Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0201-I/04
Vorliegen eines Verzichtes auf ein Fruchtgenussrecht als schenkungssteuerpflichtiger Vorgang
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0201-I/04vom 12.01.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Hatte der Übernehmer auf Grund einer Vereinbarung mit der Übergeberin für den von ihr übertragen erhaltenen Hälfteanteil am Grundstück als weitere Gegenleistung ihr das lebenslängliche Fruchtgenussrecht an der Wohnung im Obergeschoß einzuräumen, wobei vom gleichfalls seine Liegenschaftshälfte übergebenden anderen Hälfteeigentümer glaubhaft klargestellt wurde, dass diese Fruchtgenussrechtseinräumung ausschließlich Sache dieser beiden Vertragsparteien gewesen sei und mit seiner Übergabe gar nichts zu tun gehabt habe, dann verzichtete der Übergeber nicht auf die Einräumung eines solchen Fruchtgenussrechtes mit dem Willen, um dadurch die Übergeberin auf seine Kosten zu bereichern. In der Einräumung des ausschließlichen Fruchtgenussrechtes durch den Übernehmer allein für die Übergeberin liegt daher nicht der mit dem bekämpften Schenkungsteuerbescheid versteuerte Erwerbsvorgang einer Schenkung (freigebigen Zuwendung) zwischen dem Übergeber und der Übergeberin begründet.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der M.K, Wohnadresse, vertreten durch
Notar, vom 6. März 2003 gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck
vom 19. Februar 2003 betreffend Schenkungssteuer entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der angefochtene
Schenkungssteuerbescheid wird aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Die Übergeber F.K. und M.K schlossen hinsichtlich
einer in ihrem jeweiligen Hälfteeigentum stehenden Liegenschaft mit ihrem
Sohn Ing.Mag.M.K. als Übernehmer einen als "Übergabsvertrag und
Pflichtteilsverzichtsvertrag" bezeichneten Notariatsakt ab. Dieser
Vertrag hatte auszugsweise folgenden Inhalt:
"II.
Übergabe:
Die Ehegatten
F.K. und
M.K
übergeben hiermit ihre
vorangeführte Liegenschaft in
EZ.X.GB.Y, wie diese liegt und steht, an
ihren Sohn Ing.Mag.M.K., der sich als
Übernehmer erklärt und diese Liegenschaft im Sinne und nach
Maßgabe dieses Vertrages in sein Alleineigentum übernimmt.
III.
Gegenleistungen
Diese Übergabe
erfolgt unter den nachstehend angeführten, einvernehmlich festgesetzten
Bedingungen:
1. Als
Gegenleistung für diese Übergabe räumt hiermit der
Übernehmer seinen Eltern F.K. und
M.K auf deren Lebenszeit das
unentgeltliche Wohnungsgebrauchsrecht im Wohnhaus
K-M-Weg, und zwar im Umfang der alleinigen
Benützung der abgeschlossenen Wohnung im Erdgeschoß (gesamt 75 m2)
des Altbestandes und des Kellers, verbunden mit dem Recht der Mitbenützung
der allgemein zugänglichen Räumlichkeiten dieses Hauses und des
Gartens, als grundbücherlich sicherzustellende Dienstbarkeit
ein.
Die bei Ausübung dieses
Wohnrechtes anfallenden anteiligen Strom-, Betriebs- und Heizkosten werden von
den Berechtigten selbst bezahlt.
Zu
Grunderwerbsteuerzwecken wird dieses Wohnungsgebrauchsrecht mit monatlich
insgesamt € 375,- (dreihundertfünfundsiebzig Euro) bewertet und
veranschlagt.
2. Als weitere
Gegenleistung für diese Übergabe räumt der Übernehmer seiner
Mutter M.K auf deren Lebenszeit das
unentgeltliche und uneingeschränkte Fruchtgenussrecht hinsichtlich der
Wohnung im Obergeschoß (gesamt 75 m2) des Altbestandes des Wohnhauses
K-M-Weg, als grundbücherlich
sicherzustellende Dienstbarkeit ein. Die bei Ausübung dieses
Fruchtgenussrechtes anfallenden anteiligen Strom-, Betriebs- und Heizkosten
werden von der Berechtigten selbst
bezahlt.
Zu
Grunderwerbsteuerzwecken wird dieses Fruchtgenussrecht mit monatlich insgesamt
€ 375,- (dreihundertfünfundsiebzig Euro) bewertet und
veranschlagt."
Für den mit dem Betreff "Übergabsvertrag vom 18.
Dezember 2002 mit F.K." bezeichneten Rechtsvorgang wurde (zusätzlich zu den
versteuerten Erwerben des Ing.Mag.M.K.) desweiteren mit dem
streitgegenständlichen Bescheid gegenüber M.K (im Folgenden: Bw.)
für einen zwischen den Eheleuten F.K. und M.K erfolgten Erwerb
Schenkungssteuer von 125 € festgesetzt. Dabei wurde als Bemessungsgrundlage
die Hälfte des Wertes des Fruchtgenussrechtes, somit 15.750 € (= 375
€ x 12 x 7, davon 1/2) angesetzt; nach Abzug der Freibeträge
gemäß
§ 14 Abs. 1 (2.200 €) und Abs. 3 (7.300 €)
ErbStG ergab sich ein steuerpflichtiger Erwerb von 6.250 €.
Gegen diese Schenkungssteuerbescheid richtet sich die
vorliegende Berufung mit dem Vorbringen, diese Vorschreibung erfolge auf Grund
einer unterstellten Schenkung zwischen der Bw. als Geschenknehmerin und ihrem
Ehegatten F.K. als Geschenkgeber. Als Geschenkgegenstand werde die Hälfte
des Wertes des von M.K als Gegenleistung für die Übergabe ihres
Hälfteanteiles erhaltenen Fruchtgenussrechtes an der Wohnung der
gegenständlichen Liegenschaft bezeichnet. Eine Schenkung könne aus der
Einräumung des Fruchtgenussrechtes zugunsten der M.K nicht abgeleitet
werden, da ein Hälfteeigentümer berechtigt sei, ein Fruchtgenussrecht
hinsichtlich von Teilen von Liegenschaften einzuräumen, und zwar ohne
Mitwirkung des weiteren Miteigentümers. Ing.Mag.M.K. als
Alleineigentümer der Liegenschaft habe ihr dieses Recht eingeräumt.
Klarzustellen sei, dass diese Fruchtgenussrechtseinräumung nicht seitens
des Mitübergebers F.K., sondern ausschließlich von M.K gefordert
worden sei.
Die abweisliche Berufungsvorentscheidung stützte das
Finanzamt im Wesentlichen auf das Argument, entgegen den
Berufungsausführungen sei im Übergabsvertrag keine Rede davon, dass
die Fruchtbarkeitseinräumung nur von Seiten der M.K gefordert worden sei.
Fest stehe, dass M.K hinsichtlich der Wohnung im Obergeschoß das alleinige
Fruchtgenussrecht zustehe und ihr Ehegatte durch den Verzicht auf
Einräumung einer entsprechenden Dienstbarkeit bewusst eine Bereicherung
seiner Ehegattin auf seine Kosten in Kauf genommen habe. Daran würden auch
die Berufungsausführungen nichts ändern, da diese über das
Vorliegen einer Bereichung nichts auszusagen vermögen. Ausdrücklich
werde noch darauf verwiesen, dass zwischen Fremden eine derartige Vereinbarung
nicht getroffen worden wäre.
Die Bw. stellte in der Folge den Antrag auf Vorlage ihres
Rechtsmittels zu Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Als
Replik auf die Begründung der Berufungsvorentscheidung wird darin noch
ausgeführt, über Befragung habe der Übergeber F.K. gegenüber
dem einschreitenden Notar klar zur Antwort gegeben, dass er anlässlich
dieser Übergabe seine Gattin in keiner Weise bereichern wollte und immer
davon ausgegangen sei, dass das seitens des Übernehmers Ing.Mag.M.K. an
seine Mutter anlässlich ihrer Anteilsübergabe eingeräumte
Fruchtgenussrecht ausschließlich "Sache" dieser beiden Vertragsparteien
sei und mit ihm überhaupt nichts zu tun habe. Der Übergeber F.K. habe
nämlich, wie dies aus Punkt III des Übergabsvertrages deutlich
hervorgehe, lediglich die dort angeführten Gegenleistungen für die
Übergabe seines Hälfteanteiles von seinem Sohn (Übernehmer)
gefordert. Der gegenständliche Übergabsvertrag wäre
zivilrechtlich ohne weiteres in zwei Urkunden aufzugliedern und seien die
vereinbarten Gegenleistungen einfach den jeweiligen Vertragsparteien demnach
zuzuteilen. Ob sich dann eine Übergeberseite, wie hier die Bw., für
die Übertragung ihres Liegenschaftsanteiles mehr Gegenleistung ausbedinge
oder nicht, sei ohne weiteres möglich und in der Realität
regelmäßig auch der Fall. Allein unter Berücksichtigung dieses
Umstandes sei die Behauptung, dass M.K seitens ihres Gatten F.K. im Zuge der
Abwicklung dieser Übergabe bereichert worden sei, in keiner Weise
nachvollziehbar.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 3 Abs. 1 Z 2 ErbStG 1955, BGBl. Nr.
141/1955 idgF gilt als Schenkung im Sinne des Gesetzes jede Zuwendung unter
Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert
wird. Gegenstand einer Schenkung bzw. einer freigebigen Zuwendung kann dabei
auch eine Dienstbarkeit sein (VwGH 20.12.2001, 2001/16/0592). In
subjektiver Hinsicht ist es für die Annahme einer freigebigen Zuwendung
erforderlich, dass der Zuwendende den (einseitigen) Willen hat, den Bedachten
auf seine Kosten zu bereichern, das heißt, diesem unentgeltlich etwas
zuzuwenden, wobei für das Vorliegen des Bereicherungswillens die
Verkehrsauffassung maßgeblich ist (VwGH 15.3.2001, 2000/16/0370, 0371,
mwH.). Der Wille des Zuwendenden zur Unentgeltlichkeit ist dann gegeben, wenn
der Zuwendende in dem Bewusstsein handelt, zu der Vermögenshingabe weder
rechtlich verpflichtet zu sein noch dafür eine mit seiner Leistung in einem
synallagmatischen, konditionalen oder kausalen Zusammenhang stehende
Gegenleistung zu erhalten (vgl. Fellner, Gebühren und Verkehrsteuer, Band
III, § 3 ErbStG, Rz 11, 5. Absatz mwH). Dabei kann der Bereicherungswille
von der Abgabenbehörde aus dem Sachverhalt erschlossen werden (vgl. zB VwGH
28.0.2000, 2000/16/0327).
An Sachverhalt liegt dem Berufungsfall zugrunde, dass F.K.
und M.K jeweils Hälfteeigentümer der an den Sohn übergebenen
Liegenschaft (Wohnhaus) waren. Laut Übergabsvertrag räumte als
Gegenleistung für diese Übergabe der Übernehmer am
Übergabeobjekt seinen Eltern das unentgeltliche Wohnungsgebrauchsrecht an
der Wohnung im Erdgeschoß und als weitere Gegenleistung der Mutter das
unentgeltliche und uneingeschränkte Fruchtgenussrecht hinsichtlich der
Wohnung im Obergeschoß ein. Das Finanzamt sieht die mit dem
streitgegenständlich Bescheid versteuerte freigebige Zuwendung des
Ehegattin an seine Ehefrau (Bw.) darin, dass der "Ehegatte durch den Verzicht
auf Einräumung einer entsprechenden Dienstbarkeit bewusst eine Bereicherung
seiner Ehegattin in Kauf genommen hat".
In dem Fall des Miteigentums ist das Recht und nicht die
Sache geteilt. Über den ihm zustehenden Teil kann jeder Miteigentümer
gemäß
§ 829 ABGB allein verfügen. Wenn im Gegenstandsfall
die Eltern als Hälfteeigentümer der Liegenschaft diese ihrem Sohn
übergeben haben und er augenscheinlich in kausalem Zusammenhang mit dieser
Übergabe als Gegenleistung den Eltern das Wohnrecht an der Wohnung im
Erdgeschoß und der Mutter ein Fruchtgenussrecht an der Wohnung im
Obergeschoß einräumte, dann kann unter Beachtung der bestehenden
objektiven Wertverhältnisse der übertragenen beiden
Liegenschaftshälften und der eingeräumten Dienstbarkeiten unbedenklich
davon ausgegangen werden, dass den Vertragsparteien der doppelte (entgeltlichen
und unentgeltlichen) Charakter des einzelnen Übergabsgeschäftes und
damit auch der Wert ihrer jeweiligen Vertragsleistungen bewusst gewesen war.
Kraft der Parteienautonomie stand es aber den vertragsschließenden
Parteien frei, die Zuwendung und das Ausmaß der dafür zu erbringenden
Gegenleistung zu bestimmen und damit die Relation zwischen dem entgeltlichen und
unentgeltlichen Teil für die Übertragung der einzelnen
Liegenschaftshälften gesondert für sich festzulegen. Durch den
Vertragsschluss wurde letztlich manifestiert, inwieweit der Parteiwille der
Vertragsparteien dahin ging, dass ein Teil der von ihnen zu erbringenden
Leistungen als Geschenk an den Übernehmer anzusehen ist. Im Vorlageantrag
wurde diesbezüglich als Replik auf die erstmals in der
Berufungsvorentscheidung erfolgten Begründung des mit dem
streitgegenständlichen Bescheid versteuerten Rechtsvorganges eine Aussage
des F.K. angeführt, worin er ausdrücklich zum Ausdruck brachte, dass
er anlässlich dieser Übergabe seine Gattin in keiner Weise bereichern
wollte und immer davon ausgegangen sei und auch heute noch davon ausgehe, dass
das seitens des Übernehmers Ing.Mag.M.K. an seine Mutter anlässlich
ihrer Anteilsübergabe eingeräumte Fruchtgenussrecht
ausschließlich "Sache" dieser beiden Vertragsparteien gewesen sei und mit
ihm überhaupt nichts zu tun gehabt habe. Diesem Vorbringen ist das
Finanzamt in weitere Folge nicht entgegengetreten und hat die sachliche
Richtigkeit dieser Aussage nicht in Zweifel gezogen. Bedenkt man nun, dass bei
der zwischen nahen Angehörigen stattgefundenen Übergabe jeder der
Miteigentümer zivilrechtlich über seinen Miteigentumsanteil
eigenständig verfügen konnte und es der Parteiautonomie und damit dem
Willen der Vertragsparteien der jeweiligen Übergabe oblag zu bestimmen, in
welcher Höhe eine Gegenleistung vom Übernehmer zu erbringen und
welcher Anteil als Geschenk (freigebige Zuwendung) anzusehen war, dann
lässt sich aus dem Vertragsinhalt im Konnex gesehen mit den glaubhaft
erscheinenden Aussagen des F.K. aus dem Sachverhalt nicht schlüssig und
gesichert darauf schließen, dass dieser Übergeber vom Übernehmer
die Einräumung eines Fruchtgenussrechtes an der Wohnung im
Obergeschoß aus dem Grund nicht ausbedungen hatte, um M.K dadurch zu
bereichern. Vielmehr war an Sachverhalt davon auszugehen, dass auf Grund dieser
Vereinbarung der übergebenden Mutter vom Übernehmer als Gegenleistung
für ihren Hälfteanteil gemeinsam mit dem Ehegatten ein Wohnrecht an
der Erdgeschoßwohnung und das allein ihr zukommende Fruchtgenussrecht an
der Wohnung im Obergeschoß eingeräumt wurde. Wurden aber diese beiden
Leistungen somit zwischen Mutter und Sohn als Gegenleistung des Übernehmers
bezogen auf den Erwerb von der Mutter vereinbart ohne dass der Vater seinerseits
gegenüber dem Sohn auf die Einräumung ebenfalls eines solchen
Fruchtgenussrechtes deshalb verzichtete um ihn gleichzeitig zu verpflichteten,
der Mutter dieses ausschließliche Fruchtgenussrecht einzuräumen, dann
kann ohne konkrete diesbezügliche Tatumstände allein aus dem Umstand,
dass dem Vater vom Übernehmer kein Fruchtgenussrecht an der Wohnung im
Obergeschoß eingeräumt worden war nicht begründet darauf
geschlossen werden, der Vater hätte gegenüber dem Sohn mit dem Willen
auf die mögliche Einräumung eines Fruchtgenussrechtes verzichtet,
damit dadurch die Ehegattin auf seine Kosten bereichert werde.
War somit bei der Entscheidung des Streitfalles an
Sachverhalt letztlich davon auszugehen, dass der Übernehmer auf Grund der
Vereinbarung mit der Übergeberin für den erhaltenen Hälfteanteil
als weitere Gegenleistung das lebenslängliche Fruchtgenussrecht an der
Wohnung im Obergeschoß einzuräumen hatte, wobei vom gleichfalls seine
Liegenschaftshälfte übergebenden Vater durchaus glaubhaft klargestellt
wurde, dass diese Fruchtgenussrechtseinräumung durch den Übernehmer
ausschließlich "Sache" dieser beiden Vertragsparteien gewesen sei und mit
seiner Übergabe gar nichts zu tun gehabt habe, dann ging die in Frage
stehende Fruchtgenusseinräumung nicht auf eine diesbezüglich
eingegangene Verpflichtung des Übernehmers gegenüber dem
übergebenden Vater zurück und wurde vom Ehegatte auch nicht auf die
Einräumung eines solchen Fruchtgenussrechtes mit dem Willen verzichtet,
dadurch die Ehegattin auf seine Kosten zu bereichern. Liegt somit in der
Einräumung des ausschließlichen Fruchtgenussrechtes für die
Übergeberin nicht der vom Finanzamt mit dem bekämpften Bescheid
versteuerte Erwerbsvorgang einer freigebigen Zuwendung zwischen F.K. an M.K
begründet, dann belastet dies den Schenkungssteuerbescheid mit inhaltlicher
Rechtswidrigkeit. Der Berufung ist daher unter Aufhebung des bekämpften
Schenkungssteuerbescheides stattzugeben.
Innsbruck,
am 12. Jänner 2005
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 Z 2 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0201-I/04
- Stammnummer
- 13476
- Gültig
- 12.01.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF