Bewertungsmaßstab für in Zukunft zu erbringende Leistungen. Dies
ergibt sich daraus, dass § 16 BewG immer in Verbindung mit
§ 17 BewG, der die Bewertung des Jahreswertes von Nutzungen und
Leistungen vorgibt, zu sehen ist. Die Zusammenschau dieser Bestimmungen
lässt den Schluss zu, dass für bereits erbrachte lebenslängliche
Leistungen eine Kapitalisierung nach § 16 BewG nicht in Frage kommt,
weshalb auf den grundsätzlichen Bewertungsmaßstab - den gemeinen Wert
- zurückzugreifen ist.
Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die von
der Berufungswerberin erbrachten Pflege- und Betreuungsleistungen für die
Erhebung der Erbschaftssteuer nicht nach den Vorschriften des § 16
BewG zu kapitalisieren sind, sondern, dass vielmehr noch zu ermitteln ist,
inwieweit und in welcher Höhe abzugsfähige Leistungen erbracht wurden
und mit welchem Betrag diese auf das auf den Todesfall übergebene
Grundstück entfallen.
§ 289 Abs. 1 BAO bestimmt: Ist die Berufung weder
zurückzuweisen (§ 273) noch als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2,
§ 86a Abs. 1, § 275) oder als gegenstandslos
(§ 256 Abs. 3, § 274) zu erklären, so kann
die Abgabenbehörde zweiter Instanz die Berufung durch Aufhebung des
angefochtenen Bescheides und allfälliger Berufungsvorentscheidungen unter
Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz
erledigen, wenn Ermittlungen (§ 115 Abs. 1) unterlassen wurden, bei deren
Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder
eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können. Im weiteren
Verfahren sind die Behörden an die für die Aufhebung
maßgebliche, im Aufhebungsbescheid dargelegte Rechtsanschauung gebunden.
Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage
zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden
hat.
Nach dieser Bestimmung kann die Abgabenbehörde zweiter
Instanz die Berufung durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und
allfälliger Berufungsvorentscheidungen unter Zurückverweisung der
Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz erledigen. Auch wenn das
Finanzamt die Ermittlungen unterlassen hat, weil es von einer anderen
Rechtsansicht ausging, so liegen dennoch hier die Voraussetzungen für eine
Zurückverweisung der Sache vor.
Im gegenständlichen Fall lässt sich ohne weitere
Ermittlungen nicht feststellen, in welchem Umfang die Bemessungsgrundlage
tatsächlich zu reduzieren ist.
Der unabhängige Finanzsenat macht aus folgenden
Gründen von dem ihm in § 289 Abs. 1 BAO eingeräumten Ermessen
Gebrauch:
Billigkeitsgründe, die gegen eine Ermessensübung
sprechen, liegen nach der Aktenlage nicht vor.
Für die Zweckmäßigkeit der
Bescheidaufhebung spricht einerseits die Bestimmung des § 276 Abs. 6 BAO.
Danach hat die Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz
nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen zu erfolgen,
woraus sich ergibt, dass die Ermittlung des Sachverhaltes primär der
Abgabenbehörde erster Instanz obliegt. Anderseits ist auf die Bestimmung
des § 115 Abs. 2 BAO zu verweisen, wonach den Parteien Gelegenheit zu geben
ist, ihre Rechte und rechtlichen Interessen geltend zu machen.
Nach § 276 Abs. 7 BAO kommt auch
der Abgabenbehörde erster Instanz, deren Bescheid mit Berufung angefochten
ist (im gegenständlichen Fall also dem Finanzamt für Gebühren und
Verkehrsteuern Wien), im Verfahren vor dem unabhängigen Finanzsenat
Parteistellung zu. Bei Durchführung der noch ausständigen Ermittlungen
durch den unabhängigen Finanzsenat müssten die Ergebnisse der
Amtspartei mit der Gelegenheit zur Stellungnahme übermittelt werden,
weshalb die Durchführung der Ermittlungen durch den unabhängigen
Finanzsenat zu weiteren zeitlichen Verzögerungen führen
würde.
Da die durchzuführenden Ermittlungen einen anders
lautenden Bescheid nach sich ziehen können, die Sache somit nicht
Entscheidungsreif ist, war der angefochtene Bescheid (unter Einbeziehung der
Berufungsvorentscheidung) gemäß
§ 289 Abs. 1 BAO unter
Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz
aufzuheben.
Im Hinblick auf den Umfang der vorzunehmenden
Verfahrensergänzungen war daher der Aufhebung der Vorrang vor der
Fortsetzung der zweitinstanzlichen Ermittlungen zu geben.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 24.
April 2006
Normen und Schlagworte
- § 16 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 12 Abs. 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 19 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 20 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Sonstiger Bescheid
- Geschäftszahl
- RV/0204-W/06
- Stammnummer
- 22059
- Gültig
- 24.04.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF