Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0260-I/06
keine Kürzung der Werbungskosten für Familienheimfahrten um steuerfreie Zuteilungsgebühren
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0260-I/06vom 06.07.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 14. März 2006
gegen den Bescheid des Finanzamtes XX. vom 8. März 2006 betreffend
Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2004 entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Einkommensteuer 2004 sind dem als
Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) ist Polizeibeamter. Seine
Stammdienststelle liegt in A.. In der Zeit von Jänner bis April 2004 war er
einer Dienststelle in B.. , ab Juni 2004 war er einer Dienststelle in C.. zur
Dienstleistung zugeteilt.
Der Bw. ist verheiratet und hat zwei Kinder. Der
Familienwohnsitz befindet sich in D., im Nahebereich der Stammdienststelle in A.
. Der Zuteilungsort B. . ist vom Familienwohnsitz des Bw. 104 km und der
Zuteilungsort C. . vom Familienwohnsitz 143 km entfernt.
In der (elektronisch eingebrachten) Erklärung zur
Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2004 machte der
Bw. für die Zeiten der Dienstzuteilungen Kosten der doppelten
Haushaltsführung (Familienheimfahrten von B. . bzw. C. . nach D. ) im
Gesamtbetrag von € 2.157,50.- als Werbungskosten geltend. Im Bescheid
betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2004 wurde lediglich der
Pauschbetrag für Werbungskosten von 132 € (§ 16 Abs. 3 EStG 1998)
berücksichtigt. Hinsichtlich der Nichtgewährung der geltend
gemachten Werbungskosten verwies das Finanzamt auf die Begründung der
Berufungsvorentscheidung vom 12.1.2004 betreffend die Arbeitnehmerveranlagung
2003.
In der angeführten Berufungsvorentscheidung verwies
das Finanzamt auf die bestehende Verwaltungspraxis, wonach steuerfreie
Ersätze des Arbeitgebers für Tage, an denen sich der Arbeitnehmer am
Familienwohnsitz aufhalte, mit den abzugsfähigen (nach § 20 Abs. 1 Z 2
lit. e EStG 1988 limitierten) Ausgaben für Familienheimfahrten verrechnet
würden. Für die Tage des Aufenthaltes am Familienwohnsitz könnten
dem Bw. keine Mehraufwendungen für Verpflegung oder Unterkunft erwachsen
sein. Die auf Grund lohngestaltender Vorschriften auch für die
Aufenthaltszeiten am Familienwohnsitz gewährten, steuerfrei belassenen
Zuteilungsgebühren seien daher nach ihrem wirtschaftlichen Gehalt als
Kostenbeitrag des Arbeitgebers für die durch die Dienstzuteilung generell
verursachten Mehrkosten einschließlich der mit der Heimfahrt verbundenen
Fahrtkosten zu verstehen. Die auf die Zeiten des Aufenthaltes am
Familienwohnsitz entfallenden steuerfreien Zuteilungsgebühren
(Tagesgebühren) seien von dem für Familienheimfahrten geltend
gemachten Betrag (Km- Gelder) abzuziehen.
Gegen den angeführten Bescheid erhob der Bw. mit
Schreiben vom 14.3.2006 Berufung. Als Begründung für das Rechtsmittel
verwies der Bw. auf die an ihn ergangene Berufungsentscheidung des UFS vom
26.1.2006, RV/0553- I/04 (Arbeitnehmerveranlagung 2003). In der Beilage
zur Berufung begehrte der Bw. die Berücksichtigung von 15 Fahrten D.
- B. . zu je 36,4 € und 26 Fahrten D. - C. . zu je 50,05 €
(insgesamt 1.847,30 €).
Das Finanzamt legte die Berufung ohne Erlassung einer
Berufungsvorentscheidung unmittelbar an den Unabhängigen Finanzsenat vor
und beantragte unter Hinweis auf die Berufungsentscheidung des UFS vom
21.7.2003, RV/2305-W/02, die Abweisung der Berufung.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1) Gemäß
§ 26 Z 4 EStG 1988 gehören
Beträge, die aus Anlass einer Dienstreise als Reisevergütungen und als
Tagesgelder und Nächtigungsgelder gezahlt werden, nicht zu den
Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (soweit sie die im Gesetz
genannten Sätze nicht übersteigen). Eine Dienstreise liegt vor, wenn
ein Arbeitnehmer über Auftrag des Arbeitgebers seinen Dienstort zur
Durchführung von Dienstverrichtungen verlässt oder so weit weg von
seinem ständigen Wohnort (Familienwohnsitz) arbeitet, dass ihm eine
tägliche Rückkehr an seinen ständigen Wohnort (Familienwohnsitz)
nicht zugemutet werden kann. Bei Arbeitnehmern, die ihre Dienstreise vom Wohnort
aus antreten, tritt an die Stelle des Dienstortes der Wohnort (Wohnung,
gewöhnlicher Aufenthalt, Familienwohnsitz). Enthält eine
lohngestaltende Vorschrift eine besondere Regelung des Begriffes Dienstreise,
ist diese Regelung anzuwenden.
Zu § 26 Z 4 EStG 1988 ist am 17. Oktober 1997 die
Verordnung des Bundesministeriums für Finanzen BGBl. II Nr. 306/1997
betreffend Reisekostenvergütungen auf Grund einer lohngestaltenden
Vorschrift ("Dienstreiseverordnung") ergangen. Diese Verordnung
bestimmt:
"§ 1. Sieht eine lohngestaltende Vorschrift
im Sinne des § 68 Abs. 5 Z 1 bis 6 EStG 1988 vor, dass ein Arbeitnehmer,
der über Auftrag des Arbeitgebers 1. seinen Dienstort (Büro,
Betriebsstätte, Werksgelände, Lager usw.) zur Durchführung von
Dienstverrichtungen verlässt oder 2. so weit weg von seinem
ständigen Wohnort (Familienwohnsitz) arbeitet, dass ihm eine tägliche
Rückkehr an seinen ständigen Wohnort (Familienwohnsitz) nicht
zugemutet werden kann, Tagesgelder zu erhalten hat, sind diese im Rahmen
der Bestimmungen des § 26 Z 4 lit. b und d EStG steuerfrei. Als Dienstort
gilt der sich aus dem Kollektivvertrag ergebende Dienstort.
§ 2. Fahrtkostenvergütungen, die aus
Anlass einer nach einer lohngestaltenden Vorschrift (§ 1) vorliegenden
Dienstreise gezahlt werden, bleiben insoweit steuerfrei, als sie der Höhe
nach die tatsächlichen Kosten oder bei Verwendung eines arbeitnehmereigenen
Kraftfahrzeuges die Sätze gemäß
§ 26 Z 4 lit. a EStG nicht
übersteigen."
Nach den unstrittigen Sachverhaltsfeststellungen des
Finanzamtes hat der Bw. für die Zeit der Dienstzuteilung
Zuteilungsgebühren - und zwar Tagesgebühren - nach § 22 der
Reisegebührenvorschrift (RGV) erhalten, die (im Rahmen der Sätze des
§ 26 Z 4 lit. b EStG 1988) auch insoweit nicht dem Lohnsteuerabzug
unterzogen wurden, als sie auf die am Familienwohnsitz verbrachten dienstfreien
Tage entfielen.
2) Gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 sind
Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder
Erhaltung der Einnahmen. Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie
erwachsen sind. Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung
dürfen nach § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 nicht abgezogen
werden.
Nimmt der Steuerpflichtige eine Erwerbstätigkeit an
einem außerhalb der üblichen Entfernung zum Wohnort gelegenen
Arbeitsort auf und ist ihm weder die tägliche Rückkehr zum
Familienwohnsitz noch eine Verlegung der Familienwohnung an den Ort der
Erwerbstätigkeit zumutbar, stellen die Kosten der doppelten
Haushaltsführung einschließlich der Familienheimfahrten nach
ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Werbungskosten dar.
Aufwendungen für Familienheimfahrten sind allerdings nur insoweit
abzugsfähig, als sie innerhalb angemessener Zeiträume erfolgen. Bei
einem verheirateten Steuerpflichtigen sind in der Regel wöchentliche
Familienheimfahrten zu berücksichtigen (Doralt, Einkommensteuergesetz,
Kommentar, Tz 220 zu § 16 Stichwort "Familienheimfahrten" sowie Tz 359 zu
§ 4 und die dort zitierte Rechtsprechung). Gemäß
§ 20 Abs.
1 Z 2 lit. e EStG 1988 in der für das Streitjahr anzuwendenden Fassung ist
zudem der Abzug von Werbungskosten für Familienheimfahrten der Höhe
nach mit dem Betrag des höchsten Pendlerpauschales (§ 16 Abs. 1 Z 6
lit. c EStG 1988) begrenzt, wobei die jährliche Höchstgrenze (im
Streitjahr: 2.421.- €) auf den Zeitraum der doppelten Haushaltsführung
(hier: Jänner bis April und Juni bis Dezember 2004, d.s. 11 Monate)
umzurechnen ist. Daraus ergibt sich im Berufungsfall eine Begrenzung der
abzugsfähigen Kosten für Familienheimfahrten mit insgesamt 2.219,25.-
€. Für eine monatsweise Betrachtung findet sich im Gesetz kein
Anhaltspunkt (UFS vom 7.2.2005, RV/0458-I/03).
Außer Streit steht, dass die Kosten der
Familienheimfahrten von den Dienststellen in B. . bzw . C. . zum
Familienwohnsitz in D. dem Grunde nach als Werbungskosten abzugsfähig
waren, weil dem Bw. eine Verlegung des Familienwohnsitzes nach B. . bzw. C. .
schon im Hinblick auf die zeitliche Befristung der Dienstzuteilungen nicht
zugemutet werden konnte.
Aus der der Berufungsschrift beigeschlossenen Aufstellung
ergibt sich, dass der Bw. im Streitjahr nach Maßgabe seines Dienstplanes
(Wechseldienst) in unregelmäßigen, öfters kürzeren
Zeitabständen als ca. einer Woche nach Hause gefahren ist. Abzugsfähig
sind, wie oben ausgeführt, nur die Kosten von Familienheimfahrten, die in
angemessenen Zeitabständen unternommen werden. Der Bw. hat hinsichtlich des
Streitjahres in der Berufung nur für einen Teil der tatsächlich
absolvierten Fahrten den Abzug als Werbungskosten begehrt und damit der vorhin
dargestellten Einschränkung der Abzugsfähigkeit in angemessener Weise
Rechnung getragen. Zu bemerken ist auch, dass die Amtspartei gegen die konkrete
Anzahl der vom Bw. geltend gemachten Fahrten z.B. anlässlich der
Berufungsvorlage keine Einwendungen erhoben hat.
3) Nach § 20 Abs. 2 EStG 1988 dürfen bei der
Ermittlung der Einkünfte Aufwendungen und Ausgaben, soweit sie mit nicht
steuerpflichtigen Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang
stehen, nicht abgezogen werden. Diese Bestimmung ist Ausdruck des allgemeinen
steuerlichen Rechtsgrundsatzes, nach dem einer fehlenden Steuerpflicht auf der
einen Seite das Abzugsverbot auf der anderen Seite gegenübersteht (Doralt,
Einkommensteuergesetz, Kommentar, Rz 149 zu § 20). Soweit der Arbeitnehmer
von seinem Arbeitgeber Kostenersätze erhält, die gemäß
§ 26 EStG 1988 zu den nicht steuerbaren Einnahmen gehören, kann der
Arbeitnehmer die ihm ersetzten Ausgaben daher nicht als Werbungskosten abziehen.
Erst wenn der Arbeitnehmer mehr aufwenden muss, als ihm ersetzt wird, kann er
den Mehrbetrag grundsätzlich als Werbungskosten geltend machen
(Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, Band III B Kommentar, Rz 5
letzter Absatz zu § 16 EStG 1988 allgemein).
Das Abzugsverbot des § 20 Abs. 2 EStG 1988 kommt zur
Anwendung, wenn zwischen den Einnahmen und den Ausgaben ein klar abgrenzbarer,
objektiver Zusammenhang besteht (VwGH 16.12.1986, 84/14/0127). Die Grenze der
Anwendbarkeit der Bestimmung liegt also dort, wo kein solcher Zusammenhang
zwischen Einnahmen und Ausgaben feststellbar ist (Quantschnigg/Schuch,
Einkommensteuerhandbuch, Rz 42 zu § 20). Nun trifft es zwar zu, dass sowohl
die dem Bw. ausbezahlten Zuteilungsgebühren als auch die ihm erwachsenen
Fahrtkosten für Familienheimfahrten letztlich auf die Dienstzuteilung (an
vom Wohnort jeweils über 100 km entfernte Dienststellen)
zurückzuführen sind. Bei den hier in Rede stehenden
Zuteilungsgebühren nach § 22 RGV handelt es sich jedoch um
Tagesgebühren zur Abgeltung von (dienstortbedingten)
Verpflegungsmehraufwendungen. Reisebeihilfen für Heimreisen an den Wohnort
werden verheirateten Beamten nach je 90 Tagen der Dienstzuteilung
gemäß
§ 24 RGV neben der Zuteilungsgebühr gewährt.
Zwischen der nach § 22 RGV durchgehend (auch für die am Wohnort
verbrachte Freizeit; Galee-Traumüller, Reisegebührenvorschrift der
Bundesbediensteten, 9. Auflage, S. 95) zustehenden Zuteilungsgebühr und den
aus Anlass der Heimreise anfallenden Fahrtkosten (Kilometergeldern) besteht
somit kein unmittelbarer Zusammenhang im Sinne des § 20 Abs. 2 EStG 1988,
weil mit der Zuteilungsgebühr keine Fahrtkosten ersetzt werden. Der
Rechtsansicht des Finanzamtes, wonach die als Werbungskosten abzugsfähigen
Kilometergelder für Familienheimfahrten um Zuteilungsgebühren für
die am Wohnort verbrachten dienstfreien Zeiten zu kürzen seien, kann
deshalb nicht gefolgt werden. Ist - wie hier - der Tatbestand des § 1 Z 2
der Dienstreiseverordnung erfüllt, bleiben Tagesgebühren im Rahmen der
Sätze des § 26 Z 4 lit. b EStG 1988 auch insoweit steuerfrei, als sie
auf die am Familienwohnsitz verbrachte Freizeit entfallen. Die sachliche
Rechtfertigung bzw. Verfassungskonformität einer solchen Regelung ist im
Rahmen dieses Berufungsverfahrens nicht zu prüfen (zur Rechtslage vor der
Dienstreiseverordnung siehe jedoch VwGH 25.11.1997, 93/14/0163). Eine
Erweiterung des Anwendungsbereiches des § 20 Abs. 2 EStG 1988 in
Fällen, in denen nach der Dienstreiseverordnung steuerfrei belassenen
Leistungen des Arbeitgebers nicht mehr der Charakter eines Reisekostenersatzes
(im Sinne der allgemeinen Begriffsbestimmung des § 26 Z 4 zweiter Satz EStG
1988) zukommt, kann aus dem Gesetz in keinem Fall abgeleitet
werden.
4) Insgesamt ergibt sich somit, dass die strittigen Kosten
für Familienheimfahrten im anlässlich der Berufung
eingeschränkten Umfang (1.847, 30 €) zu gewähren
sind.
Die Neuberechnung der Einkommensteuer 2004 ist dem
beigeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen.Somit war spruchgemäß
zu entscheiden.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Innsbruck,
am 6. Juli 2006
Normen und Schlagworte
- § 20 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 26 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0260-I/06
- Stammnummer
- 23147
- Gültig
- 06.07.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF