…dazu, einen schon bisher bekannt gewesenen Sachverhalt rechtlich anders zu würdigen. Die fehlerhafte rechtliche Beurteilung eines offen gelegten Sachverhaltes rechtfertigt eine Wiederaufnahme nicht (vgl. Stoll, 2921 und 2931). Eine andere (richtige) rechtliche Beurteilung des schon bekannt gewesenen Sachverhaltes allein stellt somit keinen Wiederaufnahmegrund dar (vgl…
…entsprechend Berücksichtigung finden (VwGH 28.2.1989, 89/14/0019). Da eine geänderte rechtliche Beurteilung eines bereits bekannten Sachverhaltes bzw. eine geänderte Rechtsauffassung keinen Wiederaufnahmsgrund bilden, müssen die damit verbundenen steuerlichen Auswirkungen ins Verhältnis zu jenen gesetzt werden, die unmittelbar auf das Hervorkommen von Wiederaufnahmsgründen…
…auch richtige) rechtliche Beurteilung eines schon bekannt gewesenen Sachverhaltes alleine rechtfertigt somit die Wiederaufnahme des Verfahrens nicht. Das nachträgliche Erkennen, dass im abgeschlossenen Verfahren Verfahrensmängel unterlaufen sind, die zu einer unzutreffenden tatsächlichen oder rechtlichen Würdigung des in seiner realen Gegebenheit vorhanden gewesenen Sachverhaltes geführt haben…
…bisher unbekannten, aber entscheidungswesentlichen Sachverhaltselementen Rechnung zu tragen; sie dient aber nicht dazu, bloß die Folgen einer unzutreffenden rechtlichen Würdigung eines offengelegten Sachverhaltes zu beseitigen. Da keine Tatsachen und keine Beweismittel diesbezüglich neu hervorgekommen sind und der entscheidungswesentliche Sachverhalt vollständig bekannt war, bildet diese Feststellung…
…anderen Wiederaufnahmsgründen - zu einer Wiederaufnahme führen. Nunmehr anders geartete rechtliche Beurteilungen oder eine spätere abweichende Beurteilung des schon bekannt gewesenen Sachverhaltes allein rechtfertigen somit einen behördlichen Eingriff in die Rechtskraft nicht. Soll also eine amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens auf Grund einer abgabenrechtlichen Prüfung zulässig sein…
…hätte. Beide Sachverhaltskonstellationen würden um selben Ergebnis führen. Eine neuerliche Sachentscheidung wäre daher nicht anderslautend gewesen. Die bereits in der Beilage zur Einkommensteuererklärung offen gelegte Tatsache der Schenkung 1998 und der bis September 2001 erfolgten Eigennutzung bewirkt vielmehr dieselbe rechtliche Würdigung wie die im Zuge…
…unbekannten, aber entscheidungsrelevanten Sachverhaltselementen Rechnung zu tragen. Das Verfahren der Wiederaufnahme diene aber nicht dazu, bloß die Folgen einer unzutreffenden rechtlichen Würdigung offen gelegter Sachverhalte zu beseitigen. Eine andere (geänderte, wenn auch richtige) rechtliche Beurteilung des schon bekannt gewesenen Sachverhaltes allein rechtfertige eine Wiederaufnahme des…
…Leben anzutreffen bin. Daraus kann man unschwer erkennen, dass der Behörde zumindest seit 2001 der Sachverhalt bekannt ist und keinesfalls neue Tatsachen im Zuge der aktuellen Bearbeitung der Abgabenerklärung 2005 aufgetaucht sind. Somit liegen keine neuen Tatsachen vor, die eine Wiederaufnahme des Verfahrens gern. § 303…
…mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Maßgebend ist, ob der Abgabenbehörde in dem wiederaufzunehmenden Verfahren der Sachverhalt so vollständig bekannt gewesen ist, dass sie schon in diesem Verfahren bei richtiger rechtlicher Subsumtion zu der nunmehr im wieder…
…mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Maßgebend ist, ob der Abgabenbehörde in dem wiederaufzunehmenden Verfahren der Sachverhalt so vollständig bekannt gewesen ist, dass sie schon in diesem Verfahren bei richtiger rechtlicher Subsumtion zu der nunmehr im wieder…
…Bw. beantragte die ersatzlose Aufhebung der Wiederaufnahmebescheide und begründete dies damit, dass bei richtiger rechtlicher Würdigung keine Notwendigkeit einer Wiederaufnahme bestehe. Auch habe die Abgabenbehörde aufgrund der ihr ja ohnehin bekannten Umstände eine Wiederaufnahme für Tatsachen verfügt, die bereits bei der Veranlagung amtsbekannt gewesen wären…
…Bw. beantragte die ersatzlose Aufhebung der Wiederaufnahmebescheide und begründete dies damit, dass bei richtiger rechtlicher Würdigung keine Notwendigkeit einer Wiederaufnahme bestehe. Auch habe die Abgabenbehörde aufgrund der ihr ja ohnehin bekannten Umstände eine Wiederaufnahme für Tatsachen verfügt, die bereits bei der Veranlagung amtsbekannt gewesen wären…
…eingegangen sei. Der Sachverständige führte dazu aus, dass es nicht Aufgabe eines Sachverständigen sei, rechtliche Würdigungen vorzunehmen, sondern als "Gehilfe eines Richters" weisungsfreie Sachverhaltselemente zu erheben und zu begutachten. Hinsichtlich der Nummerierung des Gutachtens wies der Sachverständige auf die durchgehende Nummerierung seines Gutachtens hin. Die…
…eingegangen sei. Der Sachverständige führte dazu aus, dass es nicht Aufgabe eines Sachverständigen sei, rechtliche Würdigungen vorzunehmen, sondern als "Gehilfe eines Richters" weisungsfreie Sachverhaltselemente zu erheben und zu begutachten. Hinsichtlich der Nummerierung des Gutachtens wies der Sachverständige auf die durchgehende Nummerierung seines Gutachtens hin. Die…
…bis dahin nicht geltend gemacht wurden und die Kenntnis dieser Umstände allein oder mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens bei richtiger rechtlicher Würdigung einen im Spruch anders lautenden Bescheide herbeigeführt hätte. In diesem Verfahren stehen sich zwei Darstellungen des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes gegenüber. Der Berufungswerber behauptet…
…bekannt gegeben worden. Der Abgabenbehörde sei daher keine andere Wahl geblieben, als mit Bescheid vom 15. März 2000 die Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer für 1997 im Schätzungswege gemäß § 184 BAO zu ermitteln. Die bezughabenden Zahlen, die es einer österreichischen Behörde erstmalig ermöglichten, bei Beurteilung [des Sachverhaltes…
…könne, wenn man ihn als eigenen Steuertatbestand verstehen würde. Im vorliegenden Sachverhalt sei keine Gestaltung zu sehen, die ungewöhnlich und unangemessen und ohne außersteuerlichen Grund erfolgt sei. Die Bw. hat im Jahr 1990 eine Tochtergesellschaft auf Jersey, einer als Steueroase bekannten, zu Großbritannien gehörigen, Insel…
…die Zulässigkeit einer amtswegigen Wiederaufnahme ist erforderlich, dass aktenmäßig erkennbar ist, dass dem Finanzamt NACHTRÄGLICH Tatumstände zugänglich wurden, von denen es nicht schon zuvor Kenntnis gehabt hat. Eine nachträglich anders geartete rechtliche Beurteilung oder Würdigung eines schon bekannt gewesenen Sachverhaltes allein rechtfertigt einen behördlichen Eingriff…
…Tatsachen bestätigen darf, die vom Finanzamt nicht herangezogen wurden. Die Berufungsinstanz darf aber die gleichen Umstände (die gleichen tatsächlichen Grundlagen) einer anderen rechtlichen Wertung unterziehen; die rechtliche Würdigung eines Sachverhalts ist nämlich kein Element der Sachverhaltsfeststellung (VwGH 14.5.1991, 90/14/0262, VwGH 21…
…unzutreffenden rechtlichen Würdigung eines bereits offen gelegten Sachverhaltes zu beseitigen. Die Wiederaufnahme eines mit Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist nämlich dann ausgeschlossen, wenn der Abgabenbehörde in dem wiederaufzunehmenden Verfahren der Sachverhalt so vollständig bekannt gewesen ist, dass sie schon in diesem Verfahren bei richtiger rechtlicher Subsumtion…