Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0093-K/06
Vom limitierten Höchstbetrag iSd § 20 Abs. 1 Z 2 lit. e EStG1988 für Kosten im Zusammenhang mit Familienheimfahrten sind nicht steuerbar ausbezahlte Reisekostenersätze (Dienstzuteilungsgebühren) nicht in Abzug zu bringen.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0093-K/06vom 22.03.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Der nach § 20 Abs. 1 Z 2 lit. e EStG 1988 betragsmäßig limitierte Höchstbetrag für Kosten im Zusammenhang mit Familienheimfahrten ist keinesfalls um nicht steuerbar ausbezahlte Reisekostenersätze (Dienstzuteilungsgebühren) zu kürzen. Die an einen Arbeitnehmer von Seiten des Arbeitgebers aus Anlass einer Dienstreise nicht steuerbar ausbezahlten Reisekostenersätze sind unter Beachtung der Norm des § 20 Abs. 2 EStG 1988 ausschließlich von den tatsächlich nachgewiesenen Ausgaben bzw. Aufwendungen eines Arbeitnehmers in Abzug zu bringen, um so zu jener Kosten- bzw. Betragsgröße zu gelangen, welche sodann sowohl der Höhe als auch dem Grunde nach für einen Werbungskostenabzug in Betracht kommen könne.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., Adr.1, vertreten durch
Mag. Ingrid Huber, Steuerberaterin & Wirtschaftsprüferin,
9500 Villach, Moritschstraße 2, vom 22. Februar 2006 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Spittal Villach, vom 14. Dezember 2005 betreffend
Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2004
entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Der Bescheid betreffend
Einkommensteuer 2004 wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlage und die
Höhe der festgesetzten Abgabe sind im Detail dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden insoweit einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der
Berufungswerber (Bw.) ist Polizeibeamter und war im Kalenderjahr 2004
ganzjährig einer polizeilichen Sondereinheit zum Dienst zugeteilt. Der
Dienstzuteilungsort lag in S. und ist vom ständigen Familienwohnsitz des
Bw. in I. ca. 186 km entfernt.
In der am 7. Juli 2005 elektronisch beim Finanzamt
eingelangten Arbeitnehmerveranlagungserklärung (L1 2004) machte der
Bw. u.a. unter der Kennzahl 723 (doppelte Haushaltsführung): einen
Betrag in Höhe von € 2.596,74 als Werbungskosten im Sinne des
§ 16 Einkommensteuergesetz (EStG) 1988 geltend.
Im Rahmen einer Vorhaltsbeantwortung vom 17. Oktober
2005 schlüsselte der Bw. den geltend gemachten Aufwandsbetrag von
€ 2.596,74 auf Kosten für doppelte Haushaltsführung
(Leintuch, Bettwäsche für Wohnung beim Arbeitgeber) im Betrag von
€ 175,74 und Kosten für Familienheimfahrten im Betrag von
€ 2.421,00 (im Ausmaß des sich aus § 20 Abs. 1
Z 2 lit. e EStG 1988 ergebenden Höchstbetrages) auf. In
einer gesondert vorgelegten Erläuterung, datiert mit 22.4.2005, wies der
Bw. darauf hin, dass seine tatsächlichen Kosten zufolge seiner
durchgeführten Familienheimfahrten unter Anwendung des amtlichen
Kilometergeldes (46 Heimreisen x 186 km x 2 hin/ret =
17.112 km x € 0,356) einen rechnerischen PKW-Aufwandsbetrag von
€ 6.091,87 ergeben habe.
Über Ersuchen des Finanzamtes übermittelte die
steuerliche Vertreterin des Bw. mit Eingabe vom 2. Dezember 2005 u.a.
Kopien der Reiserechnungen des Bw. für das gesamte Kalenderjahr 2004. Aus
den vorgelegten Reiserechnungen war u.a. zu entnehmen, dass der Bw. für die
Dienstzuteilung an den Dienstort S. eine Zuteilungsgebühr gemäß
§ 22 Reisegebührenvorschrift (RGV) 1955 in Höhe von
€ 7.081,70, welche sich aus einer pauschalen 75 %igen Tages- und
Nächtigungsgebühr zusammensetzte und für Familienheimreisen nach
§ 24 RGV 1955 einen Betrag in Höhe von
€ 165,55 bei seinem Dienstgeber geltend machte. Evident ist auch die
Tatsache, dass diese angesprochenen Reisevergütungen vom Dienstgeber des
Bw. unter Anwendung der Norm des § 26 Z 4 EStG 1988 als
nicht steuerbar behandelt und an den Bw. ausbezahlt worden waren.
Das Finanzamt
anerkannte bei der Erlassung des Einkommensteuerbescheides für 2004
(datiert 14. Dezember 2005) einen Betrag in Höhe von
€ 5.898,05 (= Familienheimfahrten: € 2.255,34, Fort- und
Ausbildungskosten: € 1.656,71, Reisekosten: € 652,20,
Arbeitsmittel, Arbeitskleidung: € 490,29, sonst. Aufwendungen: €
843,40) als Werbungskosten. Zur Nichtberücksichtigung bzw. zum Abweichen
von den beantragten Werbungskosten verwies das Finanzamt u.a. auf eine
telefonische Besprechung. Aus den vorgelegten Verwaltungsakten geht dazu hervor,
dass der vom Bw. unter dem Titel Kosten für doppelte Haushaltsführung
(Leintuch, Bettwäsche für Wohnung beim Arbeitgeber) geltend gemachte
Betrag von € 175,74 zur Gänze nicht als Werbungskosten
berücksichtigt wurde. Hinsichtlich der Kosten für Familienheimfahrten
wich das Finanzamt vom Antragsbegehren des Bw. insoweit ab, als es die nach
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. e EStG 1988 betragsmäßig begrenzt
abzugsfähigen Ausgaben für Familienheimfahrten, welche im Streitjahr
2004 € 2.421,00 betrugen, um die vom Dienstgeber des Bw.
vergüteten Dienstreisekostenersätze für Familienheimreisen
(§ 24 RGV 1955) im Betrag von € 165,55
kürzte.
Die
steuerliche Vertreterin des Bw. erhob gegen diesen Bescheid innerhalb einer
bewilligten Berufungsfristverlängerung form- und fristgerecht Berufung. Im
Wesentlichen wurde darin begründend vorgebracht, dass die
tatsächlichen Kosten für die Familienheimfahrten € 6.091,87
(wiederholt verwies der Bw. in einer Beilage auf die Berechnung der erwachsenen
Fahrtkosten) betragen würden. Nach Abzug der Ersatzleistungen des
Dienstgebers würde der verbleibende Betrag weit über dem beantragten
gesetzlichen Maximalbetrag von € 2.421,00 liegen. Eine Kürzung
des gesetzlichen Höchstbetrages um die Ersatzleistungen des Dienstgebers
sei gesetzlich nicht vorgesehen. Kosten für eine beruflich veranlasste
doppelte Haushaltsführung seien als Werbungskosten steuerlich
abzugsfähig. Die Anschaffung der Bettwäsche in Höhe von
€ 175,74 sei beruflich bedingt und somit steuerlich im Rahmen der
Werbungskosten anzuerkennen.
Das Finanzamt
legte die Berufung ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung dem
Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten Aufwendungen oder Ausgaben zur
Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Werbungskosten sind bei der
Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind.
Werbungskosten
eines Arbeitnehmers sind Aufwendungen oder Ausgaben, die beruflich veranlasst
sind. Eine berufliche Veranlassung ist gegeben, wenn die Aufwendungen oder
Ausgaben
objektiv
im Zusammenhang mit einer nichtselbstständigen Tätigkeit stehen und
subjektiv
zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen geleistet werden oder den
Steuerpflichtigen unfreiwillig treffen und
nicht
unter ein Abzugsverbot des § 20 fallen.
Gemäß
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. e EStG 1988 dürfen Kosten der Fahrten zwischen
Wohnsitz am Arbeits-(Tätigkeits-)ort und Familienwohnsitz
(Familienheimfahrten), soweit sie den auf die Dauer der auswärtigen
(Berufs-)Tätigkeit bezogenen höchsten in § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c
EStG 1988 angeführten Betrag übersteigen, bei den einzelnen
Einkünften nicht abgezogen werden. Nach § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c iVm
§ 124b Z 96 EStG 1988 ist diesbezüglich im Kalenderjahr 2001 von
einem Betrag von € 2.421,00 jährlich auszugehen.
Gemäß
§ 20 Abs. 2 EStG 1988 dürfen bei der Ermittlung der Einkünfte
Aufwendungen und Ausgaben, soweit sie mit nicht steuerpflichtigen Einnahmen, mit
Kapitalerträgen im Sinne des § 97 oder mit Kapitalerträgen, die
gemäß
§ 37 Abs. 8 mit einem besonderen Steuersatz versteuert
werden, in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, nicht abgezogen
werden.
Gemäß
§ 26 Z 4 EStG 1988 gehören Beträge, die aus Anlass einer
Dienstreise als Reisevergütungen und als Tagesgelder und
Nächtigungsgelder gezahlt werden, nicht zu den Einkünften aus
nichtselbständiger Arbeit (soweit sie die im Gesetz genannten Sätze
nicht übersteigen). Eine Dienstreise liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer
über Auftrag des Arbeitgebers seinen Dienstort zur Durchführung von
Dienstverrichtungen verlässt oder so weit weg von seinem ständigen
Wohnort (Familienwohnsitz) arbeitet, dass ihm eine tägliche Rückkehr
an seinen ständigen Wohnort (Familienwohnsitz) nicht zugemutet werden kann.
Bei Arbeitnehmern, die ihre Dienstreise vom Wohnort aus antreten, tritt an die
Stelle des Dienstortes der Wohnort (Wohnung, gewöhnlicher Aufenthalt,
Familienwohnsitz). Enthält eine lohngestaltende Vorschrift im Sinne des
§ 68 Abs. 5 Z 1 bis 6 eine besondere Regelung des Begriffes Dienstreise,
ist diese Regelung anzuwenden.
Zu § 26 Z 4 EStG 1988 wurde durch den Bundesminister
für Finanzen eine Reisekostenverordnung erlassen. Diese Verordnung
BGBl. II 306/1997 hat folgenden Wortlaut:
"§ 1. Sieht
eine lohngestaltende Vorschrift im Sinne des § 68 Abs. 5 Z 1 bis 6 EStG
1988 vor, dass ein Arbeitnehmer, der über Auftrag des Arbeitgebers
1. seinen
Dienstort (Büro, Betriebsstätte, Werksgelände, Lager usw.) zur
Durchführung von Dienstverrichtungen verlässt oder
2. so
weit weg von seinem ständigen Wohnort (Familienwohnsitz ) arbeitet, dass
ihm eine tägliche Rückkehr an seinen ständigen Wohnort
(Familienwohnsitz) nicht zugemutet werden kann,
Tagesgelder zu erhalten
hat, sind diese im Rahmen der Bestimmungen des § 26 Z 4
lit. b und d EStG steuerfrei. Als Dienstort gilt der sich aus dem
Kollektivvertrag ergebende Dienstort.
§ 2.
Fahrtkostenvergütungen, die aus Anlass einer nach einer lohngestaltenden
Vorschrift (§ 1) vorliegenden Dienstreise gezahlt werden, bleiben
insoweit steuerfrei, als sie der Höhe nach die tatsächlichen Kosten
oder bei Verwendung eines arbeitnehmereigenen Kraftfahrzeuges die Sätze
gemäß
§ 26 Z 4 lit. a EStG nicht
übersteigen."
1. Kosten doppelter
Haushaltsführung:
Im
gegenständlichen Berufungspunkt versagte das Finanzamt unter Anwendung der
Normvorschrift des § 20 Abs. 2 EStG 1988 bei der Erlassung des
Einkommensteuerbescheides für 2004 den vom Bw. aus dem Titel doppelte
Haushaltsführung geltend gemachten Aufwandsbetrag für Bettwäsche
in Höhe von € 175,74 die Anerkennung als Werbungskosten.
Aus den
Inhalten des Verwaltungsaktes erweist sich als unstrittig, dass beim Bw. im
Streitjahr 2004 eine beruflich bedingte doppelte Haushaltsführung
vorgelegen war. Fest steht auch, dass der Bw. am Dienstzuteilungsort S.
über eine vom Dienstgeber zur Verfügung gestellte Dienstwohnung
(Unterkunft/Schlafstelle) verfügte. Evident ist allerdings auch die
Tatsache, dass der Bw. für die Zeit seiner Dienstzuteilung an den Dienstort
S. eine Zuteilungsgebühr gemäß
§ 22 RGV 1955 in
Höhe von € 7.081,70 (davon Nächtigungsgebühr
€ 2.604,90) vergütet bekam, welche sich aus einer pauschalen
75 %igen Tages- und Nächtigungsgebühr zusammensetzte, die unter
Anwendung der Norm des § 26 Z 4 lit. b EStG 1988 auch
insoweit nicht dem Lohnsteuerabzug unterzogen worden war. Fest steht auch, dass
vom Bw. für das Streitjahr 2004 lediglich ein tatsächlicher Nachweis
an Nächtigungskosten für Bettwäsche im Betrag von
€ 175,74 vor dem Finanzamt geführt worden war.
Gemäß
§ 22 Abs. 1 RGV erhält der Beamte bei einer Dienstzuteilung eine
Zuteilungsgebühr; sie umfasst die Tagesgebühr und die
Nächtigungsgebühr. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung beträgt die
Zuteilungsgebühr für die ersten 30 Tage der Dienstzuteilung 100% der
Tagesgebühr nach Tarif I und der Nächtigungsgebühr nach §
13; ab dem 31. Tag der Dienstzuteilung beträgt die Zuteilungsgebühr
für Beamte 75 %, wenn ... (siehe § 22 Abs. 2 Z. 2 lit. a
RGV). Wenn der Beamte nachweist, dass die tatsächlich unvermeidbaren
Auslagen für die in Anspruch genommene Nachtunterkunft die ihm zustehende
Nächtigungsgebühr übersteigen, kann ihm ein Zuschuss zur
Nächtigungsgebühr bis zur Höhe der tatsächlich
nachgewiesenen Auslagen, höchstens aber bis zu 350 % der
Nächtigungsgebühr, gewährt werden (siehe § 13
Abs. 7 RGV).
Nach Ansicht
des Unabhängigen Finanzsenates wird mit der oben angesprochenen
Zuteilungsgebühr iSd § 22 RGV (Tages- und
Nächtigungsgebühr) im Wesentlichen der mit einer Dienstreise
verbundene Mehraufwand für Verpflegung und Unterkunft in pauschalierter
Form abgegolten.
Die
steuerliche Bestimmung des § 26 Z 4 ES1988 regelt einheitlich für alle
Arbeitnehmer, unter welchen Voraussetzungen aus Anlass einer Dienstreise
gezahlte Reisevergütungen nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn
gehören. Werden somit Zuteilungsgebühren iSd § 22 RGV
(Tages- und Nächtigungsgebühr) gemäß
§ 26 Z 4 ES1988
nicht steuerbar gestellt, so wird dadurch einzig dem Umstand Rechnung getragen,
dass dem Beamten jene besonderen Kosten bzw. Aufwendungen steuerbegünstigt
abgegolten werden sollen, die diesem durch die Dienstzuteilung erwachsen.
Fallen jedoch
Leistungen des Arbeitgebers, wie dies auf die Zuteilungsgebühren (pauschale
Nächtigungsgebühr) des Bw. zutrifft, nicht unter die Einkünfte
aus nichtselbständiger Arbeit, so hat dies zur Folge, dass Ausgaben, soweit
sie mit den nicht steuerbaren Reisekostenersätzen in einem unmittelbaren
wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, nicht als Werbungskosten abgezogen werden
dürfen.
Der Normzweck
des § 20 Abs. 2 EStG 1988 ist daher Ausdruck eines allgemeinen steuerlichen
Rechtsgrundsatzes, nach dem einer fehlenden Steuerpflicht auf der einen Seite
das Abzugsverbot auf der anderen Seite gegenübersteht (siehe Doralt,
Einkommensteuergesetz, Kommentar, Band II, Tz 149 zu § 20). Für das
Abzugsverbot ist es nicht entscheidend, ob es sich dabei um steuerfreie
Einkünfte (zB nach § 3 EStG) oder aber um nicht steuerbare
Beträge (zB nach § 26 EStG) handelt (Doralt, EStG4, § 20 Tz
149, 150 mwN; Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch EStG 1988, § 20
Tz 40,41).
Für die
Zulässigkeit der Verknüpfung von (berufsbedingten) Aufwendungen oder
Ausgaben und steuerfreier Einnahmen hat der Gesetzgeber durch den
Regelungsinhalt des § 20 Abs. 2 EStG 1988 aber auch auf das Erfordernis
eines "unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhanges" abgestellt. Dieser Begriff
des "unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhanges" ist nicht nur im Sinne einer
finalen Verknüpfung zu verstehen - somit solcher Art, dass die Ausgaben
getätigt werden, um dadurch nicht steuerpflichtige Einnahmen zu erzielen -
sondern es genügt bereits ein klar abgrenzbarer, objektiver Zusammenhang
zwischen beiden Größen (vgl. VwGH 16.12.1986, Zl. 84/14/0127).
Ein
unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen Ausgaben und nicht
steuerbaren Beträgen (zB Reisekostenvergütungen) ist nach Ansicht des
Unabhängigen Finanzsenates dann gegeben, wenn die Verknüpfung zwischen
beiden Größen jedenfalls durch dasselbe Ereignis veranlasst ist oder
diese zueinander in einem engeren Konnex stehen. Im Gegenstandsfalle ist diese
Tatbestandsfrage zu bejahen, da die Dienstzuteilung des Bw., aus der die nicht
steuerbaren Zuteilungsgebühren gemäß
§ 22
RGV 1955 in Höhe von € 7.081,70 (inkl.
Nächtigungsgebühren) resultieren, als kausal für die geltend
gemachten Werbungskosten (Kosten doppelter Haushaltsführung) anzusehen
sind.
Folglich ist
nach Auffassung des Unabhängigen Finanzsenates ein klar abgrenzbarer
objektiver und nicht ein bloß allgemeiner Zusammenhang zwischen den von
dem Bw. geltend gemachten Werbungskosten, nämlich bei den strittigen Kosten
doppelter Haushaltsführung (Nächtigungskosten = Bettwäsche) und
den nicht steuerbaren Reisekostenvergütungen (Zuteilungsgebühr
gemäß
§ 22 RGV 1955) gegeben.
Wenn das
Finanzamt angesichts dieser Sach- und Aktenlage und unter Anwendung der Norm des
§ 20 Abs. 2 EStG 1988, zum Berufungspunkt "Kosten doppelter
Haushaltsführung" zur Ansicht gelangte, dass die diesbezüglich geltend
gemachten Werbungskosten den nicht steuerbar ausbezahlten
Zuteilungsgebühren des Bw. gegenzurechnen seien, so kann der
Unabhängige Finanzsenat in dieser Vorgangsweise bzw. Berechnungsart keine
Rechtswidrigkeit erkennen. Zufolge der Gegenverrechung der an den Bw. im
Kalenderjahr 2004 nicht steuerbar ausbezahlten pauschalen
Nächtigungsgebühr in Höhe von € 2.604,90 ergibt sich,
dass die vom Bw. geltend gemachten Kosten doppelter Haushaltsführung
für Bettwäsche im Betrag von € 175,74 zur Gänze
abgedeckt worden waren und insoweit daraus kein als Werbungskosten
anzuerkennender Betrag für das Kalenderjahr 2004 verbleibt.
Das
Berufungsbegehren des Bw. war daher in diesem Streitpunkt aus den
angeführten Gründen als unbegründet abzuweisen.
2. Kosten für
Familienheimfahrten:
Nimmt der
Steuerpflichtige eine Erwerbstätigkeit an einem außerhalb der
üblichen Entfernung zum Wohnort gelegenen Arbeitsort auf und ist ihm weder
die tägliche Rückkehr zum Familienwohnsitz noch eine Verlegung der
Familienwohnung an den Ort der Erwerbstätigkeit zumutbar, stellen die
Kosten der doppelten Haushaltsführung einschließlich der
Familienheimfahrten nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes Werbungskosten dar.
Außer
Streit steht, dass die Kosten des Bw. für Familienheimfahrten vom
Dienstzuteilungsort in S. zum Familienwohnsitz in I. dem Grunde nach als
Werbungskosten abzugsfähig sind, weil dem Bw. eine Verlegung des
Familienwohnsitzes nach S. schon im Hinblick auf die zeitliche Befristung der
Dienstzuteilung nicht zugemutet werden konnte.
Aus den der
Berufung beigeschlossenen Aufstellungen des Bw. geht hervor, dass dieser im
Streitjahr 2004 seine Heimreisen zum Familienwohnsitz mit seinem privaten
Kraftfahrzeug unternommen habe. Laut Berechnung des Bw. ergab die Fahrleistung
für 46 Familienheimfahrten eine Fahrtstrecke von 17.112 Km (= 186 Km x
2 x 46). Den Kostenaufwand für diese Familienheimfahrten ermittelte der Bw.
durch Ansatz des amtlichen Kilometergeldes (€ 0,356/Km) und kam sohin
zu einem Aufwandsbetrag in Höhe von € 6.091,87.
Fest steht
auch, dass der Bw. im Streitjahr 2004 von seinem Dienstgeber einen
Dienstreisekostenersatz für vier Familienheimreisen nach
§ 24 RGV 1955 im Gesamtbetrag von € 165,55
vergütet bekam. Außer Streit steht auch, dass die
Fahrtkostenvergütung für die Familienheimreisen vom Dienstgeber des
Bw. nach den Bestimmungen der RGV (lohngestaltende Vorschrift) und unter
Anwendung der Norm des § 26 Z 4 EStG 1988 in Verbindung mit
§ 2 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen BGBl. II
Nr. 306/1997 gesetzeskonform nicht steuerbar an den Bw. ausbezahlt und
folglich auch insoweit nicht dem Lohnsteuerabzug unterzogen worden war.
Wie bereits im
ersten Streitpunkt unter Verweis auf § 20 Abs. 2 EStG 1988
ausführlich dargelegt wurde, kann ein Arbeitnehmer Ausgaben bzw.
Aufwendungen generell dann nicht mit Erfolg als Werbungskosten geltend machen,
soweit diese Ausgaben vom Arbeitgeber getragen bzw. ersetzt werden und
gemäß
§ 26 EStG zu den nicht steuerbaren Einkünften
zählen. Zwischen den Verfahrensparteien besteht darüber Einvernehmen,
dass folglich die Aufwendungen des Bw. im Zusammenhang mit den
Familienheimfahrten dem Grunde nach um die Dienstreisekostenersätze
für Familienheimreisen in Höhe von € 165,55 zu kürzen
sind.
Als einzig
strittig verbleiben jedoch die Fragen, ob die dem Bw. tatsächlich
erwachsenen Kosten im Zusammenhang mit seinen im Streitjahr unternommenen
Familienheimfahrten in Höhe von € 6.091,87 zunächst um die
nicht steuerbar ausbezahlten Dienstreisekostenersätze für vier
Familienheimreisen im Betrag von € 165,55 zu vermindern wären und
sodann im Rahmen des durch § 20 Abs. 1 Z 2 lit. e
EStG 1988 normierten Höchstbetrages (€ 2.421,00) als
Werbungskosten zum Ansatz gelangen könnten (Ansicht des Bw.) oder aber, ob
der Höchst- bzw. Grenzbetrag iSd § 20 Abs. 1 Z 2
lit. e EStG 1988 von € 2.421,00 um die nicht steuerbar
ausbezahlten Familienheimreisevergütungen
(§ 24 RGV 1955) im Gesamtbetrag von € 165,55 zu
kürzen sei und insoweit lediglich der Differenzbetrag von
€ 2.255,45 sodann als Werbungskosten zu berücksichtigen wäre
(Ansicht des Finanzamtes).
Das Finanzamt
stützt sich hinsichtlich des Abweisungsbegehrens vor dem Unabhängigen
Finanzsenat im Wesentlichen auf die geäußerte Rechtsansicht des
Bundesministeriums für Finanzen in den Lohnsteuerrichtlinien 2002,
Rz 356 letzter Satz und kommt zu dem Schluss, dass steuerfreie
Dienstreiseersätze des Arbeitgebers von den nach § 20 Abs. 1
Z 2 lit. e EStG 1988 limitierten Betrag abzuziehen sind.
Diese
Rechtsansicht wird jedoch vom Unabhängigen Finanzsenat nicht
geteilt.
Wie bereits
eingangs rechtlich ausgeführt wurde, können Aufwendungen für
Familienheimfahrten eines Arbeitnehmers vom Wohnsitz am Arbeitsort
(Dienststelle) zum Familienwohnsitz im Rahmen des durch § 20
Abs. 1 Z 2 lit. e EStG 1988 in Verbindung mit
§ 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG 1988 gesetzten
Grenzbetrages grundsätzlich als Werbungskosten Berücksichtigung
finden. Entsprechend der zitierten Normvorschriften ist die Abzugsfähigkeit
von Kosten für Familienheimfahrten für das Jahr 2004 mit einem
jährlichen Betrag in Höhe von € 2.421,00 limitiert.
Der
Unabhängige Finanzsenat vermag aus dem klaren Gesetzeswortlaut des
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. e EStG 1988 keinen Hinweis
darauf zu erkennen, wonach ein in Verbindung mit § 16 Abs. 1
Z 6 lit. c EStG 1988 normierter Höchstbetrag weiters um so
genannte steuerfreie oder nicht steuerbare Kostenersätze zu kürzen
wäre. Vielmehr ist der Bestimmung des § 20 Abs. 1 Z 2
lit. e EStG 1988 der Regelungsinhalt zu entnehmen, dass über den
Grenz- bzw. Höchstbetrag hinausgehende Aufwandsbeträge im Zusammenhang
mit Familienheimfahrten steuerrechtlich als nichtabzugsfähige Aufwendungen
und Ausgaben zu werten sind.
Der
Rechenvorgang - Kürzung des Höchstbetrages (€ 2.421,00) um
nicht steuerbare Reisekostenersätze (€ 165,55) - des Finanzamtes
erweist sich auch deshalb als rechtswidrig, weil durch den Abzug des nicht
steuerbaren Reisekostenersatzes iSd § 26 Z 4 ES1988 vom Höchstbetrag
nach § 20 Abs. 1 Z 2 lit. e EStG 1988, ein
gesetzeskonformer an den Bw. nicht steuerbar ausbezahlter Betrag iSd § 26 Z
4 ES1988 ohne Sach- und Rechtsgrundlage "steuerpflichtig gestellt" und de facto
einer Nachversteuerung im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung unterzogen worden
wäre.
Nach Ansicht
des Unabhängigen Finanzsenates sind steuerfreie oder nicht steuerbare
Kostenersätze des Arbeitgebers unter Beachtung der Normvorschrift des
§ 20 Abs. 2 EStG 1988 ausschließlich von den
tatsächlich nachgewiesenen (erwachsenen) Ausgaben bzw. Aufwendungen eines
Arbeitnehmers in Abzug zu bringen, um so zu jener Kosten- bzw.
Betragsgröße zu gelangen, welche sodann sowohl der Höhe als auch
dem Grunde nach für einen Werbungskostenabzug in Betracht kommen
könne.
Aus dem
Vorstehenden ergibt sich für den Unabhängigen Finanzsenat, dass dem
diesbezüglichen Berufungsbegehren des Bw. Berechtigung zukommt. Laut Sach-
und Aktenlage sind dem Bw. aus dem Titel Familienheimfahrten Aufwendungen in
Höhe von € 5.926,32 (= € 6.091,87 abzügl. nicht
steuerbarer Kostenersätze des Arbeitgebers von € 165,55)
erwachsen. Unter Beachtung der Normvorschrift des § 20 Abs. 1
Z 2 lit. e EStG 1988 sind dem Bw. für das Streitjahr 2004
folglich abzugsfähige Werbungskosten für Familienheimfahrten im
Höchstbetrag von € 2.421,00 zuzuerkennen.
Die
Neuberechnung der Einkommensteuer 2004 ist dem beigeschlossenen Berechnungsblatt
zu entnehmen.Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Klagenfurt,
am 22. März 2007
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. e EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 26 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
doppelte HaushaltsführungFamilienheimfahrtennicht steuerbar ausbezahlte ReisekostenersätzeZuteilungsgebührenHöchstbetrag
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0093-K/06
- Stammnummer
- 27429
- Gültig
- 22.03.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF