Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0012-W/03
Abweisung eines Antrags auf Strafaufschub, keine triftigen Gründe, Sozialhelferin betreut Großvater
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0012-W/03vom 09.04.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Erfolgt die Betreuung eines Pflegebedürftigen (Erkrankung des Schwiegervaters) täglich durch eine Sozialhelferin, durch Familienangehörige jedoch nur in unregelmäßigen Zeitabständen, liegt kein dringendes Gebotensein zur Ordnung dringender Familienangelegenheiten als triftiger Grund eines Strafaufschubes vor.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat
durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 2, über die Beschwerde des Bf.
gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 4., 5. und 10. Bezirk in Wien
vom 27. Dezember 2002 über die Abweisung des Strafaufschubes
gemäß
§ 161 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG)
zu Recht erkannt:
Die
Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt für den 4.,
5. und 10. Bezirk in Wien als Finanzstrafbehörde erster Instanz hat mit
Bescheid vom 27. Dezember 2002, Strafnummer X, den Antrag des Bf. auf
Strafaufschub abgewiesen.
In der dagegen eingebrachten
Beschwerde wird darauf verweisen, dass im Aufschiebungsantrag vom 18. Dezember
2002 konkrete, nur durch den Bestraften zu erbringende Pflegedienste im
Einzelnen dargelegt worden seien und dargestellt wurde, weshalb der Aufschub
dringend geboten sei. Es sei umfassend und detailliert dargestellt worden, aus
welchen Gründen die notwendigen Pflegedienste der Gattin und des
Schwiegervaters nur durch den Bestraften durchgeführt werden können
und pflegebedürftige Personen von seiner Tätigkeit abhängig
seien. Gegenteilige Behauptungen des angefochtenen Bescheides würden nicht
den Tatsachen entsprechen. Andere Familienmitglieder könnten die
erforderlichen Pflegedienste und Hilfsleistungen nicht erbringen.
Es seien zahlreiche Beweise
angeboten worden, doch lasse der angefochtene Bescheid die entsprechende
Vorgangsweise der Behörde nicht erkennen. Auch sei der Hinweis auf das in
Österreich bestehende Sozialnetz unzutreffend, da ansonsten wegen Krankheit
und Pflegebedürftigkeit naher Angehöriger nie ein Strafaufschub
gewährt werden könnte.
Überdies wurde nur ein
Aufschub für 6 Monate beantragt, die zugemutet werden können. Es wird
daher beantragt, dem Antrag auf Strafaufschub für die Dauer von 6 Monaten
stattzugeben.
Über
die Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 177 Abs. 1 FinStrG kann die Finanzstrafbehörde erster Instanz
über Antrag des Bestraften bei Vorliegen triftiger Gründe den
Strafvollzug aufschieben. Triftige Gründe liegen insbesondere dann vor,
wenn durch den unverzüglichen Strafantritt der Erwerb des Bestraften oder
der Unterhalt seiner schuldlosen Familie gefährdet würde oder wenn der
Aufschub zur Ordnung von Familienangelegenheiten dringend geboten
ist.
Dem Hinweis der
Beschwerdeentscheidung der Finanzlandesdirektion für Wien,
Niederösterreich und Wien vom 13. November 2002 folgend wurden in der
Beschwerde konkrete, nur durch den Bestraften zu erbringende Pflegedienste
behauptet und umfassend und detailliert dargestellt, aus welchen Gründen
die notwendigen Pflegedienste der Gattin und des Schwiegervaters nur durch den
Bestraften durchgeführt werden könnten und pflegebedürftige
Personen von seiner Tätigkeit abhängig seien, die darlegen, weshalb
der Aufschub zur Ordnung von Familienangelegenheiten dringend geboten sein soll.
Zugleich wird darauf hingewiesen, dass der angefochtene Bescheid in diesem
Bereich nicht den Tatsachen entspreche.
Die von der
Finanzstrafbehörde erster Instanz durchgeführten Beweisaufnahmen haben
ergeben, dass der 75-jährige Schwiegervater des Bestraften - entgegen dem
Beschwerdevorbringen - von einer Sozialhelferin täglich medizinisch
versorgt und nicht vom Bestraften rund um die Uhr gepflegt wird. Entsprechende
Passagen des angefochtenen Bescheides blieben auch unbekämpft. Aufgrund der
ständigen Betreuung durch eine Sozialhelferin ist es unerheblich, dass
andere Familienmitglieder Pflegedienste nicht erbringen könnten, sodass
diesbezügliche Beweisaufnahmen entbehrlich sind.
Zudem ist die Beheizung der
Unterkunft des Schwiegervaters sichergestellt, sodass auch ein möglicher
Einwand dieses notwendigen Hilfsdienstes gerade im Winter nicht zutreffen kann.
Ebenfalls wurde festgestellt,
dass die Betreuung durch Familienangehörige in unregelmäßigen
Zeitabständen erfolgt. Ein dringendes Gebotensein im Sinne des Gesetzes
kann im Zusammenhang mit der - bedauernswerten - Erkrankung des
Schwiegervaters nicht erkannt werden.
Dem Antrag auf Strafaufschub
ist zu entnehmen, dass die Gattin des Bestraften seit 1989 an chronischer
Herzmuskelschwäche leide und nur leichte Tätigkeit im Haushalt
verrichten könne. Beim Tragen und Heben von schweren Lasten und im Haushalt
werde sie vom Bestraften unterstützt. Die angegebene Erkrankung der Gattin
steht außer Zweifel, sodass entsprechende Beweisaufnahmen - wie in
der Beschwerde urgiert - entbehrlich waren. Auch wenn - wie
behauptet - keine weitere Hilfsperson zur Verfügung steht, darf nicht
übersehen werden, dass Möglichkeiten bestehen, die für den
Zeitraum des Vollzuges der Ersatzfreiheitsstrafe eine Überanstrengung der
Gattin durch Tragen und Heben von schweren Lasten vermeiden helfen (Einkauf von
Lebensmitteln auf Vorrat, Hauszustellung etc.). Eine akute Erkrankung, die
dringende Pflegedienste durch den Bestraften erforderlich machten, wird nicht
behauptet. Vielmehr ist aufgrund der langjährigen Erfahrung mit der
Erkrankung der Gattin bekannt, welche Arbeiten sie nicht selbst durchführen
kann. Durch entsprechende Sofortmaßnahmen des Bestraften kann für die
mögliche Dauer der Ersatzfreiheitsstrafe Vorsorge getroffen werden, ohne
dass ein monatelanger Strafaufschub gewährt werden müsste.
Der Hinweis, dass eine
Zufristung von 6 Monaten zugemutet werden kann, übersieht, dass über
die Dauer eines Aufschubes erst dann entschieden werden kann, wenn triftige
Gründe festgestellt wurden, die im vorliegenden Fall nicht vorliegen.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen
sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim
Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde
beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.
Wien,
9. April 2003
Normen und Schlagworte
- § 177 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0012-W/03
- Stammnummer
- 3584
- Gültig
- 09.04.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF