Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1821-W/04
1. Fremdüblichkeit einer Vereinbarung zwischen Gesellschaft und Gesellschaftern; 2. Bilanzwahrheit, periodengerechte Gewinnermittlung; 3. tauschähnlicher Umsatz
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1821-W/04vom 31.10.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Für die Beurteilung des Vorliegens einer verdeckten Ausschüttung unterliegen Vereinbarungen zwischen einer Kapitalgesellschaft und deren Gesellschaftern hinsichtlich deren Anerkennung strengen Voraussetzungen.
Werden die in einer Vereinbarung zwischen Gesellschaft und Gesellschaftern fehlenden Angaben über z.B. Art und Umfang sowie Kosten der durch die Gesellschaft künftig zu übernehmenden Aufwendungen durch ergänzende Unterlagen erbracht und der Sachverhalt klargestellt, kann von der Fremdüblichkeit der Vereinbarung ausgegangen werden.
Nach dem Grundsatz der Bilanzwahrheit ist zu berücksichtigen, dass bei Bestehen einer Leistungsverpflichtung gegenüber einem Dritten (z.B. auf vertraglicher Grundlage), die mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einem Vermögensabfluß in der Zukunft führen wird, die daraus zu erwartenden Verbindlichkeiten jeweils der Periode ihres wirtschaftlichen Entstehens zuzuordnen sind.
Wird die in einem Mietvertrag vereinbarte monatliche Miete durch eine Zusatzvereinbarung nur zeitweilig herabgesetzt, ändert dies nichts am Bestehen der grundsätzlichen vertraglichen Verpflichtung zur Zahlung der ursprünglich vereinbarten Miete. Jährlich anfallende Mietdifferenzen sind zu passivieren. Wird dies unterlassen hat die Richtigstellung durch Berichtigung der Eröffnungsbilanz zu erfolgen. Dabei ist eine Nachholung unterlassener Rückstellungen infolge des Grundsatzes der periodenrichtigen Gewinnermittlung steuerlich wirksam in späteren Jahren nicht möglich.
Die aufgrund einer Zusatzvereinbarung im Mietvertrag übernommene Verpflichtung als Gegenleistung für eine zeitweilige Mietzinsreduktion die für die Sanierung des Mietobjektes zukünftig anfallenden Aufwendungen zu übernehmen, stellt einen tauschähnlichen Umsatz dar.
Der steuerlich relevanten sonstigen Leistung (Übernahme der Sanierungsaufwendungen) steht als Gegenleistung die reduzierte Miete, konkret die ausstehenden Differenzbeträge, gegenüber.
Zwischen den beiden Leistungen besteht ein ursächlicher Zusammenhang; die sonstige Leistung wird nur erbracht um die Gegenleistung zu erhalten.
Für die Bemessung der Umsatzsteuer ist jeweils jener Wert als Entgelt maßgebend, den der Leistungsempfänger aufzuwenden hat, um die Leistung zu erhalten.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen der Bw., vertreten durch BDO Auxilia
Treuhand GmbH, 1010 Wien, Kohlmarkt 8 - 10, vom 22. April 2004 gegen
die Bescheide des Finanzamtes Wien 6/7/15 vom 22. März 2004
betreffend Umsatzsteuer bzw. Körperschaftsteuer für die Jahre
2000 und 2001 sowie Haftung für Kapitalertragsteuer gemäß
§ 95 Abs. 2 EStG 1988 für die Zeiträume 1.1. - 31.12.2001 und
1.1. - 31.12.2002 entschieden:
Den Berufungen
wird teilweise Folge gegeben.
Die Bescheide betreffend
Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer für das Jahr 2000 werden
abgeändert.
Die Bescheide betreffend
Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer für das Jahr 2001 bleiben
unverändert.
Die Bescheide betreffend Haftung
für Kapitalertragsteuer für die Zeiträume 1.1. - 31.12.2001 und
1.1. - 31.12.2002 werden ersatzlos aufgehoben.
Die Abgaben betragen:
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Jahr /Steuer
|
2000
|
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Umsatzsteuer
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Euro 166.076,39
|
(ATS 2.285.261,00)
|
Körperschaftsteuer
|
Euro 92.706,84
|
(ATS 1.275.674,00)
Die
Bemessungsgrundlagen sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu
entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Die Fälligkeit des mit
dieser Entscheidung festgesetzten Abgabenbetrages ist aus der Buchungsmitteilung
zu ersehen.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) wurde mit Gesellschaftsvertrag
vom 31.10.1990 gegründet und ist im Bereich Handel mit Waren aller Art,
insbesondere mit Leder und Werbeartikel, tätig. Als
Gesellschafter-Geschäftsführer waren bis Ende 2005 mit jeweils 50% der
Anteile die Brüder N.N. und A.N. im Firmenbuch eingetragen. Seit Ende 2005
befindet sich die Gesellschaft im Alleineigentum des
Gesellschafter-Geschäftsführers N.N.. Anfang 2006 erfolgt die
Änderung des Firmennamens auf die jetzige Bezeichnung. Der Sitz der
Gesellschaft befand sich lt. Firmenbuch bis März 2006 in angemieteten
Räumlichkeiten im auf der Liegenschaft Wien,S-Gasse befindlichen Haus. Die
Geschäftsräume umfassten insgesamt 1.070
m2 bestehend aus Top
Nr. 1a, 1b, 3, 4a und 6 (Fabrik mit Keller, Parterre und Magazinen, Heizraum,
Wohnung im Mezzanin).
Die bebaute Liegenschaft Wien,S-Gasse stand
ursprünglich zu 100% im Eigentum des AndreasN, des am 17. 4. 1999
verstorbenen Vaters der beiden Brüder. Mit notariellem
"Übergabs-, Wohnungseigentums- und
Gesellschaftsvertrag über eine Offene Erwerbsgesellschaft samt partiellem
Erb- und Pflichtteilsverzicht" vom 16. 6. 1995 wurden die Anteile
an der Liegenschaft Wien,S-Gasse und das damit verbundene Wohnungseigentum durch
AndreasN an seine Gattin I.N. (teilweise treuhändig für den damals
noch minderjährigen Sohn D.N.) sowie die drei Söhne N.N., A.N. und
S.N. übergeben. Das Wohnungseigentum an den
Geschäftsräumlichkeiten der Bw. wurde zu je 50% den Brüdern N.N.
und A.N. zugesprochen und gleichzeitig die Gründung einer Offenen
Erwerbsgesellschaft unter dem Namen "G.N.OEG" durch N.N. und A.N. zur Nutzung
und Verwertung genau dieser Liegenschaftsanteile (Top Nr. 1a, 1b, 3, 4a und 6)
sowie die Übertragung der angeführten Anteile in das
Gesellschaftsvermögen der OEG im Vertrag festgeschrieben. Der
Übergeber AndreasN hatte sich an der gesamten Liegenschaft das
lebenslängliche, unentgeltliche, bücherlich sicherzustellende
Fruchtgenussrecht ausbedungen.
Die Eigentumsrechte an der Liegenschaft wurden dem
Notariatsakt entsprechend im Grundbuch eingetragen.
Mit Mietvertrag vom 1. 7. 1995, abgeschlossen zwischen
AndreasN als Vermieter und der G.N.OEG als Mieterin, wurden die
Geschäftsräumlichkeiten Top Nr. 1a, 1b, 3, 4a und 6 zu einem
monatlichen Mietzins inkl. Betriebskosten von brutto ATS 36.972,00, d.h. zu
einer Jahresbruttomiete iHv ATS 443.664,00 (netto ATS 369.720,00), vermietet.
Unter Punkt XXI des Vertrages "Besondere Vereinbarungen" wurde in Ziffer 4)
handschriftlich ergänzt "Der Mieter
verpflichtet sich die derzeit notwendigen Instandhaltungs und
Renovierungsarbeiten am Objekt in Absprache mit dem Vermieter, auf eigene
Rechnung vorzunehmen. In diesem Fall wird zwischen Mieter und Vermieter
einvernähmlich ein niedriger Mietzins vereinbart, der die Hälfte des
vertraglich vereinbarten Mietzins nicht unterschreiten darf." Die
Untervermietung an die Bw. erfolgte mit Vertrag vom 26. 9. 1995; abgeschlossen
mit der G.N.OEG zum gleichen Mietzins wie im Hauptvertrag. Unter Punkt XXI des
Vertrages "Besondere Vereinbarungen" wurde in Ziffer 4) handschriftlich
ergänzt "Die Bw. verpflichtet sich, die
im Hauptmietvertrag vom 1.7.1995 festgelegten Rechte und Pflichten
vollinhaltlich zu übernehmen." Nach dem Tod des AndreasN im
Jahr 1999 blieb das Mietverhältnis zwischen der G.N.OEG und der Bw.
grundsätzlich unverändert bestehen.
Im Zeitraum Oktober 2002 bis März 2004 fand bei der
Bw. eine Betriebsprüfung (Bp)
hinsichtlich Umsatz-, Körperschaft- und Kapitalertragsteuer für die
Jahre 1998 bis 2001 statt.
Der Bp-Bericht vom 11.3.2004 enthält in den Tz.
(Textziffer) 15, 16 und 28 folgende Feststellungen:
- Tz. 15) Konto Instandhaltungen und Konto Reparaturen im
Jahr 2000 Die Bw. habe Aufwendungen iHv insgesamt netto ATS 1.421.250,54
aus nachstehenden Rechnungen erfolgswirksam verbucht sowie die entsprechende
Vorsteuer geltend gemacht.
a) Rechnung vom 15.2.2001 - Firma P., Reparatur und
Instandhaltung von 54 Stk. Fenstern (Leistungszeitraum Feber 2001) - netto ATS
554.222,50 b) Rechnung vom 22.12.2000 - Firma G., Gerüst-,
Reparatur- und Instandhaltungsarbeiten an der hofseitigen Fassade
(Leistungszeitraum Jänner 2001) - netto ATS 627.483,00 c)
Rechnung vom 31.12.2000 - Firma K., Komplettreparatur Gesims- und Fensterbleche,
Ablaufrohre (Leistungszeitraum März, April 2001) - netto ATS
239.544,74.
Da sämtliche Leistungen nicht im Jahr 2000 erbracht
worden seien, seien die zum 31.12.2000 in der Buchhaltung verzeichneten
Lieferverbindlichkeiten iHv ATS 1.705.500,28 aufzulösen.
- Tz. 16) Vorsteuerkürzung Da die in Tz. 15)
angeführten Leistungen nicht im Jahr 2000 erbracht worden seien, sei kein
Vorsteuerabzug möglich. Die geltend gemachte Vorsteuer iHv gesamt
ATS 284.250,05 werde daher nicht anerkannt.
- Tz. 28) Verdeckte Ausschüttung -
Kapitalertragsteuer Die im Jahr 2001 bezüglich des Objektes
Wien,S-Gasse erbrachten Leistungen der in Tz. 15) angeführten Firmen seien
in den Jahren 2001 und 2002 aus Geldmitteln der Bw. bezahlt worden. Grundlage
für diese Vorgangsweise sei die (Miet-) Vereinbarung vom 1.7.1995 zwischen
der Eigentümerin der Firmenräumlichkeiten, der G.N.OEG, und der Bw.
gewesen. Da sich die G.N.OEG im Besitz von A.N. und N.N. befinde, bestehe
Personenidentität zwischen den Vertragsparteien. Daher seien, wie die Bp im
Detail ausführt, die Kriterien für Verträge zwischen nahen
Angehörigen anzuwenden. Die Schriftlichkeit der Vereinbarung sei zwar
gegeben, jedoch weise diese hinsichtlich des Punktes XXI, Besondere
Vereinbarungen, Ziffer 4) keinen klaren, eindeutigen, jeden Zweifel
ausschließenden Inhalt auf. Die Bp anerkannte die Vereinbarung
unter Verweis auf die mangelnde Fremdüblichkeit nicht. Die Bezahlung
der Instandhaltungs- und Renovierungsarbeiten aus den Gesellschaftsmitteln
stelle eine Bevorteilung der Gesellschafter dar und es seien im Jahr 2001
insgesamt ATS 1.668.046,60 sowie im Jahr 2002 Euro 2.721,87 als
verdeckte Ausschüttung zu beurteilen und der Kapitalertragsteuer zu
unterziehen.
Das zuständige Finanzamt folgte den Feststellungen der
Bp und erließ nach Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich der
Körperschaft- bzw. der Umsatzsteuer für das Jahr 2000 entsprechend dem
Bp-Bericht abgeänderte Sachbescheide. Weiters wurden Haftungsbescheide
betreffend die Einbehaltung und Abfuhr der Kapitalertragsteuer für die
Zeiträume 1.1.2001 - 31.12.2001 sowie 1.1.2002 - 31.12.2002 erlassen. Die
Veranlagungen der Körperschaft- bzw. Umsatzsteuer für das Jahr 2001
erfolgten erklärungsgemäß. Sämtliche
angeführten Bescheide ergingen mit Datum 22.3.2004.
Mit Schreiben vom 22.4.2004 wurde rechtzeitig gegen die
angeführten Bescheide das Rechtsmittel der
Berufung erhoben, die Erörterung der Sach- und Rechtslage gem.
§ 279 Abs. 3 BAO angeregt sowie die Durchführung einer
mündlichen Verhandlung vor dem Berufungssenat beantragt. Die
Begründung der Berufung wurde nach erteilter Fristverlängerung am
19.5.2004 nachgereicht. Darin bezog sich die Bw., nach Darstellung des
Sachverhaltes betreffend der vor bzw. nach dem Übergabsvertrag vom 16. 6.
1995 gegebenen Eigentumsverhältnisse an der Liegenschaft Wien,S-Gasse und
insbesondere an den durch die Bw. genutzten Geschäftsräumlichkeiten,
auf den zwischen der G.N.OEG als Eigentümerin und Vermieterin und der Bw.
als Mieterin geschlossenen schriftlichen Mietvertrag vom 1.7.1995 über die
Geschäftsräumlichkeiten. Die Mieterträge daraus seien
regelmäßig durch den Vertragspartner der Bw. der Umsatzbesteuerung
unterzogen worden. Die Zurechnung sei an AndreasN (bis 4/1999) bzw. die OEG im
Wege der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung der
Wohnungseigentümergemeinschaft (ab 5/1999) erfolgt. Mit dem Mietvertrag
habe sich der Mieter verpflichtet, in Absprache mit dem Vermieter,
Instandhaltungs- und Renovierungsarbeiten am Objekt auf eigene Rechnung
wahrzunehmen. Für diesen Fall sei zwischen den Vertragsparteien
einvernehmlich ein niedrigerer Mietzins, der die Hälfte des vereinbarten
Mietzinses nicht unterschreiten durfte, vereinbart worden. Die Berufung
richtet sich gegen die Nichtanerkennung der Vereinbarung mangels
Fremdüblichkeit sowie der an die Bw. erbrachten Leistungen der Firmen G.,
K. und P..
Gegen die Argumente der Bp brachte die Bw. u.a. vor, dass
die Vereinbarung einer Ober- oder Untergrenze für das Ausmaß der
Arbeiten nicht erforderlich gewesen sei, da sich die Bw. nach dem Wortlaut der
Vereinbarung (arg. "in Absprache") keine Verpflichtung auferlegt habe, sondern
dies lediglich gemeinsam mit dem Vermieter habe entscheiden könne. Deswegen
könne der Mieter (die Bw.) auch nicht "willkürlich in Anspruch
genommen werden". Der Begriff "derzeit notwendig" zum Abschluss des
Mietvertrages habe sich auf Maßnahmen bezogen, die das Bundesdenkmalamt
vorgeschrieben habe. Es sei im Sinne der Vertragsautonomie, dass sich die
Vertragsparteien einen autonomen Vertragsspielraum offen lassen. Die
Mietzinsreduktion entspreche in etwa einem Verteilungszeitraum der
Sanierungskosten auf 10 Jahre und sei dies eine übliche Vorgangsweise im
Rahmen von Sanierungskonzepten für eine Liegenschaft. Durch die
Vereinbarung seien wirtschaftliche Vorteile sowohl auf Mieterseite im Wege einer
erheblichen Mietzinsreduktion, sohin Senkung der laufenden Kosten, als auch auf
der Vermieterseite durch die Erhaltung der Substanz sowie Steigerung des
möglichen Ertragswertes der Liegenschaft gegeben. Die Vereinbarung sei
fremdüblich und wirtschaftlich zweckmäßig und habe keineswegs
primär dazu gedient eine Steuerpflicht zu umgehen oder zu mindern. Dies
umso mehr als es aus steuerrechtlicher Sicht lediglich zu einer Verschiebung der
Steuerpflicht bzw. Steuerentlastung gekommen sei, da die diesbezüglichen
Ausgaben und Investitionen im Falle der Durchführung durch den
Liegenschaftseigentümer diesem steuerrechtlich zuzurechnen gewesen
wären.
Die Bw. vertrete die Rechtsmeinung, dass den von der
Rechtsprechung im Bezug auf den Fremdvergleich geforderten Kriterien durch den
Wortlaut der Mietvereinbarung genüge getan sei. Die zivilrechtlichen Folgen
der (schriftlichen) Vereinbarung seien unzweifelhaft eingetreten. Es sei daher,
insbesondere nach den §§ 21 ff BAO und der dazu ergangenen
Rechtsprechung und Literatur, der im bekämpften Bescheid in Rede stehende
zivilrechtlich gültige Vertrag zwischen der Bw. als Mieterin und der
G.N.OEG ertragsteuerlich anzuerkennen.
Die Bw. beantragte, die angeführten Rechnungen
betreffend Reparaturen und Instandhaltung als Aufwand anzuerkennen, den
Vorsteuerabzug zuzulassen sowie die Bescheide hinsichtlich Kapitalertragsteuer
und die zu den Steuernachzahlungen ergangenen Säumniszuschlags- und
Nebengebührenbescheide aufzuheben.
In der Stellungnahme der
Bp vom 6.7.2004 wurde grundsätzlich wie im Bp-Bericht
ausgeführt. Zum Mietzins wurden ergänzend die folgenden Details
angegeben: - Vereinbarung lt. Mietvertrag vom 1.9.1995: Mietzins
inkl. 20% Umsatzsteuer ATS 33.700,00 + Betriebskosten ATS 3.272,00 ergibt
Bruttomiete monatlich von ATS 36.972,00.
Tatsächlich seien bisher erfolgswirksam folgende
Jahresnettomieten berücksichtigt worden:
|
Jahr
|
in ATS
|
Anmerkung
|
1995
|
202.732,68
|
periodengerechte Abgrenzung 238.002,00
|
1996
|
215.269,32
|
periodengerechte Abgrenzung 180.000,00
|
1997 - 1999 jeweils
|
180.000,00
|
|
2000
|
305.000,00
|
|
2001
|
205.000,00
|
In ihrer
Gegenäußerung vom 29.10.2004
argumentierte die Bw., dass die Bp für die geprüften Jahre 1998 bis
2001 den Mietvertrag und damit auch die von der Bw. tatsächlich geleisteten
Mietzahlungen anerkannt habe. Trotzdem seien einzelne gegenüber der Bw.,
auf Grundlage der im Mietvertrag enthaltenen Zusatzvereinbarung, erbrachte
Leistungen iHv insgesamt netto Euro 103.286,00 (ATS 1.421.251,00) weder
ertrag- noch umsatzsteuerlich anerkannt und für die angebliche
Übernahme dieser Aufwendungen durch die Bw. eine verdeckte
Gewinnausschüttung samt Vorschreibung der Kapitalertragsteuer festgesetzt
worden. Die Bw. verwies darauf, dass die im Mietvertrag 1995 getroffene
Zusatzvereinbarung vor dem Hintergrund der zum damaligen Zeitpunkt schon
länger im Raum stehenden notwendigen Sanierung des Hauses geschlossen
worden sei. Durch die erforderliche Einbindung des Bundesdenkmalamtes seien
weder der tatsächliche Beginn noch der Umfang der Sanierungsarbeiten genau
vorherzusehen gewesen. Die Zusatzvereinbarung basiere auf den zum damaligen
Zeitpunkt bekannten Informationen, d.h. auf Kostenvoranschlägen für
jedenfalls anfallende Arbeiten die beiden Vertragsparteien bekannt gewesen
seien. Sie hätten die Grundlage für die im Gegenzug für die
Übernahme der Sanierungskosten vereinbarte Mietreduktion dargestellt und
hätten sich auf netto Euro 63.925,00 (ATS 879.626,00) belaufen. Auch
wenn die tatsächliche Höhe der in der Folge durch die Bw. zu
übernehmenden Sanierungskosten zum damaligen Zeitpunkt nicht genau
hätte beziffert werden können, ergebe sich aus der Zusatzvereinbarung
trotzdem eindeutig, dass es sich um eine wechselseitige Beziehung von Leistung
und Gegenleistung mit klarem und unzweifelhaftem Inhalt gehandelt habe. Aus der
Vereinbarung gehe nämlich eindeutig hervor, dass sich die über einen
Zeitraum von einigen Jahren insgesamt gewährte Mietzinsreduktion
letztendlich nach den übernommenen Sanierungskosten gerichtet habe.
Die Bw. habe im Zeitraum 1995 bis 2001 Aufwendungen aus dem
gegenständlichen Mietvertrag iHv insgesamt Euro 106.684,00 getragen. Ohne
die vereinbarte Mietreduktion hätte sie Mietaufwendungen iHv insgesamt
Euro 178.587,00 zu tragen gehabt. Die Bw. habe sich in diesen 7 Jahren
einen Aufwand iHv rd Euro 72.000 "erspart". Diesen "ersparten" Aufwendungen
stünden die vereinbarungsgemäß
übernommenen Aufwendungen
iHv netto Euro 103.286,00 gegenüber. Beziehe man auch die Jahre 2002
und 2003 in die Berechnung ein, so stehe den insgesamt von 1995 bis 2003
geleisteten reduzierten Aufwendungen von Euro 131.570,00 ein vertraglicher
Betrag von Euro 234.085,00 (ohne Reduzierung) gegenüber. Die Mietreduktion
betrage somit Ende 2003 insgesamt Euro 102.514,00, was praktisch den von der Bw.
übernommenen Aufwendungen entspricht. Die verbleibende Differenz von rd
Euro 772 habe die G.N.OEG im Jahr 2004 abgerechnet. Seither werde wieder genau
ein dem Mietvertrag entsprechender Mietzins verrechnet.
Die reale Abwicklung des Vertrages zeige, dass die
getragenen Aufwendungen keine verdeckte Gewinnausschüttung an die
Gesellschafter A.N. und N.N. darstellen können, da damit nur die geringeren
Mietaufwendungen der Jahre 1995 - 2003 kompensiert worden seien. Die Anpassungen
der Mieten seien daher nicht als Willkürakt zu sehen, sondern das Ergebnis
der vereinbarungsgemäßen Abwicklung der getroffenen
Zusatzvereinbarung. Im übrigen werde darauf hingewiesen, dass die Bp, bei
konsequenter Umsetzung der von ihr vertretenen Ansicht, die Auswirkung der ihres
Erachtens nicht gültigen Zusatzvereinbarung zu korrigieren gehabt
hätte. Im Gegenzug zu den ausgeschiedenen Sanierungskosten wären die
jeweiligen Jahresmieten im gesamten Bp-Zeitraum mit den vertraglich vereinbarten
Beträgen anzusetzen gewesen. Dadurch hätte sich für die Jahre
1998 bis 2000 ein entsprechend geringerer Gewinn ergeben müssen; auch die
entsprechenden Vorsteuern wären anzusetzen gewesen.
Der Gegenäußerung lagen Kostenvoranschläge
aus den Jahren 1992 und 1993 für Renovierungsarbeiten an der Gassenfassade
des Objektes bei.
Mit Vorhalt des
Unabhängigen Finanzsenates (UFS) vom 15.12.2006 wurde die Bw. u. a. um
Stellungnahme zum vorliegenden Sachverhalt, die Sanierungsmaßnahmen
betreffend, ersucht. Die Bw. habe im Jahr 2000 bzw. 2001 die gesamten
Aufwendungen iHv netto ATS 1.421.250,54 getragen. Eine
Überwälzung der Kosten an die G.N.OEG oder die weiteren
Eigentümer bzw. die Hausgemeinschaft sei nicht erfolgt. Die vorgelegten
Kostenvoranschläge der Jahre 1992 und 1993 betreffen die Renovierung der
Gassenfassade, das Reparieren von 24 Fenstern und Vergolderarbeiten. Ein weiters
vorgelegter Bescheid der Baupolizei vom 24.7.1991 betrifft den Auftrag den
Verputz an der Straßenschaufläche des Hauses Schottenfeldg. 65
instandzusetzen. Dazu widersprüchlich sei, dass die in Rede stehenden im
Jahr 2000 beauftragten und 2001 durchgeführten und verrechneten Arbeiten
die Renovierung der Hoffassaden (Hof A und B), den Austausch von 54 Fenstern
sowie Gesimsreparaturen betreffen. Zwischen den vorgelegten
Kostenvoranschlägen und der Zusatzvereinbarung zum Mietvertrag aus dem Jahr
1995 liegen Zeiträume von bis zu 3 Jahren. Ein Zusammenhang mit den in der
Zusatzvereinbarung allgemein angeführten
"derzeit notwendigen Instandhaltungs- und
Renovierungsarbeiten" lasse sich so nicht herstellen. Unterlagen, in
denen aufgeschlüsselt wäre, welche Arbeiten mit der Formulierung
"derzeit notwendige Instandhaltungs- und
Renovierungsarbeiten" umfasst seien bzw. die eine nähere
Spezifizierung oder die Höhe der Kosten enthielten, lägen nicht
vor. Die Bw. wurde daher ersucht anzugeben und mit entsprechenden
Unterlagen nachzuweisen, wann die mit den Kostenvoranschlägen der Jahre
1992 und 1993 angebotenen Arbeiten tatsächlich durchgeführt worden
seien, wann man dem bescheidmäßigen Auftrag der Baupolizei
nachgekommen sei und wer die Aufwendungen getragen habe.
Mit der
Vorhaltsbeantwortung vom 6.3.2007 nahm
die Bw. Stellung, ergänzte ihr bisheriges Vorbringen und legte dazu
Unterlagen vor. Sämtliche Fassaden des Objektes hätten sich
bereits Anfang der 80iger Jahre in einem schlechten Zustand befunden und sind
von der Baupolizei Sanierungsmaßnahmen vorgeschrieben worden. Wesentliche
Teile des Objektes standen unter Denkmalschutz sodass das Denkmalamt in die
Sanierung eingebunden werden musste. Dies habe zu umfangreichen Vorbereitungen
und, entsprechend der hohen Anforderungen an die für die Arbeiten in Frage
kommenden Professionisten, zu mehrjährigen Verzögerungen
geführt.
1995, im Zeitpunkt des Abschlusses der Mietverträge,
sei allen Beteiligten klar gewesen, dass die angesprochene Sanierung das gesamte
Objekt Schottenfeldgasse 65 beträfe und dass als Gegenleistung für die
Übernahme der anfallenden Kosten eine Mietzinsreduktion gewährt werden
würde. Jeder andere Interpretationsversuch sei auch allein aufgrund der
Größenordnung der eingeräumten Mietzinsreduktion abwegig. Es
seien zum Vertragsabschlusszeitpunkt lediglich Angebote vorgelegen,
endgültige Entscheidungen über Förderungen habe es noch nicht
gegeben. Die straßenseitige Fassade sei in den Jahren 1996 und 1997
renoviert worden. Die Finanzierung sei mittels Förderungen erfolgt und habe
bei der Bw. keine Aufwendungen verursacht. Die Renovierung der hofseitigen
Fassade in den Jahren 2000 und 2001 sei von der Bw., entsprechend der im
Mietvertrag getroffenen Vereinbarung, im Gegenzug für die eingeräumte
Mietzinsreduktion getragen worden. Wie bereits ausgeführt, habe die
gewährte Mietreduktion den von der Bw. getragenen Aufwendungen entsprochen.
Die Übernahme der für die Sanierung anfallenden Aufwendungen sei als
Gegenleistung für die Mietzinsreduktion in den Mietverträgen geregelt.
Die reale Abwicklung des Vertrages zeige, dass die von der Bw. getragenen
Aufwendungen keine verdeckte Gewinnausschüttung an die Gesellschafter
darstellen könnten, da nur die aufgrund der vereinbarten Mietzinsreduktion
geringeren Mietaufwendungen kompensiert wurden. Durch die im Gegenzug
eingeräumte Mietzinsreduktion seien die von der Bw. getragenen Aufwendungen
sehr wohl (nämlich durch die im gleichen Umfang reduzierte Miete) auf die
G.N.OEG und in weiterer Folge bis zu seinem Ableben auf den wirtschaftlichen
Eigentümer des gesamten Objektes, AndreasN, überwälzt worden
(andernfalls hätte AndreasN höhere Einnahmen gehabt und damit die
Sanierungsarbeiten selbst finanziert). Eine Vorteilszuwendung an die
Gesellschafter bzw. den Gesellschaftern nahestehende Personen sei weder geplant
gewesen, noch sei eine solche aus der Vertragsgestaltung ableitbar. Die Bw. sei
über den relevanten Zeitraum unter Berücksichtigung der von ihr
getragenen Sanierungsaufwendungen letztendlich mit Aufwendungen in genau jener
Höhe belastet gewesen, die sie unter Berücksichtigung einer nicht
reduzierten Miete ohnehin zu tragen gehabt hätte.
Mit Schreiben vom 12. und 19.10.2007 zog die Bw. den Antrag
auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zurück und
verzichtete auf die Zuständigkeit des Senates.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Kapitalertragsteuer
betreffend die Jahre 2000 und 2001:
Strittig ist im gegenständlichen Verfahren, ob eine im
Mietvertrag zwischen der Bw. und der G.N.OEG (somit ihren Gesellschaftern)
getroffene Zusatzvereinbarung steuerlich anzuerkennen ist oder ob, wie die Bp in
ihrem Prüfungsbericht festgestellt hat, die Fremdüblichkeit der
Vereinbarung nicht vorliegt und in der Übernahme von Instandhaltungs- und
Renovierungsarbeiten eine Vorteilsgewährung an die
Gesellschafter-Geschäftsführer und somit eine verdeckte
Ausschüttung zu sehen ist wodurch eine Kapitalertragsteuerpflicht
ausgelöst wird.
Im Sinne des § 8 KStG 1988 liegen verdeckte
Ausschüttungen bei Vermögensminderungen oder verhinderten
Vermögensvermehrungen einer Kapitalgesellschaft vor, die ihrer
äußeren Erscheinungsform nach nicht unmittelbar als
Einkommensverteilung erkennbar sind, sich auf die Höhe des Einkommens
auswirken und in keinem Zusammenhang mit einer offenen Ausschüttung stehen.
Dies sind somit alle ausserhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung
gelegenen Zuwendungen einer Körperschaft an Anteilsinhaber, die das
Einkommen der Körperschaft zu Unrecht mindern, ihre Wurzel in der
Anteilsinhaberschaft haben und fremden Dritten nicht gewährt werden
würden. Handelt es sich um Verträge zwischen Kapitalgesellschaften und
ihren Gesellschaftern, so sind für einen Fremdvergleich jene Kriterien
maßgeblich, die für die Anerkennung von Verträgen zwischen nahen
Angehörigen entwickelt wurden.
Wie im Detail in den Entscheidungsgründen
ausgeführt und den vorliegenden Unterlagen zu entnehmen ist, hatte die Bw.
im berufungsgegenständlichen Zeitraum ihren Geschäftssitz in
angemieteten Räumlichkeiten in einem Teil des Hauses auf der Liegenschaft
Wien,S-Gasse. Konkret handelte es sich um Geschäftsräume von insgesamt
1.070 m2 bestehend aus
dem Top Nr. 1a, 1b, 3, 4a und 6 (Fabrik mit Keller, Parterre und Magazinen,
Heizraum, Wohnung im Mezzanin).
Die Liegenschaft stand ursprünglich zu 100% im
Eigentum des AndreasN, des im Jahr 1999 verstorbenen Vaters der beiden
Gesellschafter-Geschäftsführer der Bw. N.N. und A.N.. Mit notariellem
"Übergabs-, Wohnungseigentums- und
Gesellschaftsvertrag über eine Offene Erwerbsgesellschaft samt partiellem
Erb- und Pflichtteilsverzicht" vom 16. 6. 1995 wurden die Anteile an
dieser Liegenschaft und das damit verbundene Wohnungseigentum durch AndreasN an
seine Gattin I.N. (teilweise treuhändig für den damals noch
minderjährigen Sohn D.N.) sowie die drei Söhne N.N., A.N. und S.N.
übergeben.
Das Wohnungseigentum an den hier relevanten
Geschäftsräumlichkeiten der Bw., d.h. an den insgesamt 764/3282 der
Anteile (d.s. 23,3% der Anteile), wurde damit zu je 50% den Brüdern N.N.
und A.N. zugesprochen und gleichzeitig die Gründung einer Offenen
Erwerbsgesellschaft unter dem Namen "G.N.OEG" durch N.N. und A.N. zur Nutzung
und Verwertung genau dieser Liegenschaftsanteile (Top Nr. 1a, 1b, 3, 4a und 6)
sowie die Übertragung der angeführten Anteile in das
Gesellschaftsvermögen der OEG im Vertrag festgeschrieben. Der
Übergeber AndreasN hatte sich mit diesem Vertrag an der gesamten
Liegenschaft auch das lebenslängliche, unentgeltliche, bücherlich
sicherzustellende Fruchtgenussrecht ausbedungen.
Mit Mietvertrag vom 1. 7. 1995, abgeschlossen zwischen
AndreasN als Vermieter und der G.N.OEG als Mieterin, wurden die
Geschäftsräumlichkeiten zu einer Jahresbruttomiete iHv ATS 404.400,00,
d.s. netto ATS 337.000,00, vermietet. Unter Punkt XXI des Mietvertrages
"Besondere Vereinbarungen" wurde in Ziffer 4) handschriftlich ergänzt
"Der Mieter verpflichtet sich die derzeit
notwendigen Instandhaltungs und Renovierungsarbeiten am Objekt in Absprache mit
dem Vermieter, auf eigene Rechnung vorzunehmen. In diesem Fall wird zwischen
Mieter und Vermieter einvernähmlich ein niedriger Mietzins vereinbart, der
die Hälfte des vertraglich vereinbarten Mietzins nicht unterschreiten
darf." Die Untervermietung an die Bw. erfolgte durch Vertrag mit
der G.N.OEG zum gleich hohen Mietzins wie im Hauptvertrag. Unter Punkt XXI
dieses Vertrages "Besondere Vereinbarungen" wurde in Ziffer 4) handschriftlich
ergänzt "Die Bw. verpflichtet sich, die
im Hauptmietvertrag vom 1.7.1995 festgelegten Rechte und Pflichten
vollinhaltlich zu übernehmen." Nach dem Tod des AndreasN im
Jahr 1999 blieb das Mietverhältnis zwischen der G.N.OEG und der Bw.
unverändert bestehen.
Unstrittig ist, dass die Miete, in Berücksichtigung
der ergänzenden Bestimmung in Ziffer 4) des Vertrages, ab 1995 durch die
Bw. nicht in Höhe des vertraglich vereinbarten Betrages sondern mit einem
niedrigeren Betrag geleistet wurde. Im Gegenzug sollten Aufwendungen für
anstehende Renovierungsarbeiten durch die Bw. getragen
werden. Tatsächlich wurden am Objekt durchzuführende
Renovierungs- und Sanierungsaufwendungen iHv netto ATS 1.421.250,54 (erst) im
Jahr 2000 durch die Bw. beauftragt und kostenmäßig
übernommen.
Für den, dem UFS vorliegenden, Mietvertrag über
die Geschäftsräumlichkeiten wurde ein für solche Zwecke
übliches Mietvertragsformular verwendet, welches entsprechend den
Erfordernissen der Bw. inhaltlich individuell adaptiert und ergänzt wurde.
Grundsätzlich liegen ein nach außen offen gelegter Miet- sowie ein
Untermietvertrag vor, die in dieser Form auch zwischen fremden Dritten
hätten abgeschlossen werden können. Was die Bp im Hinblick auf
den Fremdvergleich beanstandet, ist auch nicht der Mietvertrag an sich, sondern
die darin als Ergänzung des Punktes XXI "Besondere Vereinbarungen"
getroffene Zusatzvereinbarung. Die darin vereinbarte Verpflichtung zur
Übernahme von Instandhaltungs- und Renovierungsarbeiten in Verbindung mit
der Herabsetzung der Miete weise nach Ansicht der Bp keinen klaren, eindeutigen,
jeden Zweifel ausschließenden Inhalt auf.
Es ist richtig, dass in der Vereinbarung selbst keine
Details über die Instandhaltungsarbeiten und die daraus zukünftig
entstehenden Kosten enthalten sind. Jedoch ist aus den im Berufungsverfahren
ergänzend vorgelegten Unterlagen (z.B. Schreiben des Bundesdenkmalamtes,
Bescheide der Baupolizei, Kostenvoranschläge aus 1992 und 1993) zu ersehen,
dass den Vertragsparteien bei Abschluss der Mietvereinbarung bekannt war, dass
bei dem seit 1980 unter Denkmalschutz stehenden Gebäude
Sanierungsmaßnahmen u.a. an den Fassaden durchzuführen sein werden.
Für einen Teil der nötigen Sanierungsmaßnahmen und zwar für
diejenigen, die die straßenseitige Fassade betrafen, lagen zum Zeitpunkt
des Abschlusses des Mietvertrages die erwähnten Kostenvoranschläge
vor. Ausgehend von der Summe der beigebrachten Kostenvoranschläge, war
glaubhaft ein Rückschluss auf die Höhe der noch folgenden Aufwendungen
möglich. Arbeiten, u.a. an der Straßenfassade, wurden in Absprache
und unter Aufsicht des Denkmalamtes in der Zeit von 1990 bis 1995/96
durchgeführt und mittels Förderungen finanziert. Unter
Berücksichtigung dieser Umstände, der sich aus den
Kostenvoranschlägen ergebenden Summen sowie der Beurteilung des
Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Erfüllung der vertraglichen Verpflichtung,
d.h. der Übernahme der Sanierungsmaßnahmen, wird die erfolgte
Mietreduktion als durchaus angemessen beurteilt.
Den dem UFS nunmehr vorliegenden Unterlagen ist zu
entnehmen, dass den im Jahr 2000 ergebniswirksam gebuchten Aufwendungen von
netto ATS 1.421.250,54, bei Einbeziehung der bis zum Jahr 2003 reduzierten
Miete, eine nahezu gleich hohe Summe aus den Differenzbeträgen zwischen der
seit 1995 vertraglich vereinbarter und tatsächlich geleisteter, reduzierter
Miete gegenübersteht.
Grundsätzlich unterliegen Vereinbarungen zwischen
einer Kapitalgesellschaft und deren Gesellschaftern hinsichtlich ihrer
Anerkennung strengen Voraussetzungen. Doch ist allein deshalb, dass - wie im
Fall der Bw. - die zukünftigen Arbeiten bzw. die dafür anfallenden
Kosten, in der Vereinbarung selbst nicht angeführt worden sind, noch nicht
auf eine unangemessene Gestaltung zu schließen. Vor dem Hintergrund der im
gegenständlichen Fall beigebrachten Ergänzungen und Unterlagen zum
Sachverhalt wird festgestellt, dass die Bw. grundsätzlich schon bei
Abschluss der Vereinbarung über Art und Umfang der für die reduzierte
Miete zu erbringenden Gegenleistung Bescheid wusste. Dass diese Angaben im
vertraglichen Text nicht enthalten waren ist daher im konkreten Fall der Bw. der
Anerkennung der Vereinbarung über die Mietreduktion nicht abträglich.
Dass mit einem Mieter eine zeitweilige Mietreduzierung vereinbart wird und
dieser dafür im Gegenzug ihm grundsätzlich bekannte Aufwendungen
für notwendige, zukünftig durchzuführende Arbeiten
übernimmt, widerspricht auch nicht der Lebenserfahrung.
Die Beurteilung des vorliegenden Sachverhaltes ergibt, dass
den Gesellschaftern aus der gewählten Gestaltung keine vermögenswerten
Vorteile zugeflossen sind. Die vertraglich vereinbarte Verpflichtung zur
Durchführung von Sanierungsarbeiten und Übernahme der daraus
resultierenden Aufwendungen wurde durch die Bw. im Jahr 2000 bzw. 2001 als
Gegenleistung für die seit 1995 erfolgte Mietreduktion erfüllt.
Die Übernahme der Sanierungsaufwendungen stellt somit
keine Zuwendungen an die Anteilsinhaber der Bw. dar. Der Tatbestand der
verdeckten Ausschüttung ist in den Jahren 2001 und 2002 nicht erfüllt,
sodass keine Kapitalertragsteuerpflicht ausgelöst wird. Damit war die
Festsetzung der Kapitalertragsteuer unbegründet.
Körperschaftsteuer
betreffend die Jahre 2000 und 2001:
Ungeachtet der Ausführungen zur Kapitalertragsteuer
ist die im Mietvertrag getroffene Zusatzvereinbarung im Hinblick auf die
Körperschaftsteuer und ihre diesbezügliche steuerliche Auswirkung zu
beurteilen.
Mit der in Rede stehenden Zusatzvereinbarung im Mietvertrag
aus dem Jahr 1995 hatte sich die Bw. verpflichtet zukünftige Aufwendungen
für notwendige Instandhaltungs- und Renovierungsarbeiten am Objekt in
Wien,S-Gasse zu übernehmen. Im Gegenzug dafür sollte die vertraglich
vereinbarte monatliche Miete für die an die Bw. vermieteten
Räumlichkeiten herabgesetzt werden. Dies war auch in den Folgejahren
der Fall. Die Miete für die Geschäftsräumlichkeiten wurde ab 1995
jeweils nur in Höhe geminderter Beträge an die Vermieterin entrichtet
und nur in dieser Höhe aufwandswirksam im Rechenwerk der Bw.
erfasst.
Wie die Bw. im Verfahren vorgebracht hat, kam es aufgrund
der notwendigen Einbeziehung des Denkmalamtes und der hohen Anforderungen an die
Professionisten zu jahrelangen Verzögerungen der notwendigen Arbeiten am
denkmalgeschützten Objekt, sodass erst im Jahr 2000 die Arbeiten durch die
Bw. in Auftrag gegeben werden konnten.
Aus der Herabsetzung der Miete resultierten bis zum 31.12.
des Jahres 1999 die nachstehend angeführten jährlichen
Differenzbeträge.
|
Jahr
|
Miete vertraglich netto in ATS
|
Miete geleistet netto in ATS
|
Differenzbetrag in ATS
|
1995
|
337.000,00
|
238.002,00
|
98.998,00
|
1996
|
337.000,00
|
180.000,00
|
157.000,00
|
1997
|
337.000,00
|
180.000,00
|
157.000,00
|
1998
|
354.861,00
|
180.000,00
|
174.861,00
|
1999
|
354.861,00
|
180.000,00
|
174.861,00
|
gesamt
|
1.720.722,00
|
958.002,00
|
762.720,00
Insgesamt betrug die Mietdifferenz bis zum Jahr
1999 netto ATS 762.720,00.
Die seitens der Bw. im Jahr 2000 vertragsgemäß
getragenen und in voller Höhe im Rechenwerk ergebniswirksam geltend
gemachten Aufwendungen aus den Instandhaltungsarbeiten betrugen netto
ATS 1.421.251,00.
Die Leistungsverpflichtung aus dem abgeschlossenen
Mietvertrag zur Zahlung einer laufenden monatlichen Miete von netto ATS
28.083,33 bestand für die Bw. ab dem Jahr 1995. Die aufgrund der
Zusatzvereinbarung erfolgte zeitweilige Herabsetzung der Mietbeträge
ändert an dieser vertraglichen Verpflichtung grundsätzlich
nichts.
Im Hinblick auf die allgemeinen Grundsätze
ordnungsgemäßer Buchführung, insbesondere hinsichtlich des
Grundsatzes der Bilanzwahrheit ist im gegenständlichen Fall Folgendes zu
berücksichtigen. Besteht gegenüber einem Dritten eine
Leistungsverpflichtung, z.B. auf vertraglicher Grundlage, die mit hoher
Wahrscheinlichkeit zu einem Vermögensabfluss in der Zukunft führen
wird, sind die daraus zu erwartenden Verbindlichkeiten jeweils der Periode ihres
wirtschaftlichen Entstehens durch Bildung einer steuerlich wirksamen
Rückstellung zuzuordnen. Eine erforderliche nachträgliche Bildung von
Rückstellungen richtet sich bei Passivierungspflicht nach den Regeln der
Bilanzberichtigung.
Aufgrund des Vorliegens der Verbindlichkeit aus dem
Mietvertrag des Jahres 1995 und der Gewissheit über die bestehende
Zahlungsverpflichtung der Bw., wären die aus der Herabsetzung der Miete
resultierenden Differenzbeträge zwischen der vereinbarten und der
tatsächlich geleisteten Miete schon ab 1995 jährlich ergebniswirksam
zu passivieren gewesen. Diesem Umstand hat die Bw. nicht Rechnung
getragen.
Die bis zum 1.1.2000 angefallenen Mietdifferenzen betragen
insgesamt netto ATS 762.720,00. Da die Bw. die Passivierung der
jährlichen Beträge unterlassen hat, ist aufgrund der
Passivierungspflicht eine Bilanzberichtigung zum Stichtag 1.1.2000 notwendig,
die in Höhe der Summe dieser Mietdifferenzen durchgeführt wird.
Da jedoch auch dabei dem Grundsatz der periodenrichtigen
Gewinnermittlung der Vorrang einzuräumen ist, ist festzuhalten, dass eine
unterlassene Rückstellung steuerlich wirksam nicht in späteren Jahren
nachgeholt werden kann. Der Betrag von ATS 762.720,00 wird daher weder im
Jahr 2000 noch in den Folgejahren aufwandswirksam. Die im Jahresabschluss
31.12.2000 aufgrund des Eintritts der Leistungserbringung bilanztechnisch
erforderliche Verrechnung des in der Eröffnungsbilanz passivierten Betrages
gegen die im Jahr 2000 aus den Instandhaltungsarbeiten resultierenden
Aufwendungen von netto ATS 1.421.251,00 ergibt, dass nur noch ein
geminderter Betrag von ATS 658.531,00 ertragswirksam werden kann.
Der für die Festsetzung der Körperschaftsteuer
heranzuziehende Gewinn des Jahres 2000 wird daher
außerbilanzmäßig um die zu hoch geltend gemachten Aufwendungen
mit dem Betrag von ATS 762.720,00 (= Summe der Mietdifferenzen) erhöht und
zur Bemessung der Körperschaftsteuer für das Jahr 2000
herangezogen.
Die genaue Berechnung der Bemessungsgrundlagen und der
Körperschaftsteuer für das Jahr 2000 ist der Beilage zu
entnehmen.
Der Bescheid hinsichtlich der Körperschaftsteuer des
Jahres 2001 erging aufgrund der Erklärungen der Bw. Da die Bw. durch die
erklärungsgemäße Veranlagung nicht beschwert ist und sich die
Abänderungen des Jahres 2000 nicht auf das Jahr 2001 auswirken, bleibt der
Bescheid unverändert.
Umsatzsteuer betreffend
die Jahre 2000 und 2001
- Vorsteuerabzug - Rechnungen für die
Instandhaltungsarbeiten
Die Bw. beantragte mit der Umsatzsteuererklärung
für das Jahr 2000 die Anerkennung der aus den übernommenen
Instandhaltungsaufwendungen resultierenden Vorsteuer iHv
ATS 284.250,00. Mit der Begründung, dass sämtliche
Leistungen erst im Jahr 2001 durch die beauftragten Unternehmen erbracht worden
seien und im Hinblick darauf, dass die Aufwendungen nicht als betrieblich
anzuerkennen seien, wurde der Vorsteuerabzug im Zuge der Bp versagt.
Wie schon oben zur Kapitalertragsteuer ausgeführt
wurde, ist in der Übernahme der Aufwendungen für die
Instandhaltungsarbeiten keine verdeckte Ausschüttung zu sehen. Die
Aufwendungen, die aus den durch die Bw. im Jahr 2000 in Auftrag gegebenen
Arbeiten resultieren, stellen betriebliche Aufwendungen dar. Die
grundsätzlich den Voraussetzungen des § 11 UStG 1994 entsprechenden
Rechnungen wurden jedoch schon im Jahr 2000, d.h. vor Leistungserbringung, von
den beauftragten Firmen an die Bw. gerichtet. Die in Rechnung gestellten
Leistungen wurden tatsächlich erst im Jahr 2001 erbracht.
Die Beurteilung, die die Bp im Bezug auf den
Leistungszeitraum getroffen hat, entspricht dem Grundsatz, dass ein
Vorsteuerabzug iSd § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 erst dann rechtens ist, wenn
die der Rechnung zugrunde liegende Leistung auch ausgeführt worden ist; mit
anderen Worten, kein Vorsteuerabzug vor Leistungserbringung. Aus diesem
Gesichtspunkt wäre der Vorsteuerabzug im Jahr 2000 zu versagen.
Da jedoch die Leistungen Anfang des Jahres 2001 an die Bw.
erbracht wurden und dadurch sämtliche Voraussetzungen für den
Vorsteuerabzug zu diesem Zeitpunkt vorlagen, hätte die Bw. den
Vorsteuerabzug aufgrund der vorliegenden Rechnungen im Jahr 2001 jedenfalls
geltend machen können und wäre ihr dieser auch zuzuerkennen.
Durch die Zuerkennung des Vorsteuerabzuges im Jahr 2001
käme es lediglich zu einer Verschiebung der Vorsteuergutschrift in das Jahr
2001. Aus verwaltungsökonomischen Gründen wird davon abgesehen
und die Vorsteuer aus den Instandhaltungsaufwendungen iHv ATS 284.250,00 im Jahr
2000 entsprechend der Erklärung berücksichtigt.
- Tauschähnlicher Umsatz
Umsätze aus Lieferungen und sonstige Leistungen, die
ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens
ausführt, unterliegen gem. § 1 Abs. 1 Z1 UStG 1994 der
Umsatzsteuer.
Grundsätzlich sind Leistungen nur steuerbar, wenn sie
gegen Entgelt ausgeführt werden. Der Leistung muss also eine Gegenleistung
gegenüberstehen, es muss zu einem Leistungsaustausch kommen. Zwischen der
Leistung des Unternehmers und der Gegenleistung des Leistungsempfängers
muss eine besondere Beziehung, eine innere Verknüpfung, bestehen. Eine
solche wird etwa dann vorliegen, wenn eine Leistung erbracht wird, um eine
Gegenleistung zu erhalten und die Gegenleistung aufgewendet wird, um die
Leistung zu erhalten (vgl. Ruppe UStG
19943, zu § 1 Rz.
59 ff).
Gem. § 3a Abs. 2 UStG 1994 besteht das Entgelt
für eine sonstige Leistung beim tauschähnlichen Umsatz in einer
Lieferung oder sonstigen Leistung. Gem. § 4 Abs. 6 UStG 1994 gilt
beim Tausch, beim tauschähnlichen Umsatz und bei Hingabe an Zahlungs statt
der Wert jedes Umsatzes als Entgelt für den anderen Umsatz. Der
Leistungsempfänger entrichtet das Entgelt für die vereinbarte Leistung
durch eine sonstige Leistung. Die Dienstleistung ist zugleich Entgelt und
Leistung.
Wie die Bw. in ihren Schriftsätzen ausführt, hat
sie sich mit der Zusatzvereinbarung im Mietvertrag aus dem Jahr 1995
verpflichtet als Gegenleistung für eine Mietzinsreduktion die für die
Sanierung der Fassade anfallenden Aufwendungen zu übernehmen. Aus Sicht der
Umsatzsteuer stellt diese im Mietvertrag getroffenen Vereinbarung zwischen der
Bw. und der Vermieterin, der G.N.OEG, einen tauschähnlichen Umsatz
dar.
Die Bw. erbringt im Jahr 2000 ihre umsatzsteuerlich
relevante sonstige Leistung an die G.N.OEG dadurch, dass sie die Sanierung der
Hoffassaden samt Fenstertausch etc., d.h. die gesamten Instandhaltungskosten
für diesen Teil des Objektes Wien,S-Gasse, trägt. Die
Gegenleistung der G.N.OEG liegt darin, dass sie die vertraglich vereinbarte
Miete seit 1995 nur reduziert verrechnet hat. Die Summe der Mietdifferenzen
stellt letztlich den Wert der Gegenleistung der G.N.OEG
dar. Tatsächlich wurde die Leistung der G.N.OEG, die Mietreduktion,
nur erbracht um als Gegenleistung die angeführte Sanierung der Hoffassaden
des Objektes zu erhalten; d.h. zwischen diesen beiden Leistungen besteht somit
ein ursächlicher Zusammenhang.
Für die Bemessung der Umsatzsteuer ist jeweils jener
Wert als Entgelt maßgebend, den der Leistungsempfänger aufzuwenden
hat um die Leistung zu erhalten. Da der Wert der Gegenleistung der G.N.OEG aus
der Mietreduktion letztlich dem Vermögenseinsatz der Bw. aus den
Sanierungsaufwendungen entspricht, kann von einem ausgeglichenen
Austauschverhältnis ausgegangen werden.
Die Umsatzsteuer für den tauschähnlichen Umsatz
der Bw. aus der Übernahme der Instandhaltungsarbeiten wird somit vom
Nettobetrag der übernommenen Aufwendungen iHv ATS 1.421.251,00
bemessen. Die durch die Bw. im Jahr 2000 erklärten Umsätze
werden um diesen Betrag erhöht und mit 20% versteuert. Die aus dem
tauschähnlichen Umsatz resultierende Umsatzsteuer beträgt ATS
284.250,00.
Die Bemessungsgrundlagen für das Jahr 2000 sind der
Beilage zu entnehmen.
Der Bescheid hinsichtlich der Umsatzsteuer des Jahres 2001
erging aufgrund der Erklärungen der Bw. Da die Bw. durch die
erklärungsgemäße Veranlagung nicht beschwert ist und sich die
Abänderungen des Jahres 2000 nicht auf das Jahr 2001 auswirken, bleibt der
Bescheid unverändert.
Die Entscheidung über die Berufungen war entsprechend
den obigen Ausführungen spruchgemäß zu treffen.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Wien, am 31.
Oktober 2007
Normen und Schlagworte
- § 8 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 11 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 3a Abs. 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 4 Abs. 6 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
BilanzwahrheitEröffnungsbilanzBilanzberichtigungverdeckte Ausschüttungtauschähnlicher UmsatzLeistungGegenleistungursächlicher Zusammenhang
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1821-W/04
- Stammnummer
- 31249
- Gültig
- 31.10.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF