Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0042-W/06
Wie sind bei einer Übergabe auf den Todesfall bei der Erhebung der Erbschaftssteuer lebenslängliche Leistungen (z.B. Leibrente) zu bewerten, welche bereits erbracht wurden?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0042-W/06vom 24.04.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die mit Übergabsvertrag auf den Todestag übergebene Liegenschaft geht mit dem Todestag des Übergebers auf den Erwerber über. Mit diesem Zeitpunkt entsteht gemäß § 12 ErbStG auch die Steuerschuld für die Erbschaftssteuer. Die im Übergabsvertrag auf den Todesfall ausbedungenen lebenslänglichen Leistungen wurden vom Übernehmer jedoch noch zu Lebzeiten des Übergebers erbracht. Eine Kapitalisierung nach § 16 BewG kommt nicht in Frage, da dieser Bewertungsmaßstab für in Zukunft zu erbringende Leistungen ist und nicht für bereits erbrachte Leistungen. Für die Berechnung der Erbschaftssteuer sind daher diese bereits erbrachten Leistungen mit dem gemeinen Wert anzusetzen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Herrn K.M., M., vertreten durch Herrn
M.K., gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und
Verkehrsteuern Wien vom 9. September 2005 betreffend Erbschaftssteuer
entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid gemäß
§ 289 Abs. 2 BAO abgeändert wie folgt:
|
Die Erbschaftssteuer
gemäß
§ 8 Abs. 1 ErbStG wird festgesetzt mit
(10 % von einer
Bemessungsgrundlage von € 8.711,00) und
|
€
|
871,10
|
die Erbschaftssteuer
gemäß
§ 8 Abs. 4 ErbStG wird festgesetzt mit
(3,5 % von einer
Bemessungsgrundlage von € 14.815,00)
|
€
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518,53
|
Summe
|
€
|
1.389,63
Im
Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Am 3. August 1989 wurde zwischen Frau W.S. und Herrn
K.M., dem Berufungswerber ein Übergabsvertrag auf den Todesfall
abgeschlossen. Mit diesem Vertrag wurden von Frau W.S. die ihr gehörigen
Anteile an der Liegenschaft EZ 1 an den Berufungswerber auf ihren Todesfall
übertragen. Als Gegenleistung für diese Übertragung wurde die
Auszahlung eines baren Übergabspreises in der Höhe von
S 200.000,-- und die Bezahlung einer monatlichen Leibrente in der Höhe
von S 3.000,-- vereinbart. Der Einheitswert der
vertragsgegenständlichen Liegenschaftsanteile beträgt laut Vertrag
rund S 258.000,--.
Mit Bescheid vom 15. Jänner 1990 erhob das
Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien für diesen
Vorgang die Grunderwerbsteuer in der Höhe von S 13.300,--, wobei es
der Bemessung eine Gegenleistung in der Höhe von S 380.000,--
(Kaufpreis S 200.000,-- und Leibrente Kapitalwert S 180.000,--) zu
Grunde legte. Der Betrag von S 380.000,-- entspricht
€ 27.615,68.
Frau W.S. ist am 27. März 2005 verstorben.
Mit Beschluss des Bezirksgerichtes B vom 24. August 2005 wurden die
Aktiven dem Berufungswerber an Zahlungsstatt überlassen.
Bereits mit Bescheid vom 22. August 2005 setzte
das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien dem
Berufungswerber gegenüber die Erbschaftssteuer in der Höhe von
€ 6.933,50 fest. In die Bemessung wurde u.a. der dreifache
Einheitswert der mit Übergabsvertrag auf den Todesfall übertragenen
Liegenschaftsanteile abzüglich der ursprünglich errechneten
Gegenleistung im Betrage von S 380.000,-- (entspricht
€ 27.615,68) einbezogen.
In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung wurde
vorgebracht, dass mit dem Grunderwerbsteuerbescheid dieses Rechtsgeschäft
bereits erschöpfend besteuert worden sei
und die nunmehr erfolgte nochmalige Steuervorschreibung
unzulässig sei. Auch habe sich seit der Vertragserrichtung nicht nur das
Erbschaftssteuergesetz, sondern auch das Bewertungsgesetz geändert, was
eine höher zu bewertende Gegenleistung zur Folge hätte. Außerdem
wäre, wenn die tatsächliche Erbringung von Leistungen für die
Steuerbemessung ausschlaggebend sein soll, darauf hinzuweisen, dass der
Berufungswerber einen Gesamtbetrag an Leibrente in der Höhe von
€ 39.897,66 erbracht hätte und würde sich unter
Hinzurechnung des baren Übergabspreises in der Höhe von
€ 14.534,56 eine Gesamtgegenleistung von € 54.432,22
ergeben.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 2 Abs. 1 Z. 2 ErbStG gilt als Erwerb von Todes
wegen der Erwerb durch Schenkung auf den Todesfall, sowie jeder andere Erwerb,
auf den die für Vermächtnisse geltenden Vorschriften des
bürgerlichen Rechtes Anwendung finden.
Die Steuerschuld entsteht gemäß
§ 12 Abs. 1
Z. 1 ErbStG bei Erwerben von Todes wegen mit dem Todes des Erblassers. Nach
§ 18 ErbStG ist für die Wertermittlung grundsätzlich der
Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld maßgeblich.
Gemäß
§ 19 Abs. 1 ErbStG richtet sich die
Bewertung, soweit nicht im Absatz 2 etwas Besonderes vorgeschrieben ist, nach
den Vorschriften des Ersten Teiles des Bewertungsgesetzes (Allgemeine
Bewertungsvorschriften). Absatz 2 (in der seit 1. Jänner 2001 und
somit zum Todestag der Erblasserin geltenden Fassung) legt fest, dass für
inländisches land- und forstwirtschaftliches Vermögen, für
inländisches Grundvermögen und für inländische
Betriebsgrundstücke das Dreifache des Einheitswertes maßgebend ist,
der nach den Vorschriften des Zweiten Teiles des Bewertungsgesetzes (Besondere
Bewertungsvorschriften) auf den dem Entstehen der Steuerschuld unmittelbar
vorausgegangenen Feststellungszeitpunkt festgestellt ist oder festgestellt
wird.
Gemäß
§ 20 Abs. 1 ErbStG gilt als Erwerb,
soweit nichts Anderes vorgeschrieben ist, der gesamte Vermögensanfall an
den Erwerber. Nach Absatz 4 sind u.a. die Kosten der Bestattung des Erblassers
einschließlich der Kosten der landesüblichen kirchlichen und
bürgerlichen Leichenfeierlichkeiten sowie die gerichtlichen und
außergerichtlichen Kosten der Regelung des Nachlasses abzuziehen. Absatz 8
bestimmt: Ist eine Zuwendung unter einer Auflage gemacht, die in Geld
veranschlagt werden kann, so ist die Zuwendung nur insoweit steuerpflichtig, als
sie den Wert der Leistung des Beschwerten übersteigt, es sei denn, dass die
Leistung dem Zweck der Zuwendung dient.
Während das Entstehen der Steuerschuld nach den
Vorschriften des Erbschaftssteuergesetzes an das Bereicherungsprinzip
anknüpft - also an den Zeitpunkt, in
dem die Bereicherung des Erwerbers tatsächlich
eintritt - entsteht die Grunderwerbsteuerschuld bereits mit dem Abschluss
des Verpflichtungsgeschäftes. Es bleibt daher zu klären, inwieweit aus
steuerrechtlicher Sicht eine Bereicherung des Berufungswerbers im Zeitpunkt des
Todes der Erblasserin eingetreten ist.
Die Erblasserin ist am 27. März 2005 verstorben. Mit
diesem Zeitpunkt entstand die Erbschaftssteuerschuld. Die mit dem
Übergabsvertrag auf den Todesfall übertragenen Liegenschaftsanteile
bilden einen Teil des anlässlich des Todesfalles auf den Berufungswerber
übergegangenen erblasserischen Vermögens.
Zu diesem Zeitpunkt war aber gemäß
§ 19
Abs. 2 ErbStG in der Fassung BGBl. I 2000/142 bereits der dreifache Einheitswert
Grundlage für die Steuererhebung. Mangels Handhabe im Gesetz kann nicht auf
den einfachen Einheitswert zurückgegriffen werden, auch wenn im Zeitpunkt
der Errichtung des Übergabsvertrages auf den Todesfall dieses der
Gesetzeslage entsprochen hat. Die Bewertung des bei einer Schenkung oder auf
Grund eines Erwerbes von Todes wegen erworbenen Vermögens erfolgt
regelmäßig nach dem Wert desselben im Zeitpunkt des Entstehens der
Steuerschuld im Sinne des § 12 ErbStG.
Der Berufungswerber hatte aber bereits zu Lebzeiten der
Erblasserin gewisse Leistungen zu erbringen. Das Erbschaftssteuergesetz ist
jedoch vom Prinzip der Bereicherung getragen. Grundsätzlich bestimmt §
20 ErbStG, dass als steuerpflichtiger Erwerb der gesamte Vermögensanfall an
den Erwerber gilt. Der Absatz 8 des § 20 ErbStG enthält eine Regelung
über den Abzug von den Wert der Zuwendung belastenden
Aufwendungen.
Durch diese Bestimmung wird das Bereicherungsprinzip
besonders deutlich. Der Gesetzgeber will also einen diesem Steuergesetz
unterliegenden Erwerbsvorgang nur insoweit der Besteuerung unterwerfen, als eine
tatsächliche Bereicherung im Vermögen des Begünstigten
eingetreten ist.
Im gegenständlichen Fall stellt sich die Frage, wie
(lebenslängliche) Leistungen, die zum Stichtag Todestag bereits erbracht
waren, zu bewerten sind. Der § 16 BewG (sowohl nach der alten als auch nach
der neuen Gesetzeslage) ist Bewertungsmaßstab für in Zukunft zu
erbringende Leistungen. Dieser ist immer in Verbindung mit § 17 BewG, der
die Bewertung des Jahreswertes von Nutzungen und Leistungen vorgibt, zu sehen.
Die Zusammenschau dieser Bestimmungen lässt den Schluss zu, dass für
bereits erbrachte lebenslängliche Leistungen eine Kapitalisierung nach
§ 16 BewG nicht in Frage kommt, weshalb auf den grundsätzlichen
Bewertungsmaßstab - den gemeinen Wert - zurückzugreifen
ist.
Für den vorliegenden Fall bedeutet das, dass die vom
Berufungswerber erbrachten Leistungen für die Erhebung der Erbschaftssteuer
nicht nach den Vorschriften des § 16 BewG
zu kapitalisieren sind, sondern dass die tatsächlich
erbrachten Leistungen abzuziehen sind. Die vom Berufungswerber erbrachten
Leistungen wurden im Vorlageantrag mit insgesamt € 54.432,22 bekannt
gegeben. Die Erbschaftssteuer ist daher wie folgt zu berechnen:
|
Dreifacher Einheitswert der
Liegenschaftsanteile
|
€
|
69.248,13
|
- Gesamtgegenleistung laut
Vorlageantrag
|
€
|
54.432,22
|
steuerlich maßgeblicher Wert der
Grundstücke
(Bemessungsgrundlage gerundet gemäß
§ 28 ErbStG € 14.815,00)
|
€
|
14.815,91
|
+ Bankguthaben
|
€
|
2.689,36
|
Summe
|
€
|
17.505,27
|
- Todfallskosten
|
€
|
4.764,39
|
- Kosten der Regelung des Nachlasses
|
€
|
900,00
|
- Freibetrag nach § 14 Abs. 1
ErbStG
|
€
|
440,00
|
- Freibetrag nach § 15 Abs. 1 Z. 17
ErbStG
|
€
|
2.689,36
|
(Bemessungsgrundlage gerundet gemäß
§ 28 ErbStG € 8.711,00)
|
€
|
8.711,52
|
Gemäß
§ 8 Abs. 1 ErbStG 10 % von
€ 8.711,00 =
|
€
|
871,10
|
+ gemäß
§ 8 Abs. 4 ErbStG 3,5 %
von € 14.815,00 =
|
€
|
518,53
|
Summe
|
€
|
1.389,63
Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 24.
April 2006
Normen und Schlagworte
- § 16 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 12 Abs. 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 19 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 20 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0042-W/06
- Stammnummer
- 22018
- Gültig
- 24.04.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF