Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0178-G/02
Werbungskosten für einen Forschungsaufenthalt, für den der Berufungswerber ein steuerbefreites Stipendium erhalten hat
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0178-G/02vom 15.09.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Sind Einkünfte (Stipendium) für einen Forschungsaufenthalt von der Steuer befreit, so hat dies gem § 20 Abs 2 EStG 1988 zur Folge, dass die zu ihrer Erzielung getätigten Ausgaben von anderen steuerpflichtigen Einkünften nicht abgezogen werden dürfen. Stehen die Aufwendungen mit den steuerbefreiten Einkünften in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang, sind sie auch dann nicht abzugsfähig, wenn sie noch vor dem tatsächlichen Forschungsbeginn getätigt werden.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Y. E. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt betreffend Einkommensteuer für das Jahr
1998
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber ist
Universitätsdozent und beantragte im Zuge der Erklärung zur
Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 1998 unter
anderem Werbungskosten für eine Rechtsschutzversicherung und Sonderausgaben
für eine private Krankenversicherung. Die Berücksichtigung der
Aufwändungen für die Rechtsschutzversicherung verweigerte das
Finanzamt mit der Begründung, dass Beiträge nur dann anerkannt werden
könnten, wenn es sich um eine reine Berufsrechtsschutzversicherung handeln
würde. Zur Abzugsfähigkeit der Beiträge für die private
Krankenversicherung führte das Finanzamt aus, dass sie nur dann als
Sonderausgaben berücksichtigt werden könnten, wenn der
Versicherungsnehmer zum begünstigten Personenkreis zählen würde.
In der gegen den angefochtenen
Bescheid eingebrachten Berufung wandte der Berufungswerber ein, dass eine reine
Rechtsschutzversicherung für einen Ärzterechtsschutz nicht angeboten
worden wäre. Da die Möglichkeit einer Klage durch einen Patienten in
operierenden Fächern, wie der Augenheilkunde, groß sei, werde eine
derartige Versicherung leider benötigt. Außerdem sei diese
Versicherung in keinem Fall privat verwendet worden.
Hinsichtlich der
Krankenversicherung legte der Berufungswerber eine Kopie der
Versicherungspolizze zum Nachweis dafür, dass er der alleinige
Begünstigte sei, vor.
Ergänzend brachte der
Berufungswerber in seiner Berufung vor, dass er vergessen habe seinen
Studienaufenthalt in den USA am M. Institute of Technology als Werbungskosten
geltend zu machen. Dieser Aufenthalt sei von ihm zu Gänze vom 24.6.1998 bis
zum 31.9.1998 privat finanziert worden. Die daraus resultierenden Kosten habe er
aufgelistet. Er ersuche um Anerkennung des Kaufkraftverlustes, der
tatsächlichen Kosten entsprechend der beigefügten Rechnungen, sowie
der für den Studienaufenthalt in den USA verpflichtenden Versicherung
für die ersten Monate.
Nach zwei Vorhalten des
Finanzamtes gab der Berufungswerber bekannt, dass er sich während der Zeit
vom 18.9.1998 - 31.8.1999 in unbezahlter Karenz befunden habe (bestätigt
vom Dienstgeber). Der Zeitraum vom 24.6.1998 bis zum 18.8.1998, zu diesem
Zeitpunkt habe er bereits in den USA an dem Projekt gearbeitet, sei Resturlaub
gewesen, den er bis dahin angesammelt habe. Mit 1.9.1998 habe er ein Stipendium
erhalten, mit dem er die Flüge, Aufenthalt, Krankenversicherung etc.
bezahlt habe. Dieser Zeitraum sei von ihm daher auch nicht geltend gemacht
worden, nur der Zeitraum zuvor von 62 Tagen. In den USA habe er keine Bezahlung
erhalten.
Nach einem weiteren Vorhalt des
Finanzamtes, mit dem ein Nachweis sämtlicher Kosten des gesamten
Forschungsaufenthaltes gefordert wurde, übersandte der Berufungswerber eine
Kopie des Mietvertrages und gab zusätzlich an, dass ihm seine Aktentasche
mit den darin enthaltenen Unterlagen gestohlen worden sei. Insgesamt wolle er
noch anmerken, das der Aufenthalt ein Vielfaches des Stipendiums gekosten habe;
Gehaltsausfall für ein ganzes Jahr, höhere Lebenshaltungskosten und
Krankenversicherung in den USA, keine Anrechung dieses Jahres auf seine Pension
bzw. den Vorrückungsstichtag. Auf Grund seiner klinischen Verantwortung,
wie z.B. Habilitationsvorlesung etc. und da seine Familie nicht die ganze Zeit
in die USA mitreisen hätte können, sei er 4-mal in Österreich
gewesen. Zudem die Flüge seiner Lebensgefährtin, die ebenfalls in
unbezahlte Karenz gehen hätte müssen, sowie seines Kindes, da es sonst
nicht möglich gewesen wäre, ein Familienleben einigermaßen
aufrecht zu erhalten. Da das Wissen, das er sich während dieses
Aufenthaltes angeeignet habe, ihm und vor allem seinen Patienten zu Gute kommen
würde, habe er die Unannehmlichkeiten gerne auf sich genommen.
In der Vorhaltsbeantwortung vom
23.4.2002 gibt der Berufungswerber bekannt, dass er für die Monate
September 1998 bis einschließlich August 1999, nicht für jene Zeit in
der er während seines Urlaubes ab 24.6.1998 dort bereits gearbeitet
hätte, ein Stipendium in der Höhe von S 445.600,- erhalten habe.
Dies beinhalte den Reisekostenzuschuss für die Familie in Höhe von S
10.000,- sowie eine Kinderpauschale in Höhe von S 18.000,-. Wie aus dem
Beiblatt ersichtlich sei dieses Stipendium steuerfrei, weshalb er allerdings
auch diesen Zeitraum (1.9.1998 - 31.8.1999) in keiner Weise steuerlich geltend
machen würde.
Das Finanzamt wies die Berufung
als unbegründet ab. Hinsichtlich der Werbungskosten für den
Forschungsaufenthalt begründete das Finanzamt seine ablehnende Haltung
zusammengefasst damit, dass der Berufungswerber seine geltend gemachten
Aufwändungen nicht nachgewiesen habe. Würden neben den Wohnungskosten
noch Aufwändungen für den Verpflegungsaufwand
(Kaufkraftausgleichsbetrag tgl. S 360,-) berücksichtigt werden, würden
immer noch rund S 50.000,- des Stipendiums für Arbeitsmittel, etc.
verbleiben. Mangels Nachweis von Kosten, die die steuerfreien Einkünfte
übersteigen würden, könnten daher auch die Kosten für die
Zeit vom 24.6.1998 bis 31.8.1998 nicht anerkannt werden. Aufwändungen
für den Aufenthalt der Lebensgefährtin und des Sohnes würden mit
den Einkünften in keinem Zusammenhang stehen und könnten nicht als
Werbungskosten berücksichtigt werden.
Hinsichtlich der Prämien
für die Rechtschutzversicherung verwies das Finanzamt auf das so genannte
"Aufteilungsverbot", wonach Aufwändungen, die sowohl durch die
Berufsausübung, als auch durch die private Lebensführung veranlasst
sind, grundsätzlich keine Werbungskosten darstellen.
Zu den beantragten
Sonderausgaben führte das Finanzamt aus, dass der Berufungswerber die
versicherte Person und seine Mutter die Versicherungsnehmerin sei.
Versicherungsbeiträge seien aber nur dann als Sonderausgaben absetzbar,
wenn sowohl der Versicherungsnehmer, als auch die versicherte Person der
Antragsteller selbst sei oder zumindest dem begünstigten Personenkreis
gemäß
§ 18 Abs. 3 Z 1 EStG 1988 angehören würde
(Ehegatte oder Partner mit Kind und Kinder gemäß
§ 106 EStG
1988).
In dem vom steuerlichen
Vertreter des Berufungswerbers eingebrachten Vorlageantrag wird nunmehr die
Anerkennung der Werbungskosten hinsichtlich des Forschungsaufenthaltes in den
USA beantragt und in einer Beilage die Aufstellung dieser Werbungskosten
für 1998 übermittelt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 3 Abs.
1 Z 3 lit d EStG 1988 sind Bezüge oder Beihilfen aus öffentlichen
Mitteln oder Mitteln eines Fonds im Sinne des § 4 Abs. 4 Z 5 lit. b
für eine Tätigkeit im Ausland, die der Kunst, der Wissenschaft oder
Forschung dient, von der Einkommensteuer befreit.
Sind Einkünfte von der
Steuer befreit, so hat dies zur Folge, dass die zu ihrer Erzielung
getätigten Ausgaben von steuerpflichtigen Einnahmen nicht abgezogen werden
dürfen. Das ergibt sich aus § 20 Abs. 2 EStG 1988, wonach bei der
Ermittlung der Einkünfte Aufwändungen und Ausgaben, soweit sie mit
nicht steuerpflichtigen Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang
stehen, nicht abgezogen werden dürfen.
Der vom Gesetzgeber
gewählte Begriff des "unmittelbar wirtschaftlichen Zusammenhanges" ist so
zu verstehen, dass ein klar abgrenzbarer objektiver Zusammenhang genügt
(vgl. VwGH vom 16.12.1986, 84/14/0127).
Der Berufungswerber begehrt,
die Aufwändungen seines Forschungsaufenthaltes in jener Zeit, in der er
sich noch nicht im unbezahlten Karenzurlaub, sondern im bezahlten
Erholungsurlaub befunden hat (vom 24.6.1998 bis 18.8.1998) als Werbungskosten zu
berücksichtigen, weil er das steuerbefreite Stipendium für seinen
Forschungsaufenthalt erst ab 1.10.1998 erhalten habe. Diese Argumentation ist
jedoch unbeachtlich, da es, wie oben dargestellt, nicht darauf ankommt, zu
welchem Zeitpunkt die Aufwändungen getätigt wurden, sondern darauf, ob
die Ausgaben in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit den nicht
steuerpflichtigen Einnahmen stehen. Im gegenständlichen Fall ist eindeutig
und klar zu erkennen, dass die Aufwändungen in der Zeit vom 24.6.1998 bis
31.8.1998, genauso wie vom 1.9.1998 bis 31.8.1999, wirtschaftlich betrachtet
ihre Ursache im Forschungsaufenthalt in den USA haben, für den der
Berufungswerber die steuerbefreiten Zuwendungen aus dem Forschungsfonds erhalten
hat. Dass der Berufungswerber sich dienstrechtlich noch im Erholungsurlaub
befunden hat, tatsächlich aber bereits den Forschungsaufenthalt in den USA
angetreten hat, hat keine Auswirkungen auf die wirtschaftliche
Zugehörigkeit dieser Aufwändungen.
Unter Berücksichtigung des
Antrages im Vorlageantrag, in dem die gesamten Aufwändungen des
Forschungsaufenthaltes für das Jahr 1988 geltend gemacht wurden,
können Werbungskosten ebenfalls nicht berücksichtigt werden, da sie
nicht das im Jahr 1998 zugeflossene Stipendium übersteigen. Es werden
insgesamt S 236.466,62 für Miete, Strom, Parkplatz, Kopien, Flüge und
Tagesgelder geltend gemacht, wobei das beantragte tägliche Taggeld in
Höhe von S 720,- um den inländischen Verpflegungskostenmehraufwand in
Höhe von S 360,- zu kürzen wäre, da dem Berufungswerber
entsprechend der Judikatur des VwGH auch im Ausland nach 5 Tagen die
günstigen Verpflegungsmöglichkeiten bekannt sein müssten und er
lediglich einen Anspruch auf die in den USA im Vergleich zu Österreich
höheren Verpflegungskosten hat (Kaufkraftausgleich). Damit würden sich
die Aufwändungen auf S 176.346,- verringern, denen ein im Jahr 1998 lt.
Kontoauszug mit Wert vom 17.8.1998 zugeflossener Forschungsbeitrag in Höhe
von S 244.550,- gegenübersteht.
Die Berücksichtigung der
vom Berufungswerber beantragten Werbungskosten hinsichtlich des
Forschungsaufenthaltes ist daher nicht möglich.
Was die in der Berufung
beanstandete Nichtberücksichtigung der Werbungskosten für eine
Rechtsschutzversicherung und der Sonderausgaben für eine
Krankenversicherung durch das Finanzamt betrifft, hat der Berufungswerber seine
diesbezüglichen Ausführungen im Vorlageantrag nicht mehr aufrecht
erhalten, bzw. genügt es, auf die Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes
vom 30.4.2001 und die zutreffende dazugehörige Begründung vom 2.5.2001
zu verweisen.
Die Berufung war daher, wie aus dem Spruch ersichtlich,
abzuweisen.
Graz,
15. September 2003
Normen und Schlagworte
- § 20 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 3 Abs. 1 Z 3 lit. d EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0178-G/02
- Stammnummer
- 6001
- Gültig
- 15.09.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF