Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1049-W/07
Schätzung bei Zahnarzt
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1049-W/07vom 11.04.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Dr. Dr.S., Zahnarzt,
1160 Wien, TStr, gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 8/16/17
betreffend die Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 303 Abs. 4 BAO
Einkommensteuer der Jahre 1997 bis 1999, sowie Einkommensteuer der Jahre
1997 bis 1999 entschieden:
Der
Berufung gegen die Wiederaufnahmebescheide betreffend die Einkommensteuer der
Jahre 1997 bis 1999 wird Folge gegeben. Die angefochtenen Bescheide
werden aufgehoben. Die Bescheide betreffend die Einkommensteuer des
Jahres 1997 vom 15. 4. 1999, die Einkommensteuer des Jahres 1998 vom 23. 12.
1999, die Einkommensteuer des Jahres 1999 vom 22. 8. 2000 treten gem.
§ 307 Abs. 3 BAO wieder in den Rechtsbestand.
Entscheidungsgründe
Der Bw. Dr.S
(im Folgenden Bw. genannt) ist von Beruf Facharzt für Zahnheilkunde in
1160 Wien, TStr. Im Rahmen einer die Jahre 1997 bis 1999 umfassenden
Betriebsprüfung wurden von dieser Feststellungen hinsichtlich des
Firmenwertes der Zahnarztpraxis (Tz. 16 des Betriebsprüfungsberichtes),
einer Studienreise (1997) nach New York (Tz. 17 des
Betriebsprüfungsberichtes), der Abfertigungsvorsorge einer
zahnärztlichen Assistentin (Tz. 18 des Betriebsprüfungsberichtes),
eines Sicherheitszuschlages "Mundhygiene" (Tz. 19 des
Betriebsprüfungsberichtes), sowie hinsichtlich der Abzugsfähigkeit des
Zinsaufwandes eines Darlehens anlässlich des Ordinationsankaufes (Tz. 20
des Betriebsprüfungsberichtes) getätigt.
In der Berufung
vom 5. April 2001 wendet sich der Bw. gegen die Wiederaufnahmebescheide
betreffend die Einkommensteuer der Jahre 1997 bis 1999 und "vorsorglich" gegen
die Einkommensteuerbescheide der Jahre 1997 bis 1999 und führt darin
aus:
"Zur
Berufung gegen die Wiederaufnahme des
Verfahrens:
In der
gegenständlichen Betriebsprüfung hat sich kein Wiederaufnahmegrund
ergeben. Es waren die Aufzeichnungen und das Belegwesen
ordnungsgemäß,
siehe dazu die unten stehenden Ausführungen zu Tz. 12 - 15 des
Betriebsprüfungsberichtes.
Im
gesamten Betriebsprüfungsbericht ist auch kein Wiederaufnahmegrund
angeführt. Auch aus den Bescheiden ist der Wiederaufnahmegrund nicht zu
ersehen.
Den bekämpften
Bescheiden haftet diesbezüglich jedenfalls ein Begründungsmangel an.
Dies nur für den Fall,
dass es aus der Sicht der Betriebsprüfung überhaupt einen
Wiederaufnahmegrund gibt. Sollte es einen Wiederaufnahmegrund geben, wird um
entsprechende Bescheidbegründung ersucht.
Vorsorglich wird schon jetzt
darauf hingewiesen, dass sich aus der gesamten Betriebsprüfung kein
Wiederaufnahmegrund ergeben hat. Sämtliche Sachverhalte wurden in den
Steuererklärungen und durch gesonderten Schriftverkehr der Finanzverwaltung
zeitgerecht bekannt gemacht, hier insbesondere die Art und Weise des
Ordinationsankaufes. Ebenso wurden sämtliche Darlehen in fremdüblicher
Weise angezeigt. Die Buchhaltungsaufzeichnungen sind wie oben angeführt
auch aus Sicht der Betriebsprüfung ordnungsgemäß.
...
Zur
Berufung gegen die Einkommensteuerbescheide 1997 -
1999:
Noch dazu haben die
Ausführungen im Betriebsprüfungsbericht keine Auswirkungen auf das
Ergebnis, sind doch die Aufzeichnungen ordnungsgemäß, formell und
materiell in Ordnung. Auf Frage des Herrn Mag. Siart in der Schlussbesprechung,
ob die Aufzeichnungen formell und materiell in Ordnung seien, wurde jeweils mit
"ja" geantwortet". ...
Tz. 16:
Die Betriebsprüfung hat die Abschreibungsdauer des Firmenwertes der
freiberuflichen Zahnarztpraxis "dem Standard" entsprechend von 3 auf 5 Jahre
abgeändert. Besondere Gründe die nach Ansicht der Betriebsprüfung
eine kürzere Abschreibungsdauer rechtfertigen, sollen nicht gegeben sein.
...
Ich
zitiere dazu aus dem Einkommensteuerhandbuch, Quantschnigg § 8, Tz. 44,
Seite 466: "Die Nutzungsdauer für den Praxiswert ist nicht gesetzlich
bestimmt. Sie ist daher nach den allgemeinen AfA-Regeln zu schätzen. Als
Faustregel kann eine Nutzungsdauer von 3 - 5 Jahren angenommen
werden".
Von welchem "Standard"
die Betriebsprüfung ausgeht, ist nicht nachvollziehbar.
Im Übrigen ist
die Argumentation der Betriebsprüfung völlig inkonsequent, da sie das
Bestehen des Firmenwertes (Siehe dazu Tz. 20, hier wird die Schenkung der
Ordination behauptet)
bestreitet.
Ich
bin aus folgenden Gründen von einer dreijährigen Nutzungsdauer
für den Firmenwert der Zahnarztpraxis ausgegangen:
- Lage der Ordination
(Gemeindebau im 16. Bezirk)
-
Moderater Kaufpreis für die
Ordination
- Generationenwechsel
(Arzt und Patieneten)" In dem, dem Finanzamt am 4. 8. 1998
übermittelten Jahresabschluss zum 31. Dezember 1997 ist der Firmenwert zum
30. 4. 1997 mit S 996.083 ausgewiesen und die Abschreibung mit S 332.027
angegeben. Weiters führt der Bw. in der Berufung aus:
"Tz. 17: ... Das
"GD" fand im Zeitraum vom 29. November
1997 bis 5. Dezember 1997 statt. Ich habe nunmehr ein detailliertes Programm
direkt in New York angefordert bzw. erhalten und lege das Programm diesem
Schreiben bei.
Weiters wurde
bereits dargelegt, dass die Veranstaltung einerseits aus dem Kongress und
andererseits aus einer Messe, wo Dentalwaren ausgestellt und erworben werden
konnten, bestand.
Hr.
Dr.S hat, wie sich aus den vorgelegten
Belegen ergibt, davon Gebrauch gemacht und auch die Gebühr für die
Kongressregistrierung (siehe Rechnung Reisebüro) bezahlt".
... Aus der Buchung des Reisebüros ist ersichtlich, dass der
Bw. den Pauschalpreis für zwei Personen, sowie die Kongressregistrierung
für zwei Personen in Anspruch genommen hat. Der Stellungnahme der
Betriebsprüfung vom 7. 8. 2002 zur Berufung ist zu entnehmen, dass der Bw.
die Reise zum "GD" mit der Zahnarztassistentin der Ordination unternommen hat.
Weiters führt der Bw. in der Berufung aus:
"Tz. 18: Für die Mitarbeiterin
BB gebildete Abfertigungsvorsorge:
Hierbei handelt es sich um eine in Ausbildung befindliche Angestellte
(Anrechnung von Vordienstzeiten ab 2. 10. 1995). Weiters wurde der
Betriebsprüfung ein Literaturauszug ausgehändigt, aus dem hervorgeht,
dass lediglich für Lehrlinge
(
also Personen mit
Lehrvertrag
) keine
Abfertigungsrückstellung zu bilden ist.
Dies ist im
gegenständlichen Fall nicht
gegeben.
Aus dem Literaturauszug ergibt
sich, dass Zeiten eines Lehrverhältnisses nur dann auf die
Abfertigungsansprüche anzurechnen sind, wenn das Lehrverhältnis und
die Dienstzeit mindestens 7 Jahre ununterbrochen angedauert hat. Da es sich wie
bereits mitgeteilt um kein Lehrverhältnis (kein Lehrvertrag, kein
besonderer Kündigungsschutz) handelt, kann die Ausbildungszeit voll
angerechnet werden. In der Stellungnahme zur Berufung weist die
Betriebsprüfung darauf hin, dass die Ausbildung zu einer
zahnärztlichen Assistentin nach Ansicht der Bp. einem Lehrverhältnis
gleichzusetzen sei.
"Tz.
19 Sicherheitszuschlag
"Mundhygiene":
Die
Betriebsprüfung begründet die Hinzurechnung (Sicherheitszuschlag) von
Mundhygiene Behandlungen einerseits damit, dass auch in der "Vorpraxis" der
Eltern Mundhygiene Behandlungen durchgeführt worden sind und andererseits,
dass aufgrund des Berufsgeheimnisses der Ärzte seine
Ermittlungsmöglichkeit wesentlich eingeschränkt sei.
Dies ist grundsätzlich
keine geeignete Begründung für die Berücksichtigung eines
Sicherheitszuschlages.
Die
Anwendung der Methode der Schätzung mit Hilfe eines Sicherheitszuschlages
(auch Gefährdungs- oder Risiko- Zuschlag genannt) gehört zu den
Elementen der Schätzung, denn es kann angenommen werden, dass bei
mangelhaften, vor allem unvollständigen Aufzeichnungen nicht nur die
nachgewiesenermaßen nicht verbuchten Vorgänge, sondern auch noch
weitere Vorgänge gleicher Art nicht aufgezeichnet
wurden.
Die Betriebsprüfung
hat nicht dargelegt, was an den vorgelegten Aufzeichnungen mangelhaft bzw.
unvollständig gewesen sein soll.
Anlässlich der
durchgeführten Schlussbesprechung am 25. 1. 2001 habe ich den Gruppenleiter
ADir. S ausdrücklich befragt, ob
die vorgelegten Aufzeichnungen materiell und formell in Ordnung sind. Antwort:
"Ja, mit Einschränkung in Hinblick auf die Feststellungen der BP". Diese
wurden jedenfalls nicht bekannt gegeben.
Festgehalten wird, dass
gemäß den vorliegenden Abrechnungen der Ärztekammer und den
Honorarnoten Mundhygiene-Behandlungen im Rechenwerk meines Mandanten enthalten
sind.
Es wurde zwar versucht
Mundhygiene anzubieten, (dies) hat sich aber nicht bewährt und war auch im
Ordinationsgefüge so nicht durch zu führen. Vor allem auch deshalb,
weil der Behandlungsraum direkt vor dem Wartezimmer und nicht geschlossen, bzw.
abgesondert lag.
Das gesamte
Klima (Bohrgeräusche schon im Wartezimmer) der Ordination drohte sich zu
verschlechtern.
Unter Tz. 19
gibt die Betriebsprüfung an, "der Raum wurde mit einem Behandlungsstuhl und
Instrumenten ausgestattet, entsprach aber zum Zeitpunkt der Besichtigung nicht
dem Ausstattungsniveau, den mit der Praxisübernahme modernisierten
übrigen Behandlungsräumen.
Auch das ist ein Hinweis
dafür, dass Mundhygiene tatsächlich nicht, oder nicht im Ausmaß
wie von der Betriebsprüfung angenommen durchgeführt worden ist.
Generell sind die
Schlussfolgerungen
der Betriebsprüfung nicht konsequent und sohin nicht
nachvollziehbar.
Die Ordination meines Mandanten
befindet sich im 16. Bezirk in einem Gemeindebau. Der Großteil der
Patienten lässt sich die Mundhygiene Behandlungen "auf Kassa" machen.
Abgeleitet aus den Abrechnungen
der Wiener Ärztekammer ergeben sich folgende Anzahl von Behandlungen
für Zahnsteinentfernung und Stomatitis (Zahnfleisch)-Behandlungen.
|
|
1997
|
1998
|
1999
|
Zahnsteinentfernungen
|
923
|
1321
|
1312
|
Stomatitis
(Zahnfleisch)-Behandlungen
|
1219
|
1769
|
1896
Aus
der vorstehenden Tabelle zeigt sich, dass durchschnittlich rund 3000
Behandlungen pro Jahr mundhygienischer Natur durchgeführt und mit der
Ärztekammer abgerechnet worden sind. Dies auf den sonst verwendeten
Behandlungsstühlen.
Aus
den vorgelegten Honorarnoten meines Mandanten ergeben sich folgende Werte
für außertarifliche Leistungen im Zeitraum 1997 - 1999:
|
|
1997
|
1998
|
1999
|
Außertarifliche
Leistungen
|
25.550,00
|
29.000,00
|
43.160,00
Die
fakturierten außertariflichen Leistungen sind größtenteils
mundhygienischen Maßnahmen zuzuordnen.
Die Feststellungen der
Betriebsprüfung sind daher
unzutreffend.
Dass Mundhygiene
Behandlungen nicht in dem Ausmaß wie die Betriebsprüfung angenommen
hat, angefallen sind, erklärt sich einerseits durch die Lage im 16. Bezirk
(hauptsächlich Kassenpatienten) und durch den Umstand, dass der zur
Verfügung stehende Raum für Mundhygiene Behandlungen, wie die
Betriebsprüfung selbst ausführt, nicht dem technisch erforderlichen
Ausstattungsniveau entspricht.
Die Aufzeichnungen meines
Mandanten sind, wie die Betriebsprüfung selbst angibt, materiell und
formell in Ordnung. Erträge für Mundhygiene sind wie vorstehend
angeführt im Rechenwerk enthalten. Die Verhängung eines
Sicherheitszuschlages ist daher nicht
möglich. ...
Tz. 20:
Zinsaufwand Ordination:
Die
Zahnarztpraxis wurde von Dr.S. mit
Kaufvertrag vom 1. 4. 1997 um einen Kaufpreis von ATS 2 Mio. von seinen Eltern
Dr. H und
ES erworben. Die Finanzierung dieses
Kaufpreises erfolgte über einen Kredit bei der Ersten Bank Kto.
XX.
Mit
Kaufvertrag vom 3. 4. 1997 erwirbt Herr
Dr.S. um einen Kaufpreis von ATS 4,5
Mio. Liegenschaftsmiteigentumsanteile an der Liegenschaft EZ
XXX in der KG
W, Haus
LStr, Doppelhaushälften Top 15
LStr1 und Top 16
LStr2.
Die
Finanzierung dieses Kaufpreises erfolgt über den Verkauf einer
Eigentumswohnung EZ 529, KG P
(Schenkungsvertrag der Eltern vom 17. 3. 1997), weiters durch die Übernahme
von Verbindlichkeiten des Liegenschaftsverkäufers sowie einem Darlehen der
Eltern über ATS 2 Mio. (angezeigter und vergebührter Darlehensvertrag
vom 3. 4. 1997, Laufzeit bis 31. 12. 2007, 5 % p. a.
kontokorrentmäßige Verzinsung).
In dem dargelegten Sachverhalt
sieht die Betriebsprüfung den Tatbestand der Schenkung (unentgeltlicher
Erwerb
der
Ordination
durch den Sohn)
erfüllt.
Aus
"verfahrensökonomischen Gründen" und dem Umstand, dass die Eltern den
Kaufpreis für die Ordination bereits versteuert haben, hat die
Betriebsprüfung nur eine Hinzurechnung der Fremdkapitalzinsen für den
Kaufpreis vorgenommen.
Die
Folgerungen der Betriebsprüfung aus dem vorstehenden Sachverhalt sind nicht
nachvollziehbar.
Der
Finanzbehörde waren sämtliche vorgelegten Verträge
(Kaufverträge, Darlehensverträge etc.) bekannt. Sie möge
darlegen, welche neuen Tatsachen hervorgekommen (Tatsachen neu hervorgekommen)
sein sollen. ...
Die Ordination
wurde mittels Kaufvertrag erworben und mittels Bankkredit fremdfinanziert.
Für die Art der Finanzierung eines Unternehmens gibt es grundsätzlich
keine Vorgaben bzw.
Beschränkungen.
Die
Verkäufer der Ordination haben den Veräußerungserlös
ordnungsgemäß
versteuert.
Der Kaufpreis der
Ordination entspricht den Vorgaben der Ärztekammer.
Die Betriebsprüfung
möge darlegen, was an der gewählten Vorgehensweise nicht
"fremdverhaltenskonform" sein
soll?
Die gewählte
Vorgehensweise ist weder ungewöhnlich, noch unüblich.
Dass
der Zeitpunkt des Ordinationsverkaufes und der privaten Liegenschaftsanschaffung
zusammenfallen, ist rein zufällig und daher nicht
ungewöhnlich.
Die
vorgelegten Verträge sind zeitnah erstellt, erfüllt, zivilrechtlich
zulässig und üblich und überdies umgehend offen gelegt worden.
Es ist daher nicht
zulässig bzw. denkunmöglich, dass der Kaufvertrag für den
Ordinationsankauf nachträglich in eine Schenkung umgedeutet wird. ..."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gem. § 163
BAO haben Bücher und Aufzeichnungen, die den Vorschriften des § 131
BAO entsprechen die Vermutung
ordnungsmäßiger Führung für sich und sind der
Erhebung der Abgaben zugrunde zu legen, wenn nicht ein begründeter Anlass
gegeben ist, ihre sachliche Richtigkeit in Zweifel zu ziehen.
Entsprechen Bücher und Aufzeichnungen den Bestimmungen des §
131 BAO, so besteht die (widerlegbare)
Vermutung, sie seien auch inhaltlich
richtig. Diesfalls besteht ein Rechtsanspruch der Partei darauf, ihr
Ergebnis der Besteuerung zugrunde zu legen. Dies gilt nicht bei
begründeten Anlässen, die sachliche Richtigkeit der Aufschreibungen in
Zweifel zu ziehen. Solche sachlichen Unrichtigkeiten (schwerwiegende sachliche
Mängel) hat die Abgabenbehörde in einem einwandfreien Verfahren
nachzuweisen. Die Verletzung der Mitwirkungspflicht des § 131 Abs. 3
letzter Satz hat keinen Einfluss auf die Ordnungsmäßigkeit der
Führung von Büchern und Aufzeichnungen und steht daher der Vermutung
des § 163 nicht entgegen.
Gem. § 184
Abs. 3 BAO ist u. a. dann zu schätzen, wenn der Abgabepflichtige
Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu
führen hat, nicht vorlegt oder wenn die Bücher oder Aufzeichnungen
sachlich unrichtig sind oder solche formelle
Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der
Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen.
Gem. § 303
Abs. 4 BAO ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen unter den
Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a und c und in allen Fällen zulässig,
in denen Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im Verfahren nicht
geltend gemacht worden sind, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder
in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders
lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Maßgebend ist,
ob der Abgabenbehörde in dem wiederaufzunehmenden Verfahren
der Sachverhalt so vollständig bekannt
gewesen ist, dass sie schon in diesem Verfahren bei richtiger rechtlicher
Subsumtion zu der nunmehr im wieder aufgenommen Verfahren erlassenen
Entscheidung gelangen hätte können. Die Wiederaufnahme
auf Grund neu hervorgekommener Tatsachen oder Beweismittel bietet die
Möglichkeit, bisher unbekannten, aber
entscheidungswesentlichen
Sachverhaltselementen Rechnung zu tragen; sie dient aber nicht dazu,
bloß die Folgen einer unzutreffenden rechtlichen Würdigung eines
offen gelegten Sachverhaltes zu beseitigen. Die Verfügung der
Wiederaufnehme liegt im Ermessen. Stets hat eine Abwegung aller für
die Ermessensübung relevanten Umstände zu erfolgen.
Die Ermessensübung ist entsprechend zu
begründen. Die Betriebsprüfung stützt ihre Wiederaufnahme
pauschal auf die Textziffern 16 bis 20 und begründet den Ermessensgebrauch
in Tz. 32 des Betriebsprüfungsberichtes (Standardbegründung) damit,
dass bei der im Sinne des § 20 BAO vorgenommenen Interessensabwägung
dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit (Gleichmäßigkeit der Besteuerung)
der Vorrang vor dem Prinzip der Rechtsbeständigkeit (Parteiinteresse an der
Rechtskraft) einzuräumen war. Von zentraler Bedeutung für die
Ermessensübung ist die Berücksichtigung des Zweckes der Ermessen
einräumenden Norm. Zweck des § 303 BAO ist es, eine neuerliche
Bescheiderlassung dann zu ermöglichen, wenn
Umstände gewichtiger Art
hervorkommen. Amtswegige Wiederaufnahmen werden in der Regel
nicht zu verfügen sein, wenn die steuerlichen Auswirkungen bloß
geringfügig (absolut bzw. relativ) sind.
Im vorliegenden
Verfahren hat der Bw. zu Recht darauf hingewiesen, dass die Aufzeichnungen und
das Belegwesen ordnungsgemäß geführt wurden. Dies hat die
Betriebsprüfung auch in der Niederschrift zur Schlussbesprechung
ausdrücklich bestätigt. Bücher und Aufzeichnungen, die den
Vorschriften des § 131 BAO entsprechen haben die
Vermutung ordnungsmäßiger
Führung für sich und sind der Erhebung der Abgaben zugrunde zu
legen, wenn nicht ein begründeter Anlass gegeben ist, ihre sachliche
Richtigkeit in Zweifel zu ziehen. Dies ist der Betriebsprüfung im
vorliegenden Fall nicht gelungen. Sämtliche Sachverhalte wurden in
den Steuererklärungen und durch gesonderten Schriftverkehr der
Finanzverwaltung zeitgerecht bekannt gemacht, insbesondere auch die Art und
Weise des Ordinationsankaufes. Entsprechen Bücher und Aufzeichnungen den
Bestimmungen des § 131 BAO, so besteht die (widerlegbare)
Vermutung, sie seien auch inhaltlich
richtig.
Diesfalls besteht ein
Rechtsanspruch der Partei darauf, ihr Ergebnis der Besteuerung zugrunde zu
legen. Die Vermutung der Richtigkeit der Aufschreibungen konnte durch die
Betriebsprüfung nicht widerlegt werden. So reicht der Hinweis der
Betriebsprüfung, dass in der "Vorpraxis" der Eltern Mundhygiene
Behandlungen durchgeführt worden seien nicht dazu, über das
Ausmaß der vom Bw. verrechneten Anzahl der mundhygienischen Behandlungen
einen Sicherheitszuschlag zu verhängen.
Der von der
Betriebsprüfung unter Tz. 16 angesprochene Firmenwert der Zahnarztpraxis
wurde vom Bw. in der Beilage zur Abgabenerklärung durch den Ausweis des
Firmenwertansatzes und der Höhe der Abschreibung bekannt gegeben. Der
Ansatz entspricht dem in der Literatur geforderten Ausmaß. Die
Änderung der Firmenwertabschreibung durch die Betriebsprüfung stellt
eine andere rechtliche Beurteilung von bekannten Sachverhaltselementen dar, und
rechtfertigt damit in diesem Punkt nicht die von der Betriebsprüfung
vorgenommene Wiederaufnahme des Verfahrens. Überdies widerspricht sich die
Betriebsprüfung insofern, als sie einerseits bei ihrer Beurteilung des
Sachverhaltes von einer Schenkung der Ordination der Eltern an den Bw. ausgeht,
andererseits eine Dreijahresabschreibung des Firmenwertes annimmt.
Ordinationsverkauf
(Tz. 20): Die von der Betriebsprüfung für die Jahre 1997 bis 1999
getroffenen Feststellungen hinsichtlich des Zinsaufwandes für die
Kreditaufnahme anlässlich des Erwerbes der Ordination
rechtfertigen die
Wiederaufnahme des Verfahrensinsofern, als aus Sicht des Finanzamtes durch die Betriebsprüfung
Tatsachen für das hier zu beurteilenden Verfahrens neu hervorgekommen sind,
die im Zeitpunkt der Bescheiderlassung (15. 4. 1999 Erstbescheid Einkommensteuer
1997) existent und diesem unbekannt waren (Kaufvertrag vom 3. 4. 1997 über
den Liegenschaftserwerb), jedoch kann der von der Betriebsprüfung
getroffenen Feststellung aus Sicht des UFS aus folgenden Gründen nicht
gefolgt werden:
Sachliche
Unrichtigkeiten (schwerwiegende sachliche Mängel) hat die
Abgabenbehörde in einem einwandfreien
Verfahren nachzuweisen. Der UFS mag nicht zu erkennen, dass im
Rechenwerk sachliche Unrichtigkeiten durch die Betriebsprüfung aufgezeigt
worden sind. Dass der Zeitpunkt des Ordinationsverkaufes und der
privaten Liegenschaftsanschaffung zusammengefallen sind, war, wie der Bw. in der
Berufung ausgeführt hat, rein zufällig, und es wurden die
diesbezüglichen Verträge in konsequenter weise auch zeitnah erstellt.
Das zeitliche Zusammenfallen kann dem Bw. jedoch insofern nicht angelastet
werden, als der Kaufvertrag nachträglich in einen Schenkung umgedeutet
wird. Der UFS mag im zeitlichen Zusammenfallen der Anschaffung der Ordination
mit dem Liegenschaftserwerb keine ungewöhnliche Vorgangsweise erblicken.
Schließlich ist die Anschaffung einer Liegenschaft im Wert von 4,5 Mio. S
(3. 4. 1997) wohl auch von anderen Faktoren abhängig, beispielsweise der
Gründung einer Familie, des Erfordernisses eines erheblichen Mehrbedarfes
an Raum, usw., und erfordert dies auch eine längere Suche nach dem
geeigneten Kaufobjekt und Absprache mit den Familienmitgliedern. Dass also bei
langfristigen Investitionsentscheidungen, schließlich beinhalten diese
auch entsprechende Nebenkosten, nicht davon ausgegangen werden kann, dass diese
in geplanter weise mit dem Erwerb der Ordination (1. 4. 1997) zusammenfallen.
Weiters ist darauf hinzuweisen, dass ein Liegenschaftserwerb, der Abschluss des
Kaufvertrages regelmäßig nur das Ende eines oftmals über einen
langen Zeitraum (oftmals über Jahre) erstreckenden Entscheidungsprozesses
ist. Wenn der Bw. daher darauf hinweist, dass das Zusammentreffen beider
Kaufverträge zufällig gewesen sei, ist dieser Hinweis nicht
unglaubwürdig. Es ist daher nicht zulässig, dass der Kaufvertrag
für den Ordinationsankauf nachträglich von der Betriebsprüfung in
eine Schenkung umgedeutet wird. Zur Recht weist der Bw. in der Berufung auch
darauf hin, dass wenn dieser die Ordination von den Eltern mit Kaufvertrag vom
1. 4. 1997 erworben hat, und zur Finanzierung des Kaufpreises den Kredit bei der
Erste Bank Kto. XX namhaft macht, dies nach Ansicht des UFS durchaus eine
fremdverhalteskonforme Vorgangsweise darstellt, also eine Vorgangsweise die
weder ungewöhnlich, noch unüblich ist. Darüber wurden
Verträge errichtet, diese wurden zeitnah erstellt, die Verträge wurden
ihrem Vertragsinhalt nach erfüllt, sie sind zivilrechtlich zulässig,
sie sind im Geschäftsverkehr üblich, und wurden umgehend offen gelegt.
Auch dass der Bw. eine Liegenschaft erwirbt, und bei einer Höhe des
Kaufpreises von S 4,5 Mio. und einem angezeigten und vergebührten
Darlehensvertrag, einer Laufzeit bis zum 31. 12. 2007, bei einer 5 % p. a.
kontokorrentmäßigen Verzinsung pro Jahr, ein Darlehen von seinen
Eltern erhält, erachtet der UFS auch als durchaus mit der Lebenserfahrung
in Einklang stehend.
GD (die
Feststellung betrifft das Jahr 1997): Der vom Bw. getätigte Besuch
des "GD" wurde einerseits als Kongress, andererseits als Messe angeboten, wo
auch Dentalwaren ausgestellt und erworben werden konnten. Der Bw. hat zwar am
GD" mit der Ordinationsassistentin teilgenommen, da jedoch für beide
Teilnehmer die Kongressregistrierung (i. H. v. S 2.800) entrichtet wurde, deutet
dies auch auf eine Teilnahme beider Reisenden an dem Kongress - es wurden am
Kongress auch für das ärztliche Personal verwertbare Vorträge
angeboten (Hygiene, Office Management etc.) - und auch durch den Bw. auf der
Messe nachweislich Dentalwaren erworben wurden, spricht dies im Gesamten gesehen
für die generelle berufliche Veranlassung der Reise. Der von der Bp. ins
Treffen geführte allgemeine
Hinweis des Reiseveranstalters, dass in New York auch "eine Vielzahl von
Ausflugsmöglichkeiten" gegeben seien, steht dieser Beurteilung nicht
entgegen. Dies deshalb, als das dem Finanzamt übermittelte Programm des
Kongresses in fünf Tagen nahezu 100 Vorträge beinhaltet, welche
überdies auch am Samstag und Sonntag abgehalten wurden. Dass ein junger
Zahnarzt, der eben eine Zahnarztpraxis erworben hat, zu einem Ärztekongress
fährt, um sich dabei beispielsweise (siehe Kongressprogramm) über die
neuersten Methoden der Implantationstechnologie zu informieren, erscheint dem
UFS durchaus glaubhaft. Das Programm des Kongresses, sowie das Reiseprogramm und
seine Durchführung, liefern jedenfalls keinerlei Hinweise auf eine konkrete
private Mitveranlassung der Reise. Der Hinweis des Reiseveranstalters, dass New
York diverse Ausflugsmöglichkeiten bietet, stellt lediglich einen
allgemeinen Hinweis dar, bedeutet
jedoch nicht, dass dies ein konkreter Programmpunkt der vom Bw. gebuchten
Kongressreise war. Weiters ist auch denkbar, dass der Bw. nach einem
achtstündigen Kongressbesuch als Abendgestaltung etwa (siehe
Reiseveranstalter) eine "Christmas Show" besucht.
Aus vorstehenden Ausführungen
ergibt sich, dass die Verfügung der Wiederaufnahme der Verfahren
hinsichtlich Einkommensteuer 1997 bis 1999 in Ermangelung tauglicher
Wiederaufnahmegründe zu Unrecht verfügt worden ist.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Normen und Schlagworte
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1049-W/07
- Stammnummer
- 27867
- Gültig
- 11.04.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF