Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0553-I/04
keine Kürzung der Werbungskosten für Familienheimfahrten um steuerfreie Dienstzuteilunsgebühren
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0553-I/04vom 26.01.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Zwischen der einem Gendarmeriebeamten auf Grund der Dienstzuteilung an eine 140 km entfernte Dienststelle gemäß § 22 RGV durchgehend (auch für die am Familienwohnsitz verbrachte Freizeit) zustehenden Zuteilungsgebühr und den Fahrtkosten für Familienheimfahrten besteht kein unmittelbarer Zusammenhang im Sinne des § 20 Abs. 2 EStG 1988. Eine Kürzung dieser Fahrtkosten um die auf die zu Hause verbrachte Freizeit entfallende, nach der VO BGBl. II Nr. 306/1997 steuerfrei ausbezahlte Zuteilungsgebühr (Tagesgebühr) hatte daher nicht zu erfolgen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen den Bescheid des
Finanzamtes Kitzbühel Lienz betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) 2003 entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe betragen: Einkommen
2003: 22.626,78 €; Einkommensteuergutschrift: -987,26 €.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) ist Gendarmeriebeamter. Seine
Stammdienststelle liegt in A. In der Zeit von Juli bis Dezember 2003 war er
einer Dienststelle in B, ab 22. Dezember 2003 war er einer Dienststelle in
C zur Dienstleistung zugeteilt.
Der Bw. ist verheiratet und hat zwei Kinder. Der
Familienwohnsitz befindet sich in D, im Nahebereich der Stammdienststelle in A.
Der Zuteilungsort B ist vom Familienwohnsitz des Bw. ca. 140 km entfernt.
In der Erklärung zur Durchführung der
Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2003 machte der Bw. für die Zeit
der Dienstzuteilung Familienheimfahrten von B nach D (im Ausmaß des sich
aus § 20 Abs. 1 Z 2 lit. e EStG 1988 ergebenden Höchstbetrages
von 1.050 €) als Werbungskosten geltend. Im Bescheid betreffend
Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2003 wurde lediglich der Pauschbetrag
für Werbungskosten von 132 € (§ 16 Abs. 3 EStG 1998)
berücksichtigt. Nach Ansicht des Finanzamtes seien nämlich von den
Kosten der Familienheimfahrten (1.050 €) die steuerfrei ausbezahlten
Zuteilungsgebühren "für die Tage des Aufenthaltes zu Hause" in
Höhe von 1.048 € abzuziehen, sodass "kein steuerlich zu
berücksichtigender Betrag" mehr verbleibe.
Der Bw. erhob Berufung. Nach ihm erteilten Auskünften
seien Kosten der doppelten Haushaltsführung und Familienheimfahrten
unabhängig von den auf Grund der Dienstzuteilung zustehenden
Zuteilungsgebühren abzugsfähig.
In der abweislichen Berufungsvorentscheidung verwies das
Finanzamt auf die bestehende Verwaltungspraxis, wonach steuerfreie Ersätze
des Arbeitgebers für Tage, an denen sich der Arbeitnehmer am
Familienwohnsitz aufhalte, mit den abzugsfähigen (nach § 20 Abs. 1 Z 2
lit. e EStG 1988 limitierten) Ausgaben für Familienheimfahrten
verrechnet würden. Für die Tage des Aufenthaltes am Familienwohnsitz
könnten dem Bw. keine Mehraufwendungen für Verpflegung oder Unterkunft
erwachsen sein. Die auf Grund lohngestaltender Vorschriften auch für die
Aufenthaltszeiten am Familienwohnsitz gewährten, steuerfrei belassenen
Zuteilungsgebühren seien daher nach ihrem wirtschaftlichen Gehalt als
Kostenbeitrag des Arbeitgebers für die durch die Dienstzuteilung generell
verursachten Mehrkosten einschließlich der mit der Heimfahrt verbundenen
Fahrtkosten zu verstehen. Auf Zeiten des Aufenthaltes am Familienwohnsitz im
(geschätzten) Ausmaß von acht Tagen pro Monat entfielen steuerfreie
Zuteilungsgebühren (Tagesgebühren) von insgesamt 1.048 €, die von
dem für Familienheimfahrten geltend gemachten (Höchst-)Betrag von
1.050 € abzuziehen seien. Zusammen mit den Differenzreisekosten für
zwei Fahrten zum Dienstantritt an den Zuteilungsorten (43,02 € und 6,45
€) ergebe sich sohin ein Gesamtbetrag an Werbungskosten von 51,47 €,
der durch das allgemeine Werbungskostenpauschale (132 €) gedeckt und damit
ohne steuerliche Auswirkung sei.
Der Bw. beantragte ohne weitere Ausführungen die
Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1) Gemäß
§ 26 Z 4 EStG 1988 gehören
Beträge, die aus Anlass einer Dienstreise als Reisevergütungen und als
Tagesgelder und Nächtigungsgelder gezahlt werden, nicht zu den
Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (soweit sie die im Gesetz
genannten Sätze nicht übersteigen). Eine Dienstreise liegt vor, wenn
ein Arbeitnehmer über Auftrag des Arbeitgebers seinen Dienstort zur
Durchführung von Dienstverrichtungen verlässt oder so weit weg von
seinem ständigen Wohnort (Familienwohnsitz) arbeitet, dass ihm eine
tägliche Rückkehr an seinen ständigen Wohnort (Familienwohnsitz)
nicht zugemutet werden kann. Bei Arbeitnehmern, die ihre Dienstreise vom Wohnort
aus antreten, tritt an die Stelle des Dienstortes der Wohnort (Wohnung,
gewöhnlicher Aufenthalt, Familienwohnsitz). Enthält eine
lohngestaltende Vorschrift eine besondere Regelung des Begriffes Dienstreise,
ist diese Regelung anzuwenden.
Zu § 26 Z 4 EStG 1988 ist am 17. Oktober 1997 die
Verordnung des Bundesministeriums für Finanzen BGBl. II Nr. 306/1997
betreffend Reisekostenvergütungen auf Grund einer lohngestaltenden
Vorschrift ("Dienstreiseverordnung") ergangen. Diese Verordnung bestimmt:
"§ 1. Sieht eine lohngestaltende Vorschrift im
Sinne des § 68 Abs. 5 Z 1 bis 6 EStG 1988 vor, dass ein Arbeitnehmer, der
über Auftrag des Arbeitgebers
1. seinen Dienstort (Büro, Betriebsstätte,
Werksgelände, Lager usw.) zur Durchführung von Dienstverrichtungen
verlässt oder
2. so weit weg von seinem ständigen Wohnort
(Familienwohnsitz) arbeitet, dass ihm eine tägliche Rückkehr an seinen
ständigen Wohnort (Familienwohnsitz) nicht zugemutet werden kann,
Tagesgelder zu erhalten hat, sind diese im Rahmen der
Bestimmungen des § 26 Z 4 lit. b und d EStG steuerfrei. Als Dienstort gilt
der sich aus dem Kollektivvertrag ergebende Dienstort.
§ 2. Fahrtkostenvergütungen, die aus Anlass
einer nach einer lohngestaltenden Vorschrift (§ 1) vorliegenden
Dienstreise gezahlt werden, bleiben insoweit steuerfrei, als sie der Höhe
nach die tatsächlichen Kosten oder bei Verwendung eines arbeitnehmereigenen
Kraftfahrzeuges die Sätze gemäß
§ 26 Z 4 lit. a EStG nicht
übersteigen."
Nach den unstrittigen
Sachverhaltsfeststellungen des Finanzamtes hat der Bw. für die Zeit der
Dienstzuteilung Zuteilungsgebühren - und zwar Tagesgebühren - nach
§ 22 der Reisegebührenvorschrift (RGV) erhalten, die (im Rahmen der
Sätze des § 26 Z 4 lit. b EStG 1988) auch insoweit nicht dem
Lohnsteuerabzug unterzogen wurden, als sie auf die am Familienwohnsitz
verbrachten dienstfreien Tage entfielen.
2) Gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 sind
Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder
Erhaltung der Einnahmen. Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie
erwachsen sind. Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung
dürfen nach § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 nicht abgezogen
werden.
Nimmt der Steuerpflichtige eine Erwerbstätigkeit an
einem außerhalb der üblichen Entfernung zum Wohnort gelegenen
Arbeitsort auf und ist ihm weder die tägliche Rückkehr zum
Familienwohnsitz noch eine Verlegung der Familienwohnung an den Ort der
Erwerbstätigkeit zumutbar, stellen die Kosten der doppelten
Haushaltsführung einschließlich der Familienheimfahrten nach
ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Werbungskosten dar.
Aufwendungen für Familienheimfahrten sind allerdings nur insoweit
abzugsfähig, als sie innerhalb angemessener Zeiträume erfolgen. Bei
einem verheirateten Steuerpflichtigen sind in der Regel wöchentliche
Familienheimfahrten zu berücksichtigen (Doralt, Einkommensteuergesetz,
Kommentar, Rz 220 zu § 16 Stichwort "Familienheimfahrten" sowie Rz 359 zu
§ 4 und die dort zitierte Rechtsprechung). Gemäß
§ 20 Abs.
1 Z 2 lit. e EStG 1988 in der für das Streitjahr anzuwendenden Fassung ist
zudem der Abzug von Werbungskosten für Familienheimfahrten der Höhe
nach mit dem Betrag des höchsten Pendlerpauschales (§ 16 Abs. 1 Z 6
lit. c EStG 1988) begrenzt, wobei die jährliche Höchstgrenze (im
Streitjahr: 2.100 €) auf den Zeitraum der doppelten Haushaltsführung
(hier: Juli bis Dezember 2003) umzurechnen ist. Daraus ergibt sich im
Berufungsfall eine Begrenzung der abzugsfähigen Kosten für
Familienheimfahrten mit insgesamt 1.050 €.
Außer Streit steht, dass die Kosten der
Familienheimfahrten von der Dienststelle in B zum Familienwohnsitz in D dem
Grunde nach als Werbungskosten abzugsfähig waren, weil dem Bw. eine
Verlegung des Familienwohnsitzes nach B schon im Hinblick auf die zeitliche
Befristung der Dienstzuteilung nicht zugemutet werden konnte.
Aus den der Steuererklärung beigeschlossenen
Aufstellungen ergibt sich, dass dem Bw. im Streitjahr Aufwendungen für
Heimfahrten zum Familienwohnsitz (nach Abzug der Reisebeihilfe gemäß
§ 24 RGV) in Höhe von 1.659,56 € erwachsen sind. Danach ist der
Bw. nach Maßgabe seines Dienstplanes in unregelmäßigen,
öfters kürzeren Zeitabständen als ca. einer Woche nach Hause
gefahren. Abzugsfähig sind, wie ausgeführt, nur die Kosten von
Familienheimfahrten, die in angemessenen Zeitabständen unternommen werden.
Unter Berücksichtigung von Familienheimfahrten, die jeweils nach ca.
fünf- bis siebentägiger Abwesenheit erfolgten, ergeben sich aus dem
Titel "Familienheimfahrten" Werbungskosten (Kilometergelder) von 812,28 €
(Heim-/Rückreisen am 3.7./23.7., 29.7./31.7., 8.8./19.8., 26.8./1.9.,
7.9./22.9., 28.9./1.10., 8.10./14.10., 20.10./23.10., 30.10./4.11.,
9.11./12.11., 19.11./21.11., 26.11./28.11., 3.12./5.12. und am
10.12./13.12.2003). Der Bw. hat gegen diese Berechnung keine Einwendungen
erhoben.
3) Nach § 20 Abs. 2 EStG 1988 dürfen bei der
Ermittlung der Einkünfte Aufwendungen und Ausgaben, soweit sie mit nicht
steuerpflichtigen Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang
stehen, nicht abgezogen werden. Diese Bestimmung ist Ausdruck des allgemeinen
steuerlichen Rechtsgrundsatzes, nach dem einer fehlenden Steuerpflicht auf der
einen Seite das Abzugsverbot auf der anderen Seite gegenübersteht (Doralt,
Einkommensteuergesetz, Kommentar, Rz 149 zu § 20). Soweit der Arbeitnehmer
von seinem Arbeitgeber Kostenersätze erhält, die gemäß
§ 26 EStG 1988 zu den nicht steuerbaren Einnahmen gehören, kann der
Arbeitnehmer die ihm ersetzten Ausgaben daher nicht als Werbungskosten abziehen.
Erst wenn der Arbeitnehmer mehr aufwenden muss, als ihm ersetzt wird, kann er
den Mehrbetrag grundsätzlich als Werbungskosten geltend machen
(Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, Band III B Kommentar, Rz 5
letzter Absatz zu § 16 EStG 1988 allgemein).
Das Abzugsverbot des § 20 Abs. 2 EStG 1988 kommt zur
Anwendung, wenn zwischen den Einnahmen und den Ausgaben ein klar abgrenzbarer,
objektiver Zusammenhang besteht (VwGH 16.12.1986, 84/14/0127). Die Grenze der
Anwendbarkeit der Bestimmung liegt also dort, wo kein solcher Zusammenhang
zwischen Einnahmen und Ausgaben feststellbar ist (Quantschnigg/Schuch,
Einkommensteuerhandbuch, Rz 42 zu § 20). Nun trifft es zwar zu, dass sowohl
die dem Bw. ausbezahlten Zuteilungsgebühren als auch die ihm erwachsenen
Fahrtkosten für Familienheimfahrten letztlich auf die Dienstzuteilung (an
eine vom Wohnort 140 km entfernte Dienststelle) zurückzuführen sind.
Bei den hier in Rede stehenden Zuteilungsgebühren nach § 22 RGV
handelt es sich jedoch um Tagesgebühren zur Abgeltung von
(dienstortbedingten) Verpflegungsmehraufwendungen. Reisebeihilfen für
Heimreisen an den Wohnort werden verheirateten Beamten nach je 90 Tagen der
Dienstzuteilung gemäß
§ 24 RGV neben der
Zuteilungsgebühr gewährt. Zwischen der nach § 22 RGV
durchgehend (auch für die am Wohnort verbrachte Freizeit;
Galee-Traumüller, Reisegebührenvorschrift der Bundesbediensteten, 9.
Auflage, S. 95) zustehenden Zuteilungsgebühr und den aus Anlass der
Heimreise anfallenden Fahrtkosten besteht somit kein unmittelbarer Zusammenhang
im Sinne des § 20 Abs. 2 EStG 1988, weil mit der Zuteilungsgebühr
keine Fahrtkosten ersetzt werden. Der Rechtsansicht des Finanzamtes, wonach die
als Werbungskosten abzugsfähigen Kilometergelder für
Familienheimfahrten um Zuteilungsgebühren für die am Wohnort
verbrachten dienstfreien Zeiten zu kürzen seien, kann deshalb nicht gefolgt
werden. Ist - wie hier - der Tatbestand des § 1 Z 2 der
Dienstreiseverordnung erfüllt, bleiben Tagesgebühren im Rahmen der
Sätze des § 26 Z 4 lit. b EStG 1988 auch insoweit steuerfrei, als sie
auf die am Familienwohnsitz verbrachte Freizeit entfallen. Die sachliche
Rechtfertigung einer solchen Regelung ist im Rahmen dieses Berufungsverfahrens
nicht zu prüfen (zur Rechtslage vor der Dienstreiseverordnung siehe jedoch
VwGH 25.11.1997, 93/14/0163). Eine Erweiterung des Anwendungsbereiches des
§ 20 Abs. 2 EStG 1988 in Fällen, in denen nach der
Dienstreiseverordnung steuerfrei belassenen Leistungen des Arbeitgebers nicht
mehr der Charakter eines Reisekostenersatzes (im Sinne der allgemeinen
Begriffsbestimmung des § 26 Z 4 zweiter Satz EStG 1988) zukommt, kann
aus dem Gesetz in keinem Fall abgeleitet werden.
4) Insgesamt waren somit Werbungskosten von 861,75 €
(812,28 € für Familienheimfahrten; 49,47 € für Dienstreisen
zu den Zuteilungsorten) zu berücksichtigen. Die Neuberechnung der
Einkommensteuer 2003 ist dem beigeschlossenen Berechnungsblatt zu
entnehmen.
Somit war spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Innsbruck,
am 26. Jänner 2006
Ergeht auch an: Finanzamt als
Amtspartei
Normen und Schlagworte
- § 20 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 26 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 1 Z 2 Reisekostenvergütungen gemäß § 26 Z 4 EStG 1988, BGBl. II Nr. 306/1997
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0553-I/04
- Stammnummer
- 20509
- Gültig
- 26.01.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF