…2 EStG 1988). Dazu führte das Höchstgericht aus, dass Aufwendungen, die mit steuerfreien Einnahmen in einem klar abgrenzbaren, objektiven Zusammenhang stehen, bis zu deren Höhe nicht als Betriebsausgaben zu berücksichtigen seien. Denn aus der Systematik des EStG ergebe sich, dass fehlender Steuerpflicht auf der einen…
…schlussendlich auch (mit)finanziert werden, so ist weiters auch der wirtschaftliche Aspekt der angesprochenen gesetzlichen Regelung als erfüllt zu betrachten. Folglich ist nach Auffassung des Unabhängigen Finanzsenates ein klar abgrenzbarer objektiver und nicht ein bloß allgemeiner Zusammenhang zwischen den von dem Bw. geltend gemachten Werbungskosten…
…Begriff des "unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhanges" ist dabei grundsätzlich nicht im Sinne einer finalen Verknüpfung zwischen Einnahmen und Ausgaben zu verstehen, vielmehr genügt ein klar abgrenzbarer objektiver Zusammenhang zwischen beiden Größen (VwGH 16.12.1986, 84/14/0127). Ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den Ausgaben und…
…Beherrschen der f und der nl Sprache Voraussetzung für eine erfolgreiche Berufstätigkeit sei. Folglich ist nach Auffassung des Unabhängigen Finanzsenates ein klar abgrenzbarer objektiver und nicht ein bloß allgemeiner Zusammenhang zwischen den von der Berufungswerberin geltend gemachten Werbungskosten und den steuerfreien Einnahmen (pauschalen Aufwandsentschädigungen) gegeben…
…die geltend gemachten Werbungskosten (Kosten doppelter Haushaltsführung) anzusehen sind. Folglich ist nach Auffassung des Unabhängigen Finanzsenates ein klar abgrenzbarer objektiver und nicht ein bloß allgemeiner Zusammenhang zwischen den von dem Berufungswerber geltend gemachten Werbungskosten, nämlich bei den strittigen Kosten der doppelter Haushaltsführung und den steuerfreien…
…zu verstehen, dass ein klar abgrenzbarer objektiver Zusammenhang genügt (vgl. VwGH vom 16.12.1986, 84/14/0127). Nachdem die von der Berufungswerberin als Werbungskosten beantragten Aufwändungen mit den als Aufwandsentschädigung zu verstehenden Zulagen abgedeckt werden sollen, ist von einem unmittelbar wirtschaftlichen Zusammenhang auszugehen, der…
…Ausgaben getätigt werden, um dadurch nicht steuerbare Einnahmen zu erzielen - sondern es genügt bereits ein klar abgrenzbarer, objektiver Zusammenhang zwischen beiden Größen (vgl. VwGH 16. 12. 1986, 84/14/0127). Ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen Ausgaben und künftig in Österreich nicht steuerbaren Einnahmen, ist nach…
…kausal für die geltend gemachten Werbungskosten anzusehen sind. Folglich ist nach Auffassung des Unabhängigen Finanzsenates ein klar abgrenzbarer objektiver und nicht ein bloß allgemeiner Zusammenhang zwischen den vom Bw geltend gemachten Werbungskosten und den steuerfreien Einnahmen gegeben, weshalb diese Ausgaben grundsätzlich auch zu Recht vom…
…von € 7.081,70 (inkl. Nächtigungsgebühren) resultieren, als kausal für die geltend gemachten Werbungskosten (Kosten doppelter Haushaltsführung) anzusehen sind. Folglich ist nach Auffassung des Unabhängigen Finanzsenates ein klar abgrenzbarer objektiver und nicht ein bloß allgemeiner Zusammenhang zwischen den von dem Bw. geltend gemachten Werbungskosten…
…Gegenstandsfall zu gewinnen, da § 20 Abs 2 EStG hinsichtlich der Abzugsfähigkeit von Aufwendungen nicht auf die seitens des Dienstgebers vorgenommene Widmung der Zulagen zwecks Abdeckung bestimmter Kosten sondern lediglich auf einen klar abgrenzbaren objektiven Zusammenhang abstellt. Grundsätzlich gilt daher, dass nur jene Aufwendungen bzw. Ausgaben…
…der Einkünfte Aufwändungen und Ausgaben, soweit sie mit nicht steuerpflichtigen Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, nicht abgezogen werden dürfen. Der vom Gesetzgeber gewählte Begriff des "unmittelbar wirtschaftlichen Zusammenhanges" ist so zu verstehen, dass ein klar abgrenzbarer objektiver Zusammenhang genügt (vgl. VwGH vom 16.12…
…Begriff des "unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhanges" ist dabei grundsätzlich nicht im Sinne einer finalen Verknüpfung zwischen Einnahmen und Ausgaben zu verstehen, vielmehr genügt ein klar abgrenzbarer objektiver Zusammenhang zwischen beiden Größen (VwGH 16.12.1986, 84/14/0127). Ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den Ausgaben und…
…K/05; UFS 7.3.2007, RV/0204-G/03). Dabei muss ein klar abgrenzbarer objektiver und nicht ein bloß allgemeiner Zusammenhang zwischen den geltend gemachten Werbungskosten und den steuerfreien Einnahmen (Stipendium) bestehen. Nach § 57 des Studienförderungsgesetzes 1992 (StudFG) dienen Leistungsstipendien an Universitäten, Privatuniversitäten, Fachhochschul…
…zur Anwendung, wenn zwischen den Einnahmen und den Ausgaben ein klar abgrenzbarer, objektiver Zusammenhang besteht (VwGH 16.12.1986, 84/14/0127). Die Grenze der Anwendbarkeit der Bestimmung liegt also dort, wo kein solcher Zusammenhang zwischen Einnahmen und Ausgaben feststellbar ist (Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch, Rz…
…Ein bloß allgemeiner Zusammenhang genügt nicht (VwGH 30.6.1987, 87/14/0041, betreffend die Gewährung von Beihilfen, die allgemein zur Verlustabdeckung gewährt werden). Nach Auffassung des Unabhängigen Finanzsenates ist ein klar abgrenzbarer objektiver und nicht ein bloß allgemeiner Zusammenhang zwischen den von der Berufungswerberin…
…kausal für die geltend gemachten Werbungskosten anzusehen sind. Folglich ist nach Auffassung des Unabhängigen Finanzsenates ein klar abgrenzbarer objektiver und nicht ein bloß allgemeiner Zusammenhang zwischen den vom Bw geltend gemachten Werbungskosten und den steuerfreien Einnahmen gegeben, weshalb diese Ausgaben grundsätzlich auch zu Recht vom…
…Aufwendungen erfasst, welche mit nicht steuerpflichtigen Einnahmen in einem klar abgrenzbaren, objektiven Zusammenhang stehen. Die bezogene Auslandsverwendungszulage setze sich aus den angeführten Komponenten zusammen. Die einzelnen Komponenten stünden in keiner Hinsicht in einem klar abgrenzbaren, objektiven Zusammenhang mit den Kosten der doppelten Haushaltsführung. Die Komponenten…
…der die steuerfrei bezogene Auslandsverwendungszulage resultiert, als kausal für die von der Bw. geltend gemachten Werbungskosten anzusehen ist. Folglich ist nach Auffassung des Unabhängigen Finanzsenates ein klar abgrenzbarer objektiver und nicht ein bloß allgemeiner Zusammenhang zwischen den von der Bw. geltend gemachten Werbungskosten und den…
…zur Anwendung, wenn zwischen den Einnahmen und den Ausgaben ein klar abgrenzbarer, objektiver Zusammenhang besteht (VwGH 16.12.1986, 84/14/0127). Die Grenze der Anwendbarkeit der Bestimmung liegt also dort, wo kein solcher Zusammenhang zwischen Einnahmen und Ausgaben feststellbar ist (Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch, Rz…
…des Behinderten anerlaufenen Kosten zu eruieren gewesen wäre, so kann dieser Argumentation nicht gefolgt werden. Laut einhelliger verwaltungsgerichtlicher Judikatur genügt für die "Unmittelbarkeit" bereits ein klar abgrenzbarer, objektiver Zusammenhang zwischen den Aufwendungen (Ausgaben) und den steuerfrei gewährten Leistungen. Eine derartige Kohärenz ergibt sich, wie ausgeführt…