Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0711-L/05
aufschiebend bedingte Leistungen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0711-L/05vom 24.10.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom 28. Februar 2005 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr vom 1. Februar 2005
betreffend Grunderwerbsteuer entschieden:
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert. Die Grunderwerbsteuer wird
gemäß
§ 7 Z 1 GreStG mit 2 % von der Gegenleistung in
Höhe von 378.000,00 S festgesetzt mit 7.560,00 S (das
entspricht 549,41 €).
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber schloss am 19.10.2000 mit seinen Eltern
einen Übergabsvertrag, dessen - im gegenständlichen Fall
maßgeblicher - Vertragspunkt III. lautet: "Als Gegenleistung
bedingen sich die Übergeber die folgenden angeführten
grundbücherlich sicherzustellenden Leistungen aus, zu deren klagloser
Erfüllung bzw. Duldung der Übernehmer sich hiermit ausdrücklich
verpflichtet: a) Das ausschließliche, höchstpersönliche,
lebenslängliche und unentgeltliche Wohnungsrecht an sämtlichen
Räumlichkeiten des Hauses N. Hiezu steht den Übergebern der freie
Umgang auf der gesamten Liegenschaft und insbesondere die uneingeschränkte
Nutzung des Hausgartens, der Hausnebenräume sowie der Garage zu. Die
Übergeber sind auch berechtigt Besuche zu empfangen und auch nächtigen
zu lassen. b) Im Falle des Ablebens des zuletzt versterbenden
Übergebers das ausschließliche, höchstpersönliche,
lebenslängliche und unentgeltliche Wohnungsrecht zugunsten deren
gemeinsamer Tochter K, an der im Übergabshaus N. im Erdgeschoß
gelegenen Wohnung, verbunden mit dem Recht der Mitbenützung der
Hausnebenräume wie des Kellers, des Vor- und Stiegenhauses, dem Recht der
Mitbenützung der gemeinsamen Versorgungseinrichtungen (Strom, Wasser,
Abwasserbeseitigungs- und zentrale Heizungsanlagen) sowie der Zufahrts- und
Abstellflächen, dem Recht der Mitbenützung des Hausgartens, dem Recht
des freien Zugangs- und Abgangs zu und von den Vorbehaltsräumen für
sie und ihre Besucher. Für die ordentliche Innenerhaltung, Beheizung und
Stromversorgung der Vorbehaltswohnung und für die sonstigen mit dem
Wohnungsrecht entstehenden anteiligen Betriebskosten hat die Tochter der
Übergeber selbst aufzukommen."
Das Finanzamt setzte mit Bescheid vom 28.11.2000 die
Grunderwerbsteuer vorläufig gemäß
§ 200 Abs. 1 BAO von
einer Bemessungsgrundlage in Höhe von 378.000,00 S (Kapitalwert des
Wohnrechtes zugunsten der Übergeber) fest. Mit dem nunmehr
angefochtenen Bescheid setzte das Finanzamt die Grunderwerbsteuer endgültig
gemäß
§ 200 Abs. 2 BAO von einer Bemessungsgrundlage in
Höhe von 810.000,00 S fest, das ist die Summe aus den Werten der
zugunsten der Übergeber (378.000,00 S) und zugunsten der Tochter der
Übergeber (432.000,00 S) eingeräumten Rechte. Dagegen
richtet sich die Berufung mit folgender Begründung: Die
Grunderwerbsteuer für das zugunsten der Übergeber eingeräumte
Wohnrecht sei bereits mit Bescheid vom 28.11.2000 festgesetzt worden.
Hinsichtlich des zugunsten der Frau K. eingeräumten Wohnrechtes bestehe
aufgrund des aufschiebend bedingten Erwerbes keine Steuerschuld. Außerdem
beziehe sich das eingeräumte Wohnrecht nur auf die Räumlichkeiten im
Erdgeschoß des übergebenen Hauses und könne nur mit einem
niedrigeren Wert angesetzt werden. Das Finanzamt entschied über die
Berufung dahingehend, dass es die Grunderwerbsteuer von einer
Bemessungsgrundlage in Höhe von 594.000,00 S festsetzte. Dieser Betrag
ist die Summe der Werte der zugunsten der Übergeber eingeräumten
Rechte (378.000,00 S) und des zugunsten der Tochter der Übergeber ab
deren Ableben eingeräumten Wohnrechtes (216.000,00 S). Im
Antrag gemäß
§ 276 BAO wird auf das bisherige
Berufungsvorbringen verwiesen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Das Finanzamt hat in der Begründung der
Berufungsvorentscheidung ausgeführt: "Im Punkt III des
gegenständlichen Übergabsvertrages bedingen sich die Übergeber an
sämtlichen Räumlichkeiten des Hauses N. das lebenslängliche
Wohnrecht aus, und für die Tochter ab ihrem Ableben das
lebenslängliche Wohnrecht an der im Erdgeschoss gelegenen
Wohnung. In Fällen der Rentenbewertung bei mehreren Berechtigten,
die nur vom Er- und Ableben der berechtigten Personen abhängen, wie in
diesem Fall, berücksichtigt die Methode der Einbeziehung der
Erlebenswahrscheinlichkeiten (Berechnung nach § 16 BewG) bereits die
Ungewissheit des tatsächlichen Rentenanfalles durch die weitere
Berechtigte. Das Ableben der Übergeber ist keine aufschiebende Bedingung
und eine zusätzliche Bedingung, die durch die in § 16 BewG integrierte
Erlebenswahrscheinlichkeit nicht umfasst ist, wurde nicht gesetzt. An der
Berechnung des gegenständlichen Wohnrechtes nach § 16 BewG ist somit
nichts zu ändern, da sich jedoch das Wohnrecht der Tochter nur auf die
Räumlichkeiten im Erdgeschoß bezieht, wurde die Bemessungsgrundlage
vermindert". Dieser Ansicht ist nach Meinung der Berufungsbehörde
nicht zu folgen. Gemäß
§ 4 BewG werden Wirtschaftsgüter,
deren Erwerb vom Eintritt einer aufschiebenden Bedingung abhängt, erst
berücksichtigt, wenn die Bedingung eingetreten ist. Dass das zugunsten der
Tochter der Übergeber eingeräumte Recht durch deren Ableben bedingt
ist, ergibt sich aus dem klaren Vertragstext. Es liegt somit ein unbestimmtes
Ereignis und damit eine Suspensivbedingung gemäß
§ 696 ABGB vor.
Aufschiebend bedingte Rechte sind aber auch bei der Ermittlung der
Grunderwerbsteuerbemessungsgrundlage nicht zu berücksichtigen (Erk. v.
18.7.2002, 2002/16/0125, 0126, unter Hinweis auf Erk. v. 1.12.1966,
648/66).
Die Grunderwerbsteuer ist somit nur aus den unbedingt
vereinbarten Leistungen zu bemessen. Im Fall des Eintrittes der vertraglich
festgesetzten Bedingung ist im Sinne der §§ 4 bis 6 BewG
vorzugehen.
Linz, am 24.
Oktober 2005
Normen und Schlagworte
- § 4 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0711-L/05
- Stammnummer
- 19128
- Gültig
- 24.10.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF