Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0734-G/07
Übergabe auf den Todesfall mit bis zum Todestag der Übergeberin erbrachten Leistungen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0734-G/07vom 10.03.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Für bereits erbrachte lebenslängliche Leistungen kommt eine Kapitalisierung nach § 16 BewG nicht in Frage, weshalb auf den grundsätzlichen Bewertungsmaßstab - den gemeinen Wert - zurückzugreifen ist.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Dr. Hans Peter
Lohberger, Notar, 8430 Leibnitz, Hauptplatz 25, vom 15. Juni 2007
gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Umgebung vom 15. Mai 2007
betreffend Schenkungssteuer entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Notariatsakt vom 23.6.1989 errichteten CU als
Übergeberin und GAT als Übernehmer, unter Beitritt des Ehegatten der
Übergeberin JU, einen Übergabsvertrag auf den Todesfall. Mit diesem
Vertrag wurde von CU die ihr allein gehörige Liegenschaft EZKG zu gleichen
Teilen an GT sowie ihre Enkelin AT (in der Folge kurz Bw. genannt) auf den
Todesfall übergeben. Zur Sicherung des Lebensunterhaltes der
Übergeberin und deren Ehegatten verpflichteten sich die Übernehmer
Auszugsleistungen zu erbringen, bestehend aus Wohnungsrecht, Verpflegung, Pflege
und Betreuung und Pflege im Krankheitsfall. Die Betriebskosten der
Vertragsliegenschaft waren von den Übernehmern zu tragen. Weiters
verpflichteten sich die Übernehmer zur Besorgung und Bezahlung eines
ortsüblichen und standesgemäßen Begräbnisses. Im
Vertragspunkt Viertens wurde festgestellt, dass die Übernehmer zur
Verbesserung und zum Ausbau der Baulichkeit auf der Vertragsliegenschaft einen
Kredit aufnehmen werden.
Mit Bescheid vom 3.10.1989 setzte das Finanzamt
vorläufig gemäß
§ 200 BAO die Grunderwerbsteuer für
die Bw. fest, wobei die Bemessung eine anteilige Gegenleistung in Höhe von
114.000,-- S (Wohnrecht etc. Kapitalwert 84.000,-- S, sowie sonstige Leistung -
Begräbnis - 30.000,-- S) aufwies.
Am 5.2.2007 verstarb CU. Eine Verlassabhandlung fand
gemäß
§ 153 (alt §72) AußStrG nicht statt.
Mit Bescheid vom 15.5.2007 setzte das Finanzamt für
die Bw. die Schenkungssteuer fest, dabei ausgehend vom aktuellen anteiligen
3-fachen Einheitswert abzüglich der Gegenleistung lt.
Grunderwerbsteuerbescheid.
Dagegen wurde rechtzeitig das Rechtsmittel der Berufung
erhoben. Der Einheitswert der Liegenschaft habe zum 1.1.1983 118.000,-- S
betragen. In den Jahren 1989 und 1999 hätten die Übernehmer auf eigene
Kosten Zu- und Umbauten auf der Vertragsliegenschaft vorgenommen, sodass auf
Grund der daraufhin erfolgten Wertfortschreibungen der Einheitswert nunmehr eine
Höhe von 283.000,-- S aufweise. Somit sei eine Schenkung von den von den
Erwerbern selbst errichteten Zubauten vorgeschrieben worden. Im vorliegenden
Grunderwerbsteuerbescheid vom 3.10.1989 sei das Wohnungsrecht mit einem
monatlichen Betrag von 2.000,-- S bei 7-jähriger Dauer (kapitalisiert
gemäß
§ 16 BewG) berechnet worden. JU ist am 22.12.1995, CU am
5.2.2007 verstorben, somit seien Leistungen vom 23.6.1989 bis zum Todestag der
CU (212 Monate) erbracht worden. Bei gleichbleibender Bewertung von 2.000,-- S
würde sich somit eine Gegenleistung von 424.000,-- S zuzüglich
Begräbniskosten von 60.000,-- S ergeben. Da der 3-fache Einheitswert
für die übergebene Liegenschaft ohne Berücksichtigung des Zubaus
354.000,-- S betrage, gelange eine Schenkungssteuer nicht zur
Vorschreibung.
Am 4.7.2007 erging seitens des Finanzamtes die abweisliche
Berufungsvorentscheidung. Die Steuerschuld für die Schenkungssteuer sei mit
dem Todestag der Erblasserin entstanden. Gemäß
§ 19 Abs. 2
ScheStG sei für inländisches Grundvermögen das 3-fache des
Einheitswertes maßgebend, welcher auf den dem Entstehen der Steuerschuld
unmittelbar vorausgegangenen Feststellungszeitpunkt festgestellt ist. Für
die Festsetzung der Schenkungssteuer bestehe eine Bindung an den
Einheitswertbescheid.
Am 3.8.2007 wurde der Antrag auf Entscheidung über die
Berufung durch die Abgabenbehörde II. Instanz eingebracht. Ergänzend
werde die Forderung der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz Sozialhilfeverband in
Höhe von 15.088,16 € geltend gemacht.
Mit Schreiben vom 4.2.2009 wurde dem Unabhängigen
Finanzsenat eine detaillierte Aufstellung vorgelegt. Im Jahr 2003 sei CU schwer
erkrankt und habe ab Frühjahr 2004 eine Betreuung rund um die Uhr
gebraucht. CU sei bis Februar 2006 unter schwierigsten Bedingungen gepflegt
worden. Auf Grund zweier schwerer Bandscheibenvorfälle der Bw. sei ein
Antrag auf Sozialhilfe für eine Heimunterbringung von CU gestellt worden.
Mitte Februar 2006 sei diese dann in ein Pflegeheim gekommen. Ab diesem
Zeitpunkt wäre ein monatlicher Ersatzkostenbeitrag von 193,-- € plus
Medikamentenkosten etc. über die Dauer des Pflegeheimaufenthaltes bezahlt
worden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 2 Abs. 1 Z. 2 ErbStG gilt als Erwerb von Todes
wegen der Erwerb durch Schenkung auf den Todesfall, sowie jeder andere Erwerb,
auf den die für Vermächtnisse geltenden Vorschriften des
bürgerlichen Rechtes Anwendung finden.
Die Steuerschuld entsteht gemäß
§ 12 Abs. 1
Z. 1 ErbStG bei Erwerben von Todes wegen mit dem Todes des Erblassers. Nach
§ 18 ErbStG ist für die Wertermittlung grundsätzlich der
Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld maßgeblich.
Gemäß
§ 19 Abs. 1 ErbStG richtet sich die
Bewertung, soweit nicht im Absatz 2 etwas Besonderes vorgeschrieben ist, nach
den Vorschriften des Ersten Teiles des Bewertungsgesetzes (Allgemeine
Bewertungsvorschriften). Absatz 2 (in der seit 1. Jänner 2001 und
somit zum Todestag der Erblasserin geltenden Fassung) legt fest, dass für
inländisches land- und forstwirtschaftliches Vermögen, für
inländisches Grundvermögen und für inländische
Betriebsgrundstücke das Dreifache des Einheitswertes maßgebend ist,
der nach den Vorschriften des Zweiten Teiles des Bewertungsgesetzes (Besondere
Bewertungsvorschriften) auf den dem Entstehen der Steuerschuld unmittelbar
vorausgegangenen Feststellungszeitpunkt festgestellt ist oder festgestellt
wird.
Gemäß
§ 20 Abs. 1 ErbStG gilt als Erwerb,
soweit nichts Anderes vorgeschrieben ist, der gesamte Vermögensanfall an
den Erwerber. Nach Absatz 4 sind u.a. die Kosten der Bestattung des Erblassers
einschließlich der Kosten der landesüblichen kirchlichen und
bürgerlichen Leichenfeierlichkeiten sowie die gerichtlichen und
außergerichtlichen Kosten der Regelung des Nachlasses abzuziehen. Absatz 8
bestimmt: Ist eine Zuwendung unter einer Auflage gemacht, die in Geld
veranschlagt werden kann, so ist die Zuwendung nur insoweit steuerpflichtig, als
sie den Wert der Leistung des Beschwerten übersteigt, es sei denn, dass die
Leistung dem Zweck der Zuwendung dient.
Während das Entstehen der Steuerschuld nach den
Vorschriften des Erbschaftssteuergesetzes an das Bereicherungsprinzip
anknüpft - also an den Zeitpunkt, in dem die Bereicherung des Erwerbers
tatsächlich eintritt - entsteht die Grunderwerbsteuerschuld bereits mit dem
Abschluss des Verpflichtungsgeschäftes. Es bleibt daher zu klären,
inwieweit aus steuerrechtlicher Sicht eine Bereicherung des Berufungswerbers im
Zeitpunkt des Todes der Erblasserin eingetreten ist.
Die Erblasserin ist am 27. März 2005 verstorben. Mit
diesem Zeitpunkt entstand die Erbschaftssteuerschuld. Die mit dem
Übergabsvertrag auf den Todesfall übertragenen Liegenschaftsanteile
bilden einen Teil des anlässlich des Todesfalles auf den Berufungswerber
übergegangenen erblasserischen Vermögens.
Zu diesem Zeitpunkt war aber gemäß
§ 19
Abs. 2 ErbStG in der Fassung BGBl. I 2000/142 bereits der dreifache Einheitswert
Grundlage für die Steuererhebung. Mangels Handhabe im Gesetz kann nicht auf
den einfachen Einheitswert zurückgegriffen werden, auch wenn im Zeitpunkt
der Errichtung des Übergabsvertrages auf den Todesfall dieses der
Gesetzeslage entsprochen hat. Die Bewertung des bei einer Schenkung oder auf
Grund eines Erwerbes von Todes wegen erworbenen Vermögens erfolgt
regelmäßig nach dem Wert desselben im Zeitpunkt des Entstehens der
Steuerschuld im Sinne des § 12 ErbStG.
Zufolgedessen wäre daher im Gegenstandsfalle bei der
Bemessung der Schenkungssteuer grundsätzlich vom dreifachen anteiligen
Einheitswert auszugehen, der zuletzt zum 1. Jänner 2002 mit insgesamt
erhöht 31.500,-- € festgestellt wurde.
Gleichzeitig ist aber nicht zu übersehen, dass durch
die Bw bzw. deren Ehegatten erwiesenermaßen (laut vorgelegter Bauansuchen
sowie Bewertungsakt) bereits ab 1989 selbst und auf eigene Kosten die Zu- und
Umbauten am Altgebäude erfolgt sind. In die Berechnung des Einheitswertes
zum 1. Jänner 2007 haben aber weitgehend die diesbezüglichen
Baukosten als Gebäudewert Eingang gefunden.
Gegenstand des Übergabsvertrages vom 23.6.1989 war
hingegen die hälftige Liegenschaft in jenem Bebauungszustand mit
Gebäude, wie er sich bei Vertragsabschluss dargestellt hatte. Es ist somit
nicht zu übersehen, dass der demgemäß heranzuziehende
Einheitswert zum 1. Jänner 2007 überwiegend aus den
eigenfinanzierten Zu- und Umbauten seitens der Bw bzw. deren Ehegatten
resultiert. Damit steht aber nach Ansicht des UFS jedenfalls fest, dass es sich
hiebei nicht um einen Vermögenswert handelt, der von Seiten der zuwendenden
Übergeberin stammt und insoweit bei der Bw. zu einer Bereicherung
geführt hätte.
Im Ergebnis ist daher hilfsweise - abgestellt auf den vom
Bereicherungswillen der Übergeberin zum Zeitpunkt des Abschlusses des
Übergabsvertrages auf den Todesfall umfassten Gegenstand der Zuwendung -
der hinsichtlich des damaligen Bebauungszustandes des Grundstückes in
Geltung stehende Einheitswert der Liegenschaft in Höhe von 118.000,-- S der
Steuerbemessung zugrunde zu legen.
Des Weiteren hatte die Bw. aber bereits zu Lebzeiten der
Erblasserin gewisse Leistungen zu erbringen. Das Erbschaftssteuergesetz ist
jedoch vom Prinzip der Bereicherung getragen. Grundsätzlich bestimmt §
20 ErbStG, dass als steuerpflichtiger Erwerb der gesamte Vermögensanfall an
den Erwerber gilt. Der Absatz 8 des § 20 ErbStG enthält eine Regelung
über den Abzug von den Wert der Zuwendung belastenden Aufwendungen.
Durch diese Bestimmung wird das Bereicherungsprinzip
besonders deutlich. Der Gesetzgeber will also einen diesem Steuergesetz
unterliegenden Erwerbsvorgang nur insoweit der Besteuerung unterwerfen, als eine
tatsächliche Bereicherung im Vermögen des Begünstigten
eingetreten ist.
Im gegenständlichen Fall stellt sich die Frage, wie
(lebenslängliche) Leistungen, die zum Stichtag Todestag bereits erbracht
waren, zu bewerten sind. Der § 16 BewG (sowohl nach der alten als auch nach
der neuen Gesetzeslage) ist Bewertungsmaßstab für in Zukunft zu
erbringende Leistungen. Dieser ist immer in Verbindung mit § 17 BewG, der
die Bewertung des Jahreswertes von Nutzungen und Leistungen vorgibt, zu sehen.
Die Zusammenschau dieser Bestimmungen lässt den Schluss zu, dass für
bereits erbrachte lebenslängliche Leistungen eine Kapitalisierung nach
§ 16 BewG nicht in Frage kommt, weshalb auf den grundsätzlichen
Bewertungsmaßstab - den gemeinen Wert - zurückzugreifen ist.
Für den vorliegenden Fall bedeutet das, dass die von
der Bw. erbrachten Leistungen für die Erhebung der Erbschaftssteuer nicht
nach den Vorschriften des § 16 BewG zu kapitalisieren sind, sondern dass
die tatsächlich erbrachten Leistungen abzuziehen sind.
Somit bleibt - ausgehend vom seinerzeitigen dreifachen
Einheitswert in Höhe von 354.000,-- S abzüglich der lt.
Berufung und Ergänzungsvorbringen tatsächlich erbrachten Leistungen in
Höhe von 424.000,-- S sowie der Forderung der Bezirkshauptmannschaft
Leibnitz Sozialhilfeverband in Höhe von 15.088,10 €, das sind
207.617,-- S, - kein Raum für die Erhebung einer Schenkungssteuer.
Der Berufung war daher auf Grund der dargestellten Sach-
und Rechtslage stattzugeben und der Schenkungssteuerbescheid vom 15.5.2007
aufzuheben. Die Schenkungssteuer in Höhe von 1.062,20 € wird
abgeschrieben.
Graz, am 10.
März 2009
Normen und Schlagworte
- § 12 Abs. 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 19 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 20 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 16 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0734-G/07
- Stammnummer
- 39728
- Gültig
- 10.03.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF