Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1137-L/04
Familienheimfahrten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1137-L/04vom 13.09.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom 2. August 2004 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Grieskirchen Wels vom 19. Juli 2004 betreffend
Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2003 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber machte in seiner Erklärung zur
Arbeitnehmerveranlagung für 2003 € 5.359,60 an Kosten für
Familienheimfahrten geltend. So sei er zwar derzeit in Bulgarien/Sofia
beschäftigt, doch würden die Kosten für die Familienheimfahrten
aus dem Mittelpunkt seiner Lebensinteressen in Österreich
resultieren.
In der Begründung zum Einkommensteuerbescheid für
2003 vom 19.7.2004 hielt das Finanzamt fest, dass die geltend gemachten
Aufwendungen betreffend Kosten der doppelten Haushaltsführung nicht
hätten berücksichtigt werden können, da diesen Ausgaben
steuerfreie Bezüge gegenüber stehen würden.
Im Berufungsschriftsatz vom 2.8.2004 wies der
Berufungswerber zunächst auf die Bestimmung des 20 Abs. 2 EStG hin und
hielt weiters fest, dass er vom Arbeitgeber steuerfreie Bezüge in Form
einer Auslandsverwendungszulage beziehe. Diese Zulage setze sich aus einem
Funktionszuschlag, einem Härtezuschlag und einer Kaufkraftzulage zusammen.
Für die Familienheimfahrten würden keinerlei Zulagen gewährt. Es
bestehe kein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den
steuerfreien Bezügen und den Aufwendungen für die im Jahr 2003
getätigten Familienheimfahrten. Da den nicht steuerpflichtigen Einnahmen
keine konkreten Ausgaben gegenüber stünden, greife das Abzugsverbot
mangels eines wirtschaftlichen Zusammenhanges der steuerfreien Einnahmen mit den
Aufwendungen nicht.
Mit Schreiben vom 1.9.2004 forderte das Finanzamt den
Berufungswerber auf, eine Aufstellung der geltend gemachten Werbungskosten in
Höhe von € 5.359,60 samt den dazugehörigen Unterlagen vorzulegen.
Weiters wurde eine schriftliche Erklärung abverlangt, auf welcher
gesetzlichen Grundlage die laut Lohnzettel steuerfrei erhaltenen Bezüge in
Höhe von € 20.448,72 basieren.
Dem Schreiben vom 24.9.2004 wurden die angeforderten
Unterlagen beigelegt. So resultierten die geltend gemachten Werbungskosten aus
den Flügen Wien/Sofia und Sofia/Wien. Die Wirtschaftskammer Österreich
hielt in der von ihr ausgestellten Bestätigung fest, dass der
Berufungswerber gem. § 3 Zif.8 EStG 1988 einkommensteuerfreie Zulagen
erhalte.
Das Finanzamt wies die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung vom 15.10.2004 als unbegründet ab. So seien
Werbungskosten gem. § 16 Abs. 1 EStG Aufwendungen oder Ausgaben zur
Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Demnach seien Werbungskosten
nur die direkt auf die Erwerbung, Erhaltung und Sicherung der Einnahmen
gerichtete Aufwendungen. Die finale Begriffsauslegung habe in der weiteren
Konsequenz zur Folge, dass ein unmittelbarer ursächlicher Zusammenhang mit
steuerpflichtigen Einkünften gefordert werde. Zudem seien Werbungskosten
bei der Einkunftsart und im Besonderen bei jenen Einkünften abzuziehen, bei
denen sie erwachsen. Im vorliegenden Fall sei eine steuerfrei
Auslandseinsatzzulage in Höhe von € 20.448,72 ausbezahlt worden. Die
diesbezüglich gelten gemachten Werbungskosten
(Familienheimfahrten-Flugkosten) stünden in einem Kausalzusammenhang mit
diesen Bezügen. Demnach könnten diese Aufwendungen nur mit diesen
Einkünften in Verbindung gebracht werden.
Im Vorlageantrag vom 8.11.2004 hielt der Berufungswerber
zunächst fest, dass sich die im Jahr 2003 bezogene
Auslandsverwendungszulage aus einem Grundbetrag der Auslandsverwendungszulage
(€ 460), einem Zonenzuschlag (€ 172,50), einem Härtezuschlag
(€ 460) und einer Funktionszulage (€ 573,20) zusammensetze. Der
Grundbetrag gebühre jedem im Ausland eingesetzten Angestellten. Der
Zonenzuschlag richte sich nach der Entfernung des ausländischen Dienstortes
von Wien. Der Härtezuschlag werde ausbezahlt, wenn bestimmte örtliche
Verhältnisse am Dienstort wesentlich von den inländischen
Verhältnissen abweichen und die Funktionszulage gebühre nach
Maßgabe der dienstlichen Verwendung. Das Finanzamt habe den Bezug
steuerfreier Bezüge gem. § 3 EStG richtig erkannt. Von § 20 Abs.
2 EStG würden Aufwendungen erfasst, welche mit nicht steuerpflichtigen
Einnahmen in einem klar abgrenzbaren, objektiven Zusammenhang stehen. Die
bezogene Auslandsverwendungszulage setze sich aus den angeführten
Komponenten zusammen. Die einzelnen Komponenten stünden in keiner Hinsicht
in einem klar abgrenzbaren, objektiven Zusammenhang mit den Kosten der doppelten
Haushaltsführung. Die Komponenten sollten andere Lebensumstände, die
am Beschäftigungsort vorherrschen ausgleichen, bzw. stünden diese auf
Grund der dienstlichen Verwendung im Ausland zu. Für die
Familienheimfahrten seien keinerlei Zulagen bezogen worden. Es bestehe daher
kein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den steuerfreien
Bezügen und den Aufwendungen für die im Jahr 2003 getätigten
Familienheimfahrten.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die Steuerfreiheit der dem Berufungswerber auf Grund seiner
Auslandstätigkeit gewährten Auslandsverwendungszulage gründet
sich auf § 3 Abs. 1 Z 8 EStG iZm § 21 des Gehaltsgesetzes über
die Bezüge von Bundesbeamten. Diese Steuerfreiheit steht auch Arbeitnehmern
zu, die gleichartige Zulagen von Körperschaften des öffentlichen
Rechts erhalten. Soweit die Verwendung eines Beamten zusätzlich besondere
Kosten verursacht, gebührt diesem Beamten zum Monatsbezug eine so genannte
Auslandsverwendungszulage, die nicht der Einkommensteuer unterliegt. Bei der
Bemessung der Auslandsverwendungszulage wird auf die dienstrechtliche Stellung
und die dienstliche Verwendung des Beamten, auf seine Familienverhältnisse
etc. Bedacht genommen. Dem Charakter nach gilt die Auslandsverwendungszulage als
Aufwandsentschädigung.
Aus den vom Berufungswerber vorgelegten Unterlagen geht
hervor, dass die Auslandsverwendungszulage steuerfrei ausbezahlt worden
ist.
Gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 sind
Werbungskosten Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder
Erhaltung der Einnahmen. Werbungskosten sind bei der Einkunftsart abzuziehen,
bei der sie erwachsen.
Gem. § 20 Abs. 2 EStG 1988 dürfen bei der
Ermittlung der Einkünfte Aufwendungen oder Ausgaben, soweit die mit nicht
steuerpflichtigen Einnahmen in unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang
stehen, nicht abgezogen werden. Der vom Gesetzgeber gewählte Begriff des
unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhanges ist nicht im Sinne einer finalen
Verknüpfung zwischen Einnahmen und Ausgaben zu verstehen. Es genügt
ein klar abgrenzbarer objektiver Zusammenhang zwischen beiden Größen,
welcher im Gegenstandsfall zu bejahen sein wird, da die Dienstzuteilung, aus der
die berufungsgegenständliche Zulage resultiert, als kausal für die
geltend gemachten Werbungskosten angesehen werden kann.
Grundsätzlich gilt daher, dass nur jene Aufwendungen
bzw. Ausgaben, welche nicht durch (steuerfreie) Kostenersätze seitens des
Dienstgebers oder von Dritter Seite abgedeckt werden Werbungskosten darstellen.
Aus diesem Grunde sind die durch die Auslandstätigkeit entstandenen
Aufwendungen für Familienheimfahrten bei der Ermittlung der Werbungskosten
den steuerfreien Bezügen und Kostenersätzen, die für den
Auslandseinsatz gewährt wurden, gegenzurechnen. Sofern die für die
Auslandstätigkeit erhaltenen steuerfreien Bezüge höher sind als
die damit verbundenen abzugsfähigen Aufwendungen (Familienheimfahrten),
liegen diesbezüglich keine Werbungskosten vor (vgl.
Hofstätter/Reichel, Kommentar zum EStG 1988, Bd. IIIA, §16 Tz3 und die
bereits in Kopie übermittelte, anonymisierte Berufungsentscheidung des UFS,
GZ. RV/0252-S/02).
Da die geltend gemachten Aufwendungen für
Familienheimfahrten durch die gewährte steuerfreie Zulage zur Gänze
abgedeckt wurden, kommt ein Werbungskostenabzug im vorliegenden Fall auf Grund
des Abzugsverbotes des § 20 Abs. 2 EStG 1988 nicht in
Betracht.
Somit war aber spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am 13.
September 2005
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1137-L/04
- Stammnummer
- 18405
- Gültig
- 13.09.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF