Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2215-W/08
Die Grunderwerbsteuer ist von den für den Erwerb erbrachten Leistungen zu berechnen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2215-W/08vom 26.01.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Frau C.G., G, vertreten durch Herrn
M.A., gegen den vorläufigen Bescheid des Finanzamtes für Gebühren
und Verkehrsteuern Wien vom 8. Mai 2008 betreffend Grunderwerbsteuer
für den Erwerb von Frau C.S. im Beisein der Schriftführerin Ilse
Pascher nach der am 21. Jänner 2009 in 1030 Wien, Vordere
Zollamtsstraße 7, durchgeführten Berufungsverhandlung
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Übergabsvertrag vom 17. Dezember 2007
haben Herr F.S. und Frau C.S. den ihnen je zur Hälfte gehörigen
landwirtschaftlichen Betrieb an ihre Tochter Frau C.G., der Berufungswerberin,
zur Gänze und das ihnen je zur Hälfte gehörige Grundstück
Nr. 1 je zur Hälfte an ihre Tochter Frau C.G. und ihren Schwiegersohn Herrn
E.G. übergeben. Der Einheitswert für diese Liegenschaften beträgt
zu Aktenzeichen x-y € 7.848,66 und der Wohnungswert
€ 12.063,68. Als Entgelt für diese Übergabe übernehmen
beide Übernehmer die Schuld der Übergeber an das Land
Niederösterreich und verpflichten sich beide Übernehmer den
Übergebern gegenüber zur Leistung bzw. Duldung verschiedener
Ausgedingsrechte. Der Punkt "Zweitens:" dieses Vertrages lautet:
"
Zweitens
:
Die Übergabe des im Abschnitte "Erstens" näher bezeichneten
Vertragsobjektes erfolgt unter den nachstehenden Vereinbarungen:
I. Beide
Übernehmer übernehmen die Schuld der Übergeber an das Land
Niederösterreich aus dem Titel des Schuldscheines vom 08.11.2001 (achten
November zweitausendeins), wobei die Parteien festhalten, dass derzeit ein
Betrag von € 19.040,16 (neunzehntausendvierzig Euro sechzehn Cent)
aushaftet, zur vollständigen Bezahlung und Verzinsung, zu den den Parteien
bekannten schuldurkundlichen Bedingungen. Die Parteien wurden vom
Urkundenverfasser darauf hingewiesen, dass die Schuldübernahme zur
Rechtswirksamkeit der Zustimmung des Gläubigers bedarf und es erklären
sämtliche Parteien, alle notwendigen Schritte zur Erteilung dieser
Zustimmung zu setzen. Sollte diese Zustimmung zur Schuldübernahme vom
Gläubiger nicht erteilt werden, so erklären die Übernehmer den
Beitritt zur Verpflichtung der Übergeber und verpflichten sich, die
Übergeber vollkommen klag- und schadlos zu halten, falls diese in Ansehung
der vorstehenden Verbindlichkeit zu irgendeiner Zahlung oder Leistung
herangezogen werden sollten.
II. Die
Übergeber bedingen sich auf deren Lebensdauer und im Falle des Vorablebens
eines der Übergeber ungeschmälert für den Überlebenden das
lebenslängliche und unentgeltliche
Ausgedinge
aus, zu dessen
Leistung beziehungsweise Duldung sich die Übernehmer für sich und ihre
Rechtsnachfolger im Besitze des Vertragsobjektes gegenüber den
Übergebern verpflichten und zwar:
A.
Wohnungs- und Benützungsrechte:
Den Übergebern sind im übergebenen Hause
G, alle im Erdgeschoß gelegenen
Wohn-, Wirtschafts- und Nebenräumlichkeiten mit Ausnahme der beiden als
Büro genützte Räume neben dem Kellerabgang zur
ausschließlichen und alleinigen Verfügung zu stellen in der Form
eines Wohnungsgebrauchsrechtes. Im Rahmen dieses Wohnungsgebrauchsrechtes sind
sie auch berechtigt, den Obst- und Gemüsegarten und die Hauswasserleitung
zu benützen, die das Wohnungsrecht betreffenden Räumlichkeiten frei
und ungehindert zu betreten, sich auf den gesamten übergebenen
Liegenschaften frei zu bewegen und jederzeit Besuche zu empfangen und auch
vorübergehend zu beherbergen.
Die Kosten
für die Beheizung der benützten Wohnung, die Kosten für den
elektrischen Strom sowie alle Betriebskosten analog § 21 MRG (Paragraph
einundzwanzig Mietrechtsgesetz) werden von den Übernehmern getragen; diese
verpflichten sich auch, die benützte Wohnung in stets gut bewohnbarem
Zustand zu erhalten.
B.
Sonstige Leistungen:
Im Falle der
Krankheit oder der Gebrechlichkeit die liebevolle Pflege und anständige
Betreuung und Wartung; im Falle der Krankheit oder der Gebrechlichkeit die
Reinigung und Instandhaltung der Wohnung; im Falle der Krankheit oder der
Gebrechlichkeit das Reinigen, Ausbessern, Waschen und Bügeln der Kleidung
und Wäsche; die Besorgung der üblichen Botengänge, wie etwa die
Herbeiholung von Arzt, Seelsorger, Lebensmitteln oder Medikamenten; im Falle der
Krankheit oder der Gebrechlichkeit die Zubereitung der Kost beziehungsweise
Kranken- oder Diätkost zu den üblichen Mahlzeiten und in ausreichender
Menge; nach Bedarf der Übergeber und ihren Anweisungen die Verrichtung der
notwendigen Arbeiten und Dienstleistungen.
Die Bezahlung
der Kosten für ein ortsübliches und standesgemäßes
Begräbnis beider Übergeber, soweit diese nicht im Nachlass des
jeweiligen Übergebers Deckung finden.
Die vorstehenden
Pflege- und Betreuungsleistungen sind jedoch nur im übergebenen Hause
G, zu erbringen.
Die
Übergeber verpflichten sich, bei ordnungsgemäßer und
vollständiger Leistung der Pflege und Betreuung ein allfälliges
Pflegegeld an die Übernehmer weiterzugeben.
Die
Übergeber einerseits und die Übernehmer andererseits erklären
gegenseitig die Annahme der vorstehenden Vereinbarungen.
Beide
Übernehmer bestellen das Vertragsobjekt als Haftungsobjekt für das
vereinbarte Ausgedinge der Übergeber und erteilen ihre ausdrückliche
Einwilligung, dass ob der Liegenschaft Einlagezahl
1a das Iebenslängliche
Wohnungsgebrauchsrecht gemäß diesem Vertragsabschnitt Punkt A. als
Dienstbarkeit und ob allen Liegenschaften die Reallast des Ausgedinges
gemäß diesem Vertragsabschnitt Punkt B. je zu Gunsten der
Übergeber grundbücherlich einverleibt werden
könne."
Über Aufforderung wurde der abgezinste Betrag der
Schuld an das Land Niederösterreich mit € 6.657,23, die auf den
Übergeber entfallenden Ausgedingsrechte mit dem kapitalisierten Betrag von
€ 22.425,68 und die auf die Übergeberin entfallenden
Ausgedingsrechte mit dem kapitalisierten Betrag von € 28.266,56
bekannt gegeben. Für diesen Erwerbsvorgang von Frau C.S. wurde vom
Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien der Berufungswerberin
neben einer Schenkungssteuer mit Bescheid vom 8. Mai 2008
vorläufig eine Grunderwerbsteuer in der Höhe von 87,71
vorgeschrieben.
Bei der Berechnung wurde vom Finanzamt für
Gebühren und Verkehrsteuern Wien die Gegenleistung beiden Erwerbern je zur
Hälfte zugerechnet.
In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung wurde
vorgebracht, dass die Gegenleistung auf die übertragenen Liegenschaften im
Verhältnis der Werte des doppelten land- und forstwirtschaftlichen
Einheitswertes zum einfachen sonstigen Einheitswert aufzuteilen gewesen
wäre. Im Vorlageantrag wird dieses Vorbringen dahin konkretisiert, dass die
Gegenleistungen der Übergeber für die Übergabe des gesamten
Betriebes, sohin der land- und forstwirtschaftlichen Flächen und des
Wohngebäudes eingeräumt wurden und aus dem Grundsatz des einheitlichen
Rechtsvorganges eine Aufteilung der gesamten Gegenleistung auf die erbrachten
Leistungen im Anteil am jeweiligen Gesamtwert vorzunehmen gewesen
wäre.
In der am 21. Jänner 2009 abgehaltenen
Berufungsverhandlung wurde das bisherige Vorbringen wiederholt. Besonders wurde
darauf hingewiesen, dass die Gegenleistung auf die Werte der Liegenschaften
aufgeteilt werden müsse, da es sich um einen einheitlichen Erwerbsvorgang
handle.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 4 Abs. 1 GrEStG ist die Steuer vom
Wert der Gegenleistung zu berechnen. Gegenleistung ist gemäß
§ 5
Abs. 1 Z. 1 GrEStG bei einem Kauf der Kaufpreis einschließlich der vom
Käufer übernommenen sonstigen Leistungen und der dem Verkäufer
vorbehaltenen Nutzungen. Der Begriff der Gegenleistung im Sinne der §§
4 und 5 GrEStG ist ein dem Grunderwerbsteuerrecht eigentümlicher Begriff,
der über den bürgerlich-rechtlichen Begriff der Gegenleistung
hinausgeht (vgl. VwGH 26. 6. 2003, 2003/16/0077).
Der Begriff der Gegenleistung im Grunderwerbsteuergesetz
ist im wirtschaftlichen Sinn (§ 21 BAO) zu verstehen. Für
die Beurteilung der Gegenleistung kommt es nicht auf die äußere Form
der Verträge an, sondern auf den wahren wirtschaftlichen Gehalt, der nach
wirtschaftlicher Betrachtungsweise zu ermitteln ist. Unter einer Gegenleistung
ist daher jede geldwerte entgeltliche Leistung zu verstehen, die für den
Erwerb des Grundstückes zu entrichten ist (vgl. Fellner,
Grunderwerbsteuer-Kommentar, Rz 5 zu § 5, samt angeführter
Rechtsprechung).
Gegenleistung ist die Summe dessen, was der Erwerber an
wirtschaftlichen Werten dagegen zu leisten verspricht, dass er das
Grundstück erhält; das ist jede nur denkbare Leistung, die vom
Erwerber für den Erwerb des Grundstückes versprochen wird; oder mit
anderen Worten, alles, was der Erwerber einsetzen muss, um das Grundstück
zu erhalten. Zur Gegenleistung gehört jede Leistung, die der Erwerber als
Entgelt für den Erwerb des Grundstückes gewährt, oder die der
Veräußerer als Entgelt für die Veräußerung des
Grundstückes empfängt.
Im gegenständlichen Fall verpflichtet sich die
Berufungswerberin für den Erwerb des land- und forstwirtschaftlichen
Betriebes und der Hälfte des Wohngebäudes gemeinsam mit Herrn E.G. die
Schuld der Übergeber an das Land Niederösterreich zu übernehmen
und ebenso gemeinsam mit Herrn E.G. zur Leistung beziehungsweise Duldung
verschiedener Ausgedingsleistungen.
Ebenso verpflichtet sich Herr E.G. für den Erwerb der
Hälfte des Wohngebäudes gemeinsam mit der Berufungswerberin die Schuld
der Übergeber an das Land Niederösterreich zu übernehmen und auch
gemeinsam mit der Berufungswerberin zur Leistung beziehungsweise Duldung
verschiedener Ausgedingsleistungen.
Von beiden Erwerbern sind gemeinsam die Schuld der
Übergeber an das Land Niederösterreich im abgezinsten Betrag von
€ 6.657,23 zu übernehmen sowie verschiedene Ausgedingsleistungen
zu Gunsten der Übergeber im gesamten kapitalisierten Betrag von
€ 50.692,23 zu leisten beziehungsweise zu dulden. Die Gegenleistung im
Gesamtbetrag von € 57.349,46 wird von beiden Erwerbern gemeinsam
erbracht, weshalb diese Gegenleistung beiden Erwerbern auch je zur Hälfte,
also mit einem Betrag von jeweils € 28.674,73 zuzurechnen ist. Jeder
Erwerber erbringt Leistungen im Betrag von € 28.674,73, um das
Grundstück beziehungsweise die Grundstücke zu erwerben. Die
Berufungswerberin erbringt Leistungen im Gesamtwert von € 28.674,73,
um den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb und die Hälfte des
Wohngebäudes zu erwerben. Ebenso erbringt Herr E.G. Leistungen im
Gesamtwert von € 28.674,73, um die Hälfte des Wohngebäudes
zu erwerben. Diese Leistungen in der Höhe von jeweils € 28.674,73
bilden sowohl bei der Berufungswerberin als auch bei Herrn E.G. die
Gegenleistung für ihre Grundstückserwerbe.
Diese Gegenleistung in der Höhe von
€ 28.674,73 wird für zwei Erwerbe geleistet, nämlich
einerseits für den Erwerb von Herrn F.S. und andererseits für den
Erwerb von Frau C.S. und setzt sich wie folgt zusammen: Aus der halben
abgezinsten Schuld der Übergeber an das Land Niederösterreich in der
Höhe von € 3.328,61, aus dem halben auf den Übergeber Herrn
F.S. entfallenden kapitalisierten Ausgedinge in der Höhe von
€ 11.212,84 und aus dem halben auf die Übergeberin Frau C.S.
entfallenden kapitalisierten Ausgedinge in der Höhe von
€ 14.133,28. Dieses hat zur Folge, dass sich die Gegenleistung
für den Erwerb von Frau C.S. zusammensetzt aus einem Viertel der Schuld an
das Land Niederösterreich im abgezinsten Betrag von € 1.664,31
und der Hälfte des auf sie entfallenden kapitalisierten Ausgedinges in der
Höhe von € 14.133,28 und beträgt somit insgesamt
€ 15.797,59.
Von der Berufungswerberin wird für den Erwerb von Frau
C.S. eine Gegenleistung in der Höhe von € 15.797,59 erbracht.
Diese Leistung wird für den Erwerb des land- und forstwirtschaftlichen
Betriebes und für den Erwerb des Hälfteanteiles an dem
Wohngebäude erbracht. Es ist daher diese Gegenleistung auf den land- und
forstwirtschaftlichen Betrieb und auf das Wohngebäude aufzuteilen. Der
halbe Einheitswert des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes beträgt
€ 3.924,34 und ein Viertel des Wohnungswertes
€ 3.015,92.
Es besteht kein Einwand, dass bei der Ermittlung der
anteiligen Gegenleistung für die Proportion die land- und
forstwirtschaftlich genutzten Grundstücke mit dem zweifachen Einheitswert
und das halbe Wohngebäude mit dem einfachen anteiligen Einheitswert
angesetzt werden. Der Wert des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes
beträgt für die Proportion € 3.924,34 x 2 =
€ 7.848,68 und für das Wohngebäude € 3.015,92,
insgesamt daher € 10.864,60. Wenn man die Gegenleistung in der
Höhe von € 15.797,59 mit dem angenommenen Wert für das
Wohngebäude in der Höhe von € 3.015,92 multipliziert und
durch die Summe der angenommenen Werte in der Höhe von
€ 10.864,60 dividiert, erhält man die auf das Wohngebäude
entfallende Gegenleistung (die auf den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb
entfallende Gegenleistung bleibt nach dem NeuFöG vorläufig frei).
Diese auf das Wohngebäude entfallende Gegenleistung beträgt für
den Erwerb von Frau C.S. € 4.385,28. Dieser Betrag bildet die
Bemessungsgrundlage bei der Berechnung der Grunderwerbsteuer. Von dieser
Bemessungsgrundlage ist die Grunderwerbsteuer gemäß
§ 7 Z. 1
GrEStG mit 2 % festzusetzen und beträgt daher die Grunderwerbsteuer
für den Erwerb von Frau C.S. € 87,71.
Bemerkt wird, dass im Kommentar Fellner Gebühren und
Verkehrsteuern, Band II, Grunderwerbsteuer, zu § 3 in Rz 11
festgehalten wird: "Die Freigrenze im Sinne
des § 3 Abs 1 Z 1 GrEStG gilt jeweils für den
einzelnen
Erwerbsvorgang.
Treten insbesondere auf
der Käufer- bzw der Verkäuferseite mehrere Personen auf, so werden
jeweils entsprechend viele Miteigentumsanteile (vgl § 2 Abs 3 Satz 2
GrEStG) erworben, sodass die Freigrenze praktisch pro erwerbende Person gilt
(vgl VwGH vom 29. Oktober 1952, Slg 652/F)." Hier sind auf der Seite der
Übergeber zwei Personen und auch auf der Seite der Übernehmer zwei
Personen beteiligt, so dass insgesamt vier Erwerbsvorgänge
vorliegen.
Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 26.
Jänner 2009
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2215-W/08
- Stammnummer
- 38870
- Gültig
- 26.01.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF