Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1904-W/05
Wie sind bei einer Schenkung auf den Todesfall, bei Erhebung der Erbschaftssteuer, lebenslängliche Leistungen (wie zB: Pflege- und Betreuung) zu bewerten, die bereits erbracht sind?
geltende FassungSonstiger BescheidRV/1904-W/05vom 12.01.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Der Erblasser ist am 18. Juni 2004 verstorben. In diesem Zeitpunkt entstand gem § 12 Abs. 1 Z. 1 ErbStG die Erbschaftssteuerschuld. Die mit Schenkungsvertrag auf den Todesfall übertragene Liegenschaft bildet einen Teil des anlässlich des Todesfalls auf die Bw. übergegangenen erblasserischen Vermögens.
Zu diesem Zeitpunkt war aber gemäß § 19 Abs. 2 ErbStG in der Fassung BGBl I 2000/142 ab 2001 bereits der 3fache Einheitswert Grundlage für die Steuererhebung. Dass ursprünglich steuerschonende Motive zum Abschluss des Vertrages geführt haben mögen und sich die steuerlichen Konsequenzen nunmehr geändert haben, hat völlig außer Betracht zu bleiben, denn die Motive und Überlegungen, die zum Abschluss eines Rechtsgeschäftes führen, betreffen die Privatsphäre der Beteiligten, entfalten aber keinerlei Wirkung auf den öffentlich-rechtlichen Abgabenanspruch. Damit kann auch mangels Handhabe im Gesetz nicht auf den einfachen Einheitswert zurückgegriffen werden sowie es der Gesetzeslage im Zeitpunkt der Errichtung des Schenkungsvertrages auf den Todesfall entsprach.
Als Vertrag, der im gegenständlichen Fall ein entgeltliches Rechtsgeschäft enthielt unterlag die Schenkung auf den Todesfall insoweit der Grunderwerbsteuer und es war der Erwerbsvorgang im Sinne des § 1 Abs. 1 Ziffer 1 GrEStG bereits durch das am 11. Mai 1996 abgeschlossene Verpflichtungsgeschäft verwirklicht. Demzufolge waren für die Erhebung der Grunderwerbsteuer alle zum damaligen Zeitpunkt in Geltung stehenden Bestimmungen maßgeblich – insbesondere auch die damals geltenden Bestimmungen des § 16 Abs. 2 BewG betreffend die Kapitalisierung lebenslänglicher Nutzungen und Leistungen.
Der diesbezügliche am 30. Juli 1996 ergangene Grunderwerbsteuerbescheid ist in Rechtskraft erwachsen. Es bestünde weder die Möglichkeit die Rechtskraft zu durchbrechen noch wäre es auf Grund der getroffenen Ausführungen überhaupt zulässig, dem Bescheid die nunmehr geltenden Bewertungsbestimmungen zu Grunde zu legen, auch besteht keine Bindungswirkung an den Erbschaftssteuerbescheid.
Im gegenständlichen Fall stellt sich insbesondere die Frage, wie sind lebenslängliche Leistungen in concretu Pflege- und Betreuungsleistungen zu bewerten - die vom Stichtag Todestag aus betrachtet - bereits erbracht waren.
§ 16 BewG (sowohl nach der alten Gesetzeslage als auch nach der neuen) ist Bewertungsmaßstab für in Zukunft zu erbringende Leistung. Dies ergibt sich daraus, dass § 16 BewG immer in Verbindung mit § 17 leg.cit., der die Bewertung des Jahreswertes von Nutzungen und Leistungen vorgibt zu sehen ist, der wiederum in seinem Absatz 3 bestimmt, dass bei Nutzungen oder Leistungen, die in ihrem Betrag ungewiss sind oder schwanken als Jahreswert der Betrag zugrundezulegen ist, der in Zukunft im Durchschnitt der Jahre voraussichtlich erzielt werden wird. Die Zusammenschau dieser Bestimmungen lässt den Schluss zu, dass für bereits erbrachte lebenslängliche Leistungen eine Kapitalisierung nach § 16 BewG nicht in Frage kommt, weshalb auf den grundsätzlichen Bewertungsmaßstab - den gemeinen Wert - zurückzugreifen ist.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 4. Juli 2005 gegen den
Erbschaftssteuerbescheid des Finanzamtes für Gebühren und
Verkehrsteuern Wien, ErfNr vom 6. Juni 2005 betreffend
Erbschaftssteuer entschieden:
Der
angefochtene Erbschaftssteuerbescheid vom 6. Juni 2005 und die
Berufungsvorentscheidung vom 15. September 2005 werden gemäß
§ 289 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl
Nr. 1961/194 idgF, unter Zurückverweisung der Sache an die
Abgabenbehörde erster Instanz, das Finanzamt für Gebühren und
Verkehrsteuern in Wien, aufgehoben.
Begründung
Am 11. Mai 1996 errichteten die Ehegatten Herr X und Frau Y
- diese in der Folge Bw genannt - einen Übergabsvertrag auf den Todesfall.
Hiermit übertrug Herr X auf seinen Todesfall die Liegenschaft
Grundstück... an die Bw., wobei sich die Übernehmerin im Gegenzuge zu
Pflege- u.ä. Leistungen, zur Zahlung eines Übernahmspreises in
Höhe von S 250.000,- (das entspricht € 18.168,21) sowie zur
Übernahme der Kosten des Begräbnisses, samt Grabinschrift und
Grabpflege nach dem Ableben des Übergebers verpflichtete.
Der Vertrag selbst beinhaltete zum Zwecke der
Gebührenbemessung die Bewertung der Gegenleistung, die insgesamt mit
S 380.000,- (das entspricht € 27.615,68) berechnet war, wobei
S 90.000,- (das entspricht € 6.540,56) (Anmerkung: der im
Zeitpunkt des Vertragsabschlusses maßgebliche Kapitalisierungsfaktor
für den Übergeber betrug gemäß
§ 16 BewG in
der damals geltenden Fassung 5) auf die vereinbarte Pflegeleistung,
S 40.000,- (das entspricht € 2.90691) auf das Begräbnis samt
Grabinschrift und Grabpflege entfielen und S 250.000,- (das entspricht
€ 18.168,21) auf den Übernahmepreis. Der Einheitswert der
Liegenschaft war dem Wert der Gegenleistung mit S 529.000,- (das entspricht
€ 38.443,93) gegenübergestellt.
Mit Bescheid vom 30. Juli 1996 erhob das Finanzamt für
Gebühren und Verkehrsteuern in Wien für diesen Vorgang
ausschließlich Grunderwerbsteuer, wobei es der Bemessung die Gegenleistung
in Höhe von S 380.000- (das entspricht € 27.615,68) zu
Grunde legte. Der Grunderwerbsteuerbescheid war unangefochten in Rechtskraft
erwachsen.
Am 18. Juni 2004 verstarb nunmehr Herr X und es waren auf
Grund der Erbsentschlagung der Tochter die Witwe zu 1/3 Anteil, sowie der Sohn
zu 2/3 Anteilen des Nachlasses zu Erben berufen.
Mit Bescheid vom 6. Juni 2005 setzte das Finanzamt für
Gebühren und Verkehrsteuern in Wien der Bw. gegenüber Erbschaftssteuer
in Höhe von € 6.770,44 fest. In die Bemessung wurde u.a. das
3fache des die Gegenleistung von ursprünglich mit S 380.000,- (das
entspricht € 27.615,68) errechneten Wertes übersteigenden
Einheitswertes der mit Übergabsvertrag auf den Todesfall übertragenen
Liegenschaft einbezogen.
Dieser Bescheid ist nunmehr Gegenstand des
Berufungsverfahrens. Die Bw. bringt vor, dass durch die zwischenzeitigen
Änderungen im Schenkungs- und Erbschaftssteuerrecht unzulässige
Eingriffe in die vom Vertragswillen erfassten Rechtsgeschäftsmotive und
-grundlagen erfolgt seien. Die Vertragsparteien seien im Zeitpunkt der
Übergabe davon ausgegangen, dass der Wert der Gegenleistung 71,886% des
einfachen Einheitswertes entspreche und auf den geschenkten Anteil sohin ein
prozentueller Anteil von 28,1664% entfalle. Davon ausgehend wäre die
Erbschaftssteuer in Höhe von lediglich € 1.500,78 festzusetzen.
Sollte sich die Behörde dieser Ansicht nicht anschließen, so
wäre zu beachten, dass sich seit der Vertragserrichtung nicht nur das
Erbschaftssteuergesetz sondern auch das Bewertungsgesetz geändert habe und
es ergäbe sich daraus eine höher zu bewertende Gegenleistung, dem zu
Folge zwar auch eine höhere Grunderwerbsteuervorschreibung. Weiters
führe dies aber dazu, dass der 3fache Einheitswert einer höheren
Gegenleistung gegenüber zu stellen wäre und sich daraus resultierend
eine geringere Erbschaftssteuerfestsetzung ergebe.
Das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in
Wien wies die Berufung grundsätzlich ab, entsprach jedoch insoweit, als es
die tatsächlichen Kosten des Grabsteins als weitere Passivpost
berücksichtigen wollte.
Die Bw. beantragte nunmehr die Vorlage der Berufung an die
Berufungsbehörde II. Instanz und hielt ihr Begehren vollinhaltlich
aufrecht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1.) Gesetzliche
Grundlagen:
a)
Erbschaftssteuergesetz
Gemäß
§ 1 Abs. 1 Ziffer 1 ErbStG
unterliegen der Steuer nach diesem Bundesgesetz der Erwerb von Todes
wegen.
Nach § 2 Abs.1 Ziffer 2 leg.cit. gilt als Erwerb von
Todes wegen der Erwerb durch Schenkung auf den Todesfall, sowie jeder andere
Erweb, auf den die für Vermächtnisse geltenden Vorschriften des
bürgerlichen Rechtes Anwendung finden.
Die Steuerschuld entsteht gemäß
§ 12 Abs. 1
Ziffer 1 ErbStG bei Erwerben von Todes wegen mit dem Tode des
Erblassers.
Gemäß
§ 18 ErbStG ist für die
Wertermittlung grundsätzlich der Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld
maßgeblich.
Gemäß
§ 19. Abs.1 leg.cit. richtet sich die
Bewertung, soweit nicht im Abs. 2 etwas Besonderes vorgeschrieben ist, nach den
Vorschriften des Ersten Teiles des Bewertungsgesetzes (Allgemeine
Bewertungsvorschriften). Abs. 2 (in der seit 1. Jänner 2001 und somit zum
Todestag des Erblassers geltenden Fassung) legt fest, dass für
inländisches land- und forstwirtschaftliches Vermögen, für
inländisches Grundvermögen und für inländische
Betriebsgrundstücke das Dreifache des Einheitswertes maßgebend ist,
der nach den Vorschriften des Zweiten Teiles des Bewertungsgesetzes (Besondere
Bewertungsvorschriften) auf den dem Entstehen der Steuerschuld unmittelbar
vorausgegangenen Feststellungszeitpunkt festgestellt ist oder festgestellt wird.
Wird von einem Steuerschuldner nachgewiesen, dass der gemeine Wert dieser
Vermögenswerte im Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld geringer ist
als das Dreifache des Einheitswertes, ist der nachgewiesene gemeine Wert
maßgebend.
Gemäß
§ 20. Abs. 1 ErbStG gilt als Erwerb,
soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, der gesamte Vermögensanfall an
den Erwerber.
Gemäß Abs. 4 leg.cit. sind von dem Erwerbe
insbesondere abzuziehen 1. die Kosten der Bestattung des Erblassers
einschließlich der Kosten der landesüblichen kirchlichen und
bürgerlichen Leichenfeierlichkeiten und der Kosten eines angemessenen
Grabdenkmales; 2. die im Falle der Todeserklärung des Erblassers dem
Nachlass zur Last fallenden Kosten des Verfahrens; 3. die Kosten der
Eröffnung einer letztwilligen Verfügung des Erblassers, die
gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten der Regelung des Nachlasses,
die Kosten der gerichtlichen Sicherung des Nachlasses, einer
Nachlasspflegschaft, des Aufgebotes der Nachlassgläubiger und der
Inventarerrichtung; 4. die Kosten eines für den Nachlass oder wegen
des Erwerbes geführten Rechtsstreites.
Gemäß Abs. 5 sind Schulden und Lasten, die in
wirtschaftlicher Beziehung zu nicht steuerbaren Teilen des Erwerbes stehen,
nicht abzuziehen. Beschränkt sich die Besteuerung auf einzelne
Vermögensgegenstände (§ 6 Abs. 1 Z 2 und Abs. 4), so sind nur die
in einer wirtschaftlichen Beziehung zu diesem Teile des Erwerbes stehenden
Schulden und Lasten abzugsfähig.
Gemäß Abs. 6 können Verbindlichkeiten aus
Pflichtteilsrechten nur insoweit abgezogen werden, als der Anspruch auf den
Pflichtteil geltend gemacht wird.
Abs. 8 bestimmt: Ist eine Zuwendung unter einer Auflage
gemacht, die in Geld veranschlagt werden kann, so ist die Zuwendung nur insoweit
steuerpflichtig, als sie den Wert der Leistung des Beschwerten übersteigt,
es sei denn, dass die Leistung dem Zwecke der Zuwendung dient.
b)
Grunderwerbsteuergesetz
Gemäß
§ 1 Abs. 1 Ziffer 1 GrEStG
unterliegen der Grunderwerbsteuer ein Kaufvertrag oder ein anderes
Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übereignung
begründet.
Gemäß
§ 3 Abs. 1 Ziffer 2 leg.cit. sind von
der Besteuerung ausgenommen: der Grundstückserwerb von Todes wegen und
Grundstücksschenkungen unter Lebenden im Sinne des Erbschafts- und
Schenkungssteuergesetzes 1955, BGBl. Nr. 141, in der jeweils geltenden Fassung.
Schenkungen unter einer Auflage sowie Rechtsgeschäfte unter Lebenden, die
teils entgeltlich und teils unentgeltlich sind, sind nur insoweit von der
Besteuerung ausgenommen, als der Wert des Grundstückes den Wert der Auflage
oder der Gegenleistung übersteigt.
Gemäß
§ 4 Abs. 1 GrEStG ist die Steuer vom
Wert der Gegenleistung zu berechnen.
Gemäß
§ 8 Abs. 1 GrEStG entsteht die
Steuerschuld, sobald ein nach diesem Bundesgesetz steuerpflichtiger
Erwerbsvorgang verwirklicht ist.
c)
Bewertungsgesetz
§ 16 Abs. 1 BewG bestimmt, dass sich der Wert von
Renten, wiederkehrenden Nutzungen oder Leistungen sowie dauernden Lasten, die
vom Ableben einer oder mehrerer Personen abhängen, aus der Summe der von
der Erlebenswahrscheinlichkeit abgeleiteten Werte sämtlicher
Rentenzahlungen, der einzelnen wiederkehrenden Nutzungen oder Leistungen, sowie
dauernden Lasten abzüglich der Zwischenzinsen unter Berücksichtigung
von Zinseszinsen (versicherungsmathematische Berechnung) ergibt. Dabei ist der
Zinssatz gemäß
§ 15 Abs. 1 anzuwenden.
Gemäß
§ 17 Abs. 1 leg.cit. ist der
einjährige Betrag der Nutzung einer Geldsumme, wenn kein anderer Wert
feststeht, mit 5,5 v. H. anzunehmen.
Gemäß Abs. 3 leg.cit. ist bei Nutzungen oder
Leistungen, die in ihrem Betrag ungewiss sind oder schwanken, als Jahreswert der
Betrag zugrundezulegen, der in Zukunft im Durchschnitt der Jahre voraussichtlich
erzielt werden wird.
d)
BAO
§ 289 Abs. 1 BAO bestimmt: Ist die Berufung weder
zurückzuweisen (§ 273) noch als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2,
§ 86a Abs. 1, § 275) oder als gegenstandslos
(§ 256 Abs. 3, § 274) zu erklären, so kann
die Abgabenbehörde zweiter Instanz die Berufung durch Aufhebung des
angefochtenen Bescheides und allfälliger Berufungsvorentscheidungen unter
Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz
erledigen, wenn Ermittlungen (§ 115 Abs. 1) unterlassen wurden, bei deren
Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder
eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können. Im weiteren
Verfahren sind die Behörden an die für die Aufhebung
maßgebliche, im Aufhebungsbescheid dargelegte Rechtsanschauung gebunden.
Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage
zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden
hat.
2.) Allgemeine
Ausführungen:
Während das Entstehen der Steuerschuld nach den
Vorschriften des ErbStG an das Bereicherungsprinzip anknüpft - also
an den Zeitpunkt in dem die Bereichung des Erwerbers tatsächlich eintritt
- entsteht die Grunderwerbsteuerschuld bereits mit dem Abschluss des
Verpflichtungsgeschäftes.
Die Abgabenschuld bei den Verkehrsteuern, dazu gehören
u.a. die Erbschaftssteuer und die Grunderwerbsteuer entsteht nach den
angesprochenen Vorschriften ex lege und es ist der Zeitpunkt des Entstehens der
Steuerschuld maßgeblich für die Anwendung des Gesetzes
überhaupt, das Feststellen der Steuerklasse, als Bewertungsstichtag und
vieles anderes mehr. Ebenso sind Umfang und Zusammensetzung des
Steuergegenstandes im Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld zu
beurteilen.
Nun nimmt die Schenkung auf den Todesfall als besonderes
Geschäft eine Mittelstellung zwischen einem Rechtsgeschäft unter
Lebenden und einem Erwerb von Todes wegen ein. Sie ist gemäß
§
956 ABGB als Vermächtnis aufzufassen, hat jedoch Vertragscharakter und
begründet einen schuldrechtlichen Anspruch des Beschenkten gegen den
Schenker der erst nach dessen Tod erfüllt werden soll.
3.) Zur
Grunderwerbsteuerfestsetzung:
Als Vertrag, der im gegenständlichen Fall ein
entgeltliches Rechtsgeschäft enthielt unterlag die Schenkung auf den
Todesfall insoweit der Grunderwerbsteuer und es war der Erwerbsvorgang im Sinne
des § 1 Abs. 1 Ziffer 1 GrEStG bereits durch das am 11. Mai 1996
abgeschlossene Verpflichtungsgeschäft verwirklicht. Demzufolge waren
für die Erhebung der Grunderwerbsteuer alle zum damaligen Zeitpunkt in
Geltung stehenden Bestimmungen maßgeblich - insbesondere auch die
damals geltenden Bestimmungen des § 16 Abs. 2 BewG betreffend die
Kapitalisierung lebenslänglicher Nutzungen und Leistungen.
Der diesbezügliche, am 30. Juli 1996 ergangene
Grunderwerbsteuerbescheid, ist in Rechtskraft erwachsen. Es bestünde weder
die Möglichkeit die Rechtskraft zu durchbrechen noch wäre es auf Grund
der getroffenen Ausführungen überhaupt zulässig dem Bescheid die
nunmehr geltenden Bewertungsbestimmungen zu Grunde zu legen, auch besteht keine
Bindungswirkung an den Erbschaftssteuerbescheid.
Der die Auflage übersteigende Teil war auf Grund der
Bestimmung des § 3 Abs. 1 Ziffer 2 GrEStG von
der Grunderwerbsteuerpflicht ausgenommen.
4.) Zur Erhebung
der Erbschaftssteuer:
Nunmehr bleibt zu klären inwieweit aus
steuerrechtlicher Sicht eine Bereicherung der Bw. im Zeitpunkt des Todes des
Erblassers eingetreten ist.
Der Erblasser ist am 18. Juni 2004 verstorben. In diesem
Zeitpunkt entstand die Erbschaftssteuersteuerschuld. Die mit Schenkungsvertrag
auf den Todesfall übertragene Liegenschaft bildet einen Teil des
anlässlich des Todesfalls auf die Bw. übergegangenen erblasserischen
Vermögens. Zu diesem Zeitpunkt war aber gemäß
§ 19
Abs. 2 ErbStG in der Fassung BGBl I 2000/142 ab 2001 bereits der 3fache
Einheitswert Grundlage für die Steuererhebung. Dass ursprünglich
steuerschonende Motive zum Abschluss des Vertrages geführt haben mögen
und sich die steuerlichen Konsequenzen nunmehr geändert haben, hat
völlig außer Betracht zu bleiben, denn die Motive und
Überlegungen, die zum Abschluss eines Rechtsgeschäftes führen,
betreffen die Privatsphäre der Beteiligten, entfalten aber keinerlei
Wirkung auf den öffentlich-rechtlichen Abgabenanspruch. Damit kann auch
mangels Handhabe im Gesetz nicht auf den einfachen Einheitswert
zurückgegriffen werden sowie es der Gesetzeslage im Zeitpunkt der
Errichtung des Schenkungsvertrages auf den Todesfall entsprach.
Die Bw. hatte aber gewisse Leistungen - zum Teil bereits zu
Lebzeiten des Erblassers und zum Teil erst nach dessen Ableben - zu
erbringen.
Nun ist das ErbStG vom Prinzip der Bereicherung des
Erwerbers getragen.
§ 20 ErbStG bestimmt grundsätzlich, dass als
steuerpflichtiger Erwerb, der gesamte Vermögensanfall an den Erwerber gilt.
Die Absätze 4-6 und 8 des leg.cit. enthalten Regelungen über den Abzug
von - den Wert der Zuwendung - belastenden Aufwendungen.
Durch diese Bestimmungen wird das Bereicherungsprinzip
besonders deutlich. Der Gesetzgeber will also einen diesem Steuergesetz
unterliegenden Erwerbsvorgang nur insoweit der Besteuerung unterwerfen als eine
tatsächliche Bereicherung im Vermögen des Begünstigten
eingetreten ist.
Die Bewertung des bei einer Schenkung, bzw. durch einen
Todesfall erworbenen Vermögens erfolgt regelmäßig nach dem Wert
desselben im Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld im Sinne des § 12
ErbStG.
Im gegenständlichen Fall stellt sich insbesondere die
Frage, wie sind lebenslängliche Leistungen in concretu Pflege- und
Betreuungsleistungen zu bewerten - die vom Stichtag Todestag aus betrachtet -
bereits erbracht waren.
§ 16 BewG (sowohl nach der alten Gesetzeslage als auch
nach der neuen) ist Bewertungsmaßstab für in Zukunft zu erbringende
Leistung. Dies ergibt sich daraus, dass § 16 BewG immer in Verbindung
mit § 17 leg.cit., der die Bewertung des Jahreswertes von Nutzungen
und Leistungen vorgibt zu sehen ist, der wiederum in seinem Absatz 3 bestimmt,
dass bei Nutzungen oder Leistungen, die in ihrem Betrag ungewiss sind oder
schwanken als Jahreswert der Betrag zugrundezulegen ist, der in Zukunft im
Durchschnitt der Jahre voraussichtlich erzielt werden wird. Die Zusammenschau
dieser Bestimmungen lässt den Schluss zu, dass für bereits erbrachte
lebenslängliche Leistungen eine Kapitalisierung nach § 16 BewG
nicht in Frage kommt, weshalb auf den grundsätzlichen
Bewertungsmaßstab - den gemeinen Wert - zurückzugreifen
ist.
Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die von
der Bw. erbrachten Pflege- und Betreuungsleistungen für die Erhebung der
Erbschaftssteuer nicht nach den Vorschriften des § 16 BewG zu
kapitalisieren sind, sondern, dass vielmehr noch zu ermitteln ist, inwieweit und
in welcher Höhe abzugsfähige Leistungen erbracht wurden.
5.) Aufhebung des
angefochtenen Bescheides und der Berufungsvorentscheidung:
Nach § 289 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde
zweiter Instanz die Berufung durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und
allfälliger Berufungsvorentscheidungen unter Zurückverweisung der
Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz erledigen, wenn Ermittlungen
(§115 Abs.1) BAO unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders
lautender Bescheid hätte erlassen oder eine Bescheiderlassung hätte
unterbleiben können. Auch wenn das Finanzamt die Ermittlungen unterlassen
hat, weil es von einer anderen Rechtsansicht ausging, so liegen dennoch hier die
Voraussetzungen für eine Zurückverweisung der Sache vor.
Im gegenständlichen Fall lässt sich ohne weitere
Ermittlungen nicht feststellen in welchem Umfang die Bemessungsgrundlage
tatsächlich zu reduzieren ist.
Der unabhängige Finanzsenat nahm aus folgenden
Gründen von dem im § 289 Abs. 1 BAO eingeräumten Ermessen
Gebrauch:
Billigkeitsgründe, die gegen eine Ermessensübung
sprechen, liegen nach der Aktenlage nicht vor.
Für die Zweckmäßigkeit der
Bescheidaufhebung spricht einerseits die Bestimmung des § 276 Abs. 6 BAO.
Danach hat die Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz
nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen zu erfolgen,
woraus sich ergibt, dass die Ermittlung des Sachverhaltes primär der
Abgabenbehörde erster Instanz obliegt. Anderseits ist auf die Bestimmung
des § 115 Abs. 2 BAO zu verweisen, wonach den Parteien Gelegenheit zu geben
ist, ihre Rechte und rechtlichen Interessen geltend zu machen. Nach
§ 276 Abs. 7 BAO kommt auch der Abgabenbehörde
erster Instanz, deren Bescheid mit Berufung angefochten ist (im
gegenständlichen Fall also dem Finanzamt für Gebühren und
Verkehrsteuern Wien), im Verfahren vor dem unabhängigen Finanzsenat
Parteistellung zu. Bei Durchführung der Ermittlungen durch den
unabhängigen Finanzsenat müssten Erklärungen der Bw. der
Amtspartei mit der Gelegenheit zur Stellungnahme übermittelt werden und
umgekehrt wären allfällige Stellungnahmen des Finanzamtes wieder der
Bw. zur Gegenäußerung zuzustellen, weshalb die Durchführung der
Ermittlungen durch den unabhängigen Finanzsenat zu zeitlichen
Verzögerungen führen würde.
Da die Bw. die entsprechenden Angaben machen und nachweisen
kann, ist davon auszugehen, dass zur vollständigen Klärung ein
Vorhalteverfahren durch das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern
in Wien unter Zugrundelegung obiger Rechtsanschauungen des unabhängigen
Finanzsenates ausreichen wird.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 12.
Jänner 2006
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 12 Abs. 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 19 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 16 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Sonstiger Bescheid
- Geschäftszahl
- RV/1904-W/05
- Stammnummer
- 20276
- Gültig
- 12.01.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF