Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0119-L/05
Familienheimfahrten eines ausländischen Gastarbeiters.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0119-L/05vom 13.01.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw., vertreten durch Mag. Peter
Zivic, Rechtsanwalt, 1010 Wien, Weihburggasse 20, vom 3. Jänner
2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz vom 25. November 2004
betreffend Abweisung eines Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens
gemäß
§ 303 Abs 1 BAO betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 1999 sowie gegen die Bescheide des
Finanzamtes Linz vom 26. November 2004 betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) für die Jahre 2000, 2001, 2002 und 2003
entschieden:
Die Berufungen
werden als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber ist seit vielen Jahren in
Österreich berufstätig und hat seinen Familienwohnsitz in
Bosnien-Herzegowina beibehalten. Seine Ehefrau lebt seit April 1999 bei ihm in
Österreich und ist seit März 2003 ebenfalls in Österreich
unselbständig beschäftigt. An seinem ausländischen Wohnsitz leben
seine drei volljährigen und ein in den Jahren 1999 bis 2003 noch
minderjähriges Kind. Der Berufungswerber fuhr in diesem Zeitraum
regelmäßig von seinem inländischen Wohnsitz nach
Bosnien-Herzegowina. In den Erklärungen zur Durchführung der
Arbeitnehmerveranlagungen für die Jahre 1999 bis 2003 wurden folgende
Aufwendungen steuerlich geltend gemacht bzw. berücksichtigt:
1999: In einem ersten Antrag wurden vom Berufungswerber
keinerlei Aufwendungen steuerlich geltend gemacht, in einer weiteren
Erklärung beantragte er die steuerliche Berücksichtigung von
Unterhaltsleistungen für ein minderjähriges Kind, weshalb die
Arbeitnehmerveranlagung 1999 mit Bescheid vom 22.7.2003 neu durchgeführt
wurde und die Unterhaltsleistungen in Form einer außergewöhnlichen
Belastung steuerlich berücksichtigt wurden. Der Bescheid ist
rechtskräftig. Im November 2004 brachte der Berufungswerber durch seinen
zwischenzeitig beauftragten steuerlichen Vertreter einen Antrag auf
Wiederaufnahme der Arbeitnehmerveranlagung für 1999 ein und beantragte die
Berücksichtigung der regelmäßigen Familienheimfahrten als
Werbungskosten. Das Finanzamt wies das Ansuchen mit Bescheid vom 25.11.2004 ab.
2000: In der erstmals im November 2004 eingebrachten
Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung 2000 wurden
Aufwendungen für Familienheimfahrten und eine Berücksichtigung der
Unterhaltsleistungen geltend gemacht. Das Finanzamt anerkannte die Aufwendungen
für Familienheimfahrten in der Arbeitnehmerveranlagung im Wesentlichen mit
der Begründung nicht, dass diese nicht beruflich veranlasst seien.
2001 und 2002: Vom Berufungswerber wurden zunächst nur
die Unterhaltsleistungen für ein Kind beantragt, welche in den
Erstbescheiden (vom 22.7.2003 bzw. 27.5.2003) berücksichtigt wurden. Im
November 2004 brachte der steuerliche Vertreter des Berufungswerbers einen
Antrag auf Wiederaufnahme der Arbeitnehmerveranlagungen 2001 und 2002 ein und
beantragte die Berücksichtigung der regelmäßigen
Familienheimfahrten. Das Finanzamt berücksichtigte die Familienheimfahrten
nicht, erließ jedoch mit 26.11.2004 neue Bescheide, da in den
Erstbescheiden übersehen wurde, den Alleinverdienerabsetzbetrag zu
berücksichtigen.
2003: In der im November 2004 eingebrachten Erklärung
zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung wurden Aufwendungen für
Familienheimfahrten und eine Berücksichtigung der Unterhaltsleistungen
geltend gemacht. Die Aufwendungen für Familienheimfahrten wurden vom
Finanzamt nicht anerkannt.
In den gegen die Bescheide eingebrachten Berufungen
beantragte der Berufungswerber durch seinen steuerlichen Vertreter weiterhin die
steuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen für Familienheimfahrten
und begründete dies sinngemäß folgendermaßen: Das
jüngste Kind, geboren 1986, hätte sich noch in Schul- bzw.
Berufsausbildung befunden, weshalb dem Berufungswerber die Aufgabe des
Familienwohnsitzes (noch) nicht zumutbar gewesen sei. Ein vorzeitiger Abbruch
der Schulausbildung und Umstieg in das österreichische Schulsystem sei
aufgrund der unterschiedlichen Schulsysteme und der fehlenden Deutschkenntnisse
des Kindes nicht zumutbar gewesen.
Über Anfrage, von wem die in Bosnien verbliebene
minderjährige Tochter betreut wurde, wurde erklärt, dass diese
zusammen mit den bereits volljährigen Kindern im Haus des Berufungswerbers
verblieben sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Arbeitnehmerveranlagung 1999:
Für das Jahr 1999 wurden zunächst keine
Familienheimfahrten geltend gemacht und es liegt ein rechtskräftiger
Einkommensteuerbescheid vor. Erst im Jahr 2004 beantragte der steuerliche
Vertreter des Berufungswerbers die Wiederaufnahme des Verfahrens.
Gemäß
§ 303 Abs. 1 BAO ist dem
Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen
Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder
nicht mehr zulässig ist und a) der Bescheid durch Fälschung
einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Tat
herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist, oder b)
Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im abgeschlossenen Verfahren
ohne grobes Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten, oder
c) der Bescheid von Vorfragen abhängig war und nachträglich
über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde
in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde und die Kenntnis dieser
Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des
Verfahrens einen im Spruch anderers lautenden Bescheid herbeigeführt
hätte.
Die Wiederaufnahme eines rechtskräftig erledigten
Verfahrens eröffnet die Möglichkeit, bisher unbekannten aber
entscheidungswesentlichen Sachverhaltselementen in einer neuerlichen
Entscheidung Rechnung zu tragen. Auf Antrag eines Steuerpflichtigen hat die
Wiederaufnahme eines Verfahrens dann zu erfolgen, wenn einer der in der oben
zitierten Gesetzesstelle genannten Wiederaufnahmegründe vorliegt.
Dass die Voraussetzungen der lit.a oder c vorlägen,
wird nicht behauptet und es ergibt sich aus dem Akteninhalt hiefür auch
kein Hinweis.
Tatsachen im Sinn des § 303 Abs. 1 lit.b BAO
sind ausschließlich mit dem Sachverhalt des abgeschlossenen Verfahrens
zusammenhängende tatsächliche Umstände, wie etwa Zustände,
Vorgänge, Beziehungen und Eigenschaften. Keine Tatsachen hingegen sind etwa
neue Erkenntnisse in Bezug auf die rechtliche Beurteilung von
Sachverhaltselementen, gleichgültig ob die späteren rechtlichen
Erkenntnisse auf eine Änderung der Rechtssprechung oder eine vorhergehende
Fehlbeurteilung oder Unkenntnis der Gesetzeslage zurückzuführen sind
(vgl. z.B. VwGH 17.9.1990, 90/15/0118 oder VwGH 19.11.1998, 96/15/0148).
Tatsachen bieten dann einen Wiederaufnahmegrund für ein rechtskräftig
abgeschlossenes Verfahren, wenn sie im Zeitpunkt der Bescheiderlassung bereits
existent waren, jedoch ihre Verwertung dem Steuerpflichtigen erst
nachträglich möglich wurde (nova reperta).
In diesem Sinn dient das Rechtsinstitut der Wiederaufnahme
keinesfalls dazu, bloß vergessene oder aus Rechtsunkenntnis oder
ähnlichen Gründen versäumte Anträge auf diese Weise
nachzuholen. Wenn der Berufungswerber im Jahr 1999 regelmäßig seinen
Familienwohnsitz in Bosnien-Herzegowina aufgesucht hat und diese Tatsache
niemals steuerlich geltend gemacht hat, so kann auf Grund der Art dieser
Aufwendungen kein Zweifel bestehen, dass es dennoch möglich gewesen
wäre, diese Aufwendungen bereits in der ursprünglichen Erklärung
geltend zu machen. Die rückwirkende Geltendmachung im Jahr 2004 bietet
keinen Wiederaufnahmegrund im Sinn des § 303 Abs. 1 lit.b BAO,
sodass allein aus diesem Grund der Antrag zu Recht abgewiesen wurde. Eine
Überprüfung, ob die geltend gemachten Aufwendungen tatsächlich
berücksichtigungsfähige Werbungskosten gewesen wären, ist bei
dieser Sachlage entbehrlich.
Arbeitnehmerveranlagungen 2000 bis 2003:
Gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 sind
Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder
Erhaltung der Einnahmen. Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie
erwachsen sind. Hingegen dürfen nach § 20 Abs. 1 EStG 1988 bei den
einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden: 1. Die für den
Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner
Familienangehörigen aufgewendeten Beträge. 2.a) Aufwendungen
oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die
wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich
bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des
Steuerpflichtigen erfolgen.
Liegt der Familienwohnsitz des
Steuerpflichtigen außerhalb der üblichen Entfernung vom
Beschäftigungsort, so können Familienheimfahrten vom Wohnsitz am
Arbeitsort zum Familienwohnsitz unter bestimmten Voraussetzungen Werbungskosten
sein, nämlich dann, wenn die Beibehaltung des Wohnsitzes außerhalb
der üblichen Entfernung vom Arbeitsort aus beruflichen Gründen
erfolgt.
Zur Problematik, inwieweit
steuerlich beachtliche berufliche Gründe vorliegen, wurden durch die
Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes bereits mehrfach Abgrenzungen
vorgenommen. So ist eine einkünftemindernde Berücksichtigung von
Heimfahrtkosten etwa dann möglich, wenn die Aufgabe des bisherigen
Wohnsitzes unzumutbar ist, weil keine die Begründung eines
Familienwohnsitzes rechtfertigende dauernde Arbeitsstelle vorliegt oder weil der
Ehegatte am Ort des Familienwohnsitzes selbst berufstätig ist und
steuerlich relevante Einkünfte erzielt (vgl. VwGH 17.2.1999, 95/14/0059
oder VwGH 27.2.2002, 98/13/0122). Wiederholt hat der Verwaltungsgerichtshof auch
ausgesprochen, dass die Beibehaltung des Familienwohnsitzes aus der Sicht einer
Erwerbstätigkeit, die in unüblicher Entfernung von diesem Wohnsitz
ausgeübt wird, niemals durch die Erwerbstätigkeit, sondern immer durch
Umstände veranlasst ist, die außerhalb dieser Erwerbstätigkeit
liegen. Berufliche Veranlassung und daraus resultierende Qualifizierung als
Werbungskosten liegt dann vor, wenn dem Steuerpflichtigen die Verlegung des
Familienwohnsitzes an den Ort der Beschäftigung nicht zuzumuten ist, wobei
die Unzumutbarkeit unterschiedliche Ursachen haben kann. Solche Ursachen
müssen aus Umständen resultieren, die von erheblichem objektiven
Gewicht sind. Momente bloß persönlicher Vorliebe für die
Beibehaltung des Familienwohnsitzes reichen nicht aus (z.B. VwGH 15.11.2005,
2005/14/0039).
Im gegenständlichen Fall ist die steuerliche
Berücksichtigung laufender Fahrten des Berufungswerbers an seinen
ausländischen Wohnsitz strittig, obwohl seine Ehegattin bereits seit April
1999 mit ihm an seinem inländischen Wohnsitz wohnt und somit ein
Familienwohnsitz in der Nähe des Arbeitsplatzes bereits begründet
wurde. Begründet werden die Fahrten damit, dass eine in den Berufungsjahren
noch minderjährige Tochter zum Zweck des Schulbesuches in
Bosnien-Herzegowina verblieben ist. Das dortige Haus des Berufungswerbers wird
nunmehr von dessen volljährigen Kindern bewohnt. Die minderjährige
Tochter verblieb im Haushalt dieser erwachsenen Kinder und wurde dort
mitbetreut.
Zu diesem Umstand ist jedoch zu bemerken: Wenn
offensichtlich keine triftigen Gründe dagegen gesprochen haben, dass die
Ehegattin ihren Wohnsitz ebenfalls an den Arbeitsort des Berufungswerbers
verlegt, dann liegt der Schluss nahe, dass der Entscheidung, die Tochter
weiterhin am bisherigen Wohnsitz zu belassen, nur Erwägungen privater Natur
bzw. persönlicher Vorliebe zugrunde liegen können. Auf Grund des
damaligen Alters der Tochter konnten rechtliche Gründe nicht dagegen
stehen, mit der Mutter mitzuziehen. Der Berufungswerber verweist auch lediglich
darauf, dass ihm ein Umstieg in das österreichische Schulsystems auf Grund
der unterschiedlichen Ausbildungssysteme und der mangelnden Sprachkenntnisse
unzumutbar erschien. Nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates legt er
damit jedoch keine Gründe für eine Belassung der Tochter am
früheren Familienwohnsitz dar, die von erheblichem objektiven Gewicht sind,
um eine steuerliche Berücksichtigung als Werbungskosten zu rechtfertigen.
Bei dieser Sachlage sind die Fahrten des Berufungswerbers
zur Tochter der privaten Lebensführung zuzurechnen und können zu
keinen Werbungskosten führen. Allfällige Unterhaltsleistungen für
die Tochter wurden vom Finanzamt ohnehin in allen Jahren in Form einer
außergewöhnlichen Belastung steuerlich berücksichtigt.
Aus den angeführten Gründen konnte den Berufungen
kein Erfolg beschieden sein.
Linz, am 13.
Jänner 2007
Normen und Schlagworte
- § 303 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0119-L/05
- Stammnummer
- 25803
- Gültig
- 13.01.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF