…Tage und 8 Stunden. Triftige Gründe, wonach der Haftantritt auch nach fast 14 Jahren nach Rechtskraft der Strafentscheidung aufgeschoben werden sollte, liegen nicht vor. Hinsichtlich der anzutretenden Beschäftigung, die der Bf. ankündigt habe, seien dem Finanzamt kein Arbeitsvertrag oder Ähnliches vorgelegt worden. Aufgrund einer telefonischen…
…kann, übersieht, dass über die Dauer eines Aufschubes erst dann entschieden werden kann, wenn triftige Gründe festgestellt wurden, die im vorliegenden Fall nicht vorliegen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es…
…Geldstrafe seit über einem Jahr bekannt sind und er seither ausreichend Gelegenheit hatte, für den Fall seiner Abwesenheit Vorsorge zu treffen. Nach Auffassung der Rechtsmittelbehörde können keine triftigen Gründe für einen Strafaufschub erkannt werden, so dass die Finanzstrafbehörde erster Instanz eine zutreffende Entscheidung gefällt hat.…
…Gesellschaft oblag. Insbesondere ist im Rahmen dieser Verpflichtung für die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der Abgaben Sorge zu tragen. Im gegenständlichen Fall bringt der Bw. jedoch keine triftigen Gründe, aus denen ihm die Erfüllung seiner abgabenrechtlichen Pflichten unmöglich gewesen wäre vor. Der Einwand, dass er…
…Im gegenständlichen Fall bringt der Bw. jedoch keine triftigen Gründe, aus denen ihm die Erfüllung seiner abgabenrechtlichen Pflichten unmöglich gewesen wäre, vor. Insbesondere wurde nicht behauptet, dass dem Bw. keine Mittel zur Entrichtung der haftungsgegenständlichen Abgaben zur Verfügung gestanden wären, da lediglich von Liquiditätsschwächen und…
…verwendet, die Abgabenschulden daher im Verhältnis nicht schlechter behandelt hat als andere Verbindlichkeiten (VwGH 15.5.1997, 96/15/0003). Im gegenständlichen Fall bringt der Bw. jedoch keine triftigen Gründe, aus denen ihm die Erfüllung seiner abgabenrechtlichen Pflichten unmöglich gewesen wäre, vor. Am Bw., dem…
…der Bw. jedoch keine triftigen Gründe, aus denen ihm die Erfüllung seiner abgabenrechtlichen Pflichten unmöglich gewesen wäre, vor. Insbesondere wurde nicht behauptet, dass ihm keine Mittel zur Entrichtung der haftungsgegenständlichen Abgaben zur Verfügung gestanden wären und dass er sämtliche Gläubiger gleich behandelt hätte. Im Gegenteil…
…bringt die Bw. jedoch keine triftigen Gründe, aus denen ihr die Erfüllung ihrer abgabenrechtlichen Pflichten unmöglich gewesen wäre, vor. Insbesondere wurde nicht behauptet, dass der Bw. keine Mittel zur Entrichtung der haftungsgegenständlichen Abgaben zur Verfügung gestanden wären. Aus der Aktenlage ergibt sich jedoch, dass zumindest…
…in Ausbildung steht, mit dem Bf. in einem Haushalt lebt und kein Einkommen erzielt. Trifftige Gründe, dass der Strafantritt auch fast 8 Jahre nach Rechtskraft der Strafentscheidung weiter aufgeschoben werden solle, liegen nach Ansicht der Finanzstrafbehörde nicht vor. Die Tochter des Bf. hatte viele Jahre…
…jedoch keine triftigen Gründe, aus denen ihm die Erfüllung seiner abgabenrechtlichen Pflichten unmöglich gewesen wäre vor. Insbesondere wurde nicht behauptet, dass dem Bw. keine Mittel zur Entrichtung der haftungsgegenständlichen Abgaben zur Verfügung gestanden wären, zumal auf Grund der bereits erwähnten größeren Zahlung an die Krankenkasse…
…gegenständlichen Fall bringt der Bw. jedoch keine triftigen Gründe, aus denen ihm die Erfüllung seiner abgabenrechtlichen Pflichten unmöglich gewesen wäre vor. Insbesondere wurde nicht behauptet, dass dem Bw. keine Mittel zur Entrichtung der haftungsgegenständlichen Abgaben zur Verfügung gestanden wären. Am Bw., dem als Geschäftsführer der…
…des Berufungswerbers wird nunmehr von dessen volljährigen Kindern bewohnt. Die minderjährige Tochter verblieb im Haushalt dieser erwachsenen Kinder und wurde dort mitbetreut. Zu diesem Umstand ist jedoch zu bemerken: Wenn offensichtlich keine triftigen Gründe dagegen gesprochen haben, dass die Ehegattin ihren Wohnsitz ebenfalls an den…
…damalig aktenführenden Referates in Aussicht gestellte Wiederaufnahme mangels entsprechender Voraussetzungen nicht durchgeführt wird. Auch das hinsichtlich des Schuldenregulierungsverfahrens erstattete Beschwerdevorbringen vermag daher einen Strafaufschub nicht zu begründen. Nach Auffassung der Rechtsmittelbehörde liegen daher insgesamt keine triftigen Gründe für einen Strafaufschub im Sinne des § 177 Abs…
…für einen Strafaufschub gegeben sind. Der Gesetzgeber hat keine Regelung getroffen, dass die Bestimmung des Artikel 65 des Budgetbegleitgesetzes auch auf den Bereich der verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren Anwendung zu finden hat. Nach Ansicht der Finanzstrafbehörde zweiter Instanz liegen keine triftigen Gründe für einen weiteren Strafaufschub vor…
…1. 12. 2011, C-492/10 keine triftigen Gründe vor, zumal die Amtspartei im Ausgangsverfahren das Fehlen eines im Zivilrechtsweg durchsetzbaren Rechtsanspruches explizit eingewendet hat und dieses Argument vor dem EuGH keine weitere Beachtung fand. Nach § 22 des Statut für die Landeshauptstadt Linz 1992, LGBl…
…gegenständlichen Fall brachte der Bw. jedoch keine triftigen Gründe, aus denen ihm die Erfüllung seiner abgabenrechtlichen Pflichten unmöglich gewesen wäre, vor. Insbesondere wurde nicht behauptet, dass dem Bw. keine Mittel zur Entrichtung der haftungsgegenständlichen Abgaben zur Verfügung gestanden wären. Am Bw., dem als Geschäftsführer der…
…wurde mit der Begründung, dass in Anbetracht des Urlaubsanspruches für 2012 ab dem 1. Jänner 2012 bei Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe keine triftigen Gründe für einen weiteren Strafaufschub abgewiesen Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom 18. Dezember 2011, in welcher im…
…gegenständlichen Fall bringt der Bw. jedoch keine triftigen Gründe, aus denen ihm die Erfüllung seiner abgabenrechtlichen Pflichten unmöglich gewesen wäre, vor. Insbesondere wurde nicht behauptet, dass dem Bw. keine Mittel zur Entrichtung der haftungsgegenständlichen Abgaben zur Verfügung gestanden wären. Am Bw., dem als Geschäftsführer der…
…September 2008 gem. § 177 FinStrG als unbegründet abgewiesen. In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Behörde keine triftigen Gründe erkennen könne, die einen Aufschub des Strafvollzuges ermöglichen würden. Insbesondere werde durch den unverzüglichen Strafantritt der Erwerb des Bestraften oder der Unterhalt seiner schuldlosen…
…der (offenen) Ersatzfreiheitsstrafe einen Dienst an der Allgemeinheit in einer sozialen Einrichtung im Sinne des ZivDG ableisten zu dürfen, als unbegründet abgewiesen. In der Begründung verwies die Finanzstrafbehörde erster Instanz im Wesentlichen darauf, dass die Sachlage keine triftigen Gründe für einen Strafaufschub iSd. § 177 Abs…