Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0585-I/03
Abzugsfähigkeit von Werbungskosten bei steuerfreien Bezugsbestandteilen (Auslandsverwendungszulage)
geltende FassungSonstiger BescheidRV/0585-I/03vom 22.08.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die anfallenden Werbungskosten sind mit einer steuerfreien Auslandsverwendungszulage dann nicht gegenzurechnen, wenn zwischen diesen Ausgaben und der steuerfreien Auslandsverwendungszulage nur ein allgemeiner und nicht ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang besteht, sodass der Bezug einer steuerfreien Auslandsverwendungszulage die Berücksichtigung von Ausgaben als Werbungskosten in Höhe der steuerfreien Auslandsverwendungszulage nicht generell ausschließt.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen der Bw, gegen die Bescheide des
Finanzamtes Innsbruck vom 7. März 2002 bzw. vom 17. Oktober 2003
betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2000 und 2001
entschieden:
Die
angefochtenen Bescheide sowie die Berufungsvorentscheidung betreffend
Einkommensteuer 2000 werden gemäß
§ 289 Abs. 1 der
Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl Nr. 1961/194 idgF, unter
Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz
aufgehoben.
Begründung
Die Berufungswerberin war ab 1. August 1999 bis auf
weiteres (zunächst befristet auf 2 Jahre) vom Bundesministerium für
Bildung, Wissenschaft und Kultur als Schulleiterin an die Österreichische
Schule in O entsandt.
Für die Jahre 2000 und 2001 wurden in Zusammenhang mit
dieser Tätigkeit in O folgende Werbungskosten geltend gemacht:
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2000
in
ATS
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2001
in
ATS
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Fachliteratur
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19.636,52
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6.802,00
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Büroartikel
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3.761,20
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2.898,00
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GWG
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7.047,05
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3.445,00
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Anlagegüter
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7.461,00
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Repräsentationsaufwendungen
lt. Belege (abzüglich 50 %)
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2.039,09
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2.067,75
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Telefonkosten
(abzüglich0 30 % Privatanteil)
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19.298,81
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11.323,20
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Sprachkurse
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17.450,00
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11.475,00
|
Reiskosten
Hotel
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13.594,40
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KFZ-Kosten (Benzin,
Versicherung, Überprüfung § 57 a und Reparatur) abzüglich 40
% Privatanteil
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31.345,34
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24.425,00
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Kosten der
doppelten Haushaltsführung (Miete und Betriebskosten abzgl Wohnzuschuss in
Höhe von 168.000 ATS)
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18.494,00
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186.494,00
|
Familienheimfahrten
begrenzt mit Pendlerpauschale
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28.8000,00
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34.560,00
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Summe der
Werbungskosten
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147.872,01
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304.545,35
Mit Berufungsvorentscheidung betreffend Einkommensteuer
für das Jahr 2000 (Ausfertigungsdatum 9. September 2003) bzw. mit dem
Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2001 (Ausfertigungsdatum 17. Oktober
2003) wurden diesen Beträgen die Berücksichtigung als Werbungskosten
mit der Begründung versagt, dass in den betreffenden Jahren steuerfreie
Bezüge in Höhe von 501.950 ATS (für das Jahr 2000) bzw. 416.328
ATS (für das Jahr 2001) bezogen worden seien und die geltend gemachten
Werbungskosten in unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit diesen
Bezügen stehen würden, weshalb sie nur insoweit abzugsfähig
seien, als die Werbungskosten die für die Auslandstätigkeit erhaltenen
steuerfreien Bezüge übersteigen würden. Da die geltend gemachten
Werbungskosten jeweils der Höhe nach geringer als die steuerfreien
Bezüge gewesen seien, könnten keine Werbungskosten berücksichtigt
werden.
Laut einer seitens der Berufungswerberin vorgelegten
"Amtsbestätigung" des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und
Kultur wurden ihr folgende Zulagen gem. § 21 GG 1956 für die
Kalenderjahre 2000 und 2001 ausbezahlt:
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Art der Auslandszulage
(Schlüsselnummer)
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Zeitraum
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Betrag
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Grundbetrag+Zonenzuschlag
(9450)
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1.1.2000-31.7.2000
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8.285 ATS/Monat
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1.8.2000-31.12.2001
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7.687 ATS/Monat
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Ehegattenzuschlag
(9443)
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1.1.2000-31.7.2000
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6.440 ATS/Monat
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1.8.2000-31.12.2001
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2.690 ATS/Monat
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Funktionszuschlag
(9443)
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1.1.2000-31.7.2000
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7.080 ATS/Monat
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1.8.2000-31.12.2001
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9.204 ATS/Monat
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Parität (9445)
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1.1.2000-31.7.2000
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2.391 ATS/Monat
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Repräsentationszuschlag (9444)
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1.1.2000-31.7.2000
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2.104 ATS/Monat
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Wohnzuschuss
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1.1.2000-31.12.2001
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14.000 ATS/Monat
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Kaufkraftausgleichszulage (9452)
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1.1.2000-31.7.2000
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10 % d. Monatsgehaltes
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Fallweise Auslandsaufenthaltszuschuss
(9459)
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1.1.2001-31.1.2001
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7.250 ATS (einmalig)
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1.12.2001-31.12.2001
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15.732 ATS (einmalig)
Zudem wurde in der "Amtsbestätigung" festgehalten,
dass der Berufungswerberin neben ihrem ihrer Einstufung entsprechenden Gehalt
sowie der Dienstzulage auch eine Auslandszulage gebühre, welche sich aus
der Kaufkraftausgleichszulage, dem Grundbetrag sowie den Zuschlägen nach
Maßgabe der dienstlichen Verwendung der Bediensteten (Funktionszuschlag)
und den Zuschlägen nach Maßgabe der besonderen
Lebensverhältnisse im ausländischen Dienst- und Wohnort der
Bediensteten zusammensetzen.
Ferner gebühre ein Auslandsaufenthaltszuschuss
(Wohnzuschuss), der die entstehenden Mietkosten abdecken solle.
Die Auslandsverwendungszulage solle den erhöhten
Mehraufwand im Ausland abdecken. Diese sei weder eine Zulage iS des § 3 GG
noch eine Nebengebühr iS des § 15 GG, sondern eine Zulage sui generis.
Sie gebühre nur solange und in dem Umfang, als ein solcher Mehraufwand
tatsächlich bestehe.
In dieser "Amtsbestätigung" wurde darüber hinaus
ausgeführt, dass die Zulagen und Zuschüsse gemäß
§ 21
GG 1956 als Aufwandsentschädigung zur
Abdeckung des Mehraufwandes auf Grund der Auslandsverwendung gelten
würden und von der Einkommensteuer sowie von der Sozialversicherung befreit
seien.
Gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 sind
Werbungskosten Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder
Erhaltung der Einnahmen. Werbungskosten sind bei Einkunftsart abzuziehen, bei
der sie erwachsen sind.
Gemäß
§ 3 Abs. 1 Z 8 EStG 1988 sind bei
Auslandsbeamten (§ 92) die Zulagen und Zuschüsse gem § 21 des
Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung der 53. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl Nr.
314/1992, sowie Kostenersätze und Entschädigungen für den
Heimaturlaub oder dem Grunde und der Höhe nach gleichartige Bezüge,
Kostenersätze und Entschädigungen auf Grund von Dienst-
(Besoldungs-)ordnungen von Körperschaften des öffentlichen Rechts von
der Einkommensteuer befreit.
Gemäß
§ 20 Abs. 2 EStG 1988 dürfen
weiters bei der Ermittlung der Einkünfte Aufwendungen oder Ausgaben, soweit
sie mit nichtsteuerpflichtigen Einnahmen oder mit Kapitalerträgen im Sinne
des § 97 in unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, nicht
abgezogen werden.
Der vom Gesetzgeber gewählte Begriff des
"unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhanges" ist dabei grundsätzlich
nicht im Sinne einer finalen Verknüpfung zwischen Einnahmen und Ausgaben zu
verstehen, vielmehr genügt ein klar abgrenzbarer objektiver Zusammenhang
zwischen beiden Größen (VwGH 16.12.1986, 84/14/0127).
Die Grenze der Anwendbarkeit des § 20 Abs. 2 EStG 1988
liegt aber dort, wo kein unmittelbarer Zusammenhang zwischen (steuerfreien)
Einnahmen und Ausgaben feststellbar ist. Ein bloß allgemeiner Zusammenhang
genügt nicht (VwGH 30.6.1987, 87/14/0041, betreffend die Gewährung von
Beihilfen, die allgemein zur Verlustabdeckung gewährt werden).
Nach Auffassung des Unabhängigen Finanzsenates ist ein
klar abgrenzbarer objektiver und nicht ein bloß allgemeiner Zusammenhang
zwischen den von der Berufungswerberin geltend gemachten Werbungskosten und den
steuerfreien Einnahmen (Entschädigungen) jedenfalls bei den Ausgaben
für Sprachkurse, für Reisekosten, für das Pendlerpauschale
für Heimfahrten sowie für die geltend gemachten Wohnkosten gegeben,
weshalb diese Ausgaben grundsätzlich vorweg mit den erzielten steuerfreien
Einnahmen (Grundbetrag und Funktionszuschlag) gegenzurechnen sind.
Diese Ausgaben sind nämlich nach Auffassung des
Unabhängigen Finanzsenates durch die Auslandstätigkeit der
Berufungswerberin unmittelbar veranlasst, sodass ein klar abgrenzbarer
Zusammenhang mit den steuerfreien Einnahmen (Aufwandsentschädigungen)
besteht. Es hätte für die Berufungswerberin nämlich weder eine -
zumindest beruflich bedingte - Notwendigkeit bestanden, Sprachkurse in
Tschechisch zu absolvieren, noch hätte sie einen weiteren Wohnsitz in O aus
beruflichen Gründen nehmen müssen, sodass auch keine Reisekosten bzw.
keine Heimfahrten zum Wohnsitz notwendig gewesen wären, hätte sie ihre
beruflicheTätigkeit nicht nach O verlegt, sondern im Inland
beibehalten.
Diesbezüglich wird ergänzend auf die
Ausführungen in der Amtsbestätigung des Bundesministeriums für
Bildung, Wissenschaft und Kultur hingewiesen, wonach die Zulagen und
Zuschüsse gemäß
§ 21 GG 1956 als Aufwandsentschädigung
zur Abdeckung des Mehraufwandes auf
Grund der Auslandsverwendung dienen.
Diese Ausführungen decken sich auch mit der Bestimmung
des § 21 Abs. 1 Z 2 Gehaltsgesetz, wonach dem Beamten, solange er seinen
Dienstort im Ausland hat und dort wohnen muss, eine monatliche
Auslandsverwendungszulage gebührt, wenn ihm durch die Ausübung des
Dienstes oder aus Anlass der Ausübung des Dienstes im Ausland
besondere Kosten entstehen.
Ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen
den Ausgaben und den steuerfreien Einnahmen (Entschädigungen) besteht sohin
aufgrund der gesetzlichen Regelung nur dann, wenn es sich bei den Ausgaben um
besondere Kosten - bedingt durch
die Ausübung des Dienstes oder aus Anlass der Ausübung des Dienstes im
Ausland - handelt.
Zu den verbleibend geltend gemachten Ausgaben
(Fachliteratur, Büroartikel, geringwertige Wirtschaftsgüter,
Anlagegüter, Repräsentationsaufwendungen, Telefonkosten, KFZ-Kosten)
ist anzumerken, dass hinsichtlich jener Aufwendungen nach Auffassung des
Unabhängigen Finanzsenates entgegen der Ansicht der Abgabenbehörde
erster Instanz nicht vorweg gesagt werden kann, dass sie mit den erzielten
steuerfreien Einnahmen (Entschädigungen) in unmittelbaren wirtschaftlichen
Zusammenhang stehen.
Die geltend gemachten Ausgaben für Fachliteratur sind
daher vorweg daraufhin zu prüfen, ob es sich dabei um solche handelt, die
durch den Auslandsaufenthalt bedingt sind (z.B. Wörterbuch
Tschechisch/Deutsch). Wäre diese Frage zu bejahen, wären auch die
Ausgaben für die Fachliteratur mit den steuerfrei bezogenen Einnahmen
(Entschädigungen) gegenzurechnen, da in diesem Fall ein unmittelbarer
wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen steuerfreien Einnahmen
(Entschädigungen) und Ausgaben zu bejahen ist. Handelt es sich hingegen um
Fachliteratur, die generell für Schulleiterinnen, unabhängig davon, ob
die Tätigkeit im In- oder Ausland ausgeübt wird, von Interesse ist, so
liegt ein bloß allgemeiner Zusammenhang zwischen den Ausgaben und den
steuerfreien Einnahmen (Entschädigungen) vor, weshalb keine Gegenrechnung
mit diesen vorzunehmen wäre.
Ergibt sich aufgrund weiterer Erhebungen, dass ein
unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen Ausgaben für
Fachliteratur und steuerfreier Einnahmen (Entschädigungen) nicht besteht,
wären die Ausgaben für jedes einzelne Buch (bzw. Fachzeitschrift oder
ähnliches) dem Grunde sowie der Höhe nach auf ihre berufliche
Veranlassung hin zu prüfen. Diesbezüglich wird auf die ständige
Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hingewiesen, wonach Ausgaben für
Literatur, die von allgemeinem Interesse oder für einen nicht fest
abgrenzbaren Teil der Allgemeinheit mit höherem Bildungsgrad bestimmt ist,
nicht abzugsfähige Kosten der Lebensführung begründen (VwGH
29.9.2004, 2000/13/0156).
Hinsichtlich der geltend gemachten KFZ-Kosten (Benzin,
Versicherung Überprüfung § 57 a und Reparatur) ist zu
prüfen, ob darin Kosten für Fahrten vom Wohnsitz in Z. zur
Arbeitsstelle (Schule) in O enthalten sind. Diesfalls wären die Kosten
durch den Verkehrsabsetzbetrag abgegolten. Weiters ist zu untersuchen, ob in
diesen Kosten auch solche für Fahrten von oder zum Wohnsitz in
Österreich enthalten sind, da diese, wie bereits dargelegt, mit den
steuerfreien Einnahmen gegenzurechnen wären. Soweit es sich um andere
Fahrten handelt, liegt es an der Berufungswerberin, durch entsprechende
Unterlagen die berufliche Veranlassung der Kosten für die einzelnen Fahrten
dem Grunde und der Höhe nach nachzuweisen bzw. glaubhaft zu
machen.
Dasselbe gilt für die geltend gemachten Aufwendungen
für Büroartikel, für die geringwertigen Wirtschaftsgüter
(DVD-Player, SCAN, Laptop-Tasche, Faxgerät, Elsa, Zubehör), für
die Anlagegüter (Webboy, Tesco-DVD: Anschaffungsjahr 2001) sowie für
die Telefonkosten.
Auch hinsichtlich dieser Ausgaben ist wiederum vorweg zu
prüfen, ob ein wirtschaftlicher Zusammenhang dieser Aufwendungen mit den
steuerfreien Einnahmen (Entschädigungen) gegeben ist bzw. - sollte
diese Frage zu verneinen sein - ist die konkrete berufliche Veranlassung
bzw. Nutzung seitens der Berufungswerberin nachzuweisen bzw. glaubhaft zu machen
und darüber hinaus ein allenfalls auf die Privatnutzung entfallender Anteil
auszuscheiden.
Zu den geltend gemachten "Repräsentationsaufwendungen"
ist anzumerken, dass diese grundsätzlich vorweg dahingehend zu
überprüfen wären, ob sie als Werbungskosten zu
berücksichtigen sind oder aber unter das Abzugsverbot des § 20 Abs 1 Z
3 EStG 1988 fallen.
Darüber hinaus ist zu beachten, dass die
Berufungswerberin für den Zeitraum 1.1.2000-31.7.2000 einen
"Repräsentationszuschlag in Höhe von 2.104 ATS pro Monat, in Summe
also 14.728 ATS erhalten hat. Für das Jahr 2000 sind daher die von der
Berufungswerberin für das gesamte Jahr getragenen
Repräsentationsaufwendungen dem "Repräsentationszuschlag"
gegenüberzustellen. Nur allenfalls verbleibende Ausgaben könnten,
soferne sie nicht unter das Abzugsverbot des § 20 Abs 1 Z 3 EStG 1988
fallen, als Werbungskosten berücksichtigt werden.
In diesem Zusammenhang wird auch auf das Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes vom 27.11.2001, 2000/14/0202, verwiesen, in welchem
u.a. über die Abzugsfähigkeit von Bewirtungsaufwendungen eines im
auswärtigen Dienst tätigen Diplomaten als Werbungskosten abzusprechen
war.
Nach den Sachverhaltsdarstellungen in diesem Erkenntnis
bezog der Beschwerdeführer eine steuerfreie Auslandsverwendungszulage,
welche sich ebenso aus einer Grundzulage, einem Ehegattenzuschlag, einem
Kinderzuschlag, einer Funktionszulage sowie einer Repräsentationszulage
zusammensetzte. In dieser Entscheidung gab der Verwaltungsgerichtshof zu
erkennen, dass Bewirtungsaufwendungen ausschließlich mit der
Repräsentationszulage, nicht hingegen mit den weiteren Komponenten der
steuerfreien Auslandsverwendungszulage gegenzurechnen sind.
Gemäß
§ 289 Abs. 1 BAO kann die
Abgabenbehörde zweiter Instanz eine Berufung, die weder zurückzuweisen
(§ 273) noch als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 275) oder
als gegenstandslos (§ 256 Abs. 3, § 274) zu erklären ist, durch
Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger
Berufungsvorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die
Abgabenbehörde erster Instanz erledigen, wenn Ermittlungen (§ 115 Abs.
1) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid
hätte erlassen werden oder ein Bescheiderteilung hätte unterbleiben
können. Im weiteren Verfahren sind die Behörden an die für die
Aufhebung maßgebliche, im Aufhebungsbescheid dargelegte Rechtsanschauung
gebunden. Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren
in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden
hat.
Da die Sache erst nach Durchführung der voranstehend
dargelegten fehlenden Ermittlungen entschieden und in keiner Weise
ausgeschlossen werden kann, dass in weiterer Folge anders lautende Bescheide zu
erlassen sind, waren die angefochtenen Bescheide (sowie die
Berufungsvorentscheidung betreffend das Jahr 2000) aufzuheben und die Sache an
die Abgabenbehörde erster Instanz zurück zu verweisen.
Somit war wie im Spruch angeführt zu
entscheiden.
Innsbruck,
am 22. August 2005
Normen und Schlagworte
- § 20 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 3 Abs. 1 Z 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Sonstiger Bescheid
- Geschäftszahl
- RV/0585-I/03
- Stammnummer
- 17821
- Gültig
- 22.08.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
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