Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0081-K/04
Kürzung des Lohnaufwandes für einen begünstigt behinderten Dienstnehmer um die seitens des Bundessozialamtes zum Lohnaufwand erhaltenen Zuschüsse
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0081-K/04vom 11.11.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Zwischen den Aufwendungen eines Dienstgebers für Löhne seines begünstigt behinderten Dienstnehmers und dem seitens des Bundessozialamtes für diesen Dienstnehmer zur Auszahlung gelangten Zuschuss gemäß § 6 Abs. 2 lit. c Behinderteneinstellungsgesetz (Lohnzuschuss) besteht ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang im Sinne des § 20 Abs. 2 EStG 1988. Demnach sind die Lohnaufwendungen für den begünstigt behinderten Dienstnehmer bis zur Höhe des erhaltenen Zuschusses nicht als Betriebsausgabe absetzbar. Das Vorliegen eines derartigen unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhanges ergibt sich bereits aus dem der Auszahlung zugrunde liegenden Titel "Zuschuss zum Lohnaufwand zur Abgeltung der behinderungsbedingten Minderleistung".
Generell ist der Begriff des "unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhanges" nicht nur im Sinne einer finalen Verknüpfung - somit solcher Art, dass die Ausgaben getätigt werden, um dadurch nicht steuerpflichtige Einnahmen zu erzielen - zu verstehen, sondern es genügt bereits ein klar abgrenzbarer, objektiver Zusammenhang zwischen beiden Größen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden HR Dr. Erwin Luggauer und die weiteren
Mitglieder Mag. Gerhard Verderber, Dkfm.Dr. Gerhard Ertl und Joachim Rinösl
im Beisein der Schriftführerin Monika Fritz über die Berufung des OB,
Glaserei und Tischlerei, H,B-Str., vertreten durch Confida Hermagor,
Wirtschaftstreuhand GmbH, 9620 Hermagor, Gösseringlände 7, vom
19. Dezember 2003 gegen die Bescheide des Finanzamtes Spittal Villach,
dieses vertreten durch HR Dr. Dietmar Millonig, vom 17. November 2003
betreffend Einkommensteuer 1997 bis 2000 nach der am 3. November 2004 in
9020 Klagenfurt, Dr. Herrmanngasse 3, durchgeführten mündlichen
Berufungsverhandlung entschieden:
Der Berufung wird teilweise
Folge gegeben.
Gegenüber den erlassenen
Berufungsvorentscheidungen vom 26. März 2004 ergeben sich keine
Änderungen.
Entscheidungsgründe
Der Bw., welcher in H eine Tischlerei sowie ein
Glasereiunternehmen betreibt, erklärte in seinen
Einkommensteuererklärungen für 1997 bis 2000 Einkünfte aus
Gewerbebetrieb in Höhe von S 441.141,-- (1997), S 355.887,--
(1998), S 72.303,-- (1999) und S 73.260,-- (2000). Das Finanzamt
veranlagte zunächst erklärungsgemäß und erließ aus
Gründen die nicht Gegenstand dieses Berufungsverfahrens sind,
vorläufige Bescheide.
Im Gefolge einer im Jahre 2003 abgeführten Buch- und
Betriebsprüfung (§ 147 Abs. 1 BAO) stellte der Prüfer in Tz
28 seines Bp-Berichtes fest, dass der Bw. für seinen behinderten
Dienstnehmer BS vom Bundessozialamt Kärnten Geldleistungen in Form von
Prämien gemäß
§ 9a BEinstG sowie Zuschüssen nach
§ 6 Abs. 2 leg.cit. erhalten habe. Diese Zahlungen, welche sich in
Summe auf S 71.093,- (1997), S 40.548,- (1998), S 68.580,- (1999)
und S 10.000,- (2000) beliefen, seien in den bezughabenden Gewinn- und
Verlustrechnungen als Betriebseinnahme erfasst und im Zuge der Ermittlung des
steuerpflichtigen Gewinnes als steuerfreie Zuschüsse aus öffentlichen
Mitteln wieder in Abzug gebracht worden. Der Prüfer führte ferner aus,
dass die durch diese Vorgangsweise hervorgerufene Nichtbesteuerung der
erhaltenen Geldleistungen mit der geltenden Rechtslage in Einklang stehe. Die
damit im Zusammenhang stehenden Lohnaufwendungen für BS seien jedoch im
Hinblick auf die Bestimmung des § 20 Abs. 2 EStG 1988 bis zur
Höhe der erhaltenen Leistungen als nichtabzugsfähig anzusehen. Auf
Grund dessen erhöhte der Prüfer den Gewinn um die seitens des
Bundessozialamtes zur Auszahlung gebrachten Beträge.
Das Finanzamt folgte der Ansicht des Prüfers und
erließ dementsprechende Bescheide.
In der Berufungseingabe wandte sich der Bw. ua. gegen die
vom Finanzamt vorgenommene Hinzurechnung. Konkret führte dieser aus, dass
die gemäß
§ 3 Abs. 1 Z 5 lit. e EStG 1988
vorgenommene steuerfreie Behandlung der Zuschüsse und
Prämienleistungen infolge der durch die Abgabenbehörde vorgenommenen
Kürzung der Lohnaufwendungen de facto egalisiert und damit steuerpflichtig
gestellt worden sei. Das Bundesministerium für Finanzen habe bereits im
Jahre 1987 in einer Anfragebeantwortung bestätigt, dass Leistungen nach dem
damals geltenden Invalideneinstellungsgesetz - für derartige
Leistungen sei eine Steuerbefreiung in § 3 Abs. 1 Z 5 EStG
1988 vorgesehen gewesen - nicht unter die Aufrechnungsvorschrift des
§ 20 leg.cit. falle, zumal ein unmittelbarer wirtschaftlicher
Zusammenhang zwischen den besagten Sozialleistungen und dem Lohnaufwand nicht
erkennbar sei. Darüber hinaus sei es in rechtlicher Hinsicht
äußerst bedenklich, dass ein Gesetzeswiderspruch zwischen der
Bestimmung des § 20 Abs. 2 EStG 1988 und der des § 3
Abs. 1 Z 5 lit. e leg.cit. insofern herbeigeführt werde, als dass
die vom Gesetzgeber eindeutig als steuerfrei zu behandelnden Zuschüsse
einzelner öffentlicher Körperschaften für ein bestimmtes
unternehmerisches Verhalten über Anwendung der erstgenannten
Gesetzesbestimmung unterwandert und auf diese Art und Weise eine Steuerpflicht
dieser Leistungen herbeigeführt werde. Der Bw. stellte den Antrag, die
für BS nach dem Behinderteneinstellungsgesetz gewährten Zuschüsse
und Prämien zur Gänze aus den Steuerbemessungsgrundlagen
auszuscheiden.
Mit den am 31. März 2004 erlassenen
Berufungsvorentscheidungen wurde der Berufung teilweise Folge gegeben und die in
den angefochtenen Bescheiden ausgewiesenen Einkünfte um die
gemäß
§ 9a BEinstG erhaltenen Prämien (1997: S
11.760,--; 1998: S 10.548,--; 1999: S 8.580,--; 2000: S 0,--)
gekürzt. Keine Berücksichtigung im Sinne des Berufungsbegehrens fanden
indessen die in Streit stehenden Zuschüsse nach § 6 Abs. 2
leg.cit. Bei diesen Zahlungen wurde - in Ansehung des Umstandes, dass der
Bw. seinen Gewinn nach § 4 Abs. 1 EStG ermittelt - lediglich eine
periodengerechte Zuordnung auf die einzelnen Veranlagungszeiträume
vorgenommen. Somit wurden die Gewinne gegenüber den Erstbescheiden von
S 532.112,-- (1997), S 406.643,-- (1998), S 341.127,-- (1999) und
S -209.470,-- (2000) auf S 520.352,-- (1997), S 426.095,--
(1998), S 297.547,-- (1999) und S -219.470,-- (2000) abgeändert.
In der Bescheidbegründung wurde dazu ausgeführt, dass es sich bei den
Prämien gemäß
§ 9a BEinstG um solche handle, bei denen kein
direkter Zusammenhang mit dem Lohnaufwand für den begünstigt
behinderten Dienstnehmer S erkennbar sei. Die nach der Bestimmung des
§ 6 Abs. 2 BEinstG zur Auszahlung gelangten Zuschüsse würden
hingegen Zahlungen darstellen, die zum Ausgleich des Minderertrages einer
produktiven Tätigkeit zur Sicherung der Beschäftigung des behinderten
Arbeitnehmers gewährt würden. Damit sei bei diesen Leistungen ein
unmittelbarer Konnex zu den Lohnaufwendungen gegeben, womit die Bestimmung des
§ 20 Abs. 2 EStG 1988 zur Anwendung gelange. Generell könne davon
ausgegangen werden, dass der in der Bestimmung des § 20 Abs. 2 EStG
1988 postulierte unmittelbare wirtschaftliche Zusammenhang lediglich bei
Beihilfen zu verneinen sei, die allgemein zur Verlustabdeckung gewährt
würden. Die vom Bw. ins Treffen geführte Einzelanfragebeantwortung des
Bundesministerium für Finanzen korreliere in sachverhaltsmäßiger
Hinsicht nicht mit dem gegenständlichen Fall, weshalb die darin
vorgenommene rechtliche Würdigung nicht übernommen werden
könne.
Mit Eingabe vom 30. April 2004 beantragte der Bw. die
Vorlage seiner Berufung an den unabhängigen Finanzsenat und begehrte darin
die Abführung einer mündlichen Berufungsverhandlung vor dem
Gesamtsenat.
In der am 3. November 2004 abgeführten
Berufungsverhandlung brachte der steuerliche Vertreter ua. ergänzend vor,
die Ausführungen des in den Berufungsvorentscheidungen zitierten
verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses Zl. 87/14/0041 seien nicht relevant,
zumal im gegenständlichen Berufungsfall ein unmittelbarer wirtschaftlicher
Zusammenhang zwischen den Leistungen des Bundessozialamtes und dem Lohnaufwand
für BS nicht gegeben sei. Sollte der von der Abgabenbehörde erster
Instanz angenommene unmittelbare Konnex jemals bestanden haben, so wäre das
Bundessozialamt dazu verhalten gewesen, Feststellungen hinsichtlich der
Minderleistung des behinderten Arbeitnehmers in Bezug auf die dem Bw.
erwachsenen Kosten zu treffen. Nämliche Behörde habe jedoch lediglich
überprüft, ob der Arbeitnehmer noch im Betrieb beschäftigt sei.
Der steuerliche Vertreter führte ferner aus, dass BS keine
körperliche, sondern eine geistige Behinderung aufgewiesen habe. Auf Grund
dieser Behinderung habe es durchaus Momente gegeben, in welchen S produktiv
tätig gewesen sei und einfache Arbeiten verrichtet habe; Vice versa seien
auch Zeiträume eines geistigen Tiefs aufgetreten, in welchen überhaupt
keine Leistungen erbracht worden seien. S sei per 31. August 1999 aus dem
Betrieb des Bw. ausgeschieden.
Im Laufe der mündlichen Verhandlung wurde von den
Verfahrensparteien die Richtigkeit der in den Berufungsvorentscheidungen
vorgenommenen periodengerechten Abgrenzung der Prämien- bzw.
Zuschussleistungen unter der Prämisse der sachlichen Richtigkeit der darin
erfolgten steuerlichen Behandlung dieser Leistungen außer Streit gestellt.
Damit hatte der Senat lediglich über die Rechtsfrage zu erkennen, ob die
Anrechung der seitens des Bundessozialamtes gewährten Prämien und
Zuschüsse auf den Lohnaufwand zu Recht erfolgt ist.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die Bestimmung des § 20 Abs. 2 leg. cit. in
der für den Streitzeitraum geltenden Fassung ordnet an:
"Weiters dürfen bei der Ermittlung der
Einkünfte Aufwendungen und Ausgaben, soweit sie mit nicht steuerpflichtigen
Einnahmen oder mit Kapitalerträgen im Sinne des § 97 in
unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, nicht abgezogen werden."
Der Verwaltungsgerichtshof versteht letztgenannte
Bestimmung seit seinem Erkenntnis VwSlg. 5258F/1978 als allgemeinen Ausdruck des
steuerlichen Rechtsgrundsatzes, wonach fehlender Steuerpflicht auf der einen das
Abzugsverbot auf der anderen Seite gegenübersteht. Denn ebenso wie
Aufwendungen ertragsteuerlich unbeachtlich bleiben, die mit Einnahmen im
Zusammenhang stehen, welcher keiner Einkunftsart zuzuordnen sind, haben bei der
Ermittlung der Einkünfte auch Ausgaben außer Ansatz zu bleiben, die
mit objektiv steuerfreien Einnahmen in einem
klar abgrenzbaren, objektiven
Zusammenhang stehen (VwGH 10.2.1987, 86/14/0028). Für die
Verknüpfung von Ausgaben und Einnahmen hat der Gesetzgeber auf den
"unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang" abgestellt. Dieser Begriff ist
nicht nur im Sinne einer finalen Verknüpfung zu verstehen - somit
solcher Art, dass die Ausgaben getätigt werden, um dadurch nicht
steuerpflichtige Einnahmen zu erzielen - sondern es genügt bereits
ein klar abgrenzbarer, objektiver Zusammenhang zwischen beiden Größen
(vgl. VwGH 16.12.1986, Zl. 84/14/0127).
Beihilfen nach dem Behinderteneinstellungsgesetz sind von
der Einkommensteuer befreit (§ 3 Abs. 1 Z 5 lit e EStG 1988). Im
vorliegenden Berufungsfall handelt es sich einerseits um Zahlungen nach
§ 6 Abs. 2 BEinstG, die - wie aus den betreffenden aktenkundigen
Schreiben des Bundessozialamtes Kärnten zu ersehen ist - als
"Zuschuss zu den Lohnkosten" für die Beschäftigung des
begünstigten Behinderten BS gewährt wurden, andererseits um
Prämien gemäß
§ 9a BEinstG, welche aus Mitteln des
Ausgleichstaxfonds für jeden beschäftigten, in Ausbildung stehenden
begünstigten Behinderten zur Auszahlung gelangen.
Die bezughabenden sozialrechtlichen Vorschriften, aufgrund
derer die nunmehr in Streit stehenden Beträge gewährt wurden, lauten
auszugsweise wie folgt:
§ 6 BEinstG:
(1) Dienstgeber
haben bei der Beschäftigung von begünstigten Behinderten auf deren
Gesundheitszustand jede nach Beschaffenheit der Betriebsgattung und nach Art der
Betriebsstätte und der Arbeitsbedingungen mögliche Rücksicht zu
nehmen. Die Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen haben
einvernehmlich mit den Dienststellen des Arbeitsmarktservice und mit den
übrigen Rehabilitationsträgern dahingehend zu wirken und zu beraten,
dass die Behinderten in ihrer sozialen Stellung nicht absinken, entsprechend
ihren Fähigkeiten und Kenntnissen eingesetzt und durch Leistungen der
Rehabilitationsträger und Maßnahmen der Dienstgeber soweit
gefördert werden, dass sie sich im Wettbewerb mit Nichtbehinderten zu
behaupten vermögen.
(2) Nach
Maßgabe der Richtlinien (Abs. 3) können aus den Mitteln des
Ausgleichstaxfonds (§ 10 Abs. 1)
Zuschüsse oder Darlehen
gewährt werden, und zwar insbesondere a) zu den Kosten der durch die
Behinderung bedingten technischen Arbeitshilfen
b) zur
Schaffung von Arbeits- und Ausbildungsplätzen, die sich für
begünstigte Behinderte besonders eignen c) zu den
Lohn- und Ausbildungskosten für
begünstigte Behinderte (§ 2 Abs. 1 und 3), mit denen ein
Dienstverhältnis neu begründet wird (Einstellungsbeihilfen), oder die
infolge ihrer Behinderung entweder die volle Leistungsfähigkeit nicht zu
erreichen vermögen, oder deren Arbeits- oder Ausbildungsplatz ohne die
Gewährung von Leistungen aus dem Ausgleichstaxfonds gefährdet
wäre; [...]
§ 9a
BEinstG
(1) Dienstgeber
erhalten aus Mitteln des Ausgleichstaxfonds (§ 10) für jeden
beschäftigten, in Ausbildung stehenden begünstigten Behinderten
(§ 2 Abs. 3) eine Prämie in Höhe der nach § 9 Abs. 2
festgesetzten Ausgleichstaxe.
(2) Über
die Zuerkennung einer Prämie hat das Bundesamt für Soziales und
Behindertenwesen in Fällen, in denen die Berechnung unter Bedachtnahme auf
§ 16 Abs. 4 bis 7 erfolgt, von Amts wegen, in den übrigen Fällen
über Antrag des Dienstgebers zu entscheiden. Der Antrag kann nur binnen
drei Jahren vom Ende des Kalenderjahres an, für das die Prämie begehrt
wird, eingebracht werden.
[...]
Streit besteht darüber, ob die Befreiungsbestimmung
des § 3 Abs. 1 Z 5 lit. e EStG 1988 einer Anwendung des
§ 20 Abs. 2 leg.cit. entgegensteht bzw. diese derogiert. Bei der
Lösung dieser Rechtsfrage ist entsprechend der zu § 20 Abs. 2
EStG 1988 ergangenen verwaltungsgerichtlichen Judikatur darauf abzustellen, ob
ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den Lohnaufwendungen
für den behinderten Dienstnehmer und den seitens des Bundessozialamtes
gewährten Zuschüssen bzw. Prämien besteht. Im Falle des
Zuschusses nach § 6 Abs. 2 BEinstG ist die Existenz eines derartigen
unmittelbaren Zusammenhanges offensichtlich, geht ein solcher bereits aus dem
Auszahlungstitel "Lohnzuschuss zur Abgeltung der behinderungsbedingten
Minderleistungen des Herrn S " bzw. "Zuschuss zu den Lohnkosten" (vgl. dazu die
im Arbeitsbogen einliegenden Schreiben des Bundessozialamtes Kärnten vom
23. Mai 1997, 13. November 1997, 5. Juni 1998 und 4. Mai 1998) in eindeutiger
Weise hervor. Der erkennende Senat vermag die ua. in der mündlichen
Berufungsverhandlung zum Ausdruck gebrachten Zweifel am Bestehen eines
derartigen Konnexes nicht zu teilen. Wenn der steuerliche Vertreter vorbringt,
ein derartiger Zusammenhang hätte seitens des Bundessozialamtes dergestalt
festgestellt werden müssen, als dass ein Bezug zwischen der Minderleistung
auf Grund der Behinderung und der für die Beschäftigung des
Behinderten anerlaufenen Kosten zu eruieren gewesen wäre, so kann dieser
Argumentation nicht gefolgt werden. Laut einhelliger verwaltungsgerichtlicher
Judikatur genügt für die "Unmittelbarkeit" bereits ein klar
abgrenzbarer, objektiver Zusammenhang zwischen den Aufwendungen (Ausgaben) und
den steuerfrei gewährten Leistungen. Eine derartige Kohärenz ergibt
sich, wie ausgeführt, bereits aus dem der Auszahlung dieser Leistungen
zugrunde liegenden Titel. Hätte das Bundessozialamt die in Streit stehenden
Zuzahlungen etwa als Zuschüsse zu den Kosten der durch die Behinderung
bedingten technischen Arbeitshilfen (§ 6 Abs. 2 lit. a BEinstG) oder als
Zuschüsse zur Schaffung von Arbeits- und Ausbildungsplätzen (lit. b
der genannten Bestimmung) gewährt, so hätte dies infolge des
offensichtlichen Fehlens eines unmittelbaren Konnexes zwischen den genannten
Größen zu einer anderen rechtlichen Beurteilung geführt. Fakt
ist jedoch, dass der in Streit stehende Zuschuss eben als
Zuschuss zu den Lohnkosten zur Abgeltung der
behinderungsbedingten Minderleistung zur Auszahlung gelangt ist. Damit
steht der geforderte objektive Zusammenhang zwischen Lohnaufwand und Zuschuss
nach Ansicht des erkennenden Senates unmissverständlich fest. Nicht
erforderlich ist sonach die vom Bw. ventilierte bescheidmäßige
Feststellung einer Relation zwischen dem Lohnaufwand für BS und dem was
durch den Zuschuss abgegolten werden soll.
Was die gemäß
§ 9 a BEinstG zur
Auszahlungen gelangten Prämien anbelangt, ist Nachstehende festzuhalten:
Derartige Leistungen werden aus Mitteln des Ausgleichstaxfonds (§ 10)
für jeden beschäftigten, in Ausbildung stehenden begünstigten
Behinderten (§ 2 Abs. 3) gewährt und zwar in Höhe der nach
§ 9 Abs. 2 leg.cit. festgesetzten Ausgleichstaxe. In diesem Fall ist
ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem konkreten Lohnaufwand für den
begünstigt behinderten Arbeitnehmer und den gewährten Prämien
nicht zu ersehen. Damit kommt eine Anrechnung der besagten Prämien nicht in
Betracht.
Was die vom Bw. ins Treffen geführte
Anfragebeantwortung des Bundesministeriums für Finanzen vom 9. September
1987 anlangt, so lässt sich dieser kein anderes Verständnis beilegen,
als jenes, welches sich in der angeführten verwaltungsgerichtlichen
Judikatur widerspiegelt. Bei dem dieser Einzelfragebeantwortung zugrunde
liegenden Sachverhalt handelt es sich nämlich um einen solchen, bei dem
infolge Fehlens eines unmittelbaren Zusammenhanges zwischen den einen
allgemeinen Förderungszweck bewirkenden Prämien gemäß
§ 9a Abs. 5 Invalideneinstellungsgesetz und dem Lohnaufwand das
Abzugsverbot des § 20 Abs. 2 EStG 1988 nicht zum Tragen kam.
Aufgrund der gegebenen Sachlage im Zusammenhalt mit der zu
dieser Thematik ergangenen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung folgt der
Senat der in den erlassenen Berufungsvorentscheidung vom 26. März 2004 zur
Ausdruck gelangenden Rechtsansicht des Finanzamtes. Die darin vorgenommene
gegenüber den angefochtenen Bescheiden unverändert gebliebene
Kürzung des Lohnaufwandes für BS um die erhaltenen Zuschüsse
gemäß
§ 6 Abs. 2 EStG 1988 erfolgte ebenso zu Recht, wie deren
periodengerechte Zuordnung sowie die Nichtanrechnung der Prämienleistungen
nach § 9a BEinstG auf den Lohnaufwand.
Aus den dargelegten Gründen war der Berufung teilweise
Folge zu geben. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Klagenfurt,
am 11. November 2004
Normen und Schlagworte
- § 20 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 3 Abs. 1 Z 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Abzugsfähigkeit von Lohnaufwandbegünstigt behinderter DienstnehmerZuschuss zum Lohnaufwandunmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen Lohnaufwand und Zuschuss
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0081-K/04
- Stammnummer
- 12663
- Gültig
- 11.11.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF