Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS FSRV/0040-S/08
Beschwerde gegen Bescheid wegen Abweisung eines Antrages um Strafaufschub.
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0040-S/08vom 20.11.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 2, HR Dr. Peter Meister, in der Finanzstrafsache
gegen A, in B, vertreten durch Dr. Hellmut Prankl, Rechtsanwalt,
5020 Salzburg, Erzabt-Klotz-Straße 12/II, über die Beschwerde
des Beschuldigten vom 30. Oktober 2008 gegen den Bescheid des Finanzamtes
St. Johann Tamsweg Zell am See als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom
30. September 2008, StrNr. 090/2001/00000-001 und 090/2002/00000-001,
betreffend Strafaufschub
zu
Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Anbringen vom 23. September
2008 stellte der Beschwerdeführer (Bf) A durch seinen ausgewiesenen
Vertreter den Antrag auf Aufschub des Strafvollzuges. In der
Begründung wurde ausgeführt, dass das Finanzamt St. Johann, Tamsweg,
Zell am See als Finanzstrafbehörde erster Instanz den Bf mit Schreiben vom
5. September 2008 zum Strafantritt aufgefordert habe.
Der Bf verfüge über
eine monatliche Berufsunfähigkeitspension in Höhe von € 690,20.
Darüber hinaus habe er Schulden in Höhe von ca. € 200.000,--.
Zwar ist der Antragsteller zahlungsunfähig, jedoch kann er von dritter
Seite einen monatlichen Ratenbetrag in der Höhe von mindestens €
200,-- aufbringen und werde er diesen Betrag auf das bekannte Konto des
Finanzamtes zur Anweisung bringen.
Weiters sei festzuhalten, dass
der Bf zwischenzeitig eine geringfügige Beschäftigung bei der Firma C
seit 5. Juni 2008 begonnen habe und bringe er dort einen monatlich Betrag iHv
.€ 346,-- ins Verdienen. Die Tätigkeit als D könne noch bis Ende
November ausgeübt werden. Anschließend wurde dem Bf von der E ein
Angebot dergestalt gemacht, auch dort geringfügig als Einweiser tätig
zu sein. Diese Tätigkeiten könnten im Falle eines Strafantrittes nicht
ausgeführt werden und wäre dadurch jedenfalls auch die nunmehr
geleistete Ratenzahlung in der Höhe von mindestens
€ 200,--
gefährdet.
Schlussendlich sei noch
anzumerken, dass sich der Antragsteller in steuerlicher Hinsicht seit langem
wohl verhalten hat und führe er auch einen ordentlichen Lebenswandel. Eine
Ersatzfreiheitsstrafe wäre unter den vorliegenden Gegebenheiten,
insbesondere unter Berücksichtigung, dass die Geldstrafe nicht
uneinbringlich sei, da monatlich nunmehr eine Rate von mindestens € 200,--
bezahlt werde, nicht tunlich.
Beweis: PV des
Antragstellers; Arbeitsbestätigung C
; Schreiben E
;
Weitere Beweise
vorbehalten.
Aus diesen genannten
Gründen werden nachstehende Anträge (Antrag) gestellt Die
Freiheits-Ersatzfreiheitsstrafe aus dem Erkenntnis des Spruchsenates beim
Finanzamt Salzburg-Stadt als Organ des Finanzamtes St. Johann, Tamsweg, Zell am
See, als Finanzstrafbehörde I. Instanz vom 20. April 2004, Strafnummer
090/2001/00000-001 und 090/2002/00000.001 um sechs Monate aufzuschieben.
Als Beilagen waren eine
Arbeitsanfrage, eine Arbeitsbescheinigung des Arbeitsamtes sowie eine
Bestätigung der Tiroler Gebietskrankenkasse (jeweils in Ablichtung)
angefügt.
Dieses Ansuchen um
Strafaufschub wurde seitens des Finanzamtes St. Johann, Tamsweg, Zell am See als
Finanzstrafbehörde I. Instanz mit Bescheid vom 30. September 2008 gem.
§ 177 FinStrG als unbegründet abgewiesen.
In der Begründung wurde im
Wesentlichen ausgeführt, dass die Behörde keine triftigen Gründe
erkennen könne, die einen Aufschub des Strafvollzuges ermöglichen
würden. Insbesondere werde durch den unverzüglichen Strafantritt der
Erwerb des Bestraften oder der Unterhalt seiner schuldlosen Familie nicht
gefährdet und sei der Aufschub auch nicht zur Ordnung von
Familienangelegenheiten dringend geboten. Die angebotenen monatlichen
Ratenzahlungen (von dritter Seite) könnten ebenfalls nicht als triftiger
Grund für einen Aufschub des Strafvollzuges angesehen werden. Dazu wurde
auf ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) verwiesen, wonach es dem
Strafzweck zuwider liefe, wenn einem Bestraften eine "bequeme" Ratenzahlung der
Geldstrafe eingeräumt würde. Das gegenständliche Ansuchen
sei daher bereits aus Rechtsgründen abzuweisen.
Auch im Falle einer zu
treffenden Ermessensentscheidung müsste diese aufgrund der gegen den Bf
wiederholten Verhängung von Finanzstrafen, darunter auch eine gerichtliche
Verurteilung wegen Abgabenhinterziehung, aus spezial und generalpräventiven
Gründen gegen den Bf ausfallen.
Im gegenständlichen Fall
gebiete das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung den Vollzug der
Ersatzfreiheitsstrafe, sofern nicht die verhängte Geldstrafe im
aushaftenden Betrag von
€ 12.610,-- umgehend zur Gänze
entrichtet werde.
Gegen diesen Bescheid erhob der
Bf durch seinen ausgewiesenen Vertreter mit Schriftsatz 30. Oktober 2008 das
Rechtsmittel der Beschwerde. Der Bescheid werde zur Gänze
angefochten. Als Rechtsmittelgründe werden unvollständige
Sachverhaltesdarstellung und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend
gemacht.
In der Begründung wurde
ausgeführt, dass triftige Gründe insbesondere darin lägen, dass
der Bf schwer am Herzen erkrankt sei. Aus diesem Grunde befinde er sich auch in
einer Berufungsunfähigkeitspension. Eine Haftunfähigkeit liege sohin
vor. Beweis: PV des Bf; Bescheid der PVA, Landesstelle Salzburg
vom 6. Juni 2007; Unterlagen Kardiologische Ambulanz der SCA-RZ F.
Darüber hinaus lägen
triftige Gründe dergestalt vor, dass der Bf Schulden in der Höhe von
ca. € 200.000,-- habe. Er benötige jegliche Einkunftsquelle, damit er
seine Zahlungsverpflichtungen in irgendeiner Art und Weise nachkommen
könne. Ein unverzüglicher Strafantritt würde den Erwerb des
Bestraften, bzw. auch die Bestreitung seines Unterhaltes nachhaltig
gefährden. Es werde noch einmal ausdrücklich darauf hingewiesen, dass
der Bf eine geringfügige Beschäftigung bei der Firma C in G, seit 5.
Juni 2008 begonnen hat. Mit Ende November könnte der Bf bei der H als
Einweiser ebenfalls geringfügig beschäftigt tätig sein. Die dort
zu erzielenden Einnahmen von monatlich € 346,-- seien, wie dargetan,
für die Bestreitung des Unterhaltes des Bf unbedingt notwendig und dringend
geboten.
Darüber hinaus sei
festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seit einiger Zeit eine
geringfügige Ratenzahlung in Höhe von € 200,-- monatlich an das
Finanzamt leistet. Dieser Betrag sei im Verhältnis der finanziellen
Möglichkeiten des Beschwerdeführers äußerst hoch und sei
auch dies bei der Beurteilung der Voraussetzungen entsprechend mit zu
berücksichtigen. Eine Ersatzfreiheitsstrafe sei darüber hinaus nicht
angebracht, da ja der Bf seinen Zahlungsverpflichtungen nach Kräften
nachkommt.
Es werde daher die Aufhebung
des angefochtenen Bescheides beantragt, sowie ein Aufschub der
Ersatzfreiheitsstrafe um 6 Monate beantragt.
Aus dem Akteninhalt werden noch
folgende Feststellungen getroffen:
Aus einem Aktenvermerk einer
Beamtin des Teams Abgabensicherung vom 26. Mai 2008 geht hervor, dass der Bf ein
Gnadenansuchen vorlegte keine Zahlungen geleistet hat und kein
Zahlungserleichterungsansuchen abgegeben hat. Die Erhebung der wirtschaftlichen
Verhältnisse wurde verweigert. Ein Formular EV 7 wurde ihm mitgegeben,
welches angeblich vom Rechtsanwalt an das Finanzamt geschickt werden soll. Am
30. November 2008 wurde dieser Aktenvermerk dahingehend ergänzt, dass der
Bf gesagt hat, dass er nichts besitze bzw. hat.
Aus dem Strafkonto zu StNr. XY
(Abfrage vom 19. November 2008) ist zu ersehen, dass vom Vollstreckungsbeamten
am 15. Mai 2008 € 200,-- eingehoben werden konnten. Mit Wirkung 24.
September 2008 erfolgte eine (freiwillige) Zahlung iHv € 200,--. Weitere
Zahlungen sind nicht erfolgt.
Aus einem vom Bf selbst
erstellten, am 13. Juli 2008 unterzeichneten, Vermögensverzeichnis (wobei
ein Formular nach § 47 EO verwendet wurde) geht hervor, dass der Bf
über eine monatliche Pension in Höhe von ca. € 720,--, denen
Ausgaben in Höhe von ca. € 650-gegenüber stehen, verfügt.
Der Bf besitzt außer einem Auto keine Vermögenswerte, die Schulden
betragen ca. € 116.000,--.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 177 Abs. 1 FinStrG kann die Finanzstrafbehörde erster
Instanz auf Antrag des Bestraften bei Vorliegen triftiger Gründe den
Strafvollzug aufschieben. Triftige Gründe liegen insbesondere dann vor,
wenn durch den unverzüglichen Strafantritt der Erwerb des Bestraften oder
der Unterhalt seiner schuldlosen Familie gefährdet würde oder wenn der
Aufschub zur Ordnung von Familienangelegenheiten dringend geboten ist. Der
Aufschub darf das unbedingt notwendige Maß nicht überschreiten; er
soll in der Regel nicht mehr als sechs Monate betragen.
Zum Einwand der
Haftunfähigkeit wegen schwerer Krankheit - der erstmals in der Beschwerde
erhoben wurde - bei gleichzeitiger geringfügiger Beschäftigung als
Arbeiter (Fliesenleger) und angestrebter geringfügiger Beschäftigung
als Einweiser ist auf § 176 FinStrG zu verweisen. Im Zuge eines Ansuchens
gem. § 177 FinStrG kann somit über den Einwand einer schweren
Erkrankung nicht abgesprochen werden. Im Stadium der bereits erfolgten
Aufforderung zum Strafantritt kann somit dem Finanzamt nicht widersprochen
werden, wenn es davon ausgeht, dass eine eventuelle Haftunfähigkeit bei
Anritt des Strafvollzuges durch einen Amts - bzw. Anstaltsarzt festgestellt
werden kann.
Die im § 177 Abs. 1
FinStrG angeführte Aufzählung von triftigen Gründen ist eine
demonstrative, denen jedoch eine entsprechende Schwere (Beeinträchtigung
des eigenen Erwerbers oder des Unterhaltes der schuldlosen Familie) zu Grunde
liegen muss. Von einer Beeinträchtigung des Erwerbers ist im
gegenständlichen Fall nicht auszugehen, da dem Bf als Pensionist ein
monatliches Einkommen durch die Pensionsversicherungsanstalt in Höhe von
ca. € 700,-- zukommt. Dass der Bf im Falle des Strafantrittes kein
zusätzliches Einkommen durch eine Nebenbeschäftigung erzielen kann,
stellt keinen triftigen Grund im Sinne des § 177 FinStrG
dar. Gleiches gilt für den Einwand, dass der zusätzliche Erwerb
dafür unbedingt notwendig ist, die Zahlungsverpflichtungen in irgendeiner
Art und Weise nachkommen zu können. Es kann dabei dahingestellt bleiben,
dass der Bf die Schulden nunmehr mit € 200.000,-- (laut
Vermögensverzeichnis im Juli 2008 noch mit € 116.000,--) angibt, da
daraus die erhebliche Überschuldung des Bf jedenfalls hervorgeht. Da der
Bf, wie er angibt, im Monat € 346,-- zusätzlich ins verdienen bringen
kann, ist durch den Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe von (ursprünglich 35
Tage) ca. 34 Tagen keine Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage des Bf zu
erkennen.
Wenn der Bf anführt, dass
seit einiger Zeit geringfügige monatliche Raten iHv € 200,-- geleistet
werden, ist zu entgegnen, dass lediglich im September eine einzige (freiwillige)
Zahlung von € 200,-- entrichtet wurde. Im Oktober und bis zum Zeitpunkt der
Entscheidung ist keine weitere Zahlung erfolgt. Von regelmäßigen
Zahlungen, welche es durch einen Strafaufschub zu erhalten gilt, kann daher
nicht ausgegangen werden. Dass der Bf seinen Zahlungsverpflichtungen
gegenüber dem Finanzamt nach Kräften nachkommt, wird auch schon durch
das Anbringen im Antrag um Strafaufschub widerlegt (siehe Seite 2 oben), wonach
er angibt, dass von dritter Seite der monatliche Betrag von € 200,--
aufgebracht werde. Es ist daher davon auszugehen, dass ein Strafvollzug auf die
Bezahlung der angebotenen Beträge keinen Einfluss hat. Zu dem gibt der Bf
im Ansuchen um Strafaufschub auch selbst an, dass er Zahlungsunfähig ist,
was jedenfalls auf die Uneinbringlichkeit der gegenständlichen
Strafbeträge schließen lässt. Für einen
Strafaufschub in der Dauer von 6 Monaten liegt daher keine relevante
Begründung (auch unter Beachtung der wirtschaftlichen Situation)
vor.
Da sämtliche vom Bf
vorgebrachten Gründe keine triftigen Gründe im Sinne des § 177
Abs. 1 FinStrG darstellen, ist dieses Ansuchen schon aus Rechtsgründen
abzuweisen ist. Demnach kann eine für den Bf positive Ermessensentscheidung
(wie schon vom Finanzamt ausgeführt wurde) nicht getroffen hat und ist
daher dem Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe gegenüber einem Strafaufschub
der Vorzug zu geben.
Über den Antrag um
Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung kann die Rechtsmittelbehörde nicht
absprechen.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Salzburg, am
20. November 2008
Normen und Schlagworte
- § 177 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0040-S/08
- Stammnummer
- 37835
- Gültig
- 20.11.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF