…dem vollendeten 27. Lj. und aller Wahrscheinlichkeit auf Dauer zu keiner regelmäßigen Tätigkeit in der Lage) ein Gesamtgrad der Behinderung von 70% rückwirkend ab 1.12.2002 und dauernde Erwerbsunfähigkeit festgestellt wurde. Ergänzend wurde ausgeführt: Ob das Leiden bereits vor dem 21. Lebensjahr eingetreten ist…
…nicht zu. Die Gutachten stellen übereinstimmend und begründet fest, dass sich der Gesundheitszustand der Bw. so sehr gebessert hat, dass zwar noch ein Behinderungsgrad von 30% vorliegt, aber keine dauernde Erwerbsunfähigkeit mehr gegeben ist. Die Berufung musste daher abgewiesen werden. Wien, am 25. Jänner 2012
…8 zu § 167 mwN). Da das ärztliche Sachverständigengutachten schlüssig ist, und eine dauernde Erwerbsunfähigkeit vor dem 21. Lebensjahr nicht bestanden hat, kann nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung für den Berufungswerber kein Anspruch auf Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe im Sinne des § 6 Abs. 2 FLAG…
…50% erwerbsgemindert, jedoch nicht dauernd erwerbsunfähig sei, das Finanzamt habe ihm jedoch auf mehrfache Anfrage erklärt, dass er, wegen seiner Behinderung auch nach dem 27. Lebensjahr, bis zur Beendigung des Studiums Anspruch auf Familienbeihilfe hätte. Er sei sich daher keines Unrechts bewusst, sei seinen Mitteilungspflichten…
…Aktengutachten handle. Eine persönliche Untersuchung durch die Sachverständige habe offensichtlich nicht stattgefunden. Zur Beurteilung der entscheidenden Frage nach dem Zeitpunkt der dauernden Erwerbsunfähigkeit sei es nach Ansicht des Berufungswerbers erforderlich, über den psychischen Gesundheitszustand in diesem Zeitraum Befunde aufzunehmen und diese zu verwerten. Der Sachverständige…
…6 Abs. 2 und 5 sowie 8 Abs. 5 FLAG 1967 als unbegründet abgewiesen. Da sich die Berufungswerberin nicht in Berufsausbildung befinde und vom Bundessozialamt keine dauernde Erwerbsunfähigkeit bescheinigt worden sei, müsse die Berufung als unbegründet abgewiesen werden. Im Vorlageantrag wird im Wesentlichen angeführt, dass…
…vom 13. September 2010 und vom 19. Jänner 2011 werde jeweils eine Behinderung von 60 v. H. bescheinigt. Da keine voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit, auch nicht für die kommenden drei Jahre, festgestellt worden sei, sei die Berufung abzuweisen gewesen, da der Sohn der Bw. im August…
…in einem Ausmaß von mindestens 50% nicht vor dem 21. Lebensjahr und auch nicht während einer späteren Berufsausbildung eingetreten sei. Selbst bei einem früheren Erkrankungsbeginn würde mangels Vorliegens der Voraussetzung der dauernden Erwerbsunfähigkeit kein Beihilfenanspruch bestehen. Im Vorlageantrag wendet die Bw. ein, dass die Tatsache…
…nachzuweisen. Aus der gutachterlichen Bestätigung einer fehlenden dauernden Erwerbsunfähigkeit des T. folgt somit, dass die Anspruchsvoraussetzungen für den Erhalt einer Familienbeihilfe nach § 2 Abs. 1 lit c FLAG nicht erfüllt sind und deshalb auch in weiterer Folge kein Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe aus der Bestimmung…
…dass sich die Tochter der Bw. in keiner Schul- bzw. Berufsausbildung befinde und keine dauernde Erwerbsunfähigkeit festgestellt worden sei. Dadurch würden die Voraussetzungen für eine Weitergewährung der Beihilfe nicht vorliegen. Gegen diesen Bescheid vom 31.8.2009 richtet sich die Berufung vom 24.9.2009…
…dass bezüglich psychischer bzw. kognitiver Defizite keine Befunde vorgelegt wurden. In erster Linie ist daher die schwere Hörbehinderung als Ursache für die Einschränkungen im Erwerbsleben anzunehmen. Eine voraussichtliche dauernde Erwerbsunfähigkeit wurde nicht angenommen, da die Tochter der Berufungswerberin seit zwei Monaten in einer Gärtnerei beschäftigt…
…Begründung ab, dass die Bw. seit 1972 berufsätig sei und für ihren Lebensunterhalt selbst aufkomme, weshalb eine dauernde Erwerbsunfähigkeit nicht vorliege. Daher hätte sowohl auf ein Gutachten des Bundessozialamtes betreffend des Behinderungsgrades sowie auf eine Überprüfung, ob die Erkrankung vor Vollendung des 21. Lebensjahres eingetreten…
…Zeit von 1.7.1996 bis 30.9.2000 im elterlichen Betrieb hauptberuflich tätig gewesen sei, so dass zum Zeitpunkt der Vollendung des 21.Lebensjahres keine dauernde Erwerbsunfähigkeit vorgelegen habe. In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung wies der Bw und Sachwalter des J…
…Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande seien, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, Anspruch auf Familienbeihilfe. Da das Bundessozialamt beim Bw. keine dauernde Erwerbsunfähigkeit bescheinigt habe, sei wie im Spruch zu entscheiden gewesen. Die o…
…dieser Beurteilung noch nicht gesagt, dass gleichzeitig auch eine (dauernde) Erwerbsunfähigkeit vorgelegen hat. Auch in den Auszügen aus dem Krankenakt des Bw betreffend seiner Aufenthalte als 14- bzw. 15jähriger Jugendlicher in der L. finden sich keine Anhaltspunkte für eine dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt…
…trotz seiner seit Geburt bestehenden geistigen Behinderung bzw. Schwerhörigkeit nicht dauernd außerstande sei, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, weil die im Zeitpunkt der Vollendung des 21. Lebensjahres vorhandene Behinderung offenkundig keine dauernde Erwerbsunfähigkeit bewirkt habe. Ein Dienstverhältnis mit einer Dauer von mehr als fünf…
…nicht der Grad der Behinderung, sondern das Vorliegen der dauernden Erwerbsunfähigkeit vor dem 21. Lebensjahr maßgebend. Da Hr.M. bis März 2004 gearbeitet hat, liegt diese Voraussetzung nicht vor und es besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe und erhöhte Familienbeihilfe..." Die Bw. erhob mit Schreiben vom…
…Die Berufungsbehörde nimmt es als erwiesen an, dass beim Bw. zumindest bis zum Jahr 2001 keine dauernde Erwerbsunfähigkeit vorlegen ist. Hierfür sprechen folgende in freier Beweiswürdigung herangezogene Umstände: Zunächst ist aus dem über das Bundessozialamt erstellten Sachverständigengutachten zu entnehmen, dass ein Behinderungsgrad von 50% aufgrund…
…bzw. 27.) Lebensjahres offenkundig keine dauernde Erwerbsunfähigkeit vorgelegen sein könne. Der Bw. sei 13 Jahre in einem Dienstverhältnis zu einem Bundesministerium gestanden. Auch wenn er im Rahmen seiner Arbeit zu leichteren Hilfstätigkeiten herangezogen worden sei, so wäre hierdurch eine Erwerbsunfähigkeit nicht mehr festzustellen. Der Bw…
…2 Abs. 1 lit. c, weil die im Zeitpunkt der Vollendung des 21. Lebensjahres vorhandene Behinderung offenkundig keine dauernde Erwerbsunfähigkeit bewirkte. VwGH v. 24.10.1995, Z. 91/14/0197 War ein Kind bis zur Vollendung seines 21. Lebensjahres bei verschiedenen Arbeitgebern mehrjährig beschäftigt, widerlegt…